Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 24. Juni 2010 - L 3 AS 76/09

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2010:0624.L3AS76.09.0A
bei uns veröffentlicht am24.06.2010

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 26. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Unterkunftskosten für den Monat Juni 2005.

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Die ...1949 geborene Klägerin begehrt für sich sowie ihren mit ihr im streitigen Monat in Bedarfsgemeinschaft lebenden und am 18. Februar 1988 geborenen Sohn T ... die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten. Die Klägerin lebt mit ihrem Sohn seit 1996 auf Föhr; laut Angaben der Klägerin erfolgte der Umzug auf die Insel wegen der Neurodermitis-Erkrankung ihres Sohnes. Von Februar 2003 bis November 2006 wurde die Wohnung im R ...weg bewohnt. Aufgrund eines Räumungstitels wegen rückständiger Mietzahlungen – auch für den streitigen Monat – musste die Klägerin im November 2006 die Wohnung räumen.

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Die Klägerin und ihr Sohn befanden sich seinerzeit im langwierigen Leistungsbezug bei dem Beklagten. Am 1. September 2004 beantragte die Klägerin für sich und ihren Sohn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass sie Unterhalt für ihren Sohn, Kindergeld, Wohngeld sowie für sich eine Berufsunfähigkeitsrente bezog. Eine Neurodermitis-Erkrankung für sich und ihren Sohn wurde ärztlich bescheinigt. Nach dem vorgelegten Mietvertrag betrug die Nettokaltmiete 308,71 EUR zuzüglich 18,00 EUR Stellplatzkosten, für Betriebskosten waren 80,00 EUR und für Heizkosten 50,00 EUR im Voraus zu zahlen.

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Mit Bescheid vom 3. November 2004 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem Sohn Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung des Einkommens sowie unter Zugrundelegung der tatsächlichen Unterkunftskosten (ohne die Kosten für den Stellplatz in Höhe von 18,00 EUR sowie abzüglich der Warmwasserpauschale von zweimal 5,00 EUR) in Höhe von insgesamt 388,40 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2005. Mit Schreiben vom 8. Februar 2005 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die angemessenen Kosten für die Unterkunft für sie und ihren Sohn monatlich nur 342,00 EUR betrügen und die tatsächlichen Unterkunftskosten unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur bis zum 31. Mai 2005 anerkannt werden könnten. Bis dahin sei es ihr zuzumuten, sich eine grundsicherungsrechtlich angemessene Wohnung zu suchen. Die Frist zur Wohnungssuche könne angemessen verlängert werden, wenn sie nachweise und glaubhaft mache, dass bis zu dem gesetzten Termin keine angemessene Unterkunft habe gefunden werden können. Bezüglich des zu erbringenden Nachweises wurden weitere Ausführungen gemacht. Am 9. Mai 2005 begehrte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Anerkennung ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten über den 31. Mai 2005 hinaus. Zur Begründung führte sie an, dass sie laut Attest an einer Umweltkrankheit leide und ihre jetzige Wohnung, bei der es sich bereits um eine Sozialbauwohnung handele, entsprechend eingerichtet habe bzw. diese entsprechend ausgestattet sei. Ein Wohnungswechsel sei ihr daher nur unter großem Aufwand möglich, da eine ihr verträgliche Wohnung nur schwer zu bekommen sei bzw. hergestellt werden müsse. Mit Bescheid vom 24. Mai 2005 bewilligte der Beklagte für die Klägerin und ihren Sohn Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 30. Juni 2005 in Höhe von 548,95 EUR. Hierbei wurden die Mehrbedarfe für die Klägerin wegen Alleinerziehung und die Kosten aufwändiger Ernährung für sie und ihren Sohn berücksichtigt. Bei den Kosten der Unterkunft wurden nunmehr nur noch die angemessenen Kosten in Höhe von 342,00 EUR zugrunde gelegt. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und wies darauf hin, dass ihr Sohn ab August 2005 das Wirtschaftsgymnasium in Na ... besuche. Sie legte eine Bescheinigung des Allgemeinarztes Dr. Z ... vom 14. Juni 2005 vor. Der Beklagte holte darauf eine ärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 13. Juli 2005 ein. Mit Schreiben vom 16. August 2005 hörte der Beklagte die Klägerin nochmals wegen der Leistungsgewährung für den streitigen Zeitraum an. Hierin führte er u. a. aus, dass ein Mietpreisspiegel für den Kreis Nordfriesland nicht existiere. Der nordfriesische Wohnungsmarkt sei aber anhand von Zeitungsannoncen über einen längeren Zeitraum überprüft worden. Dabei seien Höchstsätze gebildet und festgelegt worden. Es sei festzustellen, dass zu diesen Höchstsätzen angemessener Wohnraum erhältlich sei. Dieser betrage für einen Zweipersonenhaushalt auf der Insel Föhr 342,00 EUR (brutto kalt). Mit Schreiben vom 8. Februar 2005 sei die Klägerin darüber belehrt worden, dass ihre tatsächlichen Unterkunftskosten die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 46,71 EUR überstiegen. Grundsätzlich sei dem Hilfebedürftigen unter Einhaltung der Kündigungsfristen die Möglichkeit gegeben, innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten eine neue Wohnung unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen zu finden. Aus diesem Grund seien für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 30. Juni 2005 nur die angemessenen Unterkunftskosten anerkannt worden. Ein möglicher erhöhter Bedarf an Unterkunftskosten aus gesundheitlichen Gründen sei nach der eingeholten Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Kreises Nordfriesland nicht gegeben. Bereits mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 1999 sei die Klägerin über die Höchstbeträge informiert worden, und zudem sei sie darauf hingewiesen worden, dass ihre Erkrankung keinen erhöhten Bedarf an Unterkunftskosten beinhalte.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2005 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und wiederholte hierin die Ausführungen des Anhörungsschreibens.

