Landessozialgericht NRW Urteil, 02. Sept. 2015 - L 12 AS 558/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 04.02.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Kostenübernahme für eine Schülermonatsfahrkarte als Leistung für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II hat.
3Der am 00.00.1996 geborene Kläger beantragte am 15.04.2011 rückwirkend zum 01.01.2011 die Übernahme der Kosten für die Schülerbeförderung in Höhe von 28,70 EUR monatlich.
4Mit Bescheid vom 14.10.2011 lehnte der Beklagte den Antrag gestützt auf § 28 Abs. 3a SGB II ab. Nach der genannten Norm würden bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächst gelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen seien, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen würden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden könne, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Angewiesen auf eine Schülerbeförderung seien Schüler dann, wenn die nächstgelegene Schule des jeweiligen Bildungsgangs unangemessen weit entfernt sei und daher Fahrtkosten notwendig entstünden. In NRW würden die notwendigen Fahrtkosten gemäß §§ 4,5 Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) durch den Schulträger übernommen. Sofern im Rahmen des Schokotickets ein Eigenanteil anfalle (wegen der Nutzbarkeit der Fahrkarte auch an Wochenenden, Feiertagen und in den Schulferien) bestehe auch hierfür kein Leistungsanspruch nach § 28 SGB II, denn der Eigenanteil sei in dem Regelbedarf enthalten. Dieser enthalte einen Anteil für Verkehr, der in der Altersstufe 14-17 Jahre monatlich 12,62 EUR betrage.
5Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 26.10.2011, den er damit begründete, der Begriff der Angemessenheit müsse im Rahmen einer Ermessensausübung überprüft werden, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2011 im wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Ergänzend führte der Beklagte aus, nach den Vorschriften der SchfkVO liege eine Notwendigkeit zur Kostenübernahme nur vor, wenn der Schulweg für Schüler der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km betrage. Nach den Ermittlungen betrage der einfache Schulweg des Klägers jedoch nur 3,06 km.
6Hiergegen richtete sich die am 07.12.2011 vor dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage. Es sei nicht die SchfkVO heranzuziehen, sondern andere Prüfungsmaßstäbe. Der Begriff "angewiesen" sei nicht über die Entfernung zu bestimmen, ausschlaggebend seien vielmehr die konkreten Gegebenheiten. In dem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der kürzeste Schulweg durch ein Waldstück führe und die Kriminalitätsrate dort nicht gering sei. Im Winter sei der Weg auch wegen des Schneebruchs nicht zumutbar, außerdem gebe es Tage mit Sturmböen. Im übrigen stelle sich die Frage, ob ein Fußweg von 3 km überhaupt zumutbar sei, wenn man bedenke, dass die besuchte Schule eine Ganztagsschule sei. Im Übrigen falle der Kläger aus dem sozialen Geflecht heraus, wenn er nicht mit Gleichaltrigen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen, fahren könne.
7Der Bevollmächtigte beantragt,
8das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 04.02.2014 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2011 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2011 Fahrtkosten für den Schulweg zu erstatten.
9Der Beklagte beantragt,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Der Beklagte verblieb bei seiner in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Auffassung.
12Das Sozialgericht Dortmund hat die Klage mit Urteil vom 04.02.2014 abgewiesen. Die Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlage des § 28 Abs. 4 SGB II lägen nicht vor. Der Kläger sei nicht auf die Schülerbeförderung angewiesen. Der Beklagte habe zu Recht auf die SchfkVO zurückgegriffen. Dieser lege in typisierender Weise Entfernungen fest, bei denen ein Schulweg zu Fuß zumutbar sei. Dies begegne keinen Bedenken. Ausnahmen könnten nur bestehen, wenn der Schulweg besonders gefährlich sei oder der Schüler aus gesundheitlichen Gründen auf die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen sei. In diesen Fällen komme die Übernahme nach § 6 SchfkVO in Betracht Die Stadt Bochum - Schulverwaltungsamt - habe die Übernahme der Schülerfahrtkosten mit Bescheid vom 23.09.2011 abgelehnt. Eine Übernahme durch den Beklagten komme nicht in Betracht, da eine ausreichende landesgesetzliche Regelung bestehe. Mit § 28 Abs. 4 SGB II habe der Bundesgesetzgeber nur eine Auffangregelung schaffen wollen für unzureichende landesrechtliche Regelungen. Solche lägen aber in NRW nicht vor.
13Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 06.03.2014 zugestellt.
