Landessozialgericht NRW Urteil, 27. Jan. 2015 - L 18 R 1087/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 16.11.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist die Höhe einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
3Die Beklagte bewilligte dem am 00.00.1949 geborenen Kläger zunächst Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Bescheid vom 21.12.2004) und ab dem 1.12.2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer in Höhe von zunächst (brutto) EUR 857,76 (Bescheid vom 26.1.2007). Bei der Berechnung der Renten legte sie wegen der Inanspruchnahme einer Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze einen um 36 x 0,3 % = 10,8 % verminderten Zugangsfaktor zugrunde, sodass bei der zuletzt gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung von 36,8012 Entgeltpunkten (EP) für den Zeitraum vom 1.8.1972 bis 31.3.2004 nur 32,8266 persönliche Entgeltpunkte (pEP) berücksichtigt wurden. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung bezog der Kläger durchgehend bis zum 31.1.2012.
4Ab dem 1.2.2012 (also ab dem Monat nach Vollendung des 63. Lebensjahres) gewährte die Beklagte dem Kläger anstelle der Rente wegen voller Erwerbsminderung antragsgemäß Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von zunächst brutto EUR 901,93 Die Anspruchsvoraussetzungen für diese Rente seien ab dem 12.1.2009 erfüllt. Zur Ermittlung der pEP führte sie aus, EP, die bereits Grundlage einer früheren Rente gewesen seien, behielten den Zugangsfaktor der früheren Rente. Dies treffe für den Kläger insoweit zu, als bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung pEP in Höhe von 32,8266 zugrunde gelegt worden seien. Dazu seien 0,0067 neue EP zu addieren, die der früheren Rente noch nicht zugrunde gelegen haben und deshalb mit einem Zugangsfaktor von 1,0 (d. h. vollständig) als pEP berücksichtigt werden. Insgesamt ergeben sich damit 32,8333 pEP (Bescheid vom 9.12.2011). Mit seinem Widerspruch beanstandete der Kläger den gekürzten Zugangsfaktor. Er nehme die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres - also nicht vorzeitig - in Anspruch. Insoweit regele § 77 Abs 3 Satz 2 Ziffer 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), dass der Zugangsfaktor für EP, die Versicherte bei einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 je Kalendermonat erhöht werde. Dies treffe bei ihm für volle drei Jahre zu, so dass für alle EP (wieder) ein Zugangsfaktor von 1,0 zugrunde zu legen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück: Es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid fehlerhaft sein solle (Widerspruchsbescheid vom 23.2.2012).
5Mit seiner Klage vom 23.3.2012 hat der Kläger "Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Rentenabschlag (verminderter Zugangsfaktor)" begehrt. Er hätte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres beantragen können, habe dies jedoch erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres getan.
6Die Beklagte hat ihre Entscheidung weiter für rechtmäßig gehalten.
7Nachdem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatten, hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen: Fehler in der Rentenberechnung seien nicht zu erkennen. Die Sonderregelung des § 77 Abs 3 Satz 3 Nr 1 SGB VI sei nicht einschlägig, weil der Kläger bis zum Beginn der streitigen Altersrente eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen habe (Urteil vom 16.11.2012, den Bevollmächtigten des Klägers am 26.11.2012 zugestellt).
8Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 18.12.2012, mit der er den Anspruch auf ungekürzte Altersrente für schwerbehinderte Menschen (d.h. mit dem Zugangsfaktor 1,0) weiterverfolgt. Nach Hinweis des Senats, dass § 77 Abs 3 Satz 3 SGB VI nicht einschlägig sei, erwiderte der Kläger, dass im Hinblick darauf, dass zu der vorliegenden Rechtsproblematik mehrere gleichartige Rechtsmittelverfahren geführt würden, "auch das hiesige Verfahren" fortgeführt werde.
9Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie hat zur Probe errechnet, dass der Wert des Rechts auf Rente für schwerbehinderte Menschen bei Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 ab Februar 2012 EUR 1.011,11 betrüge.
10Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Gerichtsakten, auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die beigezogenen Vorprozessakten des SG Aachen (Az S 4 R 123/05 = LSG NRW L 3 R 100/06 und S 4 R 92/07 = LSG NRW L 18 R 58/12) Bezug.
12Entscheidungsgründe:
13I. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise ausdrücklich auch in zweiter Instanz einverstanden erklärt haben, § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Es widerspricht nicht Artikel 6 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskommission (MRK), dass in beiden Tatsacheninstanzen keine mündliche Verhandlung stattfindet. Art 6 Abs 1 MRK schreibt für ein gerichtliches Verfahren grundsätzlich mindestens eine (öffentliche) mündliche Verhandlung vor. Dies soll eine besondere Gewähr für die Wahrung des (unmittelbaren) rechtlichen Gehörs durch Gelegenheit zum mündlichen Vortrag bieten (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 4; BSG Beschlüsse vom 9.10.2014, Az B 13 R 157/14 B und vom 30.7.2009, Az B 13 R 187/09 B). Mit Art 6 Abs 1 in Einklang stehen indes nationale Rechtsvorschriften, die ein Abweichen von diesem Grundsatz erlauben, wenn alle Beteiligten eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich halten und deshalb ausdrücklich auf diese verzichten (vgl obiter dictum in: BSG, Beschluss vom 21.6.1994, AZ: 9 BV 38/94). Das entspricht dem allgemein geltenden Rechtsgrundsatz "volenti non fit iniuria" (Dem Einwilligenden geschieht kein Unrecht).
14II. Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 9.12.2011 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.2.2012, § 95 SGG) nicht beschwert, weil dieser Bescheid nicht rechtswidrig ist, § 54 Abs 2 Satz 1 SGG. Vielmehr hat die Beklagte den Wert des Rechts auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen darin zutreffend bestimmt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
15Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) ist der Bescheid vom 9.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.2.2012 allein insoweit, als die Beklagte darin durch Verwaltungsakt den Wert des Rechts auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen feststellt (Verfügungssatz zur "Höhe der Rente").
16Die Beklagte hat den Wert des Rechts auf Rente zutreffend und damit in richtiger Höhe ermittelt. Sie hat die im Gesetz vorgesehenen Berechnungsschritte zutreffend vollzogen, §§ 63ff SGB VI. Sie hat insbesondere zu Recht für diejenigen 36,8012 EP, die bereits dem Bescheid vom 26.1.2007 zugrunde lagen, zur Berechnung der pEP wie in diesem früheren Bescheid einen Zugangsfaktor von (nur) 0,892 zugrunde gelegt, § 77 Abs 3 Satz 1 SGB VI. Dieser Zugangsfaktor ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht (wieder) zu erhöhen. Das beruht darauf, dass es sich bei der Rente für schwerbehinderte Menschen um eine Folgerente und nicht um eine Erstrente handelt, und eine Rückausnahme nicht vorliegt. Eine Rückausnahme ergibt sich insbesondere weder aus § 77 Abs 3 Satz 3 Nr 1 SGB VI noch aus § 77 Abs 3 Satz 3 Nr 2 SGB VI, weil die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht erfüllt sind.
17Nach § 77 Abs 3 Satz 3 Nr 1 SGB VI wird der Zugangsfaktor für EP, die Versicherte bei einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 je Kalendermonat erhöht. Nach § 77 Abs 3 Satz 3 Nr 2 iVm § 264 d SGB VI wird der Zugangsfaktor für EP, die Versicherte bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003 erhöht. Beide Vorschriften sind vorliegend schon nach ihrem Wortlaut nicht einschlägig (im Folgenden a.). Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte (im Folgenden b.), die rechtssystematische Stellung im SGB VI (im Folgenden c.) und den Sinn und Zweck bestätigt (im Folgenden d.). Auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht (im Folgenden e.)
