Landessozialgericht NRW Urteil, 17. Aug. 2016 - L 11 KR 281/15
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Dauer der Familienversicherung des Klägers.
3Der am 00.00.1988 geborene Kläger war bis zum 29.12.2011 über seinen Vater familienversichert. Zur Verlängerung des Familienversicherungsanspruchs reichte er der Beklagten im September 2012 eine Teilnahmebescheinigung der Studiengemeinschaft E ein, nach der er seit dem 10.01.2010 zur Vorbereitung auf die staatlich externe Nichtschülerprüfung an dem Fernlehrgang Abitur Aufbau Englisch/Französisch teilnimmt. Auf Nachfrage der Beklagten gab der Kläger an, dass der Zeitaufwand für das Studium bei der Studiengemeinschaft E zu jeder Zeit immer zwischen 30 und 40 Wochenstunden gelegen habe. In der weiteren, im Oktober 2013 eingereichten "Bescheinigung zur Vorlage bei der Familienkasse" der Studiengemeinschaft E vom 18.09.2012 heißt es "Die wöchentliche Studienzeit beträgt 14 - 16 Stunden. Je nach den individuellen Vorkenntnissen kann die Lernzeit stark variieren."
4Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 14.11.2013 eine Weiterführung der Familienversicherung über den 29.12.2011, der Vollendung des 23. Lebensjahres des Klägers, ab. Nach der Bescheinigung der Studiengemeinschaft E vom 18.09.2012 handele es sich bei seinem Fernstudium nicht um einen Schulbesuch.
5Mit seinem Widerspruch überreichte der Kläger eine schriftliche Bestätigung seiner Mutter, nach der er zu jeder Zeit für den Abitur-Fernlehrgang bei der Studiengemeinschaft E 30 bis 40 Wochenstunden investiert habe.
6Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2014 zurück. Die Familienversicherung, die nach Vollendung des 23. Lebensjahres eine Schulausbildung als Voraussetzung erfordere, könne nicht fortgeführt werden, da der Kläger sich nicht in einer Schulausbildung befinde. Eine Schulausbildung i.S.d. § 10 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) liege vor, wenn diese einen Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden wöchentlich erfordere. Nach Angaben der Studiengemeinschaft E betrage die wöchentliche Studienzeit aber 14 bis 16 Stunden.
7Mit seiner Klage vom 17.04.2014 hat der Kläger zunächst vorgetragen, er habe den überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft in das Fernstudium investiert und sei deshalb berechtigt, die Familienversicherung in Anspruch zu nehmen. Das von der Beklagten herangezogene Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.11.29176 - 11 Ra 146/75 - setze entgegen der Auffassung der Beklagten keine Grenze von 20 Stunden. Auf Nachfrage des Sozialgerichts (SG) Gelsenkirchen hat der Kläger ergänzend vorgetragen, er habe ab 2011 begonnen, erste Einsendeaufgaben zu bearbeiten; mit Ende 2011 / Anfang 2012 habe er sich dann intensiv auf die Abiturprüfung 2014 vorbereitet. Die Abiturprüfung habe er im Juli 2014 als drittbester Absolvent mit einem Notendurchschnitt von 1,4 bestanden. Dieses gute Abschneiden und eine Bestehensquote von 67% belege einen adäquaten Vorbereitungsaufwand. Das von ihm erzielte Ergebnis wäre mit den von der Studiengemeinschaft E angegebenen 14 bis 16 Wochenstunden nicht zu erreichen gewesen, er habe ab Ende 2011 mehr als 20 Wochenstunden aufgewandt. Auf Befragen des SG hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2015 sodann angegeben, entsprechend der schon vorab überreichten Bescheinigung sei er vom 01.01.2010 bis Ende Juli 2012 als Au-pair in Frankreich tätig gewesen. In dieser Zeit habe er ca. 10 bis 15 Stunden die Woche für die Schulausbildung aufgewandt, 30 Stunden die Woche sei er als Au-pair tätig gewesen. Nach der Rückkehr aus Frankreich habe er ca. 30 bis 40 Stunden die Woche für die Schulausbildung, in der Zeit vor dem Abitur sogar deutlich mehr aufgewandt.
8Der Kläger hat beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.11.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2014 zu verurteilen, dem Kläger vom 01.08.2012 bis zum 30.09.2014 in der Familienversicherung zu versichern.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Das SG hat die Klage mit Urteil vom 09.04.2015 abgewiesen. Der Kläger habe sich in keiner Schulausbildung befunden, aufgrund derer er über sein 23. Lebensjahr hinaus familienversichert hätte sein können. Ein Fernunterrichtslehrgang zur Vorbereitung auf das Abitur sei einer Schulausbildung gleichzustellen, wenn und soweit die generelle Gewähr für eine der herkömmlichen Schulausbildung vergleichbare Tätigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gegeben und ihre Dauer nicht allein der Verantwortung des Schülers überlassen sei. Hierbei müsse der Fernunterricht die Zeit und Arbeitskraft des Schülers überwiegend in Anspruch nehmen. Der Arbeitsaufwand richte sich nicht nach dem subjektiv benötigten Arbeitsaufwand. Der anzusetzende Stundenaufwand sei vielmehr auf der Grundlage des Zeitaufwandes zu beurteilen, den ein durchschnittlich begabter Schüler aufbringen müsse, um das Ausbildungsziel mit durchschnittlichem Erfolg zu erreichen. Diese benötigte Zeit lasse sich nach den Unterlagen der Studiengemeinschaft E mit 12 bis 16 Wochenstunden objektivieren.
