Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 22.04.2005 und der Bescheid vom 22.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2004 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, die chronisch-atrophische Rhinitis nach § 9 Abs. 2 SGB VII wie eine Berufskrankheit anzuerkennen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Anerkennung und Entschädigung einer chronisch-atrophischen Rhinitis und einer chronisch-hyperplastischen Laryngitis wie eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Die Klägerin war vom 01. Mai 1987 bis Oktober 1992 in der Anatomie der Universität H. halbtags angestellt. Seit Februar 1992 war sie krankgeschrieben. Von 1989 bis 1991 verrichtete sie wegen Personalmangels vermehrt Überstunden. Ihr Arbeitsplatz war der Leichenkeller, der nur in seinem Zentrum, nicht in den Randbereichen belüftet war. Die Klägerin hatte insbesondere die Abfalltöpfe aus dem Präpariersaal, deren Inhalt aus formalingetränkter Haut, Fett- und Zellstoff bestand, zu reinigen; weiterhin war sie für die Wäsche der Leichentücher, die mit Formalin getränkt auf den Leichen im Präpariersaal lagen, zuständig; bei der Aufbewahrung und Vorbereitung von Leichen vor ihrer Verwendung im Präpariersaal hatte die Klägerin die Leichen jeweils in eine Wanne zu legen und aus einer Wanne zu befördern; außerdem hatte sie die Leichen in Plastikfolien einzuschweißen und, wenn sie aus dem Präpariersaal direkt vor Beginn des Präparierkurses zurückkamen, die Verschweißung zu entfernen; schließlich hatte sie alle drei bis vier Monate ein bis zwei Wannen zu reinigen. Bei allen Arbeitsvorgängen war sie, zum Teil in hohem Maße, Formalindämpfen ausgesetzt. Abgesehen von dieser Exposition war sie im Wintersemester 1989/90 dem Einfluss von Äthylenglykolmonophenyläther ausgesetzt, der von den Studenten zur Verhinderung von Schimmel über die Leichen im Präpariersaal versprüht worden ist.
Ein 1990 eingeleitetes Verfahren auf Anerkennung der Atemwegserkrankung der Klägerin als BK nach Nr. 4301 oder 4302 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) endete 1995 durch Zurückweisung der Berufung (S 3 U 53/92 /L 2 U 10/95, Urteil des Senats vom 05.09.1995).
Einen 1995 gestellten Antrag auf Anerkennung von cerebralen Störungen als BK bzw. wie eine BK nach § 551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) lehnte die Beklagte ab. In dem darauffolgenden Klageverfahren (S 3 U 247/97) führte der Sachverständige B. (Gutachten vom 31.03.1998) aus, die organische Dysphonie als Folge einer chronisch-hyperplastischen Laryngitis mit dauernder Heiserkeit und Phonasthenie sei als Folge stattgehabter hoher Exposition mit Formaldehyd wahrscheinlich, die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage 20 v.H..
Nach Auffassung des Sachverständigen Dr. W. liegt bei der Klägerin eine organische Dysphonie als Folge einer chronisch-hyperplastischen Laryngitis mit dauernder Heiserkeit und Phonasthenie vor, die als Quasi-BK nach § 551 Abs. 2 RVO anzuerkennen sei, die MdE betrage 20 v.H. (Gutachten vom 09.03.1998 nebst ergänzender Stellungnahme vom 07.07.1998.
Nach Auskunft des Bundesverbandes der Unfallkassen (vom 23.07.1998) wurden im Bereich der Unfallversicherungsträger der Öffentlichen Hand in den Berichtsjahren 1990 bis 1996 zwei Fälle mit einer Exposition gegenüber Formaldehyd im Sektionsraum gemeldet und als BKen im Sinne der Nrn. 4301 bzw. 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO; jetzt Anlage zur BKV) anerkannt. Zudem habe das LSG Niedersachsen (Urteil vom 23.03.1995 – L 6 U 162/92) im Falle eines Pathologiepflegers nach langjähriger Exposition gegenüber Formaldehyd entschieden, dass eine chronisch-atrophe Schleimhautentzündung der oberen Atemwege mit vermehrter Infektanfälligkeit und sensorischer Minderung von Geruch und Geschmack wie eine BK nach § 551 Abs. 2 RVO zu entschädigen sei.
Das Sozialgericht für das Saarland (SG) holte ein weiteres Gutachten (vom 16.12.1999) bei Prof. Dr. T. ein. Dieser kam, gestützt auf ein Hals- Nasen- Ohrenärztliches Zusatzgutachten (vom 11.04.1999) von PD Dr. R. und ein phoniatrisches Zusatzgutachten (vom 13.08.1999) von Prof. Dr. P., zu dem Ergebnis, dass keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse in der Arbeitsmedizin vorlägen, um eine generelle Geeignetheit dafür zu bestätigen, dass eine berufliche Formaldehyd-Exposition generell in der Lage sei, eine chronische Laryngitis beim Menschen zu verursachen. Dagegen handele es sich bei der chronischen Rhinopathie mit atrophischen Bezirken wahrscheinlich um eine Erkrankung nach § 9 Abs. 2 SGB VII; die MdE betrage weniger als 20 v.H..
Die Beklagte reichte eine gutachtliche Beurteilung nach Aktenlage (vom 02.03.2000) von Dr. O. zu den Akten, der darauf hinwies, es könne als gesichert davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zwischen 1987 und 1992 einer Formaldehyd-Exposition ausgesetzt gewesen sei und zwar in einer Höhe, die zu Schleimhaut- bzw. Riechschäden führen könne. Die schädigende Wirkung von Formaldehyd auf Schleimhaut und Riechepithel sei seit vielen Jahrzehnten bekannt. Insofern seien die Voraussetzungen für die Entstehung sowohl einer Anosmie als auch einer chronisch-atrophen Rhinitis aus medizinischer Sicht als gegeben anzusehen. In Übereinstimmung mit dem Gutachter Prof. Dr. T. sei die konkurrierende Inhalation von Nikotin im Vergleich zur Formaldehydinhalation durch die berufliche Exposition geringer zu gewichten, so dass als wesentliche Teilursache die berufsbedingte Formaldehyd-Exposition anzusehen sei. Obwohl diese schädigende Wirkung von Formaldehyd auf Nasenschleimhaut und Riechepithel seit Jahrzehnten bekannt sei, sei bis zum jetzigen Zeitpunkt keine eigenständige Anerkennung dieser beruflichen Formaldehyd-Exposition als BK erfolgt. Letztendlich sei es eine juristische Frage, ob der jetzige wissenschaftliche Kenntnisstand als „neue Erkenntnisse“ im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB VII aufzufassen sei. Im Anerkennungsfall der Rhinitis atrophicans sowie der partiellen Hyposmie wie eine BK wäre die MdE mit unter 10 v.H. einzuschätzen.
In einem weiteren Gutachten nach Aktenlage (vom 17.11.2000) führte Prof. Dr. T. aus, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen einer stattgehabten beruflichen Formaldehyd-Exposition der Klägerin und einer „möglichen Encephalopathie“ nicht wahrscheinlich sei. Auch der Sachverständige Dr. G. gelangte in seinem gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachten (vom 30.06.2001) zu dem Ergebnis, dass eine cerebrale Schädigung oder Erkrankung nicht vorliege.
