Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 08. Aug. 2012 - L 8 U 14/11

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2012:0808.L8U14.11.0A
bei uns veröffentlicht am08.08.2012

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 3. Februar 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Beitragszuschlags.

2

Die Klägerin ist als Gebäudereinigungsunternehmen Mitglied der Beklagten. Die bei ihr beschäftigte Frau B. E.... (E.) war am 24. Mai 2007 mit Reinigungsarbeiten in der J...schule in K… beschäftigt. Laut Durchgangsarztbericht vom 25. Mai 2007 ist sie am Arbeitsplatz an diesem Tage gestolpert und zog sich eine Patellafraktur rechts zu. Nach der Unfallanzeige vom 20. Juni 2007 geschah der Unfall, als sie auf dem Weg von der Küche zum Nähraum auf dem Schulhof ausgerutscht ist. Die durch den Unfall entstandenen Kosten von 8.159,70 EUR trug die Beklagte.

3

Mit Bescheid vom 25. April 2008 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Umlagebeitrag für 2007 in Höhe von insgesamt 26.704,84 EUR heran einschließlich eines Zuschlags in Höhe von 5.399,60 EUR wegen des Unfalls von E. Dagegen legte die Klägerin am 4. Juni 2008 Widerspruch ein mit der Begründung, der Unfall von E. könne bei Erhebung eines Zuschlages nicht berücksichtigt werden, denn diese habe, um ihren Reinigungsauftrag erfüllen zu können, die Gebäude wechseln müssen. Dabei habe sie über den Schulhof gehen müssen. Der Schulhof sei ein öffentlich zugänglicher Bereich und deswegen keine Betriebsstätte. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2008 – am selben Tag zur Post gegeben - zurückgewiesen.

4

Die Klägerin hat am 19. Dezember 2008 Klage erhoben und vorgetragen, der Unfall von E. könne nicht berücksichtigt werden, weil er als Wegeunfall anzusehen sei. Der Schulhof der J...schule sei für jedermann zugänglich. Um ihre Arbeit im hinteren Teil des Schulgebäudes zu verrichten, habe sie über den Schulhof gehen müssen. Dabei sei der Unfall passiert. Es habe sich daher um einen Weg zwischen zwei Betriebsstätten gehandelt. Dadurch werde kein Zuschlag ausgelöst.

5

Die Klägerin hat beantragt,

6

den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2008 hinsichtlich des Beitragszuschlages in Höhe von 5.399,60 EUR aufzuheben.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Das Sozialgericht Kiel hat mit Urteil vom 3. Februar 2011 den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2008 hinsichtlich des Beitragszuschlages in Höhe von 5.399,60 EUR aufgehoben und ausgeführt, die J...schule sei nicht Betriebsstätte der Klägerin. Maßgeblich für die Definition einer Betriebsstätte sei die Aufzählung in § 12 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Danach sei eine Schule nicht Betriebsstätte der Klägerin. Der Unfall von E. habe sich folglich außerhalb der Betriebsstätte der Klägerin ereignet. Nach Sinn und Zweck des Beitragszuschlagsverfahrens und § 30 Abs. 7 der Satzung der Beklagten sei es nicht vereinbar, die Klägerin wegen des Unfalls von E. mit einem Beitragszuschlag zu belasten. Das Urteil wurde der Beklagten am 14. Februar 2011 zugestellt.

10

Diese hat am 10. März 2011 Berufung eingelegt und vorgetragen, die Definition der Betriebsstätte nach der AO sei für das Unfallversicherungsrecht nicht maßgeblich. Auch eine Schule sei eine Betriebsstätte eines Reinigungsunternehmens, wenn Reinigungspersonal dort arbeite. Anderenfalls wären bei einer derartigen Betrachtungsweise auch Unfälle von Handwerkern auf Baustellen bei der Erhebung von Zuschlägen ausgeschlossen. Was als Betriebsstätte anzusehen sei, orientiere sich im Wesentlichen an der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO). Danach handele es sich bei der J...schule um eine Arbeitsstätte der Klägerin. E. sei auf dem Weg von der Küche zum Nähraum verunfallt; sie habe sich dabei von einem zu reinigenden Raum zu einem anderen Ort in der Schule begeben, den sie ebenfalls habe saubermachen sollen. Ebenso wie es auf Baustellen Vorarbeiter, Bauleiter und Architekten gebe, die auf die Sicherheit aufzupassen hätten, gäbe es auch in Schulen Objektleiter der Klägerin, die Aufsichtsfunktionen wahrnähmen. Diese hätten Einflussmöglichkeiten auf das vor Ort tätige Personal und seien somit für die Sicherheit mitverantwortlich. Aus diesem Grunde sehe die Rechtsprechung und Literatur eine außerhalb der Büroräume eines Reinigungsunternehmens gelegene Arbeitsstelle als Betriebsstätte an.

11

Die Beklagte beantragt,

12

das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 3. Februar 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Die Klägerin beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Sie verweist auf das angegriffene Urteil und meint, das Schulgelände der J...schule sei nicht als ihre Betriebsstätte anzusehen. Reinigungsunternehmen hätten in Schulen keinen Einfluss auf die Unfallverhütung. Ebenso hätten sie keinen Einfluss auf die Gestaltung des Schulgeländes und auf die Reinigungsobjekte. Die Schule sei eine öffentlich-rechtliche Anstalt, wo sie als Reinigungsunternehmen kein Direktionsrecht habe. Auf Baustellen hätten Architekten, Poliere und Vorarbeiter die Arbeitssicherheit zu gewährleisten. Auch Reinigungspersonal könne sich an diese wenden, wenn die Arbeitsbedingungen sicherheitsgefährdend seien. Bei Reinigungsarbeiten in der Schule sei das nicht der Fall. Der Unfall von E. könne daher nicht zu einem Zuschlag führen. Im Übrigen habe die Beklagte es in der Hand, ihre Satzung so zu formulieren, dass Unfälle von Reinigungskräften auch in Schulen zuschlagsauslösend anzuerkennen seien. Bisher treffe die Satzung insoweit jedoch keine Aussage.

16

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23. März 2011 und die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28. April 2011 das Einvernehmen zu einer Entscheidung durch den Einzelrichter erteilt.

17

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Beiakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung ist zulässig und begründet.

19

Der mit der Klage angegriffene Bescheid der Beklagten vom 25. April 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2008 erhebt zu Recht einen Beitragszuschlag für das Jahr 2007 in Höhe von 5.399,60 EUR. Er verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten und kann nicht aufgehoben werden. Das dennoch eine Rechtsverletzung anerkennende Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 3. Februar 2011 ist fehlerhaft und daher aufzuheben.

20

Die Klägerin ist zur Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5.399,60 EUR verpflichtet.

21

Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift regelt das Nähere eine Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten werden den einzelnen Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Aufwendungen für anzuzeigende Versicherungsfälle nach Maßgabe der folgenden Absätze Beitragszuschläge auferlegt. Diese Satzungsvorschrift ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Beklagte nicht verpflichtet, eine Zuschlags- und eine Nachlassregelung zu treffen. Ein alleinige Zuschlagsregelung ist rechtmäßig (Brandenburg/K. Palsherm, jurisPK-SGB VII, § 162, Rn. 16; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. Juni 2012 – L 8 U 55/10).

22

Ein Beitragszuschlag ist hier auch nicht – entgegen der Auffassung der Klägerin – durch § 30 Abs. 7 der Satzung der Beklagten ausgeschlossen. Diese Vorschrift lautet: „Außer Ansatz bleiben die Aufwendungen für Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII (Wegeunfälle), Versicherungsfälle auf Betriebswegen außerhalb der Betriebsstätte, Berufskrankheiten, Versicherungsfälle durch höhere Gewalt und Versicherungsfälle aufgrund alleinigen Verschuldens nicht zum Unternehmen gehörender Personen.“

23

E. hat am 24. Mai 2007 keinen Wegeunfall erlitten. Ein solcher liegt nach § 8 Abs. 2 SGB VII bei Wegen vor, die erforderlich sind, um an den Ort der beabsichtigten versicherten Tätigkeit zu kommen bzw. von der dort durchgeführten versicherten Tätigkeit zurückzukehren (Ziegler in Becker u. a., Kommentar zum SGB VII, 3. Aufl. 2011, § 7, Rn. 206). Der Unfall ist nicht auf dem Weg der E. von zu Hause zur Schule oder zurück passiert.

24

Hier liegt aber auch kein Versicherungsfall auf einem Betriebsweg außerhalb der Betriebsstätte, der nach § 30 Abs. 7 der Satzung der Beklagten ebenfalls für die Anrechnung eines Zuschlages unberücksichtigt zu bleiben hätte, vor.

25

Ein Betriebsweg ist ein unmittelbar im Interesse des Betriebes zurückgelegter Weg, der deshalb als versicherte Tätigkeit anzusehen ist (Ziegler, a.a.O., Rn. 207). Denn jede Verrichtung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, die aufgrund ihrer Handlungstendenz der Ausübung der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt ist, ist der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ohne Bindung an die Arbeitsstätte und die Arbeitszeit (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2006 – B 2 U 1/06 R -, recherchiert nach juris, Rn. 13). Andererseits sind nicht alle Verrichtungen eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und auf der Arbeitsstätte versichert. Dementsprechend stehen auch nicht alle Wege eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und/oder auf der Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern nur solche Wege, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der – grundsätzlich – versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben ist, weil der Weg durch die Ausübung des Beschäftigungsverhältnisses oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt ist (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2011 – L 10 U 1421/10; Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 21. April 2010 – L 2 U 77/08). Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Zurücklegen von Wegen in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst darstellt, sondern eine der versicherten Tätigkeit vor- oder nachgelagerte Tätigkeit ist, die zu der eigentlichen versicherten Tätigkeit in einer mehr oder weniger engen Beziehung steht (Landesozialgericht für das Saarland, Urteil vom 16. März 2011 – L 2 U 16/10). Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 2 U 14/10 R). Maßgeblich ist darüber hinaus, ob der Weg integraler Bestandteil der Organisation des Arbeitsbetriebes des Unternehmens ist (so Oberlandesgericht München, Urteil vom 21. März 2012 – 10 U 3927/11 -, das Werksverkehr als Betriebsweg ansieht).

26

Der Unfall von E. hat sich auf einem Betriebsweg ereignet. Laut Unfallanzeige der Klägerin geschah der Unfall, als E. sich auf dem Weg von der Küche zum Nähraum der J...schule befand. Dementsprechend gibt der D-Arztbericht an, dass sie am Arbeitsplatz gestolpert sei. In der Widerspruchsbegründung vom 3. Juli 2008 führt die Klägerin aus, dass E. die Gebäude habe wechseln müssen, um ihren Reinigungsauftrag zu erfüllen. Es war der Auftrag für E. und lag im Interesse der Klägerin, dass diese von der Küche, in der sie Reinigungsarbeiten wahrgenommen hatte, zum Nähraum ging, um sodann dort als Reinigungskraft für die Klägerin weiterhin tätig zu sein. Das ausschließlich objektive Interesse war also darauf gerichtet, von einem Arbeitsplatz zu einem anderen zu gelangen. Der Weg war daher betriebsbedingt.

27

Der Weg über den Schulhof hat nicht außerhalb der Betriebsstätte stattgefunden. Der Klägerin ist zuzustimmen, dass der Begriff „Betriebsstätte“ in der Rechtsprechung zum SGB VII nicht definiert, sondern vorausgesetzt und auch in der Literatur nicht ausführlich dargestellt wird. Allerdings meint Grüner (in Becker u. a., Kommentar zum SGB VII, 3. Aufl. 2011, § 106, Rn. 12), dass Betriebsstätte als unbestimmter Rechtsbegriff auslegungsbedürftig sei. Da die Begriffe Betriebs- und Arbeitsstätte zumindest im Sprachgebrauch identisch seien, könne zur Auslegung der Begriff „Arbeitsstätte“ nach § 2 ArbStättVO herangezogen werden. Rieke (in Kasseler Kommentar, § 106, Rn. 10) geht davon aus, dass der Begriff „Betriebsstätte“ über den Begriff der Arbeitsstätte im Sinne der ArbStättVO noch hinausgehe.

