Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 20. März 2013 - L 8 U 27/11

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2013:0320.L8U27.11.0A
bei uns veröffentlicht am20.03.2013

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 1. Juni 2011 sowie der Bescheid vom 23. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2009 aufgehoben und es wird festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 15. November 2002 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte in beiden Rechtszügen zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Ereignisses vom 15. November 2002 als Arbeitsunfall.

2

Die am … 1966 geborene Klägerin erlitt am 15. November 2002 einen Unfall. Dem war vorausgegangen, dass die vom Sozialgericht als Zeugin gehörte S. D..., geb. S..., als Halterin eines Pferdes einen Stallwechsel geplant hatte. Dazu hatte sie über eine Freundin die Klägerin gefragt, ob diese beim Transport des Pferdes helfen könne, da sie über einen Pferdeanhänger verfüge. Am 15. November 2002 hat die Zeugin D... ihr Pferd bei dem Eigentümer des Reitstalles, Herrn H..., abholen müssen. Aus diesem Grunde war die Klägerin mit einem Zugfahrzeug und ihrem Pferdeanhänger zu dem Reithof gefahren. Bei dem Verladeversuch führte die Klägerin das Pferd in den Anhänger. Dabei sprang dieses vor und zurück, wobei sich der von der Klägerin gehaltene Anbindestrick um den dritten Finger ihrer linken Hand wickelte und dieser Finger dabei abgerissen wurde. Der Finger wurde wieder angenäht, aber im Jahre 2006 teilweise amputiert.

3

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2004 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zunächst an die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen und bat um Prüfung, ob eine Einstandspflicht gegeben sei. Gleichzeitig übersandte er ein Urteil des Landgerichts Lübeck vom 5. Mai 2004 (5 O 351/03), mit welchem die Klage der Klägerin gegen den Eigentümer des Reithofes, der bei dem Verbringen des Pferdes in den Anhänger geholfen hatte, zurückgewiesen worden war. Außerdem war beigefügt ein Schreiben der AXA Versicherung AG vom 6. Juli 2004, mit welchem diese aufgrund des Haftungsprivilegs nach § 104 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), ihre Leistungspflicht abgelehnt und die Klägerin auf die Unfallversicherung verwiesen hatte. Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen leitete diese Unterlagen an die Beklagte weiter, die mit Schreiben vom 1. Februar 2005 ihre Zuständigkeit gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 128 Abs. 2 SGB VII anerkannte und mitteilte, dass ein Arbeitsunfall nicht vorliege und eine Einstandspflicht nicht gegeben sei.

4

Die Klägerin hat am 29. Dezember 2005 Klage erhoben.

5

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 23. Februar 2007 die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt mit der Begründung, der Unfall sei im Rahmen einer Gefälligkeitsleistung gegenüber der Zeugin erfolgt und daher nicht versichert. Der Bescheid ist am 26. Februar 2007 zur Post gegeben worden. Die Klägerin hat am 26. März 2007 Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2009 zurückgewiesen worden ist mit der Begründung, die Klägerin habe nicht aus Gefälligkeit, sondern als Unternehmerin für die Zeugin gehandelt und sei aus diesem Grunde während des Unfalls nicht versichert gewesen.

6

Die Klägerin hat zur Begründung der Klage ausgeführt, sie habe durch die Verletzung aufgrund des Unfalls erhebliche finanzielle Schäden gehabt. Diese seien von der Beklagten auszugleichen. Sie sei im Auftrag der Zeugin D... bei dem Verladen tätig gewesen. Dies sei eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit gewesen. Sie sei weder mit der Zeugin befreundet gewesen, noch sei sie als Unternehmerin aufgetreten.

7

Die Klägerin hat beantragt,

8

den Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2009 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 15. November 2009 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie hat vorgetragen, die Klägerin sei weder als Versicherte noch als Wie-Beschäftigte tätig gewesen. Bei der Tätigkeit der Klägerin habe es sich um eine nicht versicherte Gefälligkeitsleistung unter Reiterkameraden gehandelt. Außerdem habe die Klägerin das Verladen und den Transport des Pferdes der Zeugin D... hauptsächlich selbstständig durchgeführt und damit wie eine Transportunternehmerin gehandelt.