18a. Die vom Kläger für anwendbar gehaltene (Ausnahme -)Vorschrift des § 77 Abs 3 Satz 3 Nr 1 SGB VI trifft bereits nach ihrem Wortlaut nicht auf eine Fallkonstellation zu, in der nach einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erstmals eine Altersrente in Anspruch genommen wird. Die Formulierung "bei einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen" besagt nämlich nach ihrem eindeutigen semantischen Gehalt, dass zuvor EP bei einer Rente wegen Alters in Anspruch genommen worden sein müssen. Erst unter dieser Voraussetzung kann sich in der Folge ergeben, dass solche EP nicht mehr in Anspruch genommen werden. Auch § 77 Abs 3 Satz 3 Nr 2 iVm § 264 d SGB VI trifft nach seinem Wortlaut nicht auf den Kläger zu, da er die Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 im gesamten Dreijahreszeitraum in Anspruch genommen hat.
19b. Dem entspricht die Entstehungsgeschichte der (ursprünglichen) Vorschriften zum Zugangsfaktor und der späteren Vorschriften, die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit einbeziehen und regeln, dass auch eine Rente wegen Erwerbsminderung eine Erstrente im Sinne von § 77 Abs 3 Satz 1 SGB VI sein kann, an die sich - als Folgerente - eine Altersrente anschließt.
20Der Zugangsfaktor, der den Wert des Rechts auf Rente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns und damit zur (durchschnittlichen) Rentenbezugsdauer in Relation setzt, ist durch Art 1 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S 2261; 1990 I S 1337), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBl I S 2406), eingeführt und zum 1.1.1992 (RRG 1992) in Kraft getreten. Zentrale Vorschrift ist § 77 SGB VI. § 77 Abs 3 SGB VI enthielt bereits in seiner ursprünglichen Fassung (fortan: aF) die Regelung, dass für diejenigen EP, die bereits Grundlage von pEP einer früheren Rente wegen Alters waren, der frühere Zugangsfaktor maßgeblich bleibe; er werde jedoch für EP, für die der Versicherte eine Rente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen habe, um 0,003 [ ] erhöht, § 77 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB VI aF. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit waren zunächst nicht in die Regelungen zum Zugangsfaktor einbezogen. Der Bundesrat hatte die Bundesregierung aber in seiner Stellungnahme zum RRG 1992 bereits aufgefordert, eine Änderung des Rechts der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vorzubereiten, die verhindert, dass die vorgesehene Heraufsetzung der Altersgrenzen unterlaufen wird (BRDrucks 120/89, S 8). Diese Regelung wurde zum 1.1.2001 durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) vom 20.12.2000 (BGBl I S 1827) eingeführt. Durch dieses Gesetz wird § 77 SGB VI dahingehend ergänzt, dass auch Renten wegen Erwerbsminderung nach einem Zugangsfaktor berechnet werden; gleichzeitig erhielt § 77 Abs 3 SGB VI seine (im Wesentlichen) noch heute maßgebliche Fassung. Dabei wurden § 77 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB VI aF ohne Änderung in § 77 Abs 3 Satz 3 Nr 1 SGB VI übernommen und § 77 Abs 3 Satz 3 Nr 2 SGB VI neu eingefügt. Zur Begründung der Neuregelung hieß es, die Höhe der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden an diejenige der vorzeitig in Anspruch genommenen Renten wegen Alters angeglichen. Mit dieser Regelung werde Ausweichreaktionen von den Altersrenten, die nur bei Inkaufnahme von Abschlägen vorzeitig in Anspruch genommen werden können, in die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entgegengewirkt (BTDrucks 14/4230, S 26).
21c. Die Systematik der Vorschriften zum Zugangsfaktor, die Stellung des § 77 Abs 3 Satz 3 SGB VI in diesem Normgefüge und das Zusammenspiel der in dieser Vorschrift genannten Alternativen bestätigen, dass vorliegend beide Alternativen Nr 1 und Nr 2 des § 77 Abs 3 Satz 3 SGB VI nicht einschlägig sind.
