Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 27. Mai 2008 - L 12 R 30/07

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2008:0527.L12R30.07.0A
published on 27/05/2008 00:00
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 27. Mai 2008 - L 12 R 30/07
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 30. November 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung fiktiver Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) hat.

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Die Klägerin ist am 1926 in M. (in der Akte auch: M., M., M.) in der Region G. in P. geboren. Aufgrund ihrer jüdischen Religionszugehörigkeit war sie der Verfolgung durch die Nationalsozialisten ausgesetzt.

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In ihrem im Februar 1950 nach dem Entschädigungsgesetz (später Bundesentschädigungsgesetz ) gestellten Antrag wegen des Freiheitsentzuges u. a. durch Aufenthalt im Ghetto M. von Oktober 1941 bis November 1942 gab sie zu „Art der Freiheitsentziehung“ für den Zeitraum von Juli 1941 bis November 1942 an „Judenstern - Ghetto - Zwangsarbeit“ und für den Zeitraum von November 1942 bis Juli 1945 „Leben unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität“.

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In einer eidesstattlichen Versicherung aus Mai 1958 erklärte sie u. a., als die deutschen Truppen Ende Juni 1941 M. besetzt hätten, habe sofort die Judenverfolgung begonnen. Sie seien gezwungen worden, seit Juli 1941 einen Judenstern als eine Judenkennzeichnung stets zu tragen, und arbeitsfähige Juden seien zu verschiedenen Zwangsarbeiten herangezogen worden. Es sei planmäßig ein Ghetto errichtet worden, wo alle Juden eng zusammengepresst unter den schrecklichsten Bedingungen gelebt hätten. Es sei bei Todesstrafe verboten gewesen, das Ghetto zu verlassen, und sie hätten die ganze Zeit unter haftähnlichen Verhältnissen gelebt. Sie habe durchgehend seit Juli 1941 bis November 1942 in M. den Judenstern getragen und Zwangsarbeit für die Deutschen häufig geleistet (im Einzelnen: Bl. 12 BEG-Vorgang grün). Beigefügt war außerdem eine eidesstattliche Versicherung des Herrn Z. N., der hinsichtlich der Zeit im Ghetto die Erklärung der Klägerin im Wesentlichen wortgleich bestätigte. Aufgrund eines im April 1959 geschlossenen Vergleichs erhielt die Klägerin für den Schaden an Freiheit von 28 vollen Monaten eine Entschädigung in Höhe von 4.200,00 DM. Dem lag u. a. ein Haftentschädigungsanspruch für 16 volle Monate für den Zeitraum von August 1941 bis November 1942 zugrunde.

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Im März 1958 meldete die Klägerin außerdem Ansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit nach dem BEG an. Hierzu gab sie im Mai 1962 in dem Antragsformular an, Misshandlungen, Unterernährung verbunden mit schwerer Arbeit, ständige Todesangst, Verlust der Eltern, schreckliche Bedingungen und ungenügende ärztliche und medizinische Hilfe während der Verfolgung, mangelhafte Bekleidung und Beschuhung, Typhuserkrankung. In einer eidesstattlichen Versicherung aus April 1962 gab sie zu der Zeit im Ghetto, in dem sie sich von Juli 1941 bis November 1942 aufgehalten habe, u. a. an, während ihrer Verfolgung sei sie die ganze Zeit den schwersten Entbehrungen wie Hunger, Kälte, Misshandlungen, Erkrankungen und ständige Todesangst, ausgesetzt gewesen. Trotz ihres jugendlichen Alters sei sie zu schweren Zwangsarbeiten herangezogen worden, die sie bei jeglicher Witterung und unter den schlimmsten Arbeitsbedingungen geleistet habe. Sie sei gezwungen gewesen, schwere Gewichte aufzuheben und zu tragen, wie Säcke mit Zement, Schwellen usw. Eines Tages, als sie eine Bahnschwelle getragen habe, sei sie rückwärts gefallen und habe eine Rückenbeschädigung davongetragen; seit damals leide sie an starken unteren Rückenschmerzen. Sie sei auch mehrmals auf den Kopf geschlagen worden bis zur Bewusstlosigkeit. Durch die schlechte Beköstigung und mangelhafte Ernährung sei sie bis zum Skelett abgemagert und habe sich kaum bewegen können. Da sie auch zeitweise im Wald habe leben müssen, als sich die Fahndungsaktionen gegen die versteckten Juden verstärkt hätten, habe sie starke Erfrierungen an beiden Händen und Füßen erlitten. Vor der NS-Verfolgung habe sie, abgesehen von den üblichen Kinderkrankheiten, niemals über irgendwelche Zahnleiden oder andere gesundheitliche Beschwerden zu klagen gehabt. In einer eidesstattlichen Versicherung der Eheleute L. und Ma. W. aus August 1963 ist im Wesentlichen angegeben, dass die Zeugen „im Ghetto-ZAL-M.“ mit der Klägerin bis September 1942 zusammen gewesen seien. Wie alle Juden sei die Klägerin während der ganzen Zeit den schlimmsten Entbehrungen, wie Hunger, Kälte, Misshandlungen, Erkrankungen und ständiger Todesangst ausgesetzt und gezwungen gewesen, Zwangsarbeiten zu leisten, bei jeglicher Witterung und unter den schlimmsten Arbeitsbedingungen und habe schwere Lasten tragen müssen. Sie hätten auch gesehen, wie sie wiederholt während der Arbeit durch die Aufsicht „mörderlich bis zur Bewusstlosigkeit“ ohne Grund geschlagen worden sei. Zu dem Antrag wurden außerdem u. a. die ärztliche Bescheinigung des Dr. F. aus April 1962, bei dem die Klägerin seit November 1950 in Behandlung war, beigezogen und ärztliche Gutachten eingeholt (Gutachten des Internisten Dr. R. aus 11/63, zahnärztliches Gutachten der Dr. A. aus 10/63 und nervenärztliches Gutachten der Ba. aus 11/63, orthopädisches Fachgutachten des Dr. L, 10/63) sowie außerdem die eidesstattliche Versicherung des Herrn P. aus Oktober 1965 betreffend den Gesundheitszustand der Klägerin vor der Verfolgung beigezogen. Durch Vergleich vom 10. März 1966 wurde als Schaden an Körper und Gesundheit im Sinne des BEG „erlebnisbedingter Persönlichkeitswandel einer jugendlichen Verfolgten mit ausgeprägter vegetativer Begleitsymptomatik“ anerkannt, und es wurde von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v. H ausgegangen. Wegen des in dem zahnärztlichen Gutachten festgestellten, mit Wahrscheinlichkeit verfolgungsbedingten Zahnschadens (Verlust von vier Zähnen im Oberkiefer und eines Prämolaren am linken Unterkiefer) wurde eine vergleichsweise Regelung angeregt.

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Im Dezember 1995 erfolgte eine psychiatrische Nachuntersuchung aufgrund der Geltendmachung einer Verschlechterung der psychischen Verfolgungsschäden (Gutachten Amira Trattner, Bl. 137 ff. BEG-Akte rot).

