Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 11. Nov. 2016 - L 3 AS 103/14
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägern als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, zustehenden Unterkunftskosten.
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Die am … 1958 geborene Klägerin zu 1. und der am … 1956 geborene Kläger zu 2. sind seit 2005 verheiratet. Sie stehen seit dem 1. August 2012 im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Kläger bewohnen ein 2009 erworbenes Eigenheim in S… mit einer Wohnfläche von 94 m² und einer Grundstücksgröße von 987 m². Für die Finanzierung haben die Kläger vier Darlehensverträge (Darlehenssumme insgesamt 101.416,32 EUR) mit der I…bank Schleswig-Holstein (im Folgenden: I-Bank) abgeschlossen. Mit Bescheid vom 16. Juli 2013 bewilligte der Beklagte ihnen für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Januar 2014 Leistungen in Höhe von monatlich 1.171,47 EUR. Dabei berücksichtige er als Kosten der Unterkunft nach zuvor erfolgter Kostensenkungsaufforderung vom 5. Oktober 2012 die Unterkunftsaufwendungen der Kläger bis zur Höhe der von ihm für einen 2-Personen-Haushalt für angemessen gehaltene Miete von 375,00 EUR zuzüglich der tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 184,00 EUR. Berücksichtigt waren dabei die von den Klägern bereits im August 2012 geltend gemachten monatlichen Schuldzinsen in Höhe von 381,40 EUR; Tilgungsleistungen blieben unberücksichtigt. Zuvor hatte der Beklagte für das selbstgenutzte Eigenheim der Kläger die geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung in voller Höhe (632,26 EUR – ebenfalls einschließlich Schuldzinsen ohne Tilgungsleistungen in Höhe von 381,40 EUR) berücksichtigt (zuletzt mit Bescheid vom 12. April 2013). Gegen den Bescheid vom 16. Juli 2013 erhoben die Kläger Widerspruch und wandten sich insbesondere gegen die Kürzung bei den Unterkunftskosten. Sie machten die Übernahme dieser Kosten in tatsächlicher Höhe geltend.
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Mit Beschluss vom 3. September 2013 (Az. S 16 AS 118/13 ER) verpflichtete das Sozialgericht Schleswig den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung, der Leistungsgewährung für die Zeit vom 9. August 2013 bis 31. Januar 2014 vorläufig Kosten der Unterkunft in Höhe von 418,00 EUR (ohne Heizkosten) zu gewähren. Einen weitergehenden Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Sozialgericht ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Kläger wies der Senat mit Beschluss vom 9. Oktober 2013 (Az. L 3 AS 170/13 B ER) wegen Nichterreichung des Beschwerdewerts von mehr als 750,00 EUR zurück.
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Das Sozialgericht begründete seine im Eilverfahren ergangene Entscheidung damit, dass für Wohnungseigentümer die für Wohnungsmieter geltenden Maßstäbe gelten würden. Bei der Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten sei festzustellen, dass der Beklagte für den in Rede stehenden Zeitraum nicht über ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verfüge. Da im Eilverfahren keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten bestünden, sei auf die Werte nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) – insbesondere zu § 12 WoGG – unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 10% zurückzugreifen. Hieraus errechne sich ein abstrakt angemessener Höchstbetrag von 418,00 EUR. Das Sozialgericht ist bei seiner Entscheidung im Eilverfahren davon ausgegangen, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten der Kläger sich auf monatlich 482,54 EUR beliefen.
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Mit Änderungsbescheid vom 19. September 2013 trug der Beklagte dieser Entscheidung Rechnung und legte der Leistungsberechnung für September 2013 eine Mietobergrenze für einen 2-Personen-Haushalt von 418,00 EUR zugrunde. Bei zusätzlicher Berücksichtigung eines im vorliegenden Verfahren unstreitigen Mehrbedarfs in Höhe von 31,44 EUR errechnete der Beklagte für September 2013 einen Leistungsbetrag von 1.323,44 EUR. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 25. September 2013 erhöhten sich die Leistungen für August 2013 sowie für die Monate Oktober 2013 bis Januar 2014 auf monatlich 1.292,00 EUR sowie für September 2013 - wegen Berücksichtigung eines weiteren Mehrbedarfs – auf 1.354,88 EUR. Für November 2013 erfolgte wegen Anerkennung eines weiteren Mehrbedarfs die Erhöhung der Leistungen auf insgesamt 1.323,44 EUR (Änderungsbescheid vom 12. November 2013). Wegen Erhöhung der Regelsätze setzte der Beklagte die Leistungshöhe für Januar 2014 auf insgesamt 1.339,44 EUR fest (Änderungsbescheid vom 10. Januar 2014). Die 4 Änderungsbescheide wurden Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2014 gab der Beklagte dem Widerspruch insoweit statt, als für den gesamten Leistungszeitraum vom 1. August 2013 bis 31. Januar 2014 Leistungen unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 418,00 zuzüglich laufender Heizkostenabschläge in Höhe von 184,00 EUR bewilligt wurden. Den weiter gehenden Widerspruch der Kläger wies der Beklagte als unbegründet zurück. Auf die ausführliche Begründung des Widerspruchsbescheides wird verwiesen.