12

Das Sozialgericht hatte zunächst mit Beschluss vom 25. September 2006 das Verfahren bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides ausgesetzt und nach dem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens das Ruhen des Verfahrens unter dem 16. September 2009 beschlossen.

13

In der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2011 hat es die Zeugin D... angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Zeugenaussage wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

14

Mit Urteil vom 1. Juni 2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin habe nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Zeugin D... gestanden. Auch sei sie nicht als „Wie-Beschäftigte“ für diese tätig gewesen, denn sie habe nicht als Arbeitnehmerin, sondern als selbstständige Unternehmerin gehandelt. Sie habe eine Tätigkeit ausgeübt, die üblicherweise von einem Transportunternehmen ausgeführt werde. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29. September 2011 zugestellt worden.

15

Die Klägerin hatte bereits nach Übersendung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2011, ihr zugegangen am 16. Juni 2011, am 6. Juli 2011 Berufung eingelegt und vorgetragen, sie sei als Arbeitnehmerin für die Zeugin D... tätig und daher zum Unfallzeitpunkt versichert gewesen.

16

Die Klägerin beantragt,

17

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 1. Juni 2011 sowie den Bescheid vom 23. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2009 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 15. November 2002 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie beruft sich auf die Gründe des angegriffenen Urteils.

21

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichts- und Beiakten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

22

Die Berufung ist zulässig.

23

Darauf, dass die Klage zunächst unzulässig gewesen war, kommt es nach dem nach Klageerhebung ergangenen Bescheid vom 23. Februar 2007 und Widerspruchsbescheid vom 5. November 2009 und der Einbeziehung in dieses Verfahren nicht mehr an.

24

Die Berufung ist auch begründet. Die Klägerin hat am 15. November 2002 einen Arbeitsunfall erlitten. Die einen Arbeitsunfall verneinenden angegriffenen Bescheide sowie das Urteil des Sozialgerichts verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind daher aufzuheben.

25

Das Sozialgericht hat allerdings zutreffend die Voraussetzungen zur Feststellung von Arbeitsunfällen nach dem SGB VII dargestellt und ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin nicht als Versicherte nach § 2 Abs. 1 SGB VII tätig gewesen sei.

26

Die Klägerin ist aber als Wie-Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 SGB VII tätig gewesen.

27

Durch § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII soll aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen der Versicherungsschutz auf Tätigkeiten erstreckt werden, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG], vgl. Urteil vom 31. Mai 2005 – B 2 U 35/04 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 5; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteile vom 17. Mai 2006 – L 8 U 3/05 – und vom 20. Juni 2012 – L 8 U 55/10; Franke in: Becker u. a., Sozialgesetzbuch VII, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Aufl., § 2 Rn. 211).

28

Allerdings wird nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, beschäftigtenähnlich verrichtet. Vielmehr kommt der mit dem – objektiv arbeitnehmerähnlichen – Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 5. März 2002 - B 2 U 9/01 R -, recherchiert bei juris), eine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. April 2008 - L 17 U 52/07 -; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2006 - L 2 U 57/04 -). Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 – B 2 U 22/04 R, recherchiert bei juris). Dient eine Tätigkeit sowohl eigenen Belangen als auch fremden Zwecken, so sind objektiv erbrachte Leistungen und subjektive Handlungstendenzen ihrer Intensität nach jeweils gegeneinander abzuwägen. Auf die von der Handlungstendenz abzugrenzenden Beweggründe, die eine Person veranlasst haben, eine bestimmte versicherte Tätigkeit auszuüben, kommt es für den Versicherungsschutz nicht an. Maßgeblich ist, dass die Handlungstendenz des Handelnden fremdwirtschaftlich auf die Belange des Unternehmens gerichtet ist. Dies ist allerdings nur dann zu verneinen, wenn im Wesentlichen Eigenangelegenheiten verfolgt werden (Franke, a.a.O., § 2, Rdn. 213). Es kommt also nicht darauf an, dass die Tätigkeit auch eigenen Interessen nützt. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob sie vorwiegend im eigenen Interesse vorgenommen wird, dann liegt keine versicherte Tätigkeit vor, oder ob das Interesse dahin geht, fremden Interessen zu dienen, dann ist diese Tätigkeit versichert (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteile vom 10. November 2009 - L 8 U 71/08 - und vom 20. Juni 2012 - L 8 U 55/10 und L 8 U 38/11 -).

