Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 19. Nov. 2013 - L 7 R 3/11
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 10. November 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren in voller Höhe.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Der am 1942 geborene Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem die Beklagte die Gewährung eines Beitragszuschusses zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung zum Teil aufgehoben und zurückgefordert hat.
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Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 21. Mai 2001 ab 1. Januar 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Zusätzlich zu dem ermittelten Zahlbetrag der Rente in Höhe von 1.988,54 DM monatlich gewährte sie dem Kläger einen Zuschuss zur Pflegeversicherung in Höhe von 16,76 EUR. Eine Entscheidung über einen Zuschuss für die Aufwendungen zur Krankenversicherung traf die Beklagte in diesem Bescheid noch nicht. Der Kläger hatte bei Antragstellung angegeben, Zuschüsse zu den Aufwendungen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu beantragen, da keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung/Pflegeversicherung bestehe und er freiwillig versichert sei. Der Kläger war damals freiwillig gesetzlich krankenversichert bei der Techniker Krankenkasse (TKK). Diese meldete der Beklagten am 10. Februar 2002 elektronisch, dass sich das Krankenversicherungsverhältnis des Klägers zum 1. April 2002 ändere und er ab dann in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sei. Hintergrund war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2000 zur Verfassungswidrigkeit des die Voraussetzungen der Pflichtkrankenversicherung der Rentner regelnden § 5 Abs. 1 Nr. 11 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) in der damaligen Fassung (1 BvL 16/96 u. a.). Danach war das Erfordernis der Belegung des 9/10-Zeitraums mit Pflichtversicherungszeiten nur noch bis zum 31. März 2002 aufrecht zu erhalten.
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Die elektronische Information der Techniker Krankenkasse wurde bei der Beklagten am 12. Februar 2002 gespeichert, fand bei der weiteren Aktenbearbeitung aber keine Beachtung.
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Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Techniker Krankenkasse am 9. April 2002 die Höhe der Beiträge in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2002 mit.
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Mit Bescheid vom 27. Juni 2002 berechnete die Beklagte die Erwerbsminderungsrechte des Klägers mit Wirkung ab 1. Januar 2001 neu und gewährte ihm zusätzlich zum Nettobetrag der Rente einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 75,28 EUR und einen Zuschuss zur Pflegeversicherung in Höhe von 9,14 EUR monatlich. Der Bescheid enthielt dabei den Hinweis, dass der Anspruch auf den Beitragszuschuss für die freiwillige Krankenversicherung u. a. bei Eintritt von Krankenversicherungspflicht entfalle und daher die gesetzliche Verpflichtung bestehe, der Beklagten jede Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses und jede Änderung der Beitragshöhe unverzüglich mitzuteilen.
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Bis Juli 2007 leistete die Beklagte an den Kläger Zuschüsse für die GKV und die SPV in Höhe von insgesamt 4.919,49 €.
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Am 19. Juni 2007 fragte die TKK über das elektronische Meldeverfahren bei der Beklagten an, warum diese keine Beiträge abziehe und erinnerte daran, dass sie der Beklagten mit Datensatz vom 10. Februar 2002 die KVdR ab 1. April 2002 gemeldet habe.
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Mit Bescheid vom 5. Juli 2007 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers mit Wirkung ab 1. Januar 2001 unter Berücksichtigung der aus dem Rentenbetrag einzubehaltenden Beiträge für die Pflichtversicherung in der GKV und der SPV neu. Dabei stellte sie für den zurückliegenden Zeitraum infolge der unterlassenen Einbehaltung von Beitragsanteilen zur Pflichtversicherung in der GKV und der SPV eine Überzahlung in Höhe von 5.201,17 EUR fest. Gleichzeitig hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Aufhebung und Rückforderung der geleisteten Zuschüsse zur freiwilligen GKV und SPV nach §§ 106, 106a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) an.
