Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 17. Dez. 2004 - L 3 P 20/03 ZVW

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2004:1217.L3P20.03ZVW.0A
bei uns veröffentlicht am17.12.2004

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 9. April 2001 geändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, bei den Investitionskosten die tatsächlich anfallende Grundstücksmiete in voller Höhe geltend zu machen.

Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob der Kläger als Träger eines Pflegeheimes berechtigt ist, bei den Investitionskosten die tatsächlich anfallende Grundstücksmiete in voller Höhe geltend zu machen. Zuvor haben die Beteiligten über die Zustimmung zur gesonderten Berechnung dieser Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 Satz 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gestritten.

2

Der klagende Verein ist Träger des Pflegeheimes B. in Bad S. Dabei handelt es sich um ein Pflegeheim mit 60 Betten, das in gemieteten Räumen betrieben wird. Am 4. Februar 1999 hat der Kläger einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI abgeschlossen, der rückwirkend am 1. Juli 1996 in Kraft getreten ist. Eine Förderung der Einrichtung erfolgt durch die Gewährung von einkommensabhängigem Pflegewohngeld.

3

Mit Schreiben vom 13. November 1998 - überarbeitet in der Anlage zum Schreiben vom 23. Dezember 1998 - übersandte der Kläger dem Beklagten einen Berechnungsbogen für gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen und beantragte die Zustimmung zu dem darin errechneten Tagesbetrag der gesondert berechenbaren Aufwendungen je Platz in Höhe von zuletzt 34,15 DM. Der überarbeiteten Berechnung lagen Aufwendungen in Höhe von 710.434,76 DM, 60 Pflegeplätze und 346,75 Pflegetage bei einer Heimauslastung von 95 % zu Grunde. Der Kläger gab Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von 885.736,00 DM an und machte hierauf Abschreibungen in Höhe von 103.691,00 DM geltend. Auf der Grundlage eines Restbuchwertes aller Anlagegüter (ohne Grundstücke) von 436.544,00 DM und einem diesem Wert entsprechenden Eigenkapital setzte der Kläger Eigenkapitalzinsen von 17.461,76 DM an. Bei den Aufwendungen für Mieten und Pachten machte er einen Betrag von 571.000,00 DM geltend, in dem neben einem unstreitigen Teilbetrag von 1.000,00 DM (Leasingkosten) Miet- bzw. Pachtkosten von 570.000,00 DM enthalten waren. Diese Miethöhe entsprach einer Zusatzvereinbarung vom 3. März 1997 zu dem bestehenden Mietvertrag von 1993.

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Mit Bescheid vom 19. Januar 1999 stimmte der Beklagte unter Bezugnahme auf § 82 Abs. 3 SGB XI gesondert berechenbaren Investitionskostenaufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 2 SGB XI i. V. m. § 10 der Landespflegegesetzverordnung - LPflegeGVO - vom 19. Juni 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 521) in Höhe von 26,44 DM zu. Die Kürzung gegenüber dem beantragten Tagessatz von 34,15 DM resultierte aus einer Begrenzung des Betrages für Anschaffungskosten Inventar auf 707.010,00 DM, einer entsprechenden Reduzierung der Abschreibungen, einer Reduzierung der Eigenkapitalverzinsung auf der Grundlage eines Restbuchwertes von 324.000,00 DM sowie einer Kürzung der Pachtsumme von 570.000,00 DM auf 441.579,12 DM. Über die neben den Mietkosten vorgenommenen Kürzungen streiten die Beteiligten im Berufungsverfahren nicht mehr.

5

Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte - sofern für das Verfahren noch von Bedeutung - aus: Was die Mieten und Pachten betreffe, werde die von dem Kläger nachgewiesene Gesamtmietfläche von 2.231,55 qm für 60 Heimplätze als angemessen anerkannt. Hinsichtlich der Mietkosten könnten nach § 10 Abs. 6 Satz 1 LPflegeGVO bis zur Höhe der ortsüblichen Miete für vergleichbaren nicht preisgebundenen Wohnraum gesondert Aufwendungen berechnet werden. Die geltend gemachte Anerkennung ortsüblicher Mieten für gewerblich genutzte Gebäude könne der Beklagte nicht berücksichtigen, da § 10 Abs. 6 Satz 1 LPflegeGVO ausdrücklich von preisgebundenem Wohnraum ausgehe. In Anlehnung an die Landesverordnung des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen vom 13. Juni 1995 sei für Bad S. bei Wohnungen unter 40 qm und Bezugsfertigkeit ab 1990 ein Mietpreis von 16,49 DM zu Grunde zu legen. Bei Multiplikation mit der Mietfläche ergebe sich ein Mietpreis von 441.579,12 DM jährlich.

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Am 27. Januar 1999 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 19. Januar 1999 Widerspruch ein. Er führte aus, der Widerspruch beziehe sich auf die Nichtanerkennung der vollen Höhe der von der Pflegeeinrichtung zu tragenden Mietkosten. Die geltend gemachten Beträge seien ihm auf Grund der vertraglichen Verpflichtungen tatsächlich entstanden. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Heranziehung der ortsüblichen Vergleichsmiete für Wohnraum vom Ansatz her verfehlt, weil ein Altenheim bzw. ein Altenpflegeheim hinsichtlich der zu berücksichtigenden Gebäudekosten nur mit gewerblichen Immobilien - etwa einem Hotelbetrieb - verglichen werden könne, nicht aber mit normalem Wohnraum. Dies ergebe sich schon aus der besonderen Zweckbindung der Einrichtung. Darüber hinaus seien die besonderen gesetzlichen Anforderungen durch die Heimmindestbauverordnung, die erhebliche Kostenauswirkungen hätten, zu berücksichtigen.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 1999 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Dabei wiederholte er zu den Mietkosten seine im Ausgangsbescheid beschriebene Rechtsauffassung.

8

Der Kläger hat am 8. März 1999 bei dem Sozialgericht (SG) Lübeck Klage erhoben. Mit Beschluss vom 16. September 1999 - bestätigt durch Beschwerdeentscheidung des erkennenden Senats vom 20. Januar 2000 - hat das SG den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat auf die weitere Beschwerde des Beklagten die Verweisungsbeschlüsse geändert und festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben sei.

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Inhaltlich hat der Kläger unter Darlegung im Einzelnen geltend gemacht: Die angefochtenen Bescheide beruhten nicht auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Die Entscheidungen des Beklagten bewirkten, dass er Kosten tragen müsse, ohne hierfür von den Heimbewohnern Erstattungen verlangen zu können. Ein derartiger Eingriff bedürfe einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die es indessen nicht gebe. Insbesondere berechtigten weder § 82 Abs. 3 SGB XI, noch die Bestimmungen des Landespflegegesetzes (LPflegeG) oder diejenigen der LPflegeGVO zu der von dem Beklagten vorgenommenen Kürzung der Mietkosten.

