Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. März 2013 - L 9 U 3957/09

bei uns veröffentlicht am19.03.2013

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, da sie den Suizid des Ehemanns bzw. Vaters am 17.8.2007 auf den Arbeitsunfall vom 5.1.1988 zurückführen.
Die Klägerin Ziff. 1 war die Ehefrau und die 1996 und 1998 geborenen Kläger Ziffer 2 und 3 sind die Kinder des 1954 geborenen und am 17.8.2007 verstorbenen Versicherten (V.).
V. war von Januar 1980 bis Dezember 2000 als Außendienstmitarbeiter bei der Firma M. GmbH in N. und danach bis Dezember 2003 – ebenfalls im Außendienst – bei der Firma W. GmbH M. als Pharmareferent beschäftigt. Von Januar 2004 bis zu seinem Tod bezog er Leistungen der Agentur für Arbeit R. und absolvierte ab 4.10.2004 eine Umschulung zum Altenpfleger, die am 28.9.2007 enden sollte.
Am 5.1.1988 erlitt V. bei seiner beruflichen Tätigkeit einen Arbeitsunfall, als er bei einem Überholvorgang von der Straße abkam und gegen zwei Bäume prallte.
Mit Bescheid vom 9.1.1990 gewährte die Berufsgenossenschaft (BG) der Feinmechanik und Elektrotechnik, die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: einheitlich Beklagte), V. vom 8.8.1988 bis 30.11.1989 eine Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 v.H. und ab 1.12.1989 bis auf weiteres nach einer MdE um 30 v.H.
Als Folgen des Arbeitsunfalls wurden anerkannt: "Mäßig eingeschränkte Beweglichkeit im linken oberen Sprunggelenk, wackelsteifes unteres Sprunggelenk und deutliche Verschleißerkrankung im gesamten Fußwurzelbereich, mäßige Verplumpung der Sprunggelenkregion, geringgradige Muskelminderung im Bereich des Ober- und Unterschenkels nach in leichter Fehlstellung knöchern vollständig verheiltem Sprungbeinbruch links mit daraus resultierender erheblicher X- Fehlstellung des Rückfußes, Kniescheibenlängsbruch links nach Außenknöchelbruch links, in regelrechter Stellung knöchern vollständig verheilter Innenknöchelbruch rechts mit mäßiger Verschleißerkrankung und mäßiger Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk sowie in geringer Fehlstellung knöchern vollständig verheilte Brüche des I., II., III. und V. Mittelfußknochens rechts mit deutlicher Verschleißerkrankung im Bereich des Mittelfußknochen-I- Basis Gelenkes."
Ferner führte sie aus, die Gehirnerschütterung sei folgenlos ausgeheilt.
Grundlage für diese Feststellungen waren Gutachten von Dr. Z., Chefarzt der Abteilung für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses H., vom 13.2.1989 und von Professor Dr. W., Chefarzt der Abteilung für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses H., vom 28.11.1989 nebst neurologischem Zusatzgutachten von Dr. H., Chefarzt der Abteilung für Neurologie des Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses H., vom 21.9.1989.
Wegen zunehmender belastungsabhängiger Schmerzen absolvierte V. vom 21.8. bis 21.10.1996 ein Heilverfahren auf Kosten der BG, in dem seine Psyche als geordnet beschrieben wird.
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Am 16.5.2000 beantragte V. erneut die Gewährung eines Heilverfahrens, dessen Zurückstellung er am 4.10.2000 begehrte, da er den Arbeitgeber gewechselt habe.
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Am 24.2.2006 begehrte V. telefonisch eine Überprüfung seiner Unfallfolgen, wobei er angab, in den letzten Jahren seien keine Behandlungen wegen der Unfallfolgen durchgeführt worden. Die Beklagte ließ V. im Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus H. untersuchen. Professor Dr. J. und Dr. J. gelangten im Gutachten vom 5.5.2006 zum Ergebnis, gegenüber dem maßgeblichen Vergleichsgutachten vom 28.11.1989 sei eine wesentliche Befundänderung eingetreten. Im Vergleich zur rechten Gegenseite zeige sich eine verstärkte Muskelmantelminderung des linken Beines. Neu hinzugetreten sei eine mäßiggradige Kalksalzminderung im Bereich des linken Kniegelenks sowie vermehrte knöcherne Ausziehungen im Bereich der linken Patella. Mäßiggradig vermehrt zeigten sich die verschleißumformenden Veränderungen im Bereich beider oberer Sprunggelenksregionen. Während das Gangbild im Vorgutachten als flüssig beschrieben worden sei, zeige sich dieses bei der heutigen Untersuchung geringfügig links schrittverkürzt. Inzwischen sei eine komplette Einsteifung des linken unteren Sprunggelenks sowie eine vermehrte Bewegungseinschränkung des rechten unteren Sprunggelenks eingetreten. Die MdE schätzten sie ab dem Zeitpunkt der Begutachtung mit 40 v.H. ein.
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Mit Bescheid vom 28.6.2006 gewährte die Beklagte V. ab 1.3.2006 eine Rente nach einer MdE um 40 v.H.
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Am 10.4.2007 machte V. telefonisch eine weitere Verschlimmerung geltend. Professor Dr. J. und Dr. J. führten im Gutachten vom 1.6.2007 aus, eine wesentliche Befundänderung sei bei der Untersuchung vom 24.5.2007 nicht objektivierbar gewesen; die MdE betrage weiterhin 40 v.H.
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Mit Schreiben vom 16.7.2007 übersandte die Beklagte V. das Gutachten und teilte ihm mit, eine wesentliche Änderung des Unfallfolgenzustandes sei nicht eingetreten. Sofern er einen formellen Bescheid begehre, werde er um Mitteilung gebeten.
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Am 23.8.2007 teilte die Klägerin Ziffer 1 der Beklagten mit, dass V. am 17.8.2007 aufgrund eines Suizids verstorben sei und beantragte am 2.1.2008 für sich und ihre Kinder die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen. Sie trug vor, der Suizid von V. sei durch die Folgen des Arbeitsunfalls wesentlich mitbedingt, wie sich aus seinem Abschiedsbriefs, den sie in Auszügen vorlegte, ergebe.
