Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Juli 2005 - L 8 V 2778/04

bei uns veröffentlicht am15.07.2005

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Versorgungsleistungen gemäß § 1a Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit während der Herrschaft des Nationalsozialismus.
Der in B. (früher: Jugoslawien, heute: Kroatien) geborene Kläger absolvierte nach dem Schulabschluss im Hinblick auf die angestrebte Ausbildung zum Architekten eine Maurerlehre. 1942 wurde er in Wien zur Waffen-SS eingezogen und dem SS-Totenkopf-Sturmbann (Wachsturmbann) zugewiesen. Diese Einheit hatte die Aufgabe, das in Auschwitz-Birkenau eingerichtete Konzentrationslager (KL) zu bewachen. In Auschwitz durchlief der Kläger zunächst eine sechs Monate dauernde Infanterieausbildung; anschließend versah er den Wachdienst. Er wurde bei Nacht in der so genannten kleinen und am Tage in der großen Postenkette eingesetzt. Dieser Wachdienst wurde von den Wachtürmen aus versehen. Zeitweise führte und bewachte der Kläger auch kleinere Arbeitstrupps im Nahbereich des Lagers Birkenau. Bevor das Lager Birkenau ausgebaut war, wurde er auch mehrmals zum so genannten Rampendienst eingesetzt. Juden aus allen von der Deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten wurden in Eisenbahnzügen nach Auschwitz gebracht. Die Züge hielten auf dem Rollfeld in der Nähe des Stammlagers. Dort ließ man die Menschen auf eine eigens für diesen Zweck gebaute 500 m lange Holzrampe, die im Jahre 1943 durch eine Betonrampe ersetzt wurde, aussteigen. Beim Rampendienst handelte es sich um eine bewaffnete Kompanie des Wachsturmbanns, welche vor dem Eintreffen der Eisenbahnwagen oder, falls der Zug bereits an der Rampe stand, vor dem Aussteigen der in den Waggons befindlichen Menschen, einen Ring bilden musste, um Fluchtversuche der Ankommenden nach dem Aussteigen zu verhindern. Diese Postenkette entfiel ab 1944, als die Transporte auf einer neuen, innerhalb der Lagerumzäunung befindlichen Rampe ankamen.
Von April bis Oktober 1943 war der Kläger als Mitglied des Wachsturmbanns in dem etwa 20 km vom Lager Birkenau entfernten Waldlager Kobier eingesetzt. In diesem Lager waren etwa 30 bis 40 Häftlinge tätig; anschließend kam er wieder in Auschwitz zum Einsatz. Sein Dienst in Auschwitz endete mit der Räumung des KL im Januar 1945. Zum Zeitpunkt der Räumung des KL befand sich der Kläger allerdings auf einem Kuraufenthalt, aus dem er erst ein paar Tage nach der Räumung zurückkam. Er wurde dann von Auschwitz aus an die Front versetzt und 1945 beim Kampf um Breslau verwundet. Als SS-Rottenführer geriet er in Halle in amerikanische Kriegsgefangenschaft. 1947 wurde er an Polen ausgeliefert und dort zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt.
Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis 1952 zog er zu seinen in K. lebenden Eltern, nahm ein Hochbau- Studium auf und arbeitete anschließend als Architekt beim in K. Inzwischen ist er pensioniert. Im Januar 2004 bezog er eine monatliche Pension in Höhe von 2.400,- EUR netto. Außerdem verfügte er zum damaligen Zeitpunkt über Mieteinnahmen von ungefähr 400,- EUR monatlich. Seine Ehefrau erhält keine Rentenleistungen.
Als Schädigungsfolgen nach dem BVG wurden vom Beklagten zunächst mit Bescheid vom 18.11.1952 „Restfolgen nach Unterernährung, Verlust des rechten Auges" mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 v.H. ab 01.09.1952 anerkannt, ab 01.2.1955 betrug die MdE für die Schädigungsfolgen „Verlust des rechten Auges, reizlose Splitternarben rechte Stirn, rechter Oberarm und linker Unterbauch" 30 v.H. (Bescheid vom 10.12.1954).
Im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ( ) wegen des Verdachts des Mordes wurde der Kläger am 15.06.1977 vom Hessischen Landeskriminalamt als Beschuldigter vernommen; hinsichtlich seiner damals gemachten Angaben wird auf das vom Kläger handschriftlich unterzeichnete Vernehmungsprotokoll (Bl. 33/38 der § 1 a Akten des Beklagten) verwiesen. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main stellte das Verfahren mit Beschluss vom 21.04.1982 (Bl. 39/58) ein.
Bei einem nach In-Kraft-Treten von § 1a BVG (am 28.01.1998) durchgeführten Datenabgleich mit der Ludwigsburger Zentralen Stelle wurde das Versorgungsamt Freiburg auf das u.a. auch gegen den Kläger geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren .JS./62aufmerksam. Es zog die bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt vorhandenen Akten bei und leitete ein Überprüfungsverfahren nach § 1a BVG ein. Mit Schreiben vom 21.09.1999 teilte dann das für den Wohnsitz des Klägers zuständige Versorgungsamt K. dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, den Bescheid vom 18.11.1952 und die Folgebescheide gemäß § 1a BVG mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben und dem Kläger somit den gesamten Versorgungsanspruch zu entziehen. In dem Schreiben erläuterte das Versorgungsamt, weshalb es davon ausgehe dass der Kläger während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe. Hierzu äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 09.11.1999. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei nach der Besetzung Jugoslawiens durch die Deutsche Wehrmacht zwangsrekrutiert und nach Polen gebracht worden. Die Aufgabe der Wachmannschaft im KL Auschwitz sei nur die Bewachung der Gefangenen gewesen. Der Dienst, ob auf dem Turm, beim Arbeitskommando oder beim Rampendienst habe immer am Lagertor geendet. Zum Lager selbst habe die Wachmannschaft keinen Zutritt gehabt. Nach über 50 Jahren wisse er nur noch, dass „die Ankömmlinge meist in 5er Reihen zum Lagertor begleitet wurden". Die Amerikaner hätten Anfang 1947 erkannt, dass die Wachleute nicht die wahren Kriegsverbrecher gewesen seien und hätten alle Wachleute der im Westen gelegenen KL, die nicht durch persönliche Vorkommnisse belastet gewesen seien, entlassen. Um sich der Wachleute der im Osten gelegenen KL zu entledigen, seien diese an Polen ausgeliefert worden. Auch in Polen sei er nicht persönlich belastet und nur wegen Zugehörigkeit zur SS zu fünf Jahren verurteilt worden. Was die Grundsätze der Menschlichkeit angehe, so könne er als von Kindheit an praktizierender Christ beschwören, dass er als SS-Mann im Krieg niemanden geschlagen, getreten oder umgebracht habe.
Mit einem an den Kläger gerichteten Bescheid vom 29.11.1999 traf das Versorgungsamt K. folgende Feststellungen: „Der Bescheid des Versorgungsamts K. vom 18.11.1952 und die Folgebescheide werden gemäß § 1a BVG mit Wirkung für die Zukunft, das ist mit Ablauf des Monats Dezember 1999, aufgehoben. Es wird festgestellt, dass Ihnen Ihre gesamten Versorgungsleistungen, bestehend aus einer Beschädigtengrundrente von derzeit monatlich 220 DM sowie einem Anspruch auf Heilbehandlung für die anerkannten Schädigungsfolgen, mit Ablauf des Monats Dezember 1999 gemäß § 1a BVG entzogen werden; ab dem 01.01.2000 erhalten Sie keine Versorgungsleistungen mehr." Zur Begründung führte das Versorgungsamt u.a. aus, nach dem Ergebnis der Ermittlungen stehe fest, dass der Kläger von Oktober 1942 bis Januar 1945 Wachdienst im KL Auschwitz versehen habe. Dabei sei er insbesondere durch die Teilnahme am „Rampendienst" in das in Auschwitz betriebene Programm zur Massenvernichtung der Häftlinge einbezogen gewesen. Die Postenkette um die Rampe habe dazu gedient, die Ankommenden einzuschüchtern und von Fluchtversuchen abzuhalten und sei damit ein nicht nur unwesentlicher Beitrag zum gesamten Geschehensablauf gewesen. Die Tatsache der im KL Auschwitz betriebenen Massenvernichtung habe dem Kläger nicht verborgen bleiben können. Dennoch habe er in Kauf genommen, durch seine Tätigkeit im Wachdienst und insbesondere beim „Rampendienst" zur Vorbereitung dieses Geschehens beizutragen. Entsprechendes gelte für die rechtswidrige Inhaftierung der Häftlinge und deren Heranziehung zur Zwangsarbeit. Dies gelte auch dann, wenn der Kläger selbst nicht an Übergriffen auf die Inhaftierten beteiligt gewesen sei. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Kläger eine Ablösung aus dem Wachdienst im KL angestrebt habe.