13Gegen das am 05.05.2015 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 11.05.2015, mit der er u.a. vorträgt, er habe sich im streitgegenständlichen Zeitraum in einer Schulausbildung befunden. Bei der Beurteilung sei auf seinen tatsächlichen hohen Aufwand in der Zeit August 2012 bis September 2014 abzustellen und nicht auf den für notwendig erachteten Arbeitsaufwand eines durchschnittlich begabten Schülers, der lediglich einen Notdurchschnitt von 3,0 erziele. Das von Beklagter und SG herangezogene Urteil des BSG betreffe nicht die Familienversicherung und es sei bereits deshalb zweifelhaft, ob die Entscheidung übertragbar sei. Das BSG sei aber auch der Kritik an der vorangegangenen Rechtsprechung im weiteren Sinne darin gefolgt, dass Fernunterricht durchaus einer regulären Schulausbildung gleichwertig sein könne. Die Kritik habe jedoch die Frage, ob Fernunterricht als Schulausbildung zu werten sei, zudem vom Einzelfall abhängig gemacht. Die Einschätzung des BSG, dass hinsichtlich des notwendigen Arbeitsaufwands auf einen durchschnittlich begabten Schüler abzustellen sei, erscheine darüber hinaus auch deshalb zumindest bedenklich, weil dieses Kriterium sehr schwer zu ermitteln sei. Dies müsse aber geschehen, denn die Unterlagen der Studiengemeinschaft E, in denen bei einer Regellaufzeit von 32 Monaten ein Zeitaufwand von 12 bis 16 Wochenstunden angesetzt werde, erschienen unrealistisch im Verhältnis zum Zeitaufwand eines Schülers, der sich im Rahmen der gymnasialen Oberstufe auf sein Abitur vorbereiten müsse. Die Angaben der Studiengemeinschaft E seien als Werbung anzusehen. Es liege nahe, dass potentielle Schüler eher mit einem niedrigeren Arbeitsaufwand motiviert werden könnten, einen entsprechenden Vertrag abzuschließen, als mit dem Arbeitsaufwand, den sie letztlich einzubringen hätten. Auch die vom Senat eingeholten Auskünfte des Studienbetreuers T führten nicht weiter. Dessen Aussage, dass die reguläre Studienzeit "im Schnitt über den gesamten Abiturvorbereitungslehrgang 12-16 Wochenstunden" betrage, begegne erheblichen Bedenken. Diese Zahl erscheine im höchsten Maße unrealistisch. Für einen Durchschnittsschüler, der ein Gymnasium besuche, falle nämlich ein wesentlich höherer wöchentlicher Zeitaufwand an. Die aufgezeigte Studienzeit sei stark untertrieben und entspräche nicht der Realität; vermutlich beruhten die Angaben auf werbe- und zulassungstaktischen Gründen. Die Ausführungen, dass die vorgeschlagenen Zeiten aus der "Konzeption und Planung des Fernlehrgangs" stammten, seien nicht evaluiert; es müsse ein lehramtliches Gutachten zu der Frage der tatsächlich erforderlichen Zeiten zur Bewältigung des Fernstudienlehrgangs eingeholt werden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der dynamischen Entwicklung von Gesellschaft und Rechtsordnung im Verlauf der letzten 40 Jahre erhebliche Veränderungen ergeben hätten. Dies betreffe insbesondere auch die Fernausbildung; sowohl Fernunterricht als auch -studium hätten in den vergangenen Jahrzehnten an Bedeutung erheblich zugenommen. Die aus dem Jahr 1976 stammende Entscheidung des BSG sei deshalb auf Aktualität und Relevanz zu prüfen.
14Der Kläger beantragt,
15das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.04.2015 abzuändern und unter Abänderung des Bescheids vom 14.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2014 festzustellen, dass der Kläger vom 01.08.2012 bis zum 30.09.2014 in der Familienversicherung versichert war, hilfsweise ein erziehungswissenschaftliches Gutachten zu der Frage einzuholen, dass objektiv während des Fernlehrgangs ein wöchentlicher Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden erforderlich war.
16Die Beklagte beantragt,
17die Berufung des Klägers zurückweisen.
18Der Senat hat Ausdrucke aus den Internetauftritten der Studiengemeinschaft E, P-straße 00, Q, http://www.sgd.de/abitur.php, der ILS - Institut für Lernsysteme GmbH, E Weg 00, I, http://www.ils.de, der Fernakademie für Erwachsenenbildung GmbH, Unternehmen der L, E Weg 00, 22143 Hamburg, http://www.fernakademie ...de, und der Hamburger Akademie für Fernstudien, E Weg 00, I, http://www.akademie-fuer-fernstudien.de beigezogen und bei der Studiengemeinschaft E zu den weiteren Umständen des Fernlehrgangs des Klägers Nachfrage gehalten. Auf die vorgenannten Ausdrucke, die Auskunft des Studienbetreuers T vom 29.01.2016 und im Übrigen wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
21Der Kläger ist durch die Entscheidung der Beklagten nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)); denn der Bescheid der Beklagten vom 14.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2014 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, in der Zeit von August 2012 bis September 2014 als Familienangehöriger versichert zu sein.
22Als Grundlage für das Begehren des Klägers kommen allein die die Schulausbildung betreffenden Regelungen des § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V in Betracht. Danach sind Kinder als Familienangehörige bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres u.a. versichert, wenn sie sich in Schulausbildung befinden; dabei sind - wie hier auch von dem Kläger geltend gemacht - Unterbrechungen bzw. Verzögerungen aufgrund der Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht zu berücksichtigen.
23Bei der von dem Kläger bei der Studiengemeinschaft E genossenen Ausbildung handelt es sich indes nicht um eine Schulausbildung bzw. um eine ihrer Art nach einer herkömmlichen Schulausbildung vergleichbare Ausbildung. Ein Fernunterrichtslehrgang zur Vorbereitung auf das Abitur ist einer Schulausbildung nur gleichzuachten, wenn und soweit die generelle Gewähr für eine der herkömmlichen Schulausbildung vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gegeben und ihre Dauer nicht allein der Verantwortung des Schülers überlassen ist. Dabei muss der Fernunterricht die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nehmen (BSG, Urteil vom 25.11.1976 - 11 RA 146/75 -). Diese Voraussetzungen liegen, wie es auch Beklagte und SG zu Recht festgestellt haben, nicht vor.
241. Entgegen den im Übrigen im Einzelnen auch nicht näher dargelegten Zweifeln des Klägers ist die Entscheidung des BSG vom 25.11.1976 a.a.O., auch wenn sie sich zu § 39 Abs. 3 Satz 2 Angestelltenversicherungsgesetz ("Der Kinderzuschuss wird längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs für ein Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet ) verhält, auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar. Es kommt nämlich allein auf den hier wie dort vom Gesetzgeber verwandten Begriff der Schulausbildung an, für dessen Wertung kein unterschiedliches Begriffsverständnis besteht (zu anderen Gesetzen s. BSG, Urteil vom 25.11.1976 a.a.O.). Der Heranziehung der insoweit vom BSG aufgestellten Rechtssätze kann auch nicht entgegengehalten werden, dass Gegenstand der Entscheidung des BSG die Gewährung eines Kinderzuschusses, mithin die Zuwendung einer Geldleistung, für eine Zeit der Ausbildung gewesen ist, während vorliegend nur eine Versicherungsfreiheit begehrt wird. Denn es geht es auch hier um eine geldwerte Leistung, nämlich den beitragsfreien Krankenversicherungsschutz. Hier wie dort kommt den Kindern eines Versicherten unter identischen Voraussetzungen ein sozialrechtlicher Vorteil zu Gute. Ein bedeutsamer Unterschied zwischen den einzelnen Leistungsvoraussetzungen besteht also nicht.