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Die Klägerin lebt seit 1949 in den USA und ist seit 1955 amerikanische Staatsangehörige.

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Im Mai 2003 stellte sie bei der LVA Hamburg den Antrag auf Altersrente. Sie machte neben Zeiten der Kindererziehung Beschäftigungszeiten im Ghetto M. von Oktober 1941 bis November 1942 geltend. Hierzu gab sie an, auf Veranlassung des Judenrates bzw. Arbeitsamtes für Bahnarbeiten zugeteilt, dort zu allerlei schweren Arbeiten eingesetzt und auch manchmal zu Hausarbeiten bei den deutschen Behörden bestimmt worden zu sein. Die Frage nach einer Bezahlung beantwortete sie in dem Antragsformular mit „ja, Kost“.

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Die Beklagte zog die Vorgänge nach dem BEG bei und gewährte der Klägerin durch Bescheid vom 15. Dezember 2003 beginnend mit dem 1. Mai 2003 Regelaltersrente in Höhe von monatlich 48,19 EUR auf der Grundlage von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sowie von Verfolgungsersatzzeiten (u. a. vom 8. Juli 1941 bis 30. November 1945). In der „Zusatzanlage“ zu dem Bescheid ist dargelegt, die Zeit vom 1. November 1941 bis 30. November 1942 könne nicht als Zeit einer Beschäftigung in einem Ghetto anerkannt werden, weil nicht ausreichend glaubhaft gemacht sei, dass es sich hierbei um eine entgeltliche Beschäftigung aus freiem Willensentschluss gehandelt habe, d. h. dass die Verfolgte trotz des zwangsweisen Aufenthaltes im Ghetto noch Einfluss bei der Auswahl der Beschäftigung gehabt habe. Unter Zwang zustande gekommene und verrichtete Arbeit falle nicht unter die freiwillige entgeltliche Beschäftigung im Sinne des ZRBG. Typische Merkmale für das Vorliegen von Zwangsarbeit seien z. B. die obrigkeitliche Zuweisung von Arbeitern an bestimmte Unternehmen, ohne dass die Arbeiter selbst hierauf Einfluss gehabt hätten, dass ein Entgelt für die individuell geleistete Arbeiten nicht oder nur in geringem Umfang an die Arbeiter ausgezahlt worden sei oder dass die Arbeiter während der Arbeit bewacht worden seien (z. B. durch das Militär oder die Polizei), um zu verhindern, dass sie sich aus dem obrigkeitlichen Gewahrsam entfernen könnten. Aus den Angaben der Klägerin im Entschädigungsverfahren ergebe sich, dass sie die Beschäftigung nicht aus freiem Willensentschluss habe wählen können. Sie habe nach eigenen Angaben Schienen für die Eisenbahn verlegt. Diese Arbeiten seien unter Zwang und Aufsicht, überwiegend außerhalb des Ghettos, verrichtet worden. Arbeitsentgelt sei nicht gezahlt worden. Der von der Klägerin geltend gemachten Beschäftigung fehlten die Merkmale „Freiwilligkeit“ und „Entgeltlichkeit“. Die Angaben, die die Klägerin jetzt anlässlich des Rentenverfahrens über das Beschäftigungsverhältnis im Ghetto gemacht habe, seien nicht geeignet, die Aussagen zu entkräften, die seinerzeit im Entschädigungsverfahren gemacht worden seien.

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Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch gab die Klägerin in einem Fragebogen an, sie habe trotz ihres jungen Alters im Ghetto verschiedene Arbeiten verrichtet. Sie habe im Sumpfgelände wachsende Preiselbeeren gesammelt und Sand- und Zementsäcke für die Erstellung des Ghettozauns getragen, außerdem kurze Zeit bei der Eisenbahn gearbeitet. Zum zeitlichen Umfang der Ghettoarbeit ist angegeben, „tägliche Stundenzahl: 8“, auf die Frage der Vermittlung der Arbeitsstelle „Ghettoverwaltung“, auf die Frage nach der Bewachung bei Arbeit außerhalb des Ghettos „Hilfspolizei und Soldaten“ auf dem Weg zur Arbeit und zurück und während der Arbeit „Aufseher“. Die Frage nach Entlohnung für die Ghettoarbeit ist beantwortet mit „wahrscheinlich meine Eltern erhielten etwas“. Außerdem sind angekreuzt „Wohnung“ und „Verpflegung (tägliches Essen)“. Die Klägerin erklärte hierzu: „Wir erhielten Verpflegung im Ghetto“. Sie machte außerdem geltend, es habe sich um eine Arbeit gehandelt, die vom Judenrat organisiert und von ihr freiwillig übernommen worden sei. Das Kriterium „Freiwilligkeit“ im Sinne des ZRBG sei unter Berücksichtigung der damaligen politischen Lage zu beurteilen. Es sei das erklärte Ziel der Judenräte gewesen, die jüdische Bevölkerung weitestgehend in den Arbeitsprozess einzugliedern. Man habe sich insbesondere für die kriegswichtige Industrie quasi unentbehrlich machen und damit der Vernichtung entgehen wollen. Besitzer einer Arbeitskarte seien am besten vor den ständigen Deportationen geschützt gewesen. Aus diesem Grund habe nie ein Mangel an Bewerbern bestanden. Selbst schwierige, unqualifizierte Arbeiten unter widrigen Verhältnissen seien freiwillig angenommen worden. Historische Quellen (unter Hinweis auf u. a. G. Reitlinger „Die Endlösung“, S. 77) belegten, dass sogar Arbeiten in echten Zwangsarbeitslagern an der Ostfront begehrt gewesen seien. Man habe die damit verbundene vollständige Freiheitsentziehung als das kleinere Übel betrachtet. Sie habe für ihre Tätigkeit entgeltliche Gegenleistungen im Wesentlichen in Form von Lebensmittelkarten, Teilkost am Arbeitsplatz und zeitweise auch geringfügige Lohnzahlungen erhalten. Abweichende oder fehlende Angaben in früheren Entschädigungsverfahren stünden einer Glaubhaftmachung nicht entgegen. Die Bezahlung einer Arbeit in einem Ghetto oder Zwangsarbeitslager sei im Leistungsrecht des BEG nie ein entscheidendes Kriterium gewesen und daher erst gar nicht näher geprüft worden. Über 90 % der Entschädigungsakten enthielten ohnehin keine verwertbaren Angaben zur Frage der Entgeltlichkeit im Sinne des ZRBG. Zur weiteren Begründung ist dem Widerspruch die Abhandlung „People of the Forest, M., The Jewish Town that did not Board the Train“ von Sarah Raz-Kobrovsky beigefügt.