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit einem am 15.12.1999 beim Versorgungsamt K. eingegangenen Schreiben vom 12.12.1999 Widerspruch ein. Er bezog sich zunächst auf sein Schreiben vom 09.11.1999 und führte ergänzend aus: „In den laufenden politischen Belehrungen in Auschwitz wurden die Juden als die Schuldigen des ganzen Übels hingestellt, und das mit üblen Bemerkungen, deshalb müssten sie vernichtet werden. Das geschah, um die ahnungslosen SS-Männer umzuerziehen. Es wurde uns auch gesagt, dass wir über Auschwitz nichts schreiben dürfen, und dass die Briefe zensiert werden." Weil er in einem Brief an seine Eltern, um diese zu beruhigen, geschrieben habe, dass er auch als SS-Mann an Gott und Jesus Christus glaube und zu ihm bete, sei er nach zwei Tagen zum Kompaniechef gerufen worden. Er sei nicht nur beschimpft worden, sondern ihm sei auch damit gedroht worden, dass er ins SS-Lager Matzkau komme, wenn er noch einmal von Jesus schreibe. Er habe dann nichts mehr über Jesus geschrieben, sei aber bei dem Kompaniechef und den Unteroffizieren in Ungnade gefallen. Nicht nur deshalb habe er von Auschwitz weg wollen. Er habe sich zweimal als Sanitäter zur Front gemeldet, sei aber abgewiesen worden. Ihm sei nach dem zweiten Versuch bedeutet worden, dass er es nicht mehr zu versuchen brauche, von hier komme keiner weg. Die geschilderten Ereignisse hätten zur Folge gehabt, dass er als Letzter befördert worden sei, sodass er nach zweieinhalb Jahren als SS-Sturmmann (Gefreiter) in Gefangenschaft gegangen sei. Und das, obwohl er im theoretischen Unterricht als Vorzeigemann gegolten habe, weil er in Belgrad bereits zwei Jahre Architektur studiert gehabt habe und die Begriffe und Vorgänge am besten habe wiedergeben können. Was die humanitären Möglichkeiten betreffe, so habe man als Wachmann nicht viel tun können. Mit Häftlingen habe man keinen Kontakt aufnehmen dürfen. Da die Wasserstelle ca. 30 m bis 50 m von ihrer Baracke entfernt gewesen sei, hätten sie übriges Brot nicht in den Müll geworfen, sondern abends oder morgens beim Wasser holen auf die in der Nähe stehenden Werkzeugkisten der Häftlinge gelegt, obwohl es verboten gewesen sei, den Häftlingen etwas zu geben. Zu den weiteren Einzelheiten der Widerspruchsbegründung wird auf das Schreiben des Klägers (Bl. 86/87 der § 1a-Akte) verwiesen.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2000 wies das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Es bestätigte die Richtigkeit der vom Versorgungsamt K. getroffenen Entscheidung und wies darauf hin, dass es sich bei der Bestimmung des § 1a BVG nicht um eine Strafvorschrift handele, sondern um einen Ausschlusstatbestand für Leistungen nach dem BVG. Die vom Kläger vorgebrachten Anmeldungen zu einem Sanitätskurs könnten, selbst wenn sie nachgewiesen wären, kaum als Beleg für den ernsthaften Willen zur Ablösung vom KL-Wachdienst dienen. Auch die sonstigen vom Kläger angegebenen Hilfeleistungen für Häftlinge seien weder nachgewiesen noch wären sie dazu geeignet, das begangene Unrecht als weniger schwer wiegend erscheinen zu lassen.
11 
Am 13.03.2000 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, bei ihm liege kein Grund vor, die Leistungen nach § 1a BVG zu versagen. Er habe sich nicht freiwillig zur SS gemeldet und auch keine Möglichkeit gehabt, eine Ablösung vom Wachdienst zu erreichen. Den Vorwurf, sich nicht um eine Ablösung vom Wachdienst bemüht zu haben, könne er von jedem anderen Staat erwarten, aber nicht von dem, der ihn zwangsweise eingezogen und mit Eskorte nach Auschwitz gebracht habe, um ihn nach 58 Jahren zu beschuldigen, dort gewesen zu sein. Es werde ihm auch niemand sagen können, wie er sich im dritten und vierten Kriegsjahr diesem Dienst hätte entziehen sollen. Wenn es die Möglichkeit gegeben hätte, sich zum Frontdienst zu melden, wären 90% der Wachmannschaften gegangen. Die einzige Möglichkeit aus Auschwitz wegzukommen, wäre der Freitod gewesen. Dass es ein Auschwitz gegeben habe, habe nicht er zu verantworten. Ein persönliches Fehlverhalten können ihm nicht vorgeworfen werden. Soweit er nach so langer Zeit keine Zeugen mehr benennen kann, müsse ihm für sein entlastendes Vorbringen eine Beweiserleichterung zukommen. Die Rechtsprechung zur Strafbarkeit von DDR-Grenzsoldaten zeige auch, dass kein Grenzsoldat nur wegen der Ausübung des Wachdienstes verurteilt worden sei, sondern nur, wenn in Tötungsabsicht geschossen worden sei.
12 
Der Beklagte ist der Klage mit dem Hinweis entgegen getreten, dass die Regelung des § 1a BVG kein Strafrecht enthalte. Deshalb komme es auch auf den strafrechtlichen Verschuldensbegriff nicht an. Der Kläger habe die Tatsachen gekannt, aus denen sich die elementare Unmenschlichkeit und Rechtlosigkeit seines Verhalten ergeben habe und er habe den Dienst versehen, ohne den ernsthaften und nachdrücklichen Willen zu einer Veränderung zu zeigen.
13 
In der mündlichen Verhandlung am 21.01.2004 hat der Kläger angegeben, solange die Rampe außerhalb des Lagers gestanden habe, hätten sie als Wachleute - jeweils eine Kompanie - einen Halbkreis um diese bilden müssen, wenn ein Zug gekommen sei. Er sei einige Male bei diesen Einsätzen dabei gewesen. Da es damals zwei Krematorien gegeben habe, die Tag und Nacht liefen, habe man sich durchaus denken können, dass dort Menschen verbrannt worden sind. Als Soldat könne man nicht sagen, was einem gefällt und wohin man gehen möchte. Die politischen Belehrungen in Auschwitz seien auch immer dahin gegangen, dass es hieß, keiner komme hier weg, der Dienst sei dem Frontdienst gleichgestellt. Es sei eine Illusion zu denken, man hätte sich von Auschwitz weg bewerben können. Er selbst habe sich mehrmals bemüht, einen Sanitätskurs zu belegen. Dies sei ihm immer abgelehnt worden. Er sei nie Augenzeuge von Übergriffen geworden. Vom Hörensagen wisse er aber, dass einmal ein Kamerad seiner Kompanie zusammen mit zwei oder drei anderen belobigt worden sei. Hintergrund sei wohl gewesen, dass sich damals ein Gefangener außerhalb der Postenkette bewegt habe und daraufhin erschossen worden sei. Derartige Vorgänge habe man aber an einer Hand abzählen können. Dies sei äußerst selten vorgekommen. Fluchtversuche seine fast nie vorgekommen.
14 
Mit Urteil vom 21.04.2004 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte das SG nach Darlegung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen u.a. aus, der Kläger habe gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen, weil er durch seinen Wachdienst und seine Einsätze beim sog Rampendienst in das Programm zur Massenvernichtung von Häftlingen eingebunden gewesen sei. Er erfülle auch die subjektiven Voraussetzungen des § 1a BVG. Der Kläger habe gewusst, dass die massenhafte Ermordung von jüdischen Mitmenschen gegen elementare, jeder Rechtsordnung immanente Rechtsgrundsätze verstößt. Die Kammer sei nicht davon überzeugt, dass der Kläger sich nach allen Kräften bemüht habe, das Unrechtsverhalten zu vermeiden oder einen Ausweg zu finden. Der zweimalige Versuch, einer anderen Einheit zugeordnet zu werden, sei im Hinblick auf die ungeheuerlichen menschenverachtenden Vorgänge in Auschwitz nicht ausreichend gewesen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mittels Empfangsbekenntnis am 21.06.2004 zugestellt worden.
15 
Am 13.07.2004 hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das SG habe seine Situation nicht ex tunc, sondern es nunc beurteilt. Er habe das KL Auschwitz nie betreten, sondern sei in dessen Außenbereich als einfacher Waffen-SS-Wachmann eingesetzt gewesen, weil ihm dies befohlen worden sei. Die Situation sei für ihn als zwangsrekrutierten Volksdeutschen jugoslawischer Nationalität angesichts der unkalkulierbaren Bösartigkeit und Brutalität des Nazi-Staates nicht abschätzbar gewesen und er habe mangels besserer ihm damals zur Verfügung stehender Erkenntnisse und Informationen im Falle einer Befehlsverweigerung mit schlimmsten Sanktionen bis hin zur Todesstrafe rechnen müssen. Er habe nie an Selektionen teilgenommen oder solchen auch nur als Zuschauer beigewohnt, denn Selektionen seien innerhalb des Lagers erfolgt, nie außerhalb des Zaunes. Er habe auch nie einen Schuss auf einen Häftling abgegeben, einen Gefangenen getötet, verletzt oder misshandelt und nie in Güterwagen angekommene, von Angehörigen der „schwarzen" SS bewachte Gefangene in das Lager begleitet. Die in Güterwagen transportierten Gefangenen seien auf der Rampe ausgestiegen, gezählt und ohne Mitwirkung der Wachposten direkt an das Lagerpersonal übergeben worden, die es in Fünferreihen in das Lager marschieren ließen. Es sei unzutreffend, dass er die im KL Auschwitz-Birkenau begangenen Verbrechen maßgeblich gefördert habe, er sei nur „ein ganz kleines Rädchen in der großen Unrechtsmaschinerie des Dritten Reiches" gewesen (Schriftsatz vom 15.12.2004) und „selbst … ein Opfer der unmenschlichen und rechtswidrigen Verhältnisse des Dritten Reiches geworden" (Schriftsatz vom 12.07.2004). Im Gegensatz zu vielen Wehrmachtsoldaten habe er nie einen Schuss auf einen Menschen abgegeben und weder einen ausländischen Soldaten noch einen ausländischen Zivilisten oder irgend jemanden getötet oder verletzt. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 07.03.2005 hat der Kläger einen Ausschnitt der BILD-Zeitung vom 25.01.2005 vorgelegt, in dem ein Interview mit einem ehemaligen Angestellten im KL Auschwitz abgedruckt ist. Der Kläger sieht in den Äußerungen des ehemaligen SS-Mannes einen Beleg für sein Vorbringen, wonach es lebensgefährlich gewesen sei, mehr als nur Versetzungsanträge zu stellen und beruft sich ausdrücklich auf folgende Passage in dem Interview: „Ich stellte einen Versetzungsantrag nach dem anderen. Aber erst im Oktober 1944 hatte ich Erfolg, wurde an die Front an den Ardennen versetzt. Wäre ich vorher desertiert, hätte man mich erschossen." Im Schriftsatz vom 17.06.2005 macht der Kläger auch einen Verstoß gegen Art 3 GG geltend, wenn auf der einen Seite die erzwungene Durchführung eines Wachdienstes außerhalb eines KL zum Rentenverlust führe, die Beteiligung an einem völkerrechtswidrigen Angriff aber selbstverständlich Rentenansprüche nicht tangiere.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2004 sowie den Bescheid des Beklagten vom 29. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2000 aufzuheben.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