29

Hier hat das Sozialgericht zutreffend entschieden, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin nicht um eine Gefälligkeit gegenüber der Zeugin D... gehandelt hat. Diese waren weder miteinander befreundet noch im selben Reitverein. Der Kontakt kam lediglich über eine gemeinsame Freundin zustande. Nicht zutreffend ist jedoch, die Hilfe der Klägerin als unternehmerähnliche Tätigkeit anzusehen.

30

Für die Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Wie-Beschäftigter und einer unternehmerähnlichen Tätigkeit ist von der Abgrenzung zwischen Beschäftigten und Unternehmern auszugehen, wobei jedoch gewisse Abstriche zu machen sind, weil nur eine arbeitnehmerähnliche und eine unternehmerähnliche Tätigkeit gegenüberzustellen sind (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2012 – L 3 U 223/09, recherchiert bei juris, Rn. 25, auch zum Folgenden). Dabei setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Unternehmen ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich gekennzeichnet durch das eigene Unternehmerrisiko, also das Tätigwerden auf eigene Rechnung, ein Entgelt, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigener Betriebsmittel, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgeblich ist stets das Gesamtbild (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2012 – L 2 U 223/09, a.a.O.). Für die Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII ist auch von Bedeutung, wer sich an der Hilfeleistung beteiligt. Wenn der Verletzte nicht allein tätig wird, sondern zusammen mit demjenigen, dem die Hilfe geleistet wird, oder mit anderen Personen, kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass es um die Erbringung eines Arbeitserfolges und damit um ein eigenwirtschaftliches Interesse geht, weil der Tätigwerdende bei einer solchen Sachlage nicht selbst für einen solchen geradestehen kann. In derartigen Fällen ist zumeist von einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit auszugehen, weil bei entgeltlicher Betätigung mit Rechtsbindungswillen ein Dienstvertrag vorliegen würde. Anders ist es aber, wenn der Verunglückte die Hilfeleistung allein verrichtet und zwar insbesondere, wenn er über besondere fachbezogene Fähigkeiten verfügt. Bei einer Zusammenarbeit mit anderen kann eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit allerdings zu verneinen sein, wenn der Tätige und Verletzte die Leitung inne hat und federführend mitarbeitet und deshalb bei Gesamtwürdigung aller Umstände des Sachverhaltes wie ein Werkunternehmer oder eine Person, die einen Auftrag mit Werkvertragscharakter ausführt, tätig wird. Andererseits schließt das Fehlen konkreter Weisungen, etwa in Bezug auf die Arbeitszeit, die Wertung als arbeitnehmerähnlich nicht aus (zum Vorgehenden: vgl. Keller, Arbeitnehmerähnliche oder unternehmerähnliche Tätigkeit, NZS 2001, 188, 193). Dabei kann die Benutzung eigenen Werkzeugs – worauf die Beklagte sich beruft – ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sein (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2012 – L 2 U 223/09, a.a.O., Rn. 28). Daraus kann aber nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass jemand tatsächlich als Selbstständiger handelt (BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 – B 2 U 6/06 R, recherchiert bei juris, Rn. 23).

31

Hier hat die Klägerin unzweifelhaft eine ernstliche Tätigkeit für die Zeugin D... erbringen wollen, nämlich das Verbringen des Pferdes in den Hänger und den Transport in den neuen Reitstall. Diese Tätigkeit hat dem Willen der Zeugin gedient und einen gewissen wirtschaftlichen Wert dargestellt. Ort und Zeit waren von der Zeugin vorgegeben, denn an diesem Tag musste sie ihr Pferd aus dem bisherigen Reitstall herausnehmen und woanders unterbringen. Bei der Tätigkeit, das Pferd aus dem Stall in den Hänger zu bringen, hat die Zeugin nicht direkt mitgearbeitet. Daraus kann aber noch nicht geschlossen werden, die Klägerin habe bei dieser Tätigkeit selbstständig gehandelt, denn das Verbringen in den Hänger war von dem Willen der Zeugin getragen und diese wusste, dass die Klägerin zusammen mit anderen Beteiligten dabei tätig war. Auch der Erfolg der Handlung, Verbringen des Pferdes in den Anhänger und Transport zum neuen Reitstall, war von deren Willen getragen und nicht eigenverantwortlich der Klägerin zuzurechnen. Weiterhin spricht das gemeinschaftliche Zusammenwirken zwischen der Klägerin und dem Herrn H..., der sich ebenfalls daran beteiligt hat, das Pferd in den Hänger zu bringen, dafür, dass die Klägerin arbeitnehmerähnlich beschäftigt war. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie die Leitung dabei inne hatte. Zudem war die Handlungstendenz der Klägerin nicht darauf gerichtet, im eigenen Interesse tätig zu sein. Vielmehr ist es ihr allein darum gegangen, der Zeugin D... in deren Interesse zu helfen. Eine Vergütung hat die Klägerin nicht erhalten und eine solche war auch nicht versprochen. Alle diese Merkmale sprechen für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit der Klägerin.