28

Demgemäß ist Betriebsstätte i. S. d. SGB VII der Ort bzw. die unmittelbare Umgebung, an dem eine versicherte Person eine versicherte Tätigkeit wahrnimmt. Dazu gehört nicht nur ein einzelner Raum, sondern ein Gebäude oder ein Gebäudekomplex, in dem die versicherte Tätigkeit ausgeübt wird. Zur Betriebsstätte gehören nicht allein die Büroräume des Unternehmens, sondern auch die jeweiligen Orte, an denen Beschäftigte tätig sind. Das gilt insbesondere für ambulante Gewerbezweige, deren Beschäftigte ihre Tätigkeit an unterschiedlichen Stellen ausüben (Handwerker, Reinigungskräfte). Eine Verengung auf nur die Büroräume, von denen aus ein Unternehmen oder ein Betrieb geleitet wird, wie das Sozialgericht es annimmt, ist nicht sachgerecht. Es ist daher selbstverständlich, dass ein Handwerker auf einer Baustelle, der Betriebsstätte, versichert ist, wenn er im Auftrag des Bauunternehmens dort tätig ist. Dementsprechend ist Betriebsstätte für Reinigungsunternehmen auch der jeweilige Einsatzort der Reinigungskräfte. Betriebsstätte ist somit eine Schule, ein Gericht, ein Bürogebäude, wo die Reinigungskräfte eingesetzt werden. Demgemäß ist Betriebsstätte auch ein Gebäudekomplex, wenn das Reinigungsunternehmen einen Auftrag für die Reinigung des Gebäudekomplexes insgesamt hat. Es wäre systemwidrig, bei einem Reinigungsunternehmen nur die Büroräume des Unternehmens als Betriebsstätte anzusehen und demzufolge nur die dort Beschäftigten unter Versicherungsschutz zu stellen, andererseits aber für jede Reinigungskraft des Unternehmens eine eigene Betriebsstätte anzunehmen für den jeweiligen Raum, Flur usw., an dem diese Reinigungskraft gerade tätig ist. Demzufolge ist die J...schule in Kiel eine einheitliche Betriebsstätte der Klägerin mit der Folge, dass E. innerhalb der einheitlichen Betriebsstätte verunglückt ist.

29

Dem steht nicht entgegen, dass E. nicht in einem Raum oder einem Flur verunglückt ist, sondern auf dem Schulhof. Der Schulhof gehört mit zur einheitlichen Betriebsstätte. Dies folgt nicht allein daraus, dass auch Schüler auf dem Schulhof versichert sind (vgl. Grüner in Becker u. a., a.a.O., Rn. 4; Richter in Becker u. a., a.a.O., § 2 Rn. 61 ff.), sondern auch daraus, dass der Schulhof nach Aussage der Schulleiterin und nach den von der Klägerin eingereichten Luftbildaufnahmen der Schule ein abgegrenzter Bereich ist, der für jeden als Schulhof und nicht als öffentliche Straßenfläche erkennbar ist.

30

Unerheblich ist auch, dass die Schule eine öffentlich-rechtliche Anstalt ist. Weder dort noch auf Baustellen haben Reinigungskräfte Direktionsrechte. Hier wie dort können Reinigungskräfte sich an Aufsichtspersonen (Schulleitung, Polier, Vorarbeiter) wenden, wenn die Arbeitsbedingungen sicherheitsgefährdend sind. In Reinigungsunternehmen gibt es zudem Objektleiter, die zu überprüfen haben, ob besondere Gefahrenquellen vorhanden sind, die von für die Betriebsstätten zuständigen Aufsichtspersonen abzustellen sind. Daher bestehen auch keine Bedenken, eine Schule als Betriebsstätte eines Handwerksbetriebes anzunehmen, wenn der Betrieb in den Ferien dort Arbeiten ausführt.

31

Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen, die Satzung sei in § 30 Abs. 7 zu unbestimmt, ebenfalls keinen Erfolg. Sie meint, in der Satzung sei nichts geregelt, dass Betriebsstätten für Reinigungsunternehmen auch die Orte sind, an denen die Dienstleistung ausgeübt wird. Diese Auffassung trifft nicht zu, denn in § 30 Abs. 7 der Satzung ist – wie zuvor dargestellt - geregelt, dass auch eine Schule, in der Reinigungskräfte eines Betriebes tätig sind, eine Betriebsstätte dieses Betriebes ist.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193, 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

33

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG zuzulassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.


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Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