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Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 17. November 2005 im Wesentlichen mit der Begründung des Bescheides zurück. Ergänzend ist dargelegt, den Angaben der Klägerin im Entschädigungsverfahren komme eine besondere Bedeutung zu, weil sie zum einen relativ zeitnah und zum anderen außerhalb des Rentenverfahrens gemacht worden seien. Nach ihren dortigen Angaben sei die Klägerin trotz ihres jugendlichen Alters zu schweren Zwangsarbeiten herangezogen worden. Die von ihr genannten primitiven und harten körperlichen Arbeiten hätten in der Regel der Unterdrückung und Erniedrigung der jüdischen Bevölkerung gedient; sie seien im Rahmen von Zwangsarbeitsverhältnissen verrichtet worden. Die als bloße Behauptung des Bevollmächtigten der Klägerin zu wertende Angabe, dass sie die Arbeiten freiwillig übernommen habe, finde im BEG-Verfahren keine Stütze und reiche allein zur Glaubhaftmachung einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung gegen Entgelt nicht aus.

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Hiergegen hat die Klägerin am 28. November 2005 bei dem Sozialgericht Lübeck Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ihre Angaben aus dem Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Art der Arbeiten und deren Zuteilung durch den Judenrat wiederholt. Sie sei im Ghetto mit ihren Eltern zusammen gewesen. Sie hätten vom Judenrat Rationsscheine erhalten, außerdem habe sie eine tägliche Mahlzeit bei der Arbeit bekommen. Ihr sei unbekannt, welche Zahlung ihre Eltern für die Arbeit vom Judenrat erhalten hätten. Sie hat weiterhin darauf hingewiesen, dass einige Personen, die sich mit ihr im Ghetto M. befunden hätten, bereits eine Rentenzahlung erhielten.

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Das Sozialgericht ist von dem sinngemäßen Antrag der Klägerin ausgegangen,

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den Bescheid vom 15. Dezember 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 17. November 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit von Oktober 1941 bis November 1942 als Beitragszeit anzuerkennen und der Rentenberechnung zu Grunde zu legen.

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und von dem Antrag der Beklagten,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen.

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Durch Urteil vom 30. November 2006 - mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des ZRBG komme es darauf an, dass die Beschäftigung auf Grund einer zweiseitigen Vereinbarung aufgenommen worden sei und den Austausch wirtschaftlicher Werte (Arbeit gegen Lohn) zum Inhalt gehabt habe; die Ausübung einer Beschäftigung im Sinne von Zwangsarbeit genüge dazu nicht. Zwangsarbeit sei in Abgrenzung zur versicherungspflichtigen Beschäftigung die Verrichtung von Arbeit unter obrigkeitlichem (hoheitlichem) bzw. gesetzlichem Zwang, wie zum Beispiel bei Strafgefangenen und Kriegsgefangenen oder in Zwangsarbeitslagern. Typisch seien dabei insbesondere die obrigkeitliche Zuweisung von Arbeiten, ohne dass die Arbeiter selbst hierauf Einfluss hätten, dass ein Entgelt für die individuell geleistete Arbeit nicht oder nur in geringem Maße an die Arbeiter ausgezahlt werde sowie die Bewachung der Arbeiter während der Arbeit, um zu verhindern, dass diese sich aus dem obrigkeitlichen Gewahrsam entfernen könnten. Auch wenn hinsichtlich der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit von Arbeit und Gegenleistung geringe Anforderungen gestellt würden, könne auf das Kriterium der Entgeltlichkeit und daran anschließend auf die Unterscheidung von Entgelt, das dem Betroffenen zur freien Verfügung gewährt werde und dem bloß freien Unterhalt, der lediglich zur Mindestsicherung des Lebensunterhaltes gewährt werde, nicht verzichtet werden. Wollte man jegliche Form von freiem Unterhalt, wenn er nur durch zum Teil dürftigste „Gegenleistungen“ in Form von geringwertiger Kost, menschenunwürdiger Unterbringung oder Ähnliches das Überleben habe sichern helfen, wegen der besonderen Bedingungen im Ghetto als Entgelt im Sinne einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten lassen, wäre für eine Differenzierung der Ghetto-Arbeiten nach dem Typus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung einerseits und einer nichtversicherten Zwangsarbeit andererseits kaum noch Raum. Der Gesetzgeber habe jedoch davon abgesehen, jegliche durch (Zwangs-) Arbeit erlittene Schäden (auch) in der Rentenversicherung zu kompensieren. Es würde den Rahmen richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten, diejenigen Arbeitstätigkeiten in den Typus der versicherungspflichtigen Beschäftigung einzubeziehen, bei denen ein wesentliches Merkmal - nämlich das des Entgelts, das nicht nur aus Gewährung von (teilweise) freiem Unterhalt bestehe - fehle; dies ist anhand der Rechtsprechung näher dargelegt worden.