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Die Beklagte zog Leistungsauszüge der Krankenkasse über Behandlungen von V. in der Zeit vom 17.7.2000 bis 15.7.2007, in denen in der Zeit vom 17.1.2002 bis 22.1.2002 eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer depressiven Episode vermerkt ist, sowie die Akten der Staatsanwaltschaft B. über den tödlichen Bahnunfall von V. bei und holte Auskünfte bei den behandelnden Ärzten ein.
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Die Ärztin Dr. K. gab unter dem 1.4.2008 an, V. sei seit dem 26.2.1999 von ihr hausärztlich betreut worden. Im Jahr 2004 sei er längere Zeit arbeitslos gewesen und habe eine Umschulung zum Altenpfleger begonnen. Seine Frau sei mit den beiden Söhnen nach Süddeutschland gezogen, um dort berufstätig zu werden. V. habe die Ausbildung beenden und dann auch nach Süddeutschland umziehen wollen. Er habe häufiger Bedenken geäußert, ob die Berufswahl richtig gewesen sei, da er rezidivierende Wirbelsäulenbeschwerden und auch rezidivierende Schmerzen im linken Sprunggelenk gehabt habe. Sie hätten Weiterbildungsmöglichkeiten zum Stations- oder Heimleiter erörtert. Kurz vor Abschluss der Ausbildung habe V. den Wunsch geäußert, eine stationäre Kur in der Nähe seiner Familie zu absolvieren. Ein Kurantrag sei gestellt und auch genehmigt worden. Kurze Zeit danach habe sie vom Suizid gehört und sei sehr geschockt gewesen. Es habe keinerlei Vorzeichen oder Hinweise gegeben. Am 13.5.2005 habe sie V. ein Antidepressivum (Cymbalta) verordnet; ein Folgerezept habe er nicht abgeholt. Dr. K. nannte folgende (letztmalige) Behandlungsdaten und Diagnosen:
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12.2.2006
Bronchitis
26.10.2006
Wirbelsäulen-Syndrom
7.5.2007
Gastritis
5.7.2007
Halswirbelsäulen-Syndrom
10.7.2007
Überweisung Orthopäde
27.7.2007
Rezept: Simvastin 40 mg
13.8.2007
telefonische Beratung, letzter Kontakt.
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Sie legte den ärztlichen Befundbericht zum Rehabilitationsantrag vom 12.7.2007 vor, in dem als Diagnosen aufgeführt werden: Rezidivierendes LWS-HWS-Schultersyndrom, Pollenallergie, Hypertonie, Hyperlipidämie, psychovegetatives Erschöpfungssyndrom. Weiter führte sie darin aus, es bestünden Probleme durch Arbeitslosigkeit und Umschulung sowie Partnerprobleme. Die Ehefrau lebe mit den zwei Söhnen schon seit Monaten in Süddeutschland; diese Situation habe zu psychischen Symptomen geführt.
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Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. P. gab unter dem 14.5.2008 an, V. sei im Januar 2002 wegen einer depressiven Episode einmalig in seiner Behandlung gewesen. Einen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 5.1.1988 habe er damals nicht erkennen können.
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Mit Bescheid vom 12.8.2008 lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin Ziffer 1 die Zahlung von Hinterbliebenenleistungen wegen des Unfalls vom 5.1.1988 ab. Es sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Folgen des Arbeitsunfalls den Entschluss zum Suizid wesentlich mitverursacht hätten.
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Hiergegen legte die Klägerin am 15.9.2008 Widerspruch ein und trug unter anderem vor, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei es nicht erforderlich, dass der Arbeitsunfall bzw. seine Folgen die einzige Ursache des Entschlusses zum Suizid gewesen sei. So verweise V. gleich zu Beginn seines Abschiedsbriefes auf die Unfallfolgen. Wegen der Unfallfolgen habe V. seine sportlichen und körperbetonten Aktivitäten nicht mehr wahrnehmen können. Auch hätten sich die Unfallfolgen auf seine berufliche Tätigkeit negativ ausgewirkt. Die vom Arbeitsamt angebotene Umschulung zum Altenpfleger sei mit einer Verschlechterung seines Beinleidens einhergegangen, die zu einer Erhöhung der MdE geführt habe. Am Vorabend des Suizids habe V. gegenüber der Klägerin Ziffer 1 zum Ausdruck gebracht, wie sehr ihn seine berufliche Situation frustriere und kränke. Die gegenüber seiner Hausärztin zum Ausdruck gebrachten Versagens- und Zukunftsängste bzw. die im Abschiedsbrief benannte Angst, die Familie nicht versorgen und ihr nicht genügen zu können, stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit der durch das Unfallleiden bedingten beruflichen Abwärtsentwicklung. Auch sei eine Partnerschaft unter solchen Bedingungen schwierig zu leben. Die durch die Folgen des Arbeitsunfalls bedingten körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen hätten in einem zumindest nicht unerheblichem Maße den Entschluss zum Suizid mit verursacht. Allein die Partnerschaftsprobleme und die Trennung von seinen Söhnen hätten nicht etwa zur gleichen Zeit zum Suizid geführt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da es nach den Angaben der behandelnden Ärzte und der Krankenkasse keine Hinweise darauf gegeben habe, dass die Folgen des Arbeitsunfalls eine wesentliche Mitursache für den Entschluss zum Suizid gewesen seien.
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Hiergegen haben die Kläger am 22.12.2008 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhoben, mit der sie die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiter verfolgt haben.
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Das SG hat ärztliche Unterlagen vom Rentenversicherungsträger beigezogen, schriftliche Zeugenauskünfte bei Dr. K. und Dr. P. eingeholt und die Klägerin Ziffer 1 in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört.
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Dr. K. hat am 17.2.2009 unter anderem angegeben, bei V. habe eine depressive Verstimmung vorgelegen; er habe Zweifel geäußert, ob die Umschulung zum Altenpfleger der richtige Beruf sei. Eine schwere Depression oder eine Psychose habe bei V. nicht bestanden. Es habe keine Hinweise auf einen Suizid gegeben, auch nicht im Telefongespräch am 13.8.2007. Sie gehe am ehesten von einer Kurzschlussreaktion aus.
