Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Jan. 2008 - L 1 KA 9/07

bei uns veröffentlicht am30.01.2008

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 18. April 2007 wird zurückgewiesen.

Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang die Vereinbarung über die Gesamtvergütung der vertragsärztlichen Leistungen für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31. Dezember 2004 nach Art. 3 des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte vom 01. Dezember 2001 (WOrtPrG) zu verändern ist.

2

Für das Jahr 2002 ist durch Beschluss des beklagten Landesschiedsamtes vom 27. Januar 2003 ausgehend von der Gesamtvergütung für das Jahr 2001 der Betrag der Gesamtvergütung 2002 angepasst worden unter Berücksichtigung eines Steigerungsbetrages von 0,50% nach Art. 3 WOrtPrG. Insoweit ist der Schiedsspruch durch das Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern mit Bescheid vom 07. Mai 2003 beanstandet worden. Die gegen den Beanstandungsbescheid erhobenen Klagen der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern (KV) und der AOK Mecklenburg-Vorpommern (AOK) sind aufgrund einer im Rahmen der Vergütungsverhandlungen für 2003 geschlossenen Vereinbarung zurückgenommen worden. Als Teil der Vereinbarung zur Gesamtvergütung 2003 wurde am 1. Juli 2003 zwischen der KV und der AOK eine Vereinbarung geschlossen, die in § 4 bestimmte, dass die budgetierte Gesamtvergütung für die Zukunft dauerhaft um die in 2002 für das Modellvorhaben Diabetes-Gesundheitsmanagement geplanten Ausgaben in Höhe von 1.789.500,– € angehoben werde. § 6 der Vereinbarung lautet: "Das nach § 4 dieser Vereinbarung vereinbarte Volumen in Höhe von 1.789.500,– € wird nach Art. 3 des Gesetzes zur Einführung des Wohnortsprinzips vom 11.12.2001 entsprechend angerechnet." Dieser Steigerungsbetrag entsprach rund 1,11% der vereinbarten Gesamtvergütung für 2003.

3

In der Vereinbarung über die Gesamtvergütung 2004 vom 25.08.2004 ist zu Ziffer 20 bestimmt: "Die Vertragsparteien vereinbaren bis 15.10.2004 die Kriterien zur Umsetzung des Art. 3 des Gesetzes zur Einführung des Wohnortsprinzips für das Jahr 2004 im Rahmen einer Protokollnotiz zu dieser Vereinbarung." Nachdem eine Einigung zur angestrebten Protokollnotiz nicht erreicht worden war, rief die KV mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 das Landesschiedsamt an. Die KV vertrat die Auffassung, dass nach Art. 3 des WOrtPrG die Gesamtvergütung um drei Prozentpunkte zu erhöhen sei. Der Vergleich der Quartale I bis IV 2003 mit den Quartalen I – IV 2004 auf der Basis des Vordrucks KV 45 ergebe für die Ortskrankenkassen Einsparungen für die Bereiche Arzneimittel – 11,3%

4

Hilfsmittel

– 13,7%

Heilmittel

– 10,1%

Krankenhausbehandlung

– 0,8%

Krankengeld

– 6,7%

Häusliche Krankenpflege

– 1,1%

5

Es sei festzustellen, dass all diese Leistungsbereiche maßgeblich durch die Vertragsärzte beeinflusst würden. Die erwirtschafteten Einsparungen seien somit als Minderausgaben im Sinne des WOrtPrG anzusehen, evtl. Einsparungen, die auf die Folgen des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (GMG) verursacht worden seien, seien unbeachtlich, da dieses Gesetz nach dem WOrtPrG in Kraft getreten sei, ohne dass dieses entsprechende Ausschlussregelungen in Bezug auf Art. 3 WOrtPrG vorsehe.

6

Die erwirtschafteten Einsparungen ergäben für die Ortskrankenkassen der neuen Bundesländer für die Quartale I – III 2004 einen Betrag der Minderausgaben in Höhe von insgesamt 81,8 Mio €. Hochgerechnet von 109,1 Mio € jährlich. Entsprechend der Zahl der Versicherten ergebe sich für die AOK Mecklenburg-Vorpommern ein Anteil der Minderausgaben von 11,5% und somit 12,5 Mio €. Dies entspreche bezogen auf die Gesamtvergütung 2003 in Höhe von 160,8 Mio € einem Einsparvolumen von 7,8%.

7

Auch die Betrachtung der Arzneimittelausgaben ergebe erhebliche Einsparungen. Nach der GKV-Arzneimittelschnellinformation (GAmSi) ergäben sich für 2004 gegenüber 2003 Minderausgaben in Höhe von 61,4 Mio € (11,2 %) für alle Krankenkassen in Mecklenburg-Vorpommern. Nach den Angaben des Deutschen Apothekerverbandes e. V. auf der Grundlage der Abrechnungsergebnisse der Apothekenrechenzentren (ABDA) seien für Mecklenburg-Vorpommern sogar Minderausgaben 2004 gegenüber 2003 in Höhe von 15,5 % festzustellen. Der Anteil der AOK M-V am Arzneimittelmarkt der neuen Bundesländer betrage nach Angaben der KV 45 im I – III Quartal 2004 51,9%. Das bedeute, dass von den festgestellten Minderausgaben nach GAmSi in Höhe von 61,5 Mio € ca. 31,9 Mio € auf die AOK M-V entfielen. Das entspreche einem Anteil an der Gesamtvergütung von 19,85%. Bei der Betrachtungsweise nach ABDA entfielen von den Minderausgaben in Höhe von 92,08 Mio € aller Krankenkassen 47,8 Mio € auf die AOK M-V. Dieses wiederum komme einem Anteil an der Gesamtvergütung von 29,72% gleich.

8

Die durch die Vertragsärzte erwirtschafteten Minderausgaben beliefen sich auf insgesamt 27,65% (7,8% + 19,85%) bzw. 37,52% (7,8% + 29,72%) bezogen auf die Gesamtvergütung der AOK M-V.

9

Bei einer Erhöhung der Gesamtvergütung um 3% nach Art. 3 WOrtPrG sei die Beitragssatzstabilität in keinem Fall gefährdet, da den Mehrausgaben mindestens in gleicher Höhe Minderausgaben entgegenstünden.

10

Die AOK hat die Auffassung vertreten, dass die Berechnungen der KV teilweise fehlerhaft seien. Die errechneten Minderausgaben seien so nicht zutreffend. Zudem seien nur diejenigen Minderausgaben nach Art. 3 WOrtPrG zu berücksichtigen, die von den Krankenkassen und Leistungserbringern in dem jeweiligen Land erwirtschaftet worden seien. Aus diesem Grunde seien die Einflüsse durch das GMG herauszurechnen. Entsprechend Art. 3 WOrtPrG sei nicht allein auf den Vergleich 2003/2004 abzustellen, sondern auf den gesamten Zeitraum von 2002 bis 2004, nach der KV 45 ergebe sich, dass im Wesentlichen keine Minderausgaben entstanden seien. Durch die Forderung der KV wäre auch entgegen der Regelung des Art. 3 WOrtPrG die Beitragssatzstabilität gefährdet. Es sei verfehlt, auf den für das Jahr 2004 zu erwartenden Überschuss von ca. 40 Mio € abzustellen, vielmehr seien die in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen 40 Mio € Überschuss zu bereinigen um ca. 11 Mio RSA-Schlussausgleich 2003, ca. 30 Mio € GMG-Effekte (inkl. gegenläufiger Effekte) und ca. 17 Mio € jährliche Entschuldungsrate (§ 222 Abs. 4 SGB V). Als Differenz ergebe sich somit ein Betrag von ca. – 18 Mio €, so dass die AOK keine Möglichkeit habe, ohne Aufnahme von weiteren zusätzlichen Fremdmitteln den Forderungen der KV nachzugeben. Darlehen könnten nach §§ 220, 222 SGB V grundsätzlich nicht aufgenommen werden, so dass die Forderung der KV unmittelbar zu einer Beitragssatzerhöhung führe.

11

Mit Beschluss vom 08.04.2005 hat das Landesschiedsamt als Inhalt der Vereinbarung zur Umsetzung des Art. 3 WOrtPrG im Wesentlichen festgesetzt, dass in Abhängigkeit zu den erzielten Einsparungen die budgetierte Gesamtvergütung (D 99/90/97) in 2004 sich wie folgt basiswirksam anpasse: "Für Ausgabenreduktionen im Bereich der Arznei- und Verbandmittel größer als 6,5 v. H. erhöht sich die Gesamtvergütung um die Reduzierungsquote bis zum Höchstsatz von 1,5 vom Hundert."