Das SG wies daraufhin mit Urteil vom 13.09.2001 die Klage auf Anerkennung einer cerebralen Störung als bzw. wie eine BK ab. Die dagegen eingelegte Berufung nahm die Klägerin zurück, beantragte jedoch gleichzeitig eine Überprüfung, ob die bei ihr festgestellte chronische Rhinopathie und die ebenfalls festgestellte Laryngitis wie eine BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII anzuerkennen sind.
Die Beklagte holte ein Zusammenhangsgutachten (vom 13.01.2003) bei dem Gewerbearzt Dr. H. ein. Nach dessen Auffassung ließen sich die Veränderungen im Kehlkopf nicht mit der im Versicherungsrecht geforderten Wahrscheinlichkeit in einen ursächlichen Zusammenhang mit der Formaldehyd-Exposition bringen. Hierzu fehlten entsprechende Publikationen. Ebenso sei ein Zusammenhang der einseitigen Riechstörung mit der Formaldehyd-Exposition nicht wahrscheinlich zu machen, hierfür sprächen insbesondere pathophysiologische Überlegungen, die bei Formaldehyd als maßgebliche Noxe einen beidseitigen Verlust des Riechvermögens erwarten ließen. Der nur einseitige Befall spreche in so großem Maße gegen einen ursächlichen Zusammenhang, dass gegebenenfalls dafür sprechende Argumente weit in den Hintergrund träten. Dagegen halte er ebenso wie der Vorgutachter Prof. Dr. T. einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der erheblichen Überexposition gegenüber Formaldehyd und den Veränderungen der Nasenschleimhaut bei der Klägerin für wahrscheinlich. Er schlage vor, die Veränderungen als BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII anzuerkennen. Es sei zu berücksichtigen, dass nicht eine große Gruppe betroffen sein müsse, um überhaupt eine Anerkennung als BK aussprechen zu können. Zum anderen sei nicht aus dem Veröffentlichungsdatum allein abzuleiten, ob eine Erkenntnis neu im Sinne des Gesetzes sei. Ihm seien keine Fakten bekannt geworden, insbesondere aus den wissenschaftlichen Begründungen zu den BKen, die darauf schließen ließen, dass sich der Verordnungsgeber mit der Frage der irritativen und schädigenden Wirkung von Formaldehyd auf die Nasenschleimhaut bei erheblichen Überschreitungen des Grenzwertes beschäftigt habe.
Laut Auskunft des Bundesverbandes der Unfallkassen (vom 23.04.2003) ist im Ärztlichen Sachverständigenbeirat, Sektion „Berufskrankheiten“, die Frage, ob Formaldehyd Erkrankungen der oberen Atemwege bzw. des Kehlkopfes verursacht, bis dato nicht thematisiert worden; es sei auch nicht beabsichtigt diese Thematik aufzugreifen.
Mit Bescheid vom 22.09.2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer chronisch-atrophischen Rhinitis und einer chronisch-hyperplastischen Laryngitis wie eine BK gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, neue Erkenntnisse – wie von § 9 Abs. 2 SGB VII gefordert – seien solche Erkenntnisse über die in Betracht kommenden Krankheiten, die erst nach Erlass der letzten BKV bekannt geworden seien oder sich erst nach diesem Zeitpunkt zur Berufskrankheitsreife verdichtet hätten. Die letzte Änderung der BKV datiere vom 05.09.2002. Nach den getroffenen Feststellungen lägen derzeit keine neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse dahingehend vor, dass gegenüber Formaldehyd exponierte Personen in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung an Rhinitis oder Laryngitis erkrankten. Im Ärztlichen Sachverständigenbeirat sei die Frage, ob Formaldehyd Erkrankungen der oberen Atemwege bzw. des Kehlkopfes verursache, weder thematisiert worden, noch sei beabsichtigt, die Prüfung dieser Frage aufzugreifen. Der Verordnungsgeber habe aufgrund der Tatsache, dass Erkrankungen der oberen Atemwege durch Formaldehyd nicht in die neue Anlage zur BKV aufgenommen worden seien, deutlich Stellung bezogen.
Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 04.02.2004; zur Post gegeben am 05.02.2004).
Die dagegen am 08.03.2004, einem Montag, erhobene Klage hat das SG nach Einholung einer Auskunft (vom 21.01.2005) beim Bundesverband der Unfallkassen mit Gerichtsbescheid vom 22.04.2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 SGB VII seien vorliegend nicht erfüllt, denn es fehle der Nachweis einer gruppentypischen Risikoerhöhung. Eine gruppentypische Risikoerhöhung gelte dann als nachgewiesen, wenn eine Fülle gleichartiger Gesundheitsbeeinträchtigungen und eine langfristige zeitliche Überwachung von Krankheitsbildern existierten, die den Schluss darauf zuließen, dass die Ursache für die Krankheit in einem schädigenden Arbeitsleben liege. Nach der Auskunft des Bundesverbandes der Unfallkassen vom 21.01.2005 liege derzeit eine Gruppentypik hinsichtlich einer Haut und Schleimhaut reizenden Wirkung von Formaldehyd nicht vor. Auch wenn man unterstelle, dass nur wenige Dauerexponierte existierten und auch frühere Mitarbeiter der Klägerin über gesundheitliche Beeinträchtigungen klagten, so genüge dies nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht, um eine berufsgruppentypische Risikoerhöhung zu bejahen. Auch spreche die Tatsache, dass die vorliegende Problematik dem für die Anerkennung von BKen zuständigen Bundesministeriums bekannt sei, aber die Problematik bislang nicht thematisiert worden sei, dafür, dass bislang lediglich Kenntnisse im Gegensatz zu gesicherten Kenntnissen vorlägen, was nicht ausreiche.
Gegen den ihr am 13.05.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 13.06.2005 Berufung eingelegt.
Sie meint, das SG habe zu Unrecht die Anerkennung der geltend gemachten Krankheiten als Quasi-BK gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII abgelehnt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für das Saarland vom 22.04.2005 und des Bescheides vom 22.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2004 zu verurteilen, die chronisch-atrophische Rhinitis und die chronisch-hyperplastische Laryngitis nach § 9 Abs. 2 SGB VII wie eine Berufskrankheit anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid und weist darauf hin, dass keine epidemiologischen Erkenntnisse vorlägen. Zudem liege mit dem Rauchen eine konkurrierende Ursache vor.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Gutachtens nebst zweier ergänzender Stellungnahmen bei Prof. Dr. Sch.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 11.07.2006 und die schriftlichen Stellungnahmen vom 27.11.2007 und 23.07.2008 verwiesen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Gerichtsakten L 2 U 10/95 (= S 3 U 53/92) und L 2 U 128/01 (= S 3 U 247/97) sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten; der Inhalt der Beiakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Die chronisch-atrophische Rhinitis bei der Klägerin ist nach § 9 Abs. 2 SGB VII wie eine BK anzuerkennen. Dagegen kann ein Zusammenhang zwischen der chronisch-hyperplastischen Laryngitis und den beruflichen Einwirkungen von Formaldehyd nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht werden.
