Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 19. Nov. 2007 - L 8 R 150/06

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2007:1119.L8R150.06.0A
bei uns veröffentlicht am19.11.2007

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 10. März 2006 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung seiner Altersrente und begehrt eine höhere Rente.

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Der am … 1938 geborene Kläger durchlief, nachdem er am 15. Februar 1957 die Reifeprüfung an der Gelehrtenschule des J. in H. abgelegt hatte, laut Lehrvertrag in der Zeit vom 1. April 1957 bis zum 30. September 1959 bei der Firma E. AG in H. eine kaufmännische Lehre, die er am 30. September 1959 erfolgreich (als Kaufmannsgehilfe) abschloss. Bereits zum Sommersemester 1959 (27. April 1959) hatte der Kläger das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität H. aufgenommen, das er am 18. Januar 1965 erfolgreich beendete. Anschließend absolvierte er vom 1. Juni 1965 an bis zum 1. November 1968 seine Gerichtsreferendarzeit. Diese schloss er mit dem Bestehen der Großen Juristischen Staatsprüfung am 1. November 1968 ab. Vom 4. November 1968 bis zum 31. Dezember 1968 war der Kläger arbeitslos. Für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. Mai 1957, vom 1. Oktober 1959 bis zum 30. April 1965, vom 1. Mai 1967 bis zum 30. Juni 1967 sowie für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 1968 entrichtete der Kläger, der fortan als Rechtsanwalt tätig war, freiwillige Beiträge nach.

3

Mit Antrag vom 7. Mai 2003 begehrte der Kläger die Zahlung einer Regelaltersrente ab dem 1. September 2003. Mit Bescheid vom 22. Juli 2003 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Beginn am 1. September 2003 eine Regelaltersrente in Höhe von damals 1.956,59 EUR.

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Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch griff der Kläger detailliert einzelne Punkte der Rentenberechnung an. Er beanstandete zum einen für das Jahr 1999 eine abweichende Ermittlung der Entgeltpunkte gegenüber der Rentenauskunft der Beklagten vom 9. Mai 2000, die Ermittlung der Mindestentgeltpunkte für das Jahr 1957 und 1959, die angebliche Nichtermittlung von zusätzlichen Entgeltpunkten für „beitragsgeminderte Zeiten“ sowie die Vorenthaltung der „Förderung gemäß § 71 Abs. 3 SGB VI“. Nachdem die Beklagte zu diesen Beanstandungen mit Schreiben vom 29. September 2003 ausführlich Stellung genommen hatte, erklärte der Kläger, dass er einzelne Punkte seines Widerspruches zwar nicht weiterverfolge, im Übrigen den Widerspruch aber aufrecht erhalte.

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Der Kläger hat am 17. März 2004 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben.

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Die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers im Laufe des Klageverfahrens mit Bescheid vom 26. Mai 2004 zurückgewiesen.

7

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte habe seine Rente nicht unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften berechnet. Die Zeiten vom 1. April 1957 bis zum 31. Mai 1957, vom 1. Oktober 1959 bis zum 31. März 1962 und vom 1. Dezember 1968 bis zum 31. Dezember 1968 seien als vollwertige Beitragszeit und nicht als beitragsgeminderte Zeit zu bewerten. Die Zeit vom 1. Juli 1957 bis zum 31. Dezember 1957 wie auch die Zeit vom 1. September 1959 bis zum 20. September 1959, in der er eine kaufmännische Lehre durchlaufen habe, sei wenigstens mit Mindestentgeltpunkten nach § 256 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) zu bewerten. Darüber hinaus sei in der Zeit vom 1. September 2003 bis zum 31. Dezember 2004 nur der verminderte Krankenversicherungsbeitrag, wie er auch auf Versorgungsbezüge in der Vergangenheit erhoben worden sei, von seiner Rente abzuziehen.