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Dr. P. hat am 19.3.2009 mitgeteilt, am 20.7.2001 habe er V. zum Neurologen überwiesen und am 22.8.2001 zur Psychotherapie. Insgesamt sei die Lebenssituation, und insbesondere die berufliche Situation von V., unbefriedigend gewesen. V. sei wenig mitteilsam gewesen und habe abgespannt und müde mit depressiver Grundeinstellung gewirkt. Suizidgedanken seien nicht vorhanden gewesen. Er hat den Arztbrief der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie R. vom 27.7.2001 über eine Vorstellung von V. vom 26.7.2001 vorgelegt. Daraus ist zu entnehmen, dass V. im Sommer letzten Jahres nach einer langjährigen gerichtlichen Auseinandersetzung den alten Arbeitgeber (nach 21-jähriger Tätigkeit) verlassen und danach eine neue Berufstätigkeit aufgenommen hat. Dabei handelte es sich um ein völlig anderes Arbeitsfeld. V. war weiterhin nur im Außendienst tätig, fühlte sich allerdings überlastet, bedrückt, durch seine Vorgesetzten stark eingeschränkt. Er vertrat ein Produkt, das er nicht mit Überzeugung vertreten konnte, während er seine frühere Tätigkeit mit Freude und Liebe ausgeführt hatte. Dabei blieb der Neurologin und Psychiaterin unklar, warum es zum Konflikt am Arbeitsplatz gekommen war. V. selbst plante, seine Berufstätigkeit zu wechseln, ohne konkrete Vorstellungen zu haben.
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Die Klägerin Ziffer 1 hat in der mündlichen Verhandlung vom 29.7.2009 u.a. erklärt, geplant gewesen sei der Umzug der gesamten Familie von N. nach B. für das Jahr 2007. Sie hätten dann den Umzug auf den September 2006 vorgelegt. Sie weise darauf hin, dass sie nicht getrennt gelebt hätten. Es hätten weiterhin viele gemeinsame Unternehmungen und auch Urlaube sowie wechselseitige Besuche stattgefunden.
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Mit Urteil vom 29.7.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach seiner Überzeugung sei es nicht wahrscheinlich, dass der Freitod des V. am 17.8.2007 rechtlich wesentlich auf die Folgen des Arbeitsunfalls vom 5.1.1988 zurückzuführen sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Unfallfolgen selbst oder die hieraus resultierenden Schmerzzustände den Entschluss des V. zur Selbsttötung wesentlich mitbestimmt hätten, ergäben sich aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht. Insbesondere der Abschiedsbrief des V., den das SG im Wege des Urkundenbeweises verwerte, biete hierfür keine ausreichenden Grundlagen. Zwar habe V. dort eingangs u.a. ausgeführt, er sei "sehr viel mehr krank", als seine Angehörigen oder die Ärzte überhaupt vermuteten und habe in diesem Zusammenhang auch "die alten Unfallfolgen" angesprochen. Daneben habe V. aber weitere Gesundheitsstörungen, insbesondere eine schlechte Wahrnehmungsfähigkeit und eine Beeinträchtigung seines Kurzzeitgedächtnisses, angeführt, außerdem Versagens- und Zukunftsängste sowie vor allem Partnerschaftsprobleme. Die von ihm selbst in einem Abschiedsbrief gestellte Frage, warum er keinen Lebensmut mehr habe (Seite 2), habe V. dahingehend beantwortet, er könne "Eigentlich … auf das bisher Erreichte doch ein wenig stolz sein"; jedoch sei das Geschaffene zu bewahren und fortzuführen immer schwieriger geworden und er habe sich bei der beruflichen Entwicklung "zum Schluss nur noch als Spielball gefühlt". Die verlogene Gesellschaft stoße ihn ab. In diesem Zusammenhang könne es für das SG nicht unbeachtet bleiben, dass V. nach den glaubhaften Angaben der sachverständigen Zeugin Dr. K. in ihrem Befundbericht vom Februar 2007 an das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie auf Depressionen von V. infolge von Partnerschaftskonflikten und der Trennung von Ehefrau und Kindern durch deren Umzug nach Süddeutschland und von dem "Versuch einer Zusammenführung" (gemeint offenbar: der Familie) nach Beendigung der Umschulungsmaßnahme zum Altenpfleger hingewiesen habe. Die von Dr. K. ebenfalls angeführten Zukunftsängste von V. resultierten zur Überzeugung des SG nicht aus den anerkannten Unfallfolgen und/oder den damit verbundenen Schmerzen, sondern vor allem aus dessen Langzeitarbeitslosigkeit seit April 2004, den Zweifeln, ob der gewählte Umschulungsberuf zum Altenpfleger der richtige Beruf sei und den Partnerschaftsproblemen. Für diese Überzeugung stütze sich das SG auf den Befundbericht von Dr. K. vom 12.7.2007 an die Deutsche Rentenversicherung Bund, den diese Ärztin zeitlich nur einen Monat vor der Selbsttötung des V. erstellt habe. Wie stark V. die Partnerschaftsprobleme empfunden habe, erschließe sich eindrucksvoll aus den weiteren Ausführungen in seinem Abschiedsbrief, er wisse, dass die Klägerin zu Ziffer 1, seine Ehefrau, "kaum Schmerz (seines) Fortgehens empfinden" werde (Seite 1), er hätte sich in seiner Ehe so sehr gewünscht, die Kinder hätten nicht so stark die Beziehung der Eheleute beeinträchtigt, zwischen ihm und der Klägerin zu Ziffer 1 hätten kaum noch Gespräche oder Unternehmungen stattgefunden, ohne dass es Themen über die Kinder oder die beruflichen Dinge gewesen seien (Seite 2) und ihm sei es "unerträglich" gewesen, Liebe verloren zu haben, kaum an der Erziehung seiner Kinder mitwirken zu können und die Aussicht, sein Zuhause zu verlieren (letzte Seite des Abschiedsbriefes). Gerade in diesen Ausführungen des V. finde sich bereits im Ansatz kein Bezug zu den Folgen und Auswirkungen des Arbeitsunfalls aus dem Jahr 1988 und sie stünden auch im völligen Gegensatz zu dem Vorbringen der Klägerin Ziffer 1 in der mündlichen Verhandlung. Überdies habe die sachverständige Zeugin Dr. K. glaubhaft eine schwere Depression oder Psychose verneint, die gegebenenfalls mittelbare Folge des Arbeitsunfalls – etwa aufgrund der Schmerzzustände – hätte sein können. Zwar habe V. bereits im Jahr 