Nach § 9 Abs. 2 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine BK als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Abs. 1 S. 2 erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehören sowohl der ursächliche Zusammenhang der Krankheit mit der versicherten Tätigkeit als auch die Zugehörigkeit des Versicherten zu einer bestimmten Personengruppe, die durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt ist, die nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft Krankheiten der betreffenden Art verursachen. Mit dieser Regelung soll nicht in der Art einer „Generalklausel“ erreicht werden, dass jede Krankheit, deren ursächlicher Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Einzelfall zumindest hinreichend wahrscheinlich ist, wie eine BK zu entschädigen ist. Vielmehr sollen dadurch Krankheiten zur Entschädigung gelangen, die nur deshalb nicht in die BK-Liste aufgenommen wurden, weil die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die besondere Gefährdung bestimmter Personengruppen durch ihre Arbeit bei der letzten Fassung der Anlage zur BKV noch nicht vorhanden waren oder trotz Nachprüfung noch nicht ausreichten (vgl. BSG, Urteile vom 04.06.2002 – B 2 U 16/01 R und B 2 U 20/01 R).
A. Chronisch-hyperplastische Laryngitis
Die Anerkennung der chronisch-hyperplastischen Laryngitis wie eine BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil sie nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die beruflich bedingte Exposition gegenüber Formaldehyd zurückgeführt werden kann. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Sch.. Dieser hat darauf hingewiesen, im Falle der Klägerin habe kein direkter zeitlicher Zusammenhang zwischen der Formaldehydexposition am Arbeitsplatz und der Heiserkeit bestanden. Die Klägerin habe bei der Anamnese angegeben, seit 1995 die Heiserkeit zu verspüren. Die Exposition am Arbeitsplatz gegenüber Formaldehyd habe jedoch schon 1992 geendet. Ein eindeutiger Arbeitsplatz–, Ort– und Zeitbezug zwischen der Formaldehydexposition und einer Heiserkeit sei von der Klägerin nicht berichtet worden. Bei einem Auftreten des Symptoms „Heiserkeit“ etwa 3 Jahre nach Beendigung der Tätigkeit könne ein Zusammenhang mit der beruflich gefährdenden Tätigkeit nicht mehr hinreichend wahrscheinlich gemacht werden. Vielmehr könnten als Ursache der Laryngitis die Anwendung von topischen Kortikoiden bzw. das Zigarettenrauchen angesehen werden.
Der Senat hat keine Bedenken, sich der Einschätzung des Sachverständigen anzuschließen, zumal auch die Vorgutachter Prof. Dr. T. und Dr. H. zu demselben Ergebnis gelangt sind.
B. Chronisch-atrophische Rhinitis
Bei der Klägerin wurde 1998 eine chronisch-atrophische Rhinitis mit Hyposmie diagnostiziert. Die chronisch-atrophische Rhinitis ist eine Entzündung der Nasenschleimhaut, die mit Schwund (Atrophie) der Nasenschleimhaut, eventuell auch des Nasenskelettes einhergeht. Die Hyposmie kennzeichnet eine verminderte Empfindlichkeit bei der Wahrnehmung von Riechstoffen (vgl. Bl. 25 des Gutachtens von Prof. Dr. Sch.). Die Anerkennung der chronisch-atrophischen Rhinitis als eine BK nach einer Listennummer der BKV ist nicht möglich, da diese Erkrankung, insbesondere hervorgerufen durch Formaldehyd, dort nicht aufgeführt wird. Eine Anerkennung kann somit nur nach § 9 Abs. 2 SGB VII erfolgen.
Die Anerkennung nach § 9 Abs. 2 SGB VII setzt eine gruppentypische Risikoerhöhung voraus. Diese ist gegeben, wenn medizinische Erkenntnisse vorliegen, dass eine Personengruppe durch die Arbeit Einwirkungen ausgesetzt ist, mit denen die übrige Bevölkerung nicht in diesem Maße in Kontakt kommt (Einwirkungshäufigkeit) und die geeignet sind, eine Erkrankung (hier: eine chronisch-atrophische Rhinitis) hervorzurufen (generelle Geeignetheit). Das Erfordernis einer höheren Gefährdung bestimmter Personengruppen bezieht sich auf das allgemeine Auftreten einer Krankheit innerhalb dieser Gruppe. Auf eine Verursachung der Krankheit durch die gefährdende Tätigkeit im Einzelfall kommt es dabei nicht an. Ob eine Krankheit innerhalb einer bestimmten Personengruppe im Rahmen der versicherten Tätigkeit häufiger auftritt als bei der übrigen Bevölkerung, erfordert in der Regel den Nachweis einer Fülle gleichartiger Gesundheitsbeeinträchtigungen und eine langfristige zeitliche Überwachung derartiger Krankheitsbilder, um dann darauf schließen zu können, dass die Ursache für die Krankheit in einem schädigenden Arbeitsleben liegt. Ist im Ausnahmefall die gruppenspezifische Risikoerhöhung nicht mit der im allgemeinen notwendigen langfristigen zeitlichen Überwachung derartiger Krankheitsbilder zum Nachweis einer größeren Anzahl gleichartiger Gesundheitsstörungen zu belegen, da etwa auf Grund der Seltenheit der Erkrankung medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse durch statistisch abgesicherte Zahlen nicht erbracht werden können, kann zur Feststellung der generellen Geeignetheit der Einwirkung spezieller Noxen zur Verursachung der betreffenden Krankheit auch auf Einzelfallstudien, auf Erkenntnisse aus anderen Staaten sowie auf frühere Anerkennungen entsprechender Krankheiten wie BKen nach § 551 Abs. 2 RVO und damit zusammenhängende medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse zugegriffen werden (BSG a. a. O., B 2 U 20/01 R). Die gruppenspezifische Risikoerhöhung muss sich in jedem Fall letztlich aus „Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft“ ergeben. Mit wissenschaftlichen Methoden und Überlegungen muss zu begründen sein, dass bestimmte Einwirkungen die generelle Eignung besitzen, eine bestimmte Krankheit zu verursachen. Solche Erkenntnisse liegen in der Regel dann vor, wenn die Mehrheit der medizinischen Sachverständigen, die auf den jeweils in Betracht kommenden Gebieten über besondere Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, zu derselben wissenschaftlich fundierten Meinung gelangt ist. Es muss sich um gesicherte Erkenntnisse handeln; nicht erforderlich ist, dass diese Erkenntnisse die einhellige Meinung aller Mediziner sind. Andererseits reichen vereinzelte Meinungen einiger Sachverständiger grundsätzlich nicht aus (BSG a. a. O., B 2 U 20/01 R).