22Der Zugangsfaktor (als ein Faktor für die Berechnung des monatlichen Zahlbetrages der Rente) richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn [ ] und bestimmt, in welchem Umfang EP bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als pEP zu berücksichtigen sind, § 77 Abs 1 SGB VI. Er beträgt 1,0 bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersrente oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit [ ] für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, ist er 0,003 niedriger als 1,0, § 77 Abs 2 Nr 1 und 3 SGB VI. Bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gilt die Zeit vor Vollendung des 62. Lebensjahres (oder bei vor 2024 beginnenden Renten eine geringere Grenze, § 264 d SGB VI) nicht als Zeit der vorzeitigen Inanspruchnahme, §§ 77 Abs 2 Sätze 2 und 3, 264 d SGB VI. § 77 Abs 2 SGB VI regelt damit - je nach Rentenart unterschiedlich - wie der Zugangsfaktor zu bestimmen ist, wenn erstmalig eine Altersrente, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, eine Erziehungsrente oder einer Hinterbliebenenrente beansprucht wird (Bestimmung des Zugangsfaktors bei einer Erstrente). § 77 Abs 3 Satz 1 SGB VI bestimmt demgegenüber den Zugangsfaktor für diejenigen EP, die bereits Grundlage von pEP einer früheren Rente waren (Bestimmung des maßgeblichen Zugangsfaktors bei einer Folgerente). Daraus ergibt sich, dass die vollständige originäre Bestimmung eines persönlichen Zugangsfaktors (durch Umwandlung der EP in pEP) nur bei jeder Erstrente erfolgt (Grund- bzw Regelfall), während er bei jeder Folgerente grundsätzlich aus der Erstrente übernommen wird (Sonder- bzw Ausnahmefall). Sofern die (vollständige) Übernahme der pEP aus der Erstrente jedoch (ausnahmsweise) nicht sachgerecht ist, ist der Zugangsfaktor entsprechend anzupassen (Mischfälle aus übernommener und originärer Berechnung des Zugangsfaktors bzw Rückausnahme). Letzteres regelt § 77 Abs 3 Satz 2 SGB VI explizit für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weil bei dieser Rente wegen des Rentenartfaktors 0,5 (§ 67 Nr 2 SGB VI) nur die Hälfte der pEP für die Rentenberechnung herangezogen und deshalb "verbraucht" (Eichenhofer in: Eichenhofer/Wenner. Kommentar zum SGB VI. 2014. § 77 Rdnr 11) worden sind. Die systematische Stellung des folgenden Satzes 3 erhellt, dass die dortigen Regelungen ebenfalls eine Rückausnahme für Fallgestaltungen enthalten, in denen die (uneingeschränkte) Anwendung der Ausnahmeregelung für Folgerenten nicht sachgerecht ist, weil der Zeitraum, auf den sich die Kürzung erstreckt, nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft wurde.
23Da § 77 Abs 3 Satz 3 Nr 2 SGB VI überdies eine (zum 1.1.2001 eingeführte, s.o.) Sonderregelung für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit enthält, spricht systematisch alles dafür, dass es sich dabei um eine abschließende (Sonder-)Regelung für den vorliegenden Fall (des nahtlosen Anschlusses einer Altersrente an eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) handelt und daneben nicht auf § 77 Abs 3 Satz 3 Nr 1 SGB VI zurückgegriffen werden kann.
24d. Dass der Kläger sich vorliegend weder auf § 77 Abs 3 Satz 3 Nrn 1 noch auf § 77 Abs 3 Satz 3 Nrn 2 SGB VI berufen kann, entspricht auch dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften.