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Die Klägerin zu 1. hat am 4. Februar 2014 bei dem Sozialgericht Schleswig Klage erhoben und sich in der Klageschrift zu verschiedenen Begehren und Bescheiden geäußert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 19. Januar 2014 Bezug genommen. In einem Erörterungstermin vom 17. Februar 2014 hat Rechtsanwalt W…, der sich mit Schriftsatz vom 14. Februar 2014 als Prozessbevollmächtigter der Klägerin zu 1. zur Akte gemeldet hat, klargestellt, dass sich die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2014 richte. Weitere Bescheide sollten nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein, weil dazu erst noch die jeweiligen Widerspruchsverfahren durchgeführt werden müssten. Mit Schriftsatz vom 12. März 2014 hat Rechtsanwalt W… angezeigt, dass er die Klägerin zu 1. nicht mehr vertrete.
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In der Sache hat die Klägerin zu 1. zur Klagebegründung im Wesentlichen wiederholt, dass der Beklagte ihrer Auffassung nach die Unterkunftskosten in voller Höhe (zuletzt beziffert mit 680,00 EUR zuzüglich Heizkosten) zu übernehmen habe, damit die laufenden Verbindlichkeiten für das Haus erfüllt werden könnten. Ergänzend hat die Klägerin zu 1. auf arbeitsgerichtliche Streitigkeiten mit dem Beklagten verwiesen.
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Im erstinstanzlichen Verhandlungstermin am 9. Juli 2014 hat das Sozialgericht den Kläger zu 2. im Einverständnis mit den Beteiligten in das Aktivrubrum aufgenommen.
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Die Kläger haben beantragt,
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den Bescheid vom 16. Juli 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2014 dahingehend abzuändern, dass Kosten der Unterkunft in Höhe von 680,00 EUR pro Monat als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, gewährt werden.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat er sinngemäß auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.
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Das Sozialgericht hat ergänzende Ermittlungen zur Höhe der tatsächlichen Unterkunftskosten der Kläger in dem maßgeblichen Zeitraum durchgeführt. Die I-Bank hat hierzu Jahresauszüge für 2013 sowie die Kopie einer Ratenzahlungsvereinbarung vom 27. Januar 2014 zur Akte gereicht. Für 2013 ergeben sich daraus Zins- und Vertragskostenzahlungen in Höhe von insgesamt 3.600,51 EUR sowie Tilgungen in Höhe von 2.925,59 EUR (Summe: 6.526,10 EUR). Nachdem die Kläger zunächst Monatsraten von insgesamt 680,00 EUR an die I-Bank gezahlt hatten, erklärte die I-Bank sich zwischenzeitlich mit monatlichen Raten in Höhe von 500,00 EUR einverstanden, die auch für Januar 2014 gezahlt wurden. Ende 2013 waren noch Kapitalforderungen der I-Bank in Höhe von mehr als 85.000,00 EUR offen.
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Nach der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2014 hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom selben Tage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger könnten im streitgegenständlichen Zeitraum keine höheren als die bewilligten Unterkunftsleistungen von monatlich zusammen 418,00 EUR beanspruchen. Ein höherer Anspruch bestehe weder als Zuschuss noch darlehensweise. Für 2013 ließen sich lediglich tatsächliche Hausnebenkosten in Höhe von 364,46 EUR ermitteln; für 2014 belaufe sich dieser Betrag auf nicht mehr als 370,00 EUR monatlich. Dabei seien jeweils Darlehenszinsen berücksichtigt, nicht aber Tilgungsleistungen, die im Rahmen der Leistungsgewährung nach § 22 SGB II nicht übernommen werden könnten. Tilgungsraten gehörten grundsätzlich nicht zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung; die Leistungen nach dem SGB II seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollten nicht der Vermögensbildung dienen. Tilgungsleistungen könnten nach der Rechtsprechung des BSG nur in eng begrenzten Ausnahmefällen übernommen werden, wenn es um die Erhaltung von langjährig bewohntem Wohneigentum gehe, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezuges von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen sei. Das sei hier nicht der Fall. Die Kläger hätten das Haus erst 2009 erworben; die Schulden aus Immobilienkauf und Renovierung hätten 2013 noch mehr als 80.000,00 EUR betragen.
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Auch darlehensweise könnten die nicht berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten nicht übernommen werden. Neben den nach § 22 Abs. 1 SGB II zu erbringenden Leistungen zur Sicherung der Unterkunft seien weitere Leistungen zur Wohnungssicherung aus gesetzessystematischen Gründen weitgehend ausgeschlossen. Ausnahmsweise könne nach § 24 Abs. 1 SGB II ein Darlehen gewährt werden, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden könne. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Bei den Belastungen der Kläger durch die Tilgungsverpflichtungen gegenüber der I-Bank handele es sich zum einen nicht um einen einzelfallbezogenen Bedarf. Dieser falle vielmehr regelhaft monatlich an. Darüber hinaus seien die Verpflichtungen nach Ansicht der Kammer auch nicht unabweisbar im Sinne von § 24 Abs.1 SGB II. Die Kläger könnten durch einen Verkauf des Hauses ihre Darlehensverpflichtungen erfüllen. Das sei grundsätzlich möglich und nicht unzumutbar.
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Gegen diese ihnen am 6. Dezember 2014 zugestellte Entscheidung richtet sich die bereits am 4. August 2014 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangene Berufung der Kläger (wörtlich bezeichnet als „Revisions-Klage S 16 AS 38/14“).