25Das Vorbringen des Klägers, dynamische Entwicklungen von Gesellschaft und Rechtsordnung, eine Zunahme der Bedeutung des Fernunterrichts und der Zeitablauf an sich verlangten die Prüfung der 1976 ergangenen Entscheidung des BSG, enthält keine für die Entscheidung erhebliche Aussage. Für den Rechtsstreit relevante Änderungen der Rechtslage sind nicht eingetreten und werden von dem Kläger auch mit seinem Vorbringen nicht aufgezeigt. Auch mit der von dem Kläger angeführten Kritik (G) hat sich das BSG schon damals beschäftigt. Eine ansonsten nicht weiter erwähnenswerte Selbstverständlichkeit ist, dass der Senat die Rechtslage umfassend prüft.
262. Nach der auch vom Senat geteilten Rechtsauffassung des BSG in seinem Urteil vom 25.11.1976 a.a.O. setzt der Begriff Schulausbildung voraus, dass bei einem Fernunterrichtslehrgang zur Vorbereitung auf das Abitur eine der Art nach einer herkömmlichen Schulausbildung vergleichbare Ausbildung, also eine Ausbildung erfolgt, die zumindest annähernd derjenigen an (weiterführenden) Schulen in herkömmlichem Sinne entspricht. Dabei genügen nicht das gleiche Ziel und der gleiche Lehrstoff, sondern es muss eine vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gegeben sein. Dazu gehört, dass der sog. (Nicht-)Schüler (zu diesem Begriff s. z.B. das Zeugnis des Klägers) in die Organisationsform einer Schule eingegliedert ist und dass es deshalb nicht weitgehend in seiner Hand liegt, die Ausbildung zu betreiben und beliebig lange zu strecken bzw. ggf. auch zu kürzen. Gerade dies war aber vorliegend der Fall; es war dem Kläger weitgehend überlassen, den Lauf seiner Ausbildung selbst zu bestimmen.
27Dies ergibt sich zunächst schon aus den Ausführungen der Studiengemeinschaft E in ihrem Internetauftritt, in dem es unter "Studienbeginn und Studiendauer" u.a. heißt "Der Kurs dauert 32 bzw. 42 Monate bei einer wöchentlichen Studienzeit von 12 bis 16 Stunden. Sie können auch schneller vorgehen oder sich mehr Zeit lassen." Dies deckt sich dann auch mit den in der Studienanmeldung des Klägers vom 01.01.2010 aufgeführten Vertragsleistungen, die unter "9. Kostenlose Verlängerung der Studiendauer" vorgeben "Sie können die reguläre Studiendauer kostenlos überschreiten.", und der Auskunft der Studiengemeinschaft E vom 29.01.2016: "Es liegt ganz im Ermessen des Lehrgangsteilnehmers selbst wie viel Zeit sie für die Bearbeitung des Lehrmaterials investieren. Sie können selbstverständlich mehr als die vorgeschlagene Zeit lernen, sie können aber auch die zugesicherte Betreuungszeit voll und ganz ausschöpfen." Diese einer herkömmlichen Schulausbildung entscheidend entgegenstehenden Rahmenbedingungen hat der Kläger schließlich selber genutzt. Nach seinen in der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2015 revidierten Angaben war es ihm nämlich möglich, trotz Teilnahme an dem Fernlehrgang sein Lernpensum in der Zeit vom 01.01.2010 bis Ende Juli 2012, also über mehr als 1 ½ Jahre, auf einen Aufwand von 10 bis 15 Stunden zu beschränken.
283. Zudem ist auch die weitere Voraussetzung, dass der Arbeitseinsatz des (Nicht-)Schülers zur Erreichung des angestrebten Ausbildungsziels tatsächlich seine überwiegende Arbeitskraft in Anspruch nimmt, nicht erfüllt. Bei dieser Feststellung ist nicht auf die ansonsten in der Hand jedes (Nicht-)Schülers liegenden Verhältnisse des Einzelfalles abzustellen, maßgeblich kann vielmehr nur der objektiv notwendige Arbeitsaufwand sein, also die Zeit, die ein durchschnittlich begabter Schüler benötigt, um das Ausbildungsziel mit durchschnittlichem Erfolg zu erreichen (BSG, Urteil vom 25.11.1976 a.a.O.). Dabei kann nach wie vor im Rahmen des § 10 Abs. 2 SGB V von Schulausbildung nur gesprochen werden, wenn die Ausbildung den Schüler ganz oder mehr als die Hälfte einer Halbtagsbeschäftigung in Anspruch nimmt (Frehse in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, SGB V, 19. Auflage, September 2011, § 10, Rdn. 129; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, März 2016, § 10 SGB V, Rdn. 50), mithin bei einer üblichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.1988 - 12 RK 36/87 -; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.06.2016 - L 16 R 397/14 -) mehr als 20 Stunden.
29Der Zeitaufwand, den ein durchschnittlich begabter (Nicht-)Schüler hat aufbringen müssen, um den Fernlehrgang Abitur bei der Studiengemeinschaft E mit durchschnittlichem Erfolg abzuschließen, beträgt 14 bis 16 Stunden und nimmt den Nicht(-Schüler) nicht mehr als die Hälfte einer Halbtagsbeschäftigung in Anspruch. Das ergibt zur Überzeugung des Senats aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und der durchgeführten Ermittlungen.
30Die Studiengemeinschaft E hat die wöchentliche Studienzeit u.a. in ihrer Bescheinigung vom 18.09.2012 und in ihrem Internetauftritt mit 14 bis 16 Stunden angegeben.
31Diesen Zeitaufwand hat sie in ihrer zusätzlich vom Senat eingeholten Auskunft vom 29.01.2016 ausdrücklich bestätigt: "Die reguläre Studienzeit beträgt im Schnitt über den gesamten Abiturvorbereitungslehrgang 12-16 Wochenstunden. Das ist die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines durchschnittlich begabten Erwachsenen, der sich berufsbegleitend auf die Nichtschülerabiturprüfungen vorbereitet." und "Die vorgeschlagenen Zeiten stammen aus der Konzeption und Planung des Fernlehrgangs.".
32Die Angaben der Studiengemeinschaft E stimmen mit denen der drei weiteren großen Anbieter von Fernunterricht mit dem Ziel Abitur auf dem deutschen Markt, der ILS - Institut für Lernsysteme GmbH, der Fernakademie für Erwachsenenbildung GmbH und der Hamburger Akademie für Fernstudien überein. Sie stellen wie auch die Studiengemeinschaft E auf die persönlichen Voraussetzungen des (Nicht-)Schülers ab und bieten drei verschiedene Einstiegsmöglichkeiten, nämlich für (Nicht-)Schüler mit Hauptschulabschluss, für (Nicht-)Schüler mit mittlerem Schulabschluss (Realschulabschluss), der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, oder für (Nicht-)schüler mit mittlerem Schulabschluss (Realschulabschluss), der mehr als fünf Jahre zurückliegt. Ungeachtet der unterschiedlichen Laufzeit der Ausbildungszeiten (30 bis 42 Monate je nach o.a. Eingangsvoraussetzung) ist allen Unterrichten der Ansatz eines wöchentlichen Arbeitsaufwandes von durchschnittlich 15 Stunden gemeinsam.