12

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Überschreiten der Veränderungsrate des § 71 Abs. 3 SGB V gestützt auf Art. 3 WOrtPrG nur zulässig sei, wenn die Minderausgaben von den Krankenkassen und Leistungserbringern "erwirtschaftet" würden. Das Schiedsamt sei der Auffassung, dass die durch die gesetzlichen Regelungen des GMG bewirkten Effekte auf die Ausgaben von dem Effekt der "Erwirtschaftung durch Krankenkassen und Leistungserbringer" zu trennen seien. Im Ergebnis habe diese Trennung nur für den Bereich der Arznei- und Verbandmittel plausibilisiert werden können. Für diesen Bereich liege eine Rahmenvereinbarung auf der Bundesebene zugrunde, die den GMG-Effekt auf 6,5 v. H. der Arzneimittelausgaben des Jahres 2003 beziffere. Daraus schließe das Schiedsamt, dass darüber hinausgehende Einsparungen als erwirtschaftete Minderausgaben im Sinne von Art. 3 WOrtPrG anzusehen seien. Die Überprüfung solle anhand der Jahresrechnungsergebnisse der AOK M-V (die sogenannte KJ 1-Statistik) vorgenommen werden. In Anbetracht der Schuldenlast der AOK M-V habe das Schiedsamt den maximal möglichen Anpassungssatz für die Gesamtvergütung zur Umsetzung von Art. 3 WOrtPrG auf 1,5 v. H. festgesetzt.

13

Gegen diesen Schiedsspruch hat die KV am 3. Mai 2005 (Az.: S 3 KA 43/05) und die AOK am 6.5.2005 (S 3 KA 45/05) beim Sozialgericht (SG) Schwerin Klage erhoben. Beide Klagen sind durch Beschluss vom 18.04.2007 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Zum führenden Verfahren S 3 KA 43/05 ist die AOK mit Beschluss vom 17. Mai 2006 beigeladen worden.

14

Die KV (Klägerin) hat zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausgeführt, das Schiedsamt habe durch die Kappung des möglichen Steigerungssatzes von 3 v. H. um 1,5 v. H. rechtswidrig sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Dieses ergebe sich bereits aus einem Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG). Unter identischen gesetzlichen Rahmenbedingungen habe das Schiedsamt für die Ersatzkassen eine Festlegung dahingehend getroffen, dass für Ausgabenreduktion im Bereich der Arznei- und Verbandmittel größer als 8,5 v. H. sich die Gesamtvergütung um die Reduzierungsquote bis zum Höchstsatz von 3 v. H. erhöhe. Sachliche Gründe, die eine Abweichung rechtfertigen könnten, gebe es nicht. Es sei zudem nicht ausgeschlossen, dass sich das Schiedsamt von einer mutmaßlich falschen Darstellung der AOK im Schiedsverfahren habe leiten lassen. Die AOK habe im Rahmen der vorläufigen Jahresrechnung KV 45 Minderausgaben von 78,44 € je Mitglied insgesamt 37 Mio € dargelegt. Tatsächlich ergebe sich in den tatsächlichen Ausgaben bei den Arzneimitteln nach der Meldung der AOK vom 15.08.2004 für das Jahr 2004 im Vergleich zum Jahre 2003 eine Einsparung von 40,7 Mio € und somit 11,2%, nach der Veröffentlichung der regionalen Ergebnisse des BMG im Oktober 2004 sogar ein Betrag von 42,4 Mio € entsprechend 12,1%. Unter Absetzung des vom Schiedsamt zugrunde gelegten GMG-Effekts von 6,5% seien somit noch erbrachte Einsparungen von 5,6 bzw. 4,7% nach Art. 3 des WOrtPrG zu berücksichtigen gewesen, so dass nach dem Wortlaut der Vorschrift der volle mögliche Erhöhungssatz von drei Prozentpunkten zu berücksichtigen gewesen sei. Die Formulierung in Art. 3 WOrtPrG: "und insoweit die Beitragssatzstabilität durch die Erhöhung nicht gefährdet wird." mache deutlich, dass in Fällen, in denen die Minderausgaben die Mehrausgaben überstiegen, die Beitragssatzstabilität als nicht gefährdet ansehen könne. Da sich aus den Einsparungen unter Berücksichtigung vom Mehrausgaben ein positiver Saldo von mehr als 3 v. H. ergebe, stelle sich die Bezugnahme auf den Grundsatz der Beitragssatzstabilität als rechtswidrig dar.

15

Zudem sei vom Schiedsamt eine finanzielle Situation der AOK zugrunde gelegt worden, wie sie von der AOK in der Sitzung des Landesschiedsamts am 08.04.2005 vorgetragen worden sei. Tatsächlich habe die AOK im Jahre 2004 einen Überschuss von 44,8 Mio € erwirtschaftet. Im Zeitraum 2000 – 2005 seien es kumuliert sogar 100,3 Mio €. Ihre Kreditverpflichtungen habe die AOK im Zeitraum 2000 – 2005 erfolgreich abgebaut. Die Auswirkung der verbliebenen Kredite auf den Beitragssatz liege bei 0,3 Prozentpunkten. Die AOK Mecklenburg-Vorpommern habe ihre Position innerhalb des AOK-Systems in den letzen Jahren durchaus verbessert. So liege der Beitragssatz der AOK M-V zum Teil unter den Beitragssätzen anderer AOK'en auch in den alten Bundesländern.

16

Die beigeladene AOK hat zu Begründung ihrer Klage darauf hingewiesen, dass das Schiedsamt von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Der GMG-Effekt sei richtigerweise mit mehr als 6,5% zu beziffern gewesen. Ursprünglich sei in den Rahmenvorgaben entsprechend § 84 Abs. 7 SGB V vom 15.10.2003 (Deutsches Ärzteblatt 2004, 1998) ein Anpassungsfaktor von – 8,6% angenommen worden. Erst in der Neubewertung der Anpassung von 2003 nach 2004 mit den Rahmenvorgaben für das Jahr 2005 vom 27. Oktober 2004 (Deutsches Ärzteblatt 2004, 3290) sei der Anpassungsfaktor mit – 6,5% festgelegt worden. Zudem sei in den Rahmenvorgaben vorgesehen, dass regional abgewichen werden könne. Dieses habe das Schiedsamt verkannt. Tatsächlich seien die GMG-bedingten Minderausgaben im Arzneimittelbereich ca. 60% höher gewesen als die ursprüngliche Prognose der Rahmenvorgabe vom 27.10.2004.

17

Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass es in den Quartalen III und IV 2003 in Vorschau des GMG Vorzieheffekte gegeben habe, die mit 1,93% zu beziffern seien.

18

Schließlich habe der Beklagte den Grundsatz der Beitragssatzstabilität verletzt. Durch die Mehrausgaben hätte die Beigeladene nicht im gebotenen Umfang die Entschuldung vorantreiben können.

19

Die Klägerin hat beantragt,

20

die Schiedsamtsentscheidung des beklagten Landesschiedsamtes vom 08.04.2005 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts eine Neufestsetzung vorzunehmen.

21

Die Beigeladene hat beantragt,

22

die Entscheidung des beklagten Landesschiedsamtes vom 08.04.2005 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts eine Neufestsetzung vorzunehmen.

23

Der Beklagte hat beantragt,

24

die Klagen abzuweisen.

25

Der Beklagte hat erläutert, dass die differierende Entscheidung für den Bereich der Ersatzkassen damit zu erklären sei, dass das Schiedsamt die – regionale – Schuldensituation der Beigeladenen gewürdigt habe, während eine solche Regionalisierung bei den Ersatzkassen nicht möglich sei. Das Landesschiedsamt sei der Auffassung, dass nur solche Einsparungen zu berücksichtigen gewesen seien, die auf die Erwirtschaftung zugeführt werden könnten. Das Schiedsamt habe den GMG induzierten Einsparbetrag von 6,5% entsprechend der Rahmenvorgabe der Bundesvertragspartner vom 27.10.2004 zugrunde gelegt. Diese Vorgaben ließen keine regionalen Spielräume zu. Wollten solche berücksichtigt werden, sei aufgrund der in Mecklenburg-Vorpommern im Bundesvergleich überdurchschnittlich hohen Alterung und dem damit einher gehenden Pro-Kopf-Mehrbedarf an Arzneimitteln ein höherer Steigerungsfaktor einzusetzen.

26

Spätere Erkenntnisse, die die Situation der Beigeladenen günstiger oder ungünstiger erscheinen ließen, seien unbeachtlich. Das Landesschiedsamt müsse zu dem Zeitpunkt, in dem es tätig werde, eine bestmögliche Einschätzung vornehmen.

27

Das SG hat die Klagen mit Urteil vom 18. April 2007 abgewiesen und zur Begründung dargelegt, dass der Beklagte den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten habe. Insbesondere habe die Verschuldenssituation der Beigeladenen berücksichtigt werden dürfen. Auch in der Formulierung des Art. 3 des WOrtPrG werde deutlich, dass nicht jede erwirtschaftete Einsparung in vollem Umfang zur Finanzierung der vertragsärztlichen Versorgung wieder auszugeben sei. Die Nichtgefährdung der Beitragssatzstabilität werde vom Gesetzgeber ausdrücklich weiterhin als Tatbestandsvoraussetzung ("und insoweit") normiert. Es sei sachgerecht, erwirtschaftete Einsparungen teilweise zum Schuldenabbau zu verwenden. Dieses vom Landesschiedsamt festgesetzte Ergebnis hätten auch die Vertragsparteien ohne Gesetzesverstoß in freier Vereinbarung vereinbaren können.