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Zur Begründung haben die Kläger zunächst geltend gemacht: Gefordert werde von ihnen die Übernahme der Hausnebenkosten in voller Höhe, und zwar ab Beginn ihres Leistungsbezuges im August 2012. Eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung sei nicht verfügbar. Es bestehe bei ihnen eine soziale unüberbrückbare finanzielle Notlage. Im Übrigen hätten sie das Haus in S… als Altersvorsorge gekauft. Seinerzeit sei der Klägerin zu 1., die bei dem Beklagten beschäftigt gewesen sei, auch nahe gelegt worden, näher an den Arbeitsort zu ziehen. Ihr Arbeitsverhältnis sei dann allerdings wider Erwarten nicht entfristet worden.
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In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin zu 1. nochmals die gegenwärtige finanzielle Notlage der Kläger betont und ausgeführt, dass ihnen deshalb zumindest darlehensweise höhere Unterkunftskosten gewährt werden müssten.
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Nachdem die Kläger in der Berufungsverhandlung auf Bedenken gegen die Ausweitung des in diesem Verfahren streitigen Leistungszeitraums hingewiesen worden sind und der Vertreter des Beklagten einer Klageänderung ausdrücklich widersprochen hat, haben die Kläger ihr Begehren auf den Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt und noch beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. Juli 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 16. Juli 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 19. und 25. September 2013, vom 11. November 2013 und vom 10. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2014 zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Januar 2014 höhere Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 680,00 EUR pro Monat als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er stützt das angefochtene Urteil.
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Dem Senat haben die die Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die von den Klägern wörtlich erhobene „Revisions-Klage“, die es nach der Prozessordnung so nicht gibt, ist als Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 9. Juli 2014 auszulegen. Die Berufung ist fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig.
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Eine Berufungsbeschränkung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den in § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG benannten Wert von 750,00 EUR übersteigt. Denn es geht den Klägern zumindest für den Zeitraum August 2013 bis einschließlich Januar 2014 um die Differenz zwischen den anerkannten Unterkunftskosten von 418,00 EUR und dem geltend gemachten Betrag von 680,00 EUR, also 6 x 262,00 EUR. Damit ist der Wert des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG deutlich überschritten. Dass im vorangegangenen Eilverfahren eine andere Berechnung vorgenommen worden ist, lag daran, dass der Senat von den zuvor anerkannten tatsächlichen Kosten (ohne Heizkosten) von 448, 26 EUR (in dem Beschluss versehentlich beziffert mit 469,26 EUR) ausgegangen ist, von denen das Sozialgericht monatlich 418,00 EUR vorläufig zugesprochen hat. Die Differenz ergab selbst bei dem falsch bezifferten höheren Wert mit 6 x 51,26 EUR einen Berufungswert von nur 307,56 EUR.
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Vorliegend sind die höheren Beträge der Zulässigkeitsprüfung zugrunde zu legen, nachdem die Kläger monatlich 680,00 EUR als zu berücksichtigende Unterkunftskosten geltend gemacht haben und das Sozialgericht hierüber in dem angefochtenen Urteil entschieden hat. Die Erhöhung ist ersichtlich nicht (nur) erfolgt, um eine Berufungsfähigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu erreichen. Vielmehr geht es bei diesem Betrag im Wesentlichen um die zunächst monatlich an die I-Bank geleisteten Zins- und Tilgungsraten, so dass hier ein inhaltliches Begehren der Kläger anerkannt werden kann.
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Bei verständiger Würdigung des von den Klägern geltend gemachten Anspruchs geht der Senat davon aus, dass die I-Bank-Raten von 680,00 neben den sonstigen Hauskosten, von denen auch der Beklagte ausgegangen ist, anstelle des dabei von dem Beklagten zugrunde gelegten Zinsbetrages berücksichtigt werden sollen.
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Soweit die Kläger im Berufungsverfahren zunächst höhere Unterkunftsleistungen bereits ab August 2012 – dem Beginn ihres Leistungsbezuges – geltend gemacht haben, liegt hierin eine unzulässige Klageänderung im Sinne von § 99 SGG. Weder liegt Sachdienlichkeit vor, noch hat der Beklagte sich auf die geänderte Klage in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung eingelassen, ohne der Klageänderung zu widersprechen (§ 99 Abs. 2 SGG). Es geht auch nicht um eine bloße Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache, die nicht als Klageänderung anzusehen wäre (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG). Denn die Zeit zwischen dem 1. August 2012 und dem 1. August 2013 ist nicht Gegenstand der hier angefochtenen Bescheide. Entsprechenden Hinweisen des Senats in der Berufungsverhandlung haben die Kläger dadurch Rechnung getragen, dass sie nun nur noch – wie in erster Instanz – höhere Leistungen für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Januar 2014 begehren.
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Auch mit diesem Begehren kann die Berufung jedoch keinen Erfolg haben. Denn das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Der Senat macht sich nach eigener Überprüfung im Berufungsverfahren die ausführliche und sorgfältige Begründung des erstinstanzlichen Urteils zu Eigen und weist die Berufung in Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück. Die Berufungsbegründung enthält keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte, die das Sozialgericht nicht berücksichtigt hätte. Entscheidend ist, dass höhere als die von dem Beklagten zugrunde gelegten Unterkunftskosten aus Rechtsgründen nicht berücksichtigungsfähig sind. Soweit die Kläger auch die der I-Bank erbrachten Tilgungsleistungen verlangen, hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass und warum diese im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II hier nicht zu berücksichtigen sind. Dass die Kläger in dem Zeitraum August 2013 bis Januar 2014 ohnehin nicht durchgehend monatliche Raten in Höhe von 680,00 EUR an die I-Bank gezahlt haben, sondern zumindest zeitweise nur 500,00 EUR monatlich, bedarf insoweit keiner Vertiefung.