33Den Mutmaßungen des Klägers, alle Angaben seien unrealistisch, ist nicht nachzugehen. Es besteht kein objektiver Anhaltspunkt dafür, dass alle auf dem deutschen Markt tätigen Anbieter eines Fernunterrichts mit dem Ziel Abitur mit einem unzutreffenden Konzept arbeiten oder übereinstimmend falsche Angaben machen. Vielmehr ist das Konzept dieser Anbieter schlüssig und überzeugend. Potentielle Kunden des Angebots "Abitur für Nichtschüler" sind erwerbstätige Erwachsene; mithin muss das Ausbildungskonzept Fernunterricht Abitur von vornherein berufsbegleitend auf die dem Kunden neben seiner Arbeitszeit von durchschnittlich 40 Wochenstunden (zuzüglich Fahrzeiten) verbleibende Zeit ausgerichtet sein. Damit sind zusätzliche Ausbildungszeiten von mehr als 20 Wochenstunden bzw. deren Planungsansatz von vornherein zumindest im Regelfall ausgeschlossen.
34Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, dass "übliche" Schüler einen deutlich höheren Zeitaufwand tätigen müssten, sind daraus keine Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall zu ziehen, insbesondere lassen sich keine Zweifel an der Auskunft der Studiengemeinschaft E oder den Angaben der Anbieter eines Fernlehrgangs Abitur herleiten. Das Angebot des Fernunterrichts mit dem Ziel, das Abitur zu erreichen (umgangssprachlich Abitur für Nichtschüler, außerschulisches Abitur, Externenprüfung, Fremdenprüfung), richtet sich an Menschen, die nach ihrer abgeschlossenen Schulzeit als weiteres Ausbildungsziel das Abitur anstreben, mithin in der Regel an Erwachsene, die zudem bereits erwerbstätig sind. Es handelt sich um einen Personenkreis, der mit dem üblichen Oberstufenschüler in überwiegendem Heranwachsendenalter nicht vergleichbar ist. Nicht nur das Erfahrungswissen und die körperliche und geistige Reife der beiden Ausbildungsgruppen sind unterschiedlich, sondern auch die Motivation ist anders. Der (Nicht-)Schüler hat nicht nur vielfach noch neben seiner Arbeit die Unterrichtspensen zu absolvieren, er muss sich die Unterrichtseinheiten auch teuer erkaufen und wird deshalb in der Regel an einer schnellen, einem üblichen Schüler so nicht möglichen Zielerreichung interessiert sein (s. auch BSG, Urteil vom 25.11.1976, a.a.O.). Er muss auch nicht an einem nivellierten, d.h. dem Klassenstand angepassten, zeitintensiven mündlichen Unterricht teilnehmen, sondern kann sein Lernen selber für sich zeitlich und räumlich flexibel sowie an seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten ausgerichtet gestalten.
35Da bereits keine Schulausbildung i.S.d. § 10 Abs. 2 SGB V vorliegt, ist schließend nicht weiter entscheidend, dass der Kläger seinen Fernlehrgang bereits im Juli 2014 mit der "Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler" beendet hat, er aber eine Versicherung als Familienangehöriger bis einschließlich September 2014 begehrt.
36Dem Beweisantrag des Klägers war nicht nachzugehen. Seine Berufung hat zum einen schon aus den Entscheidungsgründen zu 2) keinen Erfolg, so dass es letztlich nicht darauf ankommt, ob objektiv während des Fernlehrgangs ein wöchentlicher Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden erforderlich war. Zum anderen hat der Kläger aber auch keine objektiven Tatumstände dargelegt, die dem Senat angesichts seiner dargelegten, auf dem unstreitigen Sachverhalt und den geführten Ermittlungen beruhenden Entscheidungsgründe zu 3) zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten können.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
38Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht NRW Urteil, 17. Aug. 2016 - L 11 KR 281/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht NRW Urteil, 17. Aug. 2016 - L 11 KR 281/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenLandessozialgericht NRW Urteil, 17. Aug. 2016 - L 11 KR 281/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
- 1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, - 2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind, - 3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht, - 4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und - 5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
(2) Kinder sind versichert
- 1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, - 2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind, - 3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, - 4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.
(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.
Gründe
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts München
II.
Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Beitragsforderungsbescheids der Beklagten, wonach die Klägerin für die Zeit vom 01.10.2006 bis zum 31.12.2009 Beiträge und Umlagen i. H. v. 6.204,63 EUR für die Beigeladene zu 1) nach zu entrichten hat.
Die Klägerin betrieb im streitigen Zeitraum das „ Reisebüro X.“ in A-Stadt, wo neben mehreren Angestellten auch die Beigeladene zu 1) für sie tätig war.
Die Beigeladene zu 1) hat im Jahr 2005 ihre Ausbildung zur Internationalen Touristikassistentin abgeschlossen (vergleichbar einer Reiseverkehrskauffrau) und war seit Oktober 2005 an der X. Hochschule in D-Stadt im Studiengang Betriebswirtschaftslehre immatrikuliert. Es handelt sich dabei um eine staatlich anerkannte Fernuniversität. Sie war privat kranken- und pflegeversichert. Seit dem 27.02.2006 hatte sie außerdem ein Gewerbe angemeldet (angemeldete Tätigkeiten: Durchführung von Werbemaßnahmen, Betreuung von Kunden und Interessierten bei Messen und Ausstellungen, Vermittlung von Reiseveranstaltungen) und hatte Aufträge von den Firmen A. (2006/2007) und Q. (2006). Seit dem 01.10.2006 arbeitete die Beigeladene zu 1) für die Klägerin, bei der sie bereits im Rahmen ihrer Ausbildung ein Praktikum absolviert hatte, anfangs einen Tag pro Woche, nach Aufgabe der weiteren Tätigkeiten zwei Tage. Vereinbart war ein Stundenlohn von 11 EUR und ab Mitte Juli 2009 von 12 EUR. Im März 2011 schloss die Beigeladene zu 1) das Studium erfolgreich ab.
