Landessozialgericht NRW Beschluss, 22. Aug. 2016 - L 6 AS 827/16
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 11.03.2016 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Durch Bescheid vom 12.03.2014, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 08.07.2014, lehnte es der Beklagte ab, Kosten in Höhe von 97,60 EUR für die Teilnahme des Klägers an einem bestimmten Kurs der VHS N (ACCESS-Unternehmensdatenbank; Kurs Nr. 000) zu übernehmen. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Münster (SG) nach Anhörung des Klägers zur Verfahrensweise durch Gerichtsbescheid vom 11.03.2016 abgewiesen; die Berufung hat es nicht zugelassen. Den Gerichtsbescheid hat es mit der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung versehen und - jeweils unter Hinweis auf Antragsfristen und Formerfordernisse - darüber aufgeklärt, dass anstelle der Beschwerde bei dem Sozialgericht Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden könne.
4Gegen den ihm 18.03.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18.04.2016 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim SG Berufung eingelegt. Vom erkennenden Gericht mehrfach auf die Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels wegen Unterschreitens des Beschwerdewertes und die Absicht, nach § 158 Satz 2 SGG zu verfahren, hingewiesen, hat der Kläger vorgetragen, der Urkundsbeamte des SG habe den Gerichtsbescheid mit Rechtsmittelbelehrung in den Händen gehalten. Er - der Kläger - als juristischer Laie müsse sich auf die Fachkunde des Urkundsbeamten verlassen können, dass dieser den richtigen Antrag stelle bzw. das richtige Rechtsmittel einlege. In der Rechtsmittelbelehrung fehle der Hinweis auf die Unzulässigkeit der Berufung. Er werde versuchen, doch noch einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen. Sollte der Antrag beim Landessozialgericht zu stellen sein, stelle er ihn hiermit zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag. Die Gründe für die Wiedereinsetzung ergäben sich aus dem Vorgesagten.
5Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
6II.
7Über die Berufung konnte nach Maßgabe des § 158 SGG durch Beschluss entschieden werden, da sie unzulässig ist. Auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels und die beabsichtigte Verfahrensweise sind die Beteiligten hingewiesen worden (vgl. dazu auch Bundessozialgericht - BSG - Beschlüsse vom 24.04.2008 - B 9 SB 78/07 B sowie vom 02.07.2009 - B 14 AS 51/08 B, juris).
8Die Berufung ist deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil dieses Rechtsmittel wegen Unterschreitens des sog. Beschwerdewertes von 750 EUR (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG) unstatthaft ist. Der hier in Rede stehende Betrag von 97,60 EUR betrifft auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG).
9Das Gericht ist mit Blick darauf, dass der Kläger der Rechtsmittelbelehrung nunmehr folgend versuchen möchte, einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen, nicht gehindert, über die Berufung im Beschlusswege zu entscheiden (zu den Rechts- und Bindungswirkungen eines Beschlusses nach § 158 S. 2 SGG s Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 11. Aufl § 158 Rnrn 10 f). Ob er den Antrag nunmehr gestellt hat, ob dieser Antrag zulässigerweise mit einer Bedingung verbunden wurde und ob - zulässigen Antrag unterstellt - ihm wegen Versäumens der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wäre ggfs vom SG zu entscheiden.
10Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
11Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.