32

Demgegenüber ist nicht von Gewicht, dass sie den Hänger gestellt hat, der sich in ihrem Eigentum befand. Alle übrigen Gesichtspunkte sprechen für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit und die Handlungstendenz war eindeutig und ausschließlich darauf gerichtet, der Zeugin D... zu helfen. Dem Stellen des Hängers kommt daher hier keine wesentliche Bedeutung zu und führt insbesondere nicht dazu, die Tätigkeit der Klägerin als unternehmerähnlich anzusehen.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

34

Gründe, die Revision durch den Senat nach § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 20. März 2013 - L 8 U 27/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 20. März 2013 - L 8 U 27/11

Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 20. März 2013 - L 8 U 27/11 zitiert 5 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 2 Versicherung kraft Gesetzes


(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnliche

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 128 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich


(1) Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind zuständig 1. für die Unternehmen des Landes,1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das Land a) bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar di

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 20. März 2013 - L 8 U 27/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 20. März 2013 - L 8 U 27/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 10. Nov. 2009 - L 8 U 71/08

bei uns veröffentlicht am 10.11.2009

Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 1. Juli 2008 und der Bescheid der Beklagten vom 23. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2006 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Unfallereignis vo
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 20. März 2013 - L 8 U 27/11.

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 16. Sept. 2014 - S 4 U 792/14

bei uns veröffentlicht am 16.09.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Zwischen den Beteiligten ist das Nichtvorliegen eines Versicherungsfalls im Streit. 2 Die am ... geborene Klägerin ist … und Hob

Referenzen

(1) Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind zuständig

1.
für die Unternehmen des Landes,
1a.
für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das Land
a)
bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereint oder
b)
bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereint,
2.
für Kinder in Tageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe und in anderen privaten, als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannten Tageseinrichtungen, sowie für Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches betreut werden,
2a.
für Kinder während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a, die nicht in Tageseinrichtungen durchgeführt werden,
3.
für Schüler an privaten allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
4.
für Studierende an privaten Hochschulen,
5.
für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Landesbehörde veranlaßt worden ist,
6.
für Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
7.
für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a und c versichert sind,
8.
für Personen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 versichert sind,
9.
für Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden,
10.
für Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung eines Landes handelt,
11.
für Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich für die Versicherten nach Absatz 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 bestimmen.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Übt ein Land die Gemeindeverwaltung aus, gilt die Vorschrift über die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich entsprechend.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 1. Juli 2008 und der Bescheid der Beklagten vom 23. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2006 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass das Unfallereignis vom 7. Juli 2005 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall.