Im November 2010 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung nach § 28 p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) durch. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) erklärten, dass sie davon ausgegangen seien, dass die Beigeladene zu 1) hauptberuflich Studentin und im Übrigen selbstständig tätig gewesen sei. Nach den Steuerunterlagen der Klägerin, die der Beitragsforderung zugrunde gelegt wurden, wurden die an die Beigeladene zu 1) gezahlten Beträge als Fremdleistungen verbucht. Es hat sich dabei um Beträge zwischen 99 EUR monatlich (Dezember 2006) und 1468,50 EUR (September 2008) gehandelt. Ab November 2007 lagen die Beträge regelmäßig über 400 EUR monatlich, zuvor darunter.
Nach Anhörung der Klägerin forderte die Beklagte von der Klägerin mit Bescheid vom 23.05.2011 für die Zeit vom 01.10.2006 bis zum 31.12.2009 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 6.204,63 EUR. Säumniszuschläge wurden nicht erhoben. Die Beigeladene zu 1) habe bei ihr in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Das Studium an der Fernuniversität stehe einer solchen Bewertung nicht entgegen. Ab 01.11.2007 wurden die Beiträge als Gleitzonenfall berechnet, zuvor als Beiträge aus geringfügiger Beschäftigung. Mit einem gesonderten Bescheid vom 23.05.2011 wurde gegenüber der Beigeladenen zu 1) festgestellt, dass sie bei der Klägerin in einem Beschäftigungsverhältnis stehe.
Der Widerspruch vom 19.06.2011 gegen die Bescheide vom 23.05.2011 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2012 zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Klage vom 18.01.2013, die damit begründet wurde, dass der Bescheid bereits formell rechtswidrig sei, da der Betriebsprüfungszeitraum nicht angegeben worden sei. Dass die Beigeladene zu 1) nur ein Fernstudium betrieben habe, sei der Klägerin nicht bekannt gewesen. Jedenfalls habe die Beigeladene zu 1) mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit dafür aufgewendet und die frei gestaltete Arbeitszeit insofern an ihr Studium angepasst, als sie bei Klausuren weniger und in den Semesterferien mehr gearbeitet habe. Außerdem habe sie zusätzlich Zuwendungen ihres Vaters erhalten. Die Beigeladene zu 1) habe bei Aufnahme der Tätigkeit auch erklärt, dass sie selbstständig arbeite und andere Auftraggeber habe. Sie habe anders als festangestellte Mitarbeiter weder Buchhaltungs- noch Sekretariatsarbeiten erledigt, sondern ausschließlich Reisen vermittelt. Die anderen Mitarbeiter hätte auch keine Haftung getroffen.
In der mündlichen Verhandlung erklärte die Beigeladene zu 1), dass die Tätigkeit für Q. aus zwei Aufträgen im Jahr 2006 im Umfang von 600 EUR bestanden habe und sie die Tätigkeit für die Firma A. bei einem monatlichen Honorar von 250 EUR im Jahr 2006 und bis etwa Mitte 2007 ausgeübt habe. Ab diesem Zeitpunkt habe sie mehr für die Klägerin gearbeitet. Aus ihrer Sicht habe sie gearbeitet wie die anderen Mitarbeiter auch, auch wenn sie weder Reinigungs-, Dekorations- oder Buchhaltungsarbeiten gemacht habe. Sie habe aber Rechnungen geschrieben, Kunden beraten und die übliche Arbeit einer Reiseverkehrskauffrau erledigt. Regelmäßig, d. h. abgesehen von abweichenden Prüfungsterminen, sei dies Montag und Dienstag ganztags gewesen. Die anderen Mitarbeiter hätten regelmäßig erst ab Mittwoch gearbeitet. Meist sei sie mit der Klägerin alleine gewesen. Daheim habe sie etwa zwei Stunden in der Woche vorbereitete Arbeiten erledigt. Soweit sie aus dem weiteren Bekanntenkreis Kunden akquiriert habe, seien diese Aufträge über das Reisebüro abgewickelt worden. Provision habe sie dafür nicht erhalten. Insgesamt habe für sie das Studium im Vordergrund gestanden.
Mit Urteil vom 27.02.2014 wies das Sozialgericht München die Klage als unbegründet ab, da die Beklagte die Tätigkeit der Beigeladene zu 1) zutreffend als versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingestuft habe. Zwar habe sie den zeitlichen Ablauf ihrer Tätigkeit mitbestimmen und von den üblichen Arbeitszeiten abweichen können, wenn eine Prüfung bevor gestanden habe. Auch habe sie gegen Jahresende die Arbeitszeit reduzieren können, um die Lohnsteuergrenze nicht zu überschreiten. Sie habe - in geringem Umfang - auch vom häuslichen Schreibtisch aus anstehende Aufträge vorbereiten können, in den Räumen des Reisebüros aber vergleichbare Arbeiten, wie die übrigen dort Beschäftigten verrichtet und die typischen Arbeiten einer Reisebürokauffrau erledigt. Sie habe Rechnungen geschrieben, Kunden beraten und Reisen organisiert. Soweit sie dabei nach eigenen Angaben Anweisungen der Klägerin üblicherweise nicht erhalten habe, sei dies auch nicht erforderlich gewesen, weil sie seit 2005 fertig ausgebildete Reiseverkehrskauffrau gewesen sei und damit alle anfallenden Tätigkeiten selbstständig habe erledigen können. Sie sei in den Geschäftsablauf der Klägerin insoweit eingebunden gewesen, als sie montags und dienstags das Reisebüro betreut habe, während die anderen Mitarbeiter erst ab Mittwoch eingesetzt waren. Gegen ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis spreche nicht die persönliche Haftung mit 1% des Reisepreises bei möglichen Fehlbuchungen, da auch festangestellte Mitarbeiter bei mehr als leichter Fahrlässigkeit für von ihnen verursachte Schäden haften würden. Soweit die Beigeladene zu 1) auch Kunden für das Reisebüro geworben habe, ohne hierfür eine Provision zu erhalten, spreche dies eher gegen eine selbstständige Tätigkeit. Für ein Beschäftigungsverhältnis spreche auch der feste Stundenlohn, der ein unternehmerisches Risiko nicht erkennen lasse. Die Beigeladene zu 1) habe mit sicheren Einnahmen rechnen können, die lediglich von der Zahl der geleisteten Stunden abhingen. Den Gewinn schmälernde Ausgaben wie die laufenden Kosten des Reisebüros oder Zahlungsrückstände von Kunden hätten sie nicht getroffen.