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Der Kläger hat beantragt,

9

1. die Beklagte unter Abänderung ihres Rentenbescheides vom 22. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2004 zu verpflichten, ihm – dem Kläger - insgesamt 1,4098 mehr Entgeltpunkte zuzuerkennen, ihm einen entsprechend abgeänderten Rentenbescheid zu erteilen und den Erhöhungsbetrag der Regelaltersrente ab dem 1. September 2003 an ihn nachzuzahlen,

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hilfsweise,

11

ihm für die Zeit

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a) vom 1. Juli 1957 bis zum 31. Dezember 1957 anstatt 0,1428 0,1500, also zusätzlich 0,0072 Entgeltpunkte,

13

b) vom 1. September 1959 bis zum 30. September 1959 anstatt 0,0194 0,0250, also zusätzlich 0,0056 Entgeltpunkte zuzuerkennen und ihm einen entsprechend abgeänderten Rentenbescheid zu erteilen und den Erhöhungsbetrag der Regelaltersrente ab dem 1. September 2003 an ihn nachzuzahlen,

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2. die Bescheide der Beklagten vom 22. Juli 2003 und 13. Juli 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2004 insofern aufzuheben, als sie für die Zeit vom 1. September 2003 bis zum 30. Juni 2004 einen Beitragssatz zur Krankenversicherung in Höhe von 7,45 % zugrunde gelegt hat und für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 einen Beitragssatz in Höhe von 7,35 % zugrunde gelegt hat und sie zu verpflichten, stattdessen einen Beitragssatz in Höhe von 7,25 % zugrunde zu legen sowie den zuviel abgezogenen Krankenversicherungsbeitrag für die vorgenannten Zeiträume an ihn – den Kläger – auszuzahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen.

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Das Sozialgericht Lübeck hat durch Urteil vom 10. März 2006 die Klage abgewiesen. Es hat die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig eingestuft und im Einzelnen dargelegt, der Kläger könne von der Beklagten nicht verlangen, dass seine Altersrente unter Berücksichtigung der von ihm errechneten Entgeltpunkte neu festgestellt würde.

19

Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

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Der Kläger hat gegen das ihm am 20. Mai 2006 zugestellte Urteil am 19. Juni 2006 Berufung eingelegt, die er im Wesentlichen wie folgt begründet:

21

Er begehre hauptsächlich die Zuerkennung zusätzlicher Entgeltpunkte (1,4098) gemäß § 71 Abs. 2 SGB VI für seine „Geringverdienerzeiten“, also für „beitragsgeminderte Zeiten“, und zwar (a) 28 Monate für seine kaufmännische Lehrzeit (1. Juni 1957 bis 20. September 1959), (b) 39 Monate für seine Gerichtsreferendarzeit (1. Juni 1965 bis 30. April 1967 und 1. Juli 1967 bis 30. Oktober 1968) und (c) einen Monat für die Zeit seiner Arbeitslosigkeit (4. bis 30. November 1968). Diese drei „beitragsgeminderten Zeiten“ habe er nicht mit freiwilligen Beiträgen überdeckt; denn das wäre rechtlich nicht möglich gewesen.

22

In dem vom Sozialgericht in Bezug genommenen Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (vom 11. Dezember 2002 - L 1 RA 64/00 -) gehe es u. a. darum, ob ein Versicherter, der freiwillige Beiträge auf Anrechnungszeiten geleistet habe, neben der Bewertung der freiwilligen Beiträge für dieselbe Zeit auch noch die Bewertung der Anrechnungszeit erhalten könne. Das habe das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verneint. In seinem Fall liege jedoch ein ganz anderer Sachverhalt vor. Er habe die drei vorgenannten „beitragsgeminderten Zeiten“ nicht mit freiwilligen Beiträgen überdeckt.

23

Der Streitstoff werde in seinem Fall dadurch hineingetragen, dass die Beklagte geltend mache, er - der Kläger - hätte nicht nur die bereits erwähnten, sondern weitere „beitragsgeminderte Zeiten“ und jene weiteren beitragsgeminderten Zeiten müssten mit den vorgenannten beitragsgeminderten Zeiten in Gruppen gemeinsam bewertet werden und durch eine solche gruppenweise Bewertung würden, da er - der Kläger - jene Zeiten mit freiwilligen Höchstbeiträgen überdeckt habe, sie im Durchschnitt so hoch bewertet, dass sie über der Gesamtleistungsbewertung lägen mit der Folge, dass die vorgenannten „beitragsgeminderten Zeiten“ keine Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 71 Abs. 2 SGB VI mehr erhalten könnten. Das sei unrichtig.