2001 in neurologisch-psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung wegen seiner "unbefriedigenden Lebenssituation", vornehmlich der beruflichen Situation, gestanden, diese habe jedoch im Zusammenhang mit der Aufnahme der neuen Berufstätigkeit von V. gestanden, wie dem Arztbrief der Neurologin und Psychiaterin R. vom Juli 2001 zu entnehmen sei, und nicht mit den Folgen oder Auswirkungen des Arbeitsunfalls aus dem Jahr 1988. Wenn deshalb Dr. K. auch unter dem Eindruck des zuletzt am 13.8.2007, vier Tage vor seinem Freitod, mit V. geführten Telefonats von einer Kurzschlussreaktion ausgehe, sei dies für das erkennende Gericht nachvollziehbar und überzeugend. Aus dem Umstand, dass V. im Rahmen seines weiteren Neufeststellungsverfahrens seine unfallbedingte MdE mit vielleicht 70 oder 80 % eingeschätzt habe, ergebe sich kein Hinweis auf einen bevorstehenden Freitod oder die dafür maßgebende Motivlage. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
30 
Gegen das am 31.7.2009 zugestellte Urteil haben die Kläger am 28.8.2009 Berufung eingelegt und u.a. vorgetragen, das SG habe es ohne nähere Begründung abgelehnt, die von der Klägerin Ziffer 1 benannten Bezugspersonen des V. aus seinem engsten persönlichen Umfeld als Zeugen zu der Frage zu vernehmen, wie sich die körperlichen Unfallfolgen von V. auf sein psychisches Empfinden ausgewirkt hätten. Zu Unrecht sei das SG auch von einer Kurzschlussreaktion des V. ausgegangen. Gegenüber seiner Schwester habe V. im Jahr 2003 einen möglichen Suizid thematisiert; dabei habe er seine Unfallfolgen und die damit verbundenen nicht auszuhaltenden Schmerzen als einen wesentlichen Grund ausdrücklich angesprochen. Ein weiteres derartiges Gespräch sei erfolgt, nachdem sein Verschlimmerungsantrag abgelehnt worden sei. V. habe im Zeitraum von 2000 bis 2005 zwei Situationen geschildert, wobei er angegeben habe, sich auf Autofahrten beinahe umgebracht zu haben, aber im letzten Moment das Steuer herumgerissen bzw. auf die Bremse getreten haben. Es bestehe daher kein Zweifel, dass die körperlichen und psychisch-mentalen Folgen des Arbeitsunfalls von V. seinen Suizid mitbedingt hätten und der Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen begründet sei.
31 
Die Kläger beantragen,
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das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern Witwen- bzw. Halbwaisenrente in gesetzlicher Höhe ab 1. September 2007 zu gewähren.
33 
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
35 
Sie erwidert, entgegen der klägerischen Ansicht sei das Urteil weder verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen noch habe das SG gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen. Außer den Angaben der sachverständigen Zeugen Dr. K., Dr. P. und der Neurologin und Psychiaterin R. lägen der Entscheidung die handschriftliche "Zustandsbeschreibung" des V. vom 24.5.2007 und dessen Abschiedsbrief zu Grunde. Letzterer habe für die Entscheidung des SG erkennbar das größere Gewicht gehabt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, was die Kläger aus der "psychischen Verfassung" ableiten wollen. Dass sich V. in seinem Abschiedsbrief als "sehr viel mehr krank" beschreibe, als irgend jemand es überhaupt vermute, zeige aus Sicht der Beklagten, dass es gerade nicht seine körperlichen Gebrechen waren, die seinen Entschluss zur Selbsttötung maßgeblich bestimmten. Was V. viel mehr zu schaffen machte, was unerträglich geworden sei, sei, Liebe verloren zu haben, kaum an der Erziehung seiner Kinder mitwirken zu können, die Aussicht, das gemeinsame Zuhause zu verlieren. Hinzugekommen sei die wachsende Angst, der Familie nicht zu genügen und sie entsprechend versorgen zu können sowie das Dilemma, keine Alternativen ausmachen zu können. Richtig sei sicher, dass Frau Dr. K. eine Kurzschlusshandlung von V. nicht nachgewiesen habe. Vielmehr sei ihren Ausführungen zu entnehmen, dass sie "am ehesten von einer Kurzschlussreaktion ausgehe". Letztlich sei nicht entscheidend, ob es sich um eine Kurzschlussreaktion oder einen Bilanz-Suizid gehandelt habe. Denn auch für letzteren müssten die Folgen des Arbeitsunfalls wesentlich ursächlich sein. Gerade dies sei nicht erkennbar. V. habe in seinem Abschiedsbrief ausdrücklich selbst dokumentiert, was ihn tatsächlich zum Freitod motiviert habe. In der Gesamtschau all dessen, was V. zu seiner inneren Motivlage preisgebe, ergebe sich eine konsistente Datenlage. Es sei nicht erkennbar, dass die Folgen des Arbeitsunfalls eine rechtlich wesentliche (Teil-)Ursache für den Suizid des V. darstellten. Es erscheine bereits zweifelhaft, ob diese Unfallfolgen überhaupt conditio sine qua non für den Tod seien. Von alledem einmal abgesehen würde aus den von den Klägern unter Beweis gestellten Zeugenaussagen auf nichts zu schließen sein, was das Klagebegehren rechtfertigen könnte.
36 
Der Senat hat bei der K. GmbH & Co. KG, der Rechtsnachfolgerin der M. GmbH, eine Auskunft eingeholt sowie den Vergleich über den Arbeitsgerichtsprozess zwischen V. und der M. GmbH beigezogen, da die Akten des Rechtsstreits schon vernichtet waren.
37 
Die K. GmbH & Co. KG hat mitgeteilt, dass die Folgen des Arbeitsunfalls für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von V. im Jahr 2000 in keiner Weise eine Rolle gespielt hätten. Gründe hierfür wären Unregelmäßigkeiten bei Spesenabrechnungen sowie beträchtliche Unterschiede zwischen Aufgabenstellungen und deren Erfüllung gewesen.
38 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Zeugen S., den Lebensgefährten der Schwester der Klägerin, vernommen. Auf die Niederschrift hierüber wird Bezug genommen.
39 
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
40 
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Kläger ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
41 