28

Die Verschuldenssituation der Beigeladenen habe der Beklagte anhand eines zutreffend ermittelten Sachverhaltes gewürdigt. Auch wenn die prognostischen Erwägungen sich zu einem späteren Zeitpunkt als unzutreffend erwiesen, weil die Entwicklung anders als vorausgeschätzt verlaufe, werde der Schiedsspruch nicht unrichtig. Auch die im Oktober 2006 veröffentlichten Jahresrechnungsergebnisse für das Jahr 2004 bzw. Darstellungen der Kreditsituation der AOK M-V seien unerheblich. Vielmehr habe sich aus dem von der Beigeladenen vorgelegten Schreiben des Sozialministeriums M-V vom 15. Januar 2004 hinlänglich ergeben, dass die Beigeladene sich in einer äußerst prekären Finanzlage befunden habe und jede zusätzliche Belastung die Bestandsfähigkeit der Krankenkasse gefährdet hätte.

29

Gegen dieses der Klägerin am 21. Mai 2007 zugestellte Urteil richtet sich deren am 15. Juni 2007 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung. Die Klägerin ist der Auffassung, dass das SG dem Beklagten folgend sowohl die Rechtslage verkannt habe als auch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Nach der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen am 25. August 2004 geschlossenen Vereinbarung über die Gesamtvergütung stehe fest, dass diese den Grundsatz der Beitragssatzstabilität des § 71 Abs. 1 SGB V erfülle. Erwägungen der Beitragssatzstabilität seien deshalb für die Festlegung der noch offenen Kriterien zur Umsetzung des Art. 3 WOrtPrG für die Beteiligten und damit auch für das Landesschiedsamt nicht mehr zu beachten gewesen. Es sei somit allein festzustellen gewesen, in welchem Umfange Minderausgaben erwirtschaftet worden seien. Da zweifelsfrei die erwirtschafteten Minderausgaben einen höheren Betrag ausmachten als die Erhöhung der Gesamtvergütung um die nach Art. 3 des WOrtPrG maximal möglichen drei Prozentpunkte könne die Beitragssatzstabilität nicht gefährdet sein. Gesetzliche Intention des WOrtPrG sei ausweislich der Gesetzesmaterialien eine höchstmögliche Angleichung der Gesamtvergütung an diejenige in den neuen Bundesländern gewesen. Auch ergebe sich aus dem Gesetzgebungsverfahren, dass eine Ermessensentscheidung nur noch in außergewöhnlich gelagerten Fällen zu einer Reduzierung des Anpassungsfaktors führen solle. Während das auszuübende Ermessen zunächst durch das Wort "kann" bestimmt worden sei, sei in der endgültigen Gesetzesfassung das Wort "soll" enthalten.

30

Die Verschuldenssituation der Beklagten könne eine Ermessensausübung mit dem Inhalt, dass nur ein Teil der erwirtschafteten Einsparungen für die Erhöhung der Gesamtvergütung zu verwenden sei, nicht rechtfertigen. Zum einen könne es auf die Verschuldenssituation der Krankenkassen nicht ankommen. Diese sei dem Gesetzgeber bekannt gewesen. So publiziere das BMG regelmäßig die entsprechenden Kerndaten der Krankenkassen (KV 45-Statistik) sowie die in diesem Zusammenhang stehenden Verschuldungssituationen der jeweiligen Krankenkassen. Hätte der Gesetzgeber eine Einbeziehung der Verschuldungssituation der jeweiligen Krankenkasse bzw. Kassenart gewollt, so hätte dieses im WOrtPrG tatbestandlich ausdrücklich erfasst werden müssen.

31

Zudem habe das Schiedsamt die Verschuldenssituation der Beigeladenen verkannt. Die Beigeladene hätte ihre Haushaltsdaten der Jahre 2003 und 2004, die zum Zeitpunkt der Schiedsamtverhandlung am 8. April 2005 ihr vorgelegen hätten, vortragen müssen. Unzutreffend sei das Schiedsamt davon ausgegangen, dass für den Fall der Anhebung der Gesamtvergütung um weitere 3 v. H. der von der AOK vorgesehene Entschuldungsplan gefährdet gewesen sei und Auswirkungen auf den Beitragssatz eintreten würden. Die Verschuldenssituation der Beigeladenen sei zudem ja bereits in der vertraglichen Regelung vom 25. August 2004 berücksichtigt worden.

32

Die Klägerin beantragt,

33

das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 18. April 2007 und die Schiedsamtsentscheidung des beklagten Schiedsamtes vom 08. April 2005 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts eine Neufestsetzung vorzunehmen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

34

Der Beklagte beantragt,

35

die Berufung zurückzuweisen.

36

Der Beklagte wiederholt seine Auffassung, dass der Spielraum des Landesschiedsamtes bei der Festsetzung nicht kleiner sei als derjenige der Vertragspartner, an deren Stelle das Schiedsamt tätig werde. Das WOrtPrG überlasse den Vertragspartnern der Gesamtverträge, die Kriterien sowie das Verfahren zur Feststellung der Ausgabenreduktion zu vereinbaren. Die Formulierung, dass die Veränderungsrate überschritten werden "soll", mache deutlich, dass der Gesetzgeber den Vertragsparteien einen Gestaltungsspielraum zuerkennen wollte. Diesen Gestaltungsspielraum habe das Landesschiedsamt genutzt und dabei den maximal möglichen Anpassungssatz auf 1,5 v. H. festgestellt, da anderenfalls in Anbetracht der Verschuldungslage der Beigeladenen nach Einschätzung des Schiedsamtes der Anpassungsfaktor Einfluss auf die Höhe des Beitragssatzes gehabt hätte.

37

Auch die Vertragsparteien selbst hätten für das Jahr 2003 unter Anrechnung auf die Steigerung nach Art. 3 WOrtPrG einen Betrag von 1,79 Mio € basiswirksam eingestellt, was einem Anhebungsfaktor von rund 1,1 v. H. entspräche und damit gleichfalls den ihnen eingeräumten Gestaltungsspielraum bis zur "vollen" Erhöhung von 3% nicht genutzt. Auch das Landesschiedsamt habe einen solchen Gestaltungsspielraum nutzen können.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

39

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.

40

Nach § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB V setzt das Schiedsamt den Vertragsinhalt fest, sofern ein Vertrag über die kassenärztliche Versorgung ganz oder teilweise nicht zustande kommt. Daraus ergibt sich unmittelbar, dass das Schiedsamt bei der Festsetzung des Inhaltes des Gesamtvertrages die gleiche Gestaltungsfreiheit hat, wie sie für die Vertragsparteien bei der gütlichen Vereinbarung besteht (BSG Urteil 18. September 1993, 6 RKa 11/72). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuletzt Urteile vom 14.12.2005, B 6 KA 25/04 R, sowie vom 27.04.2005, B 6 KA 42/04 R, in SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 und vom 19.07.2006, B 6 KA 44/05, in SozR 4-2500 § 88 Nr. 1) unterliegen Schiedssprüche gemäß § 89 SGB V – auf Anfechtung der Gesamtvertragsparteien – nur in eingeschränktem Umfang gerichtlicher Kontrolle. Das Schiedsamt hat bei einer Festsetzung von Gesamtverträgen über die vertrags(zahn)ärztliche Vergütung einen Gestaltungsspielraum. Seine Schiedssprüche sind ebenso wie die von ihnen ersetzten Vereinbarungen der vorrangig zum Vertragsabschluss berufenen Vertragsparteien auf Interessenausgleich angelegt und haben Kompromisscharakter. Dementsprechend sind sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie die grundlegenden verfahrensrechtlichen Anforderungen und in inhaltlicher Hinsicht die zwingenden rechtlichen Vorgaben eingehalten haben. In formeller Hinsicht wird geprüft, ob das Schiedsamt den von ihm zugrunde gelegten Sachverhalt in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs ermittelt hat und sein Schiedsspruch die Gründe für das Entscheidungsergebnis ausreichend erkennen lässt. Die inhaltliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der vom Schiedsspruch zugrunde gelegte Sachverhalt zutrifft und ob das Schiedsamt den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten, d. h. insbesondere die maßgeblichen Rechtsmaßstäbe beachtet hat.

41

Dieser ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat sich der Senat angeschlossen (vgl. LSG M-V, L 1 KA 13, 14 und 17/00, Urteile vom 22.05.2002).

42

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der angefochtene Schiedsspruch nicht zu beanstanden.

43

Das Schiedsamt hat den Sachverhalt – begrenzt auf das Vorbringen der Beteiligten – zutreffend ermittelt und diesen seinem Schiedsspruch zugrunde gelegt, wie sich aus dem Protokoll der Schiedsamtsverhandlung wie dem Schiedsspruch selbst entnehmen lässt. Der Schiedsspruch begründet die getroffene Festsetzung auch im Einzelnen.

44

Insbesondere hat das Schiedsamt die Regelung des Artikel 3 WOrtPrG nicht verkannt und diese im Rahmen des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraumes nicht verletzend umgesetzt. Auch ist der Schiedsspruch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Schiedsamt bei seiner Entscheidung von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen wäre.