24

Bei jenen vermeintlichen weiteren „beitragsgeminderten Zeiten“ handele es sich (d) um zwei Monate, während derer er sich in einem Sanatorium aufgehalten habe (1. April 1957 bis 31. Mai 1957). Insoweit spreche die Beklagte im angefochtenen Rentenbescheid von „Monaten mit Beiträgen für nachgewiesene berufliche Ausbildung“. Das sei falsch. Er habe in jener Zeit weder eine Berufsausbildung noch ein Lehrlingsentgelt erhalten. Jene beiden Monate April und Mai 1957 habe er im Jahre 1976 mit freiwilligen Höchstbeiträgen überdeckt. Somit handele es sich nicht um „beitragsgeminderte Zeiten“, sondern die freiwilligen (Höchst-)Beiträge führten zu einer „Beitragszeit mit vollwertigen Beiträgen“. Für diese beiden Monate begehre er keinen Zuschlag nach § 71 Abs. 2 SGB VI. Weiter falle nach Auffassung der Beklagten die Zeit des Studiums (soweit sie Anrechnungszeit sei), d. h. 30 Monate (1. Oktober 1959 bis 31. März 1962) unter die „beitragsgeminderten Zeiten“. Die Beklagte habe ihn - den Kläger - mit Bescheid vom 6. Februar 1980 zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge u. a. für diese Studienzeit zugelassen. In jenem Bescheid sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass er im Falle der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge der Zuschläge nach § 71 Abs. 2 SGB VI für seine „beitragsgeminderten Zeiten“ (a, b, c) verlustig gehen würde. Er habe die freiwilligen Beiträge 1980 geleistet im Vertrauen darauf, dass ihm diese Investition nur Vorteile bringen würde; die Beklagte habe ihn in ihrem Zulassungsbescheid vom 6. Februar 1980 darin bestärkt.

25

Wie sich auch aus der amtlichen Begründung zum Rentenreformgesetz 1992 ergebe, gehöre zur vollen Auswirkung der freiwillig nachentrichteten Beiträge dabei nicht nur deren Bestehenbleiben im Versicherungsverlauf, sondern auch eine entsprechende Besserstellung gegenüber denjenigen Versicherten, die vom Nachentrichtungsrecht keinen Gebrauch gemacht und keine Finanzmittel eingesetzt hätten.

26

Mit Höchstbeiträgen belegte Zeiten könnten schon nach der Wortbedeutung, den Denkgesetzen und der Logik keine „beitragsgeminderten Zeiten“ sein. Die von ihm in den Jahren 1976, 1980 und 1981 entrichteten freiwilligen Beiträge seien sämtlich Höchstbeiträge. Die Gesamtsumme belaufe sich auf 13.428,00 DM.

27

Mit Höchstbeiträgen belegte Zeiten würden für die Anwendung des § 71 Abs. 2 SGB VI schlechterdings ausscheiden. Hingegen werde von der Beklagten unter Anwendung dieser Norm zur Entscheidung der Frage, ob ein Zuschlag nach dieser Bestimmung zu gewähren sei, ein Vergleich vorgenommen und es würden faktisch bei der Bewertung der „beitragsgeminderten Zeiten“ Gruppen von Monaten gebildet. Darauf beruhe die Fehlerhaftigkeit des Rentenbescheides vom 22. Juli 2003. Bei dem vorzunehmenden Vergleich würden die einzelnen Monate, die de facto mit freiwilligen Höchstbeiträgen bewertet seien (freiwillige Beitragszeiten d, e und f), für einen Zuschlag ausfallen; denn sie überstiegen klar den Gesamtleistungswert für die Bewertung als Anrechnungszeit. Die einzelnen Monate der „beitragsgeminderten Zeiten“ (a, b und c) blieben in ihrer de facto-Bewertung hingegen unter dem Vergleichswert der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie Zeiten, so dass sie jeweils einen Zuschlag nach § 71 Abs. 2 SGB VI erhalten würden. Danach ergebe sich die von ihm vorgenommene Berechnung, wonach ihm weitere 1,4098 Entgeltpunkte zuzuerkennen seien.