2

Die am ... 1935 geborene Klägerin zeigte unter dem 10. August 2005 bei der Beigeladenen an, dass sie am 7. Juli 2005 beim Mähen einer gemeindeeigenen Rasenfläche (Entwässerungsgraben direkt an das Grundstück der Geschädigten grenzend) ausgerutscht sei und sich eine komplizierte Unterschenkelfraktur zugezogen habe. Die Unfallanzeige leitete die Beigeladene an die Beklagte weiter und teilte mit, dass neben der Klägerin alle benachbarten Grundstückseigentümer in diesem Bereich die rechte Seite des dortigen Entwässerungsgrabens seit Jahren selbst mähten. Dieses habe sich so entwickelt und sei Gewohnheitsrecht. Außerdem wies sie darauf hin, dass sie die Übernahme von Patenschaften für öffentliche Grünflächen anstrebe und dass seitens des Kommunalen Schadenausgleichs Schleswig-Holstein mitgeteilt worden sei, dass die Paten bei der Pflege von öffentlichen Grünflächen unter bestimmten Voraussetzungen Haftpflichtdeckungsschutz genießen könnten. Mit weiterem Schreiben vom 10. Oktober 2005 teilte die Beigeladene mit, dass die Anwohner im dortigen Bereich der H.-allee seit mehr als 20 Jahren die Pflege- und Mäharbeiten des Grabens und des angrenzenden Seitenstreifens vornähmen. Innerhalb der letzten 20 Jahre habe es zwischen den Anwohnern und der Gemeinde weder Absprachen noch Auflagen in irgendeiner Form gegeben. Die Anwohner hätten über die Ausführung der Pflege- und Mäharbeiten frei entscheiden können.

3

Mit Bescheid vom 23. November 2005 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 7. Juli 2005 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab mit der Begründung, das Reinigen der Straße sei eine Pflicht, die aus der Satzung für die Straßenreinigung der Gemeinde Scharbeutz folge, sodass die Klägerin weder ehrenamtlich noch arbeitnehmerähnlich für die Gemeinde gehandelt habe. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 12. am 14. Dezember 2005 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2006, zugestellt am 1. März 2006, zurückgewiesen wurde.

4

Die Klägerin hat am Montag, dem 3. April 2006, Klage erhoben und vorgetragen, sie sei zum Mähen laut Straßenreinigungssatzung der Beigeladenen nicht verpflichtet. Vielmehr habe sie das Pflegen des Straßenbegleitgrüns im Interesse der Gemeinde übernommen. Dafür habe die Beigeladene schon seit langer Zeit keine Gemeindearbeiter mehr eingesetzt und im Übrigen die Bürger dazu aufgerufen, das öffentliche Grün zu pflegen. Daher sei sie beim Rasenmähen ehrenamtlich tätig geworden und habe damit einen Arbeitsunfall erlitten.

5

Die Klägerin hat beantragt,

6

den Bescheid der Beklagten vom 23. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2006 aufzuheben und festzustellen, dass das Unfallereignis vom 7. Juli 2005 mit der Folge eines Unterschenkel- bzw. Knöchelbruchs ein von der Beklagten zu entschädigender Arbeitsunfall ist.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie hat sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen.

10

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 1. Juli 2008 die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass das Unfallereignis der Klägerin vom 7. Juli 2005 nicht der Unfallversicherung unterfalle, denn die Klägerin sei nicht ehrenamtlich oder als eine „Wie-Beschäftigte“ der Gemeinde Scharbeutz tätig geworden. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 17. Oktober 2008 zugestellt worden.

11

Diese hat am 14. November 2008 Berufung eingelegt mit der Begründung, es sei ein althergebrachter Brauch, dass die Anwohner der H-allee in diesem Bereich die Rasenflächen vor ihren Grundstücken mähten. Eine besondere Patenschaft sei insoweit nicht übernommen worden, denn der Gemeinde sei bekannt gewesen, dass alle Anwohner in diesem Bereich die Grünflächen pflegten.

12

Die Klägerin beantragt,

13

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 1. Juli 2008 und den Bescheid vom 23. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2006 aufzuheben und festzustellen, dass das Unfallereignis vom 7. Juli 2005 ein Arbeitsunfall ist.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils.

17

Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2009 die Gemeinde Scharbeutz beigeladen. Diese hat ausgeführt, die Grünflächen in dem betreffenden Bereich vor dem Grundstück der Klägerin seien noch nie seitens ihres Bauhofs gepflegt worden. Das hätten seit Jahrzehnten die Anwohner gemacht, wobei es eine Beauftragung nicht gegeben habe. Das sei Gewohnheitsrecht. Davon sei sie und seien die Bewohner ausgegangen. Die Pflege dieser Flächen sei wichtig, damit sich die Gemeinde nach außen hin für den Tourismus sauber und ordentlich präsentiere. Das könne sie selbst nicht leisten, da sie dann weitere Mitarbeiter im Bauhof einstellen müsste.

18

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

19

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichts- und Beiakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die Berufung ist zulässig und begründet.