1.
die Stätte der Geschäftsleitung,
2.
Zweigniederlassungen,
3.
Geschäftsstellen,
4.
Fabrikations- oder Werkstätten,
5.
Warenlager,
6.
Ein- oder Verkaufsstellen,
7.
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
8.
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
a)
die einzelne Bauausführung oder Montage oder
b)
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
c)
mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.02.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei dem Unfall des Klägers am 21.08.2008 um einen Arbeitsunfall handelte.
Der am … 1983 geborene Kläger war im August 2008, vermittelt über die Firma R. , bei der P. Industrielackierungen GmbH und Co & KG in R. (nachfolgend Fa. P.) als Leasingkraft (Staplerfahrer und Produktionshelfer) eingesetzt. Dieser Einsatz endete nach dem Zeiterfassungssystem der Fa. P. am Donnerstag, den 21.08.2008, um 11:09 Uhr (Auskunft der Fa. P. Bl. 74/75 LSG-Akte). Der Kläger begab sich zu Fuß auf den Weg zur ebenfalls in R. ansässigen Firma R. , um seinen weiteren Einsatz zu klären. Hierbei handelte es sich um einen Weg von mehreren Kilometern. Der Kläger wählte für die Bewältigung einen Fußweg entlang der M. . Wegen der genauen Wegführung und der alternativ in Betracht kommenden Strecken wird auf den Ausdruck des Stadtplans auf Bl. 35 LSG-Akte Bezug genommen.
Der vom Kläger gewählte Weg führte ihn an der Rückseite des Einzelhandelsunternehmens M. (nachfolgend M. ) vorbei, bei dem er in der Vergangenheit schon gearbeitet hatte. Dort sah er seinen Bekannten, den nach wie vom beim M. beschäftigten Zeugen P. (nachfolgend Zeuge P.), der gerade ein Tor öffnete, um dem späteren Unfallverursacher und LKW-Fahrer sowie dessen Beifahrer Zugang zu Säcken mit leeren Plastikflaschen zu verschaffen, die diese abtransportieren sollten. Während der Beifahrer des LKW begann, Säcke nach draußen zu tragen, schickte sich der Fahrer des LKW an, sein Fahrzeug näher an das Tor zu rangieren. Der Kläger war zwischenzeitlich zum Zeugen P. gegangen und unterhielt sich mit ihm auf dem öffentlichen Gehweg in unmittelbarer Nähe des Ladetors, u.a. über das kommende Wochenende. Wegen der räumlichen Gegebenheiten wird auf die von der Polizei erstellte Handskizze sowie die Fotodokumentation Bezug genommen (Bl. 11, 51/71 VA). Der Fahrer des LKW fuhr sein Fahrzeug - ohne Warnsignal - rückwärts näher an das Ladetor heran, wobei weder der Kläger noch der Zeuge P. - vertieft in das Gespräch - die sich daraus und aus ihrem Standort ergebende Gefahr erkannten. Schließlich wurde der Kläger zwischen dem LKW und dem Wandstück neben dem Ladetor eingeklemmt und schwer verletzt. Nach der polizeilichen Dokumentation ereignete sich der Unfall um 11:55 Uhr.
Mit Bescheid vom 06.11.2008 in der Gestalt des am 20.04.2009 zugestellten Widerspruchsbescheides vom 16.04.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen auf Grund des Ereignisses vom 21.08.2008 ab, da kein Versicherungsfall vorliege. Der Kläger sei vom direkten Weg abgewichen und habe aus eigenwirtschaftlichen Gründen die Ladezone des M. es aufgesucht, um dort private Kontakte zu pflegen. Die Unterhaltung mit dem Zeugen P. habe nicht mehr in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit gestanden. Der versicherte Weg sei vielmehr unterbrochen gewesen, bei dem geführten Gespräch habe es sich nicht lediglich um eine im Vorübergehen und quasi in den Weg eingebundene Tätigkeit, wie z.B. das Besorgen von Zigaretten oder das Einwerfen eines Briefes, sondern um eine geplante private, deutlich länger dauernde Tätigkeit gehandelt.
Deswegen hat der Kläger am 20.05.2009 beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.02.2010 abgewiesen. Für die wertende Entscheidung, ob das Handeln des Versicherten zur versicherten betriebsüblichen Tätigkeit gehöre, sei die Handlungstendenz des Versicherten maßgeblich. Die Unterbrechung des Weges zu privaten Zwecken führe nur ausnahmsweise, wenn sie nur ganz geringfügig sei, d.h. wenn die private Verrichtung sich „ganz nebenher“ erledigen ließe, nicht zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes. Hier habe sich der Kläger vom öffentlichen Verkehrsraum weg auf das Betriebsgelände des M. begeben, um sich privat zu unterhalten. Den Angaben des Zeugen P. gegenüber der Polizei hat das SG entnommen, dass das mit dem Kläger geführte Gespräch zudem nicht ganz kurz gewesen sei. Damit habe der Kläger seinen Arbeitsweg mehr als nur ganz geringfügig unterbrochen und es habe kein unfallversicherungsrechtlicher Schutz bestanden. Dies gelte erst Recht vor dem Hintergrund, dass er mit dem Aufsuchen des Geländes des M. den versicherten öffentlichen Verkehrsraum verlassen habe.
Gegen den ihm am 02.03.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24.03.2010 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Dauer des Gespräches lasse sich aus den vorhanden Unterlagen nicht ableiten. Es könne nicht als erwiesen angesehen werden, dass er zum Unfallzeitpunkt an der Wand gelehnt habe. Da er auf Grund seiner psychischen und physischen Beeinträchtigungen immer wieder Ruhepausen einlegen müsse, sei nicht auszuschließen, vielmehr anzunehmen, dass er eine Erholungspause einlegen musste, um die Wegstrecke überhaupt bewältigen zu können. Dies unterbreche den Versicherungsschutz nicht. Der Unfall habe sich im öffentlichen Verkehrsraum ereignet. Die Unterhaltung sei nur kurz im Vorübergehen erfolgt. Der Zeitpunkt des Ausstempelns bei der Fa. P. könne nicht zu Grunde gelegt werden, vielmehr sei noch die Arbeitsnachbereitung zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.02.2010 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 06.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2009 festzustellen, dass der Unfall vom 21.08.2008 ein Arbeitsunfall war,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
11 
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Unter Ansatz einer maximalen Gehzeit von 39 Minuten sowie unter Zugrundelegung des Zeitpunkts des Ausstempelns bei der Fa. P. und dem polizeilich dokumentierten Unfallzeitpunkt geht sie von einer Gesprächsdauer von mindestens sechs Minuten aus. Auch die festgestellten Gesprächsinhalte sowie der Umstand, dass der Kläger den Weg von der Fa. P. zur Firma R. über den M. gewählt habe, sprächen für ein beabsichtigtes, längeres privates Gespräch.
12 
Der Berichterstatter hat den Kläger im Erörterungstermin vom 13.01.2011 persönlich gehört. Er hat ausgeführt: „Als ich am M. vorbei lief, traf ich auf meinen Freund und wir haben uns ganz normal länger unterhalten.“ Die Nachfrage nach der konkreten Gesprächsdauer hat er nicht beantworten können, er hat jedoch ausgeschlossen, dass es sich nur um ein „kurzes Hallo“ gehandelt habe, sie hätten sich richtig unterhalten und hätten sich am Wochenende treffen wollen.
13 
Im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mit Beweisaufnahme am 24.03.2011 hat der Berichterstatter den Zeugen P. und die Zeugin I. (I.), die den Unfall bei ihrer Arbeit an einer Müllpresse im M. beobachtet hatte, vernommen. Die Zeugin I. hat ausgeführt, der Kläger sei schon da gewesen, als sie an die Müllpresse gegangen und „ein paar Kartons reingeschmissen“ habe; dann sei der Unfall geschehen. Sie ist von einer Zeitdauer von „so drei, vier, fünf Minuten“ ausgegangen. Der Zeuge P. hat, ohne sich 100 % sicher zu sein, angegeben, sie hätten über alles Mögliche wie Arbeit, das Wetter und das kommende Wochenende gesprochen. Die Dauer des Gesprächs hat er mit „so zwei bis drei Minuten“ eingeschätzt.
14 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
16 
Der Kläger begehrt mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Aufhebung der die Gewährung von Leistungen pauschal ablehnenden Verwaltungsentscheidungen - weil diese andernfalls bei zu treffender Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles einer künftigen Leistungsgewährung entgegenstünden - sowie - weil die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, weil kein Arbeitsunfall eingetreten sei - die gerichtliche Feststellung eines Arbeitsunfalles. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (u.a. BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 26/06 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 29) kann ein Versicherter das Vorliegen eines Arbeitsunfalles als Grundlage in Frage kommender Leistungsansprüche in dieser Form vorab klären lassen.
17 
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger stand im Zeitpunkt des Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei dem Ereignis vom 21.08.2008 handelte es sich somit nicht um einen Arbeitsunfall.
18 
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist danach in der Regel erforderlich (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).
19 
Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts kommt es vorliegend nicht auf die Erstreckung des Versicherungsschutzes nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auf das Zurücklegen von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit an, da der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem Weg zur oder von der Arbeit befand. Er wollte vielmehr nach Beendigung seines Arbeitseinsatzes bei der Fa. P. weisungsgemäß zu seinem Arbeitgeber, der Firma R. , zurückkehren. Auch ein solcher Weg steht unter Versicherungsschutz (so genannter Betriebsweg). Denn jede Verrichtung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, die auf Grund ihrer Handlungstendenz der Ausübung der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII: Unfall „infolge“ einer versicherten Tätigkeit), ist der versicherten Tätigkeit zuzurechnen - ohne Bindung an die Arbeitsstätte und die Arbeitszeit (BSG, Urteil vom 12.12.2006, B 2 U 1/06 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 21). Andererseits sind nicht alle Verrichtungen eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und auf der Arbeitsstätte versichert, weil es außer in der Schifffahrt (vgl. § 10 SGB VII) keinen Betriebsbann gibt. Dementsprechend stehen auch nicht alle Wege eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und/oder auf der Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern nur solche Wege, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben ist, weil der Weg durch die Ausübung des Beschäftigungsverhältnisses oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt ist (BSG, a.a.O.).
20 
Dabei können für die Frage des Versicherungsschutzes auf Betriebswegen im öffentlichen Verkehrsraum die von der Rechtsprechung für die Wege nach und von der Tätigkeit entwickelten Grundsätze übertragen werden (so im Ergebnis bereits BSG, Urteil vom 29.02.1972, 2 RU 27/68 in SozR Nr. 31 zu § 548 RVO). Maßgebend ist danach, ob der Weg wesentlich zu betrieblichen Zwecken zurückgelegt wird (BSG, Urteil vom 02.12.2008, a.a.O.). Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, ist das Zurücklegen des Weges auch dann keine versicherte Tätigkeit, wenn der Versicherte dieselbe Strecke zurücklegt, die er für einen Betriebsweg benutzen könnte oder gar gewöhnlich benutzt (BSG, a.a.O.).
21 
Hier war der vom Kläger zurückgelegte Weg von der Fa. P. zur Firma R. ein solcher Betriebsweg. Denn der Kläger wollte weisungsgemäß nach Beendigung seines Arbeitseinsatzes bei der Fa. P. die Firma R. aufsuchen, um dort Näheres zu seinem weiteren Einsatz zu klären. Dass er dabei nicht den kürzesten Weg entlang einer Autostraße nahm, sondern den angenehmeren, wenn auch längeren Fußweg auswählte, ist unschädlich (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.1968, 2 RU 72/66). Nachweise dafür, dass der Kläger den Fußweg deshalb wählte, um den im M. beschäftigten Zeugen P. zu treffen, liegen nicht vor. Die Zufälligkeiten, die zum Treffen mit dem Zeugen P. an diesem Tag führten (Erscheinen des Zeugen anlässlich eines durch Betriebsfremde veranlassten Ladevorgangs am Ladetor, just zu dem Zeitpunkt, als der Kläger am M. vorbeiging), sprechen gegen eine geplante Unterredung.
22 
Diesen Betriebsweg unterbrach der Kläger vorübergehend, um mit dem - zufällig zu diesem Zeitpunkt am Ladetor auftauchenden - Zeugen P. ein Gespräch zu führen. Dieses Gespräch war nicht durch betriebliche Interessen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers geprägt, sondern war ausschließlich privat motiviert. So war Gesprächsinhalt nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Zeugen P. u.a. die Planung für das kommende Wochenende. Soweit der Kläger zuletzt vorgetragen hat, das Gespräch als - versicherte - Erholungspause benötigt zu haben, kann sich der Senat davon nicht überzeugen. Der Kläger selbst hat diese Darstellung nur als Möglichkeit in den Raum gestellt. Aus den eigenen Angaben des Klägers gegenüber dem Berichterstatter im Erörterungstermin vom Januar 2011 sowie den Angaben des Zeugen P. ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Kläger erschöpft war und deswegen das Gespräch begann. Selbst wenn im Ergebnis durchaus davon ausgegangen werden kann, dass das Gespräch schon alleine auf Grund des Stehenbleibens zwangsläufig zu einer gewissen (körperlichen) Erholung führte, war zur Überzeugung des Senats die Handlungstendenz des Klägers während des Gesprächs nicht die Erholung, sondern der eigenwirtschaftlich motivierte mündliche Austausch mit dem Zeugen P.
23 
Wird der Weg aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen, entfällt der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung beendet, um sich an Ort und Stelle einer anderen, nicht nur geringfügigen Tätigkeit zuzuwenden, oder ob er den eingeschlagenen Weg verlässt, um an anderer Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den ursprünglichen Weg zurückzukehren (BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 17/07 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 28).
24 
Ganz kurze und geringfügige Unterbrechungen beseitigen den Zusammenhang des Weges mit der Betriebstätigkeit allerdings selbst dann nicht, wenn sie eigenwirtschaftlicher Natur sind (BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 23/03 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 3 m.w.N. auch zum Nachfolgenden). Um solche rechtlich nicht ins Gewicht fallenden Ereignisse handelt es sich, wenn der in Rede stehende Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges in seiner Gesamtheit anzusehen ist oder, anders gewendet, wenn die private Verrichtung hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer und der Art ihrer Erledigung keine erhebliche Zäsur in der Fortbewegung darstellt, wobei als Beurteilungsmaßstab die allgemeine Verkehrsauffassung zu Grunde zu legen ist. Geringfügig ist eine Unterbrechung nach diesen Kriterien, wenn die private Besorgung unmittelbar im Bereich der Straße und ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung, also gleichsam „im Vorbeigehen“, erledigt werden kann (z.B.: Besorgen von Zigaretten aus einem Automaten am Straßenrand, Hilfeleistung beim Öffnen einer Straßenbahntür, Hilfe beim Hineinheben eines Kinderwagens in den Autobus, vgl. BSG, a.a.O. m.w.N.).
25 
Eine mehr als nur geringfügige Unterbrechung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der öffentliche Verkehrsraum verlassen wird (BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 17/07 R a.a.O.). So lag der Fall hier entgegen der Annahme des SG aber nicht. Das Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen P. fand unmittelbar vor dem Tor des M. es statt, auf dem öffentlichen Gehweg; hier ereignete sich auch der Unfall. Die Tatsache, dass der Kläger den öffentlichen Verkehrsraum nicht verlassen hatte, lässt aber nicht den Schluss zu, dass eine für das Bestehen von Versicherungsschutz unschädliche Unterbrechung des Betriebsweges vorlag. Nachdem vom BSG zum Verlassen des öffentlichen Verkehrsraum vorübergehend hiervon abweichende Entscheidungen getroffen wurden, hat der 2. Senat mit Urteil vom 09.12.2003 (a.a.O.) hieran nicht festgehalten. Mithin kommt eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auch dann in Betracht, wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum während der Unterbrechung nicht verlässt.
26 
Von ausschlaggebender Bedeutung ist damit die Frage, ob es sich bei der Unterredung mit P. um eine geringfügige Unterbrechung handelte. Hierunter sind nur ganz kurze und belanglose Unterbrechungen des Weges zu verstehen, bei denen der Versicherte gewissermaßen in der Bewegung bleibt und nur nebenbei andersartig tätig wird (BSG, Urteil vom 09.12.1963, 2 RU 133/63). Der Begriff der Geringfügigkeit ist - so das BSG in der eben zitierten Entscheidung - nicht nach absoluten Maßstäben zu beurteilen, vielmehr sind die gesamten Umstände des Einzelfalles einzubeziehen. Ob hierbei angesichts der Fortentwicklung der Rechtsprechung in ähnlichem Zusammenhang (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 26/06 R a.a.O.: aus verfassungsrechtlichen Gründen feste zeitliche Grenze von zwei Stunden für die Unschädlichkeit der Unterbrechung eines Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit für das Fortbestehen des Versicherungsschutzes nach dem Ende der Unterbrechung, also für die Fortsetzung des Weges) festzuhalten wäre, bleibt offen. Dem Zeitfaktor kommt dabei jedenfalls auch nach der früheren Rechtsprechung besonders wichtige Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 09.12.1963, 2 RU 133/63). In der letztgenannten Entscheidung wurde Versicherungsschutz für eine zu privaten Zwecken im Stehen geführte Unterhaltung jedenfalls bei einer Dauer von mindestens zehn Minuten verneint. In der Kommentarliteratur wird vertreten, dass eine Unterbrechung bis zu ca. fünf Minuten als geringfügig anzusehen sei (Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rdnr. 42).
27 
Der Senat lässt offen, ob für private Unterhaltungen im Stehen auf dem versicherten Weg (und, wie hier, ohne besondere räumliche Abweichungen von dem beabsichtigten Betriebsweg) eine strikte zeitliche Grenze für die Annahme von Geringfügigkeit anzunehmen ist und wo genau diese Grenze verläuft. Denn der Senat vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass die Unterhaltung zwischen dem Kläger und dem Zeugen P. unterhalb der vom BSG bereits als jedenfalls die Geringfügigkeit überschreitende Zeitdauer von zehn Minuten lag. Dies geht zu Lasten des Klägers.
28 
Auch im sozialgerichtlichen Verfahren, das durch den Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG geprägt ist und deshalb grundsätzlich keine formelle Beweisführungslast kennt, ist auf die Grundsätze der objektiven Beweis- oder Feststellungslast zurückzugreifen, wenn sich entscheidungserhebliche Tatsachen nicht mehr feststellen lassen (BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 26/06 R a.a.O.). Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht danach grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleiten will. Während denjenigen, der einen Anspruch erhebt, die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trifft, ist derjenige, der das geltend gemachte Recht bestreitet, für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen beweispflichtig. Die Verteilung der Beweislast bestimmt sich nach den für den Anspruch maßgeblichen materiell-rechtlichen Normen. Für den Versicherungsschutz auf (Betriebs)Wegen bedeutet dies, dass der Kläger die Beweislast dafür trägt, dass es sich um einen Betriebsweg handelte, während die Beklagte die Nichterweislichkeit der Tatsachen zu tragen hat, die eine Unterbrechung des Weges belegen. Der Kläger wiederum trägt den Nachteil, wenn sich die Geringfügigkeit der Unterbrechung nicht erweisen lässt. Im Ergebnis trägt somit der Kläger die objektive Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen, welche die Annahme einer nur geringfügigen Unterbrechung gestatten (BSG, Urteil vom 19.03.1991, 2 RU 45/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 8).
29 
Zwar geht der Senat auf Grund der Angaben des Zeugen P. (zwei bis drei Minuten) und der Zeugin I. (drei, vier, fünf Minuten) - insoweit zugunsten des Klägers - davon aus, dass die Unterhaltung lediglich wenige Minuten gedauert hatte, als der Unfall geschah. Näheres lässt sich aber nicht mehr klären. Hochrechnungen aus den dokumentierten Zeiten des Ausstempelns bei der Firma P. sowie dem in den Polizeiunterlagen dokumentieren Unfallzeitpunkt helfen hier nicht weiter. Beide Zeitpunkte sind mit einigen Unsicherheiten behaftet. Es ist nicht ersichtlich und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Unfallzeitpunkt mit Sicherheit festgestellt wurde und nicht nur „in etwa“ eingeschätzt wurde. Ferner belegt der Zeitpunkt des Ausstempelns, worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat, nicht, dass er zu diesem Zeitpunkt tatsächlich das Firmengelände verließ. Die Gehgeschwindigkeit des Klägers lässt sich ebenfalls nicht mehr hinreichend sicher rekonstruieren. Damit lässt sich nicht feststellen, wie lange das Gespräch tatsächlich dauerte, bis der Kläger verletzt wurde. Während des Rechtsstreits thematisierte Begleitumstände des Gesprächs - insbesondere die Frage, ob sich der Kläger an der Hauswand angelehnt hatte (so die ursprünglichen Angaben der Zeugen P. und I. in ihrer polizeilichen Vernehmung, vom Zeugen P. allerdings in seiner Vernehmung durch den Berichterstatter so nicht mehr bestätigt) - lassen ebenfalls keinen Schluss auf die tatsächliche Dauer der Unterhaltung bis zum Unfall zu.
30 
Fest steht aber, dass der Unfall die Unterhaltung zwischen dem Kläger und dem Zeugen P unterbrach. Die private Tätigkeit des Klägers war somit im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht beendet. Vielmehr waren der Kläger und der Zeuge P. - so dessen Angaben im vorliegenden Verfahren - derart in das Gespräch vertieft, dass sie die Gefahr, die der herannahende LKW verursachte, nicht realisierten. Dem entsprechend kann anhand der bisherigen Dauer des Gesprächs nicht die Frage beantwortet werden, ob es sich um eine geringfügige Unterbrechung im o. g. Sinn handelte. Maßgebend ist vielmehr, welche Zeit der Versicherte für die private Verrichtung hätte aufwenden müssen (BSG, Urteil vom 29.02.1972, 2 RU 27/68). Denn es kann für die Frage der Geringfügigkeit der Unterbrechung keine Rolle spielen, ob das Unfallereignis gleich zu Beginn der (u.U. länger beabsichtigten) Unterbrechung geschieht oder erst später. Maßgebend ist somit, ob das Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen P. nur ganz kurz, jedenfalls weniger als zehn Minuten dauern sollte. Davon vermag der Senat nicht auszugehen. Nach den Angaben des Zeugen P. waren Gesprächsthemen die Arbeit, das Wetter und das kommende Wochenende, das am Tag des Gesprächs (Donnerstag) konkret bevorstand; auch der Kläger hat in seiner Anhörung davon gesprochen, man habe sich am Wochenende treffen wollen. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die gemeinsame Wochenendgestaltung Gesprächsinhalt war. Aus dieser Thematik kann nicht abgeleitet werden, dass das Gespräch nur wenige Minuten dauern sollte. Der Kläger hat das Gespräch als „ganz normal länger unterhalten“, nicht nur kurzes Hallo, sondern „richtig unterhalten“ charakterisiert, was gegen eine nur als kurz beabsichtigte Unterhaltung im Vorübergehen spricht.
31 
Im Ergebnis liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die voraussichtliche Gesprächsdauer weniger als zehn Minuten - die vom BSG als die Geringfügigkeit jedenfalls überschreitend angenommene Zeitgrenze - betragen hätte. Vielmehr sprechen schon allein die vom Zeugen P. mitgeteilten und vom Kläger bestätigten Gesprächsthemen gegen die Annahme, das vom Kläger gesuchte Gespräch mit dem Zeugen P. hätte nur wenige Minuten dauern sollen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage des Versicherungsschutzes bei der Unterbrechung eines versicherten Weges liegt vor. Diese wurde vom Senat unter Bewertung der Einzelfallumstände beachtet.