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Der Kläger wies in seiner Äußerung vom 30. Juli 2007 darauf hin, dass die TKK der Beklagten die Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses bereits am 10. Februar 2002 mitgeteilt habe. Die Beklagte habe darauf anscheinend nicht reagiert. Da die TKK ab 1. April 2002 auch keine Beiträge mehr von ihm gefordert habe, habe er auf die Richtigkeit dieses Zustandes vertraut. Insofern sehe er die Schuld nicht bei sich, sondern bei der Beklagten und der TKK.
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Mit Bescheid vom 15. August 2007 nahm die Beklagte den Rentenbescheid vom 27. Juni 2002 mit Wirkung ab 1. April 2002 hinsichtlich der gewährten Zuschüsse für die freiwillige GKV und SPV, gestützt auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), in Höhe der Hälfte der für den Zeitraum 1. April 2002 bis 31. Juli 2007 gezahlten Zuschüsse zurück und forderte die Erstattung des so errechneten Betrages in Höhe von 2.459,74 EUR. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Die vom Kläger angeführten Gründe könnten zwar nicht bei der Vertrauensschutzprüfung, wohl aber bei der Ausübung des Ermessens zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Auf Vertrauen könne er sich nicht berufen, weil er durch den Bescheid vom 27. Juni 2002 über die Wegfallvoraussetzungen für den Anspruch auf den Zuschuss informiert worden sei. Den von ihm dargelegten Gründen sei im Wege des Ermessens allerdings Rechnung zu tragen. Darüber hinaus könne von einer Bescheidrücknahme aber nicht abgesehen werden, weil an der Korrektur des Bescheides ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe und besondere Gründe, die die in diesem Umfang vorgenommene Bescheidrücknahme als besondere Härte erscheinen ließen, nicht vorlägen.
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Dagegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 28. August 2007, zu dessen Begründung er der Annahme, er sei bösgläubig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gewesen, widersprach. Vielmehr habe er gutgläubig darauf vertraut, dass der Rentenversicherungsträger und die Krankenkasse als Körperschaften des öffentlichen Rechtes die Angelegenheit ordnungsgemäß prüfen und erledigen würden. Er habe zusätzlich zum damaligen Zeitpunkt unter schweren Herz-Rhythmus-Störungen gelitten und sei psychisch erkrankt. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Zusammenhänge gänzlich zu erfassen und habe auf die Fachabteilungen vertraut. Die Rückzahlung stelle für ihn eine besondere Härte dar.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die in § 45 SGB X genannten Fristen für eine Rücknahme für die Vergangenheit seien noch nicht abgelaufen. Vertrauensschutz könne der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen, denn er sei sowohl im Antragsformular für den Beitragszuschuss als auch im Bescheid vom 27. Juni 2002 auf seine Mitteilungspflichten bei Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses hingewiesen worden. Ihr eigenes Mitverschulden habe sie durch Reduktion der Rückforderung auf die Hälfte im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt. Darüber hinaus könne von einer Bescheidrücknahme nicht abgesehen werden, weil auch der Kläger seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen sei. Er habe weiterhin den Beitragszuschuss in Empfang genommen, obwohl er gewusst habe, dass er ab 1. April 2002 in der GKV und der SPV pflichtversichert gewesen sei. Eine besondere wirtschaftliche Härte könne sie nicht erkennen. Aus ihrer Sicht sei es wirtschaftlich durchaus vertretbar, von der Rückforderung nicht abzusehen, weil aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers eine Rückzahlung gegebenenfalls auch in Raten erfolgen könne.