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Hilfsweise sei unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 71 Abs. 2 SGB VI folgende Überlegung anzustellen:

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Wenn schon die Lehrlinge, die ihre Pflichtbeiträge nicht bezahlt hätten, Entgeltpunkte von 0,0250 für jeden Kalendermonat erhielten, so müsse er, der er seine Pflichtbeiträge gezahlt habe, erst recht mindestens in der Summe 0,0250 Entgeltpunkte pro Monat erhalten (auch wenn seine geringen Lehrlingsentgelte keinen Wert von 0,0250 Entgeltpunkten hergeben würden). Die Entgeltpunkte müssten dann analog zu § 71 Abs. 2 SGB VI auf den Mindestwert für Nichtzahler angehoben werden. Es könne nicht von ihm verlangt werden, dass er zuwarte, bis der Gesetzgeber dies gesehen und korrigiert habe.

30

Der Kläger, der ergänzend mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2007 die einzelnen Rechenschritte aufgelistet hat, aufgrund derer er - bei seiner rechtlichen Einordnung - zu der Summe von 1,4098 von ihm begehrten zusätzlichen Entgeltpunkten gelangt, beantragt,

31

die Beklagte unter Abänderung ihres Rentenbescheides vom 22. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2004 und unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Lübeck vom 10. März 2006 zu verurteilen, ihm - dem Kläger - insgesamt 1,4098 mehr Entgeltpunkte zuzuerkennen, ihm - dem Kläger - einen entsprechend abgeänderten Rentenbescheid zu erteilen und den Erhöhungsbetrag der Regelaltersrente ab dem 1. September 2003 an ihn nachzuzahlen,

32

hilfsweise,

33

ihm - dem Kläger - für die Zeit

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a) vom 1. Juli 1957 bis zum 31. Dezember 1957 anstatt 0,1428 0,1500, also zusätzlich 0,0072 Entgeltpunkte,

35

b) vom 1. bis zum 30. September 1959 anstatt 0,0194 0,0250, also zusätzlich 0,0056 Entgeltpunkte zuzuerkennen,

36

ihm einen entsprechend abgeänderten Rentenbescheid zu erteilen und den Erhöhungsbetrag der Regelaltersrente ab dem 1. September 2003 an ihn nachzuzahlen,

37

hilfsweise,

38

die Revision zuzulassen.

39

Die Beklagte beantragt,

40

die Berufung zurückzuweisen.

41

Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide sowie auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils, die sie für zutreffend hält. Erläuternd weist sie zudem darauf hin, dass im Rentenbescheid selbst jeweils nur die für den Rentenempfänger im Ergebnis relevanten Rechenschritte dargelegt würden, ohne dass alle nach den maßgeblichen Vorschriften des SGB VI durchzuführenden (Vergleichs-)Berechnungen, die auch im Falle des Klägers ordnungsgemäß durchgeführt worden seien, aber keine für diesen günstigere Ergebnisse erbracht hätten, im Einzelnen aufzulisten.

42

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

43

Die Berufung ist zulässig, aber weder das mit dem Haupt- noch das mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Begehren ist begründet.

44

Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht Lübeck die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig; sie verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente gemäß § 35 SGB VI in der hier - bezogen auf den Leistungsfall am 1. September 2003 (erstmaliger Bezug der Regelaltersrente) - anzuwendenden Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert (mit Wirkung vom 1. Januar 2003) durch Gesetz vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637).

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Die im Rentenbescheid vom 22. Juli 2003 vorgenommene Bewertung der rentenrechtlich relevanten Zeiten wie auch die Berechnung selbst sind nicht zu beanstanden. Zwar sind die einzelnen Bewertungs- und Rechenschritte weder dort noch im Widerspruchsbescheid und auch nicht im erstinstanzlichen Urteil im Detail dargestellt worden. Die von der Beklagten vorgenommene Rentenberechnung ist in der Sache aber zutreffend. Insbesondere sind auch die vom Kläger - aus seiner Sicht zu beanstandenden - Punkte gesetzesgemäß im Rentenbescheid eingearbeitet und bei den jeweiligen Berechnungen beachtet worden.

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Der entscheidende Punkt für die korrekte Berechnung der ab dem 1. September 2003 gezahlten Altersrente auf der Grundlage der maßgeblichen rentenrechtlichen Zeiten nach §§ 54 ff., 247 SGB VI, der Berechnung der Rente nach §§ 64 ff. SGB VI sowie der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte gemäß §§ 70 ff., 256 SGB VI ist – bezogen auf die Einwände des Klägers – die Regelung des § 74 SGB VI über die begrenzte Gesamtleistungsbewertung.