Die Berufung der Kläger ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Kläger keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben.
42 
Gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Hinterbliebene Anspruch auf Hinterbliebenenrenten, wobei der Anspruch gem. Satz 2 nur besteht, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.
43 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrenten, weil der Tod des V. nicht infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Denn der Arbeitsunfall von V. ist nicht wesentliche Ursache für den durch Selbsttötung vom 17.8.2007 eingetretenen Tod von V.
44 
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Der Tod selbst ist kein eigener Versicherungsfall, sondern kann lediglich Folge- und Spätschaden eines Versicherungsfalls sein. Der Tod eines Versicherten ist infolge eines Versicherungsfalls eingetreten, wenn er durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, d.h., wenn diese mit Wahrscheinlichkeit eine rechtlich wesentliche Bedingung hierfür waren (BSG, Urteil vom 7.2.2006 – B 2 U 31/04 R – SozR 4-2700 § 63 Nr. 3 und in Juris). Insoweit ist es nach der neueren Rechtsprechung des BSG für die Bejahung eines Kausalzusammenhangs zwischen Arbeitsunfall und Selbsttötung nicht mehr erforderlich, dass eine Willensbeeinträchtigung beim Suizidenten vorgelegen hat und auch nicht, dass die Folgen des Arbeitsunfalls alleiniger Beweggrund für die Selbsttötung waren, wie das BSG noch im Urteil vom 24.11.1982 – 5a RKnU 3/82 – SozR 2200 § 589 Nr. 6 und in Juris gefordert hat. Es genügt vielmehr, dass die Folgen des früheren Arbeitsunfalls den Entschluss des Versicherten zur Selbsttötung wesentlich mitbedingt haben. Bei der Frage, ob die Folgen eines Arbeitsunfalls kausal für die Selbsttötung im Sinne einer wesentlichen Mitbedingung waren, ist nicht auf die Reaktionsweise eines "normalen" Versicherten abzustellen (BSG, Urteil vom 8.12.1998 – B 2 U 1/98 R – in Juris), sondern darauf, wie der Betroffene individuell auf die Folgen des Arbeitsunfalls reagiert hat. Bei der Kausalitätsfrage ist zu prüfen, welche Auswirkung das Krankheitsgeschehen gerade auf die in Betracht kommende Einzelpersönlichkeit mit ihrer jeweils gegebenen Struktureigenheit im körperlich-seelischen Bereich gehabt hat.
45 
Ausgehend hiervon ist nicht feststellbar, dass die Folgen des Arbeitsunfalls vom 5.1.1988 wesentliche Mitursache für den Suizid von V. waren. Es ist schon fraglich, ob die Folgen des Arbeitsunfalls vom 5.1.1988 überhaupt conditio sine qua non für den Suizid von V. am 17.8.2007 waren, d.h. dass sie ursächlich für den Entschluss des V. zur Selbsttötung in einem naturwissenschaftlichen Sinne waren und dass V. ohne die Folgen des Arbeitsunfalls den Suizid nicht begangen hätte. Jedenfalls ist nicht feststellbar, dass sie den Entschluss des V. zur Selbsttötung wesentlich mitbestimmt haben.
46 
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von den Klägern beanspruchten Hinterbliebenenrenten (§ 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VII) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenrenten nicht besteht, weil es nicht wahrscheinlich ist, dass der Suizid des V. am 17.8.2007 rechtlich wesentlich auf die Folgen des Arbeitsunfalls vom 5.1.1988 zurückzuführen ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren sowie der im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
47 
Ergänzend ist auszuführen, dass dem von V. verfassten Abschiedsbrief im Rahmen der Beweiswürdigung des Senats eine besondere Bedeutung zukommt, da V. darin selbst seine Motive für den Suizid darlegt. Daraus ist zu entnehmen, dass er keinen Ausweg für eine lebenswerte Zukunft mehr gesehen und sich mit der Frage beschäftigt hat, warum er keinen Lebensmut mehr hat. Als Grund nennt er dafür, dass es immer schwieriger geworden sei, das Geschaffene zu bewahren und fortzuführen und er sich bei der beruflichen Entwicklung nur noch als "Spielball" fühle und die verlogene Gesellschaft ihn abstoße. Zwar erwähnt er auch, dass er sich kränker fühle als von seiner Familie und den Ärzten vermutet. Als Beleg dafür nennt er, dass er "jeden Fingerspitzenknochen", die alten Unfallfolgen, fühle, sich schlapp und ausgebrannt vorkomme, über seine schlechte Wahrnehmungsfähigkeit und sein Kurzzeitgedächtnis erschrecke, wachsende Angst habe, seiner Familie nicht zu genügen und sie nicht versorgen zu können. Er führt aus, er könne einfach nicht mehr und sehe keine Alternativen. Er bedauert, dass zwischen ihm und der Klägerin Ziff. 1 keine Gespräche oder Unternehmungen mehr stattfanden, die sich nicht um die Kinder und berufliche Dinge drehten. Außerdem führt er zum Schluss des Briefes aus, dass es für ihn unerträglich sei, Liebe verloren zu haben, kaum an der Erziehung seiner Kinder mitwirken zu können und die Aussicht "unser" Zuhause zu verlieren.
48 
Diese Darlegungen, insbesondere die von V. gesehene Aussichtslosigkeit für eine lebenswerte Zukunft, die Unerträglichkeit des Verlustes von Liebe und Zuhause und der Mitwirkungsmöglichkeit bei der Erziehung der Kinder, sprechen dafür, dass nicht die Folgen des Arbeitsunfalls vom 5.1.1988, sondern die von V. angenommene Perspektivlosigkeit und die von V. empfundenen und befürchteten Verluste wesentliche Ursache für den Suizid waren.
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Diese Beurteilung des Senats wird durch die Angaben der behandelnden Ärztin Dr. K. im Reha-Antrag vom 12.7.2007 bestätigt, in dem sie u.a. ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom nennt und ausführt, es bestünden Probleme durch Arbeitslosigkeit und Umschulung sowie Partnerprobleme. Die Ehefrau lebe mit den zwei Söhnen schon seit Monaten in Süddeutschland; diese Situation habe zu psychischen Symptomen geführt. Außerdem hat Dr. K. unter dem 17.2.2009 ausgeführt, bei V. habe eine depressive Verstimmung vorgelegen. Er habe Zweifel geäußert, ob die Umschulung zum Altenpfleger der richtige Beruf sei.