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Gegen den ihr am 21. September 2005 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 21. Oktober 2005 Klage vor dem Sozialgericht Schleswig erhoben. Zur Begründung hat sie weitere Ausführungen zu ihrer gesundheitlichen Situation sowie zu einer Suchtgefährdung ihres Sohnes gemacht. Die Klägerin hat u. a. ein neuro-psychiatrisches Fachgutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K ... vom 20. Februar 2004 vorgelegt sowie eine Bescheinigung des Arztes Dr. Z ... vom 17. Juni 2006. Nach ihrer Auffassung habe der Beklagte die speziellen Marktbedingungen auf den Inseln nicht hinreichend berücksichtigt; die Mietpreise dort würden die Mieten auf dem Festland teilweise um ein Mehrfaches übersteigen. Angemessener Wohnraum für einen Zweipersonenhaushalt bei einer Bruttokaltmiete von 342,00 EUR sei nicht zu erhalten. Vom Beklagten sei nicht dargelegt worden, wann die Überprüfung des Wohnungsmarktes anhand von Zeitungsannoncen erfolgt sei und ob diese laufend aktualisiert würden.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2005 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für den Monat Juni 2005 weitere 36,71 EUR an Kosten der Unterkunft zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Berufung zuzulassen.

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Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Klägerin ihre Kostensenkungsbemühungen nicht auf das Festland im Bereich des beklagten Leistungsträgers ausgedehnt und deshalb keine hinreichenden Kostensenkungsbemühungen unternommen habe. Der Beklagte habe die Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft zutreffend festgestellt. In der Zeit vom 5. April 2006 bis 24. Juni 2006 sei eine erneute Auswertung der in den Zeitungen „H ...er Nachrichten“ und „P ...“ veröffentlichten Wohnungsanzeigen vorgenommen worden mit dem Ergebnis, dass im Gebiet des Beklagten nach wie vor ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehe, der sich im Rahmen der festgelegten Angemessenheitsgrenzen bewege. Medizinisch sei nicht zwingend die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der Klägerin ein Umzug auf das Festland absolut unzumutbar wäre. Auch unter Berücksichtigung der Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) – B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R – gehe der Beklagte davon aus, dass die von ihm bisher gerichtsseitig stets ausdrücklich gebilligte Wohnungsmarktanalyse nach wie vor Bestand habe. Diese weise eine Unterteilung in die drei Bereiche nördliches, mittleres und südliches Nordfriesland auf. Zusätzlich seien unterschiedliche – höhere – Angemessenheitsgrenzen für das Stadtgebiet H ... sowie die Inseln Föhr, Amrum und Sylt berücksichtigt worden. Für einen Zweipersonenhaushalt sei im Bereich nördliches Nordfriesland, in welchem die Klägerin mit ihrem Sohn lebe, für die Zeit vom 5. April 2006 bis 24. Juni 2006 durch die Auswertung zweier Zeitungen nachgewiesen, dass in diesem Bereich ausreichend angemessener Wohnraum vorhanden sei. Eine Beschränkung der Wohnungssuche auf die Insel Föhr komme nicht in Betracht.