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Mit der am 15. Mai 2008 bei dem Sozialgericht Kiel erhobenen Klage, die sich anfangs auch noch gegen den Bescheid vom 05.Juli.2007 richtete, hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Er sei seinen Mitwirkungspflichten vollständig nachgekommen. Ein Fehler bestehe lediglich auf Seiten der Beklagten. Diese habe die Information der TKK nicht berücksichtigt. Der Kläger hat auch seinen Gesundheitszustand ab 2002 weiter erläutert. Er habe unter schweren Herz-Rhythmus-Störungen gelitten, die mehrere Krankenhausaufenthalte und im Jahr 2003 eine Bypass-Operation erforderlich gemacht hätten. Auch seine Ehefrau habe sich 2003 zwei schweren Hüftoperationen unterziehen müssen. Seine seelische Verfassung sei durch die Gesamtumstände beeinträchtigt gewesen. Diesbezüglich hat er eine Bescheinigung des Internisten Dr. B............... vom 2. Juni 2008 überreicht. Der Kläger hat klargestellt, dass er sich nicht gegen die Nachforderung der rückständigen Beiträge für die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung wenden möchte. Diesbezüglich sei es ihm möglich, eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 50,00 EUR aufzubringen.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid vom 15. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2008 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat sich auf die Begründung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen bezogen und ergänzend vorgetragen: Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei ihres Erachtens noch nicht abgelaufen, denn positive Kenntnis von den Rücknahmevoraussetzungen liege erst ab Eingang des Anhörungsergebnisses vor. Zwar habe die Behörde das Anhörungsverfahren unverzüglich einzuleiten, sobald sie von der Rechtswidrigkeit des Bescheides positive Kenntnis habe, jedoch sei dies erst der Fall, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit erkannt habe und ihr die weiteren, für die Rücknahme-Entscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt seien. Es komme auf das Erkennen der Rechtswidrigkeit an. Zwar habe die TKK hier bereits im Februar 2002 die Versicherungspflicht ab 1. April 2002 gemeldet, die Beklagte habe aber seinerzeit daraus nicht die Rechtswidrigkeit der Rentenzahlung abgeleitet. Erst durch die Nachfrage am 19. Juni 2007 habe sie erkannt, dass die Rentenzahlung möglicherweise rechtswidrig sei und unverzüglich die notwendigen Ermittlungen durch Übersendung der Anhörung eingeleitet.
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Mit Urteil vom 10. November 2010 hat das Sozialgericht Kiel den Bescheid vom 15. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2008 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Rücknahmeentscheidung sei nicht rechtmäßig, weil die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht eingehalten sei. Hinsichtlich der Kenntnis der Behörde und der Frage, wer Kenntnis von diesen Tatsachen haben müsse, sei auf die bloße Aktenkundigkeit der Tatsachen abzustellen. Es müsse nicht der zur Aufhebung berufene Sachbearbeiter Kenntnis von diesen Tatsachen haben und sich bewusst sein, dass eine Aufhebungsentscheidung zu treffen sei. Zudem gehe die Kammer, anders als die Beklagte, nicht davon aus, dass die Jahresfrist ausnahmslos erst nach einer Anhörung gemäß § 24 SGB X zu laufen beginne. Davon sei vielmehr immer dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Behörde die objektiven Voraussetzungen für die Rücknahme eines Bescheides kenne und es gleichwohl länger als ein Jahr unterlasse, die subjektiven Voraussetzungen zu ermitteln und die Anhörung des Betroffenen durchzuführen. Vorliegend habe die Beklagte es nach der Veränderungsmitteilung knapp fünfeinhalb Jahre ohne erkennbaren Grund unterlassen, eine Anhörung durchzuführen. Bei dieser Sachlage sei es mit dem Sinn und Zweck des § 45 SGB X, eine ausgewogene Lösung des Konfliktes zwischen dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einerseits und der Rechtssicherheit andererseits herzustellen, schlechterdings nicht mehr vereinbar, für den Fristbeginn erst auf die Anhörung abzustellen. Der von § 45 SGB X bezweckte Vertrauensschutz des Bürgers liefe faktisch leer, wenn die Behörde den Fristbeginn nach freiem Belieben bestimmen könne.
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Das Urteil ist der Beklagten am 10. Dezember 2010 zugestellt worden.