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Unter Beachtung der in den eben genannten gesetzlichen Bestimmungen festgeschriebenen Vorgaben erweist sich die Rentenberechnung der Beklagten insgesamt als rechtlich korrekt und der Höhe nach zutreffend. Das ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:

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Gemäß § 63 Abs. 1 SGB VI richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Nach der Rentenformel des § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn

49

1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,

2. der Rentenartfaktor und

3. der aktuelle Rentenwert

50

mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

51

Wie bereits im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2004 und im erstinstanzlichen Urteil vom 10. März 2006 dargelegt, ist im Falle des Klägers bei der Rentenberechnung von den Begriffsbestimmungen der rentenrechtlichen Zeiten in § 54 SGB VI i.V.m. § 55 SGB VI (Beitragszeiten) und § 58 SGB VI (Anrechnungszeiten) auszugehen und bezüglich der Entgeltpunkte für Beitragszeiten auf die Regelungen in § 256 SGB VI i.V.m. § 247 SGB VI abzustellen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hinsichtlich der diesbezüglichen Ausführungen auf den Inhalt des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts sowie des Widerspruchsbescheides der Beklagten Bezug genommen.

52

Ausweislich der Hinweise auf S. 4 des Rentenbescheides sind Bestandteil jenes Bescheides vom 22. Juli 2003 die Anlagen 1, 2, 3, 4 und 6. In der Anlage 1 sind inhaltlich und rechnerisch zutreffend die Grundlagen für die Berechnung der Monatsrente ausgeführt. In der Anlage 2 sind - ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise - die im Versicherungskonto des Klägers gespeicherten Daten aufgeführt, bezeichnet als „Versicherungsverlauf“. Anlage 3 stellt detailliert die Errechnung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten dar, Anlage 4 diejenige für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten. Anlage 6 zeigt dann die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte auf.

53

Der Einwand des Klägers, die Einordnung der Monate April und Mai 1957 in die Rubrik „beitragsgeminderte Zeit“ (in Anlage 3 S. 1) sowie als „Monate mit nachgewiesenen Zeiten beruflicher Ausbildung“ (in Anlage 3 S. 4) sei unzutreffend, weil er sich in jener Zeit in einem Sanatorium aufgehalten habe, greift nicht durch. Insoweit ist seitens der Beklagten zu Recht in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass der Kläger laut Lehrvertrag in der Zeit vom 1. April 1957 bis zum 30. September 1959 bei der Firma E. AG in H. eine kaufmännische Lehre durchlaufen habe und somit die Fiktion des § 247 Abs. 2 a SGB VI greife, wonach Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung auch Zeiten sind, in denen in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis zum 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

54

Der Haupteinwand des Klägers, es hätten zu seinen Gunsten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung gemäß § 71 Abs. 2 SGB VI zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten ermittelt und in die Rentenberechnung eingestellt werden müssen, greift ebenfalls nicht durch.

55

Zu diesem Punkt hat die Beklagte in einem erläuternden Schreiben vom 29. September 2003 dem Kläger vor Erlass des Widerspruchsbescheides zutreffend Folgendes mitgeteilt:

56

„Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten belegt sind, gelten nach § 54 Abs. 3 SGB VI als beitragsgeminderte Zeiten.

57

Die beitragsgeminderten Zeiten werden bei der Rechtenberechnung wie folgt bewertet:

58

Die für diese Zeiten vorhandenen Pflichtbeiträge werden nach § 70 Abs. 1 SGB VI mit ihrem tatsächlichen Wert berücksichtigt (vgl. Anlage 3, Seite 1 des Rentenbescheides).

59

Ergänzend wird geprüft, ob sich nach § 71 Abs. 2 SGB VI für die daneben liegende Anrechnungszeit wegen Besuchs einer Fachschule ggf. noch zusätzliche Entgeltpunkte nach der Vergleichsbewertung ergeben.