Die Versicherungspflicht sei auch nicht durch das Werkstudentenprivileg ausgeschlossen. Zum einen gelte dieses Privileg nur in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III), nicht aber in der Rentenversicherung. Das Studium habe nicht im Vordergrund gestanden, weil das Fernstudium bei der X. einem ordentlichen Studium nicht gleichgestellt werden könne, da es auch mit einer beruflichen Vollzeittätigkeit vereinbar sei. Nach dem Internetauftritt der X. lasse sich das Studium bestens mit Beruf und Privatleben vereinbaren. Die Lernzeit könne so gestaltet werden, dass sie sich in den Alltag des Studierenden einfüge. Auch könne die Lehrgangsdauer bei Bedarf kostenlos verlängert werden, das Studium sei neben dem Beruf ohne Verdienstausfall möglich. Soweit die Beklagte den Prüfzeitraum im Widerspruchsbescheid nicht klar umrissen habe, erschließe sich dieser aus dem Anhörungsschreiben vom 04.03.2011. Die Sozialversicherungsbeiträge seien auch für das Jahr 2006 nicht verjährt.
Am 05.05.2014 hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Für die Beigeladene zu 1) habe unabhängig davon, ob das Studium auch nebenberuflich hätte ausgeübt werden können, das Studium im Vordergrund gestanden, weswegen sie selbst auch keine Reisen unternommen habe, was wesentlich für eine angestellte Reiseverkehrskauffrau sei. Sie habe die anderen Mitarbeiter nicht gesehen und das Reisebüro nicht alleine betreut. Außerdem habe sie mehr als angestellte Mitarbeiter verdient. Die Beigeladene zu 1) habe in jeder Rechnung auf ihre Unternehmerstellung hingewiesen. An den formalen Rügen werde festgehalten. Auch habe die Hemmung der Verjährung nach sechs Monaten geendet. Der Bescheid vom 23.05.2011 sei erst am 31.05.2011 zur Post gegeben worden und 01.06.2011 zugestellt worden. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24.07.2014 zur Berufung Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass die Hemmung der Verjährung erst mit der Schlussbesprechung geendet habe, die am 04.03.2011 erfolgt sei. Die staatlich anerkannte hat mit Schreiben vom 20.10.2015 mitgeteilt, dass die Beigeladene zu 1) vom 19.10.2005 bis zum 11.03.2011 im Studiengang Betriebswirtschaftslehre Diplom immatrikuliert gewesen sei. Gemäß § 3 der Studien- und Prüfungsordnung entspreche die 36-monatige Sprintvariante des besagten Studiengangs einem Vollzeitstudiengang. Der Studiengang Diplom-Kauffrau/-Kaufmann FH werde mit 240 ECTS Credits ausgewiesen, wobei nach dem ECTS-Standard (European Credit Transfer System) sich ein Aufwand von 1500 - 1800 Stunden pro akademischem Jahr in 60 Credit Points ausdrücke. Ein Leistungspunkt entspreche ca. 25 - 30 Arbeitsstunden. Die Beigeladene zu 1) sei in der Sprintvariante angemeldet gewesen und habe Studienüberzeit in Anspruch genommen. Die Beigeladene zu 1) hat erklärt, dass sie ihr Studium als Sprintvariante gestartet habe. Als sie jedoch gemerkt habe, dass das Studium mehr Zeit in Anspruch nehme, sei sie zur Standardvariante gewechselt. Das könne man auch an der Länge des Studiums erkennen. In der Sprintvariante hätte ihr Studium bis Ende 2008 beendet sein müssen und nicht erst im März 2011. Etwas Schriftliches gebe es hierzu nicht. Nach dem 6. Semester, also ab dem 18.10.2008, sei sie einfach automatisch in die Standardvariante eingeordnet worden (Schreiben vom 17.11.2015 und 14.04.2016). In der mündlichen Verhandlung am 08.06.2016 hat die Beigeladene zu 1) den Verlauf ihres Studiums näher erläutert und geschildert, weshalb sie länger als geplant benötigt habe. Jedenfalls habe sie durchgehend einen später zwei Tage in der Woche für die Klägerin gearbeitet (jeweils acht Stunden täglich) und die übrigen Tage für ihr Studium verwandt, allerdings selten am Wochenende, was Voraussetzung für einen zügigeren Verlauf gewesen wäre. Teilweise habe sie bewusst Prüfungstermine um ein Semester verschoben, um besser vorbereitet zu sein, weil es nur beschränkt die Möglichkeit gegeben habe, Prüfungen zu wiederholen. Tatsächlich habe sie dann auch jede Prüfung beim ersten Mal bestanden. Eine Verzögerung von etwa einem Jahr sei auf die Umstrukturierung des Studiengangs zurückzuführen gewesen. Sie habe sich aber auch in dieser Zeit weiter vorbereitet. Nur habe sie auf einige Prüfungstermine dadurch länger warten müssen. Vor den Prüfungen seien regelmäßig Präsenzseminare in A-Stadt oder D-Stadt zu besuchen gewesen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene zu 1)
stellt keinen gesonderten Antrag.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143,151 SGG statthafte Berufung ist zulässig erhoben. Sie ist auch teilweise begründet. Die mit Bescheid der Beklagten vom 23.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2012 erhobene Nachforderung von Beiträgen in Höhe von 6.204,63 EUR für die Zeit vom 01.10.2006 bis zum 31.12.2009 ist insofern rechtmäßig als die Beklagte darin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (bzw. bis 31.10.2007 Beiträge aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung) nachgefordert hat. Denn die Beigeladene zu 1) war in dieser Zeit bei der Klägerin gegen Entgelt beschäftigt und nicht selbstständig für diese tätig. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung hingegen bestand vom 01.11.2007 bis zum 31.12.2009 Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III aufgrund des hauptberuflich ausgeübten Studiums.
Gegenstand sind die beiden als rechtliche Einheit anzusehenden Bescheide vom 23.05.2011.
Nach § 28 p Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Sie setzen insoweit auch Beiträge durch Verwaltungsakt fest. In der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und nach dem Gesetz der Arbeitsförderung sind versicherungspflichtig Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - und § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III). In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beiträge abhängig Beschäftigter ist in der Kranken-, Pflege-, Renten- sowie Arbeitslosenversicherung jeweils das Arbeitsentgelt des Beschäftigten (§ 162 Nr. 1 SGB VI, § 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 75 Abs. 1 Sozialgesetzbuch SGB XI i. V. m. § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V und § 342 SGB III).