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Am 7. Januar 2011 hat die Beklagte bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, der Lauf der Einjahresfrist setze nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) voraus, dass der Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes voll bewusst gewesen sei. Ein Kennenmüssen reiche insoweit nicht aus. Die Beklagte verweist insoweit auf das Urteil des BSG vom 31. Januar 2008 im Verfahren B 13 R 23/07 R. Auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sieht sich die Beklagte in ihrer Rechtsansicht bestätigt und verweist auf mehrere Entscheidungen, wonach die Einjahresfrist in der parallelen Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erst mit der Erkenntnis der Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Bescheides beginne. Bei der Einjahresfrist handele es sich um eine Entscheidungsfrist. Das heiße, dass die Behörde ein Jahr nach positiver Kenntnis aller für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen Zeit habe zu recherchieren, ob sie einen rechtswidrigen Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehme. Auch insoweit sieht sie sich durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 10. November 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Das von der Beklagten zitierte Urteil des Bundessozialgerichtes sei in dieser Angelegenheit nicht rechtserheblich. Dort sei es um die Frage gegangen, ob die dortige Behörde alle Umstände gekannt habe, deren Kenntnis es ihr objektiv ermöglicht hätte, ohne weitere Sachverhaltsaufklärung über die Rücknahme zu entscheiden. Im dortigen Fall hätten die Voraussetzungen aufgrund des komplizierten Sachverhaltes nicht vorgelegen. In der hiesigen Angelegenheit stelle sich der Sachverhalt jedoch deutlich klarer dar, so dass die Beklagte ohne weitere Ermittlungen aufgrund der Veränderungsmitteilung der TKK hätte tätig werden können.
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Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist ab Zustellung des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt den Grenzwert in Höhe von 750,00 EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG deutlich, so dass die Berufung einer gesonderten Zulassung nicht bedurfte.
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Die Berufung ist aber nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht Kiel den angefochtenen Rücknahmebescheid vom 15. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2008 aufgehoben. Die Beklagte war nicht berechtigt, die mit Bescheid vom 27. Juni 2002 vorgenommene Gewährung von Zuschüssen zur Krankenversicherung für den Zeitraum vom 1. April 2002 bis 31. Juli 2007 sowie von Zuschüssen zur Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 1. April 2002 bis 31. März 2004 gestützt auf § 45 SGB X zurückzunehmen. Dem steht der Ablauf der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bei Erlass des Bescheides vom 15. August 2007 entgegen.
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Die Entscheidung des Senats beruht auf folgenden Erwägungen:
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§ 45 Abs. 1 SGB X erlaubt grundsätzlich die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist.
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Der Rentenbescheid vom 27. Juni 2002 enthält insoweit rechtswidrig begünstigende Regelungen, als er dem Kläger zusätzlich zu der sich aus den Berechnungsvorschriften des SGB VI ergebenden Rente Zuschüsse zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung gewährt. Anspruch auf diese Leistungen hatte nach § 106 SGB VI in allen während des von der Rücknahme erfassten Zeitraums gültigen Fassungen und nach § 106a SGB VI in der bis zum 31. März 2004 gültigen Fassung aber nur, wer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Krankheitsrisiko versichert war. Der Kläger war aber gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der am 1. April 2002 geltenden Fassung in Verbindung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2000 im Verfahren 1 BvL 16/96 u. a. ab dem 1. April 2002 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, weil er mehr als 9/10 der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, wenn auch nicht aufgrund einer Pflichtversicherung. Er hatte somit ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Gewährung von Zuschüssen für eine freiwillige Krankenversicherung oder die Pflegeversicherung bei freiwilliger Krankenversicherung gemäß §§ 106, 106a SGB VI.
