Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Okt. 2016 - L 5 SF 24/15 E

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2016:1018.L5SF24.15E.0A
bei uns veröffentlicht am18.10.2016

Tenor

Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 13. April 2015 geändert und die Vergütung auf 399,84 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der anwaltlichen Vergütung. Die Antragstellerin war der Klägerin in dem Klageverfahren S 34 AS 1034/11 vor dem Sozialgericht Kiel im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigte beigeordnet worden. Gegenstand des Klageverfahrens waren für einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten höhere Unterkunftskosten. Mit Urteil vom 18. September 2012 gab das Sozialgericht Kiel der Klage teilweise statt. Hiergegen legte die Beklagte am 16. Oktober 2012 Berufung ein. Für das Berufungsverfahren wurde die Antragstellerin ebenfalls im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigte der Klägerin beigeordnet. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht änderte mit Urteil vom 18. Februar 2015 auf die Berufung das sozialgerichtliche Urteil und wies die Klage in vollem Umfang ab.

2

In ihrer Kostenrechnung vom 2. April 2015 hat die Antragstellerin die Festsetzung von 570,16 EUR beantragt, und zwar

3

Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV-RVG

        

310,00 EUR

Terminsgebühr Nr. 3205 VV-RVG

        

135,00 EUR

Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG

        

 20,00 EUR

Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG

        

 10,80 EUR

Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV-RVG

        

3,33 EUR

Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG

        

  91,03 EUR

Gesamtsumme

        

570,16 EUR

4

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. April 2015 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den beantragten Betrag reduziert, und zwar auf

5

Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV-RVG

        

206,67 EUR

Terminsgebühr Nr. 3205 VV-RVG

        

 66,67 EUR

Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG

        

 20,00 EUR

Fahrtkosten (1/6) Nr. 7003 VV-RVG

        

 6,00 EUR

Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV-RVG

        

 3,33 EUR

Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG

        

  57,51 EUR

Gesamtbetrag

        

360,18 EUR

6

Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Kürzung folge daraus, dass wegen weiterer Verfahren ein geringerer anwaltlicher Aufwand entstanden sei. Bei durchschnittlicher Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit und unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen erscheine eine Festsetzung der Verfahrensgebühr in Höhe von zwei Drittel der Mittelgebühr als angemessen. Bei der Terminsgebühr sei die Dauer der mündlichen Verhandlung von 102 Minuten durch die Anzahl der insgesamt sechs Verfahren zu teilen. Zu berücksichtigen sei auch eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, da eine Beweisaufnahme nicht durchgeführt worden sei. Die anteiligen Fahrtkosten (1/6) seien für 120 km auf 6,00 EUR festzusetzen.

7

Hiergegen richten sich die Erinnerungen beider Beteiligter. Die Antragstellerin begründet ihre Erinnerung damit, dass für den Fall, dass gleichlautende Schriftsätze zu einer Reduzierung der Honorierung führten, jedenfalls in einem der Verfahren dieser Umstand nicht umfangsreduzierend berücksichtigt werden dürfe. Hinsichtlich der Terminsgebühr sei zwar zu berücksichtigen, dass in der mündlichen Verhandlung mehrere Verfahren verhandelt worden seien. Eine Einstufung als deutlich unterdurchschnittlich sei jedoch systemwidrig. Die Einordnung der Schwierigkeit des Termins als unterdurchschnittlich könne mit der fehlenden Beweiserhebung nicht begründet werden.

8

Der Kostenprüfungsbeamte bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht begründet seine Erinnerung damit, dass in den Verfahren mit den Aktenzeichen L 6 AS 141 bis 143/12 jeweils um die Kosten der Unterkunft und Heizung für dieselbe Klägerin für unterschiedliche Zeiträume gestritten worden sei. Aufgrund der inhaltlichen Nähe zueinander rechtfertige der Synergie-Effekt eine Festsetzung der Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr. Auch bei der Terminsgebühr sei zu berücksichtigen, dass hier mehrere Verfahren durchgeführt worden seien, allerdings sei von einer durchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit auszugehen. Er beantrage daher folgende Gebührenfestsetzung:

9

Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV-RVG

        

155,00 EUR

Terminsgebühr Nr. 3205 VV-RVG

        

100,00 EUR

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG

        

 20,00 EUR

Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG

        

6,00 EUR

Tagegeld Nr. 7005 VV-RVG

        

 3,33 EUR

Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV-RVG

        

  54,02 EUR

Gesamtbetrag

        

338,35 EUR

II.