50 
Soweit die Kläger geltend machen, die Folgen des Arbeitsunfalls seien ursächlich für den Selbstmord von V., ist darauf hinzuweisen, dass der Unfall nahezu 20 Jahre vor dem Selbstmord von V. stattfand und V. anfangs (vom 8.8.1988 bis 30.11.1989) deswegen eine Verletztenrente nach einer MdE um 40 v.H. und ab 1.12.1989 bis 28.2.2000 nach einer MdE um 30 v.H. und ab 1.3.2006 wieder eine Verletztenrente nach einer MdE um 40 v.H. erhielt, so dass zwar seit dem Bescheid vom 9.1.1990 ab 1.3.2006 eine Verschlimmerung in den Unfallfolgen eingetreten ist, aber lediglich eine, die nur zu einer Erhöhung um 10 v.H. führte, und damit zu einer MdE, wie sie schon kurz nach dem Eintritt des Arbeitsunfalls vorlag. Darüber hinaus war V. wegen der Unfallfolgen seit Jahren nicht in Behandlung, wie er gegenüber der Beklagten am 24.2.2006 anlässlich des Verschlimmerungsantrags angegeben hat, so dass gravierende Beeinträchtigungen hierdurch nicht ersichtlich sind, auch wenn er zeitweise unter Beschwerden, insbesondere im Bereich des linken Sprunggelenks, gelitten hat. Im Befundbericht zum Reha-Antrag vom 12.7.2007 hat Dr. K. die Sprunggelenksbeschwerden nicht einmal erwähnt, sondern ein rezidivierendes LWS-HWS-Schulterarmsyndrom, Pollenallergie, Hypertonie, Hyperlipidämie und das psychovegetative Erschöpfungssyndrom als Diagnosen aufgeführt. Auch die letzten Behandlungen und Beratungen durch Dr. K. vom 12.2.2006 bis 13.8.2007 erfolgten nicht wegen der Sprunggelenke. Dass V. wegen der Unfallfolgen unter starken Schmerzen bzw. psychischen Beschwerden gelitten hätte, ist weder dem Heilverfahrens-Entlassungsbericht aus dem Jahr 1996 zu entnehmen, in dem die Psyche von V. als geordnet beschrieben wird, noch den Angaben des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. P., der V. im Januar 2002 wegen einer depressiven Episode einmalig behandelt hat. Einen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 5.1.1988 hat er nicht gesehen, sondern mitgeteilt, dass die Lebenssituation von V., insbesondere die berufliche Situation, unbefriedigend gewesen sei. Aus dem Arztbrief der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie R. vom 27.7.2001 ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass die Unfallfolgen V. beeinträchtigt hätten, sondern dass er mit seiner beruflichen Situation, Verlust des Arbeitsplatzes nach 21-jähriger Tätigkeit und langjähriger gerichtlicher Auseinandersetzung, Unzufriedenheit mit der neuen Tätigkeit, unzufrieden war. Der frühere Arbeitgeber von V., die K. GmbH & Co. KG, hat dabei mitgeteilt, dass die Unfallfolgen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Rolle gespielt haben. Maßgebend hierfür seien Unregelmäßigkeiten bei Spesenabrechnungen sowie beträchtliche Unterschiede zwischen Aufgabenstellung und deren Erfüllung gewesen. Der Umstand, dass V. noch kurz vor seinem Suizid in der Lage war, mit dem Zeugen S. 2 bzw. 4 km -– wenn auch mit Unterbrechungen – zu joggen und Fahrrad zu fahren, belegt ebenfalls nicht, dass die Unfallfolgen so gravierend waren und V. derartig beeinträchtigt haben, dass sie wesentlich mitursächlich für seinen Tod waren, auch wenn er nach den sportlichen Tätigkeiten – so die Angaben des Zeugen S. – Schmerzen hatte, wobei dem Zeugen Näheres über die Gesundheitsstörungen von V. nicht bekannt war. Darüber hinaus ist den Aussagen des Zeugen S. zu entnehmen, dass V. insbesondere darunter gelitten hat, dass er mit seinem Leben und sich selbst nicht weiter kam und ihm die Trennung von der Familie nicht gefallen hat. Außerdem hatte er Zweifel hinsichtlich des Umschulungsberufs und versuchte zusammen mit dem Zeugen, berufliche Alternativen (Arbeit beim Zeugen, Wohnmobilvermietung) zu eruieren.
51 
Angesichts der bei V. vorliegenden depressiven Stimmung, der von ihm angenommenen Aussichtslosigkeit und Zukunftsangst, des ggfs. ungeeigneten Umschulungsberufs vermag der Senat nicht mit Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass der Tod von V. wesentlich auf die Unfallfolgen zurückzuführen ist. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Selbstmord von V. um eine Kurzschlussreaktion gehandelt hat, was Dr. K. angenommen hat, oder um einen so genannten Bilanz-Suizid.
52 
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Kläger musste deswegen zurückgewiesen werden.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
54 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
40 
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Kläger ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
41 
Die Berufung der Kläger ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Kläger keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben.
42 
Gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Hinterbliebene Anspruch auf Hinterbliebenenrenten, wobei der Anspruch gem. Satz 2 nur besteht, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.
43 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrenten, weil der Tod des V. nicht infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Denn der Arbeitsunfall von V. ist nicht wesentliche Ursache für den durch Selbsttötung vom 17.8.2007 eingetretenen Tod von V.
44 