25Der Zugangsfaktor ist eingeführt worden, um Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer zu vermeiden, § 63 Abs 5 SGB VI. Die Umsetzung ist so geregelt, dass auf den Rentenbeginn abgestellt wird. Beginnt die Rente mit Erreichen einer (allgemeinen oder persönlichen) Regelaltersgrenze, besteht Anspruch auf die volle Rente. Wird die Rente vor Erreichen dieser Grenze (vorzeitig) in Anspruch genommen, fällt sie geringer aus, wird sie erst danach in Anspruch genommen, ist sie höher, § 77 Abs 2 SGB VI. In diesen gesetzlichen Mechanismus sind auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit einbezogen, §§ 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3, 264 d SGB VI, bei denen allerdings die vorzeitige Inanspruchnahme auf maximal 3 Jahre begrenzt ist, § 77 Abs 2 Sätze 2 und 3 SGB VI. Die Einbeziehung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verhindert ein Ausweichen auf diese Renten in Fällen, in denen gleichzeitig die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente mit geringerem Zugangsfaktor in Betracht kommt (Stahl in Hauck-Haines. SGB VI. Kommentar.§ 77 Rdnr 7). Die Ausnahmevorschriften in § 77 Abs 3 Satz 3 Nrn 1 und 2 regeln die Rückvergütung von im vorangehenden Rentenbezugszeitraum gekürzten, aber nicht verbrauchten EP. Dementsprechend regeln §§ 77 Abs 3 Satz 3 Nr 2, 264 d SGB VI (nur) für solche Fälle ein Rückausnahme, in denen die Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht (vollständig) in den gleichen (Dreijahres-)Zeitraum fällt, für den auch eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente möglich ist. Eine solche Fallkonstellation ist vorliegend gerade nicht gegeben. Der Kläger hat vielmehr die Rente wegen voller Erwerbsminderung über den gesamten Dreijahreszeitraum nahtlos bis zum Beginn seiner Altersrente bezogen, also über den gesamten Zeitraum, für den nach seinem eigenen Vortrag auch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen möglich gewesen wäre. Sein "Ausweichen" auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung kann nach der entsprechend dem Willen des Gesetzgebers (s.o.) verwirklichten Gesetzeskonzeption gerade nicht dazu führen, dass ihm nun die volle Altersrente für schwerbehinderte Menschen gewährt wird. Eine solche Rückausnahme läge mit der vom Kläger begehrten Rechtsfolge (Zugangsfaktor wieder 1,0) nur dann vor, wenn der Kläger im gesamten Zeitraum von Februar 2009 bis Januar 2012 weder die Rente wegen voller Erwerbsminderung noch die (vorgezogene) Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch genommen hätte. Nur dann wäre die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach der Rückausnahme des §§ 77 Abs 3 Satz 3 Nr 2 iVm 264 d SGB VI wieder mit einem Zugangsfaktor von 1,0 zu berechnen gewesen. Die Rückausnahme des § 77 Abs 3 Satz 3 Nr 1 SGB VI ist - entgegen der Auffassung des Klägers - auf den vorliegenden Fall nach ihrem Sinn und Zweck von vorneherein nicht anwendbar. Sie betrifft weiter (wie vor dem 1.1.2001) nur Fallgestaltungen, in denen die bei einer früheren Rente wegen Alters zugrunde gelegten pEP wegen des Wechsels von Teil- in Vollrente, von einer niedrigeren in eine höhere Teilrente oder bei Bezug einer erneuten Altersrente nach Wegfall einer früheren wegen Hinzuverdienstes nicht (vollständig) in Anspruch genommen wurden und deshalb bei einer Folgerente (iS der Rückausnahme) wieder erhöhend zu berücksichtigen sind (KomGRV. Stand März 2014. Bd 3. § 77 Zif 4.4.1; Silber in LPK-SGB VI § 77 Rdnr 9; Försterling in GK-SGB VI/139. Stand November 2008. § 77 Rdnr 101).
26e. Eine analoge Anwendung von § 77 Abs 3 Satz 3 Nr 1 oder Nr 2 SGB VI kommt nach dem zuvor Gesagten ersichtlich nicht in Betracht, weil keine Gesetzeslücke, sondern ein stimmiges Konzept vorliegt. Überdies stünden einer solchen analogen Anwendung auch grundsätzliche rechtsmethodische Bedenken entgegen, weil es sich um Ausnahmevorschriften handelt. Ausnahmevorschriften sind in der Regel einer analogen Anwendung nicht zugänglich, weil sie eng auszulegen sind und nicht beliebig (praeter legem) erweitert werden dürfen.