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Dass Tilgungsleistungen – von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen – nicht berücksichtigungsfähig sind, entspricht auch der Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt. Die bereits vom Sozialgericht zitierten Entscheidungen des BSG sind zuletzt noch einmal mit Urteil vom 3. Dezember 2015, B 4 AS 49/14 R, juris, bestätigt worden. Auch auf dieses Urteil nimmt der Senat Bezug.
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Auch für die von den Klägern geforderte zumindest darlehensweise Gewährung höherer Unterkunftsleistungen zur Überbrückung einer gegenwärtigen finanziellen Notlage gibt es keine Rechtsgrundlage; auch insoweit ist der erstinstanzlichen Entscheidung nichts hinzuzufügen.
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Nach allem kann die Berufung keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und orientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits.
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Der Senat hat keinen Anlass gesehen, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 11. Nov. 2016 - L 3 AS 103/14
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Referenzen - Gesetze
Gesetz über den Lastenausgleich
Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193
Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160
Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153
Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 99
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen
Wohngeldgesetz
Wohngeldgesetz - WoGG | § 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenSchleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 11. Nov. 2016 - L 3 AS 103/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Bundessozialgericht Urteil, 03. Dez. 2015 - B 4 AS 49/14 R
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
- 1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, - 2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie - 3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.
(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, - 3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Tenor
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt nach einem Teilvergleich mit dem Beklagten nur noch die zuschussweise Übernahme von Tilgungsleistungen auf Kredite für ein selbstgenutztes Eigenheim für die Zeit vom 3.1.2011 bis 31.1.2012 als Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II anstelle eines Darlehens.
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Der 1950 geborene Kläger bezog von der beklagten Optionskommune seit 2005 - unterbrochen nur durch kurze Zeiten der Beschäftigung und Alg-Bezug - Leistungen nach dem SGB II. Seit dem 1.11.2013 bezieht er Altersrente in Höhe von 1043,92 Euro. Der Kläger ist seit 1984 Eigentümer eines 492 qm großen Grundstückes, das mit einem von ihm allein bewohnten Einfamilienhaus (Wohnfläche ca 78 qm) bebaut ist. Der Wohnbereich umfasst vier Zimmer, die zwischen 9 und 13 qm groß sind, eine Abstellkammer, Küche, Flur, Bad und Toilette. Die Finanzierung des Kaufpreises für das Grundstück in Höhe von 290 000 DM erfolgte über ein Bauspar- und ein Hypothekendarlehen. Im Jahr 2011 beliefen sich die von dem Kläger jährlich zu zahlenden Beträge für Zinsen und Tilgung auf 1581,84 Euro für das Hypothekendarlehen (Tilgung: 516,14 Euro; Zinsen: 1065,70 Euro) und 2392,80 Euro für das Bauspardarlehen (Tilgung 2115,20 Euro; Zinsen: 277,60 Euro). Nach einem Tilgungsplan für das Hypothekendarlehen vom 31.1.2011 waren zum Stichtag am 30.1.2011 noch 43 368,02 Euro bis zum Jahr 2037 zu zahlen (Tilgung: 25 309,83 Euro; Zinsen: 17 798,19 Euro; Kosten: 260 Euro). Die Restschuld des Bauspardarlehens betrug am 30.1.2012 noch 389,79 Euro und wurde im Laufe des Jahres vollständig getilgt.
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Der Beklagte bewilligte dem Kläger im Anschluss an den Bezug von Alg für die Zeit vom 3.1.2011 bis 31.7.2011 Alg II (Bescheid vom 14.2.2011; Änderungsbescheide vom 15.4.2011
und 12.5.2011 <Übernahme von zusätzlichen Kosten für Heizöl im Monat Mai>) . Als Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigte er (für den Monat Januar anteilig) die von dem Kläger zu zahlenden Darlehenszinsen (88,81 Euro monatlich), Kommunalabgaben (35,17 Euro monatlich), Beiträge für eine Feuerversicherung (4,15 Euro monatlich) und die zu zahlende Grundsteuer (6,18 Euro monatlich), nicht jedoch die Tilgungsraten für die Darlehen. Der Gesamtbetrag der für Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigten Aufwendungen betrug damit 134,31 Euro und lag unterhalb der nach der Verwaltungspraxis des Beklagten als angemessen anzusehenden Kosten in Höhe von 360 Euro Netto-Kaltmiete bei einem Ein-Personen-Haushalt sowie einen Betriebskostenreferenzwert von 2,10 Euro/qm. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens gewährte der Beklagte dem Kläger auch für den Zeitraum vom 1.8.2011 bis 31.1.2012 SGB Il-Leistungen in der bis zum 31.7.2011 gezahlten Höhe (Bescheid vom 27.7.2011), wogegen der Kläger ebenfalls Widerspruch einlegte.