10

Der Senat entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Einzelrichter.

11

Die Erinnerungen haben nur teilweise Erfolg.

12

Die Verfahrensgebühr der Nr. 3204 VV-RVG ist in sozialgerichtlichen Streitigkeiten eine Rahmengebühr und betrug zum damaligen Zeitpunkt 50,00 bis 570,00 EUR (Mittelgebühr 310,00 EUR). Zutreffend haben sowohl die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle als auch der Kostenprüfungsbeamte bei der Bemessung der Verfahrensgebühr berücksichtigt, dass die Antragstellerin in weiteren Verfahren weitestgehend gleichlautend vorgetragen hat und damit eine Kürzung der zu erstattenden Verfahrensgebühr begründet. So weist der Kostenprüfungsbeamte zutreffend darauf hin, dass in insgesamt drei der Verfahren mit den Aktenzeichen L 6 AS 141 bis 143/12 jeweils um die Kosten der Unterkunft und Heizung für dieselbe Klägerin gestritten und dabei lediglich unterschiedliche Zeiträume in Bezug genommen wurden. Der Senat hat bereits in mehreren Verfahren die Berücksichtigung der Durchführung weiterer Verfahren und des damit einhergehenden Synergie-Effektes als gebührenmindernd gewertet (Beschlüsse vom 22. Januar 2016 – L 5 SF 7/15 B E – und vom 15. Januar 2014 – L 5 SF 12/13 E). In diesem Zusammenhang hat er ausgeführt, dass maßgeblich für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als wesentlicher Bestimmungsfaktor der Gebühr der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch für die Sache verwenden musste, maßgebend ist. Deshalb unterliegt es keinen Zweifeln, das Parallelverfahren, noch zudem mit, wie hier, den gleichen Beteiligten und dem gleichen Streitstoff, Arbeitserleichterungen beinhalten. Das ist bei der Bemessung der billigen Gebühr des Rechtsanwalts zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Synergie-Effektes ist allerdings zu berücksichtigen, dass dieser Effekt umso deutlicher zum Tragen kommt, je mehr Verfahren geführt werden, die in großer inhaltlicher Nähe zueinander stehen. Wie der Synergie-Effekt allerdings auf die Verfahren aufzuteilen ist, unterscheidet sich danach, ob die Verfahren, die in inhaltlicher Nähe zueinander stehen, weitestgehend nebeneinander geführt werden – hier verringert sich die Arbeit des Anwalts für jedes zu bearbeitende Verfahren in etwa konstant im Verhältnis zu den übrigen Verfahren – oder ob der Anwalt im ersten Verfahren die volle Arbeit leisten musste, ohne auf Erkenntnisse oder Tätigkeiten aus gleichgelagerten Streitigkeiten zurückgreifen zu können. Hier ist für das erste Verfahren ein Abschlag nicht vorzunehmen (vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom 11. 9. 2013 – L 8 AS 858/12 B KO; LSG Bayern, Beschluss vom 6. 6. 2013 – L 15 SF 190/12).

13

Vorliegend sind alle Berufungen der Verfahren L 6 AS 141 bis 143/12 gleichzeitig eingelegt und geführt worden, so dass von einer gleichmäßigen Aufteilung auszugehen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass lediglich drei Verfahren in großer inhaltlicher Nähe zueinander standen und deshalb der Senat die Berücksichtigung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mir zwei Drittel der Mittelgebühr für angemessen ansieht. Die von ihr zugrunde gelegten 206,67 EUR entsprechen im Übrigen auch dem Betrag, der im Falle eines vorgezogenen Verfahrens entstanden wäre. Dann hätte nämlich die Gebühr des 1. Falles bei 310,00 EUR gelegen (die Mittelgebühr wäre angemessen, da sich die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 13. Februar 2015 umfassend mit der rechtlichen Problematik auseinandersetzte) und die Gebühr der weiteren Verfahren bei je 155,00 EUR entsprechend des Ansatzes des Kostenprüfungsbeamten, zusammen 620,00 EUR. Dies geteilt durch drei ergibt den von der Urkundsbeamtin angesetzten Betrag von 206,67 EUR.