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§ 45 Abs. 4 SGB X normiert Restriktionen für die Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit. Neben Anforderungen an die „Bösgläubigkeit“ des Betroffenen bzw. das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen bestimmt Satz 2 dieser Vorschrift, dass die Behörde die Rücknahme innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, vornehmen muss. Diese Frist hat die Beklagte mit Erlass des Bescheides vom 15. August 2007 nicht eingehalten. Maßgebend für den Beginn der Einjahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist nach dem Wortlaut der Vorschrift die Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Anders als die Beklagte meint, ist für diesen Zeitpunkt die objektive Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen, aber nicht die subjektive Erkenntnis der Rechtswidrigkeit des früheren Verwaltungsaktes maßgebend. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der weitgehend parallelen Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG die Jahresfrist erst beginnt, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit ihres früheren Verwaltungsaktes erkennt (so schon Bundesverwaltungsgericht, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1984, GrSen 1/84, GrSen 2/84, zitiert nach juris). Für die Sozialgerichtsbarkeit fehlt es aber an einer entsprechenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Pade in juris PK, § 45 SGB X Rdn. 11; Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 2. Aufl., § 45 Rdn. 8; Steinwedel in Kasseler Kommentar § 45 SGB X Rdn. 28). Insbesondere lässt sich eine solche Aussage nicht der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. Januar 2008 im Verfahren B 13 R 23/07 entnehmen. Das BSG hat in der genannten Entscheidung ausdrücklich auf die Kenntnis der für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen und eben nicht auf die subjektive Erkenntnis der Rechtswidrigkeit abgestellt. Es hat im Folgenden klargestellt, dass aus der Kenntnis der Leistungshöhe nach dem SGB III keine Kenntnis des Rentenversicherungsträgers von der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze nach rentenrechtlichen Regeln in allen denkbaren Alternativen abgeleitet werden kann, auch wenn ein Fachmann des Arbeitsförderungsrechts dies gegebenenfalls hätte ableiten können.
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Diese geschilderte Konstellation ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Dort war der Sachverhalt der Behörde nur fragmentarisch bekannt. Aus den vordergründig einem anderen Leistungsbereich des SGB zuzuordnenden Tatsachen wäre die Kenntnis der nach dem SGB VI relevanten Tatsache, dort der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze, nur mittels eines fachkundigen Transferschlusses möglich gewesen und ergab sich nicht ohne Weiteres aus der fragmentarischen Tatsachenkenntnis der Behörde. In der vorliegenden Konstellation führt jedoch die Pflichtversicherung des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Weiteres dazu, dass ein Anspruch auf Zuschüsse nach §§ 106, 106a SGB VI zu verneinen ist. Komplexer, leistungssystemübergreifender Transferschlüsse bzw. der Anstellung von Berechnungen bedurfte es zur Ermittlung der rentenrechtlichen Rechtslage insoweit nicht.
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Es ist mit dem Wortlaut des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht vereinbar, für den Beginn der Jahresfrist auf die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit durch die Behörde abzustellen, denn die Regelung verlangt eindeutig die Kenntnis von Tatsachen, nicht jedoch die Kenntnis der rechtlichen Bedeutung dieser Tatsachen (so auch Pohl in Eichenhofer/Wenner, SGB I/IV/X, § 45 SGB X Rdn. 46; Waschull in Diering/Timme/ Waschull, SGB X, § 45 Rdn. 114; Pade in juris PK § 45 SGB X Rdn. 111; Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 45 SGB X Rdn. 28 ff.). Die Übertragung der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf das Sozialverfahrensrecht führte zudem zu immensen Problemen in der Sachverhaltsermittlung und wäre kaum praktikabel, denn in der Praxis ist es kaum sicher möglich festzustellen, wann einer Behörde bzw. dem zuständigen Sachbearbeiter die Rechtswidrigkeit einer vorangegangenen Entscheidung bewusst geworden ist. Zu berücksichtigen ist, dass die maßgeblichen inneren Tatsachen dem objektiven Beweis nicht ohne Weiteres zugänglich sind. Es erscheint insoweit unzureichend, allein aus dem Tätigwerden einer Behörde auf die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit zu schließen. Denkbar ist nämlich auch, dass ein Sachbearbeiter die Rechtswidrigkeit einer früheren Entscheidung erkennt, den entsprechenden Vorgang aber wegen Arbeitsüberlastung oder aus anderen Gründen dennoch einige Zeit unbearbeitet lässt. Zöge man diese Möglichkeit gar nicht in Betracht, so käme dies einem weitgehenden Bedeutungsverlust der Fristregelung des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gleich. Die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts führt dazu, dass die Jahresfrist erst dann beginnt, wenn der Sachbearbeiter den fertigen Rücknahmebescheid bereits im Kopf hat. Dies widerspräche jedoch der Schutzfunktion des § 45 Abs.4 Satz 2 SGB X, die der Rechtssicherheit auch bei rechtswidrigen Verwaltungsentscheidungen dient (vgl. Steinwedel a. a. O.).