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Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2009 hat das Sozialgericht mit Urteil vom selben Tage der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt:

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Der Bescheid vom 24. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2005 sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Der Klägerin stünden weitere 46,71 EUR für den Monat Juni 2005 an Unterkunftskosten zu, denn der Klägerin sei keine hinreichende Übergangsfrist zur Senkung der Unterkunftskosten eingeräumt worden. Die Klägerin und ihr Sohn seien im Juni 2005 unstreitig dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II gewesen. Streitig seien allein die für diesen Monat zu berücksichtigenden Unterkunftskosten. Der Klägerin sei nach Überzeugung des Gerichts eine Übergangsfrist zuzugestehen. Zwar treffe es zu, dass der Beklagte in seiner Funktion als Sozialhilfeträger bereits in den Jahren 1997 bis 1999 mehrfach auf unangemessene Kosten der seinerzeit bewohnten Wohnung hingewiesen gehabt habe; dies lasse aber die Notwendigkeit einer erneuten Inkenntnissetzung vorliegend nicht entfallen. Die Klägerin habe bis Ende 2004 fünf Kalenderjahre keine existenzsichernden Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen. Die Klägerin habe auch nach fünf Jahren nicht mehr davon ausgehen müssen, dass die zu DM-Zeiten geltenden Grenzen des Jahres 1999 unverändert fortbestand hätten. Ein anderes Verständnis werde dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gerecht. Die Entscheidung des BSG vom 7. November 2006 (B 7b AS 10/06 R) führe zu keiner anderen Bewertung. Der Klägerin sei deshalb sowohl die Kenntnis erneut zu vermitteln und eine Übergangsfrist zuzugestehen. Die Dauer der Übergangsfrist betrage nach Ansicht des Gerichts im Regelfall sechs Monate. Ein solcher Regelfall liege bei der Klägerin vor. Der Regelungsgehalt der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II erschließe sich nach dem Wortlaut nicht unmittelbar. Wörtlich genommen seien auch bei zweifelsfreier Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe lediglich für sechs Monate zu übernehmen. Dies sei widersinnig, denn auch von einem Leistungsbezieher dürfe nichts Unzumutbares oder gar Unmögliches verlangt werden. Das BSG habe dies in seiner Mitte Juni 2009 im Volltext veröffentlichten Entscheidung vom 19. Februar 2009 (B 4 AS 30/08 R) bestätigt, dann jedoch lediglich dazu ausgeführt, dass die Grenzen dessen, wann Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit anzunehmen seien, weit zu fassen seien und auch vom Leistungsbezieher erhebliche Anstrengungen erwartet werden könnten. In einer anderen Entscheidung habe das BSG sich hingegen eindeutig dahingehend geäußert, dass die unangemessenen Kosten jedenfalls für einen Übergangszeitraum von sechs Monaten zu übernehmen seien. Das letztgenannte Verständnis halte das Gericht für vorzugswürdig. Im Regelfall sei eine sechsmonatige Übergangsfrist daher zu gewähren. Ein Regelfall liege vor, wenn der Betroffene nicht auf frühere Informationen oder anderweitige Kenntnisnahme verwiesen werden könne und deshalb zunächst durch eine Information des Leistungsträgers auf die Unangemessenheit der aktuellen Kosten hingewiesen werden müsse und auch erst dann aktiv werden könne. Der Betroffene solle eben nicht mit erstmaliger Kenntnis der Unangemessenheit sofort seine bisherigen Lebensverhältnisse umgestalten müssen. Dem sei immanent, dass der Betroffene nicht wenige Tage nach Erhalt einer Kostensenkungsaufforderung bereits verpflichtet sein müsse, die Wohnung zu kündigen, um überhaupt die zivilrechtliche Kündigungsfrist einhalten zu können. Die Berufung sei trotz Fehlens der Berufungssumme nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuzulassen, da bislang ungeklärt sei, wieweit frühere Informationen bei Unterbrechung des Leistungsbezuges nachwirkten und zudem – nach inzwischen erfolgter Veröffentlichung der Entscheidungsgründe zum Urteil des BSG vom 19. Februar 2009 (B 4 AS 30/08 R) - eine Abweichung zur Rechtsansicht des 4. Senats des BSG vorliege.

