Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 09. Sept. 2008 - L 2 VS 43/07

Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 4. April 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger macht gegenüber dem beklagten Land einen Anspruch auf Versorgungskrankengeld nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für die Zeit vom 9. September 2004 bis zum 31. Dezember 2004 geltend.
- 2
Der im März 1948 geborene Kläger war vom 1. Juli 1968 bis zum 30. Juni 1980 als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr und verrichtete soldatischen Dienst im Wesentlichen an dem Waffensystem Hawk. Später war der Kläger - zuletzt bis zum 31. März 2004 - versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend übte er eine selbstständige Tätigkeit aus. Die Bundesagentur für Arbeit gewährte dem Kläger für die Zeit vom 15. April 2004 bis zum 14. Oktober 2004 anlässlich der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Überbrückungsgeld in Höhe von 19.170,30 € als Zuschuss.
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Mit Bescheid vom 16. Februar 2005 stellte das beklagte Land bei dem Kläger als Folge einer Wehrdienstbeschädigung das Vorliegen einer Prostataerkrankung im Stadium der Heilungsbewährung sowie Verlust von Prostatagewebe, Harninkontinenz fest und bewertete die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE, inzwischen bezeichnet als Grad der Schädigungsfolgen, GdS) mit 80. In Ausführung eines vor dem Sozialgericht Itzehoe am 16. Oktober 2007 geschlossenen Vergleichs (Verfahren zum Az. S 6 VS 191/06) stellte das beklagte Land als weitere Schädigungsfolgen eine totale erektile Dysfunktion sowie Strahlenproktitis fest und erhöhte den GdS für die Zeit ab dem 1. Mai 2005 auf 90.
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Seit dem 9. September 2004 ist der Kläger aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen arbeitsunfähig. Für die Zeit der Teilnahme an einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation vom 12. Oktober bis zum 9. November 2004 gewährte der zuständige Rentenversicherungsträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund, dem Kläger Übergangsgeld in Höhe von täglich 92,48 €. Nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erhielt der Kläger ausweislich seiner Angaben gegenüber dem beklagten Land aus der privaten Krankenversicherung ein monatliches Krankengeld in Höhe von etwa 2.000,00 €.
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Am 21. September 2004 übersandte der Kläger dem beklagten Land einen Nachweis über das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit seit dem 9. September 2004. Das beklagte Land wertete dies als Antrag des Klägers auf Versorgungskrankengeld und zog den den Kläger betreffenden Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2003 sowie eine vom Steuerberater des Klägers erstellte Jahresübersicht über die geschäftliche Entwicklung der selbstständigen Tätigkeit in der Zeit von April bis Dezember 2004 bei.
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Nach Auswertung der vom Kläger eingereichten Unterlagen lehnte das beklagte Land den Antrag des Klägers auf Versorgungskrankengeld mit Bescheid vom 21. März 2005 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Kläger vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe oder aus selbstständiger Arbeit erzielt habe. Daher berechne sich das Versorgungskrankengeld nach § 16b i.V.m. § 16a BVG. Das Versorgungskrankengeld betrage gemäß § 16a Abs. 1 BVG 80 v. H. des erzielten regelmäßigen Entgelts (Regelentgelt) und dürfe das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Als Regelentgelt würden gemäß § 16b Abs. 2 BVG die Gewinne gelten, die der Veranlagung zur Einkommenssteuer zugrunde gelegt worden seien, wobei Bemessungszeitraum das letzte Kalenderjahr sei, für das ein Einkommenssteuerbescheid vorliege. Wenn ein Regelentgelt nach § 16b Abs. 2 BVG nicht festgestellt werden könne oder ein nach Abs. 2 festgestelltes Regelentgelt wegen wesentlicher Änderungen nach Ende des Bemessungszeitraumes oder aus anderen Gründen keinen angemessenen Maßstab für den Einkommensverlust ergebe, so sei das Regelentgelt gemäß § 16b Abs. 4 BVG unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen. Dies sei bei dem Kläger der Fall. Das letzte Kalenderjahr, für das ein Einkommenssteuerbescheid vorliege, könne bei dem Kläger nicht als Bemessungszeitraum zugrunde gelegt werden, weil er erst ab dem 15. April 2004 selbstständig tätig gewesen sei. Daher könnten für die Feststellung des Regelentgelts nur die ab April 2004 erzielten Gewinne aus dem Gewerbebetrieb berücksichtigt werden, wobei die Monate April und Dezember 2004 (Betriebsauflösung) außer Betracht bleiben müssten. Nach der vom Kläger eingesandten betriebswirtschaftlichen Aufstellung seien lediglich in den Monaten Juli und Oktober 2004 Gewinne erzielt worden, in den übrigen Monaten dagegen Verluste, wobei der Gewinn im Monat Juli 2004 durch eine hohe Umsatzsteuererstattung bedingt sei. In der Addition der Monate Mai bis Oktober habe der Kläger mit seiner gesamten Tätigkeit als selbstständiger Pharmareferent keinen Gewinn erzielt. Eine Steigerung des Betriebsergebnisses mit fortschreitender Dauer der selbstständigen Tätigkeit lasse sich aus der betriebswirtschaftlichen Aufstellung nicht erkennen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im weiteren Verlauf seiner selbstständigen Tätigkeit Gewinne erzielt hätte, wenn er nicht im September 2004 arbeitsunfähig geworden wäre. Unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse lasse sich daher kein positives Regelentgelt für die Berechnung eines Versorgungskrankengeldes feststellen. Das von der Bundesagentur für Arbeit anlässlich der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit für den Zeitraum vom 15. April bis zum 14. Oktober 2004 gezahlte Überbrückungsgeld und das von der Deutschen Rentenversicherung Bund für den Zeitraum vom 12. Oktober bis zum 9. November 2004 gezahlte Übergangsgeld könnten bei der Feststellung des Regelentgelts nicht berücksichtigt werden.