60

Der Zuschlag wird ermittelt, indem die beitragsgeminderten Zeiten mindestens den Wert erhalten, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer beruflichen oder schulischen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. …

61

Hierbei ist der § 74 SGB VI („Begrenzte Gesamtleistungsbewertung“) zu beachten. Danach ist der Wert, welcher der Gesamtleistungsbewertung zugrunde liegt, für Zeiten der beruflichen oder schulischen Ausbildung auf 75 vom Hundert zu begrenzen. Der sich so ergebende Wert darf aber für einen Kalendermonat den Wert von 0,0625 Entgeltpunkten (EP) nicht übersteigen. …“

62

Diesen zusätzlichen Zwischenschritt (Berechnung denkbarer Leistungen nach § 71 Abs. 2 SGB VI) hat die Beklagte im Rentenbescheid allerdings nicht im Detail dargestellt.

63

Vielmehr ist in der Anlage 4, in der die Berechnung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten aufgeführt ist, zunächst eine Grundbewertung gemäß § 72 SGB VI vorgenommen worden, bei der für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt worden sind, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird. Dabei ist die Vorgabe des § 71 Abs. 1 SGB VI beachtet worden und die Summe der Entgeltpunkte für alle Beitragszeiten ist um Entgeltpunkte für Zeiten einer beruflichen Ausbildung erhöht worden. Für die Ermittlung des Durchschnittswertes sind jedem Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt worden (§ 71 Abs. 1 Satz 3 SGB VI).

64

Die sich danach ergebenden rechnerischen Werte sind nicht zu beanstanden.

65

In einem zweiten Schritt ist sodann eine Vergleichsbewertung gemäß § 73 SGB VI vorgenommen worden, wobei die Entgeltpunkte aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen ermittelt und die Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen und mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung hierbei als vollwertige Beiträge bewertet worden sind.

66

Auf S. 3 der Anlage 4 findet sich die Auflistung der Bewertung beitragsfreier Zeiten wie auch die maßgeblichen Ausführungen zur Bewertung beitragsgeminderter Zeiten.

67

Eine Gesamtleistungsbewertung im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB VI, wonach für beitragsgeminderte Zeiten die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen ist, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten, ist mit den maßgeblichen Rechenschritten im angefochtenen Rentenbescheid lediglich aufgeführt bezüglich der Monate mit Beiträgen mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit (November und Dezember 1968). Insoweit ist § 263 Abs. 2 a SGB VI herangezogen worden, wonach der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 v. H. begrenzt wird (begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Danach ergaben sich 0,0696 zusätzliche Entgeltpunkte für diese beitragsgeminderten Zeiten. Dieser Wert ist auf S. 4 der Anlage 4 ausdrücklich angegeben worden.

68

Sodann ist dort im nächsten Absatz gleich auf den „Gesamtleistungswert“ abgestellt worden, der - wie es dort heißt - „bei Rentenbeginn im Monat September 2003 für folgende Zeiten in Höhe von 75,000 %, höchstens mit 0,0625 Entgeltpunkten pro Monat zu berücksichtigen“ sei. Da in den einzelnen Anlagen zum Rentenbescheid keine Gesetzesgrundlagen genannt werden, ist dort insoweit kein ausdrücklicher Hinweis darauf vorhanden, dass sich nunmehr unmittelbar die Berechnung unter Berücksichtigung der Begrenzung der Gesamtleistungsbewertung anschließt, wie sie sich in § 74 SGB VI findet.

69

Jene Vorschrift hatte mit Wirkung vom 1. Januar 2003 – und damit maßgebend für den Beginn der Altersrente des Klägers vom 1. September 2003 an – (soweit für den vorliegenden Fall relevant) folgende Fassung:

70

㤠74

Begrenzte Gesamtleistungsbewertung

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. … Zeiten schulischer Ausbildung werden für höchstens drei Jahre bewertet. …“

71

Unter „schulischer Ausbildung“ waren ausweislich der Gesetzesbegründung der zwischen 1992 und 2003 mehrfach geänderten Vorschrift des § 74 SGB VI weiterhin – wie bereits in der ab dem 1. Januar 1992 in Kraft getretenen ursprünglichen Fassung dieser Bestimmung – die Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule zu verstehen (siehe hierzu insgesamt Verbandskommentar § 74 SGB VI Nr. 1 1.1 und 1.2).