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Gegen das dem Beklagten am 3. Juli 2009 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 17. Juli 2009. Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe nur Anspruch auf die angemessenen Kosten wie vom Beklagten mit 342,00 EUR für einen Zweipersonenhaushalt monatlich festgestellt. Der Beklagte wiederholt hierzu sein bisheriges Vorbringen. Die Klägerin könne sich nicht auf die Übergangsfrist in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II berufen. Die Auslegung des Sozialgerichts, das für den ersten Sechsmonatszeitraum in der Regel die tatsächlichen Kosten der Unterkunft durch den Leistungsträger prinzipiell zu übernehmen seien, teile der Beklagte nicht. Der Beklagte vertrete die Auffassung, dass eine für die Klägerin bestehende Kostensenkungsmöglichkeit gegeben sei sowie, dass die die Klägerin innerhalb der vom Beklagten festgelegten geringeren Suchfrist eine Wohnung auf dem Festland habe erlangen können. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Klägerin in den Sozialhilfezeiten hinreichend individuell auf die diesbezügliche auch unveränderte Angemessenheitsgrenze hingewiesen worden sei. Der Beklagte habe im Übrigen den angemessenen Mietzins seinerzeit anhand von regelmäßig durchgeführten Wohnungsmarktanalysen durch Auswertung der veröffentlichten Mietangebote in den regionalen Zeitschriften ermittelt und überprüft, ob in den Bereichen nördliches, mittleres und südliches Nordfriesland sowie im Stadtgebiet H ... zu den festgesetzten Mietobergrenzen ausreichende Wohnungsangebote vorhanden seien. Hierzu verweise er auf die in dem streitgegenständlichen Zeitraum relevanten Wohnungsmarktanalysen aus den Jahren 2005 und 2006 und überreicht hierzu ein umfangreiches Anlagenkonvolut. Er verweise hierzu auch auf das Urteil des BSG vom 18. Juni 2008 zur Überprüfung der Angemessenheit. Hiernach habe der Beklagte von Leistungsbeziehern nach dem SGB II, - Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und Wohngeld gezahlten Mieten ausgewertet und unter Berücksichtigung der maßgeblichen Daten Durchschnittswerte für jede Haushalts- bzw. Bedarfsgemeinschaftsgröße jeweils einen eigenen Durchschnittswert ermittelt. Diesen habe er mit den nach den Wohnungsbauförderungsvorschriften angemessenen Wohnflächen multipliziert, woraus sich die angemessenen Unterkunftskosten für die jeweilige Bedarfsgemeinschaftsgröße ergäben. Die Ergebnisse zeigten, dass im gesamten Kreisgebiet die sich auf dem Festland gezahlten Bruttokaltmieten nicht wesentlich voneinander unterschieden. Aus der Auswertung ergebe sich weiter, dass nach den Bestandsmieten z. B. im Jahre 2009 im Bereich für Amrum ein Betrag von 320,62 EUR festgestellt worden sei. Damit würde der aktuelle Durchschnittswert der Bestandsmieten im Föhrer und L ...er Suchbereich der Klägerin die von dem Beklagten für angemessen erachtete Angemessenheitsgrenze (Föhr: 342,00 EUR, Festland: 314,00 EUR) unterschritten. Die Ortschaften im Bereich mittleres Nordfriesland, in denen ein noch günstigeres Mietniveau bestehe, wären durch Fährverbindungen nach D ... gut zu erreichen. In Nordfriesland als ländlich geprägtem und dünn besiedeltem Gebiet sei es die Regel, für Besorgungen, Arztbesuche oder den Besuch von Freunden und Verwandten größere Entfernungen zurücklegen zu müssen. Zudem seien die Insulaner regelmäßig für zahlreiche Erledigungen auf dem Festland und damit auf die regelmäßige Nutzung von Fährverbindungen angewiesen. Der Klägerin sei ein Umzug in den Bereich Na ... oder L ... oder auch in Teile des Bereichs mittleres Nordfriesland zuzumuten. Dem auf dem verfahrensgegenständlichen Monat nächstfolgenden Untersuchungszeitraum (5. April 2006 bis 24. Juni 2006) hätten Wohnungsangebote zur Verfügung gestanden. Der Beklagte benennt hier Angebote für Ein- und Zwei-Personen-Haushalte aus März bis Juni 2006 auf dem Festland.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 26. Mai 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verweist auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils.