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Der Kläger hat letztlich beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Zustimmung zu einem Tagessatz pro Heimplatz für gesondert berechenbare Aufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI in Höhe von 34,11 DM zu erteilen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen, deren Inhalt weiter vertieft und die Auffassung vertreten, dass die Bestimmungen der LPflegeGVO von der in § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI enthaltenen Ermächtigung zum Erlass näherer Bestimmungen durch Landesrecht gedeckt seien.

15

Nach mündlicher Verhandlung am 9. April 2001 hat das SG den Beklagten unter Änderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen. Die weitergehende Klage hat das SG abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil vom 9. April 2001 Bezug genommen.

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Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 26. Juni 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 5. Juli 2001 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung des Klägers (ursprüngliches Az.: L 3 P 13/01), zu deren Begründung er zunächst sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft hat.

17

Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung am 11. Dezember 2002 beantragt,

18

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 9. April 2001 zu ändern, den Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, gesondert berechenbaren Aufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI mit einem Tagessatz pro Heimplatz von 34,11 DM, hilfsweise von 32,61 DM zuzustimmen.

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Der Beklagte hat am 12. Dezember 2002 beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

21

Er hat zur Begründung zunächst im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.

22

Nach mündlicher Verhandlung vom 22. März 2002, in der der Kläger dem Senat seinen mit den Pflegekassen abgeschlossenen Versorgungsvertrag vom 4. Februar 1999 und einen im Mietvertrag erwähnten Lageplan vorgelegt hat, ist die Verhandlung zum Zwecke weiterer Ermittlungen zur Höhe des Bodenwertanteils in den geltend gemachten Mietaufwendungen vertagt worden.

23

Nach erneuter Verhandlung am 2. Dezember 2002 hat der Senat den Beklagten mit Urteil vom selben Tage zur Zustimmung zu einem Tagessatz pro Heimplatz in Höhe von 30,81 DM verpflichtet und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Berufung aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils erfolglos bleiben müsse, soweit es um die Berücksichtigung anderer Rechnungsposten als die Mietaufwendungen gehe. Was deren gesonderte Berechnung betreffe, bedürfe der Kläger nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI der Zustimmung des Beklagten, wobei § 10 LPflegeG (i.d.F. vom 12. April 2002) und die Bestimmungen der LPflegeGVO (i.d.F. vom 14. Mai 2002, GVOBl. Schl.-H. S. 100) ergänzende Regelungen träfen. Bei der Entscheidung über die Zustimmung stehe dem Beklagten kein Ermessen zu. Die Änderung der LPflegeGVO vom 14. Mai 2002, die bei dem berücksichtigungsfähigen Mietaufwand nunmehr eine Obergrenze in Höhe der ortsüblichen Miete „für vergleichbar genutzte Gebäude", ersatzweise für „vergleichbare Pflegeeinrichtungen" vorsehe, sei ebenso wie die Vorläuferregelung rechtswidrig und deshalb nichtig, weil sie eine Kostendeckung des Heimbetriebes nicht erlaube. Die dadurch vorhandene Regelungslücke sei vom Gericht in Anwendung von § 82 Abs. 3 SGB XI in der Weise zu schließen, dass die tatsächlichen Mietaufwendungen berücksichtigt werden müssten, vermindert allerdings um einen fiktiven Mietanteil für das reine Grundstück. Dieser sei wegen der staatlichen Förderung vom Heimbetreiber als Eigenanteil zu tragen. Nach den Richtwerten des Bodengutachterausschusses des Beklagten ergebe sich ein abzuziehender Bodenwertanteil von 37.560 DM, woraus sich eine Tagessatz von 30,81 DM errechne. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das Urteil vom 11. Dezember 2002 Bezug genommen.

24

Gegen diese Entscheidung haben sowohl der Kläger als auch der Beklagte die vom Senat zugelassene Revision eingelegt (Az.: B 3 P 1/03 R).

25

Im Revisionsverfahren hat der Kläger die Zustimmung zu einem Tagessatz von 16,67 € (32,61 DM) begehrt und geltend gemacht, die für den Betrieb des Pflegeheimes erforderliche Miete müsse einschließlich des für das Grundstück gezahlten Anteils berücksichtigt werden, woraus sich ein um 1,80 DM (0,92 €) höherer Wert pro Tag und Heimplatz ergebe. Hilfsweise hat er die Feststellung beantragt, dass er berechtigt sei, bei den Investitionskosten die tatsächlich anfallende Grundstücksmiete in voller Höhe geltend zu machen.

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Mit Urteil vom 24. Juli 2003 (B 3 P 1/03 R, BSGE 91, S. 182 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 1) hat das BSG das Urteil vom 11. Dezember 2002 aufgehoben, die angefochtenen Bescheide in vollem Umfang aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Zur Begründung hat das BSG im Wesentlichen ausgeführt: Die Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten in einer geringeren Höhe als beantragt sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt und schon aus diesem Grunde aufzuheben, weil sie den Kläger beschwere. Andererseits sei die Leistungsklage auf Erteilung der Zustimmung zur Berechnung eines höheren Tagessatzes unbegründet. § 82 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 SGB XI sei hier nicht einschlägig, weil die vom Land gezahlten Zuschüsse keine öffentliche Förderung im Sinne von § 82 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 9 SGB XI seien. Der Kläger falle damit unter die Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 82 Abs. 4 SGB XI. Solche Pflegeeinrichtungen dürften ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen; die gesonderte Berechnung sei dieser lediglich mitzuteilen.

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Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei zulässig. Das Feststellungsinteresse des Klägers folge daraus, dass der Beklagte die Zulässigkeit der Berechnung der Mietkosten der Höhe nach bestreite und er die Möglichkeit habe, in seiner Eigenschaft als Träger der Heimaufsicht gegen zu Unrecht geltend gemachte Heimentgelte einzuschreiten. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse daran, die Rechtmäßigkeit seines Handelns im Rahmen des anhängigen Verfahrens feststellen zu lassen und nicht auf ein erneutes Beschreiten des Rechtsweges nach etwaigen heimaufsichtlichen Verfügungen des Beklagten verwiesen zu werden. Inhaltlich beanstande der Kläger zu Recht, dass das LSG bei der Ermittlung der berechnungsfähigen Investitionskosten einen fiktiven Anteil außer Ansatz gelassen habe, der auf die Miete für das reine Grundstück entfalle. Hierfür gebe es nämlich keine Rechtsgrundlage. Im Übrigen reichten die bisherigen Ausführungen des LSG allerdings nicht zu einer - positiven oder negativen - Entscheidung darüber aus, in welcher konkreten Höhe der Kläger bei den Investitionskosten auch Mietkosten in Rechnung stellen könne. Entgegen der Auffassung des LSG seien nicht die tatsächlich anfallenden, sondern nur die angemessenen Kosten zu berücksichtigen, so dass Bundesrecht verletzt worden sei. Das ergebe sich einmal aus der Einbindung dieser Kosten in das Heimentgelt, das nur eine „leistungsgerechte" Vergütung für die Pflege und ein „angemessenes" Entgelt für Unterkunft und Verpflegung vorsehe (§ 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Die Heimaufsicht habe darüber zu wachen, dass die Heimentgelte „angemessen" seien (§ 5 Abs. 7 Satz 1 Heimgesetz (HeimG) i.d.F. des Gesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960)). Die leistungsgerechte Vergütung im Sinne der §§ 82 Abs. 1 Satz 2, 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sei nach der Entscheidung des Gesetzgebers in erster Linie über die Feststellung von Marktpreisen im Vergleich mit anderen Einrichtungen, insbesondere des örtlichen Einzugsbereichs, zu bestimmen („externer Vergleich"); bei fehlender Ermittelbarkeit eines Marktpreises könnten die tatsächlich entstandenen Kosten des Heimträgers auch nur bei wirtschaftlicher Betriebsführung berücksichtigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - B 3 P 19/00 R - BSGE 87, 199 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1). Entsprechendes müsse daher auch im Rahmen der berücksichtigungsfähigen Investitionen gelten. Zu den Mietkosten „vergleichbarer Pflegeeinrichtungen" fehle es allerdings noch an Feststellungen des LSG.