45

Nach Artikel 3 WOrtPrG soll bei der Vereinbarung der Gesamtvergütung nach § 85 SGB V für die Jahre 2002 bis 2004 die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet um jährlich bis zu 3-Prozent-Punkte, insgesamt jedoch höchstens 6-Prozent-Punkte, überschritten werden, sofern in dem genannten Zeitraum die damit verbundenen Mehrausgaben durch Minderausgaben bei den Leistungen von Krankenkassen und Leistungserbringern in dem jeweiligen Land erwirtschaftet werden und insoweit die Beitragssatzstabilität durch die Erhöhung nicht gefährdet wird. Da von den insgesamt möglichen 6% zusätzlicher Erhöhung der Gesamtvergütung durch die Vereinbarung für das Jahr 2003 erst 1,11% ausgeschöpft waren, standen unstreitig für das Jahr 2004 bis zu 3 v. H. Erhöhungsrahmen zur Verfügung. Dieses hat das Schiedsamt nicht verkannt.

46

Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ist streitig geblieben, in welchem Umfange Minderausgaben erwirtschaftet worden sind und welcher Anteil der erwirtschafteten Minderausgaben auf Effekte des zum 01. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) zurückzuführen sind. Auch unter der Annahme, dass, wie die Klägerin vorträgt, im Bereich der Arznei- und Verbandsmittel eine Ausgabenreduktion um wenigstens 3 v. H. eingetreten sei und sogar der Schwellenwert des Schiedsspruches von 6,5 v. H. erreicht worden ist und diese Ausgabenreduktion im Sinne des Art. 3 WOrtPrG erwirtschaftet worden wäre, ergäbe sich nicht die Rechtswidrigkeit des Schiedsspruches. Die Rechtsansicht der Berufungsklägerin, dass zwingend die Gesamtvergütung um 3 v. H. zu erhöhen sei, wenn in diesem Umfange Minderausgaben im Sinne des Art. 3 WOrtPrG erwirtschaftet worden seien, ist fehlerhaft und dem Gesetz entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin weder nach dem Wortlaut noch im Wege der Auslegung oder nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung zu entnehmen.

47

Zwar ist das Argument der Berufungsklägerin, dass, sofern entsprechende Einsparungen erwirtschaftet worden seien, eine äquivalente Erhöhung der Gesamtvergütung für sich allein die Beitragssatzstabilität nicht gefährden könne, da unter diesen Prämissen die Angleichung der Gesamtvergütung beitragsneutral sei, isoliert betrachtet zutreffend.

48

Diese Argumentation verkennt jedoch den Normgehalt des Artikel 3 WOrtPrG und dessen Kontext. Wäre die Auffassung der KV richtig, hätte es des Hinweises auf die Beitragssatzstabilität nicht bedurft. Dann hätte schlicht geregelt werden können, dass erwirtschaftete Einsparungen unmittelbar zur entsprechenden Erhöhung der Gesamtvergütung führen. Dieses ist augenscheinlich durch das Gesetz nicht gewollt. Im ursprünglichen Gesetzentwurf (Bundestags-Drucksache 14/5960 vom 08.05.2001) war lediglich eine Vereinheitlichung des regionalen Bezuges der Vereinbarung der Gesamtvergütung bezweckt. Während die Verbände der Ersatzkassen Gesamtvergütungen mit den KV'en, in denen der Versicherte wohne ("Wohnortprinzip"), vereinbarten, sei bei den Primärkassen der Sitz der jeweiligen Krankenkasse ("Kassensitzprinzip") maßgeblich. Dies solle dahingehend vereinheitlicht werden, dass das "Wohnortprinzip" bei Vereinbarungen über die Gesamtvergütung in der ambulanten Versorgung für alle Kassenarten verbindlich vorgeschrieben werde (S. 1, A.). Im Verlauf der parlamentarischen Beratungen wurden weitere Gesetzentwürfe eingebracht durch die CDU/CSU-Fraktion (Drucksache 14/5694) und die Fraktion der FDP (Drucksache 14/6054). Hier wurde auch das unterschiedliche Ausgaben- und Vergütungsniveau Ost/West problematisiert. In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (Drucksache 14/6566 vom 04.07.2001) wurde der ursprüngliche Gesetzentwurf angenommen und die alternativen Gesetzentwürfe abgelehnt. In dritter Lesung hat der Bundestag am 06.07.2001 den ursprünglichen Gesetzentwurf in der durch den Ausschuss geänderten Fassung angenommen sowie die Änderungsanträge abgelehnt (Plenarprotokoll 14/183, S. 18126).

49

Der Bundesrat hat in seiner Beratung vom 13. Juli 2001 beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen und zur Begründung u. a. ausgeführt, dass eine Steigerungsmöglichkeit für ärztliche Honorare im Osten, z. B. in Zwei-Jahres-Schritten, wie mehrfach vorgeschlagen, aufgenommen werden müsse. Den ostdeutschen Ärzten werde damit im Rahmen der finanziellen Spielräume der Ostkassen die Möglichkeit eröffnet, höhere Honorare auszuhandeln. Diese seien dringend erforderlich, um die ambulante medizinische Versorgung sicherzustellen.

50

Der Vermittlungsausschuss hat dann die Einfügung des Artikel 3, wie er dann Gesetz geworden ist, vorgeschlagen (Drucksache 14/7342 vom 07.11.2001).

51

Aus diesem parlamentarischen Ablauf ist erkennbar, dass – worauf die Berufungsklägerin zutreffend hinweist – beabsichtigt gewesen ist, mit dem Artikel 3 WOrtPrG Erhöhungsmöglichkeiten für die Honorare der Ärzte in den neuen Bundesländern zu eröffnen. Diese Absicht ist so denn auch ohne Weiteres dem Wortlaut der Norm zu entnehmen. Zugleich wird aber auch deutlich, dass durch die Bezugnahme auf die Beitragssatzstabilität die allgemeinen Prinzipien des § 71 SGB V weiterhin gelten sollten und den übergeordneten Rahmen für die Erhöhung der Gesamtvergütung weiterhin darstellen. Auch dieses ist ohne Weiteres dem Wortlaut zu entnehmen, weil dieser deutlich macht, dass die erweiterten Möglichkeiten der Erhöhung der Gesamtvergütung nur insoweit möglich sind, als die Beitragssatzstabilität durch die Erhöhung nicht gefährdet wird.

52

Durch den Hinweis auf die Beitragssatzstabilität wird nach Auffassung des Senates deutlich, dass auch unter Geltung des Artikel 3 WOrtPrG der Grundsatz der Beitragssatzstabilität des § 71 SGB V als übergeordnetes Prinzip vorrangig ist und dementsprechend von den Vertragspartnern der Gesamtverträge bei der Vereinbarung der Gesamtvergütung und somit auch durch das Schiedsamt vorrangig zu beachten ist. So wird denn auch die Auffassung vertreten, dass die Regelung des Artikel 3 WOrtPrG inkonsequent und ohne Verpflichtung, erwartete Minderausgaben auch tatsächlich zu erzielen, überflüssig sei (vgl. Hauck/Noftz § 85 Anm. 69 q, r).

53

Die Vorschrift des Artikel 3 WOrtPrG ist keine gebundene Vorschrift, aus der sich die Erhöhung der Veränderungsrate bei erwirtschafteten Minderausgaben unmittelbar herleiten ließe. Die Formulierung "soll" weist eindeutig auf ein auszuübendes Ermessen hin. Gegenüber der möglichen Formulierung "kann" ergibt sich zwar eine deutliche Reduzierung des Ermessens, dies betrifft nach dem Wortlaut des Artikel 3 WOrtPrG nur die Überschreitung der Veränderungsrate an sich, nicht aber deren Umfang. Zwar nennt Artikel 3 WOrtPrG eine Höchstveränderungsrate von 3 Prozentpunkten jährlich, jedoch keine Mindestwerte, so dass insoweit ein Handlungsspielraum der Ermessensausübung verbleibt (vgl. Hauck/Noftz, SGB V § 85 Anm. 69 r).

54

Der Beklagte durfte bei der Erwägung, in welchem Umfange erwirtschaftete Minderausgaben zu einer Steigerung der Veränderungsrate nach Artikel 3 WOrtPrG ausgenutzt werden sollte, auch die Vorschrift des § 222 Abs. 4 SGB V berücksichtigen und sich von dem Auftrag des Gesetzes leiten lassen, nach dem die Krankenkassen verpflichtet sind, einerseits die Gründe für die bisherige Verschuldung innerhalb von 5 Jahren zu beseitigen und andererseits die Darlehen innerhalb von längstens 10 Jahren zurückzuzahlen.