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Der Tod selbst ist kein eigener Versicherungsfall, sondern kann lediglich Folge- und Spätschaden eines Versicherungsfalls sein. Der Tod eines Versicherten ist infolge eines Versicherungsfalls eingetreten, wenn er durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, d.h., wenn diese mit Wahrscheinlichkeit eine rechtlich wesentliche Bedingung hierfür waren (BSG, Urteil vom 7.2.2006 – B 2 U 31/04 R – SozR 4-2700 § 63 Nr. 3 und in Juris). Insoweit ist es nach der neueren Rechtsprechung des BSG für die Bejahung eines Kausalzusammenhangs zwischen Arbeitsunfall und Selbsttötung nicht mehr erforderlich, dass eine Willensbeeinträchtigung beim Suizidenten vorgelegen hat und auch nicht, dass die Folgen des Arbeitsunfalls alleiniger Beweggrund für die Selbsttötung waren, wie das BSG noch im Urteil vom 24.11.1982 – 5a RKnU 3/82 – SozR 2200 § 589 Nr. 6 und in Juris gefordert hat. Es genügt vielmehr, dass die Folgen des früheren Arbeitsunfalls den Entschluss des Versicherten zur Selbsttötung wesentlich mitbedingt haben. Bei der Frage, ob die Folgen eines Arbeitsunfalls kausal für die Selbsttötung im Sinne einer wesentlichen Mitbedingung waren, ist nicht auf die Reaktionsweise eines "normalen" Versicherten abzustellen (BSG, Urteil vom 8.12.1998 – B 2 U 1/98 R – in Juris), sondern darauf, wie der Betroffene individuell auf die Folgen des Arbeitsunfalls reagiert hat. Bei der Kausalitätsfrage ist zu prüfen, welche Auswirkung das Krankheitsgeschehen gerade auf die in Betracht kommende Einzelpersönlichkeit mit ihrer jeweils gegebenen Struktureigenheit im körperlich-seelischen Bereich gehabt hat.
45 
Ausgehend hiervon ist nicht feststellbar, dass die Folgen des Arbeitsunfalls vom 5.1.1988 wesentliche Mitursache für den Suizid von V. waren. Es ist schon fraglich, ob die Folgen des Arbeitsunfalls vom 5.1.1988 überhaupt conditio sine qua non für den Suizid von V. am 17.8.2007 waren, d.h. dass sie ursächlich für den Entschluss des V. zur Selbsttötung in einem naturwissenschaftlichen Sinne waren und dass V. ohne die Folgen des Arbeitsunfalls den Suizid nicht begangen hätte. Jedenfalls ist nicht feststellbar, dass sie den Entschluss des V. zur Selbsttötung wesentlich mitbestimmt haben.
46 
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von den Klägern beanspruchten Hinterbliebenenrenten (§ 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VII) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenrenten nicht besteht, weil es nicht wahrscheinlich ist, dass der Suizid des V. am 17.8.2007 rechtlich wesentlich auf die Folgen des Arbeitsunfalls vom 5.1.1988 zurückzuführen ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren sowie der im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
47 
Ergänzend ist auszuführen, dass dem von V. verfassten Abschiedsbrief im Rahmen der Beweiswürdigung des Senats eine besondere Bedeutung zukommt, da V. darin selbst seine Motive für den Suizid darlegt. Daraus ist zu entnehmen, dass er keinen Ausweg für eine lebenswerte Zukunft mehr gesehen und sich mit der Frage beschäftigt hat, warum er keinen Lebensmut mehr hat. Als Grund nennt er dafür, dass es immer schwieriger geworden sei, das Geschaffene zu bewahren und fortzuführen und er sich bei der beruflichen Entwicklung nur noch als "Spielball" fühle und die verlogene Gesellschaft ihn abstoße. Zwar erwähnt er auch, dass er sich kränker fühle als von seiner Familie und den Ärzten vermutet. Als Beleg dafür nennt er, dass er "jeden Fingerspitzenknochen", die alten Unfallfolgen, fühle, sich schlapp und ausgebrannt vorkomme, über seine schlechte Wahrnehmungsfähigkeit und sein Kurzzeitgedächtnis erschrecke, wachsende Angst habe, seiner Familie nicht zu genügen und sie nicht versorgen zu können. Er führt aus, er könne einfach nicht mehr und sehe keine Alternativen. Er bedauert, dass zwischen ihm und der Klägerin Ziff. 1 keine Gespräche oder Unternehmungen mehr stattfanden, die sich nicht um die Kinder und berufliche Dinge drehten. Außerdem führt er zum Schluss des Briefes aus, dass es für ihn unerträglich sei, Liebe verloren zu haben, kaum an der Erziehung seiner Kinder mitwirken zu können und die Aussicht "unser" Zuhause zu verlieren.
48 
Diese Darlegungen, insbesondere die von V. gesehene Aussichtslosigkeit für eine lebenswerte Zukunft, die Unerträglichkeit des Verlustes von Liebe und Zuhause und der Mitwirkungsmöglichkeit bei der Erziehung der Kinder, sprechen dafür, dass nicht die Folgen des Arbeitsunfalls vom 5.1.1988, sondern die von V. angenommene Perspektivlosigkeit und die von V. empfundenen und befürchteten Verluste wesentliche Ursache für den Suizid waren.
49 
Diese Beurteilung des Senats wird durch die Angaben der behandelnden Ärztin Dr. K. im Reha-Antrag vom 12.7.2007 bestätigt, in dem sie u.a. ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom nennt und ausführt, es bestünden Probleme durch Arbeitslosigkeit und Umschulung sowie Partnerprobleme. Die Ehefrau lebe mit den zwei Söhnen schon seit Monaten in Süddeutschland; diese Situation habe zu psychischen Symptomen geführt. Außerdem hat Dr. K. unter dem 17.2.2009 ausgeführt, bei V. habe eine depressive Verstimmung vorgelegen. Er habe Zweifel geäußert, ob die Umschulung zum Altenpfleger der richtige Beruf sei.
50 
Soweit die Kläger geltend machen, die Folgen des Arbeitsunfalls seien ursächlich für den Selbstmord von V., ist darauf hinzuweisen, dass der Unfall nahezu 20 Jahre vor dem Selbstmord von V. stattfand und V. anfangs (vom 8.8.1988 bis 30.11.1989) deswegen eine Verletztenrente nach einer MdE um 40 v.H. und ab 1.12.1989 bis 28.2.2000 nach einer MdE um 30 v.H. und ab 1.3.2006 wieder eine Verletztenrente nach einer MdE um 40 v.H. erhielt, so dass zwar seit dem Bescheid vom 9.1.1990 ab 1.3.2006 eine Verschlimmerung in den Unfallfolgen eingetreten ist, aber lediglich eine, die nur zu einer Erhöhung um 10 v.H. führte, und damit zu einer MdE, wie sie schon kurz nach dem Eintritt des Arbeitsunfalls vorlag. Darüber hinaus war V. wegen der Unfallfolgen seit Jahren nicht in Behandlung, wie er gegenüber der Beklagten am 24.2.2006 anlässlich des Verschlimmerungsantrags angegeben hat, so dass gravierende Beeinträchtigungen hierdurch nicht ersichtlich sind, auch wenn er zeitweise unter Beschwerden, insbesondere im Bereich des linken Sprunggelenks, gelitten hat. Im Befundbericht zum Reha-Antrag vom 12.7.2007 hat Dr. K. die