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Zwar beginnt die Jahresfrist nach Rechtsprechung des BSG regelmäßig erst nach Durchführung der Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X (vgl. BSG, Urteile vom 31. Januar 2008, a. a. O.; vom 6. März 1997, 7 RAr 40/96, juris; vom 8. Februar 1996, 13 RJ 35/94, juris). Der Beginn der Jahresfrist setzt nämlich eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die Rücknahmeentscheidung notwendiger Tatsachen voraus. Eine Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit setzt gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X regelmäßig die „Bösgläubigkeit“ des Bescheidadressaten voraus und erfordert die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Daher liegt die sichere Kenntnis aller für die Rücknahme erforderlichen Umstände regelmäßig erst nach Vornahme der Anhörung vor, da diese es ermöglicht, die subjektiven Voraussetzungen der „Bösgläubigkeit“ zu überprüfen und Gesichtspunkte, die für die Ermessensentscheidung von Belang sein können, zu ermitteln. Regelmäßig beginnt die Jahresfrist bei einer Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit daher erst nach Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 24 SGB X. Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos.
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Vorliegend bestimmt nicht erst der Abschluss des Anhörungsverfahrens, also der Eingang der Äußerung des Klägers vom 30. Juli 2007, den Beginn der Frist des § 45 Abs.4 Satz 2 SGB X, sondern die Speicherung des Meldesatzes der TKK bei der Beklagten am 12. Februar 2002. Das grundsätzliche Abstellen auf das Anhörungsverfahren darf nicht dazu führen, dass die Behörde durch verzögernde Anhörung den Beginn der Jahresfrist hinausschieben kann. Entsprechendes gilt für die Ermittlung der im Rahmen der Ermessensausübung erforderlichen Tatsachen (vgl. Merten in Hauck/Noftz SGB X, § 45 Rdn. 153). Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X bezweckt die hinreichende Gewährleistung von Rechtssicherheit auch bezogen auf rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakte trotz genereller Möglichkeit zur Abänderung dieser Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit. Dies kann nur erreicht werden, wenn die Behörde gehalten ist, die (weiteren) Voraussetzungen für eine Rücknahmeentscheidung zeitnah zu ermitteln, soweit sie Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Ausgangsentscheidung hat. Die Behörde ist daher gehalten, sobald sie die Tatsachen kennt, die objektiv die Rechtswidrigkeit des Ursprungsverwaltungsaktes begründen, zeitnah und zügig die weiteren Voraussetzungen für eine Rücknahme des entsprechenden Verwaltungsakts, insbesondere das Bestehen oder Nichtbestehen von Vertrauensschutz und die für eine Ermessensentscheidung notwendigen Tatsachen, zu ermitteln. Unterlässt es die Behörde länger als ein Jahr, die subjektiven Voraussetzungen für eine Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X zu ermitteln bzw. mit diesen Ermittlungen zumindest zu beginnen und eine Anhörung des Betroffenen durchzuführen, obwohl sie die Tatsachen, die die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes begründen, kennt, so ist eine spätere Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsaktes durch § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gehindert (so auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. Juni 1998, L 5 KN 2/97, zitiert nach juris; Waschull in Diering/Timme/Waschull, § 45 SGB X Rdn. 118).