27III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183 S 1, 193 Abs 1 S 1 SGG.
28IV. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Voraussetzungen des § 160 Abs 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Die Sache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, weil sich die aufgeworfene Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt. Ernst zu nehmende abweichende Auffassungen sind weder behauptet noch ersichtlich.
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(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.
(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,
- 1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0, - 2.
bei Renten wegen Alters, die - a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und - b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
- 3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0, - 4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat, - a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und - b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei
- 1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder - 2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003, - 3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. April 2014 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
- 1
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Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 2.4.2014.
- 2
-
Er macht mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss Verfahrensmängel und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
- 3
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Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Denn die Beschwerdebegründung vom 8.7.2014 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Der Kläger hat weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ordnungsgemäß dargetan (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG). Ungeachtet dessen hat der Senat dem Antrag des Klägers vom 7.8.2014, ihm wegen Versäumung der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist (§ 160a Abs 2 S 2 SGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG zu gewähren, stattgegeben.
- 4
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1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels(§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
- 5
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Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel darin sieht, dass das Berufungsgericht über seinen Antrag auf "Urteilsergänzung" nach § 140 Abs 1 SGG durch Beschluss und nicht durch Urteil entschieden habe, hat er keinen Verfahrensmangel aufgezeigt. Es ist zwar zutreffend, dass eine Entscheidung über eine Urteilsergänzung gemäß § 140 Abs 2 S 2 SGG grundsätzlich durch Urteil zu erfolgen hat. Ist aber wie vorliegend eine Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 SGG (also durch einen urteilsersetzenden Beschluss) ergangen, kann auch die Entscheidung über die beantragte Ergänzung eines solchen Beschlusses im Beschlussverfahren ergehen(vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 140 RdNr 3a; Bolay in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 140 RdNr 8; Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 140 RdNr 63-65, Stand Einzelkommentierung Januar 2013).
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Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Sachaufklärung (§ 103 SGG) darin sieht, dass das LSG als Tatsacheninstanz (vgl § 157 SGG) "die Umstände, ob zugunsten des Klägers ein Überbrückungstatbestand des Selbstversuches zu berücksichtigen ist, fehlerhaft nicht aufgeklärt" habe, hat er die Anforderungen an die Darlegung einer Sachaufklärungsrüge schon im Ansatz nicht erfüllt. Diese setzt nämlich voraus, dass die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthält: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN). Der Kläger hat aber weder einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG bezeichnet, noch hat er dargelegt, einen solchen Beweisantrag auch noch nach Erhalt der (letzten) Anhörungsmitteilung des LSG, durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG entscheiden zu wollen, aufrechterhalten zu haben bzw dass das Berufungsgericht ihn in seinem Beschluss wiedergegeben habe(vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52; SozR 4-1500 § 160 Nr 11 RdNr 7). Seine Einwendungen gegen eine Entscheidung des LSG im Beschlusswege (§ 153 Abs 4 SGG) erfüllen die Anforderungen an einen Beweisantrag offenkundig nicht. Wenn der Kläger einen weiteren Verstoß gegen § 103 SGG darin sieht, dass das Berufungsgericht nicht erörtert habe, ob ein Anspruch auf Berücksichtigung von Anrechnungszeiten "gemäß § 58 IV SGB VI analog" bestehe, macht er nicht eine unzureichende Sachaufklärung als Verfahrensmangel, sondern die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG geltend.