Die im Falle der Klägerin maßgebliche „bestimmte Personengruppe“ sind die Präparatorgehilfen, die unter Arbeitsbedingungen beschäftigt sind, die denen der Klägerin entsprachen. Dies entspricht Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 S. 2 SGB VII, der einer gruppenspezifischen Gefährdung der Arbeitnehmer Rechnung tragen soll und daher voraussetzt, dass alle Gruppenmitglieder einer vergleichbaren Gefährdung ausgesetzt sind (vgl. BSG, Urteil vom 29.10.1981 – 8/8a RU 82/80; LSG Niedersachsen, Urteil vom 23.03.1995 – L 6 U 162/92). Die Klägerin war durch ihre Tätigkeit im Leichenkeller der Anatomie in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung gegenüber Formaldehyd exponiert. Im Jahr 1987, als sie ihre Tätigkeit aufnahm, wurden an ihrem Arbeitsplatz 12-fach höhere Konzentrationen an Formaldehyd als der damalige MAK-Wert von 0,6 mg/m 3 , also 7,2 mg/m 3 Formaldehyd gemessen. Auch für 1990 wurde bei einer sicherheitstechnischen Messung eine MAK-Wertüberschreitung dokumentiert (vgl. Bl. 26, 27 des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Sch.).
Bezüglich der Wirkung des Formaldehyds hat der Sachverständige Prof. Dr. Sch. für den Senat nachvollziehbar ausgeführt, dass der größte Teil des insbesondere inhalierten Formaldehyds im oberen Atemtrakt seine Wirkung entfalte, beim Menschen vor allem in der Nase und an der Luftröhre sowie den Bronchien. In der Nase löse sich das Gas zunächst in der Schleimschicht über dem Nasenepithel und setze sich infolge seiner hohen Reaktivität bereits mit deren Bestandteilen um. Bei genügend hohen Konzentrationen stelle sich ein Konzentrationsgradient von freiem Formaldehyd innerhalb der Schichten des Nasenepithels ein. Innerhalb des Epithels seien weitere Reaktionen möglich, die zur Inaktivierung von Formaldehyd führten. Aufgrund der hohen Reaktivität würde letztlich nur ein geringer Anteil von freiem Formaldehyd im Organismus bioverfügbar. Insbesondere hervorzuheben sei die stark reizende und ätzende Wirkung des Formaldehyds auf Augen und Haut. Seine Reizwirkung im Atemtrakt sei bekannt. Die akute Toxizität sei insbesondere aufgrund der hohen Reaktivität zu erklären. Liege eine inhalative Exposition vor, stehe die Reizwirkung an den Schleimhäuten im Vordergrund. Die Geruchsschwelle liege bei sehr geringen Konzentrationen (unter 0,05 ppm). Nach Inhalation komme es insbesondere zu Tränenreiz, deutlicher Reizung der Nase und des Rachens, bei höheren Konzentrationen zu starkem Tränenfluss, Beschwerden bei der Atmung und starkem Husten. Die Klägerin habe bei Einwirkung von Formaldehyd von Augentränen und Nasenlaufen berichtet. Außerdem habe sie Husten und Luftnot verspürt. Bei chronischer Einwirkung sei insbesondere bei den früher hohen Expositionen über chronische Entzündung der Augenbindehäute und Schleimhäute im Nasen-Rachenraum berichtet worden. Teilweise sei es auch zu induzierten Asthmaerkrankungen gekommen. Damit zeige sich die generelle Geeignetheit von Formaldehyd, Veränderungen an der Nasenschleimhaut hervorzurufen. Auch die generelle Geeignetheit von Formaldehyd, eine Hyposmie zu verursachen, sei unzweifelhaft gegeben.
Der Sachverständige hat weiter darauf hingewiesen, dass es bezüglich Formaldehyd und chronisch-atrophischer Rhinitis mit Hyposmie bzw. Anosmie keine epidemiologische Studienlage mit Kohorten- oder Fall-Kontroll-Studien gebe. Dies sei auch in Zukunft nicht zu erwarten, da sich die Arbeitsplatzverhältnisse im Laufe der Jahre verändert hätten und nicht damit zu rechnen sei, dass Studien zur Verursachung von Riechstörungen unter den damaligen Expositionsbedingungen publiziert würden. Auch in den Leichenhallen von Anatomien und Pathologien sei die Exposition der Beschäftigten gegenüber Formaldehyd durch technische und organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen verringert worden. Aufgrund der Seltenheit von Riechstörungen zum Beispiel bei Präparierhilfen in Leichenkellern lasse sich das arbeitsbedingte erhöhte Risiko durch statistisch abgesicherte Zahlen nicht hinreichend erbringen.
Es gebe jedoch Studien zur Irritationswirkung und zur Veränderung von Atemwegsparametern am Arbeitsplatz aus der MAK-Wertbegründung der DFG 2000. Personen, die in der Anatomie gegenüber Balsamierungsflüssigkeiten und darin enthaltenem Formaldehyd exponiert gewesen seien, berichteten über Irritationen von Augen, Nase , Rachenraum und Atemwegen. Durchschnittliche Konzentrationen an Formaldehyd, die solche Effekte hervorriefen, seien mit 1-2 ml/m 3 angegeben worden, maximale Konzentration über 2ml/m 3 . Im Falle der Klägerin habe die Konzentration bei Werten bis zu 7,2 mg/m 3 gelegen.
In einer Studie von Reiche et al. 1992 seien 18 Arbeiter, die in einer Fabrik für technische Filze im Durchschnitt ca. 11 Jahre gegenüber Formaldehyd exponiert gewesen seien, untersucht worden. Bei Arbeitsplatzmessungen seien die Formaldehydkonzentrationen zwischen 1,5 und 5,3 ml/m 3 bestimmt worden. Andere schädliche Faktoren wie Staub oder Chemikalien seien nicht vorhanden gewesen. Subjektive Beschwerden der Probanden seien Kopfschmerzen, trockene Nasen, erschwerte Nasenatmung und Luftknappheit gewesen. Während hier Probanden keine venoskopischen Veränderungen aufgewiesen hätten, hätten 8 eine hypoplastische und 6 eine atrophische Schleimhaut gezeigt. Auch weitere Studien (Holmström et al. 1989, Etling et al. 1985, 1987, 1988, Boysen et al. 1990 und Berge 1987) belegten histopathologische Veränderungen der Nasenschleimhaut nach Formaldehydexposition. Eine klare quantitative Aussage, ab welchen Expositionskonzentrationen und bei welchen Spitzenexpositionen es zu den übereinstimmend berichteten histopathologischen Läsionen der Nase bei Formaldehyd-exponierten Arbeitern komme, sei nicht möglich. Auch im Tierversuch seien vor allem bei Ratten Nasenschleimhautveränderungen im Sinne einer Rhinitis nach Formaldehydexpositionen gefunden worden (Montichello et al. 1991, Voterson et al. 1987, Apelmann et al. 1988, Montichello et al. 1996, Voterson et al. 1989).
Der Senat ist wie der Sachverständige der Auffassung, dass hier ein so genannter „Seltenheits-Fall“ vorliegt, bei dem zur Feststellung der generellen Geeignetheit der Einwirkung spezieller Noxen zur Verursachung der betreffenden Krankheit auch auf Einzelfallstudien, auf Erkenntnisse aus anderen Staaten sowie auf frühere Anerkennungen entsprechender Krankheiten wie BKen nach § 551 Abs. 2 RVO bzw. § 9 Abs. 2 SGB VII und damit zusammenhängende medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse zurückgegriffen werden kann. Diese Auffassung wird im Übrigen auch von den Vorgutachtern Prof. Dr. T. und Dr. H. geteilt. Aufgrund der vom Sachverständigen Prof. Dr. Sch. aufgeführten Studien ist der Senat davon überzeugt, dass die Einwirkung von Formaldehyd in den Konzentrationen, denen die Klägerin ausgesetzt war, generell geeignet ist, eine atrophische Rhinitis zu verursachen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das LSG Niedersachsen (a.a.O.) eine atrophe Schleimhautveränderung bei einem Pathologiepfleger aufgrund Einwirkungen von Formaldehyd wie eine BK anerkannt hat. Auch die Vorgutachter Prof. Dr. T. und Dr. H. teilen diese Auffassung.