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Danach war die Rücknahme im vorliegenden Fall durch den angefochtenen Bescheid vom 15. August 2007 nicht mehr möglich. Bereits mit der Speicherung des Meldesatzes der TKK bei der Beklagten am 12. Februar 2002 waren ihr alle objektiven Tatsachen bekannt, die Voraussetzung für eine Rücknahme bzw. Aufhebung der Zuschussgewährung nach §§ 106, 106a SGB VI waren. Maßgeblich ist insoweit allein die Kenntnis von der Pflichtversicherung des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung. Aus ihr folgt ohne weitere Umstände die Rechtswidrigkeit der Zuschussgewährung nach §§ 106, 106a SGB VI. Diese Kenntnis lag auch bei der für die Bearbeitung des Rentenkontos des Klägers zuständigen innerbehördlichen Stelle und damit auch bei der innerbehördlich für die Rücknahme- bzw. Aufhebungsentscheidung zuständigen Stelle vor. Zwischen der Kenntniserlangung der Tatsachen, die zur Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung geführt haben, am 12. Februar 2002 und der Einleitung des Anhörungsverfahrens durch den Bescheid vom 5. Juli 2007 lagen deutlich über fünf Jahre, so dass die Jahresfrist bei Einleitung des Anhörungsverfahrens bereits abgelaufen war.
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Dass in der vorliegenden Fallkonstellation entgegen dem Regelfall nicht auf den Abschluss des Anhörungsverfahrens abgestellt werden kann, wird durch den zugrunde liegenden Sachverhalt anschaulich illustriert. Zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Beklagten von der Pflichtversicherung des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung hätte nämlich eine Abänderung des Bescheides vom 27. Juni 2002 nicht unter dem Vorbehalt der Bösgläubigkeit des Klägers gestanden und hätte auch nicht die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfordert. Die Beklagte wäre gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vielmehr berechtigt und sogar verpflichtet gewesen, die Zuschussgewährung nach §§ 106, 106a SGB VI mit Wirkung zum 1. April 2002 aufzuheben bzw. die Zuschussgewährung von vornherein auf den Zeitraum bis zum 31.März 2002 zu begrenzen, ohne dass sie eine Vertrauenschutz- und eine Ermessensprüfung hätte durchführen müssen. Indem die Beklagte die aktenkundigen Tatsachen stattdessen ignoriert hat, hat sie die Voraussetzungen für eine Abänderung der Zuschussgewährung mit Wirkung zum 1. April 2002 erheblich erschwert, weil die Anpassung der Leistungsgewährung an die neuen Verhältnisse nach dem 1. April 2002 als Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit vorgenommen werden musste und deshalb zusätzlichen Anforderungen genügen musste. Es führte zu einem erheblichen Wertungswiderspruch, der mit dem Schutzzweck des § 45 Abs.4 Satz 2 SGB X nicht mehr vereinbar wäre, wenn man aus dem pflichtwidrigen Unterlassen einer zeitnahen Abänderungsentscheidung mit Wirkung für die Zukunft einen späteren Beginn der Jahresfrist herleitete.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
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Die Entscheidung zur Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die Bestimmung des Fristbeginns nach § 45 Abs.4 Satz 2 SGB X bei über ein Jahr unterlassener Anhörung trotz Kenntnis der die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides konstituierenden Tatsachen hat grundsätzliche Bedeutung.
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Annotations
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.
(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.
(1) Versicherungspflichtig sind
- 1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, - 2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, - 4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, - 7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - 8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, - 9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen, - 10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, - 11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren, - 11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend, - 11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch - a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder - b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
- 12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben, - 13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und - a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder - b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für
- 1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder - 2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.
(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.
(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:
- 1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.
(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.
(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.
(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.
(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.
(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.
(10) nicht belegt
(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.
(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.
(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.
(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.
(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.
(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.