55

Der Beklagte ist dabei von den von der Beigeladenen dargestellten finanziellen Bedingungen, die auch in der Schiedsamtsverhandlung noch erörtert wurden, zu Recht ausgegangen. Ohne Bedeutung für die Richtigkeit der Schiedsamtsentscheidung ist eine möglicherweise abweichende künftige Entwicklung, hier die von der Berufungsklägerin behauptete günstigere finanzielle Situation der Beigeladenen, insbesondere ein schon weiter fortgeschrittener Abbau der Verschuldung, als dieser vom Beklagten angenommen wurde. Das BSG hat mit Urteil vom 10.05.2000 (B 6 KA 20/99 R) überzeugend dargelegt, "dass Gesamtvergütungsvereinbarungen und die an ihre Stelle tretendenden Schiedsamtsentscheidungen notwendig prognostische Erwägungen enthielten. Diese könnten nur auf ihre Vertretbarkeit und daraufhin überprüft werden, ob die zur Entscheidung berufenen Institutionen von zutreffend ermittelten Daten ausgegangen sind. Eine auf prognostische Erwägungen gestützte Entscheidung wird bei Betrachtung ex post nicht falsch, wenn die Entwicklung anders als vorausgesetzt verläuft."

56

Auch wenn der Beklagte bei seiner Entscheidung von einer finanziellen Situation, insbesondere Verschuldungslage der Beigeladenen, ausgegangen wäre, die bereits zum Zeitpunkt der Schiedsamtsverhandlung so nicht – mehr – zutreffend gewesen ist, wird der Schiedsspruch dadurch nicht rechtswidrig. Zwar hat grundsätzlich das Schiedsamt von Amts wegen zu ermitteln. Die Amtsermittlung des Schiedsamtes reduziert sich im Wesentlichen aber auf dasjenige, was im Rahmen des Beibringungsgrundsatzes von den Vertragsparteien zum Gegenstand der Schiedsamtsverhandlungen gemacht worden ist. Dieses sind die von der Beigeladenen vorgelegten Zahlen gewesen. Substantiierte Einwendungen gegen die Zahlen der Beigeladenen hat die Berufungsklägerin im Schiedsamtsverfahren nicht geltend gemacht. Somit würde selbst unter der Annahme, dass die Beigeladene zum Zeitpunkt der Schiedsamtsentscheidung schon über abweichende genauere Zahlen zur Einkommens- und Ausgabenentwicklung verfügt hätte, die Rechtmäßigkeit des Schiedsspruches nicht berührt.

57

Ausgehend von der vom Beklagten zu Recht zugrunde gelegten Finanz- und Verschuldungssituation der Beigeladenen ist nicht ersichtlich, dass die Einschätzung und Erwägungen des Beklagten objektiv unrichtig gewesen wären oder den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten hätten. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass die von der Berufungsklägerin angestrebte weitere Erhöhung der Gesamtvergütung um 1,5 v. H. Auswirkungen auf den Beitragssatz bzw. bei gleichem Beitragssatz auf die Möglichkeit, Schulden abzubauen, gehabt hätte.

58

Der Beklagte hat auch nicht den Gleichheitssatz des Artikel 3 Grundgesetz verletzt, indem er für den Bereich der Ersatzkassen durch Schiedsspruch eine abweichende Veränderungsrate nach Artikel 3 WOrtPrG festgesetzt hat. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass er hierbei eine abweichende Verschuldungssituation der Ersatzkassen berücksichtigt habe. Der Beklagte ist damit zutreffend von einem abweichenden Sachverhalt ausgegangen, der ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Grundgesetz eine abweichende (Rechts-)Folge nach sich ziehen darf.

59

Schließlich ist das Schiedsamt auch nicht durch die Vereinbarung der Berufungsklägerin mit der Beigeladenen vom 25. August 2004 über die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen für das Jahr 2004, hier insbesondere durch die Ziffer 20, gehindert gewesen, Erwägungen zum Schuldenabbau der Beigeladenen bei der Festsetzung der Veränderungsrate nach Artikel 3 WOrtPrG zu berücksichtigen. Die Auslegung der Berufungsklägerin, nach der in Ziffer 20 der Vereinbarung vom 25. August 2004 nur noch die Kriterien und damit nach Auslegung der Berufungsklägerin das Messverfahren zur Feststellung der erwirtschafteten Minderausgaben zu vereinbaren gewesen sei, lässt sich dem Wortlaut so nicht entnehmen. Die Beigeladene widerspricht dieser Auslegung, so dass auch ein Konsens der Vertragspartner der Vereinbarung vom 25. August 2004, dass die Auslegung der Berufungsklägerin dem Gewollten entspricht, nicht festgestellt werden kann. Zudem hätten die Vertragsparteien, so sie das von der Berufungsklägerin Behauptete hätten vereinbaren wollen, gegen die Vorschrift des § 71 SGB V verstoßen und somit eine entsprechende Vereinbarung letztlich nicht treffen dürfen.

60

Aus diesem Grunde war das beklagte Schiedsamt nicht verpflichtet, bei seiner Festsetzung die Auslegung der Berufungsklägerin zugrunde zu legen. Das Schiedsamt kann nicht gehindert sein, rechtmäßig zu handeln und die auch nach Artikel 3 WOrtPrG geforderte Beitragssatzstabilität in seine Erwägungen mit einzubeziehen.

61

Die Berufung muss danach erfolglos bleiben.

62

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.

63

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Jan. 2008 - L 1 KA 9/07

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Jan. 2008 - L 1 KA 9/07

Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Jan. 2008 - L 1 KA 9/07 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 85 Gesamtvergütung


(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärzt

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 71 Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel


(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Ve

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 89 Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen


(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen bilden je ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung und ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung (Lan

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 84 Arznei- und Heilmittelvereinbarung


(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich und die Kassenärztliche Vereinigung treffen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Leistungen nach § 31 bis zum 30. November für das jeweils fol

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 220 Grundsatz


(1) Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242. Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Darlehensaufnahmen be

Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte - ArztWohnortG | Art 3Erhöhung der Gesamtvergütungen in den Jahren 2002 bis 2004


Bei der Vereinbarung der Gesamtvergütung nach § 85 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Jahre 2002 bis 2004 soll die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genann

Referenzen

Bei der Vereinbarung der Gesamtvergütung nach § 85 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Jahre 2002 bis 2004 soll die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet um jährlich bis zu drei Prozentpunkte, insgesamt jedoch höchstens sechs Prozentpunkte, überschritten werden, sofern in dem genannten Zeitraum die damit verbundenen Mehrausgaben durch Minderausgaben bei den Leistungen von Krankenkassen und Leistungserbringern in dem jeweiligen Land erwirtschaftet werden und insoweit die Beitragssatzstabilität durch die Erhöhung nicht gefährdet wird. Die Vertragsparteien der Gesamtverträge nach § 83 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbaren die Kriterien sowie das Verfahren zur Feststellung der Ausgabenreduktionen nach Satz 1.

(1) Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242. Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Darlehensaufnahmen bei Kreditinstituten zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken für Eigeneinrichtungen nach § 140 sowie der Errichtung, der Erweiterung oder des Umbaus von Gebäuden für Eigeneinrichtungen nach § 140 genehmigen.

(2) Der beim Bundesamt für Soziale Sicherung gebildete Schätzerkreis schätzt jedes Jahr bis zum 15. Oktober für das jeweilige Jahr und für das Folgejahr

1.
die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen,
2.
die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds,
3.
die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen sowie
4.
die voraussichtliche Zahl der Versicherten und der Mitglieder der Krankenkassen.
Die Schätzung für das Folgejahr dient als Grundlage für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a, für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nach den §§ 266 und 270 sowie für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a. Bei der Schätzung der Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen bleiben die Beträge nach § 271 Absatz 1a außer Betracht.

(3) Für das Rechnungswesen einschließlich der Statistiken bei der Verwaltung des Gesundheitsfonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gelten die §§ 76, 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6 und § 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Für das Vermögen gelten die §§ 80, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84 und 86 des Vierten Buches entsprechend. Die Mittel des Gesundheitsfonds können abweichend von § 83 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 Buchstabe c des Vierten Buches angelegt werden bei Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. Die Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität ist regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen. Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers oder des vereidigten Buchprüfers zur Prüfung der Jahresrechnung des Gesundheitsfonds erfolgt durch die beim Bundesamt für Soziale Sicherung eingerichtete Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen. Die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesamtes für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit erarbeitet Empfehlungen für eine stabile, verlässliche und solidarische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierbei soll insbesondere auch die Ausgabenseite der gesetzlichen Krankenversicherung betrachtet werden. Die Empfehlungen des Bundesministeriums für Gesundheit werden bis zum 31. Mai 2023 vorgelegt. Zudem erarbeitet das Bundesministerium für Gesundheit Empfehlungen zum Bürokratieabbau im Gesundheitswesen und Vorschläge für gesetzliche Vorgaben, die eine Offenlegung der Service- und Versorgungsqualität der Krankenkassen anhand von einheitlichen Mindestkriterien ermöglichen. Diese sollen bis zum 30. September 2023 erarbeitet werden.

(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen oder für zusätzliche Leistungen, die im Rahmen zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme (§ 137g) auf Grund der Anforderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f oder der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 erbracht werden, verletzen nicht den Grundsatz der Beitragssatzstabilität.