72

Durch § 74 SGB VI wird eine Obergrenze gesetzt, die bei der Gesamtleistungsbewertung in jedem Fall durchschlägt und einheitlich für Zeiten beruflicher und schulischer Ausbildung gilt. Daher dürfen auch bei der Gesamtleistungsbewertung diese unterschiedlichen Zeitgruppen in einer Berechnungsgruppe in Ansatz gebracht werden, wenngleich für die Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte zunächst gemäß § 71 Abs. 2 SGB VI jeweils Einzelgruppen der dort aufgeführten Anrechnungszeiten zu bilden sind. Bezüglich der zuletzt genannten Vorschrift handelt es sich, wie der Kläger auch zutreffend geltend gemacht hat, um vier unterschiedliche Gruppen; denn gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ist für beitragsgeminderte Zeiten die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen (1.) Krankheit und Arbeitslosigkeit, (2.) wegen einer schulischen Ausbildung und (3.) als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder (4.) als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Nach Satz 2 dieser Regelung werden diese zusätzlichen Entgeltpunkte den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

73

Die Regelung des § 71 Abs. 2 SGB VI ist aber stets im Zusammenspiel mit § 74 SGB VI zu sehen, durch den – absolut – eine Begrenzung der Gesamtleistungsbewertung vorgenommen wird.

74

Maßgeblich ist in jedem Fall die Berechnung nach § 74 SGB VI, wonach eben der Wert für jeden Kalendermonat mit Zeiten beruflicher wie auch schulischer Ausbildung auf 75 v.H. begrenzt wird und für den einzelnen Kalendermonat die Obergrenze bei 0,0625 Entgeltpunkten liegt. Daher rechnet die Beklagte zulässiger Weise mit insgesamt 99 Monaten, statt getrennt – wie es bei dem Zwischenschritt nach § 71 Abs. 2 SGB VI erforderlich wäre – mit 30 Monaten (Zeiten schulischer Ausbildung) und 69 Monaten (Zeiten beruflicher Ausbildung).

75

Der Beklagten-Vertreter hat in der mündlichen Verhandlung insoweit ausdrücklich darauf hingewiesen, eben wegen des Ergebnisses, dass im Falle des Klägers die Berechnung unter Anwendung der Begrenzung gemäß § 74 SGB VI eine geringere Punktzahl ergeben habe (6,1875 Punkte) als die bereits für diese Zeiten im Rahmen der Grundbewertung berücksichtigten Entgeltpunkte (6,8111 Punkte), sei der Zwischenschritt einer detaillierten Berechnung nach § 71 Abs. 2 SGB VI hinsichtlich der dortigen beiden Gruppen „Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung“ und „Anrechnungszeiten wegen einer beruflichen Ausbildung“ nicht im Bescheid aufgelistet worden. Eine optische rechnerische Darstellung im Rentenbescheid erfolge nur hinsichtlich der Bereiche, in denen sich (wie hier bezüglich der Monate der Arbeitslosigkeit im November/Dezember 1968) bei dieser Prüfung - die in jedem Fall durchgeführt werde - zusätzliche Entgeltpunkte ergäben, sich also ein für den Rentenempfänger positives Ergebnis ermitteln lasse. In allen anderen Fällen verzichte man bewusst auf die Darstellung der entsprechenden rechnerischen Zwischenschritte.

76

Soweit der Kläger sinngemäß meint, „ein schlechtes Geschäft“ dadurch gemacht zu haben, dass er jeweils Höchstbeiträge im Rahmen der Nachversicherung geleistet habe und jetzt durch die Zusammenfassung der einzelnen Gruppen des § 71 Abs. 2 SGB VI im Rahmen der Begrenzung der Gesamtleistungsbewertung nach § 74 SGB VI nicht den erwarteten Nutzen aus den freiwilligen Beitragszahlungen ziehen könne, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

77

Die freiwilligen Beitragszahlungen werden bereits in der Grundbewertung zugunsten des Klägers berücksichtigt. Aufgrund der Begrenzung der Gesamtleistungsbewertung gemäß § 74 SGB VI werden über § 71 Abs. 2 SGB VI zwar keine weiter gehenden Zuschläge zugunsten des Klägers ermittelt, weil nach dieser Norm die beiden Gruppen der Zeiten schulischer und beruflicher Ausbildung einheitlich behandelt werden, und zwar mit der einheitlichen Obergrenze von 0,0625 Entgeltpunkten pro Kalendermonat. Aber gerade diese gesetzgeberische Entscheidung steht einer weiteren Begünstigung des Klägers hinsichtlich der vorgenannten Zeiten entgegen, so dass ein Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente als nach den o. g. Vorgaben des SGB VI unter keinem Aspekt hergeleitet werden kann.