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In einem gerichtlichen Eilverfahren verpflichtete sich der Beklagte darlehensweise, auch die Tilgungsraten für beide Darlehen ab Januar 2011 unter Eintragung einer Sicherungshypothek zu zahlen (gerichtlicher Vergleich im Verfahren SG Wiesbaden - S 16 AS 599/11 ER - vom 19.10.2011). Der Beklagte gewährte in der Folge zunächst unter Änderung des Bescheides vom 14.2.2011 für Februar 2011 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft wegen höherer Wasser-/Abwassergebühren und unter Änderung der Bescheide vom 14.2.2011 und 27.7.2011 wegen bisher nicht berücksichtigter Zinsen für das Bauspardarlehen (Bescheide vom 27.10.2011).
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In Umsetzung des Vergleiches vom 19.10.2011 bewilligte er daneben in Form eines Darlehens wegen der im Jahre 2011 gezahlten Tilgungsraten für die Zeit vom 3.1.2001 bis 31.12.2011 weitere Leistungen in Höhe von 2631,34 Euro (Bescheid ebenfalls vom 27.10.2011) und wegen im Januar 2012 gezahlter Tilgungsraten für Januar 2012 in Höhe von 216,63 Euro (Bescheid vom 3.1.2012). Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens teilten die kreditgebenden Banken dem Kläger mit, dass sie nicht bereit seien, die Tilgung auszusetzen (Schreiben vom 23.9.2011 und 26.9.2011). Die wegen der nur darlehensweisen Gewährung von Leistungen für die erbrachten Tilgungsraten aufrechterhaltenen Widersprüche des Klägers blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 1.12.2011).
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Das SG Wiesbaden hat nach schriftlicher Befragung von zwei Mitarbeitern der kreditgebenden Banken als Zeugen den Beklagten antragsgemäß "unter Änderung der Bescheide vom 14.02.2011, 15.04.2011, 27.07.2011 und 27.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2011" verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 3.1.2011 bis 1.2.2012 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren und dabei die von ihm zu zahlenden Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von monatlich 131,82 Euro und 199,40 Euro als Unterkunftskosten nach § 22 SGB II im Wege eines Zuschusses zu gewähren(Urteil vom 26.4.2012). Die Übernahme auch der Tilgungsleistungen sei geboten, da ansonsten der Verlust des Hauses drohe. Eine darlehensweise Erbringung von Unterkunftskosten sehe das Gesetz nicht vor.
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Im Berufungsverfahren haben die Beteiligten den folgenden gerichtlichen Teilvergleich (vom 29.10.2014) geschlossen:
"1.
Die Beteiligten sind sich einig, dass mit den Bescheiden vom 14. Februar 2011, 15. April 2011, 12. Mai 2011, 27. Juli 2011 und durch die Bescheide vom 27. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2011 sowie dem Bescheid vom 3. Januar 2012 alle dem Kläger zustehenden Ansprüche auf Regelleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 3. Januar 2011 bis 31. Januar 2012 in voller Höhe bewilligt worden sind. Der Rechtsstreit wird insoweit für erledigt erklärt.
2.
Die Beteiligten sind sich mit Ausnahme der streitigen, auf der Grundlage des Vergleichs vor dem Sozialgericht Wiesbaden S 16 AS 599/11 ER vom 19. Oktober 2011 und der Bescheide vom 27. Oktober 2011 und vom 3. Januar 2012 darlehensweise gewährten Leistungen darüber einig, dass mit den unter 1. genannten Bescheiden die dem Kläger zustehenden Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für den Zeitraum vom 3. Januar 2011 bis 31. Januar 2012 im Übrigen in zutreffender Höhe bewilligt worden sind. Der Rechtsstreit wird insoweit für erledigt erklärt.
3.
Die Beteiligten sind sich einig, dass die vom Kläger zu leistende Tilgung bei der Umsetzung des Vergleichs im Verfahren vor dem Sozialgericht Wiesbaden S 16 AS 599/11 ER vom 19. Oktober 2011 und der Bescheide vom 27. Oktober 2011 sowie dem Bescheid vom 3. Januar 2012 von dem Beklagten zutreffend berechnet wurde. Der Rechtsstreit wird insoweit hinsichtlich der Berechnung der Tilgungsleistungen für erledigt erklärt.
4.
Ferner sind sich die Beteiligten darüber einig, dass der erstinstanzlich tenorierte Zeitraum bis zum 1. Februar 2012 über den im angefochtenen Bescheid geregelten Bewilligungsabschnitt (31. Januar 2012) hinausgeht und deshalb nur dieser Streitgegenstand sein kann.
5.
Die Beteiligten sind sich daher einig, dass allein die Rechtmäßigkeit der nur darlehensweisen Bewilligung der weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung bezüglich der unter 1. genannten Bescheide im Streit steht.
6.
Die Beteiligten sind sich einig, dass sie sich dem rechtkräftigen Urteil im hiesigen Rechtsstreit auch für den nachfolgenden Zeitraum bis zum 31. Oktober 2013 unterwerfen."