20 
Der Beklagte trägt vor, die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente seien nicht geeignet, die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil zu widerlegen. Der Kläger habe damals als Waffen-SS-Wachmann objektiv auch aus damaliger Sicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen. Durch seine Tätigkeit habe der Kläger dazu beigetragen, dass von April 1943 bis Januar 1945 im Bereich des Lagers Auschwitz-Birkenau Verbrechen an vielen unschuldigen und wehrlosen Menschen hätten verübt werden können. Der Kläger habe als sog Helfer bzw. Helfershelfer die Unrechtstaten maßgeblich mitgefördert. Denn ohne die strengen Bewachungen wären die Unrechtstaten nicht möglich gewesen. Die Bewachung der Gefangenen mit dem auch für den Kläger erkennbaren Ergebnis der Freiheitsberaubung, der Nötigung in Form von Arbeitszwang und der in vielen Fällen anschließenden Tötung habe auch damals gegenüber den Gefangenen eindeutig ein rechtswidriges und unmenschliches Verhalten dargestellt. Die Tätigkeit eines Wachmannes im Bereich eines KL sei nicht vergleichbar mit dem kriegsbedingten Verhalten eines Wehrmachtssoldaten.
21 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtskaten erster und zweiter Instanz, die Beschädigten-Akten (B-Akten) und die § 1a BVG-Akten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die gemäß den §§ 153, 154 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 29.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
23 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist der durch Gesetz vom 14.01.1998 (BGBl I S. 66) eingeführte und am 21.01.1998 in Kraft getretene § 1a BVG. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen zu versagen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und er nach dem 13. November 1997 einen Antrag auf Leistungen gestellt hat. Anhaltspunkte, die eine besonders intensive Überprüfung erforderlich machen, ob ein Berechtigter durch sein individuelles Verhalten gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, können sich insbesondere aus einer freiwilligen Mitgliedschaft des Berechtigten in der SS ergeben (§ 1a Abs. 1 BVG). Leistungen sind mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zu entziehen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und das Vertrauen des Berechtigten auf eine fortwährende Gewährung der Leistungen im Einzelfall auch angesichts der Schwere der begangenen Verstöße nicht überwiegend schutzbedürftig ist (§ 1a Abs. 2 BVG). Soweit in den Fällen des Absatzes 2 die sofortige Entziehung oder Minderung der Leistungen zu unbilligen Härten führt, soll die Entziehung oder Minderung nach einer angemessenen Übergangsfrist erfolgen (§ 1a Abs. 3 BVG).
24 
Die Regelung in § 1a BVG enthält einen hinreichend bestimmten Ermächtigungstatbestand, der in einer für die Betroffenen voraussehbaren Weise von den Organen der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt ausgelegt und angewandt werden kann. Der Begriff des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit, der bereits seit 1953 (§§ 3 Abs. 1, 11 Nr. 2 BVFG, § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet - Notaufnahmegesetz (NAG) - idF des § 101 BVFG) in der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland zum Kriegs- und NS-Folgen-Entschädigungsrecht Anwendung findet, ist insbesondere durch eine langjährige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des BVerfG konkretisiert worden. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt der Rechtsstaatlichkeit nicht zu beanstanden, dass dieser Begriff auch Eingang in den Ermächtigungstatbestand des § 1a BVG gefunden hat (so BSG Urteil vom 24.03.1998 zu § 5 EntschRG).
25 
Eines unmittelbaren Rückgriffs auf die Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) oder des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) bedarf es zur Ausfüllung dieses Begriffes nicht. Die Unwürdigkeit des Versorgungsberechtigten, staatliche Leistungen für eine durch den militärischen Dienst in der Wehrmacht erlittene gesundheitliche Beeinträchtigung zu beanspruchen, kann sich nur an den rechtlichen Maßstäben messen, die für die Bestimmung des Rechts auf Entschädigung selbst gelten, also dem in Übereinstimmung mit den og Abkommen stehenden innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Maßstab für die Unwürdigerklärung iS des § 1a BVG sind daher - wie bei § 5 Abs. 1 EntschRG - die in der Wertordnung des GG und insbesondere in den Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freizügigkeit sowie dem Rechtsstaatsprinzip zum Ausdruck gebrachten Grundsätze dessen, was ein demokratischer Rechtsstaat als Mindestgarantien für ein menschenwürdiges, von staatlicher Willkür freies Dasein zu achten hat; Grundsätze wie sie auch in den og völkerrechtlichen Abkommen ihren Niederschlag gefunden haben. Daher ist es für die Bestimmung der og Grundsätze unerheblich, ob nach dem Recht des NS-Staates der der Unwürdigerklärung zugrundeliegende Lebenssachverhalt eine Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit darstellte bzw diese Verletzung als gerechtfertigt angesehen wurde (BSG Urteil vom 24.03.1998 zu § 5 EntschRG).
26 
Der Betroffene muss gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben. Insoweit genügt eine nur allgemeine Förderung des Unrechts- und Gewaltsystems des NS-Staates (sog Vorschubleisten) nicht, er muss vielmehr durch einen individuellen Verstoß, also ein konkretes und nachweisbares Verhalten gegen die genannten Grundsätze verstoßen haben (BSG Urteil vom 09.12.1998 - B 9 RV 46/97 R - SozR 3-3100 § 7 Nr. 5, ebenso BSG Urteil vom 24.03.1998 - B 4 RA 78/96 R - SozR 3-8850 § 5 Nr. 3 zu § 5 Abs. 1 EntschRG).
27 
Der Grundsatz der Menschlichkeit schützt die (Ansehens-)Würde (Art 1 Abs. 1 GG) und die unveräußerlichen Menschenrechte (Art 1 Abs. 2 GG) eines jeden, der in einem Gemeinwesen dem jeweiligen Inhaber der Macht sowie den Menschen unterworfen ist, denen jener Herrschaftsmacht verliehen oder faktisch eingeräumt hat. Es ist also - aus der absoluten und universalen Geltungsordnung des Art 1 GG - jedem Machtinhaber sowie dem Machtsystem, dem er angehört, schlechthin untersagt, die Würde des Menschen zu missachten oder seine Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit anderen "Werten" soweit unterzuordnen, dass sie im Kern vernichtet werden (BSG aaO und BSG Urteil vom 30. Januar 1997, BSGE 80,72, 88 jeweils zu § 5 EntschRG). Schutzgut des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit (Art 1 Abs. 3, 3, Abs. 1 bis 3, 20 Abs. 3 GG) ist, dass jeder Gewaltinhaber sich um eine den jeweiligen Lebensverhältnissen angemessene Sachbehandlung, vor allem unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, bemühen muss und insbesondere nicht willkürlich handeln darf; keinesfalls darf jemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat, seiner Herkunft, seines Glaubens oder seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden (BSG Urteil vom 24.03.1998 und Urteil vom 30. Januar 1997 aaO). Die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit gebieten den Machtinhabern also nur eine elementare Rechtsorientierung. Ein Unrechts- und Willkürsystem gibt sich gerade dadurch zu erkennen, dass es diese elementaren Grundsätze anderen - zB ideologischen - Zielsetzungen unterordnet, nach dem Motto, der Zweck "heilige" die Mittel.
28 
Unter Anwendung dieser Maßstäbe steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger durch seinen Dienst in der Wachmannschaft des KL Auschwitz-Birkenau in der Zeit von Oktober 1942 bis Januar 1945 gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Dies gilt sowohl für den vom Kläger eingeräumten mehrmaligen Einsatz beim sog. Rampendienst als auch für den Wachdienst insgesamt. Die Ankunft der vom Reichssicherheitshauptamt (RSHA) organisierten Transporte von Häftlingen im KL Auschwitz war genau geregelt. Nach dem Urteil des Landgerichts Frankfurt im so genannten Auschwitz-Prozess steht Folgendes fest:
29 