Die Entscheidung der Beklagten ist formal rechtmäßig ergangen. Insbesondere ist der Bescheid trotz weitgehend fehlender Begründung noch ausreichend bestimmt im Sinne des § 33 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Die Bestimmtheit setzt bei einem Bescheid über die Nachforderung im Wesentlichen voraus, dass er in Bezug auf die betroffenen Arbeitnehmer personenbezogen ist. Das Gesetz verlangt von der erlassenden Stelle ferner eine Entscheidung über die Versicherungspflicht, die Beitragspflicht und die Beitragshöhe für bestimmte Personen in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für eine bestimmte Zeit (BSG, Urteil vom 01.12.1977 - 12 RK 13/77 -, juris). Diese Entscheidung ist hinreichend bestimmt, wenn sich der notwendige Inhalt aus Unterlagen (z. B. Beitragsnachweisen oder Lohnlisten) ergibt, die spätestens bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens eingeführt worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 08.12.1999 - B 12 KR 18/99 R). Eine weitergehende Darlegung aller Berechnungselemente der Beiträge (z. B. der Höhe der Arbeitsentgelte und der Beitragssätze) ist von der Rechtsprechung des BSG bisher nicht gefordert worden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend noch erfüllt. Die Höhe der der Berechnung zugrunde gelegten Entgelte und die sich hieraus in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung ergebenden Beiträge, Abgaben und Umlagen sind aus den dem Bescheid beigefügten Berechnungsblättern erkennbar. Der Bezeichnung des geprüften Zeitraums kommt in diesem Zusammenhang keinerlei rechtliche Bedeutung zu (zur Rechtsnatur von Betriebsprüfungsbescheiden, vgl. ausführlich BSG, Urteil vom 28.05.2015 - B 12 R 16/13 R -, Rn. 23, juris).
Die Entscheidung über die von der Klägerin zu bezahlenden Beiträge hält gerichtlicher Überprüfung nur teilweise stand.
Die Beigeladene zu 1) war im streitigen Zeitraum bei der Klägerin gegen Entgelt beschäftigt. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts, auf die gemäß § 136 Abs.3 SGG verwiesen wird, wird ausgeführt:
Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Die Abgrenzung einer Beschäftigung von einer selbstständig ausgeübten Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der vom Bundessozialgericht entwickelten Konkretisierung vorzunehmen. Danach setzt eine Beschäftigung voraus, dass ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung; vgl. aus jüngerer Zeit BSG, Urteile
Die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist das Vertragsverhältnis, wie es sich aus den getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus der gelebten Beziehung erschließen lässt (BSG, Urteil vom 29.08.2010, B 12 R 25/10 R).
Schriftliche Vereinbarungen wurden zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) nicht abgeschlossen. Nach ihren übereinstimmenden Angaben war allerdings mündlich vereinbart, dass die Beigeladene zu 1) für einen Stundenlohn von 11 EUR und ab Mitte Juli 2009 von 12 EUR an zunächst einem, später an durchschnittlich zwei Tagen in der Woche für die Klägerin als Reisevermittlerin tätig sein soll. Für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit spricht danach vor allem, dass die Klägerin und die Beigeladene zu 1) dies ausdrücklich so vereinbart haben und dass sie für ein Arbeitsverhältnis typische Abreden wie Urlaubsansprüche und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nicht getroffen haben. Auch die verabredete Eigenhaftung für Fehlbuchungen ist für ein Arbeitsverhältnis eher untypisch und zeigt jedenfalls ein gewisses Unternehmerrisiko.
Als Abgrenzungskriterium kommt der Frage des Unternehmerrisikos vorliegend allerdings keine entscheidende Bedeutung zu. Denn diesem (geringen und durch sorgfältiges Arbeiten weitgehend steuerbaren) Haftungsrisiko standen keine größeren Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüber (vgl. zu diesem Erfordernis, BSG, Urteil vom 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R). Vereinbart war eine feste Entlohnung nach Stunden unabhängig von der Auftragslage oder der Zahlungsmoral der Kunden. Die Beigeladene zu 1) hatte keine Möglichkeit, ihren Gewinn anders als durch Mehrarbeit also den Einsatz ihrer Arbeitskraft zu steigern. Auch soweit sie im Bekanntenkreis Kunden geworben hat, hat sich dies nicht in ihrer Entlohnung niedergeschlagen, sondern ist als Auftrag ausschließlich der Klägerin zugute gekommen. In einer Branche, in der auch im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Provisionen nicht unüblich wären, ist als sehr starkes Indiz für eine Beschäftigung anzusehen, wenn unabhängig vom generierten Umsatz eine reine Festentlohnung nach Stunden erfolgt, mag diese (aufgrund der Vereinbarung einer freiberuflichen Tätigkeit) auch geringfügig über den branchenüblichen Stundenlöhnen gelegen haben. Die Vereinbarung einer Haftung für Fehlbuchungen tritt als gewisses Indiz für eine selbstständige Tätigkeit demgegenüber in den Hintergrund.
Die Ausführungen der Klägerin zur Weisungsfreiheit mögen bezogen auf fachliche Weisungen zutreffen, zumal die Beigeladene zu 1) aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation weitgehend weisungsfrei arbeiten konnte. Dies gilt aber nicht für die insoweit maßgeblichen konkreten Arbeitsumstände wie Arbeitszeit und -ort. Denn tatsächlich war die Beigeladene zu 1) an fest vereinbarten Tagen im Reisebüro der Klägerin tätig. Diese Tage wurden danach ausgewählt, ob andere Mitarbeiter der Klägerin anwesend waren. Es ging also auch darum, die Besetzung des Reisebüros sicher zu stellen. Soweit die Beigeladene zu 1) bei Bedarf (anstehenden Prüfungen) in Absprache mit der Klägerin hiervon abweichen konnte, entspricht dies einer bei Teilzeitbeschäftigungen üblichen Praxis und spricht, da die Beigeladene zu 1) dies ausdrücklich vorher vereinbaren musste, gerade nicht für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit, in der sie selbst bestimmt hätte, wann sie arbeitet und wann nicht. Die Beigeladene zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht auch keine Unterschiede zu der Tätigkeit der übrigen Mitarbeiter herausstellen können.
Hieraus ergibt sich auch die - bei zurücktretender Weisungslage - in den Vordergrund tretende Eingliederung in den Betrieb der Klägerin. Die Beigeladene zu 1) hat ihre Tätigkeit praktisch ausschließlich in den Räumen der Klägerin verrichtet und war nach außen nicht von den anderen Mitarbeitern unterscheidbar. Von einer möglichen Freiheit in der Planung der Arbeitszeit ist jedenfalls abgesehen von wichtigen Terminen der Beigeladenen zu 1) für ihr Studium übereinstimmend nie Gebrauch gemacht worden. Sie war bei der durchgehenden Besetzung des Büros mit regelmäßigen Arbeitstagen fest eingeplant und ist gegenüber Kunden nicht als eigene Unternehmerin, sondern als Mitarbeiterin der Klägerin aufgetreten. Inwieweit sie auch Kontakt zu den an den anderen Tagen anwesenden Mitarbeitern der Klägerin Kontakt hat, spielt insoweit keine Rolle.