- 8
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Das LSG hat die auf die Klagabweisung im Übrigen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 29.10.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, es bestehe ein Anspruch des Klägers auf Gewährung der nur als Darlehen zuerkannten Kosten der Unterkunft als Zuschuss. Als selbstgenutztes Wohneigentum sei sein Grundstück nicht als Vermögen zu berücksichtigen; Grundstücksgröße und Wohnfläche seien noch angemessen. Es lägen auch die Voraussetzungen vor, die es nach der Rechtsprechung des BSG erlaubten, ausnahmsweise Tilgungsraten für Darlehen als Kosten der Unterkunft zuschussweise zu übernehmen. Der Kläger habe das Grundstück bereits 1984 außerhalb eines Zeitraums des Bezugs steuerfinanzierter, existenzsichernder Leistungen erworben. Es drohe ihm bei der vorzunehmenden hypothetischen Betrachtungsweise der Wohnungsverlust, weil die Kreditgeber im Falle der Nichtzahlung der Raten den Kredit gekündigt und die Verwertung angestrebt hätten. Schließlich sei die Finanzierung des Wohneigentums unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis bzw Gesamtkreditsumme und Restschuld im streitgegenständlichen Zeitraum des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen gewesen. Die Resttilgungsschuld betrage nur noch 18,7 Prozent des Kaufpreises. Auf den Gesamtleistungsbezug entfiele wegen der Rentennähe nur ein Tilgungsbetrag von ca 2,7 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises.
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Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung der §§ 1 Abs 1, 2 Abs 2 S 1 und 22 Abs 1 S 1 SGB II. Er macht geltend, die Leistungen nach dem SGB II seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt. Durch die Verpflichtung, Tilgungsleistungen zuschussweise zu gewähren, erfolge aber eine Vermögensbildung bei dem Kläger, die über die Existenzsicherung hinausgehe. Die zuschussweise Übernahme von Tilgungsbeträgen gehöre auch nicht zu den Leistungen nach § 22 SGB II. Ein besonderer Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des BSG, der eine Übernahme zulasse, liege hier wegen der hohen noch offenen Darlehenssumme nicht vor. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Darlehen "weitgehend" abbezahlt gewesen sei. Außerdem hätte der Kläger durch eine ihm zumutbare Untervermietung eines Zimmers mit eigener Toilette die Tilgungsraten ohne Weiteres selbst aufbringen können.
- 10
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Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2014 und des Sozialgerichts Wiesbaden vom 26. April 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält das Urteil des LSG für zutreffend. Soweit der Beklagte sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wende, seien Verfahrensmängel schon nicht hinreichend bezeichnet.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht haben SG und LSG entschieden, dass die von dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum vom 3.1.2011 bis 31.1.2012 gezahlten Tilgungsleistungen für ein Hypotheken- und ein Bauspardarlehen zuschussweise als Kosten der Unterkunft anstelle des bewilligten Darlehens zu übernehmen sind.
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Gegenstand des Verfahrens ist nach Abschluss des Teilvergleichs vor dem LSG nur noch, ob ein Anspruch des Klägers auf Umwandlung derjenigen Leistungen für Kosten der Unterkunft in einen Zuschuss besteht, die dem Kläger durch den Bescheid vom 27.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.12.2011 (2631,34 Euro) und durch den gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Bescheid vom 3.1.2012 (216,63 Euro) als Darlehen bewilligt wurden. Die hierauf gerichtete Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs 1, 56 SGG) zulässig. Einer Leistungsklage bedarf es nicht. Zur Leistung kann der Beklagte nicht mehr verurteilt werden, da er bereits geleistet hat und der Kläger (nur noch) durch die Verfügungssätze der angefochtenen Bescheide beschwert ist, welche die Bewilligung der Leistungen lediglich als Darlehen regeln. Nur der Rechtsgrund der Zahlung - Zuschuss statt Darlehen - bedarf also einer Änderung (vgl zum Ganzen BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 36/07 R - BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1, RdNr 13; BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 16; BSG Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 7/08 R - SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 10; BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 5/09 R - juris RdNr 10).
- 15
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Die Beschränkung des Streitgegenstandes auf die nur darlehensweise gewährten Leistungen ist zulässig. Soweit darin zunächst eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf Kosten der Unterkunft und Heizung liegt, ist diese nach der Rechtsprechung beider für das Recht der Grundsicherung zuständigen Senate ohnehin grundsätzlich zulässig (vgl nur BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 10 ff; BSG Urteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R - BSGE 116, 254 = SozR 4-4200 § 7 Nr 38, RdNr 12). Eine weitergehende Beschränkung des Streitgegenstandes hat das BSG zudem für zulässig erachtet, wenn der Grundsicherungsträger über eine Leistung durch abtrennbaren Verfügungssatz befunden hat und der Bescheid nur hinsichtlich des abtrennbaren Teils angefochten wird (so BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 58/08 R - BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13, RdNr 11; allgemein zur Teilanfechtungsklage zuletzt BSG Urteil vom 15.7.2015 - B 6 KA 32/14 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 20 ff mwN). So liegt der Fall hier, denn wie oben dargelegt ist nicht die Leistungsgewährung an sich streitig, sondern (nur) die besondere Beschwer, die in der Verfügung zum Rechtsgrund der Leistung liegt mit der Regelung, dass diese - als Darlehen - grundsätzlich rückzahlbar ist. Dieser eigenständige Verfügungssatz ist auch abtrennbar. Seine Änderung ließe die Regelungen zur Leistungsgewährung im Übrigen unberührt, denn es besteht kein untrennbarer rechtlicher Zusammenhang der Regelungsteile (vgl zu diesem Gesichtspunkt nur BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 R 6/07 R - BSGE 103, 8 = SozR 4-2500 § 229 Nr 8, RdNr 15; BSG Urteil vom 15.7.2015 - B 6 KA 32/14 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 23).