„Die "Abwicklung" eines für die Vernichtung bestimmten RSHA-Transportes war bis ins einzelne organisiert. Die eingeteilten Blockführer (öffneten) die Waggons und ließen die eingepferchten Menschen aus den Wagen auf die Rampe aussteigen. Das Gepäck blieb auf Befehl der SS-Männer in den Wagen zurück. Die ausgestiegenen Menschen mußten. in Fünferreihen antreten. Dabei trennten die. SS-Männer Frauen mit Kindern, alte Menschen, Krüppel, Kranke und Kinder unter 16 Jahren als arbeitsunfähig von den anderen. Die übrigen Männer und Frauen traten in getrennten Kolonnen in Fünferreihen an. Aufgabe der Ärzte war es, die Arbeitsfähigen aus den vorbeimarschierenden Menschen auszuwählen. Ein Sprechverbot sollte verhindern, daß die Deportierten vorzeitig von ihrem bevorstehenden Schicksal erführen. Von ihrem bevorstehenden Tod ahnten sie nichts. Den als arbeitsunfähig beurteilten Menschen erklärte man, daß sie gebadet würden und dann zu arbeiten hätten. (Dann) mußten sich die Menschen im Vorhof (des) Krematoriums entkleiden. Sie wurden dann nackt und ahnungslos in den Vergasungsraum hineingetrieben. Wenn alle. im Vergasungsraum waren, wurde dieser von außen verriegelt. Zwei SS-Männer. schütteten dann Cyklon B durch zwei Öffnungen von oben in den Vergasungsraum hinein. Die Menschen, die nun merkten, daß sie eines qualvollen Todes sterben sollten, schrieen und tobten und schlugen mit den Fäusten gegen die verschlossenen Türen und gegen die Wände. Da sich das Gas vom Boden des Vergasungsraumes aus nach oben ausbreitete, starben die kleinen und schwächlichen Menschen zuerst. Die anderen stiegen dann in ihrer Todesangst auf die am Boden liegenden Leichen, um noch etwas Luft zu erhalten, bis sie schließlich selbst qualvoll erstickt waren." (zitiert nach Werle, Der Holocaust als Gegenstand der bundesdeutschen Strafjustiz, NJW 1992, 2529, 2533).
30 
Die Bewachung des KL und die Bildung einer Postenkette beim Rampendienst stellen nicht nur eine allgemeine Förderung des NS-Regimes dar, sondern sind konkrete Handlungen, mit denen der Kläger dazu beigetragen hat, dass die deportierten Menschen im KL festgehalten, teilweise zum Arbeitseinsatz gezwungen und in sehr großer Zahl getötet wurden. Dabei ist die vom Kläger hervorgehobene Differenzierung zwischen dem Außenbereich des KL und dem inneren Bereich des KL, den der Kläger nicht betreten hat, für die Beurteilung seiner Handlungen unerheblich. Soweit die Staatsanwaltschaft am Landgericht Frankfurt in ihrer Einstellungsverfügung vom 21.04.1982 in Bezug auf das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren noch ausgeführt hat, dass schon die Kausalität des sog Rampendienstes für den Erfolg der Vernichtungsaktion zweifelhaft sei, weil nicht bekannt sei, dass es je zu versuchten Häftlingsfluchten von der Rampe gekommen wäre, ist dies – vorsichtig ausgedrückt – nicht nur wenig überzeugend, weil die lückenlose Bewachung jeden Fluchtversuch von vornherein als aussichtslos erscheinen lassen musste. Durch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 21.04.2004 ist diese Ansicht inzwischen auch widerlegt. Der Kläger hat ausgesagt, vom Hörensagen wisse er, dass einmal ein Kamerad seiner Kompanie zusammen mit zwei oder drei anderen belobigt worden sei. Hintergrund sei wohl gewesen, dass sich damals ein Gefangener außerhalb der Postenkette bewegt habe und daraufhin erschossen worden sei. Derartige Vorgänge habe man aber wohl an einer Hand abzählen können. Dies sei äußerst selten vorgekommen. Fluchtversuche seine fast nie vorgekommen. Es steht also einerseits fest, dass es tatsächlich zu Fluchtversuchen von Häftlingen gekommen ist, die Bewachung aber andererseits so effektiv war, dass nur Wenige überhaupt einen Fluchtversuch unternommen haben.
31 
Die aufgezeigten Verstöße gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit sind dem Kläger (nicht nur objektiv, sondern) auch subjektiv zuzurechnen. Der Kläger wusste, dass er mit seinem Wach- und Rampendienst dazu beitrug, dass die Gefangenen gegen ihren Willen festgehalten, zum Arbeitseinsatz gezwungen und in großer Zahl getötet wurden. Dieses Wissen hatte er nicht nur, weil er – wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem SG angegeben hat – sich denken konnte, dass in den Krematorien Menschen verbrannt worden sind. Er hat in seinem Widerspruchsschreiben vom 12.12.1999 ausgeführt, dass er zusammen mit den anderen Wachleuten in Auschwitz laufend politisch belehrt wurde. Dabei wurde ihm sogar erläutert, weshalb die Juden aus Sicht der damaligen Machthaber vernichtet werden mussten. Demnach haben die Führungskräfte der Waffen-SS oder des KL es offenbar als hilfreich erachtet, auch beim Wachpersonal ein gewisses Maß an Akzeptanz anzustreben.
32 
Der mit der Entziehung der Leistungen nach § 1a BVG verbundene ethische Vorwurf schuldhaften Verhaltens basiert auf der tatsächlichen, wissentlichen und willentlichen Mitwirkung an (mindestens) einer Verletzungshandlung. Nicht vorausgesetzt wird, dass der Machtausübende mit seiner bewusst und gewollt vorgenommenen Verletzungshandlung gerade die Absicht verfolgte, die genannten Grundsätze zu verletzen; vielmehr reicht aus, dass er bei gehöriger Gewissensanspannung hätte erkennen können, dass er jene verletzt; Rechtsblindheit entschuldigt nicht (BSG Urteil vom 24.03.1998, aaO, zu § 5 Abs. 1 EntschRG). Die Entziehung von Leistungen nach § 1a BVG stellt keine Strafe dar, sondern beruht auf dem Prinzip der Verwirkung.
33 
Die für eine Verwirkung des Versorgungsanspruchs nach § 1a BVG notwendige willentliche Mitwirkung wird im Falle des Klägers nicht dadurch ausgeschlossen, dass er zum Kriegsdienst gezwungen wurde. Der Senat geht bei seiner Beurteilung zu Gunsten des Klägers davon aus, dass er sich nicht freiwillig zur SS und zum Dienst in Auschwitz gemeldet hat. Auch werden die Angaben des Klägers als wahr unterstellt, er habe keinen Gefangenen geschlagen, getreten oder erschossen und der Senat glaubt ihm, dass er sich zwei Mal zu einem Sanitätskurs anzumelden versucht hat. Ebenso werden die Angaben des Klägers zu Grunde gelegt, er habe nie das Innere des KL Auschwitz-Birkenau betreten. Dies alles schließt einen schuldhaften Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit durch den Wachdienst und den Rampendienst im KL nicht aus.
34 
Zum einen genügt hierfür, dass dem Kläger die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit seines Verhaltens ergibt, und dass ihm die Unmenschlichkeit seines Verhaltens entweder bewusst war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewusst sein müssen. Zum anderen befand sich der Kläger weder objektiv noch subjektiv in einer ausweglosen Zwangslage. Denn er hat selbst aus damaliger Sicht viel zu wenig unternommen, um dem Wachdienst im KL zu entgehen. Sein Vorbringen, die einzige Möglichkeit aus Auschwitz wegzukommen, wäre der Freitod gewesen, wird durch die von ihm selbst dem Senat vorgelegten Unterlagen, auf die er sich ausdrücklich berufen hat, widerlegt. Der Kläger hat sich die Ausführungen eines von der BILD-Zeitung befragten ehemaligen SS-Mannes im KL Auschwitz - „Ich stellte einen Versetzungsantrag nach dem anderen. Aber erst im Oktober 1944 hatte ich Erfolg, wurde an die Front an den Ardennen versetzt. Wäre ich vorher desertiert, hätte man mich erschossen." - zu eigen gemacht und als wahrheitsgemäß bezeichnet. Daraus ergibt sich erstens, dass es selbst im KL Auschwitz möglich war, nicht nur einen, sondern mehrere Anträge für eine Versetzung zu stellen und zweitens, dass solche Anträge durchaus Erfolg haben konnten. Der Kläger bewarb sich aber lediglich zwei Mal für einen relativ ungefährlichen Sanitätsdienst und er stellte keinen einzigen Versetzungsantrag für einen Einsatz an der Front. Er zog es damit vor, den für ihn im Vergleich zu einem Fronteinsatz persönlich weniger gefährlichen Wachdienst in einem KL zu verrichten.
35 
Der Umstand, dass der Kläger bei der Bewachung unbewaffneter und wehrloser Zivilisten „nie einen Schuss auf einen Menschen abgegeben und weder einen ausländischen Soldaten noch einen ausländischen Zivilisten oder irgend jemanden getötet oder verletzt" hat, steht der Entziehung der Versorgungsleistungen nicht entgegen und rechtfertigt insbesondere nicht die Annahme einer unbilligen Härte iSd § 1a Abs. 3 BVG. Dieser vom Kläger hervorgehobene Umstand stellt kein besonderes Verdienst des Klägers dar, sondern lässt (zumindest auch) damit erklären, dass die Häftlinge angesichts der besonders effizienten Überwachung durch den Wachsturmbann überhaupt nur sehr wenige Fluchtversuche unternahmen. Bei der gegebenen Sachlage scheidet nach Ansicht des Senats auch eine nur teilweise Entziehung der Versorgungsleistungen aus, zumal der Kläger Versorgung nur nach einer MdE von 30 v.H. erhalten hat und der Wegfall dieser Leistungen beim Kläger zu keiner persönlichen Notlage führt. Der Senat stimmt mit dem SG auch darin überein, dass das Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand der ihm gewährten Versorgungsleistungen angesichts der Schwere des begangenen Verstoßes gegen die Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit nicht schutzbedürftig ist und verweist auch insoweit auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
37 
Die Revision wird zugelassen, da die Frage, ob allein die Verrichtung von Wachdienst und sog. Rampendienst im KL Auschwitz-Birkenau einen Verstoß gegen die Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit darstellt, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Gründe