14

Hinsichtlich der Terminsgebühr schließt sich der Senat der Auffassung des Kostenprüfungsbeamten an, der entgegen der Urkundsbeamtin nicht ein Drittel der Gebühr als ausreichend ansieht, sondern die Hälfte der Mittelgebühr für angemessen erachtet. Denn er geht im Einvernehmen mit der Antragstellerin zutreffend von einer durchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit aus, da eine Beweiserhebung nicht zum durchschnittlichen Berufungsverfahren gehört. Allerdings ist hier, was letztlich auch die Antragstellerin nicht bestreitet, die auf das einzelne Verfahren fallende kurze Zeitdauer von 17 Minuten zu berücksichtigen, die als unterdurchschnittlich zu bewerten ist. Ist mithin der Umfang des Termins als unterdurchschnittlich anzusehen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin als weit unterdurchschnittlich, dagegen die Schwierigkeit und die Bedeutung als durchschnittlich, ist die Hälfte der Mittelgebühr für die Festsetzung der Terminsgebühr als angemessen anzusehen.

15

Damit berechnen sich die zu erstattenden Kosten wie folgt:

16

Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV-RVG

        

206,67 EUR

Terminsgebühr Nr. 3205 VV-RVG

        

100,00 EUR

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG

        

 20,00 EUR

Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG

        

6,00 EUR

Tagegeld Nr. 7005 VV-RVG

        

 3,33 EUR

Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG

        

  63,84 EUR

Gesamtbetrag

        

399,84 EUR

17

Dieser Beschluss ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei.

18

Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).

19

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 15. Jan. 2014 - L 5 SF 12/13 E

bei uns veröffentlicht am 15.01.2014

Tenor Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Januar 2013 wird geändert und die Vergütung auf 119,10 EUR festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Zwischen den Beteiligten ist

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Januar 2013 wird geändert und die Vergütung auf 119,10 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren nach § 199 Abs. 2 SGG streitig (L 6 AR 35/12 AS ER).

2

Gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 7. November 2012 hat das Jobcenter Kiel beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Berufung eingelegt (L 6 AS 167/12) und sich mit einer Beschwerde vom 17. Dezember 2012 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 14. Dezember 2012 gewandt, in dem er aufgefordert wird, der in dem Urteil ausgesprochenen Verpflichtung, Kosten der Unterkunft in bestimmter Höhe zu zahlen, unter Zwangsgeldandrohung nachzukommen. Hilfsweise hat das Jobcenter Kiel die Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung aus dem Urteil beantragt. Am 19. Dezember 2012 hat sich der Erinnerungsführer beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht mit dem Antrag gemeldet, den Vollziehungsaussetzungsantrag zurückzuweisen und für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. In einem weiteren Schriftsatz vom 21. Dezember 2012 hat er inhaltlich zu dem Aussetzungsantrag Stellung genommen und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vorgelegt. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2012 hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht die Vollstreckung aus dem Urteil ausgesetzt, dem Antragsteller für das Aussetzungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und den Erinnerungsführer beigeordnet.

3

In seiner Kostenrechnung vom 5./9. Januar 2013 hat der Erinnerungsführer die Festsetzung von 392,70 EUR beantragt:

4

Verfahrensgebühr Nr. 3202 VV-RVG

310,00 EUR

Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG

 20,00 EUR

Umsatzsteuer

 62,70 EUR

Gesamtsumme

392,70 EUR

5

Mit Festsetzungsbeschluss vom 23. Januar 2013 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle diesen Betrag reduziert:

6

Verfahrensgebühr Nr. 3501 VV-RVG

 60,00 EUR

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG

 12,00 EUR

Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG

 13,68 EUR

Gesamtbetrag

 85,68 EUR

7

Zur Begründung ist ausgeführt, die Nummern 3102 und 3204 VV-RVG fänden keine Anwendung, sondern vielmehr sei Vergleichsmaßstab für die Bemessung der Gebühr die Nr. 3501 VV-RVG. Dies entspräche der Rechtsprechung der Sozialgerichte Kiel (16. Februar 2012 – S 21 SF 141/11 E) und Aachen (9. April 2008 – S 11 AS 154/06 ER). Die Nr. 3501 VV-RVG schreibe für die Verfahrensgebühr einen Gebührenrahmen in Höhe von 15,00 bis 160,00 EUR vor. Der Rechtsanwalt habe die Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr bestimmt. Diese Gebührenbestimmung erscheine unbillig, da die Schriftsätze inhaltlich den Schriftsätzen in Parallelverfahren entsprächen und damit ein Synergieeffekt vorliege, der einen Abschlag von der Mittelgebühr rechtfertige.