Gründe

 
15 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
16 
Der Kläger begehrt mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Aufhebung der die Gewährung von Leistungen pauschal ablehnenden Verwaltungsentscheidungen - weil diese andernfalls bei zu treffender Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles einer künftigen Leistungsgewährung entgegenstünden - sowie - weil die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, weil kein Arbeitsunfall eingetreten sei - die gerichtliche Feststellung eines Arbeitsunfalles. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (u.a. BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 26/06 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 29) kann ein Versicherter das Vorliegen eines Arbeitsunfalles als Grundlage in Frage kommender Leistungsansprüche in dieser Form vorab klären lassen.
17 
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger stand im Zeitpunkt des Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei dem Ereignis vom 21.08.2008 handelte es sich somit nicht um einen Arbeitsunfall.
18 
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist danach in der Regel erforderlich (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).
19 
Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts kommt es vorliegend nicht auf die Erstreckung des Versicherungsschutzes nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auf das Zurücklegen von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit an, da der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem Weg zur oder von der Arbeit befand. Er wollte vielmehr nach Beendigung seines Arbeitseinsatzes bei der Fa. P. weisungsgemäß zu seinem Arbeitgeber, der Firma R. , zurückkehren. Auch ein solcher Weg steht unter Versicherungsschutz (so genannter Betriebsweg). Denn jede Verrichtung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, die auf Grund ihrer Handlungstendenz der Ausübung der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII: Unfall „infolge“ einer versicherten Tätigkeit), ist der versicherten Tätigkeit zuzurechnen - ohne Bindung an die Arbeitsstätte und die Arbeitszeit (BSG, Urteil vom 12.12.2006, B 2 U 1/06 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 21). Andererseits sind nicht alle Verrichtungen eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und auf der Arbeitsstätte versichert, weil es außer in der Schifffahrt (vgl. § 10 SGB VII) keinen Betriebsbann gibt. Dementsprechend stehen auch nicht alle Wege eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und/oder auf der Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern nur solche Wege, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben ist, weil der Weg durch die Ausübung des Beschäftigungsverhältnisses oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt ist (BSG, a.a.O.).
20 
Dabei können für die Frage des Versicherungsschutzes auf Betriebswegen im öffentlichen Verkehrsraum die von der Rechtsprechung für die Wege nach und von der Tätigkeit entwickelten Grundsätze übertragen werden (so im Ergebnis bereits BSG, Urteil vom 29.02.1972, 2 RU 27/68 in SozR Nr. 31 zu § 548 RVO). Maßgebend ist danach, ob der Weg wesentlich zu betrieblichen Zwecken zurückgelegt wird (BSG, Urteil vom 02.12.2008, a.a.O.). Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, ist das Zurücklegen des Weges auch dann keine versicherte Tätigkeit, wenn der Versicherte dieselbe Strecke zurücklegt, die er für einen Betriebsweg benutzen könnte oder gar gewöhnlich benutzt (BSG, a.a.O.).
21 
Hier war der vom Kläger zurückgelegte Weg von der Fa. P. zur Firma R. ein solcher Betriebsweg. Denn der Kläger wollte weisungsgemäß nach Beendigung seines Arbeitseinsatzes bei der Fa. P. die Firma R. aufsuchen, um dort Näheres zu seinem weiteren Einsatz zu klären. Dass er dabei nicht den kürzesten Weg entlang einer Autostraße nahm, sondern den angenehmeren, wenn auch längeren Fußweg auswählte, ist unschädlich (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.1968, 2 RU 72/66). Nachweise dafür, dass der Kläger den Fußweg deshalb wählte, um den im M. beschäftigten Zeugen P. zu treffen, liegen nicht vor. Die Zufälligkeiten, die zum Treffen mit dem Zeugen P. an diesem Tag führten (Erscheinen des Zeugen anlässlich eines durch Betriebsfremde veranlassten Ladevorgangs am Ladetor, just zu dem Zeitpunkt, als der Kläger am M. vorbeiging), sprechen gegen eine geplante Unterredung.
22 
Diesen Betriebsweg unterbrach der Kläger vorübergehend, um mit dem - zufällig zu diesem Zeitpunkt am Ladetor auftauchenden - Zeugen P. ein Gespräch zu führen. Dieses Gespräch war nicht durch betriebliche Interessen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers geprägt, sondern war ausschließlich privat motiviert. So war Gesprächsinhalt nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Zeugen P. u.a. die Planung für das kommende Wochenende. Soweit der Kläger zuletzt vorgetragen hat, das Gespräch als - versicherte - Erholungspause benötigt zu haben, kann sich der Senat davon nicht überzeugen. Der Kläger selbst hat diese Darstellung nur als Möglichkeit in den Raum gestellt. Aus den eigenen Angaben des Klägers gegenüber dem Berichterstatter im Erörterungstermin vom Januar 2011 sowie den Angaben des Zeugen P. ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Kläger erschöpft war und deswegen das Gespräch begann. Selbst wenn im Ergebnis durchaus davon ausgegangen werden kann, dass das Gespräch schon alleine auf Grund des Stehenbleibens zwangsläufig zu einer gewissen (körperlichen) Erholung führte, war zur Überzeugung des Senats die Handlungstendenz des Klägers während des Gesprächs nicht die Erholung, sondern der eigenwirtschaftlich motivierte mündliche Austausch mit dem Zeugen P.
23 
Wird der Weg aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen, entfällt der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung beendet, um sich an Ort und Stelle einer anderen, nicht nur geringfügigen Tätigkeit zuzuwenden, oder ob er den eingeschlagenen Weg verlässt, um an anderer Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den ursprünglichen Weg zurückzukehren (BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 17/07 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 28).
24 
Ganz kurze und geringfügige Unterbrechungen beseitigen den Zusammenhang des Weges mit der Betriebstätigkeit allerdings selbst dann nicht, wenn sie eigenwirtschaftlicher Natur sind (BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 23/03 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 3 m.w.N. auch zum Nachfolgenden). Um solche rechtlich nicht ins Gewicht fallenden Ereignisse handelt es sich, wenn der in Rede stehende Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges in seiner Gesamtheit anzusehen ist oder, anders gewendet, wenn die private Verrichtung hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer und der Art ihrer Erledigung keine erhebliche Zäsur in der Fortbewegung darstellt, wobei als Beurteilungsmaßstab die allgemeine Verkehrsauffassung zu Grunde zu legen ist. Geringfügig ist eine Unterbrechung nach diesen Kriterien, wenn die private Besorgung unmittelbar im Bereich der Straße und ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung, also gleichsam „im Vorbeigehen“, erledigt werden kann (z.B.: Besorgen von Zigaretten aus einem Automaten am Straßenrand, Hilfeleistung beim Öffnen einer Straßenbahntür, Hilfe beim Hineinheben eines Kinderwagens in den Autobus, vgl. BSG, a.a.O. m.w.N.).
25 
Eine mehr als nur geringfügige Unterbrechung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der öffentliche Verkehrsraum verlassen wird (BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 17/07 R a.a.O.). So lag der Fall hier entgegen der Annahme des SG aber nicht. Das Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen P. fand unmittelbar vor dem Tor des M. es statt, auf dem öffentlichen Gehweg; hier ereignete sich auch der Unfall. Die Tatsache, dass der Kläger den öffentlichen Verkehrsraum nicht verlassen hatte, lässt aber nicht den Schluss zu, dass eine für das Bestehen von Versicherungsschutz unschädliche Unterbrechung des Betriebsweges vorlag. Nachdem vom BSG zum Verlassen des öffentlichen Verkehrsraum vorübergehend hiervon abweichende Entscheidungen getroffen wurden, hat der 2. Senat mit Urteil vom 09.12.2003 (a.a.O.) hieran nicht festgehalten. Mithin kommt eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auch dann in Betracht, wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum während der Unterbrechung nicht verlässt.
26 
Von ausschlaggebender Bedeutung ist damit die Frage, ob es sich bei der Unterredung mit P. um eine geringfügige Unterbrechung handelte. Hierunter sind nur ganz kurze und belanglose Unterbrechungen des Weges zu verstehen, bei denen der Versicherte gewissermaßen in der Bewegung bleibt und nur nebenbei andersartig tätig wird (BSG, Urteil vom 09.12.1963, 2 RU 133/63). Der Begriff der Geringfügigkeit ist - so das BSG in der eben zitierten Entscheidung - nicht nach absoluten Maßstäben zu beurteilen, vielmehr sind die gesamten Umstände des Einzelfalles einzubeziehen. Ob hierbei angesichts der Fortentwicklung der Rechtsprechung in ähnlichem Zusammenhang (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 26/06 R a.a.O.: aus verfassungsrechtlichen Gründen feste zeitliche Grenze von zwei Stunden für die Unschädlichkeit der Unterbrechung eines Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit für das Fortbestehen des Versicherungsschutzes nach dem Ende der Unterbrechung, also für die Fortsetzung des Weges) festzuhalten wäre, bleibt offen. Dem Zeitfaktor kommt dabei jedenfalls auch nach der früheren Rechtsprechung besonders wichtige Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 09.12.1963, 2 RU 133/63). In der letztgenannten Entscheidung wurde Versicherungsschutz für eine zu privaten Zwecken im Stehen geführte Unterhaltung jedenfalls bei einer Dauer von mindestens zehn Minuten verneint. In der Kommentarliteratur wird vertreten, dass eine Unterbrechung bis zu ca. fünf Minuten als geringfügig anzusehen sei (Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rdnr. 42).
27 
Der Senat lässt offen, ob für private Unterhaltungen im Stehen auf dem versicherten Weg (und, wie hier, ohne besondere räumliche Abweichungen von dem beabsichtigten Betriebsweg) eine strikte zeitliche Grenze für die Annahme von Geringfügigkeit anzunehmen ist und wo genau diese Grenze verläuft. Denn der Senat vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass die Unterhaltung zwischen dem Kläger und dem Zeugen P. unterhalb der vom BSG bereits als jedenfalls die Geringfügigkeit überschreitende Zeitdauer von zehn Minuten lag. Dies geht zu Lasten des Klägers.
28 
Auch im sozialgerichtlichen Verfahren, das durch den Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG geprägt ist und deshalb grundsätzlich keine formelle Beweisführungslast kennt, ist auf die Grundsätze der objektiven Beweis- oder Feststellungslast zurückzugreifen, wenn sich entscheidungserhebliche Tatsachen nicht mehr feststellen lassen (BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 26/06 R a.a.O.). Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht danach grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleiten will. Während denjenigen, der einen Anspruch erhebt, die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trifft, ist derjenige, der das geltend gemachte Recht bestreitet, für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen beweispflichtig. Die Verteilung der Beweislast bestimmt sich nach den für den Anspruch maßgeblichen materiell-rechtlichen Normen. Für den Versicherungsschutz auf (Betriebs)Wegen bedeutet dies, dass der Kläger die Beweislast dafür trägt, dass es sich um einen Betriebsweg handelte, während die Beklagte die Nichterweislichkeit der Tatsachen zu tragen hat, die eine Unterbrechung des Weges belegen. Der Kläger wiederum trägt den Nachteil, wenn sich die Geringfügigkeit der Unterbrechung nicht erweisen lässt. Im Ergebnis trägt somit der Kläger die objektive Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen, welche die Annahme einer nur geringfügigen Unterbrechung gestatten (BSG, Urteil vom 19.03.1991, 2 RU 45/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 8).
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Zwar geht der Senat auf Grund der Angaben des Zeugen P. (zwei bis drei Minuten) und der Zeugin I. (drei, vier, fünf Minuten) - insoweit zugunsten des Klägers - davon aus, dass die Unterhaltung lediglich wenige Minuten gedauert hatte, als der Unfall geschah. Näheres lässt sich aber nicht mehr klären. Hochrechnungen aus den dokumentierten Zeiten des Ausstempelns bei der Firma P. sowie dem in den Polizeiunterlagen dokumentieren Unfallzeitpunkt helfen hier nicht weiter. Beide Zeitpunkte sind mit einigen Unsicherheiten behaftet. Es ist nicht ersichtlich und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Unfallzeitpunkt mit Sicherheit festgestellt wurde und nicht nur „in etwa“ eingeschätzt wurde. Ferner belegt der Zeitpunkt des Ausstempelns, worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat, nicht, dass er zu diesem Zeitpunkt tatsächlich das Firmengelände verließ. Die Gehgeschwindigkeit des Klägers lässt sich ebenfalls nicht mehr hinreichend sicher rekonstruieren. Damit lässt sich nicht feststellen, wie lange das Gespräch tatsächlich dauerte, bis der Kläger verletzt wurde. Während des Rechtsstreits thematisierte Begleitumstände des Gesprächs - insbesondere die Frage, ob sich der Kläger an der Hauswand angelehnt hatte (so die ursprünglichen Angaben der Zeugen P. und I. in ihrer polizeilichen Vernehmung, vom Zeugen P. allerdings in seiner Vernehmung durch den Berichterstatter so nicht mehr bestätigt) - lassen ebenfalls keinen Schluss auf die tatsächliche Dauer der Unterhaltung bis zum Unfall zu.
30 
Fest steht aber, dass der Unfall die Unterhaltung zwischen dem Kläger und dem Zeugen P unterbrach. Die private Tätigkeit des Klägers war somit im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht beendet. Vielmehr waren der Kläger und der Zeuge P. - so dessen Angaben im vorliegenden Verfahren - derart in das Gespräch vertieft, dass sie die Gefahr, die der herannahende LKW verursachte, nicht realisierten. Dem entsprechend kann anhand der bisherigen Dauer des Gesprächs nicht die Frage beantwortet werden, ob es sich um eine geringfügige Unterbrechung im o. g. Sinn handelte. Maßgebend ist vielmehr, welche Zeit der Versicherte für die private Verrichtung hätte aufwenden müssen (BSG, Urteil vom 29.02.1972, 2 RU 27/68). Denn es kann für die Frage der Geringfügigkeit der Unterbrechung keine Rolle spielen, ob das Unfallereignis gleich zu Beginn der (u.U. länger beabsichtigten) Unterbrechung geschieht oder erst später. Maßgebend ist somit, ob das Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen P. nur ganz kurz, jedenfalls weniger als zehn Minuten dauern sollte. Davon vermag der Senat nicht auszugehen. Nach den Angaben des Zeugen P. waren Gesprächsthemen die Arbeit, das Wetter und das kommende Wochenende, das am Tag des Gesprächs (Donnerstag) konkret bevorstand; auch der Kläger hat in seiner Anhörung davon gesprochen, man habe sich am Wochenende treffen wollen. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die gemeinsame Wochenendgestaltung Gesprächsinhalt war. Aus dieser Thematik kann nicht abgeleitet werden, dass das Gespräch nur wenige Minuten dauern sollte. Der Kläger hat das Gespräch als „ganz normal länger unterhalten“, nicht nur kurzes Hallo, sondern „richtig unterhalten“ charakterisiert, was gegen eine nur als kurz beabsichtigte Unterhaltung im Vorübergehen spricht.
31 
Im Ergebnis liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die voraussichtliche Gesprächsdauer weniger als zehn Minuten - die vom BSG als die Geringfügigkeit jedenfalls überschreitend angenommene Zeitgrenze - betragen hätte. Vielmehr sprechen schon allein die vom Zeugen P. mitgeteilten und vom Kläger bestätigten Gesprächsthemen gegen die Annahme, das vom Kläger gesuchte Gespräch mit dem Zeugen P. hätte nur wenige Minuten dauern sollen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage des Versicherungsschutzes bei der Unterbrechung eines versicherten Weges liegt vor. Diese wurde vom Senat unter Bewertung der Einzelfallumstände beachtet.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 26.04.2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin am 27.9.2008 bei einem Sturz in ihrem Haus auf dem Weg zur Toilette einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Die Klägerin ist Inhaberin eines Unternehmens des Güternah- und Fernverkehrs. Bis Dezember 2008 wurde der Betrieb im Eigenheim der Klägerin und ihrer Familie geführt, in dem u.a. ein Büro für die Klägerin eingerichtet war.