Die Erkenntnisse, auf denen diese Einschätzung beruht, sind auch „neu“ im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB VII. Grundsätzlich sind medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse nur dann „neu“ im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch feststeht, dass sie bei der letzten Änderung der BKV noch nicht berücksichtigt wurden. Dies ist stets der Fall, wenn die Erkenntnisse erst nach Erlass der letzten BKV bzw. etwaiger Änderungsverordnungen bekannt geworden sind. Nicht berücksichtigt vom Verordnungsgeber und somit „neu“ sind aber auch diejenigen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse, die trotz Vorhandensein bei Erlass der letzten BKV oder einer Änderungsverordnung vom Verordnungsgeber entweder nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erkennbar geprüft worden sind. Als neu in diesem Sinne gelten daher solche medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht mehr, die nach erkennbarer Prüfung vom Verordnungsgeber als noch unzureichend bewertet wurden und deswegen eine Aufnahme der betreffenden Krankheit in die BK-Liste scheitert (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2002 – B 2 U 20/01 R).
Die Studien, auf die der Sachverständige Prof. Dr. Sch. in seinem Gutachten hingewiesen hat, sind zwar vor der letzten Änderung der BKV im Jahre 2002 veröffentlicht worden. Dennoch sind sie als „neu“ im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB VII zu bewerten. Der Senat stützt sich dabei auf die Aussage des Sachverständigen, wonach der Ärztliche Sachverständigenbeirat im Bundesministerium für Arbeits- und Sozialordnung - Sektion Berufskrankheiten - die Fragestellung einer Riechstörung bzw. chronisch-atrophischen Rhinitis infolge von Formaldehydexposition bisher nicht erkennbar geprüft habe. Auch Dr. H., der Mitglied des Sachverständigenbeirates ist, hat darauf hingewiesen, dass ihm keine Fakten bekannt geworden seien, insbesondere aus den wissenschaftlichen Begründungen zu den BKen, die darauf schließen ließen, dass sich der Verordnungsgeber mit der Frage der irritativen und schädigenden Wirkung von Formaldehyd auf die Nasenschleimhaut bei erheblichen Überschreitungen des Grenzwertes beschäftigt habe.
Eine erneute Rückfrage beim Sachverständigenbeirat, ob die Thematik „Erkrankungen durch Formaldehyd“ beraten wurde bzw. es beabsichtigt ist, diese Frage aufzugreifen, ist nicht notwendig.
Die Beklagte hat ihre dahingehende Anregung damit begründet, dass in einem solchen Fall die Anerkennung nach § 9 Abs. 2 SGB VII ausgeschlossen sei, da dem Verordnungsgeber nicht vorgegriffen werden dürfe, wenn seine Beratungen noch im Gange seien (sog. Sperrwirkung). Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 23.06.2005 – 1 BvR 235/2000) hat jedoch entschieden, dass bei Vorliegen der Entscheidungsreife eines Antrages auf Entschädigung nach § 551 Abs. 2 RVO und nunmehr nach § 9 Abs. 2 SGB VII es unzulässig ist, die Entscheidung zu Lasten des Versicherten hinauszuzögern, denn der Versicherte hat einen Anspruch auf die Anwendung des geltenden Rechts ohne sachfremde Verzögerung. Eine Sperrwirkung bei aktiver Beratung durch den Verordnungsgeber kann somit nicht angenommen werden (so auch Becker in Brackmann, § 9 SGB VII Rn. 325).
Im konkreten Fall der Klägerin ist es auch hinreichend wahrscheinlich, dass ihre chronisch-atrophische Rhinitis durch die beruflich bedingte Einwirkung von Formaldehyd verursacht worden ist. Ob dies auch für die Hyposmie gilt, kann der Senat offen lassen, da es im vorliegenden Verfahren nur um die Anerkennung der chronischen Rhinitis und nicht auch der Hyposmie wie eine BK geht.
Die Einwirkung von Formaldehyd (Konzentration bis zu 7,2 mg/m 3 Atemluft) ist auch trotz des Zigarettenkonsums (5 Zigaretten/Tag) als wesentliche Ursache für die Erkrankung zu werten. Insoweit hat der Sachverständige Prof. Dr. Sch. ausgeführt, auch in der Zigarette sei Formaldehyd enthalten, wobei sich die diesbezüglichen Konzentrationen im µg-Bereich befänden und somit um Größenordnungen unter der am Arbeitsplatz gemessenen Konzentration in mg (Faktor 1.000). Weitere chemisch-irritative Stoffe seien in dem Zigarettenrauch enthalten. Deren Konzentration (z.B. Acrolein, Ammoniak) läge in der gleichen Größenordnung wie die Formaldehydkonzentration in der Zigarette. Selbst unter Aufsummierung sämtlicher Gefahrenstoffe mit gleichem Wirkungscharakter in der Zigarette liege die Belastung durch den Zigarettenkonsum um Faktoren niedriger als die am Arbeitsplatz. Dies liege daran, dass die Konzentration weiterer chemisch-irritativer Stoffe im Zigarettenrauch ebenso im µg-Bereich pro Zigarette enthalten sei. Selbst bei Aufsummierung der 5 am häufigsten vorkommenden Stoffe in der Zigarette käme man zu einer Belastung durch den Zigarettenrauch, die mit nicht mehr als etwa 500 µg pro Zigarette anzunehmen wäre. Auch diese Summen-Konzentration liege bei einem berücksichtigten Rauchkonsum von 5 Zigaretten am Tag und vollständiger Aufnahme weit unterhalb der am Arbeitsplatz aufgenommenen Formaldehyd-Konzentration im mg-Bereich. Daher sei die Formaldehyd-Konzentration am Arbeitsplatz der Versicherten als ursächlich für die Erkrankung anzusehen. Das Zigarettenrauchen stelle eine untergeordnete Teilursächlichkeit dar.
Der Senat hat keine Bedenken, sich den überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen anzuschließen. Mithin ist die chronisch-atrophische Rhinitis wie eine BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII anzuerkennen. Die MdE wird vom Sachverständigen in Übereinstimmung mit Prof. Dr. T. auf unter 20 v.H. eingeschätzt. Eine Verletztenrente kommt somit nicht in Betracht, wurde von der Klägerin aber auch nicht beantragt.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Urteile des BSG zur Sperrwirkung durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) überholt sind.
Gründe
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Die chronisch-atrophische Rhinitis bei der Klägerin ist nach § 9 Abs. 2 SGB VII wie eine BK anzuerkennen. Dagegen kann ein Zusammenhang zwischen der chronisch-hyperplastischen Laryngitis und den beruflichen Einwirkungen von Formaldehyd nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht werden.
