Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 16d
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Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges Inhaltsverzeichnis
Hat der Berechtigte von einem anderen Rehabilitationsträger Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen und ist ihm im Anschluß daran Versorgungskrankengeld nach den §§ 16 bis 16f zu gewähren, so ist bei der Berechnung des Versorgungskrankengelds von dem bisher zugrunde gelegten Entgelt auszugehen.
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(1) Versorgungskrankengeld nach Maßgabe der folgenden Vorschriften wird gewährt a) Beschädigten, wenn sie wegen einer Gesundheitsstörung, die als Folge einer Schädigung anerkannt ist oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht ist, arbeits
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 29/04/2010 00:00
Tatbestand
1
Streitig ist die Gewährung von Versorgungskrankengeld (VKrG).
2
published on 09/09/2008 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 4. April 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbes
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