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Die Angaben der Klägerin im BEG-Verfahren sprächen eindeutig gegen die Ausübung einer Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss gegen Entgelt in dem Ghetto M. (Preußen - Provinz Ostpreußen), das von Juli 1941 bis November 1942 existiert und in dem die Klägerin sich ihren Angaben im Verfahren nach dem BEG zufolge von Juli 1941 bis zu ihrer Flucht im November 1942 aufgehalten habe. So habe sie angegeben, seit Juli 1941 zu verschiedenen Zwangsarbeiten herangezogen worden zu sein und die ganze Zeit unter haftähnlichen Verhältnissen gelebt zu haben. Trotz ihres jugendlichen Alters (die Klägerin sei seinerzeit 15 Jahre alt gewesen) sei sie zu schweren Zwangsarbeiten herangezogen worden, die sie bei jeglicher Witterung und unter den schlimmsten Arbeitsbedingungen habe leisten müssen. Sie sei gezwungen worden, schwere Gewichte aufzuheben und zu tragen wie Säcke mit Zement, Schwellen und so weiter. Sie sei auch während der Arbeit schwersten Misshandlungen ausgesetzt gewesen. Sie habe während der Winterzeit schwerste Außenarbeiten verrichten müssen in mangelhafter Bekleidung, so dass sie sich Erfrierungen zugezogen habe. Sie habe auch Beeren im Wasser pflücken und andere schwere Arbeiten bei der Eisenbahn verrichten müssen. Sie habe sich bei ihrer Mutter über die harte Arbeit beklagt und die Mutter habe ihr gesagt, dass sie den Deutschen gehorchen müsse. Im Ghetto habe es sehr wenig zu essen gegeben und sie habe viel an Gewicht verloren und sei sehr dünn geworden. Sie sei den schwersten Entbehrungen wie Hunger und Kälte ebenso ausgesetzt gewesen wie Misshandlungen, Erkrankungen und ständiger Todesangst. Dies ergebe sich aus verschiedenen eidesstattlichen Versicherungen der Klägerin sowie anamnestischen Angaben der Klägerin gegenüber Ärzten bzw. Gutachtern, die im BEG Verfahren auch von mehreren Zeugen bestätigt worden seien. Insgesamt lasse die damalige Wortwahl der Klägerin nicht den Schluss auf eine eigene Willensentscheidung zu, sondern bestätige, dass die Klägerin zur Arbeit gezwungen worden sei. Die Kammer verkenne nicht, dass die Angaben der Klägerin und der Zeugen im Entschädigungsverfahren zu den verrichteten Tätigkeiten in einem anderen rechtlichen Zusammenhang gemacht worden seien. Gerade deshalb seien sie jedoch glaubhaft. Die Angaben der Klägerin und auch der Zeugen zu der Art der ausgeübten Tätigkeit könnten, weil sie damals eher nebensächlich gewesen seien und nur das Randgeschehen der Inhaftierung betroffen hätten, insoweit als unbefangen und nicht zielgerichtet angesehen werden. Demgegenüber erscheine die jetzige Angabe der Klägerin, sie habe die Arbeiten freiwillig übernommen, als nicht glaubhaft, da sie im offenkundigen Widerspruch zu den früheren Angaben stehe. Die seinerzeitigen Angaben im Entschädigungsverfahren sprächen auch nicht für ein Entgelt im Sinne des ZRBG. Vielmehr gehe die Kammer davon aus, dass die Klägerin lediglich Sachbezüge zur minimalen Überlebenssicherung erhalten habe. Im Rentenantragsformular habe sie angegeben, für ihre Arbeiten im Ghetto M. lediglich Sachbezüge in Form von „Kost“ erhalten zu haben, in dem im Widerspruchsverfahren zur Akte gereichten Fragebogen, Verpflegung im Ghetto erhalten zu haben; weiter habe sie wörtlich ausgeführt „wahrscheinlich meine Eltern erhielten etwas“. Die im Fragebogen angegebene Alternative Lebensmittelkarten/Sonderrationsscheine und -bezugskarten habe die Klägerin nicht angekreuzt, während ihr damaliger Bevollmächtigter im Widerspruchsschreiben - wie in sämtlichen der Kammer bekannten Verfahren gleichlautend und üblich - angegeben habe, dass die Klägerin neben Teilkost am Arbeitsplatz auch Lebensmittelkarten und zeitweise auch geringfügige Lohnzahlungen erhalten habe. Zwar habe die Klägerin auch im Klageverfahren persönlich wiederholt, gemeinsam mit ihren Eltern Rationsscheine erhalten zu haben, dies ebenso wie eine tägliche Mahlzeit bei der Arbeit. In Anbetracht der Schilderungen im BEG-Verfahren betreffend die allgemeinen Lebensbedingungen im Ghetto M. sei es für die Kammer unabhängig von der Frage, ob die Klägerin bzw. ihre Familie tatsächlich Rationsscheine erhalten habe, nicht glaubhaft, dass über das zum persönlichen Bedarf und Überleben Notwendige hinaus Sachbezüge gewährt worden seien. Soweit die Klägerin darauf hinweise, dass sie Personen benennen könne, welche sich auch im Ghetto M. aufgehalten hätten und von der Beklagten eine Rente erhielten, würde dies selbst dann, wenn die Rente auf Grund von Zeiten im Sinne des ZRBG gewährt würde, nichts an dem zu beurteilenden individuellen Sachverhalt ändern.

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Gegen das ihr per Einschreiben mit Rückschreiben, abgesandt am 9. Januar 2007, übermittelte Urteil richtet sich die am 6. März 2007 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin. Die Klägerin weist erneut darauf hin, dass andere Antragsteller im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Ghetto M. eine Zahlung der Beklagten erhielten und nennt in diesem Zusammenhang erneut Frau Sa., geb. 24. August 1919.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 30. November 2006 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr höhere Regelaltersrente unter Anerkennung der Zeit von Oktober 1941 bis November 1942 als fiktive Beitragszeit nach dem ZRBG zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

25

Sie schließt sich den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil an. In der Berufungsschrift würden keine neuen Tatsachen vorgetragen, die eine Beschäftigung der Klägerin aus eigenem Willensentschluss gegen Entgelt in dem Ghetto M. glaubhaft machen könnten. Für die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen nach dem ZRBG sei es irrelevant, ob andere Ghettoinsassen eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bezögen. Sie habe in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen des ZRBG erfüllt seien.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten - 1920.05. 26 K 548 - und die die Klägerin betreffenden Entschädigungsakten Bezug genommen. Diese Vorgänge sind auch Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung einer (fiktiven) Pflichtbeitragszeit im Zeitraum Oktober 1941 bis November 1942. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass für die Klägerin in dem genannten Zeitraum tatsächlich Pflichtbeiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden oder dass die Klägerin zu dem vom Fremdrentengesetz begünstigten Personenkreis der vertriebenen Verfolgten gehören könnte, kommt als Rechtsgrundlage nur § 2 Abs. 1 ZRBG in Betracht. Danach gelten für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto Beiträge als gezahlt (1.) für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebiets sowie (2.) für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet (Ghetto-Beitragszeiten). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG gilt das Gesetz für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn (1.) die Beschäftigung (a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, (b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und (2.) das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, soweit für diese Leistungen nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird.

29

Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden, dass diese Voraussetzungen im Falle der Klägerin bezogen auf die geltend gemachte Beschäftigung in dem Ghetto M. nicht insgesamt erfüllt sind. Zwar ist nicht zweifelhaft, dass die Klägerin sich in dem streitigen Zeitraum zwangsweise in einem Ghetto im Sinne des ZRBG aufhielt, das sich in einem vom Deutschen Reich besetzten Gebiet befand. Zweifelhaft ist allerdings, ob dies für den gesamten streitigen Zeitraum zutrifft. So ist der dem Widerspruch der Klägerin beigefügten historischen Dokumentation betreffend das Ghetto M. zu entnehmen, dass bis „passover“ 1942 die Juden von M. in ihren Häusern lebten. Durch die Zuordnung zur Region B. sei der Ort dann von Deutschen besetzt und ein Ghetto errichtet worden. Legte man dies zugrunde, so käme eine Beitragszeit nach dem ZRGB nur für den Zeitraum von März/April 1942 bis November 1942 in Betracht. Angaben zu M. sind den üblicherweise herangezogenen Quellen im Internet (insbesondere „Deutschland - ein Denkmal“ www. keom.de/ denkmal) nicht zu entnehmen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten in einem anderen Verfahren des Senats weisen allerdings für das Ghetto M. den Zeitraum von Juli 1941 bis November 1942 aus, wobei als Quelle „eigene Ermittlungen“ angegeben sind. Hierauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an, weil eine fiktive Beitragszeit für den gesamten streitigen Zeitraum nicht angenommen werden kann.

30

Zwar ist es nach den umfangreichen Angaben der Klägerin in den Entschädigungsverfahren (zumindest) glaubhaft, dass sie während des gesamten Zeitraums ihres Aufenthaltes in dem Ghetto M. gearbeitet hat. Es ist dagegen nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Klägerin in dem streitigen Zeitraum eine Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss aufgenommen und gegen Entgelt ausgeübt hat.