 
22 
Die gemäß den §§ 153, 154 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 29.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
23 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist der durch Gesetz vom 14.01.1998 (BGBl I S. 66) eingeführte und am 21.01.1998 in Kraft getretene § 1a BVG. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen zu versagen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und er nach dem 13. November 1997 einen Antrag auf Leistungen gestellt hat. Anhaltspunkte, die eine besonders intensive Überprüfung erforderlich machen, ob ein Berechtigter durch sein individuelles Verhalten gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, können sich insbesondere aus einer freiwilligen Mitgliedschaft des Berechtigten in der SS ergeben (§ 1a Abs. 1 BVG). Leistungen sind mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zu entziehen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und das Vertrauen des Berechtigten auf eine fortwährende Gewährung der Leistungen im Einzelfall auch angesichts der Schwere der begangenen Verstöße nicht überwiegend schutzbedürftig ist (§ 1a Abs. 2 BVG). Soweit in den Fällen des Absatzes 2 die sofortige Entziehung oder Minderung der Leistungen zu unbilligen Härten führt, soll die Entziehung oder Minderung nach einer angemessenen Übergangsfrist erfolgen (§ 1a Abs. 3 BVG).
24 
Die Regelung in § 1a BVG enthält einen hinreichend bestimmten Ermächtigungstatbestand, der in einer für die Betroffenen voraussehbaren Weise von den Organen der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt ausgelegt und angewandt werden kann. Der Begriff des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit, der bereits seit 1953 (§§ 3 Abs. 1, 11 Nr. 2 BVFG, § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet - Notaufnahmegesetz (NAG) - idF des § 101 BVFG) in der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland zum Kriegs- und NS-Folgen-Entschädigungsrecht Anwendung findet, ist insbesondere durch eine langjährige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des BVerfG konkretisiert worden. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt der Rechtsstaatlichkeit nicht zu beanstanden, dass dieser Begriff auch Eingang in den Ermächtigungstatbestand des § 1a BVG gefunden hat (so BSG Urteil vom 24.03.1998 zu § 5 EntschRG).
25 
Eines unmittelbaren Rückgriffs auf die Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) oder des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) bedarf es zur Ausfüllung dieses Begriffes nicht. Die Unwürdigkeit des Versorgungsberechtigten, staatliche Leistungen für eine durch den militärischen Dienst in der Wehrmacht erlittene gesundheitliche Beeinträchtigung zu beanspruchen, kann sich nur an den rechtlichen Maßstäben messen, die für die Bestimmung des Rechts auf Entschädigung selbst gelten, also dem in Übereinstimmung mit den og Abkommen stehenden innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Maßstab für die Unwürdigerklärung iS des § 1a BVG sind daher - wie bei § 5 Abs. 1 EntschRG - die in der Wertordnung des GG und insbesondere in den Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freizügigkeit sowie dem Rechtsstaatsprinzip zum Ausdruck gebrachten Grundsätze dessen, was ein demokratischer Rechtsstaat als Mindestgarantien für ein menschenwürdiges, von staatlicher Willkür freies Dasein zu achten hat; Grundsätze wie sie auch in den og völkerrechtlichen Abkommen ihren Niederschlag gefunden haben. Daher ist es für die Bestimmung der og Grundsätze unerheblich, ob nach dem Recht des NS-Staates der der Unwürdigerklärung zugrundeliegende Lebenssachverhalt eine Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit darstellte bzw diese Verletzung als gerechtfertigt angesehen wurde (BSG Urteil vom 24.03.1998 zu § 5 EntschRG).
26 
Der Betroffene muss gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben. Insoweit genügt eine nur allgemeine Förderung des Unrechts- und Gewaltsystems des NS-Staates (sog Vorschubleisten) nicht, er muss vielmehr durch einen individuellen Verstoß, also ein konkretes und nachweisbares Verhalten gegen die genannten Grundsätze verstoßen haben (BSG Urteil vom 09.12.1998 - B 9 RV 46/97 R - SozR 3-3100 § 7 Nr. 5, ebenso BSG Urteil vom 24.03.1998 - B 4 RA 78/96 R - SozR 3-8850 § 5 Nr. 3 zu § 5 Abs. 1 EntschRG).
27 
Der Grundsatz der Menschlichkeit schützt die (Ansehens-)Würde (Art 1 Abs. 1 GG) und die unveräußerlichen Menschenrechte (Art 1 Abs. 2 GG) eines jeden, der in einem Gemeinwesen dem jeweiligen Inhaber der Macht sowie den Menschen unterworfen ist, denen jener Herrschaftsmacht verliehen oder faktisch eingeräumt hat. Es ist also - aus der absoluten und universalen Geltungsordnung des Art 1 GG - jedem Machtinhaber sowie dem Machtsystem, dem er angehört, schlechthin untersagt, die Würde des Menschen zu missachten oder seine Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit anderen "Werten" soweit unterzuordnen, dass sie im Kern vernichtet werden (BSG aaO und BSG Urteil vom 30. Januar 1997, BSGE 80,72, 88 jeweils zu § 5 EntschRG). Schutzgut des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit (Art 1 Abs. 3, 3, Abs. 1 bis 3, 20 Abs. 3 GG) ist, dass jeder Gewaltinhaber sich um eine den jeweiligen Lebensverhältnissen angemessene Sachbehandlung, vor allem unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, bemühen muss und insbesondere nicht willkürlich handeln darf; keinesfalls darf jemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat, seiner Herkunft, seines Glaubens oder seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden (BSG Urteil vom 24.03.1998 und Urteil vom 30. Januar 1997 aaO). Die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit gebieten den Machtinhabern also nur eine elementare Rechtsorientierung. Ein Unrechts- und Willkürsystem gibt sich gerade dadurch zu erkennen, dass es diese elementaren Grundsätze anderen - zB ideologischen - Zielsetzungen unterordnet, nach dem Motto, der Zweck "heilige" die Mittel.
28 
Unter Anwendung dieser Maßstäbe steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger durch seinen Dienst in der Wachmannschaft des KL Auschwitz-Birkenau in der Zeit von Oktober 1942 bis Januar 1945 gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Dies gilt sowohl für den vom Kläger eingeräumten mehrmaligen Einsatz beim sog. Rampendienst als auch für den Wachdienst insgesamt. Die Ankunft der vom Reichssicherheitshauptamt (RSHA) organisierten Transporte von Häftlingen im KL Auschwitz war genau geregelt. Nach dem Urteil des Landgerichts Frankfurt im so genannten Auschwitz-Prozess steht Folgendes fest:
29 
„Die "Abwicklung" eines für die Vernichtung bestimmten RSHA-Transportes war bis ins einzelne organisiert. Die eingeteilten Blockführer (öffneten) die Waggons und ließen die eingepferchten Menschen aus den Wagen auf die Rampe aussteigen. Das Gepäck blieb auf Befehl der SS-Männer in den Wagen zurück. Die ausgestiegenen Menschen mußten. in Fünferreihen antreten. Dabei trennten die. SS-Männer Frauen mit Kindern, alte Menschen, Krüppel, Kranke und Kinder unter 16 Jahren als arbeitsunfähig von den anderen. Die übrigen Männer und Frauen traten in getrennten Kolonnen in Fünferreihen an. Aufgabe der Ärzte war es, die Arbeitsfähigen aus den vorbeimarschierenden Menschen auszuwählen. Ein Sprechverbot sollte verhindern, daß die Deportierten vorzeitig von ihrem bevorstehenden Schicksal erführen. Von ihrem bevorstehenden Tod ahnten sie nichts. Den als arbeitsunfähig beurteilten Menschen erklärte man, daß sie gebadet würden und dann zu arbeiten hätten. (Dann) mußten sich die Menschen im Vorhof (des) Krematoriums entkleiden. Sie wurden dann nackt und ahnungslos in den Vergasungsraum hineingetrieben. Wenn alle. im Vergasungsraum waren, wurde dieser von außen verriegelt. Zwei SS-Männer. schütteten dann Cyklon B durch zwei Öffnungen von oben in den Vergasungsraum hinein. Die Menschen, die nun merkten, daß sie eines qualvollen Todes sterben sollten, schrieen und tobten und schlugen mit den Fäusten gegen die verschlossenen Türen und gegen die Wände. Da sich das Gas vom Boden des Vergasungsraumes aus nach oben ausbreitete, starben die kleinen und schwächlichen Menschen zuerst. Die anderen stiegen dann in ihrer Todesangst auf die am Boden liegenden Leichen, um noch etwas Luft zu erhalten, bis sie schließlich selbst qualvoll erstickt waren." (zitiert nach Werle, Der Holocaust als Gegenstand der bundesdeutschen Strafjustiz, NJW 1992, 2529, 2533).