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Zur Begründung des dagegen am 6. April 2005 eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, dass ihm die Schwierigkeit bewusst sei, eine einkommensgerechte Veranlagung für die ersten Monate der selbstständigen Tätigkeit festzusetzen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er ohne die Erkrankung weitere Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit gehabt hätte und dass bei dauerhafter Beschäftigung die regelmäßigen Einkünfte 3.000,00 bis 4.000,00 € monatlich betragen haben könnten. Der Kläger nahm Bezug auf eine Bescheinigung des T. K. vom 5. Mai 2005, nach der die Akquisition und Auftragserteilung für einen vom Kläger erbrachten Umsatz bereits im Juli bzw. August 2004 erfolgt sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2005 wies das beklagte Land den Widerspruch im Wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück.
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Dagegen hat sich der Kläger mit der am 12. September 2005 beim Sozialgericht Itzehoe eingegangenen Klage gewandt und zur Begründung ausgeführt: Ihm sei Versorgungskrankengeld in Höhe der Kosten einer fiktiven Ersatzkraft zu gewähren. Die Regelung des § 16b Abs. 1 BVG mache die Zahlung von Versorgungskrankengeld an Selbstständige nicht ausnahmslos davon abhängig, dass vor der schädigungsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein positiver Gewinn nachgewiesen sei. Einem Beschädigten könne Entschädigung nicht mit der Begründung versagt werden, dass der wirtschaftliche Schaden nicht bezifferbar sei, weil ihn gerade seine schädigungsbedingte Arbeitsunfähigkeit davon abgehalten habe, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es genüge, dass eine Einnahmequelle aus selbstständiger Tätigkeit vorhanden gewesen sei. Geeignetes Mittel zum Nachweis des Einkommensverlustes sei der erforderliche Aufwand für einen während der Arbeitsunfähigkeit eingestellten Vertreter. Werde eine Ersatzkraft tatsächlich nicht eingestellt, seien die fiktiven Kosten einer Ersatzkraft zu ermitteln und danach der Regellohn festzustellen.
- 10
Der Kläger hat beantragt,
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1. den Bescheid des beklagten Landes vom 21. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2005 aufzuheben,
- 12
2. das beklagte Land zu verurteilen, ihm im Zeitraum vom 9. September bis 31. Dezember 2004 Versorgungskrankengeld unter Zugrundelegung des Regellohnes nach den Kosten eines fiktiven Vertreters des im vorgenannten Zeitraum als Pharmavertreter selbstständig gewesenen Klägers zu gewähren.
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Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 15
Zur Begründung hat sich das beklagte Land auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen.
- 16
Mit Urteil vom 4. April 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Ergänzend hat das Sozialgericht ausgeführt: Der Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger am 9. September 2004 aufgrund der von ihm erlittenen Schädigungsfolgen arbeitsunfähig geworden sei. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 BVG betrage das Versorgungskrankengeld 80 v. H. des entgangenen regelmäßigen Entgelts (Regelentgelt) und dürfe das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Da der Kläger unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe, sei die nach § 16a BVG vorgegebene Berechnung des Versorgungskrankengeldes nach § 16b Abs. 1 BVG entsprechend anzuwenden. Als Regelentgelt würden nach § 16b Abs. 2 Satz 3 BVG die Gewinne gelten, die der Veranlagung zur Einkommenssteuer zugrunde gelegt worden seien, wobei Bemessungszeitraum das letzte Kalenderjahr sei, für das ein Einkommenssteuerbescheid vorliege. Im Falle des Klägers scheitere die Berücksichtigung der Festlegungen des Einkommenssteuerbescheides aus dem Jahre 2003 als Berechnungsgrundlage daran, dass der Kläger sein Gewerbe erst ab dem 15. April 2004 betrieben habe. Das beklagte Land habe zutreffend festgestellt, dass das Regelentgelt unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse nach § 16b Abs. 4 BVG festzusetzen sei. Die zu berücksichtigenden Gesamtverhältnisse seien in der vom Kläger selbst eingereichten betriebswirtschaftlichen Aufstellung von April bis Dezember 2004 im Einzelnen dokumentiert. Ein für den Kläger positives Ergebnis seiner selbstständigen Tätigkeit sei nur für den Juli und den Oktober 2004 ausgewiesen. Das positive Ergebnis für den Juli 2004 sei durch eine hohe Umsatzsteuererstattung bedingt. Bei der Würdigung dieser vom Kläger selbst dokumentierten geschäftlichen Entwicklung sei die Kammer davon überzeugt, dass dem Kläger seine gewerbliche Tätigkeit keine Existenzgrundlage geboten habe und auch bei fortdauernder selbstständiger Tätigkeit ohne seine die Arbeitsunfähigkeit bedingende Erkrankung keine entscheidungserhebliche positive Entwicklung eingetreten wäre. Der vom Steuerberater des Klägers überlassenen Aufstellung der betriebswirtschaftlichen Ergebnisse des Jahres 2004 sei weder im Einzelnen noch in der Gesamtschau zu entnehmen, dass der Kläger mit fortschreitender Zeitdauer aus seiner gewerblichen Tätigkeit Gewinne erzielt hätte, wenn er nicht am 9. September 2004 arbeitsunfähig geworden wäre. Der Kammer sei aus der