21

Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass das Ereignis vom 7. Juli 2005 als Arbeitsunfall festgestellt wird. Die dem entgegenstehende Entscheidung des Sozialgerichts und die angegriffenen Bescheide sind daher aufzuheben.

22

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz u. a. nach § 2 des Gesetzes begründenden Tätigkeit. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Die Klägerin hat am 7. Juli 2005 einen Unfall erlitten. Dabei war sie nach § 2 SGB VII versichert.

23

Bei dem Mähen der Grünfläche vor ihrem Grundstück war die Klägerin – entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht aufgrund der Satzung für die Straßenreinigung der Gemeinde Scharbeutz tätig. Nach § 2 dieser Satzung ist die Reinigungspflicht nach dem anliegenden Straßenverzeichnis auf die Grundstückseigentümer übertragen worden. Dazu gehört nach der Anlage zur Satzung für den Ortsteil G... auch die H-allee, in der die Klägerin wohnt. Nach § 3 umfasst die Reinigungspflicht die Säuberung der Straßen- bzw. Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs und Laub. Wildwachsende Kräuter, Gräser und ähnliches sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen. Danach ist das Rasenmähen hier nicht aufgeführt, sodass diese Aufgabe nicht aus der Straßenreinigungssatzung folgt.

24

Bei dem Mähen der öffentlichen Grünfläche vor ihrem Grundstück war die Klägerin allerdings auch nicht ehrenamtlich für die Beigeladene tätig.

25

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII in der Fassung vom 1. Januar 2005 sind kraft Gesetzes versichert Personen, die für Körperschaften im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind. Voraussetzung ist daher, dass die ehrenamtliche Tätigkeit aufgrund eines Auftrages, mit ausdrücklicher Einwilligung oder mit schriftlicher Genehmigung einer Gebietskörperschaft ausgeführt wird. Daran fehlt es hier. Bereits für die frühere Fassung in § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII hatte die Rechtsprechung daraus, dass die Versicherung an die Ausübung eines Amtes anknüpfte, gefolgert, dass dem ehrenamtlich Tätigen von dem Rechtsträger ein bestimmter, abgegrenzter Aufgabenkreis übertragen worden sein musste, der sich seinerseits wiederum innerhalb des der öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt zugewiesenen qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereich halten musste (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 10. Oktober 2002 – B 2 U 14/02 R). Dabei war unerheblich, ob Förmlichkeiten bei der Bestellung für das Ehrenamt beachtet worden waren (BSG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 RU 26/90, SozR 3-2200, § 539 RVO, Nr. 11). Die Beauftragung war auch aufgrund schlüssigen Verhaltens der Organe der Körperschaft möglich (Franke in LPK-SGB VII, 1. Aufl., § 2, Rn. 94).

26

Hier hat es eine irgendwie geartete, selbst eine schlüssige Beauftragung nicht gegeben. Die Beigeladene wusste, dass in einem bestimmten Bereich der H-allee die Anwohner die öffentlichen Grünflächen vor ihren Grundstücken seit Jahrzehnten pflegten. Hierüber hat es keinerlei Absprachen oder Ähnliches gegeben. Sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene gehen davon aus, dass es sich insoweit um Brauchtum oder Gewohnheitsrecht handelt. Zwar sollen allgemeine Auftragserteilungen bzw. allgemeine Erklärungen, ehrenamtlich tätige Personen heranzuziehen, ohne diese namentlich oder die Tätigkeit im Einzelnen festzulegen, ausreichen (so Ricke in Kasseler Kommentar, § 2, Rn. 47d). Einem Auftrag liegen daher Initiativen der Gebietskörperschaft in Form von Ersuchen, Bitten, Anfragen und Ähnlichem bezüglich ehrenamtlicher Hilfe zugrunde. Dies kann auch in konkludenter Form geschehen (derselbe, a.a.O., Rn. 47e). Selbst für eine derartige konkludente Beauftragung sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Beigeladene hat zur Kenntnis genommen, dass Anwohner der H-allee die öffentlichen Grünflächen vor ihren Grundstücken mähen und pflegen. Sie hat dies geduldet, ohne dass zwischen ihr und den Anwohnern irgendeine Kommunikation stattgefunden hätte. Das kann nicht als Auftrag gewertet werden.