Am 27.9.2008, einem Samstag, rutschte die Klägerin abends im Rahmen einer Besprechung mit Mitarbeitern im Bereich des Hausflures auf dem Weg vom Büro bzw. der Küche zu ihrer privaten Toilette aus, stürzte und zog sich eine Fraktur des Acetabulum zu.

Im Januar 2009 gab die Klägerin der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, der Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig: BG) bis 31.12.2009, gegenüber an, in der Küche seien Besprechungen mit den Fahrern durchgeführt worden. Die Personaltoilette befinde sich hinter der Küche gemeinsam mit einer Dusche für die Fahrer. Sie sei auf diese Toilette aber nie gegangen, sondern habe ausschließlich ihr privates WC in der Wohnung genutzt. Aus einer von der Klägerin gefertigten Skizze ergibt sich, dass sich die Küche im Bereich des Erdgeschosses gemeinsam mit dem Esszimmer und dem Büro rechts vom Eingang befindet, links des Eingangs sind das Wohnzimmer, Schlafzimmer sowie das Bad mit WC. Beide Seiten des Hauses trennt ein Flur, der den Eingangsbereich verlängert. Im Keller des Hauses befinden sich nach den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren Aufenthaltsräume, Dusche und WC für die Fahrer.

Mit Bescheid vom 9.4.2009 stellte die BG fest, ein Arbeitsunfall habe nicht vorgelegen und die Klägerin habe keinen Anspruch auf Entschädigung wegen dieses Ereignisses. Befänden sich Wohnung und Arbeitsplatz im gleichen Gebäude, sei der Weg zur Notdurft bei einem Selbstständigen nicht versichert.

Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, man habe die Besprechungen zwangsläufig in der Küche vornehmen müssen, weil das Unternehmen in ihrem Wohnhaus untergebracht gewesen sei. Selbstständige, die ihren Tätigkeiten in einem Privathaus nachgingen, könnten nicht schlechter gestellt werden als Selbstständige mit Büroräumen außerhalb. Der Weg zur Toilette führe über den Hausflur und auch dieser sei Teil der Betriebsstätte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.8.2009 wies die BG den Widerspruch zurück. Sie wiederholte und vertiefte ihre Argumentation. Die gelegentliche betriebliche Mitbenutzung der Küche und damit verbunden die des Flurs zum Erreichen der Küche begründe keinen Versicherungsschutz für die Zurücklegung privater Wege innerhalb des eigenen Wohnhauses. Auch die gelegentliche betriebliche Mitbenutzung des Wohnungsflurs könne einen Versicherungsschutz bei der Verrichtung grundsätzlich dem eigenwirtschaftlichen Lebensbereich zuzurechnender privater Tätigkeiten nicht begründen.

Im anschließenden Klageverfahren hat die Klägerin ausgeführt, sie sei bei dem Unfall gerade dabei gewesen, mit den Fahrern die Routen zu besprechen und die wöchentliche Abrechnung vorzunehmen. Der Weg zur Toilette habe deshalb auch der beruflichen Tätigkeit gedient. Fahrerbesprechungen hätten einmal pro Woche samstagsabends stattgefunden; die Fahrer seien normalerweise die ganze Woche unterwegs. Samstagsabends würden Tankquittungen und Belege für die Autos übergeben und sie selbst übergebe die Frachtunterlagen für den jeweiligen LKW. Sie sei beim Weg auf ihre private Toilette auf dem nassen Boden im Bereich des Flures gestürzt, was sie darauf zurückführe, dass die Fahrer die Eingangstür hätten benutzen müssen und es an diesem Tag geregnet habe.

Mit Urteil vom 26.4.2010 hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, Besprechungen einmal pro Woche samstagsabends mit den Fahrern bedeuteten keine wesentliche Nutzung des Flurs für Betriebszwecke. Damit verbiete sich eine Zuordnung des Eingangsbereichs beziehungsweise des Flurs der Wohnung zur betrieblichen Sphäre.

Die Klägerin hat gegen das am 14.5.2010 zugestellte Urteil am 14.6.2010 Berufung eingelegt.

Sie wiederholt und vertieft ihre Argumente.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 26.4.2010 sowie den Bescheid vom 9.4.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.8.2009 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 27.9.2008 ein Arbeitsunfall gewesen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Berichterstatter des Senats hat die Klägerin im Erörterungstermin am 13.12.2010, der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 19.1.2011 informatorisch befragt. Ferner hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A. S., H.-D. C., W.K., A.B. und T.B.. Wegen des Ergebnisses der Befragungen und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 13.12.2010, 19.1.2011 sowie 16.3.2011 verwiesen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat am 27.9.2008 keinen Arbeitsunfall erlitten.

Richtige Klageart ist vorliegend die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da die Beklagte bereits die Anerkennung des Unfalls vom 27.09.2008 als Arbeitsunfall abgelehnt hat. Sie hat daher – als Folgeentscheidung einer positiven Feststellung eines Arbeitsunfalls - nicht über konkrete Leistungsansprüche wie die von der Klägerin begehrte Rente, die im Wege der Leistungsklage geltend zu machen wären, entschieden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.09.2004 – B 2 U 46/03 R).

Nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zum Zeitpunkt des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteil vom 12.12.2006 – B 2 U 28/05 R m.w.N.).

Zwar ist bei versicherten Unternehmern, wie hier der Klägerin, ähnlich wie bei Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII jede Verrichtung, die aufgrund ihrer Handlungstendenz der Ausübung der versicherten Tätigkeit dient (vgl. § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII: Unfall „infolge“ einer versicherten Tätigkeit), der versicherten Tätigkeit zuzurechnen – ohne Bindung an die Arbeitsstätte und die übliche Arbeitszeit. Andererseits sind nicht alle Verrichtungen eines derart Versicherten während der üblichen Arbeitszeit und auf der Arbeitsstätte versichert, weil es außer in der Schifffahrt (vgl. § 10 SGB VII) keinen Betriebsbann gibt. Dem entsprechend stehen auch nicht alle Wege während der Arbeitszeit und/oder auf der Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. nicht beim privaten Einkauf), sondern nur solche Wege, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der – grundsätzlich – versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben ist, weil der Weg durch die Ausübung der versicherten Tätigkeit als Unternehmer oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Zurücklegen von Wegen in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst darstellt, sondern eine der versicherten Tätigkeit vor- oder nachgelagerte Tätigkeit ist, die zu der eigentlichen versicherten Tätigkeit in einer mehr (z.B. Betriebswege zum Besuch zu einem Kunden bei einem Außentermin) oder weniger engen Beziehung (z.B. Weg zur Arbeit ins Büro) steht (BSG a.a.O.).