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Die die Klägerin betreffenden Akten des Beklagten liegen vor. Auf diese Unterlagen sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

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Die Berufung ist – trotz Nichterreichens der Berufungssumme – zulässig. Das Sozialgericht hat die Berufung im Urteil zugelassen. An diese Berufungszulassung ist der Senat gemäß § 144 Abs. 3 SGG gebunden. Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen ansonsten keine Bedenken.

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Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung des Differenzbetrages zwischen der ihr von dem Beklagten bewilligten Nettokaltmiete und den tatsächlichen Mietkosten (netto kalt) von 388,71 EUR in Höhe von 46,71 EUR. Dieser der Klägerin für sie und den mit ihr im Juni 2005 in Bedarfsgemeinschaft lebenden Sohn erstinstanzlich zugesprochene Betrag stellt auch den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens dar. Die Klägerin und ihr Sohn erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, insbesondere ist auch die Hilfebedürftigkeit der Klägerin und ihres Sohnes unter Berücksichtigung der erzielten Einkünfte zwischen den Beteiligten unstreitig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Abs. 1 SGB II). Die Miete der Wohnung umfasst zwar nach dem Mietvertrag auch 18,00 EUR für einen Pkw-Stellplatz; diese Kosten der Miete hat der Beklagte in die Berechnung der Unterkunftskosten nicht miteinbezogen. Hiergegen hat sich die Klägerin jedoch zu keiner Zeit gewandt. Sie hat erstinstanzlich die Gewährung weiterer 46,71 EUR für Juni 2005 beantragt. Dieser Betrag ist ihr auch zugesprochen worden. Eine Erweiterung des Antrages um die Stellplatzkosten wird von ihr auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht.

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Die Vorinstanz hat dem klägerischen Begehren – ohne zuvor die Unangemessenheit der Mietkosten der von der Klägerin bewohnten Wohnung zu bejahen – damit begründet, dass der Klägerin keine hinreichende Überlegungsfrist zur Senkung eingeräumt worden sei und die Berufungszulassung allein hierauf gestützt. Unabhängig davon, dass der Senat hierdurch im Hinblick auf den Umfang der Überprüfung nicht beschränkt ist, ist die Unangemessenheit der tatsächlichen Unterkunftskosten vorgreiflich vor der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit unangemessener Unterkunftskosten über Mai 2005 hinaus.

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Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist der Senat der Auffassung, dass für die in W ... auf Föhr lebende Klägerin und deren Sohn räumliches Referenzgebiet die Insel Föhr ist und der Beklagte im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nicht den Nachweis erbracht hat, dass der Klägerin eine bedarfsgerechte und kostengünstige Wohnung tatsächlich verfügbar und zugänglich ist, weshalb der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für Juni 2005 die tatsächlichen Unterkunftskosten im Umfang des Differenzbetrages zu den bisher gewährten Unterkunftskosten von 342,00 EUR zu zahlen.

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Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei dem Begriff „angemessen“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nach der bisherigen Rechtsprechung aller für die Grundsicherung zuständigen Senate des BSG in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt und der in mehreren Prüfschritten vorzunehmen ist (vgl. z. B. Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – m.w.N.).

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Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgrößen und des Wohnungsstandards konkretisiert das BSG normativ und unabhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten, welche Wohnungsgröße und welcher Wohnungsstandard für Hilfeempfänger bzw. Bedarfsgemeinschaften abstrakt als angemessen anzusehen sind. Angemessen sind danach „Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist“, es sich um eine „Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt“ handelt (vgl. z. B BSG vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R -). Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist nach dem BSG auf die Werte zurückzugreifen, welche die Länder aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt habe. Gemäß Ziffer 8.5.1. der Verwaltungsvorschrift zur Sicherung der Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung nach dem Wohnungsbindungsgesetz und dem Wohnraumförderungsgesetz vom 17. Juni 2004 (VwV-SozWo 2004, Amtsblatt Schleswig-Holstein 2004, S. 548) ist in Schleswig-Holstein für einen Haushalt mit zwei Personen eine Wohnungsgröße bis zu 60 qm angemessen. Die von der Klägerin und ihrem Sohn im Juni 2005 gemietete Wohnung hat eine Größe von 61,61 qm. Selbst wenn die Wohnungsgröße die Angemessenheitsgrenze überschreitet, kann das „Produkt Mietpreis“, das sich zusammensetzt aus angemessener Wohnfläche und Wohnstandard (Produkttheorie, s. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 20) gleichwohl iS § 22 Abs 1 SGB II angemessen sein und sind die tatsächlichen Kosten ggf. vom Träger der Grundsicherung zu übernehmen. Unabhängig davon sieht der Senat eine Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße für einen Zwei-Personen-Haushalt um 1,61 qm noch als tolerabel an.