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Nach der Zurückverweisung trägt der Kläger vor: Nachdem das BSG die zunächst angefochtenen Bescheide - insoweit mit Rechtskraftwirkung - aufgehoben habe, gehe es nur noch um die Feststellung, ob er berechtigt sei, bei den Investitionskosten die tatsächlich anfallende Grundstücksmiete in voller Höhe geltend zu machen. Das sei aus seiner Sicht der Fall, denn es gebe keine gesetzliche Regelung, die die In-Rechnung-Stellung der tatsächlich vereinbarten Mietkosten untersage. § 82 Abs. 4 SGB XI verbiete allenfalls die gesonderte Berechnung nicht betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen. Mietkosten, die - wie hier - aufgrund langfristig abgeschlossener Mietverträge einem mit dem Heimträger nicht im Rechtssinne verbundenen Dritten geschuldet würden, seien auf jeden Fall betriebsnotwendig. Anhaltspunkte dafür, dass die Miethöhe etwa in kollusivem Zusammenwirken überhöht vereinbart worden sei, seien nicht ersichtlich. Den Bezugspunkt der Angemessenheitsprüfung habe das BSG offengelassen. Weder § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XI noch § 5 Abs. 7 Satz 1 HeimG gestatteten indessen einen Vergleich von Mietpreisen unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit. Denn § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XI betreffe nur die Kosten für Unterkunft und Verpflegung einerseits und das Entgelt für die allgemeinen Pflegeleistungen andererseits; § 5 Abs. 7 Satz 1 HeimG stelle allein auf die Angemessenheit des Entgelts und der Entgeltbestandteile im Verhältnis zu den Leistungen ab. Die Vorschrift begrenze die Angemessenheit auch nicht auf Mittelwerte anderer Einrichtungen in räumlicher Nähe. Insgesamt sei ein schlichter Vergleich der Höhe der Miete verschiedener Einrichtungen unzulässig. Im Übrigen ergebe selbst ein Vergleich der hier maßgeblichen Mietkosten mit denjenigen anderer von dem Beklagten benannter Heime hier keine Unangemessenheit. Soweit der Beklagte hierzu mit Schriftsatz vom 1. April 2004 ergänzend Einrichtungen benannt habe, werde die Vergleichbarkeit bestritten. Entscheidend sei nicht die Nutzungsart (Pflegeheim), sondern allein die Vergleichbarkeit bei den Mietkosten. Dabei könne auch nicht allein auf eine Quadratmeterzahl abgestellt werden; vielmehr müssten auch Lage, bauliche Ausnutzbarkeit, Qualität des Gebäudes und der Umgebung sowie das Mietpreisniveau zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses, mithin alle für die Miete preisbildenden Faktoren, berücksichtigt werden. Unabhängig von Vorstehendem sei anzumerken, dass die Heimaufsicht im vorliegenden Fall die geltend gemachten Entgelte zu keinem Zeitpunkt beanstandet habe.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 9. April 2001 zu ändern und festzustellen, dass er berechtigt ist, bei den Investitionskosten die tatsächlich anfallende Grundstücksmiete in voller Höhe geltend zu machen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

33

Er ist zur Frage der Angemessenheit der Mietaufwendungen der Auffassung, dass die Höhe der leistungsgerechten Vergütungen nach den vom BSG beschriebenen Maßstäben in erster Linie über die Feststellung von Marktpreisen zu bestimmen sei. Die Methode der Wahl zur Ermittlung leistungsgerechter Vergütungen sei der externe Vergleich zwischen vergleichbaren Einrichtungen, wobei deren Betriebsinterna von ihm allerdings aus Datenschutzgründen nur eingeschränkt mitgeteilt werden könnten. Bei dem vorzunehmenden Vergleich könne nur die Relation zwischen dem Gebäude und seiner Ausstattung und der entsprechenden Miete eine Rolle spielen. Vergleiche man Einrichtungen im örtlichen Einzugsbereich (d.h. am selben Ort oder im Umkreis von 10 km von der hier in Rede stehenden Einrichtung), so hielten die behördlich festgesetzten Investitionskostensätze bzw. Mietkosten dem Preisvergleich stand. Die vom BSG beanstandete Herausrechnung von Grundstückskosten sei dabei von ihm - dem Beklagten - nicht vorgenommen worden.

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Hierzu legt der Beklagte mit Schriftsatz vom 1. April 2004 eine (später aus Datenschutzgründen anonymisierte) Vergleichsübersicht vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 274 und 307 der Gerichtsakte). Auf Nachfrage des Senats hat der Beklagte hierzu in der Berufungsverhandlung die für die jeweiligen Einrichtungen tatsächlich gezahlten Mietkosten beziffert; auf die Verhandlungsniederschrift vom 17. Dezember 2004 wird insoweit wegen der Einzelheiten verwiesen. Der Kläger hat die Richtigkeit der angegebenen Werte mit Nichtwissen bestritten.

35

In der Berufungsverhandlung am 17. Dezember 2004 hat der Beklagtenvertreter erklärt, es bestehe aus Sicht des Kreises keine Notwendigkeit, Anordnungen der Heimaufsicht gegenüber dem Kläger zu treffen, insoweit dieser die tatsächliche Miete den Selbstzahlern in Rechnung stelle. Es gehe dem Beklagten nur um die Frage des Pflegewohngeldes und der Sozialhilfe. Hinsichtlich der Höhe des Heimentgelts werde kein Anlass gesehen, dies heimrechtlich zu beanstanden.