Sprunggelenksbeschwerden nicht einmal erwähnt, sondern ein rezidivierendes LWS-HWS-Schulterarmsyndrom, Pollenallergie, Hypertonie, Hyperlipidämie und das psychovegetative Erschöpfungssyndrom als Diagnosen aufgeführt. Auch die letzten Behandlungen und Beratungen durch Dr. K. vom 12.2.2006 bis 13.8.2007 erfolgten nicht wegen der Sprunggelenke. Dass V. wegen der Unfallfolgen unter starken Schmerzen bzw. psychischen Beschwerden gelitten hätte, ist weder dem Heilverfahrens-Entlassungsbericht aus dem Jahr 1996 zu entnehmen, in dem die Psyche von V. als geordnet beschrieben wird, noch den Angaben des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. P., der V. im Januar 2002 wegen einer depressiven Episode einmalig behandelt hat. Einen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 5.1.1988 hat er nicht gesehen, sondern mitgeteilt, dass die Lebenssituation von V., insbesondere die berufliche Situation, unbefriedigend gewesen sei. Aus dem Arztbrief der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie R. vom 27.7.2001 ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass die Unfallfolgen V. beeinträchtigt hätten, sondern dass er mit seiner beruflichen Situation, Verlust des Arbeitsplatzes nach 21-jähriger Tätigkeit und langjähriger gerichtlicher Auseinandersetzung, Unzufriedenheit mit der neuen Tätigkeit, unzufrieden war. Der frühere Arbeitgeber von V., die K. GmbH & Co. KG, hat dabei mitgeteilt, dass die Unfallfolgen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Rolle gespielt haben. Maßgebend hierfür seien Unregelmäßigkeiten bei Spesenabrechnungen sowie beträchtliche Unterschiede zwischen Aufgabenstellung und deren Erfüllung gewesen. Der Umstand, dass V. noch kurz vor seinem Suizid in der Lage war, mit dem Zeugen S. 2 bzw. 4 km -– wenn auch mit Unterbrechungen – zu joggen und Fahrrad zu fahren, belegt ebenfalls nicht, dass die Unfallfolgen so gravierend waren und V. derartig beeinträchtigt haben, dass sie wesentlich mitursächlich für seinen Tod waren, auch wenn er nach den sportlichen Tätigkeiten – so die Angaben des Zeugen S. – Schmerzen hatte, wobei dem Zeugen Näheres über die Gesundheitsstörungen von V. nicht bekannt war. Darüber hinaus ist den Aussagen des Zeugen S. zu entnehmen, dass V. insbesondere darunter gelitten hat, dass er mit seinem Leben und sich selbst nicht weiter kam und ihm die Trennung von der Familie nicht gefallen hat. Außerdem hatte er Zweifel hinsichtlich des Umschulungsberufs und versuchte zusammen mit dem Zeugen, berufliche Alternativen (Arbeit beim Zeugen, Wohnmobilvermietung) zu eruieren.
51 
Angesichts der bei V. vorliegenden depressiven Stimmung, der von ihm angenommenen Aussichtslosigkeit und Zukunftsangst, des ggfs. ungeeigneten Umschulungsberufs vermag der Senat nicht mit Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass der Tod von V. wesentlich auf die Unfallfolgen zurückzuführen ist. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Selbstmord von V. um eine Kurzschlussreaktion gehandelt hat, was Dr. K. angenommen hat, oder um einen so genannten Bilanz-Suizid.
52 
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Kläger musste deswegen zurückgewiesen werden.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
54 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. März 2013 - L 9 U 3957/09

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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. März 2013 - L 9 U 3957/09 zitiert 7 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 7 Begriff


(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. (2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 63 Leistungen bei Tod


(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf 1. Sterbegeld,2. Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,3. Hinterbliebenenrenten,4. Beihilfe.Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Ve

Referenzen

(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf

1.
Sterbegeld,
2.
Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
3.
Hinterbliebenenrenten,
4.
Beihilfe.
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.

(2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden.

(3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind.

(4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfallversicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festgesetzt.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf

1.
Sterbegeld,
2.
Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
3.
Hinterbliebenenrenten,
4.
Beihilfe.
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.

(2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden.

(3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind.

(4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfallversicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festgesetzt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf

1.
Sterbegeld,
2.
Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
3.
Hinterbliebenenrenten,
4.
Beihilfe.
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.

(2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden.

(3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind.

(4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfallversicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festgesetzt.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf

1.
Sterbegeld,
2.
Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
3.
Hinterbliebenenrenten,
4.
Beihilfe.
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.

(2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden.

(3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind.

(4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfallversicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festgesetzt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.