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In einem zweiten Schritt ist festzustellen, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Insoweit ist nach Ansicht des BSG dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung zu tragen. Daher sind ausgehend vom Wohnort des Hilfeempfängers Vergleichsmaßstab diejenigen ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Der genannte räumliche Vergleichsmaßstab ist dabei nicht strikt an den kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der Gemeinde (des Wohnortes) geknüpft. Vielmehr kann es im ländlichen Raum geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, namentlich dort, wenn es in Gemeinden keinen Wohnungsmarkt gibt (BSG vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – Rdn. 20 ff.; Knickriehm/Voelzke/Spellbrink, BSGT Praktikerleitfäden, 2009, S. 16, 17 m. w. N.). Existieren bei Leistungsträgern mit räumlich großem Zuständigkeitsbereich oder intern stark gegliederter Siedlungsstruktur klar voneinander abgegrenzte Teilwohnungsmärkte mit deutlich unterschiedlichem Mietniveau, etwa in Flächenlandkreisen zwischen der Kreisstadt und dem Umland, ist jedenfalls in Bestandsfällen auf die Teilwohnungsmarktverhältnisse des tatsächlichen Wohnortes des Hilfeempfängers abzustellen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. Dezember 2005 – L 9 AS 48/05 ER -, Rotkegel, Sozialhilferecht, 1. Aufl. 2005, Kapitel 10 Rdn. 42 ff. m. w. N.). Die Festlegung hiernach zu bildender Räume ist deshalb schwierig, weil diese einerseits ausreichend groß sein müssen, um einen Vergleichsmaßstab bilden zu können, andererseits die Räume insbesondere im Hinblick auf ihre verkehrstechnische Verbundenheit einen homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden müssen. Ob dies der Fall ist, kann nur unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse beantwortet werden. Die Einwohnerzahl eines bestimmten Wohnraumgebiets ist genauso wenig als alleiniger Faktor maßgeblich wie die Entfernung in der Ausdehnung eines Gebiets noch die Zeit, die für Fahrten benötigt werden, um das soziale Umfeld aufrecht zu erhalten. Insofern vermag sich der Senat der Argumentation des Beklagten, die drei Vergleichsräume nördliches, mittleres und südliches Nordfriesland stellten mit einer durchschnittlichen Einwohnerzahl von rund 55.500 Einwohnern die maßgeblichen Wohngemeinden im Zuständigkeitsbereich des Beklagten dar, nicht anzuschließen. Eine solche Betrachtungsweise würde den vom BSG aufgestellten Kriterien zur Überprüfung der Angemessenheit einer Wohnung jedenfalls für die hier streitige Frage nach der Angemessenheit der Wohnung der Klägerin auf Föhr im Juni 2005 nicht gerecht werden. Föhr ist eine Insel, die nur per Fähre zu erreichen ist. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass es sich nicht nur um ein kurzes Übersetzen – wie beispielsweise über den Nord-Ostsee-Kanal – handelt, sondern eine Fährzeit für die einfache Fahrt von rund 45 Minuten zu veranschlagen ist, wobei die Fährhäfen W ... und D ... auch nur Ausgangspunkt für weitere Fahrten in andere Orte auf der Insel oder auf dem Festland sind. Sicherlich ist richtig, dass im ländlich strukturierten Bereich von Nordfriesland auch auf dem Festland – von größeren Ortschaften abgesehen – mehr oder weniger längere Fahrzeiten unternommen werden müssen, um Arzt-, Schul-, Behörden-, Freunde-, Verwandtenbesuche pp. zu unternehmen. Allerdings ist Föhr keine kleine Insel (W ...: ca. 4.500 Einwohner; in den 11 Gemeinden der Insel weitere ca. 4.200 Einwohner). Eine Versorgung auf der Insel für den täglichen Lebensbedarf und darüber hinaus ist möglich, denn Schulen, Ärzte, Sportfreunde, Handwerker pp. sind vorhanden. Von daher wird der Insulaner den weg auf das Festland nicht nehmen, um sein elementares Grundbedürfnis „Wohnen“ und die Bedürfnisse des täglichen und des sozialen Lebens – von Fahrten aus besonderem Anlass abgesehen - zu befriedigen. Umgekehrt wird der Festlandbewohner nach Föhr eher nur zu Freunden- und Verwandtenbesuchen fahren (und das auch nicht mehrmals wöchentlich). Föhr einerseits und das mittlere oder nördliche Nordfriesland andererseits ist daher nicht als ein Raum zu bezeichnen, der von seiner Infrastruktur und verkehrstechnischen Verbundenheit insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich im Sinne der Rechtsprechung des BSG bildet. Auch ist die Gemeinde W ... mit ca. 4.500 Einwohnern, erst recht aber die Insel Föhr mit einer Gesamteinwohnerzahl von mehr als 8.500 Einwohnern kein Kleinstbereich, sondern ein Wohnraum mit einem eigenständigen Wohnungsmarkt (unabhängig von dem Wohnungsmarkt durch Vermietungen an Touristen). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Kosten der Fährfahrt mit 7,70 EUR (Erwachsener Hin- und Rückfahrt) und für einen Pkw (ebenfalls Hin- und Rückfahrt) mit immerhin 36,40 EUR – Preise von Mai 2009 – nicht unerheblich zu Buche schlagen. Hinzu kommt natürlich der nicht unerhebliche Zeitaufwand für die Fährfahrt, die Wartezeit vor Einschiffung sowie für die sich daran anschließenden Fahrten von und zum Zielhafen. Auch diese Faktoren sprechen dagegen, als Referenzgebiet für einen Bewohner von Föhr das Festland mit einzubeziehen, auch wenn dies von Seiten des Beklagten auf das nördliche und mittlere Nordfriesland bzw. Teile hiervon beschränkt wäre. Die Frage der Bildung des Wohnraumgebiets als Vergleichsrahmen ist nach Auffassung des Senats auch nicht mit der Frage der Zumutbarkeit im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme zu verknüpfen. Die Verpflichtung zur Aufnahme zumutbarer Arbeit und den damit verbundenen Umzugspflichten und Pendelzeiten (vgl. § 10 Abs. 2 SGB II, § 121 Abs. 4 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch – SGB III -) sind Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Die Frage der Angemessenheit der Unterkunft ist hiervon zu trennen. Keine Rolle spielen indes die gesundheitlichen Störungen der Klägerin sowie die sonstige konkrete Situation im Hinblick auf ihren Sohn. Denn den besonderen Belangen des jeweiligen Hilfebedürftigen ist nicht bei der abstrakt generell vorzunehmenden Festlegung der Vergleichsräume, sondern im Rahmen der Zumutbarkeitsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II Rechnung zu tragen (vgl. BSG vom 19. Februar 2009 a.a.O.).