8

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 19. Februar 2013 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangene Erinnerung des Erinnerungsführers. Er beantragt nunmehr die Vergütung wie folgt festzusetzen:

9

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG

250,00 EUR

Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG

 20,00 EUR

Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG

 51,30 EUR

Summe 

321,30 EUR

10

Zur Begründung führt er aus, die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV-RVG sei Rechtsfolge der Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 VV-RVG des Abschnitts 2. Diese beziehe sich nicht nur auf die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes, sondern in ihrer ersten Alternative auch auf Verfahren der einstweiligen Anordnung. Das sei im Übrigen auch billig, da kein Grund bestehe, für Eilrechtsschutzverfahren nach § 199 Abs. 2 SGG niedrigere Gebühren entstehen zu lassen, als für Verfahren, die wegen der Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten geführt würden. Die Anwendung der Nr. 3501 VV-RVG scheitere bereits an ihrem Wortlaut, der nur die Erinnerungen und Beschwerden einbeziehe. Um solche sei es hier jedoch nicht gegangen. Der Synergieeffekt könne sich nur auf den Faktor des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit auswirken. Außerdem sei zweifelhaft, warum ein Rechtsanwalt mit mehr Kenntnissen weniger erhalten solle. Auch das Gesetz sehe die Vergütung von Synergien nur in bestimmten Fällen vor.

11

Der Erinnerungsgegner bleibt bei seiner Auffassung.

12

Nach Anhörung der Beteiligten hat die zuständige Einzelrichterin das Verfahren gemäß §§ 33 Abs. 8 Satz 2, 56 Abs. 2 RVG dem Senat übertragen.

II.

13

Der Senat entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG durch seine Berufsrichter.

14

Die Erinnerung ist zulässig. Nach § 55 Abs. 1 RVG setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges auf Antrag des Rechtsanwalts den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Nach § 56 Abs. 1 RVG kann gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten Erinnerung eingelegt werden.

15

Die Erinnerung ist zum Teil begründet.

16

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Klägerin, der Prozesskostenhilfe gewährt worden war, ist kostenprivilegierte Beteiligte im Sinne des § 183 Satz 1 SGG. Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).

17

Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm ein Beurteilungsspielraum zusteht. Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG vom 12. September 2006 – L 1 B 320/05 SF SK); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

18

Einschlägige Gebühr für ein Verfahren nach § 199 Abs. 2 SGG ist nach Auffassung des Senats Nr. 3102 VV-RVG. Zwar bezieht sich diese Verfahrensgebühr auf Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen. Zutreffend weist der Erinnerungsführer allerdings auf die amtliche Vorbemerkung 3.2 zum Abschnitt 2. über Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht hin. Diese Regelung lautet in ihrem Abs. 2: „Wenn im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist (§ 943 ZPO), bestimmen sich die Gebühren nach Abschnitt 1. Dies gilt entsprechend im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts.“

19

Um einen solchen Fall des Satzes 2 handelt es sich hier. Zwar weist das Sozialgericht in der vom Erinnerungsgegner zitierten Entscheidung vom 16. Februar 2012 zutreffend darauf hin, dass sich die Vorbemerkung ausdrücklich hinsichtlich der Aussetzung der Vollziehung auf die eines Verwaltungsaktes bezieht. Dabei verkennt das Sozialgericht Kiel allerdings, dass der Satz 2 in seiner ersten Alternative auch Verfahren „der einstweiligen Anordnung“ ausdrücklich einbezieht. Damit erstreckt sich sein Anwendungsbereich auch auf den Fall des § 199 Abs. 2 SGG, da dort ausdrücklich geregelt ist, dass der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch „einstweilige Anordnung“ aussetzt. Die in Satz 2 der Vorbemerkung zitierte einstweilige Anordnung ist dabei nicht auf die Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG beschränkt.

20

Auch die Gesetzesmaterialien zu der Einführung dieser Regelung (BT-Drucks 16/6308 S. 343) bestätigen, dass mit dem Begriff der einstweiligen Anordnung nunmehr, wie im Übrigen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auch, alle Verfahren der einstweiligen Anordnungen in den verschiedenen Verfahrensordnungen erfasst werden. Zudem sieht der Senat den Gebührenrahmen der schon vom Wortlaut nicht zu den Verfahren nach § 199 Abs. 2 SGG passenden Nr. 3501 VV-RVG mit 15 bis 160 Euro im Hinblick auf die Kostenregelung für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86 b SGG als unverhältnismäßig gering an.