36

Dem Senat haben die den Antrag vom 13. November 1998 betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakten einschließlich der Akten des Revisionsverfahrens vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

37

Die Berufung des Klägers, deren Zulässigkeit nach der Zurückverweisung der Sache durch das Urteil des BSG vom 24. Juli 2003 keiner Prüfung bedarf (vgl. allg. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz (SGG), 7. Aufl., § 170 Rz 9), ist begründet. Denn der Kläger ist berechtigt, bei den Investitionskosten die tatsächlich anfallende Grundstücksmiete in voller Höhe geltend zu machen. Auf den vom BSG für zulässig erachteten Feststellungsantrag des Klägers ist dies festzustellen, nachdem der Senat die Mietkosten des Klägers - den Vorgaben des BSG folgend - auf ihre Angemessenheit geprüft hat und die geltend gemachten Kosten sich dabei als angemessen erwiesen haben.

38

Der Senat hat seiner Entscheidung die im Urteil vom 24. Juli 2003 niedergelegte rechtliche Beurteilung des BSG zugrunde zu legen (§ 170 Abs. 5 SGG). Maßgebend ist danach zunächst, dass das BSG den Bescheid vom 19. Januar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 1999 vollständig aufgehoben hat, weil die Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten in einer geringeren Höhe als beantragt ohne gesetzliche Grundlage erfolgt ist und den Kläger beschwert hat. Andererseits hat das BSG ausgeführt, dass die Leistungsklage des Klägers auf Erteilung der Zustimmung zur Berechnung eines höheren Tagessatzes unbegründet ist, weil es einer solchen Zustimmung nicht bedarf. Ebenfalls mit Bindungswirkung für den Senat hat das BSG schließlich den Antrag auf Feststellung, dass der Kläger zur Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen in der geltend gemachten Höhe berechtigt ist, für zulässig gehalten. Zwar hat das BSG zur Begründung insoweit entscheidend auf die Möglichkeit des Beklagten abgestellt, gegen die von ihm beanstandeten Heimentgelte in seiner Eigenschaft als Träger der Heimaufsicht einzuschreiten. Dem Kläger sei nicht zuzumuten, erst Ordnungsverfügungen der Heimaufsicht abzuwarten, um deren Rechtmäßigkeit unter erneuter Beschreitung des Rechtsweges - möglicherweise wiederum durch drei Instanzen - zu bestreiten. Nachdem der Vertreter des Beklagten in der Berufungsverhandlung am 17. Dezember 2004 erklärt hat, dass aus Sicht des Kreises kein Anlass bestehe, Anordnungen der Heimaufsicht gegenüber dem Kläger zu treffen, soweit dieser die tatsächliche Miete den Selbstzahlern in Rechnung stelle, hat der Senat erwogen, hierin eine tatsächliche Änderung der Verhältnisse zu sehen, die die Bindung an die BSG-Entscheidung in Fortfall bringen könnte. Im Hinblick darauf, dass die Berechnung der Mietkosten auch Auswirkungen auf die Gewährung von Pflegewohngeld und auf (im vorliegenden Rechtsstreit nicht unmittelbar betroffene) Vereinbarungen mit dem Sozialhilfeträger im Sinne von § 93 Abs. 7 Bundessozialhilfegesetz haben kann, ist der Senat indessen letztlich von einem fortbestehenden Feststellungsinteresse des Klägers ausgegangen.

39

Der Feststellungsantrag des Klägers ist begründet, weil die geltend gemachten Mietkosten angemessen sind. Die zunächst strittige Frage, ob der Beklagte unabhängig von der Frage der Mietkosten die Anschaffungs- und Herstellungskosten für das Inventar und andere Berechnungsgrundlagen begrenzen durfte, bedarf dabei keiner Vertiefung. Denn diese Gesichtspunkte sind jedenfalls in dem zuletzt gestellten Antrag nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens, das den Rahmen des nach Zurückverweisung des Rechtsstreits maßgeblichen Streitstoffs bestimmt, gewesen. In der Berufungsverhandlung am 17. Dezember 2004 hat der Kläger auch - ebenso wie in dem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. August 2004 - seine ursprünglich vertretene Rechtsauffassung, wonach der Senat über die Problematik der Mietkosten hinaus eine umfassende Überprüfung der Berechnung vorzunehmen habe, nicht mehr aufrecht erhalten.

40

Entgegen der Auffassung des Klägers ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits auch nicht mehr zu prüfen, ob überhaupt eine Rechtsgrundlage dafür besteht, dass die gesonderte Berechnung von Mietkosten als Investitionsaufwendungen auf deren Angemessenheit beschränkt ist. Dass dies nämlich der Fall ist, hat das BSG in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 eindeutig ausgeführt. An diese rechtliche Beurteilung ist der Senat nach der Zurückverweisung der Sache gebunden, ohne dass insoweit Raum für eine weitere Überprüfung der materiellen Rechtslage ist. Vor diesem Hintergrund kann sich die im Entscheidungstenor getroffene Feststellung auch nur auf die konkret geltend gemachten Mietkosten beziehen und nicht - wie der Kläger nach den Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten in der Berufungsverhandlung am 17. Dezember 2004 erwartet hat - auf die generelle Billigung der Einbeziehung der jeweils konkret gezahlten Mietkosten - unabhängig von deren Höhe - in die gesondert berechneten Investitionsaufwendungen. Denn das BSG hat in dem Urteil vom 24. Juli 2003 wiederholt deutlich gemacht, dass als betriebsnotwendige Aufwendungen bei der Anmietung eines Gebäudes nur die angemessenen Mietkosten geltend gemacht werden können. Die Angemessenheit kann indessen ohne Prüfung konkret bezifferter Aufwendungen nicht beurteilt werden.

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Dass für die Frage, in welcher Höhe der Kläger bei den Investitionskosten auch Mietkosten in Rechnung stellen kann, nicht die tatsächlich anfallenden, sondern nur die angemessenen Kosten zu berücksichtigen sind, hat das BSG insbesondere aus der Einbindung dieser Kosten in das Heimentgelt, das nur eine „leistungs- gerechte" Vergütung für die Pflege und ein „angemessenes" Entgelt für Unterkunft und Verpflegung vorsieht (§ 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XI), hergeleitet. Gleichzeitig hat das BSG darauf hingewiesen, dass die Heimaufsicht darüber zu wachen hat, dass die Heimentgelte „angemessen" sind (§ 5 Abs. 7 Satz 1 HeimG). Die leistungsgerechte Vergütung im Sinne der §§ 82 Abs. 1 Satz 2, 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sei nach der Entscheidung des Gesetzgebers in erster Linie über die Feststellung von Marktpreisen im Vergleich mit anderen Einrichtungen, insbesondere des örtlichen Einzugsbereichs, zu bestimmen („externer Vergleich"); bei fehlender Ermittelbarkeit eines Marktpreises könnten die tatsächlich entstandenen Kosten des Heimträgers auch nur bei wirtschaftlicher Betriebsführung berücksichtigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - B 3 P 19/00 R - BSGE 87, 199 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1). Entsprechendes müsse daher auch im Rahmen der berücksichtigungsfähigen Investitionen gelten.