78

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch das mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Begehren des Klägers keinen Erfolg hat.

79

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

80

Gründe für die Zulassung der Revision durch den Senat gemäß § 160 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 19. Nov. 2007 - L 8 R 150/06

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 19. Nov. 2007 - L 8 R 150/06 zitiert 17 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 58 Anrechnungszeiten


(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte1.wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,1a.nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 35 Regelaltersrente


Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und2. die allgemeine Wartezeit erfüllthaben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 63 Grundsätze


(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. (2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente


Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,2. der Rentenartfaktor und3. der aktuelle Rentenwertmit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 70 Entgeltpunkte für Beitragszeiten


(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderj

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 55 Beitragszeiten


(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt g

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 54 Begriffsbestimmungen


(1) Rentenrechtliche Zeiten sind 1. Beitragszeiten, a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,b) als beitragsgeminderte Zeiten,2. beitragsfreie Zeiten und3. Berücksichtigungszeiten. (2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mi

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 71 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)


(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen o

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 74 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung


Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so b

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 72 Grundbewertung


(1) Bei der Grundbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 247 Beitragszeiten


(1) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. Die Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten, wen

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 73 Vergleichsbewertung


Bei der Vergleichsbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung ohne Entgeltpunkte für 1. beitragsgeminderte Zeiten,2. Berücksichtigungszei

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 256 Entgeltpunkte für Beitragszeiten


(1) Für Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 (§ 247 Abs. 2a) werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. (2) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die für Anrec

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(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Für Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 (§ 247 Abs. 2a) werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(2) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die Versicherte ganz oder teilweise getragen haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Betrag, der sich ergibt, wenn das 100fache des gezahlten Beitrags durch den für die jeweilige Zeit maßgebenden Beitragssatz geteilt wird.

(3) Für Zeiten vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1991, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind für Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für die Zeit vom 1. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 1981 1,0 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Satz 1 ist für Zeiten vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 nicht anzuwenden, wenn die Pflichtbeiträge bei einer Verdienstausfallentschädigung aus dem Arbeitsentgelt berechnet worden sind. Für Zeiten vor dem 1. Mai 1961 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag 0,75 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden.

(4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die Pflichtbeiträge für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen gezahlt worden sind, werden auf Antrag für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

(5) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 3 zugrunde gelegt, wenn die Beiträge nach dem vor dem 1. März 1957 geltenden Recht gezahlt worden sind. Sind die Beiträge nach dem in der Zeit vom 1. März 1957 bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht gezahlt worden, werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte aus der in Anlage 4 angegebenen Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt.

(6) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, für die Beiträge aufgrund von Vorschriften außerhalb des Vierten Kapitels nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres 1957 in Höhe von 5.043 Deutsche Mark geteilt wird. Für Zeiten, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, ausgenommen die Zeiten, für die Beiträge wegen Heiratserstattung nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

(7) Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(1) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. Die Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten, wenn ein Leistungsträger die Beiträge mitgetragen hat.

(2) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat.

(2a) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(3) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Zeiten vor dem 1. Januar 1924 sind jedoch nur Beitragszeiten, wenn

1.
in der Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum 30. November 1948 mindestens ein Beitrag für diese Zeit gezahlt worden ist,
2.
nach dem 30. November 1948 bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende einer Ersatzzeit mindestens ein Beitrag gezahlt worden ist oder
3.
mindestens die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.

(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.

(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.

(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat

a)
mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten,
b)
in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.

(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

(1) Bei der Grundbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird.

(2) Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfasst die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum

1.
Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente,
2.
Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
3.
Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente.
Der belegungsfähige Gesamtzeitraum verlängert sich um Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres.

(3) Nicht belegungsfähig sind Kalendermonate mit

1.
beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind, und
2.
Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, die nicht auch Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten sind.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

Bei der Vergleichsbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung ohne Entgeltpunkte für

1.
beitragsgeminderte Zeiten,
2.
Berücksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten sind, und
3.
Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist,
durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird; bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden außerdem Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt. Dabei sind von den belegungsfähigen Monaten aus der Grundbewertung die bei der Vergleichsbewertung außer Betracht gebliebenen Kalendermonate mit Entgeltpunkten abzusetzen.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.