(2) Um den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu entsprechen, darf die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Absatz 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 ist eine Überschreitung zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen werden.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt bis zum 15. September eines jeden Jahres für die Vereinbarungen der Vergütungen des jeweils folgenden Kalenderjahres die nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendende durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für den gesamten Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre fest. Grundlage sind die monatlichen Erhebungen der Krankenkassen und die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds, die die beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen ausweisen. Die Feststellung wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Veränderungsrate nach Satz 1 werden für die Jahre 2017 und 2018 die Mitglieder nicht berücksichtigt, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung vorrangig familienversichert gewesen wären.

(3a) (weggefallen)

(4) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs. 1 und 2, §§ 83 und 85 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden können die Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden. Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 und die Verträge nach den §§ 73b und 140a sind unabhängig von Absatz 4 auch den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, in denen sie wirksam werden, zu übermitteln, soweit diese nicht die Aufsicht über die vertragsschließende Krankenkasse führen.

(6) Wird durch einen der in den §§ 73b, 127 und 140a genannten Verträge das Recht erheblich verletzt, kann die Aufsichtsbehörde abweichend von § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches alle Anordnungen treffen, die für eine sofortige Behebung der Rechtsverletzung geeignet und erforderlich sind. Sie kann gegenüber der Krankenkasse oder der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen insbesondere anordnen, den Vertrag dafür zu ändern oder aufzuheben. Die Krankenkasse oder Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen kann bei einer solchen Anordnung den Vertrag auch außerordentlich kündigen. Besteht die Gefahr eines schweren, nicht wieder gutzumachenden Schadens insbesondere für die Belange der Versicherten, kann die Aufsichtsbehörde einstweilige Maßnahmen anordnen. Ein Zwangsgeld kann bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festgesetzt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine erhebliche Rechtsverletzung auch feststellen, nachdem diese beendet ist, sofern ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht. Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für Verträge nach § 140a Absatz 1 Satz 3. Die Sätze 1 und 4 bis 7 gelten entsprechend bei Verstößen gegen die Pflicht nach § 127 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern dürfen keine Vorschläge in elektronischer oder maschinell verwertbarer Form für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen für den Vertragspartner beinhalten. Die Krankenkassen haben auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde bezüglich der Einhaltung Nachweise zu erbringen.

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich und die Kassenärztliche Vereinigung treffen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Leistungen nach § 31 bis zum 30. November für das jeweils folgende Kalenderjahr eine Arzneimittelvereinbarung. Die Vereinbarung umfasst

1.
ein Ausgabenvolumen für die insgesamt von den Vertragsärzten nach § 31 veranlassten Leistungen,
2.
Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele und konkrete, auf die Umsetzung dieser Ziele ausgerichtete Maßnahmen, insbesondere Verordnungsanteile für Wirkstoffe und Wirkstoffgruppen im jeweiligen Anwendungsgebiet, Verordnungsanteile für Generika und im Wesentlichen gleiche biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist, auch zur Verordnung wirtschaftlicher Einzelmengen (Zielvereinbarungen), insbesondere zur Information und Beratung und
3.
Kriterien für Sofortmaßnahmen zur Einhaltung des vereinbarten Ausgabenvolumens innerhalb des laufenden Kalenderjahres.
Kommt eine Vereinbarung bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht zustande, gilt die bisherige Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung oder einer Entscheidung durch das Schiedsamt weiter. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen teilen das nach Satz 2 Nr. 1 vereinbarte oder schiedsamtlich festgelegte Ausgabenvolumen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit. Die Krankenkasse kann mit Ärzten abweichende oder über die Regelungen nach Satz 2 hinausgehende Vereinbarungen treffen.

(2) Bei der Anpassung des Ausgabenvolumens nach Absatz 1 Nr. 1 sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
Veränderungen der Zahl und Altersstruktur der Versicherten,
2.
Veränderungen der Preise der Leistungen nach § 31,
3.
Veränderungen der gesetzlichen Leistungspflicht der Krankenkassen,
4.
Änderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Nr. 6,
5.
der wirtschaftliche und qualitätsgesicherte Einsatz innovativer Arzneimittel,
6.
Veränderungen der sonstigen indikationsbezogenen Notwendigkeit und Qualität bei der Arzneimittelverordnung auf Grund von getroffenen Zielvereinbarungen nach Absatz 1 Nr. 2,
7.
Veränderungen des Verordnungsumfangs von Leistungen nach § 31 auf Grund von Verlagerungen zwischen den Leistungsbereichen und
8.
Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven entsprechend den Zielvereinbarungen nach Absatz 1 Nr. 2.

(3) Überschreitet das tatsächliche, nach Absatz 5 Satz 1 bis 3 festgestellte Ausgabenvolumen für Leistungen nach § 31 das nach Absatz 1 Nr. 1 vereinbarte Ausgabenvolumen, ist diese Überschreitung Gegenstand der Gesamtverträge. Die Vertragsparteien haben dabei die Ursachen der Überschreitung, insbesondere auch die Erfüllung der Zielvereinbarungen nach Absatz 1 Nr. 2 zu berücksichtigen. Bei Unterschreitung des nach Absatz 1 Nr. 1 vereinbarten Ausgabenvolumens kann diese Unterschreitung Gegenstand der Gesamtverträge werden.

(4) Werden die Zielvereinbarungen nach Absatz 1 Nr. 2 erfüllt, entrichten die beteiligten Krankenkassen auf Grund einer Regelung der Parteien der Gesamtverträge auch unabhängig von der Einhaltung des vereinbarten Ausgabenvolumens nach Absatz 1 Nr. 1 einen vereinbarten Bonus an die Kassenärztliche Vereinigung.

(4a) Die Vorstände der Krankenkassenverbände sowie der Ersatzkassen, soweit sie Vertragspartei nach Absatz 1 sind und der Kassenärztlichen Vereinigungen haften für eine ordnungsgemäße Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen.

(5) Zur Feststellung des tatsächlichen Ausgabenvolumens nach Absatz 3 erfassen die Krankenkassen die während der Geltungsdauer der Arzneimittelvereinbarung veranlassten Ausgaben arztbezogen, nicht versichertenbezogen. Sie übermitteln diese Angaben nach Durchführung der Abrechnungsprüfung dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der diese Daten kassenartenübergreifend zusammenführt und jeweils der Kassenärztlichen Vereinigung übermittelt, der die Ärzte, welche die Ausgaben veranlasst haben, angehören; zugleich übermittelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen diese Daten den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, die Vertragspartner der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung nach Absatz 1 sind. Ausgaben nach Satz 1 sind auch Ausgaben für Leistungen nach § 31, die durch Kostenerstattung vergütet worden sind. Zudem erstellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen für jede Kassenärztliche Vereinigung monatliche Berichte über die Entwicklung der Ausgaben von Leistungen nach § 31 und übermitteln diese Berichte als Schnellinformationen den Vertragspartnern nach Absatz 1 insbesondere für Abschluss und Durchführung der Arzneimittelvereinbarung sowie für die Informationen nach § 73 Abs. 8. Für diese Berichte gelten Satz 1 und 2 entsprechend; Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Angaben vor Durchführung der Abrechnungsprüfung zu übermitteln sind. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung erhält für die Vereinbarung der Rahmenvorgaben nach Absatz 7 und für die Informationen nach § 73 Abs. 8 eine Auswertung dieser Berichte. Die Krankenkassen sowie der Spitzenverband Bund der Krankenkassen können eine Arbeitsgemeinschaft nach § 219 mit der Durchführung der vorgenannten Aufgaben beauftragen. § 304 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.

(6) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren bis zum 30. September für das jeweils folgende Kalenderjahr Rahmenvorgaben für die Inhalte der Arzneimittelvereinbarungen nach Absatz 1 sowie für die Inhalte der Informationen und Hinweise nach § 73 Abs. 8. Die Rahmenvorgaben haben die Arzneimittelverordnungen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen zu vergleichen und zu bewerten; dabei ist auf Unterschiede in der Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit hinzuweisen. Von den Rahmenvorgaben dürfen die Vertragspartner der Arzneimittelvereinbarung nur abweichen, soweit dies durch die regionalen Versorgungsbedingungen begründet ist.

(7) Die Absätze 1 bis 6 sind für Heilmittel unter Berücksichtigung der besonderen Versorgungs- und Abrechnungsbedingungen im Heilmittelbereich entsprechend anzuwenden. Veranlasste Ausgaben im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 betreffen die während der Geltungsdauer der Heilmittelvereinbarung mit den Krankenkassen abgerechneten Leistungen. Die in Absatz 5 geregelte Datenübermittlung erfolgt für die Heilmittel in arztbezogener Form sowie versichertenbezogen in pseudonymisierter Form. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren der Pseudonymisierung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(8) Das Bundesministerium für Gesundheit kann bei Ereignissen mit erheblicher Folgewirkung für die medizinische Versorgung zur Gewährleistung der notwendigen Versorgung mit Leistungen nach § 31 die Ausgabenvolumen nach Absatz 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erhöhen.

(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen oder für zusätzliche Leistungen, die im Rahmen zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme (§ 137g) auf Grund der Anforderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f oder der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 erbracht werden, verletzen nicht den Grundsatz der Beitragssatzstabilität.