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Ob durch die Vereinbarungen im Teilvergleich vom 29.10.2014 zur Höhe der Kosten und Grundlage der Leistungen, deren Umwandlung der Kläger begehrt, bereits der Streitgegenstand noch weiter beschränkt wurde, kann offen bleiben. Grundsätzlich gilt auch bei einem Anspruch auf Umwandlung eines Darlehens in eine zuschussweise Bewilligung von SGB II-Leistungen, dass alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen sind (BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 5/09 R - juris RdNr 10). Hier haben die Beteiligten einzelne Berechnungselemente zum Gegenstand eines Teilvergleichs gemacht, um den Prüfungsumfang weiter zu beschränken. Es bedarf indes keiner Entscheidung, ob eine derartige Beschränkung des Prüfungsumfangs den Senat bindet. Auch unabhängig von der Bedeutung des Teilvergleichs für den Streitgegenstand musste die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung keiner weiteren Überprüfung unterzogen werden. Denn Erklärungen über die tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreits entbinden Verwaltung und Gerichte von weiteren Ermittlungen, wenn Anhaltspunkte für weitere oder abweichende Tatsachen, die für die Entscheidung von Bedeutung wären, nicht ersichtlich sind (so BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 58/08 R - BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13, RdNr 12 f; BSG Urteil vom 20.9.2012 - B 8 SO 4/11 R - BSGE 112, 54 = SozR 4-3500 § 28 Nr 8, RdNr 14). In dem Teilvergleich vom 29.10.2014 sind solche übereinstimmende Erklärungen über die tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreits zu sehen, und zwar im Hinblick auf die Höhe der Tilgungsleistungen selbst und bezogen auf die neben den Tilgungsleistungen angefallenen weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung, für die vom Beklagten Leistungen ohnehin bereits als Zuschuss erbracht wurden. Es liegen auch keine Umstände vor, die insoweit Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hätten.
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In der Sache hat das LSG zutreffend entschieden, dass die von dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum vom 3.1.2011 bis 31.1.2012 auf beide Darlehen gezahlten Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft zuschussweise und nicht nur als Darlehen zu übernehmen sind.
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Gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB II sind Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind, dh die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten (grundlegend dazu BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10; zuletzt BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 16). Nach den Feststellungen des LSG lagen die Anspruchsvoraussetzungen (§§ 7, 9, 19 SGB II) für Alg II dem Grunde nach vor. Der Kläger hatte im streitbefangenen Zeitraum als 60-Jähriger die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, war erwerbsfähig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Auch Hilfebedürftigkeit lag vor. Insbesondere war sein Grundeigentum nicht als Vermögen zu berücksichtigen, weil es gemäß § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II als selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe(zur insoweit nur beschränkt überprüfbaren tatrichterlichen Beurteilung vgl BSG Urteil vom 24.3.2015 - B 8 SO 12/14 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 7 RdNr 15)nicht verwertet werden musste. Der Gesamtbedarf für Kosten der Unterkunft übersteigt auch einschließlich der Tilgungsleistungen nicht die Angemessenheitsgrenze, die das LSG für den Senat bindend entsprechend der Verwaltungspraxis des Beklagten bei einem Ein-Personen-Haushalt mit einer Netto-Kaltmiete von 360 Euro sowie einen Betriebskostenreferenzwert von 2,10 Euro/qm festgestellt hat.
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Zu den anzuerkennenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS von § 22 Abs 1 S 1 SGB II rechnen Tilgungsleistungen grundsätzlich zwar nicht(BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 24; BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 48 RdNr 18; BSG Urteil vom 16.2.2012 - B 4 AS 14/11 R - juris RdNr 23; zuletzt BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 17). Denn die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 35; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 169 ff, Stand Oktober 2012; Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 22 RdNr 61).
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Ausnahmen von diesem Grundsatz sind aber nach der Rechtsprechung beider für das Recht der Grundsicherung zuständigen Senate im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen (vgl nur BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 48 RdNr 18; BSG Urteil vom 16.2.2012 - B 4 AS 14/11 R - juris RdNr 23; BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 17) und der Erwerb der Immobilie außerhalb des Leistungsbezugs erfolgt ist (BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 48 RdNr 20; BSG Urteil vom 16.2.2012 - B 4 AS 14/11 R - juris RdNr 25). Der Grund für diese Ausnahme liegt darin, dass bei einer ausschließlichen Berücksichtigung von Schuldzinsen Leistungsbezieher, die Wohneigentum gerade erst erworben haben und bei denen die Zinszahlungen die Tilgungsraten weit übersteigen, ungerechtfertigt bevorzugt werden gegenüber denjenigen Hilfebedürftigen, die aufgrund der Besonderheiten etwa eines Annuitätendarlehens durch weitgehende Zahlung der Zinsen in Vorleistung treten mussten und bei denen schließlich die Abzahlungen fast nur noch aus Tilgungsleistungen bestehen. Geht es nur um die Tilgung einer Restschuld ist die Vermögensbildung bereits weitgehend abgeschlossen und der Aspekt des Vermögensaufbaus aus Mitteln der Existenzsicherung tritt gegenüber dem vom SGB II ebenfalls verfolgten Ziel, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, zurück (so BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 48 RdNr 19).