Nach § 9 Abs. 2 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine BK als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Abs. 1 S. 2 erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehören sowohl der ursächliche Zusammenhang der Krankheit mit der versicherten Tätigkeit als auch die Zugehörigkeit des Versicherten zu einer bestimmten Personengruppe, die durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt ist, die nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft Krankheiten der betreffenden Art verursachen. Mit dieser Regelung soll nicht in der Art einer „Generalklausel“ erreicht werden, dass jede Krankheit, deren ursächlicher Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Einzelfall zumindest hinreichend wahrscheinlich ist, wie eine BK zu entschädigen ist. Vielmehr sollen dadurch Krankheiten zur Entschädigung gelangen, die nur deshalb nicht in die BK-Liste aufgenommen wurden, weil die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die besondere Gefährdung bestimmter Personengruppen durch ihre Arbeit bei der letzten Fassung der Anlage zur BKV noch nicht vorhanden waren oder trotz Nachprüfung noch nicht ausreichten (vgl. BSG, Urteile vom 04.06.2002 – B 2 U 16/01 R und B 2 U 20/01 R).
A. Chronisch-hyperplastische Laryngitis
Die Anerkennung der chronisch-hyperplastischen Laryngitis wie eine BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil sie nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die beruflich bedingte Exposition gegenüber Formaldehyd zurückgeführt werden kann. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Sch.. Dieser hat darauf hingewiesen, im Falle der Klägerin habe kein direkter zeitlicher Zusammenhang zwischen der Formaldehydexposition am Arbeitsplatz und der Heiserkeit bestanden. Die Klägerin habe bei der Anamnese angegeben, seit 1995 die Heiserkeit zu verspüren. Die Exposition am Arbeitsplatz gegenüber Formaldehyd habe jedoch schon 1992 geendet. Ein eindeutiger Arbeitsplatz–, Ort– und Zeitbezug zwischen der Formaldehydexposition und einer Heiserkeit sei von der Klägerin nicht berichtet worden. Bei einem Auftreten des Symptoms „Heiserkeit“ etwa 3 Jahre nach Beendigung der Tätigkeit könne ein Zusammenhang mit der beruflich gefährdenden Tätigkeit nicht mehr hinreichend wahrscheinlich gemacht werden. Vielmehr könnten als Ursache der Laryngitis die Anwendung von topischen Kortikoiden bzw. das Zigarettenrauchen angesehen werden.
Der Senat hat keine Bedenken, sich der Einschätzung des Sachverständigen anzuschließen, zumal auch die Vorgutachter Prof. Dr. T. und Dr. H. zu demselben Ergebnis gelangt sind.
B. Chronisch-atrophische Rhinitis
Bei der Klägerin wurde 1998 eine chronisch-atrophische Rhinitis mit Hyposmie diagnostiziert. Die chronisch-atrophische Rhinitis ist eine Entzündung der Nasenschleimhaut, die mit Schwund (Atrophie) der Nasenschleimhaut, eventuell auch des Nasenskelettes einhergeht. Die Hyposmie kennzeichnet eine verminderte Empfindlichkeit bei der Wahrnehmung von Riechstoffen (vgl. Bl. 25 des Gutachtens von Prof. Dr. Sch.). Die Anerkennung der chronisch-atrophischen Rhinitis als eine BK nach einer Listennummer der BKV ist nicht möglich, da diese Erkrankung, insbesondere hervorgerufen durch Formaldehyd, dort nicht aufgeführt wird. Eine Anerkennung kann somit nur nach § 9 Abs. 2 SGB VII erfolgen.
Die Anerkennung nach § 9 Abs. 2 SGB VII setzt eine gruppentypische Risikoerhöhung voraus. Diese ist gegeben, wenn medizinische Erkenntnisse vorliegen, dass eine Personengruppe durch die Arbeit Einwirkungen ausgesetzt ist, mit denen die übrige Bevölkerung nicht in diesem Maße in Kontakt kommt (Einwirkungshäufigkeit) und die geeignet sind, eine Erkrankung (hier: eine chronisch-atrophische Rhinitis) hervorzurufen (generelle Geeignetheit). Das Erfordernis einer höheren Gefährdung bestimmter Personengruppen bezieht sich auf das allgemeine Auftreten einer Krankheit innerhalb dieser Gruppe. Auf eine Verursachung der Krankheit durch die gefährdende Tätigkeit im Einzelfall kommt es dabei nicht an. Ob eine Krankheit innerhalb einer bestimmten Personengruppe im Rahmen der versicherten Tätigkeit häufiger auftritt als bei der übrigen Bevölkerung, erfordert in der Regel den Nachweis einer Fülle gleichartiger Gesundheitsbeeinträchtigungen und eine langfristige zeitliche Überwachung derartiger Krankheitsbilder, um dann darauf schließen zu können, dass die Ursache für die Krankheit in einem schädigenden Arbeitsleben liegt. Ist im Ausnahmefall die gruppenspezifische Risikoerhöhung nicht mit der im allgemeinen notwendigen langfristigen zeitlichen Überwachung derartiger Krankheitsbilder zum Nachweis einer größeren Anzahl gleichartiger Gesundheitsstörungen zu belegen, da etwa auf Grund der Seltenheit der Erkrankung medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse durch statistisch abgesicherte Zahlen nicht erbracht werden können, kann zur Feststellung der generellen Geeignetheit der Einwirkung spezieller Noxen zur Verursachung der betreffenden Krankheit auch auf Einzelfallstudien, auf Erkenntnisse aus anderen Staaten sowie auf frühere Anerkennungen entsprechender Krankheiten wie BKen nach § 551 Abs. 2 RVO und damit zusammenhängende medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse zugegriffen werden (BSG a. a. O., B 2 U 20/01 R). Die gruppenspezifische Risikoerhöhung muss sich in jedem Fall letztlich aus „Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft“ ergeben. Mit wissenschaftlichen Methoden und Überlegungen muss zu begründen sein, dass bestimmte Einwirkungen die generelle Eignung besitzen, eine bestimmte Krankheit zu verursachen. Solche Erkenntnisse liegen in der Regel dann vor, wenn die Mehrheit der medizinischen Sachverständigen, die auf den jeweils in Betracht kommenden Gebieten über besondere Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, zu derselben wissenschaftlich fundierten Meinung gelangt ist. Es muss sich um gesicherte Erkenntnisse handeln; nicht erforderlich ist, dass diese Erkenntnisse die einhellige Meinung aller Mediziner sind. Andererseits reichen vereinzelte Meinungen einiger Sachverständiger grundsätzlich nicht aus (BSG a. a. O., B 2 U 20/01 R).