14Hiergegen richtet sich seine Berufung vom 25.03.2014. Es bestehe ein Unterschied zwischen der SchfkVO und § 28 SGB II. Die Verordnung regele allgemein gültig anhand eines singulären Merkmals die Zumutbarkeit, einen gewissen Schulweg zurückzulegen und lasse alle weiteren Kriterien außer Betracht. Sie stamme aus einer anderen Zeit. § 28 SGB II würde demgegenüber Leistungen gewähren, die andere Stellen nicht gewährten. Die jüngere Schwester des Klägers erhielte Leistungen von der Stadt Bochum, alle anderen Schüler führen mit dem Bus, der Kläger werde ausgegrenzt Im übrigen sei zu bedenken, dass hier zumindest eine Ermessensleistung vorliege.
15Der Bevollmächtigte beantragt,
16das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 04.02.2014 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2011 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2011 Fahrtkosten für den Schulweg zu erstatten.
17Der Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Der Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
20Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie der Akte der Stadt Bochum - Schulverwaltungsamt -, die der Senat beigezogen hat und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist sowie auf den Vortrag der Beteiligten im übrigen Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zurecht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 14.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11. 2011 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn er hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme durch den Beklagten für die Schülermonatsfahrkarte. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden und umfassenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
23Auch das Vorbringen des Klägers zur Begründung seiner Berufung führt zu keiner abweichenden Entscheidung, denn es besteht in einer Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. In dem Zusammenhang weist der Senat klarstellend darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Klägers § 28 Abs. 4 SGB II nicht losgelöst von den landesrechtlichen Bestimmungen und damit nicht nach grundlegend anderen Kriterien zu prüfen ist. Die einschlägigen Kommentierungen machen deutlich, dass der in der Norm verwandte unbestimmte Rechtsbegriff " angewiesen sein" im Rahmen der landesrechtlichen Bestimmungen zu interpretieren ist (vgl. hierzu Luik in Eicher, SGB II, 3.Auflage 2013, § 28 Rdz 34 und Münder, SGB II, 5. Auflage 2013, § 28 Rdz 20). Das ist auch allein deshalb geboten, um keine Besserstellung der Schüler zu erreichen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen im Verhältnis zu denen, bei denen sich die Leistungen auf Kostenübernahme der Schülerbeförderung nicht über einen SGB II Leistungsbezug ableiten lassen. Die landesrechtlichen Regelungen schaffen hier durch Festlegung der Länge des Schulwegs sachgerechte und einheitliche Lösungen. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, bestehen auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die typisierende Betrachtungsweise hinsichtlich der Entfernung des Schulwegs als Entscheidungskriterium. Auch nach Ansicht des Senats handelt es sich hierbei um den einzig objektiven Gesichtspunkt, anhand dessen die Frage zu klären ist , wann man auf eine Beförderung durch öffentliche Verkehrsmittel angewiesen und wann es unzumutbar ist, einen Weg zu Fuß zurückzulegen. Den vom Kläger angesprochenen Aspekt, er werde ausgegrenzt, da alle seine Mitschüler mit dem Bus fahren würden, hält der Senat für nicht durchgreifend, abgesehen davon, dass die Richtigkeit dieses Vortrags nicht überprüfbar ist.
24Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 6 der SchfkVO. In Betracht käme hier allenfalls Abs. 2, der auf das Kriterium der Gefährlichkeit des Schulweges abstellt oder auf die Prüfung der Frage, ob der Schulweg nach den örtlichen Verhältnissen ungeeignet ist. Hierzu ergibt sich aus der beigezogenen Akte der Stadt Bochum, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind. Das Schulverwaltungsamt der Stadt Bochum hatte mit Bescheid vom 23.09.2011 die Übernahme der Schülerfahrkosten abgelehnt. Dagegen fand ein Klageverfahren (4 K 4490/11) in der Verwaltungsgerichtsbarkeit statt, für dessen Durchführung PKH beantragt wurde. Das VG Gelsenkirchen hatte mit Beschluss vom 22.03.2012 PKH mangels hinreichender Aussicht des Verfahrens auf Erfolg abgelehnt und sich in dem Zusammenhang mit den genannten Kriterien der Gefährlichkeit und der Ungeeignetheit auseinandergesetzt. Diese Entscheidung hat das OVG Münster mit Beschluss vom 14.05.2013 bestätigt (19 E 378/12). Der Senat schließt sich diesen Feststellungen an.
25Entgegen der Auffassung des Klägers ist vorliegend auch kein Ermessen auszuüben, dafür gibt der Wortlaut des § 28 Abs. 4 SGB II nichts her. Die Norm ist als gebundene Vorschrift formuliert.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
27Die Revision wird nicht zugelassen.
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(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für
- 1.
Schülerinnen und Schüler und - 2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für
- 1.
Schülerinnen und Schüler und - 2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.