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In einem dritten Schritt ist, nachdem die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche Vergleichsraum feststehen, in einem dritten Schritt nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist. Ziel der Ermittlungen des Grundsicherungsträgers ist es danach, einen Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die angemessene Miete feststellen zu können. In seiner Entscheidung vom 22. September (B 4 AS 18/09 R) hat das BSG ausgeführt, dass die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines überprüfbaren „schlüssigen Konzepts“ zu erfolgen hat und dies im Einzelnen dargestellt. Auf die Frage, ob der Beklagte vorliegend ein solches schlüssiges Konzept vorgelegt und die von ihm für Föhr angegebene Referenzmiete von 342,00 EUR zutreffend ermittelt hat, kommt es vorliegend jedoch deshalb nicht an, da der Beklagte für die Insel Föhr keine Wohnung benennen kann, die der von ihm angegebenen Referenzmiete entsprochen hätte. Denn nach der Rechtsprechung des BSG ist über die abstrakte Angemessenheitsprüfung im Rahmen der konkreten Angemessenheitsprüfung darauf zu untersuchen, ob für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im konkreten Einzelfall eine bedarfsgerechte und kostengünstige Wohnung entsprechend der ermittelten hypothetischen Referenzmiete auch tatsächlich verfügbar und zugänglich ist. Vorliegend hat der Beklagte zehn Wohnungen benannt, allerdings nicht in dem hier konkret streitigen Zeitraum Juni 2005, sondern zwischen April und Juni 2006. Zudem handelt es sich um Wohnungen auf dem Festland. Zwei dieser Wohnungen sind darüber hinaus bereits deshalb nicht zumutbar, weil es sich um solche für Ein-Personen-Haushalte handelt. Im Juni 2005 wohnte der Sohn der Klägerin jedoch noch mit ihr in Bedarfsgemeinschaft, sodass Maßstab der Zwei-Personen-Haushalt ist. Das Argument, nach dem Bestand wären die Mieten von Wohnungen in 2009 auf Föhr sogar niedriger als die vom Beklagten ermittelte Referenzmiete, vermag der Senat – unabhängig davon, dass hier eine Miete im Juni 2005 streitig ist und nicht im Jahre 2009 – auch deshalb nicht zu überzeugen, weil hierdurch die konkrete Angemessenheitsprüfung nicht ersetzt werden kann. Der Beklagte ist somit verpflichtet, die tatsächliche Miete – gedeckelt durch die Begrenzungen in § 8 WoGG – zu zahlen (vgl. BSG vom 22. September 2009, a.a.O., Rdn. 27). Danach sind die Tabellenwerte durch einen Zuschlag maßvoll zu erhöhen. Entsprechend der Liste der Mietstufen der Gemeinden ab dem 1. Januar 2002 entspricht der Kreis Nordfriesland, für den der Beklagte zuständig ist, der Mietenstufe 3, ausgenommen ist lediglich die Stadt H ..., die der Mietenstufe 4 entspricht. Nach der Tabelle § 8 Abs. 1 WoGG ist bei einem Zwei-Personen-Haushalt der Mietenstufe 3 nach der zweiten Spalte von rechts ein Höchstbetrag von 330,00 EUR und nach der rechten Spalte ein Höchstbetrag von 365,00 EUR anzunehmen. In seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 – hat das BSG dies weiter dahin konkretisiert, dass auf die rechte Spalte der Wohngeldtabelle zurückzugreifen ist, da eine abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichszeitraum unabhängige Begrenzung vorgenommen wird. Ferner wird ein Sicherheitszuschlag zum jeweiligen Tabellenwert im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen aus Sicherung des Wohnraums als erforderlich angesehen. Hier ist ein Sicherheitszuschlag von 10 % als angemessen anzusehen (vgl. auch BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R). Dies bedeutet vorliegend, dass zu den 365,00 EUR weitere 36,50 EUR als Zuschlag hinzuzurechnen sind. Damit ergibt sich für die Miete ein Höchstbetrag von 401,50 EUR, der über der von der Klägerin tatsächlich gezahlten Miete von 388,71 EUR liegt.