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Die Feststellung eines solchen Ausnahmefalles unterliegt jedoch weitgehend der Beurteilung des Tatrichters, dessen bestehender Entscheidungsspielraum von der Revisionsinstanz zu respektieren ist. Die Annahme, dass eine Finanzierung weitgehend abgeschlossen ist, bedarf einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls unter Einbeziehung einer Prognose über eine mögliche Gefährdung des Wohneigentums. Solche Abwägungs- und Prognoseentscheidungen der Tatsacheninstanzen sind einer rechtlichen Überprüfung im Revisionsverfahren wegen der enthaltenen Tatsachenelemente unter Berücksichtigung von § 162 SGG nur begrenzt zugänglich(vgl zur Abgrenzung von Rechtsfragen und Tatsachenfragen Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 162 RdNr 3 ff). Das Revisionsgericht ist in diesen Fällen darauf beschränkt zu prüfen, ob der rechtliche Rahmen verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind (so zur Prüfung der Angemessenheit des selbstgenutzten Wohngrundstückes BSG Urteil vom 24.3.2015 - B 8 SO 12/14 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 7 RdNr 15; zur Überprüfung eines schlüssigen Konzepts BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81, RdNr 21 und BSG Beschluss vom 5.6.2014 - B 4 AS 349/13 B - juris RdNr 14; zur Prüfung der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit einer Vermögensverwertung BSG Urteil vom 20.2.2014 - B 14 AS 10/13 R - BSGE 115, 148 = SozR 4-4200 § 12 Nr 23, RdNr 41 ff; zu vergleichbaren Fragen bei der Überprüfung der Angemessenheit der Dauer überlanger Verfahren BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 6 RdNr 28 mwN).
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Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist nicht zu beanstanden, dass das LSG die Voraussetzungen bejaht hat, unter denen auch die Aufwendungen zur Tilgung von Baudarlehen - ausnahmsweise - als Leistungen für Kosten der Unterkunft zuschussweise zu übernehmen sind. Seine Prognose, dass bei einer ausbleibenden Tilgung die Gefahr der Kündigung der Kredite sowie der Verwertung der Immobile und damit eine Gefährdung des Wohneigentums besteht, beruht auf den schriftlichen Auskünften der kreditgebenden Banken und den Angaben der als Zeugen gehörten Mitarbeiter. Verfahrensrügen zu diesen der Prognose zugrunde liegenden, für den Senat bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) sind von dem Beklagten nicht erhoben worden. Weitere Umstände, die das LSG noch hätte berücksichtigen müssen, sind nicht ersichtlich.
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Auch die Annahme des LSG, die Finanzierung der Immobilie sei weitgehend abgeschlossen und der Aspekt des Vermögensaufbaus durch Mittel der Existenzsicherung müsse zurücktreten, begegnet entgegen der Auffassung des Beklagten keinen Bedenken. Nach den auch insoweit von dem Beklagten nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG hatte der Kläger sein Grundeigentum bereits im Jahre 1984 erworben und mittels eines Hypothekendarlehens und eines Bauspardarlehens finanziert. Während das Bauspardarlehen aufgrund der nur noch geringen Restschuld (bei entsprechend geringen Zinsraten) im streitgegenständlichen Zeitraum vollständig abgelöst werden konnte, bestand für das Hypothekendarlehen noch eine Restschuld von ca 25 000 Euro, deren Tilgung nach der von dem Kläger während des Leistungsbezugs vorgenommenen Anschlussfinanzierung über einen Zeitraum von weiteren ca 25 Jahren (bis 2037) vorgesehen war. Es widerspricht weder Denkgesetzen noch allgemeinen Erfahrungssätzen, wenn das LSG unter Berücksichtigung eines gegenüber dem Kaufpreis eher gestiegenen Wertes der Immobilie die Vereinbarung niedrigerer Tilgungsraten im Rahmen der Anschlussfinanzierung gerade während des SGB II-Leistungsbezugs zur Minimierung der aktuellen Kosten als nachvollziehbar und sogar geboten bewertet. Zwingende Folge einer solchen Vereinbarung ist notwendigerweise wegen der verzögerten Tilgung eine längere Restlaufzeit verbunden mit einer höheren Restschuld.
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Auch die besondere Würdigung des nach den Feststellungen des LSG bereits absehbaren Endes der Inanspruchnahme von SGB II-Leistungen wegen der Nähe zum Altersrentenbezug (mit höheren Einkünften) hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Dieser Umstand unterstreicht in besonderer Weise das klägerische Interesse an der Beibehaltung der Wohnung gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit, Vermögensaufbau durch öffentliche Mittel zu vermeiden. Der Vermögensaufbau findet nur in einer überschaubaren Übergangszeit statt und dient der Vermeidung möglicherweise noch höherer Kosten für die Allgemeinheit, etwa in Form der Übernahme von Umzugskosten oder höherer Mietkosten.
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Soweit der Beklagte geltend macht, dem Kläger sei entgegen der Auffassung des LSG eine Untervermietung eines Zimmers zumutbar gewesen, wodurch dieser die Tilgungsraten selbst hätte aufbringen können, kann dahinstehen, ob und ggf aus welchen rechtlichen Gründen dies dem Anspruch des Klägers auf Umwandlung überhaupt entgegenstehen kann. Das LSG hat eine Untervermietung schon wegen des Zuschnitts der Wohnung nicht für zumutbar gehalten und sich dabei auf die von ihm getroffene Feststellung gestützt, wonach es nur eine Toilette, ein Bad und eine Küche in der Wohnung gibt. Der Beklagte ist auch diesen - den Schluss des LSG tragenden - Feststellungen nicht mit Verfahrensrügen entgegengetreten.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.