Die im Falle der Klägerin maßgebliche „bestimmte Personengruppe“ sind die Präparatorgehilfen, die unter Arbeitsbedingungen beschäftigt sind, die denen der Klägerin entsprachen. Dies entspricht Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 S. 2 SGB VII, der einer gruppenspezifischen Gefährdung der Arbeitnehmer Rechnung tragen soll und daher voraussetzt, dass alle Gruppenmitglieder einer vergleichbaren Gefährdung ausgesetzt sind (vgl. BSG, Urteil vom 29.10.1981 – 8/8a RU 82/80; LSG Niedersachsen, Urteil vom 23.03.1995 – L 6 U 162/92). Die Klägerin war durch ihre Tätigkeit im Leichenkeller der Anatomie in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung gegenüber Formaldehyd exponiert. Im Jahr 1987, als sie ihre Tätigkeit aufnahm, wurden an ihrem Arbeitsplatz 12-fach höhere Konzentrationen an Formaldehyd als der damalige MAK-Wert von 0,6 mg/m 3 , also 7,2 mg/m 3 Formaldehyd gemessen. Auch für 1990 wurde bei einer sicherheitstechnischen Messung eine MAK-Wertüberschreitung dokumentiert (vgl. Bl. 26, 27 des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Sch.).
Bezüglich der Wirkung des Formaldehyds hat der Sachverständige Prof. Dr. Sch. für den Senat nachvollziehbar ausgeführt, dass der größte Teil des insbesondere inhalierten Formaldehyds im oberen Atemtrakt seine Wirkung entfalte, beim Menschen vor allem in der Nase und an der Luftröhre sowie den Bronchien. In der Nase löse sich das Gas zunächst in der Schleimschicht über dem Nasenepithel und setze sich infolge seiner hohen Reaktivität bereits mit deren Bestandteilen um. Bei genügend hohen Konzentrationen stelle sich ein Konzentrationsgradient von freiem Formaldehyd innerhalb der Schichten des Nasenepithels ein. Innerhalb des Epithels seien weitere Reaktionen möglich, die zur Inaktivierung von Formaldehyd führten. Aufgrund der hohen Reaktivität würde letztlich nur ein geringer Anteil von freiem Formaldehyd im Organismus bioverfügbar. Insbesondere hervorzuheben sei die stark reizende und ätzende Wirkung des Formaldehyds auf Augen und Haut. Seine Reizwirkung im Atemtrakt sei bekannt. Die akute Toxizität sei insbesondere aufgrund der hohen Reaktivität zu erklären. Liege eine inhalative Exposition vor, stehe die Reizwirkung an den Schleimhäuten im Vordergrund. Die Geruchsschwelle liege bei sehr geringen Konzentrationen (unter 0,05 ppm). Nach Inhalation komme es insbesondere zu Tränenreiz, deutlicher Reizung der Nase und des Rachens, bei höheren Konzentrationen zu starkem Tränenfluss, Beschwerden bei der Atmung und starkem Husten. Die Klägerin habe bei Einwirkung von Formaldehyd von Augentränen und Nasenlaufen berichtet. Außerdem habe sie Husten und Luftnot verspürt. Bei chronischer Einwirkung sei insbesondere bei den früher hohen Expositionen über chronische Entzündung der Augenbindehäute und Schleimhäute im Nasen-Rachenraum berichtet worden. Teilweise sei es auch zu induzierten Asthmaerkrankungen gekommen. Damit zeige sich die generelle Geeignetheit von Formaldehyd, Veränderungen an der Nasenschleimhaut hervorzurufen. Auch die generelle Geeignetheit von Formaldehyd, eine Hyposmie zu verursachen, sei unzweifelhaft gegeben.
Der Sachverständige hat weiter darauf hingewiesen, dass es bezüglich Formaldehyd und chronisch-atrophischer Rhinitis mit Hyposmie bzw. Anosmie keine epidemiologische Studienlage mit Kohorten- oder Fall-Kontroll-Studien gebe. Dies sei auch in Zukunft nicht zu erwarten, da sich die Arbeitsplatzverhältnisse im Laufe der Jahre verändert hätten und nicht damit zu rechnen sei, dass Studien zur Verursachung von Riechstörungen unter den damaligen Expositionsbedingungen publiziert würden. Auch in den Leichenhallen von Anatomien und Pathologien sei die Exposition der Beschäftigten gegenüber Formaldehyd durch technische und organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen verringert worden. Aufgrund der Seltenheit von Riechstörungen zum Beispiel bei Präparierhilfen in Leichenkellern lasse sich das arbeitsbedingte erhöhte Risiko durch statistisch abgesicherte Zahlen nicht hinreichend erbringen.
Es gebe jedoch Studien zur Irritationswirkung und zur Veränderung von Atemwegsparametern am Arbeitsplatz aus der MAK-Wertbegründung der DFG 2000. Personen, die in der Anatomie gegenüber Balsamierungsflüssigkeiten und darin enthaltenem Formaldehyd exponiert gewesen seien, berichteten über Irritationen von Augen, Nase , Rachenraum und Atemwegen. Durchschnittliche Konzentrationen an Formaldehyd, die solche Effekte hervorriefen, seien mit 1-2 ml/m 3 angegeben worden, maximale Konzentration über 2ml/m 3 . Im Falle der Klägerin habe die Konzentration bei Werten bis zu 7,2 mg/m 3 gelegen.
In einer Studie von Reiche et al. 1992 seien 18 Arbeiter, die in einer Fabrik für technische Filze im Durchschnitt ca. 11 Jahre gegenüber Formaldehyd exponiert gewesen seien, untersucht worden. Bei Arbeitsplatzmessungen seien die Formaldehydkonzentrationen zwischen 1,5 und 5,3 ml/m 3 bestimmt worden. Andere schädliche Faktoren wie Staub oder Chemikalien seien nicht vorhanden gewesen. Subjektive Beschwerden der Probanden seien Kopfschmerzen, trockene Nasen, erschwerte Nasenatmung und Luftknappheit gewesen. Während hier Probanden keine venoskopischen Veränderungen aufgewiesen hätten, hätten 8 eine hypoplastische und 6 eine atrophische Schleimhaut gezeigt. Auch weitere Studien (Holmström et al. 1989, Etling et al. 1985, 1987, 1988, Boysen et al. 1990 und Berge 1987) belegten histopathologische Veränderungen der Nasenschleimhaut nach Formaldehydexposition. Eine klare quantitative Aussage, ab welchen Expositionskonzentrationen und bei welchen Spitzenexpositionen es zu den übereinstimmend berichteten histopathologischen Läsionen der Nase bei Formaldehyd-exponierten Arbeitern komme, sei nicht möglich. Auch im Tierversuch seien vor allem bei Ratten Nasenschleimhautveränderungen im Sinne einer Rhinitis nach Formaldehydexpositionen gefunden worden (Montichello et al. 1991, Voterson et al. 1987, Apelmann et al. 1988, Montichello et al. 1996, Voterson et al. 1989).
Der Senat ist wie der Sachverständige der Auffassung, dass hier ein so genannter „Seltenheits-Fall“ vorliegt, bei dem zur Feststellung der generellen Geeignetheit der Einwirkung spezieller Noxen zur Verursachung der betreffenden Krankheit auch auf Einzelfallstudien, auf Erkenntnisse aus anderen Staaten sowie auf frühere Anerkennungen entsprechender Krankheiten wie BKen nach § 551 Abs. 2 RVO bzw. § 9 Abs. 2 SGB VII und damit zusammenhängende medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse zurückgegriffen werden kann. Diese Auffassung wird im Übrigen auch von den Vorgutachtern Prof. Dr. T. und Dr. H. geteilt. Aufgrund der vom Sachverständigen Prof. Dr. Sch. aufgeführten Studien ist der Senat davon überzeugt, dass die Einwirkung von Formaldehyd in den Konzentrationen, denen die Klägerin ausgesetzt war, generell geeignet ist, eine atrophische Rhinitis zu verursachen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das LSG Niedersachsen (a.a.O.) eine atrophe Schleimhautveränderung bei einem Pathologiepfleger aufgrund Einwirkungen von Formaldehyd wie eine BK anerkannt hat. Auch die Vorgutachter Prof. Dr. T. und Dr. H. teilen diese Auffassung.