Verhandlung von verschiedenen rentenversicherungsrechtlichen Streitverfahren bekannt, dass es für den „freien“ selbstständigen Pharmareferenten keinen Markt gebe. Pharmareferenten seien als Angestellte für Firmen tätig, deren Medikamente oder medizinische Geräte sie am Markt platzieren sollten. Selbstständige hätten hier schon deshalb wenig Chancen, eine selbstständige Tätigkeit auszuüben, weil es den Herstellerfirmen gerade darauf ankomme, dass die sie vertretenen Mitarbeiter in ihrer Person eine exklusive Markenbindung realisierten. Die Kammer könne nicht ausschließen, dass es Marktnischen gebe, in denen selbstständige Pharmareferenten gewinnbringend tätig werden könnten. Die geschäftliche Entwicklung, die der Kläger für seine Tätigkeit dokumentiert habe, lasse indes nicht erkennen, dass er eine solche Marktnische ergriffen hätte und im Verlauf seiner Tätigkeit als Pharmareferent nennenswerte Gewinne erzielt hätte. Wenn dem Kläger in seinem Aufgabenfeld eine gewinnbringende Tätigkeit möglich gewesen wäre, hätte sich dies schon unmittelbar nach Aufnahme seiner Tätigkeit am 15. April 2004 deutlich zeigen müssen. Das Ausbleiben positiver betrieblicher Ergebnisse bis zum 9. September 2004, dem Tag des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit des Klägers, zeige den Fehlschlag des Existenzgründungsvorhabens des Klägers. Gerade wenn eine Umsatzsteuerrückerstattung die wesentliche Einnahme aus der gewerblichen Tätigkeit bilde, belege diese Tatsache den geschäftlichen Misserfolg eindeutig. Der Kläger habe im Übrigen weder gegenüber dem Beklagten noch gegenüber dem Gericht dargelegt, unter Zugrundelegung welcher geschäftlichen Konzeption er seine gewerbliche Tätigkeit am 15. April 2004 aufgenommen habe und deswegen gewinnbringende Geschäfte zu erwarten gewesen seien. Auch auf Befragen der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. April 2007 habe dazu kein substantiierter Sachvortrag stattgefunden. Für die Kammer sei lediglich zu erkennen, dass der Kläger in Anbetracht seiner gewerblichen Tätigkeit zwar keine Gewinnperspektive gehabt habe, diese wohl aber aus steuerlichen Gründen durchaus sinnvoll gewesen sei. Daher sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem Antrag des Klägers auf Versorgungskrankengeld nicht entsprochen habe. Dem Versorgungskrankengeld komme ebenso wie dem Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung und dem Verletztengeld der Unfallversicherung eine Lohnersatzfunktion zu. Mit ihm solle der durch eine Arbeitsunfähigkeit bedingte Ausfall von Erwerbseinkommen ausgeglichen werden. Wegen der nach den betriebswirtschaftlichen Ergebnissen zu erwartenden Aufgabe der vom Kläger am 15. April 2004 begonnenen gewerblichen Tätigkeit habe die Kammer keinen Ansatzpunkt dafür gesehen, die Entschädigung für die ausgefallene Arbeitskraft des Klägers unter Zugrundelegung der Kosten einer fiktiven Ersatzkraft zu ermitteln und danach den Regellohn festzustellen.
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Gegen das ihm am 4. September 2007 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 20. September 2007 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangenen Berufung, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Klageverfahren wiederholt und vertieft. Er sei der festen Überzeugung, dass er sein Unternehmen in absehbarer Zeit zu einem wirtschaftlichen Erfolg geführt hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig geworden wäre. Ihm werde u. a. Zuverlässigkeit und Kompetenz bescheinigt. Dazu nimmt der Kläger auf ein Schreiben der Firma Q. Marketing Medizintechnik vom 6. Februar 2008 Bezug. Der vom Sozialgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Zeitraum vom 15. April 2004 bis zum 9. September 2004 sei nicht geeignet, Vorhersagen zu seinem wirtschaftlichen Erfolg zu treffen. Es könne kaum erwartet werden, dass er unmittelbar nach Beginn seiner wirtschaftlichen Tätigkeit sofort erhebliche Betriebsgewinne erziele. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der heutigen schlechten Zahlungsmoral ein gewisser Zeitraum von der Rechnungsstellung bis zur endgültigen Zahlung vergehe. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass sogar seitens der Agentur für Arbeit ein Überbrückungsgeld gewährt worden sei. Auch damit werde anerkannt, dass ein Selbstständiger im Regelfall nicht sofort einen Betriebsgewinn erziele. Das Sozialgericht hätte nicht aufgrund eigenen Sachverstands davon ausgehen dürfen, dass es keinen Markt für selbstständige Pharmareferenten gebe, sondern eine solche Aussage auf ein Sachverständigengutachten stützen müssen. Zum Beleg für seine Angabe, nach der er sich um den Aufbau einer tragfähigen Existenz bemüht habe, legt der Kläger als Anlage zum Schriftsatz vom 8. August 2008 umfangreiche Unterlagen vor.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 4. April 2007 sowie den Bescheid des beklagten Landes vom 21. März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2005 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 9. September bis zum 31. Dezember 2004 Versorgungskrankengeld unter Zugrundelegung des Regelentgelts eines Pharmareferenten/Handelsvertreters zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung schließt er sich den Entscheidungsgründen des sozialgerichtlichen Urteils an.