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Soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) rügt, indem das LSG ihm vor seiner Entscheidung keinen Hinweis auf die von ihm beabsichtigte Beweiswürdigung erteilt habe, dass "(s)chon wegen der Länge dieses Zwischenraumes" eine "Unterbrechung im Sinne des § 58 II SGB VII (gemeint: SGB VI) nicht in Betracht" komme, ist dieser Sachverhalt von vornherein nicht zur Begründung eines Gehörsverstoßes geeignet. Art 103 Abs 1 GG gebietet es dem Gericht grundsätzlich nicht, bereits vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen (BVerfG
Beschluss vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - Juris RdNr 26) . Dementsprechend gibt es im Prozessrecht keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit ihnen zu erörtern (stRspr, vgl Senatsbeschluss vom 20.8.2008 - B 13 R 217/08 B - Juris RdNr 10 mwN; BSG Beschluss vom 4.7.2013 - B 2 U 79/13 B - Juris RdNr 5). Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass sich das LSG bei seiner Beweiswürdigung und Entscheidungsfindung auf einen Gesichtspunkt gestützt hat, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 84, 188, 190; BVerfGBeschluss vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262 RdNr 18) , sind in der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen. Ebenso wenig ist daraus erkennbar, dass sich das LSG auf Tatsachen oder Beweisergebnisse gestützt hätte, zu denen sich im Laufe des Verfahrens zu äußern der Kläger keinerlei Gelegenheit gehabt hat. Insoweit hat er einen Verstoß des LSG gegen die Bestimmung des § 128 Abs 2 SGG nicht hinreichend bezeichnet.
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Auch mit seiner Rüge, das LSG habe sein Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 28.9.2009 nicht zur Kenntnis genommen, hat er einen Gehörsverstoß nicht ausreichend dargetan. Das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht regelmäßig nur dazu, die Ausführungen von Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es ist erst verletzt, wenn sich klar ergibt, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden ist (vgl BVerfGE 65, 293, 295 f mwN = SozR 1100 Art 103 Nr 5 S 3 f; BSG Beschluss vom 25.2.1997 - 12 BK 17/96 - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 16.1.2007 - B 1 KR 133/06 B - Juris RdNr 4 mwN). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Gerichte das entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, zumal sie nicht verpflichtet sind, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 16 mwN). Insbesondere gewährt Art 103 Abs 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG aaO; BVerfGE 21, 191, 194; 50, 32, 35).
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Hier hätte es ausgehend von dem vom LSG festgestellten Sachverhalt des Vortrags besonderer Umstände bedurft, die einen Gehörsverstoß durch das Gericht nahelegen (vgl BSG Beschluss vom 21.9.2006 - B 12 KR 24/06 B - Juris RdNr 8). Daran fehlt es. Solche Umstände hat der Kläger nicht bereits deshalb vorgetragen, weil er die Entscheidung des LSG für unrichtig hält. Dies rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
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Schließlich hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung des LSG überhaupt auf einem etwaigen Gehörsverstoß beruhen kann. Denn in der Beschwerdebegründung wird der zugrunde liegende Sachverhalt nicht geschildert; es bleibt im Wesentlichen unklar, wie im Einzelnen das LSG aufgrund welcher tatsächlichen Feststellung entschieden hat. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich die maßgebenden Umstände aus den Akten selbst zusammenzusuchen.
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Soweit der Kläger grundsätzlich meint, das LSG hätte nicht gemäß § 153 Abs 4 S 1 SGG über die Berufung durch Beschluss entscheiden dürfen, und er darin seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht, hat er einen Verfahrensfehler ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet.
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Das LSG "kann" die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs 4 S 1 SGG). Die Entscheidung des Berufungsgerichts, bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Diese Entscheidung kann vom BSG nur darauf geprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung, eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen, sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 4; SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38; BSG Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 13/02 B - Juris RdNr 8; Senatsbeschluss vom 27.12.2011 - B 13 R 253/11 B - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 27.3.2012 - B 5 R 468/11 B - BeckRS 2012, 69182 RdNr 10; BSG Beschluss vom 24.5.2012 - B 9 SB 14/11 B - BeckRS 2012, 70689 RdNr 9, stRspr). Bei der Prüfung der Ermessensentscheidung sind grundsätzlich auch die Fragen eingeschlossen, ob das Berufungsgericht die Schwierigkeit des Falles sowie die Bedeutung von Tatsachenfragen berücksichtigt und insoweit die Anforderungen von Art 6 Abs 1 EMRK beachtet hat (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 4; Senatsbeschluss vom 30.7.2009 - B 13 R 187/09 B - Juris RdNr 6).