31

Für die Auslegung dieser im Gesetz nicht näher definierten Begriffe sind der systematische Zusammenhang, Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte des ZRBG heranzuziehen. Der in § 1 ZRBG verwandte Begriff der „Beschäftigung“ ist, gerade auch in seiner Abgrenzungsfunktion zur Zwangsarbeit, bereits lange vor der Entstehung des ZBRG Gegenstand zahlreicher Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) gewesen. So hat das BSG zunächst in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Zwangsarbeiten ohne Entgelt, zu denen ein in einem Ghetto festgehaltener rassisch Verfolgter herangezogen worden sei, keine Beschäftigung i. S. von §§ 14 Abs. 2 Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG), § 16 Fremdrentengesetz (FRG) darstellten (Urt. v. 4. Oktober 1979 - 1 RA 95/78, SozR 5070 § 14 Nr. 9). Diese Rechtsprechung ist zwar durch eine Reihe neuerer Entscheidungen weiter konkretisiert und differenziert worden. Das BSG hat dabei aber stets daran festgehalten, dass auch in Anbetracht der Umstände nationalsozialistischer Gewaltherrschaft nicht darauf verzichtet werden könne, ein Arbeits-/ Beschäftigungsverhältnis im rentenversicherungsrechtlichen Sinne danach zu beurteilen, ob die Beschäftigung auf Grund einer zweiseitigen Vereinbarung aufgenommen worden sei und den Austausch wirtschaftlicher Werte (Arbeit gegen Lohn) zum Inhalt gehabt habe (vgl. Leitsatz zu dem Urt. v. 21. April 1999 - B 5 RJ 48/98 R, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 16). Unter diesem Gesichtspunkt hatte das BSG ein Urteil des Sozialgerichts Hamburg bestätigt, mit dem dieses die Zeit einer Tätigkeit der dortigen Klägerin im Ghetto Lodz als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis angesehen hatte. In dem Urteil des BSG ist u. a. dargelegt, nach seinem unmittelbaren Zweck und dem daran ausgerichteten Inhalt sei das Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis ein Austausch wirtschaftlicher Werte im Sinne einer Gegenseitigkeitsbeziehung. Auszutauschende Werte seien die Arbeit einerseits und das dafür zu zahlende Arbeitsentgelt - der Lohn - andererseits. Das Arbeitsentgelt könne in Geld oder Gegenständen bestehen, d. h. Bar- oder Sachlohn sein. Eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit („Äquivalenz“) der Leistungen brauche nicht gegeben zu sein; das Arbeitsentgelt müsse allerdings einen Mindestumfang erreichen, damit Versicherungspflicht entstehe. Aus der Zusammenstellung der Begriffsmerkmale ergebe sich zum einen, dass die Beweggründe, die jemanden zur Aufnahme einer Beschäftigung veranlassten (etwa Bedarfsdeckung, Gewinn- bzw. Einkommensmaximierung, Selbstverwirklichung), keine Rolle für die Frage spielten, ob eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliege oder nicht. Zum anderen seien die Sphären „Lebensbereich“ (mit Freiheitsentziehung oder -beschränkung) und „Beschäftigungsverhältnis“ grundsätzlich zu trennen und die Umstände und Bedingungen des Beschäftigungsverhältnisses für sich zu bewerten. Demgemäß sei nicht entscheidend, ob Personen, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befänden, zwangsweise ortsgebunden seien. Vielmehr sei das Beschäftigungsverhältnis selbst daraufhin zu untersuchen, ob es „frei“ im Sinne eines aus eigenem Antrieb begründeten Vertragsschlusses gewesen sei. Auf die konkrete Tätigkeit der dortigen Klägerin bezogen hat das BSG sodann im Wesentlichen darauf abgestellt, dass es sich bei der Beschäftigung der Klägerin in der Wäsche- und Kleiderfabrik um eine Arbeit im Sinne eines zweckgerichteten Einsatzes der körperlichen oder geistigen Kräfte und Fähigkeiten gehandelt habe, ihr der Arbeitsplatz durch den Judenrat, der einer eigenen Stadtverwaltung mit umfangreicher Verwaltungsbürokratie entsprochen habe, vermittelt worden sei, sie das Arbeitsverhältnis aus eigenem Willensentschluss eingegangen sei und für ihre Beschäftigung Entgelt in Form von Mark.-Quittungen erhalten habe in Höhe von über einem Drittel des damals maßgeblichen Ortslohns. Dieses so genannte Ghettogeld habe eine im Sinne des Rentenversicherungsrechts ausreichende Gegenleistung für die Arbeitsleistung der Klägerin dargestellt. Nicht maßgeblich sei dagegen, dass die Klägerin die Arbeitsleistung in einem räumlich begrenzten Bereich erbracht habe, dessen Verlassen ihr wegen drastischer Strafandrohung praktisch unmöglich gewesen sei. Es habe sich gleichwohl nicht um Arbeit gehandelt, die aufgrund obrigkeitlichen bzw. gesetzlichen Zwanges verrichtet worden sei. ( Urt. vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 66/95, BSGE 80, 250 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15).

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Dieser auf die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit bezogenen Betrachtungsweise entsprechend hat das BSG in einem ebenfalls die Zeit einer Tätigkeit in einem Ghetto betreffenden Fall mit Urteil vom 21. April 1999 (a.a.O.) der in der Vorinstanz vertretenen Auffassung widersprochen, die Abgrenzung zwischen Zwangsarbeit und einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis könne unterbleiben, weil die Wirtschaftsverfassung, die auf dem freien Austausch von Arbeitsleistung und Lohn basiere, unter der Herrschaft des Nationalsozialismus für einen bestimmten Personenkreis praktisch nicht mehr existent gewesen sei. Zum einen belegten die bereits vom Senat entschiedenen Fälle betreffend das Ghetto Lodz, dass es durchaus einen „Ghetto-Arbeitsmarkt“ gegeben haben könnte, in dem die Nachfrage nach den jeweiligen Arbeitskräften auf Grund branchenspezifischer Anforderungen entstanden und Arbeitskräfte je nach Arbeitsmarktlage im Ghetto in verschiedene Bereiche vermittelt worden seien. Zum anderen verlasse das Sozialgericht den Bereich richterlicher Rechtsfortbildung, wenn es allein die Ausübung einer Beschäftigung (i. S. von „Zwangsarbeit“) für die Begründung eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses genügen lasse. Nur der Gesetzgeber habe die Befugnis, Beitragsfiktionen für Zwangsarbeitsverhältnisse während des Dritten Reichs zu schaffen. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung habe dem Deutschen Bundestag im Juni 1998 die Ablehnung des Antrages empfohlen, osteuropäischen ehemaligen Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeitern des NS-Regimes eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. In der Begründung heiße es, es müsse nach einer Lösungsmöglichkeit außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung gesucht werden. Damit existiere nicht nur im geltenden Recht keine Anspruchsgrundlage für die Annahme des Sozialgerichts, Rentenansprüche könnten auch aus einer dem Grunde nach nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung hergeleitet werden. Vielmehr sei auch der politische Wille dokumentiert, weiterhin zwischen versicherten Ansprüchen aus der Rentenversicherung und allgemein entschädigungsrechtlichen Ansprüchen zu unterscheiden.