30 
Die Bewachung des KL und die Bildung einer Postenkette beim Rampendienst stellen nicht nur eine allgemeine Förderung des NS-Regimes dar, sondern sind konkrete Handlungen, mit denen der Kläger dazu beigetragen hat, dass die deportierten Menschen im KL festgehalten, teilweise zum Arbeitseinsatz gezwungen und in sehr großer Zahl getötet wurden. Dabei ist die vom Kläger hervorgehobene Differenzierung zwischen dem Außenbereich des KL und dem inneren Bereich des KL, den der Kläger nicht betreten hat, für die Beurteilung seiner Handlungen unerheblich. Soweit die Staatsanwaltschaft am Landgericht Frankfurt in ihrer Einstellungsverfügung vom 21.04.1982 in Bezug auf das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren noch ausgeführt hat, dass schon die Kausalität des sog Rampendienstes für den Erfolg der Vernichtungsaktion zweifelhaft sei, weil nicht bekannt sei, dass es je zu versuchten Häftlingsfluchten von der Rampe gekommen wäre, ist dies – vorsichtig ausgedrückt – nicht nur wenig überzeugend, weil die lückenlose Bewachung jeden Fluchtversuch von vornherein als aussichtslos erscheinen lassen musste. Durch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 21.04.2004 ist diese Ansicht inzwischen auch widerlegt. Der Kläger hat ausgesagt, vom Hörensagen wisse er, dass einmal ein Kamerad seiner Kompanie zusammen mit zwei oder drei anderen belobigt worden sei. Hintergrund sei wohl gewesen, dass sich damals ein Gefangener außerhalb der Postenkette bewegt habe und daraufhin erschossen worden sei. Derartige Vorgänge habe man aber wohl an einer Hand abzählen können. Dies sei äußerst selten vorgekommen. Fluchtversuche seine fast nie vorgekommen. Es steht also einerseits fest, dass es tatsächlich zu Fluchtversuchen von Häftlingen gekommen ist, die Bewachung aber andererseits so effektiv war, dass nur Wenige überhaupt einen Fluchtversuch unternommen haben.
31 
Die aufgezeigten Verstöße gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit sind dem Kläger (nicht nur objektiv, sondern) auch subjektiv zuzurechnen. Der Kläger wusste, dass er mit seinem Wach- und Rampendienst dazu beitrug, dass die Gefangenen gegen ihren Willen festgehalten, zum Arbeitseinsatz gezwungen und in großer Zahl getötet wurden. Dieses Wissen hatte er nicht nur, weil er – wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem SG angegeben hat – sich denken konnte, dass in den Krematorien Menschen verbrannt worden sind. Er hat in seinem Widerspruchsschreiben vom 12.12.1999 ausgeführt, dass er zusammen mit den anderen Wachleuten in Auschwitz laufend politisch belehrt wurde. Dabei wurde ihm sogar erläutert, weshalb die Juden aus Sicht der damaligen Machthaber vernichtet werden mussten. Demnach haben die Führungskräfte der Waffen-SS oder des KL es offenbar als hilfreich erachtet, auch beim Wachpersonal ein gewisses Maß an Akzeptanz anzustreben.
32 
Der mit der Entziehung der Leistungen nach § 1a BVG verbundene ethische Vorwurf schuldhaften Verhaltens basiert auf der tatsächlichen, wissentlichen und willentlichen Mitwirkung an (mindestens) einer Verletzungshandlung. Nicht vorausgesetzt wird, dass der Machtausübende mit seiner bewusst und gewollt vorgenommenen Verletzungshandlung gerade die Absicht verfolgte, die genannten Grundsätze zu verletzen; vielmehr reicht aus, dass er bei gehöriger Gewissensanspannung hätte erkennen können, dass er jene verletzt; Rechtsblindheit entschuldigt nicht (BSG Urteil vom 24.03.1998, aaO, zu § 5 Abs. 1 EntschRG). Die Entziehung von Leistungen nach § 1a BVG stellt keine Strafe dar, sondern beruht auf dem Prinzip der Verwirkung.
33 
Die für eine Verwirkung des Versorgungsanspruchs nach § 1a BVG notwendige willentliche Mitwirkung wird im Falle des Klägers nicht dadurch ausgeschlossen, dass er zum Kriegsdienst gezwungen wurde. Der Senat geht bei seiner Beurteilung zu Gunsten des Klägers davon aus, dass er sich nicht freiwillig zur SS und zum Dienst in Auschwitz gemeldet hat. Auch werden die Angaben des Klägers als wahr unterstellt, er habe keinen Gefangenen geschlagen, getreten oder erschossen und der Senat glaubt ihm, dass er sich zwei Mal zu einem Sanitätskurs anzumelden versucht hat. Ebenso werden die Angaben des Klägers zu Grunde gelegt, er habe nie das Innere des KL Auschwitz-Birkenau betreten. Dies alles schließt einen schuldhaften Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit durch den Wachdienst und den Rampendienst im KL nicht aus.
34 
Zum einen genügt hierfür, dass dem Kläger die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit seines Verhaltens ergibt, und dass ihm die Unmenschlichkeit seines Verhaltens entweder bewusst war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewusst sein müssen. Zum anderen befand sich der Kläger weder objektiv noch subjektiv in einer ausweglosen Zwangslage. Denn er hat selbst aus damaliger Sicht viel zu wenig unternommen, um dem Wachdienst im KL zu entgehen. Sein Vorbringen, die einzige Möglichkeit aus Auschwitz wegzukommen, wäre der Freitod gewesen, wird durch die von ihm selbst dem Senat vorgelegten Unterlagen, auf die er sich ausdrücklich berufen hat, widerlegt. Der Kläger hat sich die Ausführungen eines von der BILD-Zeitung befragten ehemaligen SS-Mannes im KL Auschwitz - „Ich stellte einen Versetzungsantrag nach dem anderen. Aber erst im Oktober 1944 hatte ich Erfolg, wurde an die Front an den Ardennen versetzt. Wäre ich vorher desertiert, hätte man mich erschossen." - zu eigen gemacht und als wahrheitsgemäß bezeichnet. Daraus ergibt sich erstens, dass es selbst im KL Auschwitz möglich war, nicht nur einen, sondern mehrere Anträge für eine Versetzung zu stellen und zweitens, dass solche Anträge durchaus Erfolg haben konnten. Der Kläger bewarb sich aber lediglich zwei Mal für einen relativ ungefährlichen Sanitätsdienst und er stellte keinen einzigen Versetzungsantrag für einen Einsatz an der Front. Er zog es damit vor, den für ihn im Vergleich zu einem Fronteinsatz persönlich weniger gefährlichen Wachdienst in einem KL zu verrichten.
35 
Der Umstand, dass der Kläger bei der Bewachung unbewaffneter und wehrloser Zivilisten „nie einen Schuss auf einen Menschen abgegeben und weder einen ausländischen Soldaten noch einen ausländischen Zivilisten oder irgend jemanden getötet oder verletzt" hat, steht der Entziehung der Versorgungsleistungen nicht entgegen und rechtfertigt insbesondere nicht die Annahme einer unbilligen Härte iSd § 1a Abs. 3 BVG. Dieser vom Kläger hervorgehobene Umstand stellt kein besonderes Verdienst des Klägers dar, sondern lässt (zumindest auch) damit erklären, dass die Häftlinge angesichts der besonders effizienten Überwachung durch den Wachsturmbann überhaupt nur sehr wenige Fluchtversuche unternahmen. Bei der gegebenen Sachlage scheidet nach Ansicht des Senats auch eine nur teilweise Entziehung der Versorgungsleistungen aus, zumal der Kläger Versorgung nur nach einer MdE von 30 v.H. erhalten hat und der Wegfall dieser Leistungen beim Kläger zu keiner persönlichen Notlage führt. Der Senat stimmt mit dem SG auch darin überein, dass das Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand der ihm gewährten Versorgungsleistungen angesichts der Schwere des begangenen Verstoßes gegen die Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit nicht schutzbedürftig ist und verweist auch insoweit auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
37 
Die Revision wird zugelassen, da die Frage, ob allein die Verrichtung von Wachdienst und sog. Rampendienst im KL Auschwitz-Birkenau einen Verstoß gegen die Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit darstellt, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Juli 2005 - L 8 V 2778/04