21

Allerdings ist die Kostenrechnung des Erinnerungsführers in seinem Erinnerungsschreiben unbillig, soweit er dort die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV-RVG mit 250,00 EUR und damit der Mittelgebühr ansetzt. Setzt man die Kriterien des § 14 RVG ins Verhältnis zur Rahmengebühr, dann ist die Mittelgebühr immer dann angebracht, wenn der zeitliche Aufwand und die Intensität der Arbeit für den Rechtsanwalt einen durchschnittlichen Aufwand erfordert haben. Das ist hier nicht der Fall. Insoweit berücksichtigt der Senat, dass das Aussetzungsverfahren nach § 199 Abs. 2 SGG grundsätzlich einen geringeren Umfang und Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit aufweist als eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG. Zwar orientiert sich die Entscheidung nach § 199 Abs. 2 SGG auch an einer Interessenabwägung zwischen einerseits dem Interesse an der Vollziehung und andererseits dem Interesse des betroffenen Versicherungsträgers, dass nicht vor endgültiger Klarstellung der Rechtslage geleistet wird. Bei dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Hier unterscheidet sich jedoch die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des Verfahrens nach § 199 Abs. 2 SGG insoweit von der im Rahmen eines Verfahrens nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG, als für ihn bzw. seinen Mandanten eine zusprechende Entscheidung des Sozialgerichts vorliegt und der Umstand, dass die Aussetzung nach § 199 Abs. 2 SGG nur in Ausnahmefällen greift, nämlich wenn Rechtsmittel offensichtlich Aussicht auf Erfolg haben (vgl. etwa Leitherer in Meyer-Ladewig u. a. SGG-Kommentar, § 199 Rz. 8a; Beschluss des Senats vom 16. Januar 2012 – L 5 AR 38/11 R ER). Der Argumentationsaufwand für den Rechtsanwalt ist daher im Rahmen des § 86b SGG regelmäßig ein höherer als im Rahmen des § 199 Abs. 2 SGG. Im Hinblick auf diesen Unterschied zu den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b SGG hält es der Senat für angemessen, für die Verfahren des § 199 Abs. 2 SGG grundsätzlich von einer Reduzierung der Mittelgebühr der Nr. 3102 VV-RVG auf 2/3 auszugehen.

22

Allerdings schließt sich der Senat der Auffassung des Erinnerungsgegners insoweit an, als der Umstand, dass der Erinnerungsführer in diesem Verfahren gleichlautend wie in dem Verfahren L 6 AR 34/12 AS ER vorgetragen hat, sich durch den damit einhergehenden Synergieeffekt gebührenmindernd auswirkt. Maßgebend für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als wesentlichen Bestimmungsfaktor der Gebühr ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch auf die Sache verwenden musste (BSG SozR 4-1935 § 14 Nr. 2). Und in diesem Zusammenhang unterliegt es keinen Zweifeln, dass Parallelverfahren, noch zudem mit den gleichen Beteiligten und weitgehend identischen Sach- und Rechtslagen, erhebliche Arbeitserleichterungen beinhalten, was hier daran deutlich wird, dass die Schriftsätze des Erinnerungsführers identisch sind. Der zu berücksichtigende reduzierte Zeitaufwand findet entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers seine Begründung nicht in dessen besonderer Erfahrung und Spezialisierung, sondern allein in der Vor- bzw. Parallelbefassung mit gleichen Sachverhalten. Dies ist bei der Bemessung der billigen Gebühr des Rechtsanwalts zu berücksichtigen und führt hier aufgrund der absolut identischen Begründungen zu einer Absenkung der Gebühr auf die Hälfte (vgl. etwa auch Sächsisches LSG vom 11. September 2013 - L 8 AS 858/12 B; Bayerisches LSG vom 6. Juni 2013 - L 15 SF 190/12 B).

23

Die zu erstattenden Kosten berechnen sich damit wie folgt:

24

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG (1/2 von 2/3 der Mittelgebühr)

 83,40 EUR

Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG

 16,68 EUR

Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG

 19,02 EUR

Summe 

119,10 EUR

25

Dieser Beschluss ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei.

26

Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).

27

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.