33

Auch der 13. Senat des BSG hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses für Arbeitszeiten in einem Ghetto „auch in Anbetracht der Umstände nationalsozialistischer Gewaltherrschaft“ weiterhin von der Erfüllung der hierfür allgemein entwickelten Kriterien abhängig gemacht (vgl. Urt. v. 14. Juli 1999 - B 13 RJ 71/98 R, SozR 3-5070 § 14 Nr. 3; Urt. v. 23. August 2001 - B 13 RJ 59/00 R, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 17). Er hat dabei die Abgrenzungskriterien noch weiter konkretisiert. So ist in dem erstgenannten Urteil dargelegt, letztlich handele es sich bei dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nicht um einen tatbestandlich scharf konturierten Begriff, sondern um einen rechtlichen Tatbestand, der die versicherten Personen nicht im Detail definiere, sondern, ausgehend vom Normalfall, in der Form eines Typus beschreibe. Die den Typus kennzeichnenden Merkmale (Indizien) könnten in unterschiedlichem Maße und verschiedener Intensität gegeben sein. Selbst das Fehlen einzelner Merkmale müsse nicht unbedingt zur Verneinung einer Beschäftigung in diesem Sinne führen. Zur leichteren Abgrenzung zwischen einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und einer nichtversicherten Zwangsarbeit könne es sinnvoll sein, sich die typischen Merkmale (Indizien) für das Vorliegen von Zwangsarbeit zu vergegenwärtigen. Hierbei seien selbstverständlich solche Kriterien untauglich, die für beide Tätigkeitsformen charakteristisch seien, wie z. B. die Ausübung eines Direktionsrechts. Auch ein bloßes Abstellen auf Arbeit im Sinne einer Erwerbsarbeit oder wirtschaftlich nützlichen Tätigkeit könne diese beiden Typen nicht voneinander abgrenzen. Denn gerade das Merkmal Arbeit sei notwendigerweise beiden Typen eigen, was eine nähere Abgrenzung überhaupt erst erfordere. Zwangsarbeit sei die Verrichtung von Arbeit unter obrigkeitlichem (hoheitlichem) bzw. gesetzlichem Zwang, wie bei Strafgefangenen und Kriegsgefangenen. Typisch sei dabei z. B. die obrigkeitliche Zuweisung von Arbeitern an bestimmte Unternehmen, ohne dass die Arbeiter selbst hierauf Einfluss hätten. Weiter sei charakteristisch für Zwangsarbeit, dass ein Entgelt für die individuell geleistete Arbeit nicht oder nur in geringem Maße an den Arbeiter ausgezahlt werde (insoweit unter Hinweis auf BSGE 38, 245: BSG, Urt. v. 20. Februar 1975 - 4 RJ 15/74, SozR 5070 § 14 Nr. 9). Entsprechendes gelte für die Bewachung der Arbeiter während der Arbeit, um zu verhindern, dass diese sich aus dem obrigkeitlichen Gewahrsam entfernen könnten. Diese beispielhaft aufgeführten Kriterien zeigten, dass eine verrichtete Arbeit sich umso mehr von dem Typus des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses entferne und dem Typus der Zwangsarbeit annähere, als sie durch hoheitliche Eingriffe überlagert werde, denen sich der Betroffene nicht entziehen könne.

34

Das ZRBG knüpft dem Wortlaut und dem erklärten Willen des Gesetzgebers nach an diese Rechtsprechung des BSG an. Gerade der Umstand, dass auch im ZRBG der Begriff der „Beschäftigung“ als Anspruchsvoraussetzung normiert ist und sodann das Zustandekommen aus einem eigenen Willensentschluss und die Ausübung gegen Entgelt ausdrücklich genannt werden, spricht vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung dafür, dass die hier entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen einer (sozialversicherungspflichtigen) Beschäftigung einerseits und Zwangsarbeit andererseits auch weiterhin gelten sollen. Auch die Gesetzesbegründung spricht dafür (vgl. BSG, Urt. v. 20. Juli 2005 - B 13 RJ 37/04 R, juris Rz. 29, hier unter Hinweis auf BT-Drucks 14/8583 zu § 1 des Gesetzentwurfs, S. 6: „Die in der Vorschrift genannten Kriterien folgen der Rechtsprechung des BSG und verdeutlichen die Trennung zur nicht versicherten Zwangsarbeit“). Ebenfalls hierfür spricht der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 11 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ vom 2. August 2000 (EVZStiftG; BGBl. I S. 1263) zu dem Kreis der Leistungsberechtigten auch diejenigen gerechnet hat, die u. a. in einem Ghetto unter vergleichbaren Bedingungen (wie die zuvor genannten in einem Konzentrationslager im Sinne von § 42 Abs. 2 BEG oder in einer anderen Haftstätte außerhalb des Gebietes der heutigen Republik Österreich inhaftierten Personen) inhaftiert waren und zur Arbeit gezwungen wurden. Das Nebeneinander des ZRBG und des EVZStiftG bezogen auf die Inhaftierung in einem Ghetto verdeutlicht, dass der Gesetzgeber die von der Rechtsprechung vorgegebene Abgrenzung zwischen einer Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne und Zwangsarbeit beibehalten wollte. Die Intention des Gesetzgebers bei Schaffung des ZRBG lag - wie es bereits in dem Gesetzesnamen zum Ausdruck kommt - vor allem darin, die sich aus den Auslandsrentenvorschriften ergebenden Zahlungssperren zu beseitigen (vgl. BSG, Urt. v. 3. Mai 2005 - B 13 RJ 34/04 R, BSGE 94, 294, juris Rz. 34). Die Grundentscheidung des Gesetzgebers für die Beibehaltung der genannten Unterscheidungskriterien bedeutet zugleich, dass bei äußerlich gleichen Lebensbedingungen, nämlich dem zwangsweisen Aufenthalt im einem Ghetto verbunden mit massiven Einschränkungen der persönlichen Freiheit, gleichwohl in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob eine in dem geltend gemachten Zeitraum erbrachte Arbeitsleistung als nicht durch das ZRBG erfasste Zwangsarbeit einerseits oder als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ZRBG andererseits einzuordnen ist.