42

Nach diesen Vorgaben, an die der Senat - wie ausgeführt - gebunden ist, war vorliegend lediglich die Prüfung der Angemessenheit der konkret geltend gemachten Mietkosten vorzunehmen. Wie das BSG weiter ausgeführt hat, kommt es dafür vorrangig darauf an, ob die von dem Kläger entrichtete Miete im Vergleich mit anderen Einrichtungen, insbesondere des örtlichen Einzugsbereichs, angemessen ist. In Bezug auf einen solchen „externen Vergleich" hat das BSG in dem Urteil vom 14. Dezember 2000 (a.a.O.) u.a. ausgeführt, dass ein solcher Vergleich datenschutzrechtlich und verfahrenstechnisch unbedenklich durchführbar sei. Denn derartige Daten - vergleichbar einem „Heimspiegel" - würden zu Verbraucherschutzzwecken ohnehin von den Pflegekassen für deren Versicherte erhoben und vorgehalten. Im Schrifttum hiergegen vorgebrachte Bedenken griffen nicht durch, denn das Gesetz habe in § 72 Abs. 5 SGB XI (a.F.; vgl. heute § 7 Abs. 3 SGB XI) eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen. Personenbezogene Daten über Bewohner oder Personal seien zudem in dieser Zusammenstellung nicht enthalten.

43

Vor diesem Hintergrund hat der Senat keine Bedenken, hier für den vorzunehmenden Vergleich die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 1. April 2004 vorgelegte nicht anonymisierte Übersicht zu Grunde zu legen. Danach sind in den Vergleich mit anderen Einrichtungen, insbesondere des örtlichen Einzugsbereichs, folgende Einrichtungen einzustellen:

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Pflegeheim Sa., Sa. H., P. Altenpflegeheim E., Sa. Seniorenresidenz L., Bad S. Ha., Bad S. B., Bad S.

45

Für diese Einrichtungen hat der Beklagte jeweils Baujahr, Platzzahl, Größe in Quadratmeter (qm), qm/Platz, anerkannter Mietpreis insgesamt, anerkannter Mietpreis pro qm sowie Investitionskosten pro qm mitgeteilt; wegen der Angaben im Einzelnen wird hierzu auf die mit Schriftsatz vom 1. April 2004 zur Akte gereichte Übersicht (Bl. 274 der Gerichtsakte) Bezug genommen. In der Berufungsverhandlung am 17. Dezember 2004 hat der Beklagte auf Nachfrage des Senats ergänzend die tatsächlichen Mietkosten für die jeweiligen Einrichtungen benannt und hierzu - bezogen auf den qm - folgende Werte angegeben:

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Pflegeheim Sa., Sa.:     6,90 € H., P.:       8,65 € Altenpflegeheim E., Sa.:   13,38 € Seniorenresidenz L., Bad S.:    8,84 € Ha., Bad S.:     10,12 €

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Für das von dem Kläger betriebene B., Bad S., beträgt dieser Wert 10,88 €.

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Die vorstehend angegebenen Mietpreise lassen allerdings für sich genommen nicht ohne Weiteres einen Vergleich zu, der in dem dargestellten Sinne auf die Angemessenheit bzw. Unangemessenheit schließen lässt. Denn ein Marktpreis, den das BSG (Urteil vom 14. Dezember 2000, a.a.O.) als das Ergebnis eines Prozesses und den Ausgleich unterschiedlicher Interessenlagen beschrieben hat, wird zwar vorrangig durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Dabei können jedoch nach Auffassung des Senats Faktoren wie etwa die Lage des Grundstücks oder der bauliche Zustand des Gebäudes (Alter und Qualität) nicht unberücksichtigt bleiben, weil auch derartige Umstände den Mietpreis üblicherweise mit bestimmen. Der Größe von Grundstück und Gebäude wird hingegen bei dem Vergleich geringeres Gewicht zukommen, weil nicht der absolute Mietpreis verschiedener Einrichtungen miteinander verglichen werden kann, sondern hierfür allein der jeweilige Quadratmeterpreis einen nachvollziehbaren Maßstab bietet.

49

Zwar spricht die vom BSG (Urteil vom 24. Juli 2003, a.a.O.) auch für die übrigen Anteile des Heimentgeltes für maßgeblich erachtete gesetzliche Regelung, wonach die Pflegesätze es einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen müssen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen (§ 82 Abs. 2 Satz 4 SGB XI), für die Maßgeblichkeit von Funktion bzw. Nutzungsart des Mietobjektes. Wenn sich jedoch die Höhe der leistungsgerechten Vergütung im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 2, § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI nach der in diesen Vorschriften getroffenen - auf den Erfahrungen der Gesundheitsreform nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch aufbauenden - Entscheidung des Gesetzgebers für eine marktorientierte Pflegeversorgung in erster Linie über die Feststellung von Marktpreisen zu bestimmen ist (so BSG, Urteil vom 14. Dezember 2000, a.a.O.), spricht auch die vorrangige Maßgeblichkeit von Funktion bzw. Nutzungsart des Objektes nicht gegen die zusätzliche Berücksichtigung der vorstehend beschriebenen preisbildenden Faktoren. Denn bei der Herausbildung von Marktpreisen bestimmen auch qualitative Merkmale wesentlich Angebot und Nachfrage. Vor diesem Hintergrund ist es zur Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden, wenn ein Heimträger Plätze bei besonderer qualitativer Ausstattung der Einrichtung zu einem höheren Preis anbietet als ein Mitbewerber, der seine Leistungen in einem geringerwertigen Mietobjekt bei entsprechend niedrigeren Investitionsaufwendungen erbringt. Dem höherwertigen und mit höheren Investitionen verbundenen Angebot kann insoweit nicht von vornherein die Angemessenheit der zu Grunde liegenden Mietaufwendungen abgesprochen werden.

50

Nach diesen Maßstäben ist hier insoweit von einer Vergleichbarkeit der genannten Objekte auszugehen, als es sich jeweils um zugelassene Pflegeheime (mit dem dafür notwendigen Grundstandard) handelt. Darüber hinaus spricht die Belegenheit sämtlicher Anlagen in räumlicher Nähe für die Vergleichbarkeit. Die unterschiedlichen Gebäudegrößen können zur Überzeugung des Senats vernachlässigt werden, wenn - wie hier - wesentlich auf den Quadratmeterpreis abgestellt wird. Wichtigere Unterschiede bestehen insbesondere im Hinblick auf das Alter (Baujahr) der Einrichtungen:

51

Pflegeheim Sa., Sa.:    1970 H., P.:      1979/2003 Altenpflegeheim E., Sa.:   1993 Seniorenresidenz L., Bad S.:   1998 Ha., Bad S.:     2001 B., Bad S.:      1990