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Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten, die Akten des Sozialgerichts Itzehoe zu den Az. S 6 SB 193/06 und S 6 VS 191/06 haben dem Senat vorgelegen. Diese sind ebenso wie die Prozessakte Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf ihren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegt und der Wert des Beschwerdegegenstandes in Gestalt eines Anspruchs auf Versorgungskrankengeld für die Dauer von drei Monaten übersteigt den hier noch maßgebenden Betrag von 500,00 € (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung).
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Wie bereits das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, hängt der Anspruch des Klägers auf Versorgungskrankengeld davon ab, ob ein Regelentgelt ermittelt werden kann, auf dessen Grundlage die Leistung zu berechnen ist. Ferner ist das Sozialgericht zutreffend davon ausgegangen, dass als Grundlage für eine Berechnung des Regelentgelts hier allein § 16b Abs. 4 BVG in Betracht kommt, sodass das Regelentgelt „unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse“ festzusetzen ist. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe der sozialgerichtlichen Entscheidung Bezug und sieht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist folgendes auszuführen:
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Das Versorgungskrankengeld des Klägers kann nicht nach der Regelung zur Kontinuität der Bemessungsgrundlage in § 16d BVG auf der Grundlage des Übergangsgelds berechnet werden, das dem Kläger vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit der Teilnahme an einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation vom 12. Oktober 2004 bis zum 9. November 2004 gewährt worden war. Nach § 16d BVG ist bei der Berechnung des Versorgungskrankengeldes von dem bisher bezogenen Entgelt auszugehen, wenn der Berechtigte von einem anderen Rehabilitationsträger Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen hat und ihm im Anschluss daran Versorgungskrankengeld nach §§ 16 bis 16f BVG zu gewähren ist. Die Regelung des § 16d BVG soll nach ihrem Sinn in solchen Fällen angewandt werden, in denen ein Wechsel „in der Person des Verpflichteten“ (Rohr/Strässer/Dahm, BVG, § 16d), also ein Wechsel des Leistungsträgers stattfindet. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Der Anspruch auf Versorgungskrankengeld besteht dem Grunde nach seit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Klägers am 9. September 2004. Er bestand damit bereits vor dem Anspruch auf Übergangsgeld und nicht erst im Anschluss daran. Nach dem Ende des Anspruchs des Klägers auf Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch kein neuer Anspruch auf Versorgungskrankengeld entstanden, weil der Anspruch auf Übergangsgeld nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Versorgungskrankengeld führt, sondern gemäß § 16f Abs. 3 Nr. 1 BVG lediglich eine Anrechnung des Übergangsgelds auf das Versorgungskrankengeld vorgesehen ist.
- 27
Daher kommt - wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat - allein eine Ermittlung des Regelentgelts „unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse“ nach § 16b Abs. 4 BVG in Betracht. Da das Versorgungskrankengeld im Grundsatz den wirtschaftlichen Schaden während der Arbeitsunfähigkeit ausgleichen soll (vgl. BSG, Urt. v. 4. Juli 1989 - 9 RVg 2/88 - SozR 3100 § 16b Nr. 4, juris Rz. 16), hat sich auch die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Gesamtverhältnisse“ an dieser Zielrichtung zu orientieren. Dem entsprechend hat das Bundessozialgericht bei Selbständigen zunächst auf den entgangenen Gewinn abgestellt (vgl. BSG, Urt. v. 28. November 1981 - 9 RV 20/80, SozR 3100 § 16b Nr. 2). Allerdings ist der bei einem Selbstständigen auszugleichende wirtschaftliche Schaden in nachfolgenden Urteilen (vgl. BSG, Urt. v. 4. Juli 1989, a.a.O.; BSG, Urt. v. 15. Februar 1989 - 9/4b RV 45/87, SozR 3100 § 16b Nr. 3) umfassender definiert und der Anspruch auf ein Versorgungskrankengeld nicht mehr ausnahmslos davon abhängig gemacht worden, dass vor der schädigungsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein Gewinn aus selbständiger Tätigkeit nachgewiesen ist. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und geht davon aus, dass insbesondere im Aufbaustadium einer selbstständigen Existenz der Wert der geleisteten Arbeit eines Selbstständigen oft erst in einem Gewinn deutlich wird, der sich nach Monaten oder Jahren zeigt. Der Ausfall der Arbeitskraft eines Selbstständigen kann sich gerade in solchen Zeiten besonders gewinnmindernd oder - anders ausgedrückt - verlustvergrößernd auswirken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Bundesversorgungsgesetz auch in anderen Fällen eine Entschädigung ohne konkreten Einkommensverlust vorsieht, so z. B. bei Gewährung von Versorgungskrankengeld für die Haushaltsführung an beschädigte „Hausfrauen“ oder „Hausmänner“ nach § 16b Abs. 5 Buchst. a i. V. m. § 30 Abs. 12 BVG. Als geeigneter Maßstab kann in diesen Fällen auf die Kosten eines tatsächlich eingestellten oder - wenn dies nicht geschehen ist - eines fiktiven Vertreters abgestellt werden.