35

Unter Berücksichtigung dieser für den Senat verbindlichen rechtlichen Vorgaben kann hier bereits nicht von einem Beschäftigungsverhältnis der Klägerin „aus eigenem Willensentschluss“ während ihres zwangsweisen Aufenthaltes in dem Ghetto M. ausgegangen werden. Ein solches ist nicht glaubhaft gemacht. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 WGSVG, der auch im Anwendungsbereich des ZRBG gilt, ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn sie „überwiegend wahrscheinlich“ ist. Es reicht die gute Möglichkeit aus, dass der entscheidungserhebliche Vorgang sich so zugetragen hat, wie behauptet wird, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände im Vergleich mit den anderen ernsthaften Möglichkeiten mehr für diese als für die anderen Möglichkeiten spricht. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht hingegen nicht aus (std. Rechtspr. vgl. u .a. BSG, Urt. v. 14. Dezember 2006 - B 4 R 29/06 R, SozR 4-5075 § 1 Nr. 3). Hier spricht deutlich mehr gegen als für die Annahme eines eigenen Willensentschlusses zur Arbeitsleistung in dem eingangs dargelegten Sinne. Dies gilt zunächst und insbesondere für die zeitnahen Angaben der Klägerin in den beiden Entschädigungsverfahren. Unerheblich ist dabei, worauf das Sozialgericht zu Recht hingewiesen hat, allerdings, dass die Klägerin in dem dortigen Zusammenhang wiederholt den Begriff der „Zwangsarbeit“ verwendet hat. Im Verfahren nach dem BEG ging es nicht um eine rentenrechtliche Beurteilung der verrichteten Arbeit, sondern allein um den Umstand der Freiheitsentziehung und um die hierdurch erlittenen Schäden an Körper und Gesundheit. Die Gesamtumstände, unter denen die Betroffenen nach ihren eigenen Schilderungen sowie zahlreichen allgemein zugänglichen historischen Quellen in Ghettos lebten, waren so sehr von Willkür und Gewalt dominiert, dass sie auch die geleistete Arbeit als unter „Zwang“ geleistet empfinden mussten. Diese Bewertung allein stünde demnach der Annahme einer Beschäftigung aus freiem Willensentschluss im Sinne des ZRBG nicht entgegen. Hier gibt es jedoch zahlreiche weitere Angaben der Klägerin in den beiden Verfahren nach dem BEG, die zu der Bewertung der geleisteten Arbeit als nicht aus eigenem Willensentschluss zu Stande gekommen führen. Zutreffend hat das Sozialgericht auf die eigenen Angaben der Klägerin in eidesstattlichen Versicherungen sowie auf entsprechende Zeugenerklärungen hingewiesen. Dies gilt insbesondere für das Verfahren betreffend den Schaden an Körper und Gesundheit. Hier gab die Klägerin in der eidesstattlichen Versicherung aus April 1962 an, trotz ihres jugendlichen Alters zu schweren Zwangsarbeiten herangezogen worden zu sein, die sie bei jeglicher Witterung und unter den schlimmsten Arbeitsbedingungen geleistet habe. Dies hat sie im Einzelnen näher geschildert und dazu u. a. dargelegt, sie sei bei der Arbeit auch mehrmals auf den Kopf geschlagen worden bis zur Bewusstlosigkeit. Durch die schlechte Beköstigung und mangelhafte Ernährungsweise sei sie bis zum Skelett abgemagert und habe sich kaum bewegen können. Auch die Eheleute Wa. bestätigten in ihrer eidesstattlichen Versicherung zunächst die Angaben der Klägerin und erklärten weiterhin, sie hätten gesehen, wie die Klägerin während der Arbeit wiederholt durch die Aufsicht „mörderlich bis zur Bewusstlosigkeit“ ohne Grund geschlagen worden sei. Diese relativ zeitnahen Erklärungen beschränken sich demnach nicht auf die Bezeichnung der geleisteten Arbeiten als Zwangsarbeit, sondern sie enthalten ganz konkrete Angaben zu der Art und den näheren Umständen der geleisteten Arbeiten. Details zu den geleisteten Arbeiten enthalten weiterhin die Angaben der Klägerin in den im Zusammenhang mit der Entschädigung für den Schaden an Körper und Gesundheit erstellten ärztlichen Gutachten. So gab die Klägerin gegenüber dem Gutachter Dr. R. an, sie habe während des Aufenthaltes im Ghetto Zwangsarbeit leisten müssen, sei dabei auch außerordentlich häufig aufs Schwerste geschlagen worden, so dass sie mehrfach bewusstlos gewesen sei. Sie habe mangelhaft bekleidet während des Winters schwerste Außenarbeiten verrichten müssen und sich hierbei Erfrierungen an Händen und Füßen zugezogen. Gegenüber der zahnärztlichen Gutachterin gab sie an, sie sei bei der Zwangsarbeit, die sie im Ghetto zu leisten gehabt habe, misshandelt worden, dabei mit dem Gesicht auf eine Eisenbahnschiene gefallen, wobei im linken Oberkiefer und im linken Unterkiefer Zahnkronen abgebrochen seien. Bei der Untersuchung wurde eine Narbe von 1,5 cm Länge am Unterkieferrand festgestellt. Gegenüber dem orthopädischen Gutachter gab sie an, während ihres Aufenthaltes im Ghetto sei sie bei dem Verlegen von Eisenbahnschienen von einem SS-Mann auf die Schienen gestoßen worden. Sie sei auf den Rücken gefallen und habe dabei Schmerzen im unteren Rücken bekommen. Den Schlag ins Gesicht durch einen SS-Mann bei der Arbeit an der Eisenbahn gab sie auch gegenüber der nervenärztlichen Gutachterin an, wenngleich hier mit einer zeitlichen Zuordnung vor dem Aufenthalt im Ghetto. Gegenüber der nervenärztlichen Gutachterin im Rahmen der Nachuntersuchung im Dezember 1995 gab sie an, im Ghetto wie bereits zuvor zu Zwangsarbeit eingesetzt worden zu sein, sie habe Sand- und Zementsäcke geschleppt, sich bei ihrer Mutter über die schwere Arbeit beklagt, die ihr jedoch gesagt habe, dass sie gehorchen müsse. Im Ghetto habe es wenig zu essen gegeben, sie habe viel Gewicht verloren und sei sehr dünn geworden. Diese in der Gesamtschau recht detaillierten und nicht nur einmalig, sondern gegenüber verschiedenen Gutachtern und in verschieden formulierten Erklärungen gegebenen Schilderungen sprechen gegen eine auf freiem Willensentschluss beruhende Arbeitsleistung der Klägerin. Es gibt nämlich keine Hinweise darauf, dass die Klägerin sich trotz der empfundenen körperlichen Überforderung und der Misshandlungen für die genannten Arbeiten entschieden hat. Auch die Erklärungen der Klägerin im Rentenverfahren geben hierfür keine Anhaltspunkte. Insbesondere gab die Klägerin in einem Fragenkatalog zu der Frage nach der Bewachung bei der Arbeit außerhalb des Ghettos „Polizei und Soldaten“, auf dem Weg zur Arbeit und zurück sowie während der Arbeit an „Aufseher“, d.h. Umstände, die gegen eine Entscheidungsfreiheit der Klägerin in Bezug auf das „Ob“ und die Art der Arbeitsleistung sprechen. Allein die von ihr angegebene „Vermittlung“ der Arbeitsstelle durch die „Ghettoverwaltung“ vermag eine Arbeitsaufnahme aus eigenem Willensentschluss nicht zu begründen. Zudem hat die Klägerin erneut die schweren körperlichen Arbeiten wie das Tragen von Sand- und Zementsäcken sowie die Arbeit bei der Eisenbahn, dies für kurze Zeit, bestätigt. Allein der Umstand, dass in der von ihrem damaligen Bevollmächtigten verfassten Widerspruchsbegründung erklärt wird, es habe sich um eine von ihr freiwillig übernommene Arbeit gehandelt, vermag die aus den genannten Umständen abzuleitende Bewertung nicht zu widerlegen. Im Übrigen wird aus der Widerspruchsbegründung die besondere Problematik des Kriteriums des freien Willenentschlusses insoweit deutlich, als dargelegt wird, dadurch, dass man sich weitgehend in den Arbeitsprozess eingegliedert habe, habe man sich für die kriegswichtige Industrie quasi unentbehrlich machen und damit der Vernichtung entgehen wollen, weshalb sogar Arbeiten in Zwangsarbeitslagern an der Ostfront begehrt gewesen seien. Dass derartige Arbeiten in Zwangsarbeitslagern jedoch rechtlich gleichwohl nicht als im rentenrechtlichen Sinne aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen zu werten sind, ergibt sich aus den eingangs gemachten Ausführungen. Die Glaubhaftmachung einer Arbeitsleistung aus eigenem Willensentschluss ergibt sich auch nicht aus der dem Widerspruch beigefügten historischen Dokumentation betreffend das Ghetto M.. Zwar sprechen die darin enthaltenen Schilderungen zur Organisation der Arbeitsleistung durch den Judenrat des Ghettos durchaus dafür, dass es auch in diesem Ghetto sowohl hinsichtlich des Zustandekommens des Arbeitsverhältnisses als auch der Arbeitsleistung als solcher auf „freiem Willensentschluss“ beruhende Beschäftigungen gegeben haben mag. Darauf deutet auch das Vorbringen der Klägerin hin, wonach Mithäftlinge in dem Ghetto eine Rente der Beklagten, was wohl im Sinne einer Leistung aus Beitragszeiten nach dem ZRBG zu verstehen sein soll, erhielten. Angesichts der bereits wiedergegebenen Schilderung der Klägerin zu ihrem eigenen Arbeitseinsatz kann in ihrem konkreten Fall jedoch nicht von einer derartigen Situation ausgegangen werden.