52

Insbesondere dieser Gesichtspunkt spricht nach Auffassung des Senats dafür, dass die von dem Kläger betriebene Einrichtung eher mit den Anlagen E., L. und Ha. verglichen werden kann als mit den Anlagen Pflegeheim Sa. und H. Zwar sind dem Gericht zu den weiteren preisbildenden Faktoren über die aus der Aufstellung Bl. 274 der Gerichtsakte hinaus enthaltenen Angaben keine weiteren Details bekannt. Der Senat hat jedoch keinen Anlass gesehen, hierzu weitere Sachaufklärung zu betreiben. Dabei konnte der Gesichtspunkt der Praktikabilität einer Angemessenheitsprüfung nicht unberücksichtigt bleiben. Der Praktikabilitätsaspekt rechtfertigt zur Überzeugung des Senats eine zumindest teilweise pauschalierende Betrachtung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine völlige Vergleichbarkeit verschiedener Anlagen in allen preisbildenden Kriterien kaum herzustellen sein wird. Vor diesem Hintergrund erscheint es geboten, bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit eine Bandbreite zu bestimmen, innerhalb derer bei einem Vergleich unterschiedlicher Einrichtungen unter Berücksichtigung von Detailunterschieden insbesondere in der Ausstattung, aber auch bei anderen preisbildenden Faktoren noch von einem angemessenen Mietpreis ausgegangen werden kann. Denn nicht jede Abweichung vom Mittelwert kann als unangemessen bewertet werden; der Begriff der Angemessenheit beinhaltet keine mathematisch exakt feststehende Größe. Der Senat hält es für sachgerecht, eine Preisabweichung von maximal 10 % vom Durchschnittswert noch als im Rahmen des Angemessenen liegend zu bewerten. Errechnet sich hier der Durchschnittsmietpreis der Anlagen E., L. und Ha. auf 10,78 € (13,38 € + 8,84 € + 10,12 € = 32,34 € : 3 = 10,78 €), so überschreitet der für das von dem Kläger betriebene Pflegeheim gezahlte Mietpreis von 10,88 € pro qm diesen Wert rechnerisch um weniger als 1 %. Bei Einbeziehung des vom Kläger geltend gemachten Mietpreises von 10,88 € erhöht sich der Durchschnittsbetrag auf 10,81 €, so dass die Abweichung noch geringer ist (32,34 € + 10,88 € = 43,22 € : 4 = 10,805 €). Dass insoweit ein angemessener Marktpreis vorliegt, steht für den Senat außer Zweifel. Das selbe Ergebnis ergibt sich hier, wenn unter Vernachlässigung des Gebäudealters auch die Anlagen Pflegeheim Sa. und H. in die Vergleichsberechnung eingestellt würden: rechnerisch ergäbe sich dann nämlich ein Durchschnittswert von 9,80 € pro qm (6,90 € + 8,65 € + 13,38 € + 8,84 € + 10,12 € + 10,88 € = 58,77 € : 6 = 9,795 €). Bei einer im Rahmen der Angemessenheit zulässigen Überschreitung dieses Mittelwertes um 10 % würde sich ein Betrag von 10,88 € errechnen, den der Kläger exakt einhält. Auch insoweit sieht der Senat den vom Kläger gezahlten Mietpreis als (noch) angemessen an.

53

Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Richtigkeit der von dem Beklagten mitgeteilten Angaben zu den Vergleichsobjekten einschließlich der jeweiligen Mietpreise in Zweifel zu ziehen; denn es spricht nichts dafür, dass diese Angaben unrichtig sein könnten.

54

Nach allem ist der hier von dem Kläger geltend gemachte Mietpreis angemessen; nach den vom BSG in seiner Entscheidung vom 24. Juli 2003 beschriebenen Maßstäben ist der Kläger berechtigt, diesen Preis bei den Investitionskosten in voller Höhe geltend zu machen.

55

Die Kostenentscheidung, die auch die Kosten des Revisionsverfahrens umfasst, beruht unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG, wobei hier noch die bis 1. Januar 2002 geltenden Regelungen des Kostenrechts zugrunde zu legen sind (Art. 17 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des SGG vom 17. August 2001, BGBl. I S. 2144). Dem Umstand, dass der Kläger mit seinem ursprünglichen Zustimmungsbegehren nicht hat durchdringen können, hat der Senat im Rahmen der Kostenentscheidung keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil der Beklagte durch Erlass der ursprünglich angefochtenen Bescheide - letztlich zu Unrecht - die Notwendigkeit einer behördlichen Zustimmung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI beschrieben und so das gerichtliche Verfahren auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten in der geltend gemachten Höhe wesentlich veranlasst hat.

56

Der Senat hat keinen Anlass gesehen, nach § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen.


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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 17. Dez. 2004 - L 3 P 20/03 ZVW zitiert 15 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 170


(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision eb

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag


(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pfle

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen


(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels1.eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie2.bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Ver

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 84 Bemessungsgrundsätze


(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 9 Aufgaben der Länder


Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestim

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 7 Aufklärung, Auskunft


(1) Die Pflegekassen haben die Eigenverantwortung der Versicherten durch Aufklärung und Auskunft über eine gesunde, der Pflegebedürftigkeit vorbeugende Lebensführung zu unterstützen und auf die Teilnahme an gesundheitsfördernden Maßnahmen hinzuwirken

Referenzen

(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels

1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie
2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen. Sie umfasst auch die Betreuung und, soweit bei stationärer Pflege kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, die medizinische Behandlungspflege. Für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen.

(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für

1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind,
2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken,
3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern,
4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen,
5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.

(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.

(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.

(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.

(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).

(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.

(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die

1.
den Anforderungen des § 71 genügen,
2.
die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen,
3.
sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln,
4.
sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen,
5.
sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;
ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern abgeschlossen werden. Bei ambulanten Pflegediensten ist in den Versorgungsverträgen der Einzugsbereich festzulegen, in dem die Leistungen ressourcenschonend und effizient zu erbringen sind.

(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.

(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, eine Entlohnung zahlen, die

1.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
2.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
3.
die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder
4.
hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.
Zur Entlohnung im Sinne dieses Gesetzes zählen
1.
der Grundlohn,
2.
regelmäßige Jahressonderzahlungen,
3.
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers,
4.
pflegetypische Zulagen,
5.
der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie
6.
pflegetypische Zuschläge.
Pflegetypische Zuschläge im Sinne von Satz 2 Nummer 6 sind Nachtzuschläge, Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge. Diese sind von den Pflegeeinrichtungen im Fall von Satz 1 Nummer 4 unter den folgenden Voraussetzungen zu zahlen:
1.
Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr,
2.
Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr,
3.
Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr.
Die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen haben die Entlohnung im Sinne von Satz 1, soweit mit ihr die Voraussetzungen nach dieser Vorschrift erfüllt werden, in Geld zu zahlen. Tritt im Fall von Satz 1 Nummer 1 bis 3 eine Änderung im Hinblick auf die in dem jeweiligen Tarifvertrag oder in den jeweiligen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbarte Entlohnung ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen die erforderlichen Anpassungen der von ihnen gezahlten Entlohnung spätestens innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, nachdem die jeweilige Änderung nach § 82c Absatz 5 veröffentlicht wurde. Erhöhen sich im Fall von Satz 1 Nummer 4 die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, haben die Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, die höhere Entlohnung im Zeitraum ab dem 1. Dezember 2022 spätestens ab dem 1. Februar 2023, nach dem 1. Februar 2023 jeweils spätestens ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Veröffentlichung der Werte nach § 82c Absatz 5 folgt, zu zahlen. Zur Erfüllung der Vorgaben von Satz 1 Nummer 4 sind im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Januar 2023 die aufgrund der Mitteilung nach Absatz 3e in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung und auf der Grundlage von § 82c Absatz 5 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung veröffentlichten regional üblichen Entgeltniveaus in drei Qualifikationsgruppen und pflegetypischen Zuschläge nach den Sätzen 3 und Satz 4 maßgebend.