(2) Um den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu entsprechen, darf die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Absatz 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 ist eine Überschreitung zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen werden.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt bis zum 15. September eines jeden Jahres für die Vereinbarungen der Vergütungen des jeweils folgenden Kalenderjahres die nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendende durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für den gesamten Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre fest. Grundlage sind die monatlichen Erhebungen der Krankenkassen und die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds, die die beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen ausweisen. Die Feststellung wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Veränderungsrate nach Satz 1 werden für die Jahre 2017 und 2018 die Mitglieder nicht berücksichtigt, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung vorrangig familienversichert gewesen wären.

(3a) (weggefallen)

(4) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs. 1 und 2, §§ 83 und 85 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden können die Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden. Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 und die Verträge nach den §§ 73b und 140a sind unabhängig von Absatz 4 auch den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, in denen sie wirksam werden, zu übermitteln, soweit diese nicht die Aufsicht über die vertragsschließende Krankenkasse führen.

(6) Wird durch einen der in den §§ 73b, 127 und 140a genannten Verträge das Recht erheblich verletzt, kann die Aufsichtsbehörde abweichend von § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches alle Anordnungen treffen, die für eine sofortige Behebung der Rechtsverletzung geeignet und erforderlich sind. Sie kann gegenüber der Krankenkasse oder der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen insbesondere anordnen, den Vertrag dafür zu ändern oder aufzuheben. Die Krankenkasse oder Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen kann bei einer solchen Anordnung den Vertrag auch außerordentlich kündigen. Besteht die Gefahr eines schweren, nicht wieder gutzumachenden Schadens insbesondere für die Belange der Versicherten, kann die Aufsichtsbehörde einstweilige Maßnahmen anordnen. Ein Zwangsgeld kann bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festgesetzt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine erhebliche Rechtsverletzung auch feststellen, nachdem diese beendet ist, sofern ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht. Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für Verträge nach § 140a Absatz 1 Satz 3. Die Sätze 1 und 4 bis 7 gelten entsprechend bei Verstößen gegen die Pflicht nach § 127 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern dürfen keine Vorschläge in elektronischer oder maschinell verwertbarer Form für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen für den Vertragspartner beinhalten. Die Krankenkassen haben auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde bezüglich der Einhaltung Nachweise zu erbringen.

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen bilden je ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung und ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung (Landesschiedsämter).

(2) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung und ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung (Bundesschiedsämter).

(3) Kommt ein Vertrag über die vertragsärztliche oder die vertragszahnärztliche Versorgung ganz oder teilweise nicht zustande, setzt das zuständige Schiedsamt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten den Vertragsinhalt fest. Wird ein für die Einleitung des Verfahrens erforderlicher Antrag nicht gestellt, können auch die für das jeweilige Schiedsamt oder die für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden, nachdem sie den Organisationen, die das Schiedsamt bilden, eine Frist zur Antragstellung gesetzt haben und die Frist abgelaufen ist oder nach Ablauf einer für das Zustandekommen des Vertrages gesetzlich vorgeschriebenen Frist, das Schiedsamt mit Wirkung für die Vertragsparteien anrufen. Das Schiedsamtsverfahren beginnt mit dem bei dem Schiedsamt gestellten Antrag.

(4) Kündigt eine Vertragspartei einen Vertrag, hat sie die Kündigung dem zuständigen Schiedsamt schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Vertrag zustande, setzt das zuständige Schiedsamt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten den Inhalt des neuen Vertrages fest. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des bisherigen Vertrages bis zur Festsetzung des Inhalts des neuen Vertrages durch das Schiedsamt weiter. Das Schiedsamtsverfahren beginnt mit dem auf den Ablauf der Kündigungsfrist folgenden Tag.

(5) Die Landesschiedsämter und die Bundesschiedsämter bestehen aus je vier Vertretern der Ärzte oder Zahnärzte und vier Vertretern der Krankenkassen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Bei der Festsetzung des Inhalts eines Vertrages, der nicht alle Kassenarten betrifft, wirken als Vertreter der Krankenkassen nur Vertreter der betroffenen Kassenarten im Schiedsamt mit. Die in Absatz 1 genannten Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können von Satz 2 abweichende Regelungen vereinbaren. Für jedes Mitglied gibt es zwei Stellvertreter. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Vertreter und Stellvertreter werden jeweils durch die Organisationen, die das jeweilige Schiedsamt bilden, bestellt. Kommt eine Bestellung durch die Organisationen nicht zustande, bestellt die für das jeweilige Schiedsamt zuständige Aufsichtsbehörde die Vertreter und Stellvertreter, nachdem sie den Organisationen eine Frist zur Bestellung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist.

(6) Über den unparteiischen Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien einigen. § 213 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung gilt für die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entsprechend. Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt eine Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter durch die für das jeweilige Schiedsamt zuständige Aufsichtsbehörde, nachdem sie den Vertragsparteien eine Frist zur Einigung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist. Die unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter gelten als bestellt, sobald sie sich den beteiligten Vertragsparteien gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.

(7) Die Mitglieder des Schiedsamtes führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die unparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreter können aus wichtigem Grund von der für das jeweilige Schiedsamt zuständigen Aufsichtsbehörde abberufen werden. Die Vertreter der Ärzte oder Zahnärzte und die Vertreter der Krankenkassen sowie ihre Stellvertreter können von den Organisationen, die sie bestellt haben, abberufen werden. Eine Amtsniederlegung ist gegenüber den Organisationen zu erklären, die das jeweilige Schiedsamt gebildet haben. Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Schiedsamtes teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(8) Das Schiedsamt ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Ist das Schiedsamt in einer Sitzung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach dieser Sitzung eine erneute Sitzung einzuberufen. In dieser erneuten Sitzung ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn die unparteiischen Mitglieder oder deren Stellvertreter und mehr als die Hälfte der weiteren Mitglieder des Schiedsamtes oder deren Stellvertreter anwesend sind. Ist auch in der erneuten Sitzung keine Beschlussfähigkeit nach Satz 3 gegeben, setzen die unparteiischen Mitglieder des Schiedsamtes den Vertragsinhalt fest. Auf diese Folgen ist in der Einladung zur erneuten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.

(9) Setzt das Schiedsamt innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 keinen Vertragsinhalt fest, setzt die für das jeweilige Schiedsamt zuständige Aufsichtsbehörde eine Frist zur Festsetzung des Vertragsinhalts. Nach Ablauf dieser Frist setzen die unparteiischen Mitglieder des Schiedsamtes den Vertragsinhalt fest. Die unparteiischen Mitglieder können auf Kosten der Vertragsparteien Datenerhebungen, Auswertungen oder Sachverständigengutachten in Auftrag geben. Klagen gegen Entscheidungen des Schiedsamtes sowie Klagen gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörden nach diesem Paragraphen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet in den Fällen des Satzes 4 nicht statt.

(10) Die Aufsicht über die Landesschiedsämter führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine andere Behörde als Aufsichtsbehörde bestimmen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiterübertragen. Die Aufsicht über die Bundesschiedsämter führt das Bundesministerium für Gesundheit. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht. Die Aufsicht umfasst auch das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der Schiedsämter; das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der Schiedsämter gilt auch für das Bundesversicherungsamt, sofern ihm die Entscheidungen der Schiedsämter gemäß Satz 6 vorzulegen sind. Die Entscheidungen der Schiedsämter über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Absatz 1 und 2, den §§ 83, 85 und 87a sind der jeweiligen zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden können die Entscheidungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden. Für Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung gilt Absatz 9 Satz 4 und 5 entsprechend.

(11) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsämter, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten.

(12) Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden ein weiteres Schiedsamt auf Bundesebene. Das Schiedsamt besteht aus Vertretern des Verbandes Deutscher Zahntechniker-Innungen und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Im Übrigen gelten die Absätze 3, 4, 5 Satz 4 bis 7, die Absätze 6, 7, 8, 9 und 10 Satz 3, 4 und 5 sowie die aufgrund des Absatzes 11 erlassene Schiedsamtsverordnung entsprechend.

(13) Die Innungsverbände der Zahntechniker, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden ein weiteres Schiedsamt auf Landesebene. Das Schiedsamt besteht aus Vertretern der Innungsverbände der Zahntechniker und der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Im Übrigen gelten die Absätze 3, 4, 5 Satz 4 bis 7, die Absätze 6, 7, 8, 9 und 10 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie die aufgrund des Absatzes 11 erlassene Verordnung entsprechend.

(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen.

(2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtvertrag vereinbart; die Landesverbände der Krankenkassen treffen die Vereinbarung mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Die Gesamtvergütung ist das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen; sie kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder nach einem System berechnet werden, das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. Die Vereinbarung unterschiedlicher Vergütungen für die Versorgung verschiedener Gruppen von Versicherten ist nicht zulässig. Die Vertragsparteien haben auch eine angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit und für eine besonders qualifizierte onkologische Versorgung zu vereinbaren; das Nähere ist jeweils im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren. Die Vergütungen der Untersuchungen nach den §§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26 werden als Pauschalen vereinbart. Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans nicht zulässig. Soweit die Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen vereinbart wird, ist der Betrag des Ausgabenvolumens nach Satz 2 zu bestimmen. Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 6 und Ausgaben auf Grund der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2 anzurechnen.