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Juli 2005 - L 8 V 2778/04

Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Juli 2005 - L 8 V 2778/04 zitiert 12 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 3 Sowjetzonenflüchtling


(1) Sowjetzonenflüchtling ist ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat oder gehabt hat und von dort vor dem 1. Juli 1990

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 1a


(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und er nach de

Entschädigungsrentengesetz - EntschRG | § 5


(1) Entschädigungsrenten sind nicht zu bewilligen, zu kürzen oder abzuerkennen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwer

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 101 Geltung für Lebenspartner


Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner.

Referenzen

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und er nach dem 13. November 1997 einen Antrag auf Leistungen gestellt hat. Anhaltspunkte, die eine besonders intensive Überprüfung erforderlich machen, ob ein Berechtigter durch sein individuelles Verhalten gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, können sich insbesondere aus einer freiwilligen Mitgliedschaft des Berechtigten in der SS ergeben.

(2) Leistungen sind mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zu entziehen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und das Vertrauen des Berechtigten auf eine fortwährende Gewährung der Leistungen im Einzelfall auch angesichts der Schwere der begangenen Verstöße nicht überwiegend schutzbedürftig ist.

(3) Soweit in den Fällen des Absatzes 2 die sofortige Entziehung oder Minderung der Leistungen zu unbilligen Härten führt, soll die Entziehung oder Minderung nach einer angemessenen Übergangsfrist erfolgen.