30

Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Kostensenkung kommt es im vorliegenden Fall damit nicht an.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

32

Der Senat hat vorliegend keinen Anlass gesehen, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da das BSG in den oben genannten Entscheidungen zur Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten mehrfach und ausführlich Stellung bezogen hat und der Senat von dieser Rechtsprechung nicht abweicht.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 24. Juni 2010 - L 3 AS 76/09

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 24. Juni 2010 - L 3 AS 76/09 zitiert 14 §§.

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

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(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

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(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass1.sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,2.die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen übe

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(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich

Wohnraumförderungsgesetz - WoFG | § 10 Wohnungsgrößen


(1) Bei Bestimmungen der Länder über die Grenzen für Wohnungsgrößen sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen: 1. Die Größe der zu fördernden Wohnung muss entsprechend ihrer Zweckbestimmung angemessen sein.2. Besonderheiten bei Maßnahmen im Gebäude

Referenzen

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Bei Bestimmungen der Länder über die Grenzen für Wohnungsgrößen sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

1.
Die Größe der zu fördernden Wohnung muss entsprechend ihrer Zweckbestimmung angemessen sein.
2.
Besonderheiten bei Maßnahmen im Gebäudebestand und bei selbst genutztem Wohneigentum sowie besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen von Haushaltsangehörigen und einem nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarf ist Rechnung zu tragen.

(2) Bei der Berechnung der Wohnfläche ist § 19 Abs. 1 anzuwenden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

1.
sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
2.
die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
3.
die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
4.
die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
5.
der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,
2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,
3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
5.
sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

1.
nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,
2.
nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,
3.
bis zum Letzten
a)
des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
b)
des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.
Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den
1.
der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,
2.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,
3.
der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,
4.
der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder
5.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.

(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.