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Die Rechtsprechung, nach der die Ermittlung eines Regelentgelts als Grundlage für die Berechnung des Versorgungskrankengeldes nicht notwendig an einen Gewinn aus vorangegangener selbständiger Tätigkeit anknüpfen muss, setzt jedoch voraus, dass wenigstens langfristig ein Gewinn aus der der Bemessung zugrunde liegenden selbständigen Tätigkeit zu erwarten ist (vgl. BSG, Urt. v. 15. Februar 1989, a.a.O., juris Rz. 20). Dafür gibt es vorliegend jedoch keine konkreten Anhaltspunkte. Es ergeben sich bereits Schwierigkeiten bei der Feststellung von Art, Inhalt und Umfang der Tätigkeit des Klägers in der Zeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Gegenüber dem beklagten Land (vgl. Erklärung vom 22. Mai 2005, Bl. 2 Heilbehandlungsheft) und auch im vorliegenden Gerichtsverfahren (u.a. Schriftsatz vom 27. Juli 2006, Bl. 29 Gerichtsakte) hat der Kläger seine Tätigkeit zunächst ausschließlich mit „Pharmareferent“ angegeben. Dagegen hat der Kläger gegenüber der Bundesagentur für Arbeit bei seinem Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach § 57 SGB III seine Tätigkeit umfassender als „Marketingberater“ bezeichnet und ausgeführt, dass es sich um die Gründung eines Unternehmens für Beratung, Marketing und Vertrieb für sicherheitstechnische- und medizintechnische Geräte sowie gesundheitsorientierte Produkte handele. Dazu wurden drei Geschäftsbereiche geschildert nämlich ein elektronisches Fahrradcodiersystem, das insbesondere dazu dienen sollte, Fahrräder gegen Diebstahl zu schützen, Marketing und Vertrieb im Bereich Medizintechnik sowie „Magnetfeldtherapiegeräte“. Ausweislich der bei der Agentur für Arbeit vorgelegten Prognose über Einnahmen und Ausgaben sollten die Einnahmen ganz überwiegend (20.000,00 € im „Restjahr 2004“) mit dem Fahrradcodiersystem (Bikefinder®-Mikrochip) erzielt werden, während mit den Dienstleistungen im Bereich Medizintechnik und Magnetfeldtherapiegeräten sowie sonstigen Dienstleistungen Einnahmen in Höhe von insgesamt 8.600,00 € erzielt werden sollten. Wie aus der vom Kläger bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten von seinem Steuerberater erstellten Übersicht zu Einnahmen und Ausgaben im Jahre 2004 hervorgeht, haben sich diese Erwartungen des Klägers nicht erfüllt. Tatsächlich hat er in den Monaten bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im September 2004 überhaupt keine Erlöse aus betrieblicher Tätigkeit (0,00 €) erzielt. Darüber hinaus lassen auch die Betriebsausgaben, die zum überwiegenden Teil aus Abschreibungen bestehen, nicht den Schluss auf eine intensive Geschäftstätigkeit zu. Die größten Rechnungsposten stellen - worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat - die Zahlung der Umsatzsteuer (Vorsteuer) im April 2004 sowie die fast identische Erstattung der Umsatzsteuer im Juli 2004 in Höhe von jeweils knapp 5.000,00 € dar. Der Eindruck, den die im Verwaltungsverfahren vorgelegte betriebswirtschaftliche Auswertung vermittelt, wird auch durch die im Berufungsverfahren vorgelegten umfangreichen Unterlagen des Klägers nicht widerlegt. Zwar geht aus diesen Unterlagen hervor, dass der Kläger - auch schon zu Beginn des Jahres 2004 und damit vor der gegenüber der Agentur für Arbeit angegebenen Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit - Konzepte erstellt hat und auch Handelsvertreterverträge abgeschlossen hat. Es wird aber nicht deutlich, in welchem Umfang der Kläger auf dieser Grundlage tatsächlich Aktivitäten entfaltet hat. Konkrete Angaben dazu sind auch der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung des P. Q. vom 6. Februar 2008 nicht zu entnehmen. Jedenfalls haben die möglichen Aktivitäten des Klägers in den etwa fünf Monaten bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht nur zu keinem Gewinn, sondern auch zu keinen Erlösen geführt, und es gibt auch keine konkreten Hinweise dafür, dass sich dies ohne den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in absehbarer Zeit geändert hätte. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung geltend macht, dass aufgrund schlechter Zahlungsmoral gewisse Zeiträume von der Rechnungsstellung bis zur endgültigen Zahlung zu berücksichtigen seien, so hat sich dieses Vorbringen als unzutreffend erwiesen, denn die einzige Rechnung, die der Kläger vorlegen konnte, war die über den Verkauf des Wehenschreibers unter dem Rechnungsdatum vom 9. Dezember 2004. Der Kläger konnte dagegen keine nicht bezahlten oder verspätet bezahlten Rechnungen aus der Zeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Selbst wenn es unter Berücksichtigung des vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Schreibens des T. K. vom 5. Mai 2005 naheliegend erscheint, dass dem Verkauf des Wehenschreibers Aktivitäten des Klägers aus der Zeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zugrunde liegen, so lässt sich daraus nach Auffassung des Senats nicht herleiten, dass der Kläger wenigstens langfristig mit einem Gewinn aus der begonnenen selbstständigen Tätigkeit rechnen konnte. Dass sich die Erwartungen aus dem Vertrieb des Bikefinder® Mikrochips nicht erfüllt haben, der jedenfalls im Jahr 2004 nach der vom Kläger gegenüber der Agentur für Arbeit aufgestellten Prognose den ganz überwiegenden Teil der Einnahmen beitragen sollte, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 9. September 2008 für den Senat nachvollziehbar geschildert und dargelegt, dass er weder bei der Polizei noch bei den Versicherungsunternehmen auf erkennbares Interesse gestoßen sei.