Aufgrund dessen wirft gerade bei Wegen die Bestimmung des Grenzpunktes für den Beginn bzw. das Ende des Versicherungsschutzes in Abgrenzung zum unversicherten privaten Lebensbereich besondere Probleme auf. In ständiger Rechtsprechung sieht das BSG (a.a.O) – ausgehend von der der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde liegenden Haftung des Unternehmers für Betriebsgefahren in Verbindung mit seiner Haftungsfreistellung – Wege in dem vom Versicherten bewohnten Haus als nicht vom Versicherungsschutz mit umfasst an. Dies gilt sogar in städtischen Mehrfamilienhäusern, weil auch deren Treppenhaus kein öffentlicher Raum ist, dieses dem jeweiligen Versicherten besser als anderen Personen bekannt ist und er für diese „Gefahrenquelle“ mit verantwortlich ist. Dies entspricht auch der einhelligen Auffassung in der Literatur (BSG a.a.O. m.w.N.) und gilt sowohl für Wege zu und von der Arbeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII als auch für Betriebswege, die Teil der eigentlichen versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind. Bei dieser auf objektive Merkmale gegründeten klaren Grenzziehung zwischen dem versicherten Teil und dem unversicherten Teil des Weges hat sich das BSG (a.a.O.) – neben der schon angeführten der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde liegenden Unternehmerhaftung – von dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und dem Streben nach einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung leiten lassen und keine Ausnahmen zugelassen. Die Grenze „Außentür des Gebäudes“ trennt klar den öffentlichen Verkehrsraum von dem unversicherten Bereich ab, z.B. dem Haus des Versicherten, in dem seine Wohnung ist. Diese für Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII entwickelte Rechtsprechung gilt auch für versicherte Unternehmer, da dieselben Normen anzuwenden und Gründe für eine abweichende rechtliche Bewertung nicht zu erkennen sind (BSG a.a.O., LSG für das Saarland, Urteil vom 21.4.2010, L 2 U 77/08).

Dass diese Grenze so nicht anwendbar ist, wenn sich die Wohnung des Versicherten und die Arbeitsstätte in einem Haus befinden, liegt auf der Hand (BSG a.a.O.). Ebenso klar ist, dass Unfälle auf den Wegen in den zur Arbeitsstätte gehörenden Betriebsräumen bei dieser räumlichen Konstellation unter Versicherungsschutz stehen, wenn sie der versicherten Tätigkeit dienen sollen, weil es keinen Unterschied rechtfertigt, ob die Betriebsstätte in demselben Gebäude wie die Wohnung des Versicherten ist oder nicht. Rechtliche Schwierigkeiten treten auf bei Unfällen, die sich in Räumen bzw. auf Wohnungsteilen ereignen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden können. Zur Entscheidung über den Versicherungsschutz auf Wegen in solchen Räumen hat das BSG darauf abgestellt, ob der Ort, an dem sich der Unfall ereignete, auch Betriebszwecken (wesentlich) dient, ob der rein persönliche Lebensbereich schon verlassen wurde bzw. auf den Nutzungszweck zum Unfallzeitpunkt (BSG a.a.O. m.w.N.). Als Kriterium für die Wesentlichkeit werden eine ständige und nicht nur gelegentliche Nutzung des Unfallortes für betriebliche Zwecke angeführt (BSG a.a.O., LSG für das Saarland a.a.O.). Die Rechtsprechung misst der Häufigkeit der Benutzung von Durchgangsbereichen insgesamt maßgebliche Bedeutung bei (BSG, Urteil vom 30.11.1972, 2 RU 169/71, und Urteil vom 27.10.1987, 2 RU 32/87), seltene und gelegentlich vorkommende Nutzungen haben außer Betracht zu bleiben (BSG aaO., BSG, Urteil vom 24.5.1960, 2 RU 122/59). Außerdem ist zu beachten, dass bei Unfällen in Durchgangsbereichen wie Treppen und Fluren bei beruflich genutzten Privathäusern schon deshalb Einschränkungen im Versicherungsschutz bestehen, weil das Zurücklegen von Wegen regelmäßig ohnehin nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit darstellt, sondern nur in mittelbarem Zusammenhang mit der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit steht (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.11.2009, L 3 U 99/08, unter Verweis auf BSG, Urteil vom 12.12.2006, B 2 U 28/05 R).

Davon ausgehend und nach Auswertung der Beweisaufnahme ist Versicherungsschutz im vorliegenden Fall zu verneinen. Die Klägerin, die die im eigenen Haus gelegene private Toilette aufsuchen wollte, stand nicht unter Versicherungsschutz, da der Ort des Unfalls – der Hausflur unmittelbar an der Haustüre – nicht wesentlich Betriebszwecken diente. Der Hausflur war Teil des Privathauses, er war nach der von der Klägerin vorgelegten und vor dem Senat erläuterten Skizze Verbindung zwischen Esszimmer, Küche einerseits und Wohnzimmer, Schlafzimmer und privatem Bad/WC andererseits. Die Klägerin und ihre Familie mussten diesen Flur – privat - immer dann durchqueren, wenn sie von den beiden Räumen Esszimmer und Küche in die drei anderen Räume Wohnzimmer, Schlafzimmer und Bad/WC und zur Haustür gelangen wollten. Eine betriebliche Nutzung der Küche bzw. des Büros als Besprechungszimmer für Treffen mit den Fahrern mit der Folge des Durchgangs der Mitarbeiter durch den Hausflur war nach Auswertung der Zeugenaussagen mit rund einmal pro Woche selten. Der Zeuge Sa. führte sogar aus, er habe in der Zeit, in der die Firma noch im Privathaus der Klägerin war, nicht jede Woche regelmäßig bei ihr vorgesprochen, sondern sie und den Ehemann nur sehr selten gesehen. Der Zeuge K. sprach von einmal wöchentlichen Treffen an verschiedenen Wochentagen, der Zeuge C. gab Aufenthalte ein bis zweimal pro Woche an. Von regelmäßigen Fahrerbesprechungen samstags- und/oder freitagsabends – wie von der Klägerin behauptet – kann somit nicht gesprochen werden. Zusätzliche Nutzungen des Eingangsbereichs durch die Fahrer für den Transfer in Aufenthaltsräume, Dusche und WC für die Fahrer im Keller - wie im Berufungsverfahren vorgetragen - fanden so gut wie nicht statt. Der Zeuge Sa. hat sich im Keller nur einmal anlässlich einer Feier aufgehalten, der Zeuge K. war nur ein einziges Mal auf der Toilette im Keller und der Zeuge C. hat diese Räumlichkeiten nie aufgesucht. Mit diesen Aussagen wird auch die Angabe der Klägerin relativiert, Fahrer hätten diese Räumlichkeiten am Wochenende genutzt und vor den Besprechungen dort geduscht, wobei sie auch immer den Hausflur durchschreiten mussten. Von dieser theoretischen Möglichkeit haben sie praktisch keinen Gebrauch gemacht. Dahinstehen kann, dass entgegen den Angaben der Klägerin vor dem Senat, die Kellerräume hätten nicht über eine eigene Zugangsmöglichkeit verfügt - bis auf den Zeugen C., der nichts davon wusste-, alle Zeugen vom Vorhandensein eines Zugangs zum Keller von außen berichtet haben. Wurde nämlich der Keller sowieso so gut wie nie als Aufenthalts- und Sanitärbereich für die Fahrer genutzt, hat die Frage nach einem separaten Zugang für die Frage des Unfallversicherungsschutzes keine Bedeutung.

Die nur gelegentliche, für wenige Minuten an einzelnen Tagen betriebliche Nutzung der Küche bei wochentags auswärtig tätigen Fahrern ändert somit nichts am Schwerpunkt der Nutzung der Küche (und des Hausflurs als Durchgang) als privat.

Dass die Klägerin selbst den Hausflur für ihr Gewerbe genutzt hat, nach ihren Angaben zum Beispiel wegen Holens der Post (wobei dies betrieblich und privat war) und Durchführung eigener Kurierdienste, spielt keine entscheidende Rolle. Einerseits wurde der Hausflur hierfür, wie bereits erwähnt, nur durchschritten, er war lediglich Durchgangsbereich und wurde nur mittelbar für die berufliche Tätigkeit genutzt, was den Unfallversicherungsschutz diesbezüglich schon sehr stark einschränkt. Andererseits ändert diese lediglich vereinzelte und kurzzeitige, völlig untergeordnete betriebliche Nutzung nichts daran, dass der Hausflur in seiner Zweckbestimmung und Häufigkeit prägend und weit überwiegend als Durchgang der dreiköpfigen Familie der Klägerin zum Transfer zu den und von den von ihm getrennten privaten Räumlichkeiten eigenwirtschaftlich genutzt wurde.

Bei dieser Sachlage ist der Senat der Auffassung, dass der Flur nur gelegentlich und nicht ständig Betriebszwecken diente. Nach der Rechtsprechung des BSG (aaO.) begründet dies keinen Versicherungsschutz.

Die Berufung der Klägerin hat somit keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat am 27.9.2008 keinen Arbeitsunfall erlitten.

Richtige Klageart ist vorliegend die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da die Beklagte bereits die Anerkennung des Unfalls vom 27.09.2008 als Arbeitsunfall abgelehnt hat. Sie hat daher – als Folgeentscheidung einer positiven Feststellung eines Arbeitsunfalls - nicht über konkrete Leistungsansprüche wie die von der Klägerin begehrte Rente, die im Wege der Leistungsklage geltend zu machen wären, entschieden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.09.2004 – B 2 U 46/03 R).

Nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zum Zeitpunkt des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteil vom 12.12.2006 – B 2 U 28/05 R m.w.N.).

Zwar ist bei versicherten Unternehmern, wie hier der Klägerin, ähnlich wie bei Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII jede Verrichtung, die aufgrund ihrer Handlungstendenz der Ausübung der versicherten Tätigkeit dient (vgl. § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII: Unfall „infolge“ einer versicherten Tätigkeit), der versicherten Tätigkeit zuzurechnen – ohne Bindung an die Arbeitsstätte und die übliche Arbeitszeit. Andererseits sind nicht alle Verrichtungen eines derart Versicherten während der üblichen Arbeitszeit und auf der Arbeitsstätte versichert, weil es außer in der Schifffahrt (vgl. § 10 SGB VII) keinen Betriebsbann gibt. Dem entsprechend stehen auch nicht alle Wege während der Arbeitszeit und/oder auf der Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. nicht beim privaten Einkauf), sondern nur solche Wege, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der – grundsätzlich – versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben ist, weil der Weg durch die Ausübung der versicherten Tätigkeit als Unternehmer oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Zurücklegen von Wegen in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst darstellt, sondern eine der versicherten Tätigkeit vor- oder nachgelagerte Tätigkeit ist, die zu der eigentlichen versicherten Tätigkeit in einer mehr (z.B. Betriebswege zum Besuch zu einem Kunden bei einem Außentermin) oder weniger engen Beziehung (z.B. Weg zur Arbeit ins Büro) steht (BSG a.a.O.).

Aufgrund dessen wirft gerade bei Wegen die Bestimmung des Grenzpunktes für den Beginn bzw. das Ende des Versicherungsschutzes in Abgrenzung zum unversicherten privaten Lebensbereich besondere Probleme auf. In ständiger Rechtsprechung sieht das BSG (a.a.O) – ausgehend von der der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde liegenden Haftung des Unternehmers für Betriebsgefahren in Verbindung mit seiner Haftungsfreistellung – Wege in dem vom Versicherten bewohnten Haus als nicht vom Versicherungsschutz mit umfasst an. Dies gilt sogar in städtischen Mehrfamilienhäusern, weil auch deren Treppenhaus kein öffentlicher Raum ist, dieses dem jeweiligen Versicherten besser als anderen Personen bekannt ist und er für diese „Gefahrenquelle“ mit verantwortlich ist. Dies entspricht auch der einhelligen Auffassung in der Literatur (BSG a.a.O. m.w.N.) und gilt sowohl für Wege zu und von der Arbeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII als auch für Betriebswege, die Teil der eigentlichen versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind. Bei dieser auf objektive Merkmale gegründeten klaren Grenzziehung zwischen dem versicherten Teil und dem unversicherten Teil des Weges hat sich das BSG (a.a.O.) – neben der schon angeführten der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde liegenden Unternehmerhaftung – von dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und dem Streben nach einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung leiten lassen und keine Ausnahmen zugelassen. Die Grenze „Außentür des Gebäudes“ trennt klar den öffentlichen Verkehrsraum von dem unversicherten Bereich ab, z.B. dem Haus des Versicherten, in dem seine Wohnung ist. Diese für Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII entwickelte Rechtsprechung gilt auch für versicherte Unternehmer, da dieselben Normen anzuwenden und Gründe für eine abweichende rechtliche Bewertung nicht zu erkennen sind (BSG a.a.O., LSG für das Saarland, Urteil vom 21.4.2010, L 2 U 77/08).