(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. Bei der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich.

(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,

1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2.
welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder
3.
ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind.
Im Jahr 2022 sind alle Pflegeeinrichtungen verpflichtet, den Landesverbänden der Pflegekassen die in Satz 1 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung genannten Angaben spätestens bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 2 gilt, sofern die Pflegeeinrichtung dem nicht widerspricht, als Antrag auf entsprechende Anpassung des Versorgungsvertrags mit Wirkung zum 1. September 2022.

(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. August jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:

1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2.
Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. August des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
Der Mitteilung ist die jeweils am 1. August des Jahres geltende durchgeschriebene Fassung des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen beizufügen. Tritt nach der Mitteilung nach Satz 1 eine Änderung im Hinblick auf die Wirksamkeit oder den Inhalt des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen diese Änderung unverzüglich mitzuteilen und dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen unverzüglich die aktuelle, durchgeschriebene Fassung des geänderten Tarifvertrags oder der geänderten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu übermitteln.

(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.

(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.

(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.

(5) (aufgehoben)

(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels

1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie
2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen. Sie umfasst auch die Betreuung und, soweit bei stationärer Pflege kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, die medizinische Behandlungspflege. Für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen.

(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für

1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind,
2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken,
3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern,
4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen,
5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.

(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.

(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.

(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.

Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt; durch Landesrecht kann auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung

1.
der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder
2.
der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen
als Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt. Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen sollen Einsparungen eingesetzt werden, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen.

(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels

1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie
2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen. Sie umfasst auch die Betreuung und, soweit bei stationärer Pflege kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, die medizinische Behandlungspflege. Für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen.

(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für

1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind,
2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken,
3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern,
4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen,
5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.

(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.

(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.

(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels

1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie
2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen. Sie umfasst auch die Betreuung und, soweit bei stationärer Pflege kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, die medizinische Behandlungspflege. Für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen.

(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für

1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind,
2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken,
3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern,
4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen,
5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.

(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.

(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.

(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.

(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).

(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.

(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die

1.
den Anforderungen des § 71 genügen,
2.
die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen,
3.
sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln,
4.
sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen,
5.
sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;
ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern abgeschlossen werden. Bei ambulanten Pflegediensten ist in den Versorgungsverträgen der Einzugsbereich festzulegen, in dem die Leistungen ressourcenschonend und effizient zu erbringen sind.

(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.

(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, eine Entlohnung zahlen, die

1.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
2.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
3.
die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder
4.
hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.
Zur Entlohnung im Sinne dieses Gesetzes zählen
1.
der Grundlohn,
2.
regelmäßige Jahressonderzahlungen,
3.
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers,
4.
pflegetypische Zulagen,
5.
der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie
6.
pflegetypische Zuschläge.
Pflegetypische Zuschläge im Sinne von Satz 2 Nummer 6 sind Nachtzuschläge, Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge. Diese sind von den Pflegeeinrichtungen im Fall von Satz 1 Nummer 4 unter den folgenden Voraussetzungen zu zahlen:
1.
Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr,
2.
Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr,
3.
Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr.
Die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen haben die Entlohnung im Sinne von Satz 1, soweit mit ihr die Voraussetzungen nach dieser Vorschrift erfüllt werden, in Geld zu zahlen. Tritt im Fall von Satz 1 Nummer 1 bis 3 eine Änderung im Hinblick auf die in dem jeweiligen Tarifvertrag oder in den jeweiligen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbarte Entlohnung ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen die erforderlichen Anpassungen der von ihnen gezahlten Entlohnung spätestens innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, nachdem die jeweilige Änderung nach § 82c Absatz 5 veröffentlicht wurde. Erhöhen sich im Fall von Satz 1 Nummer 4 die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, haben die Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, die höhere Entlohnung im Zeitraum ab dem 1. Dezember 2022 spätestens ab dem 1. Februar 2023, nach dem 1. Februar 2023 jeweils spätestens ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Veröffentlichung der Werte nach § 82c Absatz 5 folgt, zu zahlen. Zur Erfüllung der Vorgaben von Satz 1 Nummer 4 sind im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Januar 2023 die aufgrund der Mitteilung nach Absatz 3e in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung und auf der Grundlage von § 82c Absatz 5 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung veröffentlichten regional üblichen Entgeltniveaus in drei Qualifikationsgruppen und pflegetypischen Zuschläge nach den Sätzen 3 und Satz 4 maßgebend.

(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. Bei der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich.

(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,

1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2.
welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder
3.
ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind.
Im Jahr 2022 sind alle Pflegeeinrichtungen verpflichtet, den Landesverbänden der Pflegekassen die in Satz 1 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung genannten Angaben spätestens bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 2 gilt, sofern die Pflegeeinrichtung dem nicht widerspricht, als Antrag auf entsprechende Anpassung des Versorgungsvertrags mit Wirkung zum 1. September 2022.

(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. August jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:

1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2.
Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. August des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
Der Mitteilung ist die jeweils am 1. August des Jahres geltende durchgeschriebene Fassung des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen beizufügen. Tritt nach der Mitteilung nach Satz 1 eine Änderung im Hinblick auf die Wirksamkeit oder den Inhalt des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen diese Änderung unverzüglich mitzuteilen und dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen unverzüglich die aktuelle, durchgeschriebene Fassung des geänderten Tarifvertrags oder der geänderten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu übermitteln.

(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.

(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.

(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.

(5) (aufgehoben)

(1) Die Pflegekassen haben die Eigenverantwortung der Versicherten durch Aufklärung und Auskunft über eine gesunde, der Pflegebedürftigkeit vorbeugende Lebensführung zu unterstützen und auf die Teilnahme an gesundheitsfördernden Maßnahmen hinzuwirken.