27

Ebenso wenig liegt eine ausdrückliche Einwilligung vor. Die Einwilligung als vorherige Zustimmung bedarf des Erfordernisses der Ausdrücklichkeit, also eine schriftliche oder mündliche Stellungnahme. Ein stillschweigendes Einverständnis reicht daher nicht (Ricke, a.a.O.).

28

Eine Genehmigung, also die nachträgliche Zustimmung, muss schriftlich vorliegen. Daran fehlt es ebenfalls.

29

Die ab 1. Januar 2005 gültige Fassung des Gesetzes, dass die ehrenamtliche Tätigkeit im Auftrag, mit ausdrücklicher Einwilligung oder mit schriftlicher Genehmigung erfolgen soll, macht deutlich, dass eine irgendwie geartete Kommunikation zwischen dem Tätigen und der Gebietskörperschaft vorhanden sein muss, die den Willen der Gebietskörperschaft kundtut, dass eine bestimmte Person für sie ehrenamtlich tätig sein soll. Das schlichte Gewährenlassen einer entsprechenden Handlung reicht nicht.

30

Auch eine stillschweigende Patenschaft kommt wegen der ausdrücklichen Fassung der Vorschrift nicht in Betracht.

31

Die Klägerin ist aber als so genannte „Wie-Beschäftigte“ tätig geworden. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Tätigkeiten, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 – B 2 U 22/04 R, recherchiert bei juris, Rdn. 12; Urteil vom 20. April 1993, 2 RU 38/92, SozR 3-2200, § 539 RVO, Nr. 25).

32

Das Mähen und Pflegen öffentlicher Grünanlagen ist eine dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnende Tätigkeit, was bereits daraus ersichtlich ist, dass die Beigeladene durch die Pflege der Rasenfläche seitens der Anwohner Personal auf ihrem Bauhof einspart.

33

Das Mähen und Pflegen der öffentlichen Grünanlagen durch Anwohner entspricht auch dem Willen des Unternehmens, hier der Beigeladenen. Dabei muss der tatsächliche Wille entweder ausdrücklich erklärt sein oder sich zweifelsfrei aus den Umständen ergeben, wie z. B. aus der Duldung einer bestimmten Tätigkeit (Franke, a.a.O., Rn. 214). Auch das ist hier gegeben. Die Beigeladene hat der Klägerin und den benachbarten Anwohnern zwar nicht ausdrücklich erklärt, dass sie das Mähen der Grünanlagen wünsche. Ihr ist diese Tätigkeit aber seit Jahrzehnten bekannt gewesen, sie hat diese nicht nur geduldet, sondern gebilligt. Die Beigeladene ist eine Gemeinde, die u. a. wesentlich vom Tourismus lebt. Dafür ist Voraussetzung, dass die äußere Erscheinung der Gemeinde Touristen anspricht, damit diese gerne wiederkommen. Maßgeblich dafür ist u. a. die Pflege der öffentlichen Grünanlagen. Die Beigeladene selbst hat nicht genügend Mitarbeiter, die das überall und immer gewährleisten. Daher ist sie darauf angewiesen, dass die Bürger der Gemeinde derartige Arbeiten selbst verrichten. Das Interesse der Beigeladenen an dieser Tätigkeit wird auch dadurch deutlich, dass sie dafür wirbt, dass möglichst viele Bürger Patenschaften für öffentliche Grünflächen übernehmen.

34

Aus den vorigen Ausführungen ergibt sich auch, dass die Tätigkeit der Klägerin und anderer Bürger einen wirtschaftlichen Wert für die Beigeladene hat. Anderenfalls müsste diese, um das Gemeindegebiet annähernd gepflegt zu erhalten, etliche Mitarbeiter auf dem Bauhof neu einstellen.