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Nach allem kann ein Regelentgelt, auf dessen Grundlage ein Versorgungskrankengeld berechnet werden könnte, nicht ermittelt werden.

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(1) Das Versorgungskrankengeld beträgt 80 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Entgelts (Regelentgelt) und darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2 und 3 berechnet. Das Versorgungskrankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, so ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.
(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist bei Berechtigten, die bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit gegen Entgelt beschäftigt waren, das von dem Berechtigten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Entgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Entgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, so gilt der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn der Maßnahme abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Entgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht.
(3) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der jeweils geltenden Leistungsbemessungsgrenze berücksichtigt. Leistungsbemessungsgrenze ist der 360. Teil der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung für Jahresbezüge.
(4) Bei der Berechnung des Regelentgelts und des Nettoarbeitsentgelts sind die Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen.
(5) Bei der Berechnung des Regelentgelts ist für die im Jahr 2011 liegenden Entgeltabrechnungszeiträume § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der am 5. November 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Hat der Berechtigte unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 bis 14 des Einkommensteuergesetzes), aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 des Einkommensteuergesetzes) oder aus selbständiger Arbeit (§ 18 des Einkommensteuergesetzes) erzielt, ist § 16a entsprechend anzuwenden.
(2) Bemessungszeitraum ist das letzte Kalenderjahr, für das ein Einkommensteuerbescheid vorliegt. Das Versorgungskrankengeld ist für Kalendertage zu zahlen. Als Regelentgelt gelten die Gewinne, die der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegt worden sind. Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen. Den Gewinnen sind erhöhte Absetzungen nach den §§ 7b bis 7d und 7h bis 7k des Einkommensteuergesetzes, nach den §§ 82a, 82g und 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, nach den §§ 14 bis 15 des Berlinförderungsgesetzes und nach den §§ 7 und 12 des Schutzbaugesetzes hinzuzurechnen, soweit sie die nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Absetzungen für Abnutzung übersteigen. Ferner sind Sonderabschreibungen nach den §§ 7f und 7g des Einkommensteuergesetzes sowie nach den §§ 81 und 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung hinzuzurechnen. Freibeträge für Veräußerungsgewinne nach den §§ 14, 14a, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes und Freibeträge nach § 13 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Findet eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht statt, ist Bemessungszeitraum das letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgelaufene Kalenderjahr, für das der Berechtigte die Gewinne nachweisen kann; die nachgewiesenen Gewinne gelten als Regelentgelt.
(4) Kann ein Regelentgelt nach Absatz 2 oder 3 nicht festgestellt werden oder ergibt ein nach Absatz 2 oder 3 festgestelltes Regelentgelt wegen wesentlicher Änderungen nach Ende des Bemessungszeitraumes oder aus anderen Gründen keinen angemessenen Maßstab für den Einkommensverlust, so ist das Regelentgelt unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen.
(5) Als Regelentgelt im Sinne des § 16a Abs. 1 gelten auch
- a)
bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des § 30 Abs. 12 erfüllen, ein Betrag in Höhe von zehn Achteln der durch die Arbeitsunfähigkeit notwendigen Mehraufwendungen für die Haushaltsführung, - b)
bei nicht erwerbstätigen Berechtigten, die durch Arbeitsunfähigkeit gehindert sind, eine bestimmte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, das Bruttoeinkommen, das ihnen durchschnittlich entgeht, oder, sofern dieses Einkommen nicht ermittelt werden kann, das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Berechtigte ohne die Arbeitsunfähigkeit angehörte, - c)
bei Empfängern von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld ein Betrag in Höhe von zehn Achteln dieser Leistungen, sofern die Voraussetzungen von Buchstabe b nicht vorliegen.
(6) Ist Versorgungskrankengeld nach § 16a und nach den Absätzen 1 bis 5 zu berechnen, so ist ein einheitliches kalendertägliches Versorgungskrankengeld festzusetzen.
(1) Das Versorgungskrankengeld beträgt 80 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Entgelts (Regelentgelt) und darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2 und 3 berechnet. Das Versorgungskrankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, so ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.
(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist bei Berechtigten, die bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit gegen Entgelt beschäftigt waren, das von dem Berechtigten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Entgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Entgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, so gilt der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn der Maßnahme abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Entgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht.
(3) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der jeweils geltenden Leistungsbemessungsgrenze berücksichtigt. Leistungsbemessungsgrenze ist der 360. Teil der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung für Jahresbezüge.
(4) Bei der Berechnung des Regelentgelts und des Nettoarbeitsentgelts sind die Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen.
(5) Bei der Berechnung des Regelentgelts ist für die im Jahr 2011 liegenden Entgeltabrechnungszeiträume § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der am 5. November 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Hat der Berechtigte unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 bis 14 des Einkommensteuergesetzes), aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 des Einkommensteuergesetzes) oder aus selbständiger Arbeit (§ 18 des Einkommensteuergesetzes) erzielt, ist § 16a entsprechend anzuwenden.