36

Im Übrigen fehlt es auch an der Entgeltlichkeit der Arbeitsleistung der Klägerin. Aus den eingangs genannten Gründen ist auch insoweit die Rechtsprechung vor Einführung des ZRBG weiterhin maßgeblich, auch wenn der Begriff des „entgeltlichen“ Beschäftigungsverhältnisses vom Wortsinn her nicht notwendig ein Entgelt bedeutet, das im Grundsatz Sozialversicherungspflicht begründet. Schließt man sich der dahingehenden Auffassung des 13. und auch das 5. Senats des BSG an, so begründet allein der Bezug von Lebensmitteln im Umfang des täglichen Eigenbedarfs nicht die Entgeltlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des ZRBG (vgl. BSG, Urt. v. 07. Oktober 2004 - B 13 RJ 59/03 R, BSGE 93, 214). Allerdings hat der 4. Senat des BSG die Auffassung vertreten, auf die Höhe des Entgelts komme es nicht an, auch nicht auf die Angemessenheit oder gar auf eine "Gerechtigkeit" der Vergütung, entscheidend sei nur, ob die Zuwendung tatsächlich wegen der geleisteten Arbeit (Tätigkeit) und nicht aus anderen Gründen erfolgt sei. Unerheblich sei auch, in welcher Form - Geldbezüge oder Sachbezüge - die Einnahmen bezogen worden seien (BSG, Urt. v. 14. Dezember 2006 - B 4 R 29/06 R, SozR 4-5075 § 1 Nr. 3). Auf diese unterschiedlichen Auffassungen ist hier jedoch im Ergebnis nicht näher einzugehen. Dass die Klägerin mehr als die zum eigenen Überleben notwendigen Lebensmittel bekommen haben könnte, ist weder ihren Angaben im Entschädigungsverfahren noch im jetzigen Verfahren zu entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie nicht einmal genug zu Essen erhielt, um ihre Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht zu erhalten. Im Entschädigungsverfahren gab die Klägerin, wie bereits dargelegt, an, sie sei durch die schlechte Beköstigung und mangelhafte Ernährung bis zum Skelett abgemagert und habe sich kaum bewegen können. Auch gab sie an, während der gesamten Zeit ihrer Verfolgung den schwersten Entbehrungen, wie u. a. Hunger, ausgesetzt gewesen zu sein. Auch im jetzigen Verfahren hat sie in dem genannten Fragebogen lediglich angekreuzt „Wohnung“ und „Verpflegung (tägliches Essen)“ und weiter hinzugefügt, sie habe im Ghetto Verpflegung erhalten. Im Übrigen hat sie lediglich die Vermutung geäußert, ihre Eltern hätten wahrscheinlich etwas für die Ghettoarbeit erhalten und „Rationsscheine“ erwähnt. Diesen Angaben der Klägerin ist zu entnehmen, dass sie selbst für ihre Arbeit lediglich Ernährung erhalten hat, wobei aus ihren früheren Angaben abzuleiten ist, dass der Umfang der Verpflegung so gering war, dass er - innerhalb relativ kurzer Zeit - zu einer körperlichen Auszehrung führte. Unter diesen Voraussetzungen kann die gewährte Ernährung nicht als Gegenleistung für geleistete Arbeit, sondern allein als Grundlage für die vorübergehende Aufrechterhaltung der Arbeitskraft angesehen werden. Dass der 4. Senat des BSG in seiner bisherigen Besetzung selbst dies als „Entgelt“ ansehen wollte, ist weder dem bereits genannten Urteil noch dem Vorlagebeschluss des 4. Senats an den Großen Senat des BSG vom 20. Dezember 2007 - B 4 R 85/06 R - zu entnehmen.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

38

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen auch unter Berücksichtigung der Vorlagebeschlusses des 4. Senats des BSG vom 20. Dezember 2007 - B 4 R 85/06 R - an den großen Senat des BSG nicht vor. Auch bei Zugrundelegung der Auffassung des 4. Senats des BSG wäre hier jedenfalls eine Entgeltlichkeit des Arbeitsverhältnisses nicht glaubhaft gemacht.


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Annotations

(1) Für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto gelten Beiträge als gezahlt, und zwar

1.
für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebiets sowie
2.
für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet
(Ghetto-Beitragszeiten).

(2) Zusätzliche Entgeltpunkte für Beitragszeiten außerhalb des Bundesgebiets sind auf Grund von Ghetto-Beitragszeiten nicht zu ermitteln.

(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn

1.
die Beschäftigung
a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.

(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.

(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.

(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 28 bis 41a Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als Grundlage für die Berechnung der Renten und der Kapitalentschädigungen eine Besoldungsübersicht aufstellen, die das durchschnittliche Diensteinkommen (Grundgehalt und Wohnungsgeld) der Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, nach Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist. Auf Grund dieser Übersicht ist der Verfolgte in eine vergleichbare Beamtengruppe einzureihen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Haftstätten als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 anzusehen sind. Dabei ist insbesondere auf die Haftstätten abzustellen, die dem SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamt, Amtsgruppe D, unterstanden haben.

(3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die monatlichen Mindestbeträge der Rente (§ 32) angemessen zu erhöhen, wenn sich die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhöhen.

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.