(2) Die Pflegekassen haben die Versicherten und ihre Angehörigen und Lebenspartner in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen, insbesondere über die Leistungen der Pflegekassen sowie über die Leistungen und Hilfen anderer Träger, in für sie verständlicher Weise zu informieren und darüber aufzuklären, dass ein Anspruch besteht auf die Übermittlung

1.
des Gutachtens des Medizinischen Dienstes oder eines anderen von der Pflegekasse beauftragten Gutachters sowie
2.
der gesonderten Präventions- und Rehabilitationsempfehlung gemäß § 18a Absatz 1.
Mit Einwilligung des Versicherten haben der behandelnde Arzt, das Krankenhaus, die Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen sowie die Sozialleistungsträger unverzüglich die zuständige Pflegekasse zu benachrichtigen, wenn sich der Eintritt von Pflegebedürftigkeit abzeichnet oder wenn Pflegebedürftigkeit festgestellt wird. Die zuständige Pflegekasse informiert die Versicherten unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf Leistungen nach diesem Buch insbesondere über ihren Anspruch auf die unentgeltliche Pflegeberatung nach § 7a, den nächstgelegenen Pflegestützpunkt nach § 7c sowie die Leistungs- und Preisvergleichsliste nach Absatz 3. Ebenso gibt die zuständige Pflegekasse Auskunft über die in ihren Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 92b Absatz 2 getroffenen Festlegungen, insbesondere zu Art, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen und der für die Versicherten entstehenden Kosten, und veröffentlicht diese Angaben auf einer eigenen Internetseite.

(3) Zur Unterstützung der pflegebedürftigen Person bei der Ausübung ihres Wahlrechts nach § 2 Absatz 2 sowie zur Förderung des Wettbewerbs und der Überschaubarkeit des vorhandenen Angebots hat die zuständige Pflegekasse der antragstellenden Person auf Anforderung unverzüglich und in geeigneter Form eine Leistungs- und Preisvergleichsliste zu übermitteln; die Leistungs- und Preisvergleichsliste muss für den Einzugsbereich der antragstellenden Person, in dem die pflegerische Versorgung und Betreuung gewährleistet werden soll, die Leistungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen, die Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a sowie Angaben zur Person des zugelassenen oder anerkannten Leistungserbringers enthalten. Die Landesverbände der Pflegekassen erstellen eine Leistungs- und Preisvergleichsliste nach Satz 1, aktualisieren diese einmal im Quartal und veröffentlichen sie auf einer eigenen Internetseite. Die Liste hat zumindest die jeweils geltenden Festlegungen der Vergütungsvereinbarungen nach dem Achten Kapitel sowie die im Rahmen der Vereinbarungen nach Absatz 4 übermittelten Angaben zu Art, Inhalt und Umfang der Angebote sowie zu den Kosten in einer Form zu enthalten, die einen regionalen Vergleich von Angeboten und Kosten und der regionalen Verfügbarkeit ermöglicht. Auf der Internetseite nach Satz 2 sind auch die nach § 115 Absatz 1a veröffentlichten Ergebnisse der Qualitätsprüfungen und die nach § 115 Absatz 1b veröffentlichten Informationen zu berücksichtigen. Die Leistungs- und Preisvergleichsliste ist der Pflegekasse sowie dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch und zur Veröffentlichung nach Absatz 2 Satz 4 und 5 vom Landesverband der Pflegekassen durch elektronische Datenübertragung zur Verfügung zu stellen. Die Landesverbände der Pflegekassen erarbeiten Nutzungsbedingungen für eine zweckgerechte, nicht gewerbliche Nutzung der Angaben nach Satz 1 durch Dritte; die Übermittlung der Angaben erfolgt gegen Verwaltungskostenersatz, es sei denn, es handelt sich bei den Dritten um öffentlich-rechtliche Stellen.

(4) Im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden vereinbaren die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam mit den nach Landesrecht zuständigen Stellen für die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag nach den Vorschriften dieses Buches das Nähere zur Übermittlung von Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung insbesondere zu Art, Inhalt und Umfang der Angebote, Kosten und regionaler Verfügbarkeit dieser Angebote einschließlich der Finanzierung des Verfahrens für die Übermittlung. Träger weiterer Angebote, in denen Leistungen zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Leben in der Gemeinschaft, zur schulischen Ausbildung oder Erziehung kranker oder behinderter Kinder, zur Alltagsunterstützung und zum Wohnen im Vordergrund stehen, können an Vereinbarungen nach Satz 1 beteiligt werden, falls sie insbesondere die Angaben nach Satz 1 im Wege der von den Parteien nach Satz 1 vorgesehenen Form der elektronischen Datenübertragung unentgeltlich bereitstellen. Dazu gehören auch Angebote der Träger von Leistungen der Eingliederungshilfe, soweit diese in der vorgesehenen Form der elektronischen Datenübermittlung kostenfrei bereitgestellt werden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt Empfehlungen für einen bundesweit einheitlichen technischen Standard zur elektronischen Datenübermittlung ab. Die Empfehlungen bedürfen der Zustimmung der Länder.

(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels

1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie
2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen. Sie umfasst auch die Betreuung und, soweit bei stationärer Pflege kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, die medizinische Behandlungspflege. Für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen.

(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für

1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind,
2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken,
3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern,
4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen,
5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.

(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.

(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.

(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.

(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, für die medizinische Behandlungspflege. In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen.

(2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf Pflegegraden einzuteilen. Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge. Die Pflegesätze müssen einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten. Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden.

(3) Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des Pflegeheimes nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.

(4) Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine Pflegeleistungen) abgegolten. Für die allgemeinen Pflegeleistungen dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach § 85 oder § 86 vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 festgesetzten Pflegesätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, wer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.

(5) In der Pflegesatzvereinbarung sind die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises sowie Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, die von der Einrichtung während des nächsten Pflegesatzzeitraums erwartet werden,
2.
die von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung, gegliedert nach Berufsgruppen, sowie
3.
Art und Umfang der Ausstattung der Einrichtung mit Verbrauchsgütern (§ 82 Abs. 2 Nr. 1).

(6) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, mit der vereinbarten personellen Ausstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit sicherzustellen. Er hat bei Personalengpässen oder -ausfällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht beeinträchtigt wird. Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass die vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäß eingesetzt wird. Das Nähere zur Durchführung des Personalabgleichs wird in den Verträgen nach § 75 Abs. 1 und 2 geregelt.

(7) Der Träger der Einrichtung ist ab dem 1. September 2022 verpflichtet, die bei der Vereinbarung der Pflegesätze zugrunde gelegte Bezahlung der Gehälter nach § 82c Absatz 1 oder Absatz 2a und der Entlohnung nach § 82c Absatz 2 jederzeit einzuhalten und auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien bis zum 1. Juli 2022 das Nähere zur Durchführung des Nachweises nach Satz 1 fest. Dabei ist die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen; den Bundesvereinigungen der Träger von Pflegeeinrichtungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 72 Absatz 3c Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(8) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Leistungen nach § 43b. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Mit den Vergütungszuschlägen sind alle zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen abgegolten. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.

(9) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Unterstützung der Leistungserbringung durch zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels

1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie
2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen. Sie umfasst auch die Betreuung und, soweit bei stationärer Pflege kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, die medizinische Behandlungspflege. Für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen.

(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für

1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind,
2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken,
3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern,
4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen,
5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.

(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.

(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.

(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.