(2) Bemessungszeitraum ist das letzte Kalenderjahr, für das ein Einkommensteuerbescheid vorliegt. Das Versorgungskrankengeld ist für Kalendertage zu zahlen. Als Regelentgelt gelten die Gewinne, die der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegt worden sind. Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen. Den Gewinnen sind erhöhte Absetzungen nach den §§ 7b bis 7d und 7h bis 7k des Einkommensteuergesetzes, nach den §§ 82a, 82g und 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, nach den §§ 14 bis 15 des Berlinförderungsgesetzes und nach den §§ 7 und 12 des Schutzbaugesetzes hinzuzurechnen, soweit sie die nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Absetzungen für Abnutzung übersteigen. Ferner sind Sonderabschreibungen nach den §§ 7f und 7g des Einkommensteuergesetzes sowie nach den §§ 81 und 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung hinzuzurechnen. Freibeträge für Veräußerungsgewinne nach den §§ 14, 14a, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes und Freibeträge nach § 13 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Findet eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht statt, ist Bemessungszeitraum das letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgelaufene Kalenderjahr, für das der Berechtigte die Gewinne nachweisen kann; die nachgewiesenen Gewinne gelten als Regelentgelt.
(4) Kann ein Regelentgelt nach Absatz 2 oder 3 nicht festgestellt werden oder ergibt ein nach Absatz 2 oder 3 festgestelltes Regelentgelt wegen wesentlicher Änderungen nach Ende des Bemessungszeitraumes oder aus anderen Gründen keinen angemessenen Maßstab für den Einkommensverlust, so ist das Regelentgelt unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen.
(5) Als Regelentgelt im Sinne des § 16a Abs. 1 gelten auch
- a)
bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des § 30 Abs. 12 erfüllen, ein Betrag in Höhe von zehn Achteln der durch die Arbeitsunfähigkeit notwendigen Mehraufwendungen für die Haushaltsführung, - b)
bei nicht erwerbstätigen Berechtigten, die durch Arbeitsunfähigkeit gehindert sind, eine bestimmte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, das Bruttoeinkommen, das ihnen durchschnittlich entgeht, oder, sofern dieses Einkommen nicht ermittelt werden kann, das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Berechtigte ohne die Arbeitsunfähigkeit angehörte, - c)
bei Empfängern von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld ein Betrag in Höhe von zehn Achteln dieser Leistungen, sofern die Voraussetzungen von Buchstabe b nicht vorliegen.
(6) Ist Versorgungskrankengeld nach § 16a und nach den Absätzen 1 bis 5 zu berechnen, so ist ein einheitliches kalendertägliches Versorgungskrankengeld festzusetzen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Hat der Berechtigte unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 bis 14 des Einkommensteuergesetzes), aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 des Einkommensteuergesetzes) oder aus selbständiger Arbeit (§ 18 des Einkommensteuergesetzes) erzielt, ist § 16a entsprechend anzuwenden.
(2) Bemessungszeitraum ist das letzte Kalenderjahr, für das ein Einkommensteuerbescheid vorliegt. Das Versorgungskrankengeld ist für Kalendertage zu zahlen. Als Regelentgelt gelten die Gewinne, die der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegt worden sind. Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen. Den Gewinnen sind erhöhte Absetzungen nach den §§ 7b bis 7d und 7h bis 7k des Einkommensteuergesetzes, nach den §§ 82a, 82g und 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, nach den §§ 14 bis 15 des Berlinförderungsgesetzes und nach den §§ 7 und 12 des Schutzbaugesetzes hinzuzurechnen, soweit sie die nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Absetzungen für Abnutzung übersteigen. Ferner sind Sonderabschreibungen nach den §§ 7f und 7g des Einkommensteuergesetzes sowie nach den §§ 81 und 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung hinzuzurechnen. Freibeträge für Veräußerungsgewinne nach den §§ 14, 14a, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes und Freibeträge nach § 13 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Findet eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht statt, ist Bemessungszeitraum das letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgelaufene Kalenderjahr, für das der Berechtigte die Gewinne nachweisen kann; die nachgewiesenen Gewinne gelten als Regelentgelt.
(4) Kann ein Regelentgelt nach Absatz 2 oder 3 nicht festgestellt werden oder ergibt ein nach Absatz 2 oder 3 festgestelltes Regelentgelt wegen wesentlicher Änderungen nach Ende des Bemessungszeitraumes oder aus anderen Gründen keinen angemessenen Maßstab für den Einkommensverlust, so ist das Regelentgelt unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen.
(5) Als Regelentgelt im Sinne des § 16a Abs. 1 gelten auch
- a)
bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des § 30 Abs. 12 erfüllen, ein Betrag in Höhe von zehn Achteln der durch die Arbeitsunfähigkeit notwendigen Mehraufwendungen für die Haushaltsführung, - b)
bei nicht erwerbstätigen Berechtigten, die durch Arbeitsunfähigkeit gehindert sind, eine bestimmte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, das Bruttoeinkommen, das ihnen durchschnittlich entgeht, oder, sofern dieses Einkommen nicht ermittelt werden kann, das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Berechtigte ohne die Arbeitsunfähigkeit angehörte, - c)
bei Empfängern von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld ein Betrag in Höhe von zehn Achteln dieser Leistungen, sofern die Voraussetzungen von Buchstabe b nicht vorliegen.
(6) Ist Versorgungskrankengeld nach § 16a und nach den Absätzen 1 bis 5 zu berechnen, so ist ein einheitliches kalendertägliches Versorgungskrankengeld festzusetzen.