Die Erkenntnisse, auf denen diese Einschätzung beruht, sind auch „neu“ im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB VII. Grundsätzlich sind medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse nur dann „neu“ im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch feststeht, dass sie bei der letzten Änderung der BKV noch nicht berücksichtigt wurden. Dies ist stets der Fall, wenn die Erkenntnisse erst nach Erlass der letzten BKV bzw. etwaiger Änderungsverordnungen bekannt geworden sind. Nicht berücksichtigt vom Verordnungsgeber und somit „neu“ sind aber auch diejenigen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse, die trotz Vorhandensein bei Erlass der letzten BKV oder einer Änderungsverordnung vom Verordnungsgeber entweder nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erkennbar geprüft worden sind. Als neu in diesem Sinne gelten daher solche medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht mehr, die nach erkennbarer Prüfung vom Verordnungsgeber als noch unzureichend bewertet wurden und deswegen eine Aufnahme der betreffenden Krankheit in die BK-Liste scheitert (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2002 – B 2 U 20/01 R).
Die Studien, auf die der Sachverständige Prof. Dr. Sch. in seinem Gutachten hingewiesen hat, sind zwar vor der letzten Änderung der BKV im Jahre 2002 veröffentlicht worden. Dennoch sind sie als „neu“ im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB VII zu bewerten. Der Senat stützt sich dabei auf die Aussage des Sachverständigen, wonach der Ärztliche Sachverständigenbeirat im Bundesministerium für Arbeits- und Sozialordnung - Sektion Berufskrankheiten - die Fragestellung einer Riechstörung bzw. chronisch-atrophischen Rhinitis infolge von Formaldehydexposition bisher nicht erkennbar geprüft habe. Auch Dr. H., der Mitglied des Sachverständigenbeirates ist, hat darauf hingewiesen, dass ihm keine Fakten bekannt geworden seien, insbesondere aus den wissenschaftlichen Begründungen zu den BKen, die darauf schließen ließen, dass sich der Verordnungsgeber mit der Frage der irritativen und schädigenden Wirkung von Formaldehyd auf die Nasenschleimhaut bei erheblichen Überschreitungen des Grenzwertes beschäftigt habe.
Eine erneute Rückfrage beim Sachverständigenbeirat, ob die Thematik „Erkrankungen durch Formaldehyd“ beraten wurde bzw. es beabsichtigt ist, diese Frage aufzugreifen, ist nicht notwendig.
Die Beklagte hat ihre dahingehende Anregung damit begründet, dass in einem solchen Fall die Anerkennung nach § 9 Abs. 2 SGB VII ausgeschlossen sei, da dem Verordnungsgeber nicht vorgegriffen werden dürfe, wenn seine Beratungen noch im Gange seien (sog. Sperrwirkung). Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 23.06.2005 – 1 BvR 235/2000) hat jedoch entschieden, dass bei Vorliegen der Entscheidungsreife eines Antrages auf Entschädigung nach § 551 Abs. 2 RVO und nunmehr nach § 9 Abs. 2 SGB VII es unzulässig ist, die Entscheidung zu Lasten des Versicherten hinauszuzögern, denn der Versicherte hat einen Anspruch auf die Anwendung des geltenden Rechts ohne sachfremde Verzögerung. Eine Sperrwirkung bei aktiver Beratung durch den Verordnungsgeber kann somit nicht angenommen werden (so auch Becker in Brackmann, § 9 SGB VII Rn. 325).
Im konkreten Fall der Klägerin ist es auch hinreichend wahrscheinlich, dass ihre chronisch-atrophische Rhinitis durch die beruflich bedingte Einwirkung von Formaldehyd verursacht worden ist. Ob dies auch für die Hyposmie gilt, kann der Senat offen lassen, da es im vorliegenden Verfahren nur um die Anerkennung der chronischen Rhinitis und nicht auch der Hyposmie wie eine BK geht.
Die Einwirkung von Formaldehyd (Konzentration bis zu 7,2 mg/m 3 Atemluft) ist auch trotz des Zigarettenkonsums (5 Zigaretten/Tag) als wesentliche Ursache für die Erkrankung zu werten. Insoweit hat der Sachverständige Prof. Dr. Sch. ausgeführt, auch in der Zigarette sei Formaldehyd enthalten, wobei sich die diesbezüglichen Konzentrationen im µg-Bereich befänden und somit um Größenordnungen unter der am Arbeitsplatz gemessenen Konzentration in mg (Faktor 1.000). Weitere chemisch-irritative Stoffe seien in dem Zigarettenrauch enthalten. Deren Konzentration (z.B. Acrolein, Ammoniak) läge in der gleichen Größenordnung wie die Formaldehydkonzentration in der Zigarette. Selbst unter Aufsummierung sämtlicher Gefahrenstoffe mit gleichem Wirkungscharakter in der Zigarette liege die Belastung durch den Zigarettenkonsum um Faktoren niedriger als die am Arbeitsplatz. Dies liege daran, dass die Konzentration weiterer chemisch-irritativer Stoffe im Zigarettenrauch ebenso im µg-Bereich pro Zigarette enthalten sei. Selbst bei Aufsummierung der 5 am häufigsten vorkommenden Stoffe in der Zigarette käme man zu einer Belastung durch den Zigarettenrauch, die mit nicht mehr als etwa 500 µg pro Zigarette anzunehmen wäre. Auch diese Summen-Konzentration liege bei einem berücksichtigten Rauchkonsum von 5 Zigaretten am Tag und vollständiger Aufnahme weit unterhalb der am Arbeitsplatz aufgenommenen Formaldehyd-Konzentration im mg-Bereich. Daher sei die Formaldehyd-Konzentration am Arbeitsplatz der Versicherten als ursächlich für die Erkrankung anzusehen. Das Zigarettenrauchen stelle eine untergeordnete Teilursächlichkeit dar.
Der Senat hat keine Bedenken, sich den überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen anzuschließen. Mithin ist die chronisch-atrophische Rhinitis wie eine BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII anzuerkennen. Die MdE wird vom Sachverständigen in Übereinstimmung mit Prof. Dr. T. auf unter 20 v.H. eingeschätzt. Eine Verletztenrente kommt somit nicht in Betracht, wurde von der Klägerin aber auch nicht beantragt.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Urteile des BSG zur Sperrwirkung durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) überholt sind.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.
(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.
(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen
1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.
(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.
(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.
(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.
(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.
(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.
(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.
(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.
(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.
(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.
(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen
1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.
(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.
(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.
(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.
(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.
(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.
(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.
(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.
(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.