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Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass das LSG mit seiner Entscheidung im vereinfachten Beschlussverfahren nach den vorgenannten Maßstäben ermessensfehlerhaft vorgegangen wäre. Hierzu hätte dargelegt werden müssen, dass das Berufungsgericht, ausgehend von seiner eigenen Rechtsauffassung, die Schwierigkeit des Falles oder die Bedeutung von Tatsachenfragen falsch eingeschätzt habe. An entsprechendem substanzvollem Vortrag fehlt es. Hingegen trifft die pauschale Behauptung des Klägers, nach der Rechtsprechung "des EuGH" sei eine mündliche Verhandlung nur dann entbehrlich, wenn nur zur Zulässigkeit verhandelt werde, nicht zu (vgl EGMR vom 2.2.2006 - 5398/03 - Juris RdNr 49 f).
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2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
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Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Der Kläger bezeichnet sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam die Frage, ob § 153 Abs 4 SGG mit Art 6 Abs 1 EMRK vereinbar sei.
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Er hat jedoch schon die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragestellung nicht ansatzweise aufgezeigt. Denn er hat sich nicht mit der umfangreichen (und oben auch teilweise zitierten) Rechtsprechung des BSG zu § 153 Abs 4 SGG auseinandergesetzt und auch nicht geprüft, ob durch diese Rechtsprechung die gestellte Frage bereits geklärt worden ist. Allein die pauschale Behauptung, "hierzu" gebe es keine Rechtsprechung des BSG, reicht hier nicht aus. In gleicher Weise fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EGMR zur Bedeutung des Art 6 Abs 1 EMRK für das Verfahren vor Berufungsgerichten (vgl EGMR vom 2.2.2006 - 5398/03 - Juris RdNr 49 f).
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Entsprechendes gilt für die vom Kläger gestellten weiteren Fragen, "ob Pflichtbeiträge zum Rechtsanwaltsversorgungswerk Pflichtbeiträgen i.S. von § 55 SGB VI gleichgestellt werden können", und, "ob ein Urteil der Sozialgerichtsbarkeit im Sinne von § 547 Nr. 6 ZPO nicht mit Gründen versehen ist, wenn es einen selbständigen erhobenen Anspruch … nicht behandelt." Auch hier prüft der Kläger weder, ob sich die Fragen nicht bereits unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lassen, noch untersucht er, ob es höchstrichterliche Rechtsprechung zu den von ihm zitierten Normen gibt, die Antworten auf die Fragestellungen geben. Zudem fehlt es der Beschwerdebegründung aber auch an Darlegungen zur Klärungsfähigkeit der beiden letztgenannten Fragen. Hierfür hätte der Kläger die dem angefochtenen LSG-Beschluss zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen wiedergeben müssen. Daran mangelt es. Aus diesem Grund entzieht sich dem Senat auch eine weitere Prüfung, ob die beiden zuletzt aufgeworfenen Fragen im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt entscheidungserheblich wären.
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.
(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,
- 1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0, - 2.
bei Renten wegen Alters, die - a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und - b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
- 3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0, - 4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat, - a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und - b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei
- 1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder - 2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003, - 3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.
Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei
1. | Renten wegen Alters | 1,0 |
2. | Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung | 0,5 |
3. | Renten wegen voller Erwerbsminderung | 1,0 |
4. | Erziehungsrenten | 1,0 |
5. | kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, | 1,0 |
anschließend | 0,25 | |
6. | großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, | 1,0 |
anschließend | 0,55 | |
7. | Halbwaisenrenten | 0,1 |
8. | Vollwaisenrenten | 0,2. |
(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.
(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,
- 1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0, - 2.
bei Renten wegen Alters, die - a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und - b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
- 3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0, - 4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat, - a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und - b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei
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einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder - 2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003, - 3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.
(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.
(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.
(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.
(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.
(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.
(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.
(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.
(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.
(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,
- 1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0, - 2.
bei Renten wegen Alters, die - a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und - b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
- 3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0, - 4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat, - a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und - b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei
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einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder - 2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003, - 3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.