Hat der Berechtigte von einem anderen Rehabilitationsträger Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen und ist ihm im Anschluß daran Versorgungskrankengeld nach den §§ 16 bis 16f zu gewähren, so ist bei der Berechnung des Versorgungskrankengelds von dem bisher zugrunde gelegten Entgelt auszugehen.
(1) Erhält der Berechtigte während des Bezugs von Versorgungskrankengeld Arbeitsentgelt, so ist das Versorgungskrankengeld um das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt zu kürzen; einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie Leistungen des Arbeitgebers zum Versorgungskrankengeld, soweit sie zusammen mit dem Versorgungskrankengeld das vor der Arbeitsunfähigkeit erzielte, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt nicht übersteigen, bleiben außer Ansatz. Erzielt der Berechtigte während des Bezugs von Versorgungskrankengeld Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit, so ist das Versorgungskrankengeld um 80 vom Hundert der als Regelentgelt geltenden Beträge zu kürzen.
(2) Erhält der Berechtigte durch eine Tätigkeit während des Bezugs von Versorgungskrankengeld Arbeitseinkommen, so ist das Versorgungskrankengeld um 80 vom Hundert des erzielten Arbeitseinkommens zu kürzen.
(3) Das Versorgungskrankengeld ist ferner zu kürzen um den um gesetzliche Abzüge verminderten Betrag von
- 1.
Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle im Zusammenhang mit der Heil- und Krankenbehandlung oder Badekur gewährt, - 2.
Renten, wenn dem Versorgungskrankengeld ein vor Beginn der Rentengewährung erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt, - 3.
Renten, die aus demselben Anlaß wie die Maßnahmen zur Rehabilitation gewährt werden, wenn durch die Anrechnung eine unbillige Doppelleistung vermieden wird.
(4) Macht der Berechtigte Ansprüche auf Leistungen einer öffentlich-rechtlichen Stelle nicht geltend, so ist der ihm dadurch entgehende Betrag anzurechnen; das gilt nicht, soweit die Ansprüche nicht zu verwirklichen sind oder aus Unkenntnis oder aus einem verständigen Grund nicht geltend gemacht worden sind oder geltend gemacht werden.
(5) § 71b findet entsprechende Anwendung.
(1) Hat der Berechtigte unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 bis 14 des Einkommensteuergesetzes), aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 des Einkommensteuergesetzes) oder aus selbständiger Arbeit (§ 18 des Einkommensteuergesetzes) erzielt, ist § 16a entsprechend anzuwenden.
(2) Bemessungszeitraum ist das letzte Kalenderjahr, für das ein Einkommensteuerbescheid vorliegt. Das Versorgungskrankengeld ist für Kalendertage zu zahlen. Als Regelentgelt gelten die Gewinne, die der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegt worden sind. Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen. Den Gewinnen sind erhöhte Absetzungen nach den §§ 7b bis 7d und 7h bis 7k des Einkommensteuergesetzes, nach den §§ 82a, 82g und 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, nach den §§ 14 bis 15 des Berlinförderungsgesetzes und nach den §§ 7 und 12 des Schutzbaugesetzes hinzuzurechnen, soweit sie die nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Absetzungen für Abnutzung übersteigen. Ferner sind Sonderabschreibungen nach den §§ 7f und 7g des Einkommensteuergesetzes sowie nach den §§ 81 und 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung hinzuzurechnen. Freibeträge für Veräußerungsgewinne nach den §§ 14, 14a, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes und Freibeträge nach § 13 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Findet eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht statt, ist Bemessungszeitraum das letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgelaufene Kalenderjahr, für das der Berechtigte die Gewinne nachweisen kann; die nachgewiesenen Gewinne gelten als Regelentgelt.
(4) Kann ein Regelentgelt nach Absatz 2 oder 3 nicht festgestellt werden oder ergibt ein nach Absatz 2 oder 3 festgestelltes Regelentgelt wegen wesentlicher Änderungen nach Ende des Bemessungszeitraumes oder aus anderen Gründen keinen angemessenen Maßstab für den Einkommensverlust, so ist das Regelentgelt unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen.
(5) Als Regelentgelt im Sinne des § 16a Abs. 1 gelten auch
- a)
bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des § 30 Abs. 12 erfüllen, ein Betrag in Höhe von zehn Achteln der durch die Arbeitsunfähigkeit notwendigen Mehraufwendungen für die Haushaltsführung, - b)
bei nicht erwerbstätigen Berechtigten, die durch Arbeitsunfähigkeit gehindert sind, eine bestimmte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, das Bruttoeinkommen, das ihnen durchschnittlich entgeht, oder, sofern dieses Einkommen nicht ermittelt werden kann, das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Berechtigte ohne die Arbeitsunfähigkeit angehörte, - c)
bei Empfängern von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld ein Betrag in Höhe von zehn Achteln dieser Leistungen, sofern die Voraussetzungen von Buchstabe b nicht vorliegen.
(6) Ist Versorgungskrankengeld nach § 16a und nach den Absätzen 1 bis 5 zu berechnen, so ist ein einheitliches kalendertägliches Versorgungskrankengeld festzusetzen.
(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.
(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann, - 2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder - 3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.
(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.
(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.
(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen
- 1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert, - 2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem
- 1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird, - 2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres, - 3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und - 4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.
(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.
(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.
(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.
(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.
(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:
- a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist, - b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist, - c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte, - d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden, - e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.
(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.
(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.
(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.
(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.
(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.