Dass diese Grenze so nicht anwendbar ist, wenn sich die Wohnung des Versicherten und die Arbeitsstätte in einem Haus befinden, liegt auf der Hand (BSG a.a.O.). Ebenso klar ist, dass Unfälle auf den Wegen in den zur Arbeitsstätte gehörenden Betriebsräumen bei dieser räumlichen Konstellation unter Versicherungsschutz stehen, wenn sie der versicherten Tätigkeit dienen sollen, weil es keinen Unterschied rechtfertigt, ob die Betriebsstätte in demselben Gebäude wie die Wohnung des Versicherten ist oder nicht. Rechtliche Schwierigkeiten treten auf bei Unfällen, die sich in Räumen bzw. auf Wohnungsteilen ereignen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden können. Zur Entscheidung über den Versicherungsschutz auf Wegen in solchen Räumen hat das BSG darauf abgestellt, ob der Ort, an dem sich der Unfall ereignete, auch Betriebszwecken (wesentlich) dient, ob der rein persönliche Lebensbereich schon verlassen wurde bzw. auf den Nutzungszweck zum Unfallzeitpunkt (BSG a.a.O. m.w.N.). Als Kriterium für die Wesentlichkeit werden eine ständige und nicht nur gelegentliche Nutzung des Unfallortes für betriebliche Zwecke angeführt (BSG a.a.O., LSG für das Saarland a.a.O.). Die Rechtsprechung misst der Häufigkeit der Benutzung von Durchgangsbereichen insgesamt maßgebliche Bedeutung bei (BSG, Urteil vom 30.11.1972, 2 RU 169/71, und Urteil vom 27.10.1987, 2 RU 32/87), seltene und gelegentlich vorkommende Nutzungen haben außer Betracht zu bleiben (BSG aaO., BSG, Urteil vom 24.5.1960, 2 RU 122/59). Außerdem ist zu beachten, dass bei Unfällen in Durchgangsbereichen wie Treppen und Fluren bei beruflich genutzten Privathäusern schon deshalb Einschränkungen im Versicherungsschutz bestehen, weil das Zurücklegen von Wegen regelmäßig ohnehin nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit darstellt, sondern nur in mittelbarem Zusammenhang mit der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit steht (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.11.2009, L 3 U 99/08, unter Verweis auf BSG, Urteil vom 12.12.2006, B 2 U 28/05 R).

Davon ausgehend und nach Auswertung der Beweisaufnahme ist Versicherungsschutz im vorliegenden Fall zu verneinen. Die Klägerin, die die im eigenen Haus gelegene private Toilette aufsuchen wollte, stand nicht unter Versicherungsschutz, da der Ort des Unfalls – der Hausflur unmittelbar an der Haustüre – nicht wesentlich Betriebszwecken diente. Der Hausflur war Teil des Privathauses, er war nach der von der Klägerin vorgelegten und vor dem Senat erläuterten Skizze Verbindung zwischen Esszimmer, Küche einerseits und Wohnzimmer, Schlafzimmer und privatem Bad/WC andererseits. Die Klägerin und ihre Familie mussten diesen Flur – privat - immer dann durchqueren, wenn sie von den beiden Räumen Esszimmer und Küche in die drei anderen Räume Wohnzimmer, Schlafzimmer und Bad/WC und zur Haustür gelangen wollten. Eine betriebliche Nutzung der Küche bzw. des Büros als Besprechungszimmer für Treffen mit den Fahrern mit der Folge des Durchgangs der Mitarbeiter durch den Hausflur war nach Auswertung der Zeugenaussagen mit rund einmal pro Woche selten. Der Zeuge Sa. führte sogar aus, er habe in der Zeit, in der die Firma noch im Privathaus der Klägerin war, nicht jede Woche regelmäßig bei ihr vorgesprochen, sondern sie und den Ehemann nur sehr selten gesehen. Der Zeuge K. sprach von einmal wöchentlichen Treffen an verschiedenen Wochentagen, der Zeuge C. gab Aufenthalte ein bis zweimal pro Woche an. Von regelmäßigen Fahrerbesprechungen samstags- und/oder freitagsabends – wie von der Klägerin behauptet – kann somit nicht gesprochen werden. Zusätzliche Nutzungen des Eingangsbereichs durch die Fahrer für den Transfer in Aufenthaltsräume, Dusche und WC für die Fahrer im Keller - wie im Berufungsverfahren vorgetragen - fanden so gut wie nicht statt. Der Zeuge Sa. hat sich im Keller nur einmal anlässlich einer Feier aufgehalten, der Zeuge K. war nur ein einziges Mal auf der Toilette im Keller und der Zeuge C. hat diese Räumlichkeiten nie aufgesucht. Mit diesen Aussagen wird auch die Angabe der Klägerin relativiert, Fahrer hätten diese Räumlichkeiten am Wochenende genutzt und vor den Besprechungen dort geduscht, wobei sie auch immer den Hausflur durchschreiten mussten. Von dieser theoretischen Möglichkeit haben sie praktisch keinen Gebrauch gemacht. Dahinstehen kann, dass entgegen den Angaben der Klägerin vor dem Senat, die Kellerräume hätten nicht über eine eigene Zugangsmöglichkeit verfügt - bis auf den Zeugen C., der nichts davon wusste-, alle Zeugen vom Vorhandensein eines Zugangs zum Keller von außen berichtet haben. Wurde nämlich der Keller sowieso so gut wie nie als Aufenthalts- und Sanitärbereich für die Fahrer genutzt, hat die Frage nach einem separaten Zugang für die Frage des Unfallversicherungsschutzes keine Bedeutung.

Die nur gelegentliche, für wenige Minuten an einzelnen Tagen betriebliche Nutzung der Küche bei wochentags auswärtig tätigen Fahrern ändert somit nichts am Schwerpunkt der Nutzung der Küche (und des Hausflurs als Durchgang) als privat.

Dass die Klägerin selbst den Hausflur für ihr Gewerbe genutzt hat, nach ihren Angaben zum Beispiel wegen Holens der Post (wobei dies betrieblich und privat war) und Durchführung eigener Kurierdienste, spielt keine entscheidende Rolle. Einerseits wurde der Hausflur hierfür, wie bereits erwähnt, nur durchschritten, er war lediglich Durchgangsbereich und wurde nur mittelbar für die berufliche Tätigkeit genutzt, was den Unfallversicherungsschutz diesbezüglich schon sehr stark einschränkt. Andererseits ändert diese lediglich vereinzelte und kurzzeitige, völlig untergeordnete betriebliche Nutzung nichts daran, dass der Hausflur in seiner Zweckbestimmung und Häufigkeit prägend und weit überwiegend als Durchgang der dreiköpfigen Familie der Klägerin zum Transfer zu den und von den von ihm getrennten privaten Räumlichkeiten eigenwirtschaftlich genutzt wurde.

Bei dieser Sachlage ist der Senat der Auffassung, dass der Flur nur gelegentlich und nicht ständig Betriebszwecken diente. Nach der Rechtsprechung des BSG (aaO.) begründet dies keinen Versicherungsschutz.

Die Berufung der Klägerin hat somit keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2010 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 2. Dezember 2008 zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

2

Der 1976 geborene Kläger war als Verwaltungsangestellter im Außendienst bei der Stadt L. beschäftigt, um den ruhenden Verkehr zu überwachen, und wohnte in der sog H.-Siedlung in L.-A.

3

Am Nachmittag des 31.3.2006 erhielt der Kläger, der seinen Dienst um 12.00 Uhr angetreten hatte, an seinem Einsatzort in L.-Süd die telefonische Nachricht, dass er auf dienstliche Anweisung zusammen mit seinem Kollegen L. zunächst den Theaterparkplatz in L.-Mitte überwachen und anschließend in der H.-Siedlung in L.-A. parkende Lastkraftwagen kontrollieren sollte. Der Kläger fuhr mit seinem privaten Pkw zum T.-Parkplatz in L.-Mitte, stellte sein Fahrzeug ab und nahm die Überwachungstätigkeit auf. Er vereinbarte mit seinem Kollegen, dass er seine Pause, die 30 Minuten betrug, dafür nutzen wolle, zu der in der Innenstadt gelegenen Werkstatt zu fahren, in der sich sein Motorrad zur Wartung befand. Der Kläger wollte dort nachfragen, ob die Wartung abgeschlossen sei.

4

Nachdem er und sein Kollege die Überwachungstätigkeit auf dem T.-Parkplatz gegen 16.30 Uhr beendet hatten, fuhren sie im Pkw des Kollegen zur Werkstatt. Die Wartung des Motorrads war abgeschlossen. Der Kläger vereinbarte mit seinem Kollegen, dass er mit dem Motorrad zu der in der H.-Siedlung gelegenen Wohnung des Klägers fahren sollte, damit der Kläger sein Motorrad dort abstellen konnte und um von dort aus die Ermittlungen aufzunehmen. Der Kollege sollte mit seinem Pkw dorthin kommen.

5

Gegen 16.40 Uhr trat der Kläger mit dem Motorrad die Fahrt von der Werkstatt in Richtung L.-A. an. Er befuhr die A. Straße in Richtung L.-A., als er gegen 16.48 Uhr mit einem in diese Straße einbiegenden Fahrzeug kollidierte. Dabei zog er sich eine Beckenring- und Oberschenkelfraktur zu.

6

Die Stadt L. meldete den Unfall dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe. Mit Bescheid vom 26.6.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2007 wurde die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe sein Motorrad in der Arbeitspause von der Werkstatt zu seiner Wohnung bringen wollen. Diese private Tätigkeit sei unversichert. Dass der sich anschließende Weg zum nächsten Einsatzort nicht mehr so weit gewesen sei, begründe keinen Versicherungsschutz.

7

Das SG hat die Klage, die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Arbeitsunfalls gerichtet war, mit Urteil vom 2.12.2008 abgewiesen.

8

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat das Urteil des SG geändert und entsprechend dem im Berufungsverfahren geänderten Antrag des Klägers unter Aufhebung der angefochtenen Ablehnungsentscheidung festgestellt, dass der Unfall vom 31.3.2006 ein Arbeitsunfall ist. Die zum Unfall führende Fahrt habe nicht trennbar sowohl unversicherten privaten als auch versicherten Zwecken gedient. Als sog gemischte Tätigkeit habe die Fahrt unter Versicherungsschutz gestanden, weil sie auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck - das Nach-Hause-Bringen des Motorrads - entfallen wäre. Wäre das Motorrad nicht in der Werkstatt gewesen, wäre der Kläger nach der Pause mit dem Kollegen in dessen Privat-Pkw zum nächsten Einsatzort gefahren. Der Kläger sei arbeitsrechtlich nicht gehalten gewesen, seine Dienstfahrten in einer bestimmten Weise - zB zusammen mit dem Kollegen oder mit einem Pkw - zurückzulegen. Er hätte vom Einsatzort in L.-Stadtmitte bei Wahl der kürzesten Wegstrecke über die A. Straße zu seinem neuen Einsatzort gelangen müssen.