(2a) (weggefallen)

(2b) (weggefallen)

(2c) Die Vertragspartner nach § 82 Abs. 1 können vereinbaren, daß für die Gesamtvergütungen getrennte Vergütungsanteile für die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztgruppen zugrunde gelegt werden; sie können auch die Grundlagen für die Bemessung der Vergütungsanteile regeln. § 89 Abs. 1 gilt nicht.

(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Punktwerte nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(3) In der vertragszahnärztlichen Versorgung vereinbaren die Vertragsparteien des Gesamtvertrages die Veränderungen der Gesamtvergütungen unter Berücksichtigung der Zahl und Struktur der Versicherten, der Morbiditätsentwicklung, der Kosten- und Versorgungsstruktur, der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art und des Umfangs der zahnärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen. Bei der Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz neben den Kriterien nach Satz 1 zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Krankenkassen haben den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Zahl ihrer Versicherten vom 1. Juli eines Jahres, die ihren Wohnsitz im Bezirk der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung haben, gegliedert nach den Altersgruppen des Vordrucks KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 1. Oktober des Jahres mitzuteilen.

(3a) Die Gesamtvergütungen nach Absatz 3 dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Im Jahr 2024 dürfen die Gesamtvergütungen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Gesamtvergütungen nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(4) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragszahnärzte. Sie wendet dabei in der vertragszahnärztlichen Versorgung den im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragszahnärzte zugrunde zu legen; dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer Kassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe zugrunde zu legen. Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragszahnarztes entsprechend seinem Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 Satz 1 vorzusehen. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen oder für zusätzliche Leistungen, die im Rahmen zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme (§ 137g) auf Grund der Anforderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f oder der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 erbracht werden, verletzen nicht den Grundsatz der Beitragssatzstabilität.

(2) Um den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu entsprechen, darf die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Absatz 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 ist eine Überschreitung zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen werden.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt bis zum 15. September eines jeden Jahres für die Vereinbarungen der Vergütungen des jeweils folgenden Kalenderjahres die nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendende durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für den gesamten Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre fest. Grundlage sind die monatlichen Erhebungen der Krankenkassen und die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds, die die beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen ausweisen. Die Feststellung wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Veränderungsrate nach Satz 1 werden für die Jahre 2017 und 2018 die Mitglieder nicht berücksichtigt, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung vorrangig familienversichert gewesen wären.

(3a) (weggefallen)

(4) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs. 1 und 2, §§ 83 und 85 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden können die Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden. Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 und die Verträge nach den §§ 73b und 140a sind unabhängig von Absatz 4 auch den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, in denen sie wirksam werden, zu übermitteln, soweit diese nicht die Aufsicht über die vertragsschließende Krankenkasse führen.

(6) Wird durch einen der in den §§ 73b, 127 und 140a genannten Verträge das Recht erheblich verletzt, kann die Aufsichtsbehörde abweichend von § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches alle Anordnungen treffen, die für eine sofortige Behebung der Rechtsverletzung geeignet und erforderlich sind. Sie kann gegenüber der Krankenkasse oder der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen insbesondere anordnen, den Vertrag dafür zu ändern oder aufzuheben. Die Krankenkasse oder Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen kann bei einer solchen Anordnung den Vertrag auch außerordentlich kündigen. Besteht die Gefahr eines schweren, nicht wieder gutzumachenden Schadens insbesondere für die Belange der Versicherten, kann die Aufsichtsbehörde einstweilige Maßnahmen anordnen. Ein Zwangsgeld kann bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festgesetzt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine erhebliche Rechtsverletzung auch feststellen, nachdem diese beendet ist, sofern ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht. Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für Verträge nach § 140a Absatz 1 Satz 3. Die Sätze 1 und 4 bis 7 gelten entsprechend bei Verstößen gegen die Pflicht nach § 127 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern dürfen keine Vorschläge in elektronischer oder maschinell verwertbarer Form für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen für den Vertragspartner beinhalten. Die Krankenkassen haben auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde bezüglich der Einhaltung Nachweise zu erbringen.

(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen.

(2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtvertrag vereinbart; die Landesverbände der Krankenkassen treffen die Vereinbarung mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Die Gesamtvergütung ist das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen; sie kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder nach einem System berechnet werden, das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. Die Vereinbarung unterschiedlicher Vergütungen für die Versorgung verschiedener Gruppen von Versicherten ist nicht zulässig. Die Vertragsparteien haben auch eine angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit und für eine besonders qualifizierte onkologische Versorgung zu vereinbaren; das Nähere ist jeweils im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren. Die Vergütungen der Untersuchungen nach den §§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26 werden als Pauschalen vereinbart. Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans nicht zulässig. Soweit die Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen vereinbart wird, ist der Betrag des Ausgabenvolumens nach Satz 2 zu bestimmen. Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 6 und Ausgaben auf Grund der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2 anzurechnen.

(2a) (weggefallen)

(2b) (weggefallen)

(2c) Die Vertragspartner nach § 82 Abs. 1 können vereinbaren, daß für die Gesamtvergütungen getrennte Vergütungsanteile für die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztgruppen zugrunde gelegt werden; sie können auch die Grundlagen für die Bemessung der Vergütungsanteile regeln. § 89 Abs. 1 gilt nicht.

(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Punktwerte nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(3) In der vertragszahnärztlichen Versorgung vereinbaren die Vertragsparteien des Gesamtvertrages die Veränderungen der Gesamtvergütungen unter Berücksichtigung der Zahl und Struktur der Versicherten, der Morbiditätsentwicklung, der Kosten- und Versorgungsstruktur, der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art und des Umfangs der zahnärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen. Bei der Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz neben den Kriterien nach Satz 1 zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Krankenkassen haben den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Zahl ihrer Versicherten vom 1. Juli eines Jahres, die ihren Wohnsitz im Bezirk der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung haben, gegliedert nach den Altersgruppen des Vordrucks KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 1. Oktober des Jahres mitzuteilen.

(3a) Die Gesamtvergütungen nach Absatz 3 dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Im Jahr 2024 dürfen die Gesamtvergütungen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Gesamtvergütungen nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(4) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragszahnärzte. Sie wendet dabei in der vertragszahnärztlichen Versorgung den im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragszahnärzte zugrunde zu legen; dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer Kassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe zugrunde zu legen. Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragszahnarztes entsprechend seinem Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 Satz 1 vorzusehen. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen oder für zusätzliche Leistungen, die im Rahmen zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme (§ 137g) auf Grund der Anforderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f oder der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 erbracht werden, verletzen nicht den Grundsatz der Beitragssatzstabilität.

(2) Um den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu entsprechen, darf die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Absatz 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 ist eine Überschreitung zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen werden.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt bis zum 15. September eines jeden Jahres für die Vereinbarungen der Vergütungen des jeweils folgenden Kalenderjahres die nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendende durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für den gesamten Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre fest. Grundlage sind die monatlichen Erhebungen der Krankenkassen und die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds, die die beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen ausweisen. Die Feststellung wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Veränderungsrate nach Satz 1 werden für die Jahre 2017 und 2018 die Mitglieder nicht berücksichtigt, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung vorrangig familienversichert gewesen wären.

(3a) (weggefallen)

(4) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs. 1 und 2, §§ 83 und 85 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden können die Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden. Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 und die Verträge nach den §§ 73b und 140a sind unabhängig von Absatz 4 auch den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, in denen sie wirksam werden, zu übermitteln, soweit diese nicht die Aufsicht über die vertragsschließende Krankenkasse führen.

(6) Wird durch einen der in den §§ 73b, 127 und 140a genannten Verträge das Recht erheblich verletzt, kann die Aufsichtsbehörde abweichend von § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches alle Anordnungen treffen, die für eine sofortige Behebung der Rechtsverletzung geeignet und erforderlich sind. Sie kann gegenüber der Krankenkasse oder der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen insbesondere anordnen, den Vertrag dafür zu ändern oder aufzuheben. Die Krankenkasse oder Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen kann bei einer solchen Anordnung den Vertrag auch außerordentlich kündigen. Besteht die Gefahr eines schweren, nicht wieder gutzumachenden Schadens insbesondere für die Belange der Versicherten, kann die Aufsichtsbehörde einstweilige Maßnahmen anordnen. Ein Zwangsgeld kann bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festgesetzt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine erhebliche Rechtsverletzung auch feststellen, nachdem diese beendet ist, sofern ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht. Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für Verträge nach § 140a Absatz 1 Satz 3. Die Sätze 1 und 4 bis 7 gelten entsprechend bei Verstößen gegen die Pflicht nach § 127 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern dürfen keine Vorschläge in elektronischer oder maschinell verwertbarer Form für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen für den Vertragspartner beinhalten. Die Krankenkassen haben auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde bezüglich der Einhaltung Nachweise zu erbringen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.