Die Erhebung der danach aufgrund der Beschäftigung anfallenden Beiträge ist daher dem Grunde nach nicht zu beanstanden.
Dies gilt uneingeschränkt für die Zeit vom
Die Beiträge sind auch für das Jahr 2006 noch nicht verjährt. Denn auch bei Annahme einer die Verjährungsfrist von vier Jahren gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV, die hinsichtlich der Beiträge für 2006 mit Ablauf des Jahres 2010 eingetreten wäre, wurde die Verjährung für die Dauer der Prüfung bei der Klägerin, die jedenfalls am 25.11.2010 begonnen hat gehemmt. Die Hemmung endete erst mit der Bekanntgabe des Betriebsprüfungsbescheids (§ 25 Abs. 2 Satz 4 SGB IV).
Vom
In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III Versicherungsfreiheit, falls das Studium weiterhin das Erscheinungsbild prägt (= ordentliche Studierende). Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Beschäftigungen, die ordentliche Studierende in den Semesterferien ausüben, sind - unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit - in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Sinn der Regelung ist es, in der Regel kürzere, dem Studium untergeordnete entgeltliche Beschäftigungen versicherungsfrei zu lassen. Demgegenüber sollen nicht alle Beschäftigungen versicherungsfrei sein, neben denen auch noch studiert wird oder die gegenüber dem Studium dominieren. Als Regel lässt sich aufstellen: Wer Student ist und daneben arbeitet, ist in der Beschäftigung versicherungsfrei, wer dagegen in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis steht und nur daneben studiert, ist aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses versicherungspflichtig (Peters in Kasseler Kommentar, SGB V § 6 Rn. 40, beckonline). Diese Voraussetzungen haben im streitigen Zeitraum vorgelegen.
Die Beigeladene zu 1) war ordentliche Studierende, weil sie an einer staatlich anerkannten Hochschule immatrikuliert war und dort studiert hat. Auch die weitere Voraussetzung, dass Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden und die bei der Klägerin ausgeübte Beschäftigung die Beigeladene zu 1) nicht mehr als 20 Stunden in der Woche in Anspruch genommen hat, haben vorgelegen. Dies steht für den Senat fest aufgrund der überzeugenden, glaubwürdigen und schlüssigen Angaben der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung, die sich mit den schriftlichen Stellungnahmen der Universität und den übereinstimmenden Angaben der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) im Verwaltungsverfahren decken. Die Beigeladene zu 1) hat danach, was auch anhand der Rechnungen nachvollziehbar ist, ab 01.11.2007 regelmäßig an zwei Tagen in der Woche für die Klägerin gearbeitet, wofür sie bei einem 8-Stundentag weniger als 20 Stunden wöchentlich in Anspruch genommen wurde. Die restlichen drei Tage, in der Regel Mittwoch bis Freitags und teilweise das Wochenende hat sie für ihr Studium gearbeitet. Andere Tätigkeiten neben derjenigen für die Klägerin hatte sie in dieser Zeit nicht. Die Tätigkeit für die Klägerin wurde von ihr erst nach Studienbeginn aufgenommen und zunächst nur in dem Umfang ausgeübt, in dem es ihr neben den Aufträgen für Q. und A. neben dem Studium möglich war. Erst nachdem sie diese aufgegeben hatte, konnte sie überhaupt zwei Tage wöchentlich für die Klägerin arbeiten.
Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, dass es sich bei dem von der Beigeladenen zu 1) belegten Studiengang um ein Fernstudium gehandelt hat. Denn tatsächlich hat es sich um einen Studiengang gehandelt, der jedenfalls darauf ausgerichtet war, das Studium als Vollzeitstudium zu betreiben. Dies ergibt sich aus den Auskünften der Hochschule vom 20.10.2015 und zuletzt vom 01.06.2016 und den Angaben der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung. Die Beigeladene zu 1) hat danach den auf 36 Monate angelegten Sprintstudiengang belegt. Das bedeutet, dass es ausgehend von den Studienbedingungen grundsätzlich vorgesehen und auch möglich gewesen wäre, das Studium in Vollzeit innerhalb dieser Zeit abzuschließen. Ein nach außen hin erkennbarer Wechsel in die sog. Standardvariante, der geeignet wäre, die Zeiträume unterschiedlich zu beurteilen, hat nicht stattgefunden. Auch in den Abläufen, wie sie von der Beigeladenen zu 1) geschildert worden sind, sind keine Unterschiede erkennbar, die eine rechtlich differenzierte Beurteilung erforderlich machen würden. Insbesondere sind keine grundlegenden Unterschiede zu einem üblichen Präsenzstudiengang erkennbar. Auch in der Form des von der Beigeladenen zu 1) absolvierten Fernstudiums waren vor den Prüfungen Präsenzseminare zu besuchen und auch bei herkömmlichen Präsenzstudiengängen werden zunehmend online-Seminare angeboten (so für die Universität A-Stadt nachzulesen unter: (http://www.unimuenchen.de/studium/studienangebot/studium online). Für die Wahl der (Fern-) Universität war nach Angaben der Beigeladenen zu 1) neben der größeren zeitlichen Flexibilität auch das Sprachenangebot maßgebend, das sie in A-Stadt so nicht vorgefunden habe. Die von der Beigeladenen zu 1) angeführten Gründe, die in ihrem Fall einem früheren Studienabschluss entgegengestanden haben, unterscheiden sich ebenfalls nicht von denjenigen Gründen, die einen in einem herkömmlichen Studiengang immatrikulierten Studenten daran hindern, ein Studium in der Regelstudienzeit abzuschließen. So hat die Beigeladene zu 1) angegeben, mehrfach Prüfungen verschoben zu haben, um mehr Vorbereitungszeit zu haben. Teilweise wurden Seminare oder Prüfungen dann im jeweiligen Semester nicht mehr angeboten. Entscheidend ist, dass die Beigeladene zu 1) ihr Studium durchgehend betrieben hat, ohne dass sich die Umstände, d. h. das Verhältnis von Arbeit zu Studium in dieser Zeit erkennbar verändert hätten.
Die Berechnung der danach nur noch zur gesetzlichen Rentenversicherung entfallenden Beiträge beruht, soweit das monatliche Arbeitsentgelt zwischen 400,01 EUR und 800 EUR gelegen hat, auf § 20 Abs. 2 SGB IV i. V. m. § 163 Abs. 6 SGB VI.
Säumniszuschläge werden nicht mehr geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
- 1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, - 2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind, - 3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht, - 4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und - 5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
(2) Kinder sind versichert
- 1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, - 2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind, - 3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, - 4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.
(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.