9

Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und die Verletzung von § 8 SGB VII gerügt. Die unfallbringende Fahrt habe nicht im erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Überwachungstätigkeit gestanden. Der Kläger habe die versicherte Tätigkeit vorerst beendet gehabt und sich durch das rein privatwirtschaftliche Aufsuchen der Werkstatt in seiner Pause von der betrieblichen Tätigkeit gelöst. Der Weg ab der Werkstatt sei maßgeblich von den eigenwirtschaftlichen Interessen des Klägers - Verbringung des Motorrads zur Wohnung - geprägt, denn für die Wahl des Zeitpunkts und des Verkehrsmittels seien andere Gründe maßgebend gewesen als die Absicht, den nächsten Ort der Tätigkeit zu erreichen. Aus Sicht eines unbeteiligten Dritten sei das Aufsuchen der Werkstatt, die Auslösung des Motorrads und dessen Verbringung an den Wohnort eine einheitliche, eigenwirtschaftliche Handlung. Die reine Streckenidentität mit dem Weg zwischen den Einsatzgebieten genüge nicht zur Begründung von Versicherungsschutz, der auch nicht nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII oder § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII in Betracht komme.

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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.4.2010 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG Dortmund vom 2.12.2008 zurückzuweisen.

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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Er hält das Urteil des LSG für zutreffend. Er sei nur mit dem Motorrad nach L.-A. gefahren, weil es sich wegen des in der Nähe seiner Wohnung gelegenen Einsatzortes angeboten habe und nicht, weil er das Motorrad "zu sich nach Hause bringen wollte". Mit Antritt der Fahrt ab der Werkstatt habe er nach außen erkennbar seinen Dienst wieder angetreten.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG begründet, denn das LSG hat zu Unrecht das klageabweisende Urteil des SG geändert und unter Aufhebung des Bescheides vom 26.6.2007 idF des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2007 einen Arbeitsunfall festgestellt.

14

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG den Antrag einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 1, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG gestellt. Das LSG hat sachlich über diesen Klageantrag entschieden und so den Übergang des Klägers von einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf eine Anfechtungs- und Feststellungsklage im Berufungsverfahren bindend zugelassen (§ 153 Abs 1 SGG iVm § 99 Abs 4 SGG; vgl BSGE 48, 159, 162; BSG vom 4.5.1999 - B 2 U 89/98 B; Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl 2008 § 99 RdNr 15). Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage erweist sich als zulässig. Denn die grundsätzliche prozessrechtliche Nachrangigkeit der Feststellungsklage steht der Zulässigkeit der mit der Anfechtungsklage verbundenen Feststellungsklage nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Fällen der vorliegenden Art nicht entgegen (vgl BSG vom 27.4.2010 - B 2 U 23/09 R - Juris RdNr 9; BSG vom 7.9.2004 - B 2 U 46/03 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 3 RdNr 4 f; Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 8). Begehrt der Versicherte allein die von dem Unfallversicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Versicherungsfalls, kann er durch die Verbindung einer Anfechtungs- mit einer Feststellungsklage ggf unmittelbar eine gerichtliche, von der Verwaltung nicht mehr beeinflussbare Feststellung erlangen.

15

Entgegen der Entscheidung des LSG war der Unfall des Klägers vom 31.3.2006 kein Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII.

16

Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl ua BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196, 198 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17 RdNr 10 mwN; BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 30 RdNr 10 mwN).

17

Der Kläger war zwar zur Zeit des Unfallereignisses Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII und hat am 31.3.2006 einen Unfall mit der Folge eines Gesundheitsschadens erlitten.

18

Dieser Unfall ist jedoch kein Arbeitsunfall, da die vom Kläger im Zeitpunkt des Unfallereignisses ausgeübte Verrichtung - die Motorradfahrt von der Werkstatt zur eigenen Wohnung in der H.-Siedlung - nicht im inneren bzw sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hat. Es handelt sich weder um eine versicherte Tätigkeit nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII (dazu sogleich unter 1.) noch um das Zurücklegen eines mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach oder von dem Ort der Tätigkeit nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII (dazu unter 2.) noch um ein mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängendes Verwahren, Befördern, Instandhalten oder Erneuern eines Arbeitsgeräts nach § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII (dazu unter 3.).

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1. Mit der Motorradfahrt zum Unfallzeitpunkt erfüllte der Kläger keine arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflicht, die ihm als Verwaltungsangestellten zur Kontrolle des ruhenden Verkehrs oblag, insbesondere legte er keinen Betriebsweg zurück, der Teil der versicherten Tätigkeit iS von § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII wäre.

20

Ein Betriebsweg unterscheidet sich von anderen Wegen dadurch, dass er im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und nicht - wie Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII - der versicherten Tätigkeit lediglich vorausgeht oder sich ihr anschließt(vgl hierzu BSG Urteil vom 12.1.2010 - B 2 U 35/08 R - Juris RdNr 16). Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 19 RdNr 14). Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, ist beim Zurücklegen von Wegen insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und ggf das gewählte Verkehrsmittel durch betriebliche Vorgaben geprägt werden.

21

Die Motorradfahrt als konkrete Verrichtung des Klägers zum Zeitpunkt des Unfallereignisses, die nach den Feststellungen des LSG zugleich betrieblichen und privaten Zwecken dienen sollte, beruhte angesichts der objektiven Umstände nicht auf der vom LSG bindend festgestellten betrieblichen Handlungstendenz.

22

Der Kläger verrichtete keine "gemischte Tätigkeit", da diese zumindest zwei gleichzeitig ausgeübte untrennbare Verrichtungen voraussetzt, von denen (wenigstens) eine im sachlichen Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, während die Motorradfahrt des Klägers eine einzige Verrichtung war. Denn eine "Verrichtung" ist nur ein konkretes, also auch räumlich und zeitlich bestimmtes Verhalten, das seiner Art nach von Dritten beobachtbar ist. Die Motorradfahrt ist aus Sicht eines objektiven Betrachters eine einzige einheitliche Verrichtung, selbst wenn sie unterschiedlichen Zwecken dient. Die Motorradfahrt ist die konkrete Verrichtung, durch die der Kläger von der Werkstatt aus sein Motorrad zur Wohnung fahren und selbst zum nächsten Einsatzort gelangen wollte. Deswegen kann die konkrete Verrichtung des Klägers zum Unfallzeitpunkt entgegen der Formulierung im LSG-Urteil nicht abstrakt als "Fahrt" bezeichnet werden ohne Angabe des Fortbewegungsmittels. Eine "Fahrt" ohne Verkehrsmittel ist nicht möglich, sodass schon die Definition der zum Unfallzeitpunkt vorgenommenen konkreten Verrichtung des Klägers die Angabe eines Transportmittels voraussetzt.

23

Die Motorradfahrt zur klägerischen Wohnung war eine Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz bzw mit gemischter Motivationslage (vgl BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 33 RdNr 16), denn sie erfolgte sowohl mit privatwirtschaftlicher als auch mit betrieblicher Handlungstendenz. Eine betriebliche, den sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit begründende Handlungstendenz des Beschäftigten liegt vor, wenn er den Willen hat, durch die Verrichtung eine seiner Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen oder die Erfüllung von Vor- und Nachbereitungshandlungen, die das Gesetz versichert, zu ermöglichen, zu fördern oder zu sichern. Nach den Feststellungen des LSG hatte der Kläger zwei Ziele. Er wollte zwecks Wiederaufnahme seiner Beschäftigung weisungsgemäß seinen nächsten Einsatzort erreichen, also den Weg auch als "Betriebsweg" zurücklegen (betriebliche Handlungstendenz) und er wollte sein Motorrad an seiner Wohnung abstellen (privatwirtschaftliche Handlungstendenz). Bei der "Handlungstendenz" handelt es sich um eine sog innere Tatsache. Daher sind diese von der Beklagten nicht gerügten Feststellungen des LSG für den Senat bindend.

24

Eine solche Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz steht dann im inneren bzw sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (vgl BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - aaO), wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenzen, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt. Die Ausführungen des LSG darüber, was vermutlich geschehen wäre, wenn der Kläger zur Unfallzeit nicht mit seinem Motorrad von der Werkstatt zu seiner Wohnung gefahren wäre, enthalten keine maßgeblichen Tatsachenfeststellungen. Denn sie befassen sich mit hypothetischen Geschehensabläufen außerhalb der konkreten Verrichtung "Motorradfahrt", die als nicht erfolgte Ereignisse keine (feststellbaren) Tatsachen sind.

25

Nach den objektiven Umständen lässt die tatsächlich erfolgte Motorradfahrt des Klägers von der Werkstatt zur Wohnung einen sachlichen Zusammenhang mit der verrichteten Tätigkeit, hier zB sich zum nächsten Einsatzgebiet zu begeben, nicht deutlich werden. Der betriebliche Zweck, sich (von einem) zum nächsten Einsatzgebiet zu begeben, vermag nach den objektiven Umständen nicht zu erklären, dass die Fahrt an der Werkstatt beginnt, dass als Ziel im nächsten Einsatzgebiet gerade die Wohnung des Klägers gewählt worden ist und die Fahrt auf dem Motorrad erfolgt anstatt einer Fahrt mit dem eigenen Pkw oder einer Fahrt als Beifahrer im Pkw des Kollegen. Vorliegend wurden Ausgangsort, Ziel und das genutzte Verkehrsmittel nicht durch betriebliche Erfordernisse bestimmt, sondern finden ihren Grund in der privaten Motivation des Klägers, sein Motorrad von der Werkstatt zur eigenen Wohnung zu fahren.

26

In rechtlicher Wertung sprach nichts dafür, dass die berufliche Handlungstendenz, die private Motivation weggedacht, zu der unfallbringenden Motorradfahrt des Klägers geführt hätte. Ohne die private Motivation, das Motorrad von der Werkstatt zur Wohnung zu fahren, wäre insbesondere nicht das Motorrad als Verkehrsmittel gewählt worden und die konkrete, zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Verrichtung - nämlich die Motorradfahrt auf der A. Straße in Richtung der Wohnung - wäre nicht erfolgt. Das Führen eines Motorrads ist objektiv eine andere Verrichtung als eine Fahrt mit dem eigenen Pkw oder als Beifahrer im Pkw des Kollegen.

27

Dass der Kläger aus arbeitsrechtlicher Sicht sein privates Motorrad für dienstliche Fahrten nutzen durfte, vermag keinen inneren bzw sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit mit solchen Motorradfahrten des Klägers zu begründen, die nach dem oben dargelegten Maßstab für die Ermittlung der objektivierten Handlungstendenz bei gemischter Motivationslage gerade nicht auf einer objektivierten betrieblichen Handlungstendenz beruhen.

28

Eine den inneren bzw sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit begründende objektivierte betriebliche Handlungstendenz des Klägers kann nicht daraus gefolgert werden, dass sich der Unfall an einer Stelle ereignet hat, die der Kläger mutmaßlich passiert hätte, wenn er eine Fahrt von einem zum anderen Einsatzgebiet zurückgelegt hätte.

29

Zutreffend hat die Revisionsklägerin darauf hingewiesen, dass reine Streckenidentität einer mit privater Handlungstendenz erfolgten Motorradfahrt mit einer möglichen, tatsächlich aber nicht erfolgten betrieblich veranlassten (Pkw-)Fahrt, die mutmaßlich (oder möglicherweise) an Stelle der Motorradfahrt getreten wäre, keinen inneren bzw sachlichen Zusammenhang der durchgeführten Motorradfahrt als konkrete Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit begründen kann (vgl auch BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 19 RdNr 15).

30

2. Die Motorradfahrt des Klägers als Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses war auch keine versicherte Tätigkeit iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII.

31

Danach sind versicherte Tätigkeiten das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 und 6 SGB VII zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Begründet wird dieser Versicherungsschutz damit, dass diese Wege nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit, also mit einer auf die versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz unternommen werden (vgl BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 13; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29 RdNr 21). Sie erfolgen entweder mit der Handlungstendenz, sich aus dem privaten Bereich in den betrieblichen Bereich (Weg zu dem Ort der Tätigkeit) oder sich aus dem betrieblichen Bereich zurück in den privaten Bereich zu begeben (Weg von dem Ort der Tätigkeit). Der Kläger hat mit der Motorradfahrt keinen unmittelbaren Weg von oder zu dem Ort der Tätigkeit zurückgelegt. Wie bereits dargelegt, fehlte der Verrichtung bei gemischter Motivationslage eine objektivierte betriebliche Handlungstendenz. Außerdem war Ausgangsort der konkreten Motorradfahrt kein Ort der Tätigkeit als Angestellter der Verkehrsüberwachung, sondern die aus privaten Gründen aufgesuchte Werkstatt, und deren Endpunkt die private Wohnung.

32

3. Das Motorrad war ferner kein Arbeitsgerät iS von § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII, denn es war nicht dazu bestimmt, hauptsächlich der Tätigkeit im Unternehmen zu dienen(vgl BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 33 RdNr 28 mit Verweis auf BSG vom 23.2.1966 - 2 RU 45/65 - BSGE 24, 243, 246).

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.