35

Allerdings ist zu beachten, dass nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, beschäftigtenähnlich verrichtet wird. Vielmehr kommt der mit dem – objektiv arbeitnehmerähnlichen – Verhalten verbundenen Handlungstendenz ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Juni 2006 – L 8 U 9/06; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. April 2008 – L 17 U 52/07; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2006 – L 2 U 57/04). Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 – B 2 U 22/04 R). Dient eine Tätigkeit sowohl eigenen Belangen als auch fremden Zwecken, so sind objektiv erbrachte Leistungen und subjektive Handlungstendenzen ihrer Intensität nach jeweils gegeneinander abzuwägen. Auf die von der Handlungstendenz abzugrenzenden Beweggründe, die eine Person veranlasst haben, eine bestimmte versicherte Tätigkeit auszuüben, kommt es für den Versicherungsschutz nicht an. Maßgeblich ist, dass die Handlungstendenz des Handelnden fremdwirtschaftlich auf die Belange des Unternehmens gerichtet ist. Dies ist allerdings nur dann zu verneinen, wenn im Wesentlichen Eigenangelegenheiten verfolgt werden (Franke, a.a.O., Rn. 230). Es kommt also nicht darauf an, dass die Tätigkeit auch eigenen Interessen nützt. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob sie vorwiegend im eigenen Interesse vorgenommen wird, dann liegt keine versicherte Tätigkeit vor, oder ob das Interesse dahingeht, fremden Interessen zu dienen, dann ist diese Tätigkeit versichert (vgl. Ricke, a.a.O., Rn. 111).

36

Hier ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Mitarbeiter des Bauhofs der Beigeladenen die Grünflächen pflegen, dies allerdings in weit auseinanderliegenden Intervallen. Daher kommt es zu dem Ergebnis, dass die Klägerin und die übrigen Anlieger die öffentlichen Grünflächen aus eigenem Interesse heraus gepflegt haben, weil zwischen den einzelnen Pflegeintervallen der Beigeladenen die Flächen verwahrlost aussahen.

37

Allerdings ist die Annahme, dass seitens der Beigeladenen die betreffenden Flächen gepflegt wurden, nicht zutreffend. Vielmehr war es erklärtes Ziel der Beigeladenen, die Klägerin und die übrigen Anwohner in ihrem Handeln gewähren zu lassen, um so zu gewährleisten, dass der öffentliche Raum in der Gemeinde attraktiv aussieht, um den Tourismus zu fördern und Kosten zu sparen. In Fortführung dessen wird in dem Prospekt, in dem für Grünanlagenpatenschaften geworben wird, seitens des Bürgermeisters der Beigeladenen ausgeführt, dass sich bereits in der Vergangenheit vereinzelt engagierte Bürgerinnen und Bürger zur Bepflanzung und Pflege öffentliche Flächen bereit gefunden hätten und es wird an Bürgerinnen und Bürger appelliert, diesem Beispiel zu folgen.

38

Dieses Ziel haben offenbar die Anwohner der H-allee verinnerlicht. Auch die Klägerin ist davon ausgegangen, dass alle Bürger zur Verschönerung der Gemeinde beizutragen hätten und dass auch das Mähen vor ihrem Grundstück ein diesbezüglicher Beitrag sei. In der mündlichen Verhandlung hat sie ausgeführt, dass nach Auffassung ihrer Nachbarn das Mähen des Grünstreifens vor dem jeweiligen Grundstück eine „Bürgerpflicht“ sei und sie und ihr Mann das selbst auch so aufgefasst hätten. Infolge dieser Bürgerpflicht sei es für sie selbstverständlich, nicht nur das eigene Grundstück zu pflegen, sondern auch den Rasen vor dem Grundstück zu mähen. Ihr und ihrem Mann sei es nicht nur darum gegangen, dass ihr Garten und der Grünstreifen davor ordentlich aussähen, sondern das Mähen vor dem Grundstück habe dazu gedient, den Gesamteindruck der H-allee zu verschönern. Damit hat sie deutlich gemacht, dass sie die Mäharbeiten vor ihrem Grundstück nicht als Ausfluss von Eigeninteresse sieht, sondern als Bürgerin ihrer Gemeinde darum bemüht war, dass ihre Straße schön aussieht und sie damit das Gesamtbild der Gemeinde verbessert. Insoweit handelt es sich nicht um ein Eigeninteresse, sondern um ein Tätigwerden im Interesse der Gemeinde. Demzufolge war beim Mähen der öffentlichen Grünfläche ihre Handlungstendenz davon geprägt, eine Aufgabe für die Beigeladene zu übernehmen.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt, sodass es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre Kosten selbst trägt.

40

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG durch den Senat zuzulassen, sind nicht ersichtlich.


(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.