(1) Sowjetzonenflüchtling ist ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat oder gehabt hat und von dort vor dem 1. Juli 1990 geflüchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Eine besondere Zwangslage ist vor allem dann gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit vorgelegen hat. Eine besondere Zwangslage ist auch bei einem schweren Gewissenskonflikt gegeben. Wirtschaftliche Gründe sind als besondere Zwangslage anzuerkennen, wenn die Existenzgrundlage zerstört oder entscheidend beeinträchtigt worden ist oder wenn die Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand.

(2) Von der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling ist ausgeschlossen,

1.
wer dem in der sowjetischen Besatzungszone und im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin herrschenden System erheblich Vorschub geleistet hat,
2.
wer während der Herrschaft des Nationalsozialismus oder in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,
3.
wer die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin bekämpft hat.

(3) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4 bis 6, Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und er nach dem 13. November 1997 einen Antrag auf Leistungen gestellt hat. Anhaltspunkte, die eine besonders intensive Überprüfung erforderlich machen, ob ein Berechtigter durch sein individuelles Verhalten gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, können sich insbesondere aus einer freiwilligen Mitgliedschaft des Berechtigten in der SS ergeben.

(2) Leistungen sind mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zu entziehen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und das Vertrauen des Berechtigten auf eine fortwährende Gewährung der Leistungen im Einzelfall auch angesichts der Schwere der begangenen Verstöße nicht überwiegend schutzbedürftig ist.

(3) Soweit in den Fällen des Absatzes 2 die sofortige Entziehung oder Minderung der Leistungen zu unbilligen Härten führt, soll die Entziehung oder Minderung nach einer angemessenen Übergangsfrist erfolgen.

(1) Entschädigungsrenten sind nicht zu bewilligen, zu kürzen oder abzuerkennen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.

(2) Über die Kürzung oder Aberkennung einer Entschädigungsrente entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung.

(3) Für das Verfahren nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Versorgungsruhensgesetzes entsprechend; insbesondere finden auf die vorläufige Aberkennung von Entschädigungsrenten die Vorschriften über ein vorläufiges Ruhen der Versorgung nach § 4 Abs. 4 des Versorgungsruhensgesetzes entsprechende Anwendung. Auf Antrag des Betroffenen hat das Bundesamt für Soziale Sicherung eine von ihm benannte Verfolgtenorganisation zu hören.

(4) Liegen Anhaltspunkte für einen Sachverhalt im Sinne des Absatzes 1 vor, hat die Deutsche Rentenversicherung Bund den Vorgang dem Bundesamt für Soziale Sicherung vorzulegen. Die Vorlage an das Bundesamt für Soziale Sicherung ist dem Berechtigten mitzuteilen.

(5) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann Sachverhalte im Sinne des Absatzes 1 auch von sich aus aufgreifen. In solchen Fällen teilt es dies der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Berechtigten mit.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und er nach dem 13. November 1997 einen Antrag auf Leistungen gestellt hat. Anhaltspunkte, die eine besonders intensive Überprüfung erforderlich machen, ob ein Berechtigter durch sein individuelles Verhalten gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, können sich insbesondere aus einer freiwilligen Mitgliedschaft des Berechtigten in der SS ergeben.

(2) Leistungen sind mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zu entziehen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und das Vertrauen des Berechtigten auf eine fortwährende Gewährung der Leistungen im Einzelfall auch angesichts der Schwere der begangenen Verstöße nicht überwiegend schutzbedürftig ist.

(3) Soweit in den Fällen des Absatzes 2 die sofortige Entziehung oder Minderung der Leistungen zu unbilligen Härten führt, soll die Entziehung oder Minderung nach einer angemessenen Übergangsfrist erfolgen.

(1) Entschädigungsrenten sind nicht zu bewilligen, zu kürzen oder abzuerkennen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.

(2) Über die Kürzung oder Aberkennung einer Entschädigungsrente entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung.

(3) Für das Verfahren nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Versorgungsruhensgesetzes entsprechend; insbesondere finden auf die vorläufige Aberkennung von Entschädigungsrenten die Vorschriften über ein vorläufiges Ruhen der Versorgung nach § 4 Abs. 4 des Versorgungsruhensgesetzes entsprechende Anwendung. Auf Antrag des Betroffenen hat das Bundesamt für Soziale Sicherung eine von ihm benannte Verfolgtenorganisation zu hören.

(4) Liegen Anhaltspunkte für einen Sachverhalt im Sinne des Absatzes 1 vor, hat die Deutsche Rentenversicherung Bund den Vorgang dem Bundesamt für Soziale Sicherung vorzulegen. Die Vorlage an das Bundesamt für Soziale Sicherung ist dem Berechtigten mitzuteilen.

(5) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann Sachverhalte im Sinne des Absatzes 1 auch von sich aus aufgreifen. In solchen Fällen teilt es dies der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Berechtigten mit.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und er nach dem 13. November 1997 einen Antrag auf Leistungen gestellt hat. Anhaltspunkte, die eine besonders intensive Überprüfung erforderlich machen, ob ein Berechtigter durch sein individuelles Verhalten gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, können sich insbesondere aus einer freiwilligen Mitgliedschaft des Berechtigten in der SS ergeben.

(2) Leistungen sind mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zu entziehen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und das Vertrauen des Berechtigten auf eine fortwährende Gewährung der Leistungen im Einzelfall auch angesichts der Schwere der begangenen Verstöße nicht überwiegend schutzbedürftig ist.

(3) Soweit in den Fällen des Absatzes 2 die sofortige Entziehung oder Minderung der Leistungen zu unbilligen Härten führt, soll die Entziehung oder Minderung nach einer angemessenen Übergangsfrist erfolgen.

(1) Entschädigungsrenten sind nicht zu bewilligen, zu kürzen oder abzuerkennen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.

(2) Über die Kürzung oder Aberkennung einer Entschädigungsrente entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung.

(3) Für das Verfahren nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Versorgungsruhensgesetzes entsprechend; insbesondere finden auf die vorläufige Aberkennung von Entschädigungsrenten die Vorschriften über ein vorläufiges Ruhen der Versorgung nach § 4 Abs. 4 des Versorgungsruhensgesetzes entsprechende Anwendung. Auf Antrag des Betroffenen hat das Bundesamt für Soziale Sicherung eine von ihm benannte Verfolgtenorganisation zu hören.

(4) Liegen Anhaltspunkte für einen Sachverhalt im Sinne des Absatzes 1 vor, hat die Deutsche Rentenversicherung Bund den Vorgang dem Bundesamt für Soziale Sicherung vorzulegen. Die Vorlage an das Bundesamt für Soziale Sicherung ist dem Berechtigten mitzuteilen.

(5) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann Sachverhalte im Sinne des Absatzes 1 auch von sich aus aufgreifen. In solchen Fällen teilt es dies der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Berechtigten mit.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und er nach dem 13. November 1997 einen Antrag auf Leistungen gestellt hat. Anhaltspunkte, die eine besonders intensive Überprüfung erforderlich machen, ob ein Berechtigter durch sein individuelles Verhalten gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, können sich insbesondere aus einer freiwilligen Mitgliedschaft des Berechtigten in der SS ergeben.

(2) Leistungen sind mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zu entziehen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und das Vertrauen des Berechtigten auf eine fortwährende Gewährung der Leistungen im Einzelfall auch angesichts der Schwere der begangenen Verstöße nicht überwiegend schutzbedürftig ist.

(3) Soweit in den Fällen des Absatzes 2 die sofortige Entziehung oder Minderung der Leistungen zu unbilligen Härten führt, soll die Entziehung oder Minderung nach einer angemessenen Übergangsfrist erfolgen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und er nach dem 13. November 1997 einen Antrag auf Leistungen gestellt hat. Anhaltspunkte, die eine besonders intensive Überprüfung erforderlich machen, ob ein Berechtigter durch sein individuelles Verhalten gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, können sich insbesondere aus einer freiwilligen Mitgliedschaft des Berechtigten in der SS ergeben.

(2) Leistungen sind mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zu entziehen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und das Vertrauen des Berechtigten auf eine fortwährende Gewährung der Leistungen im Einzelfall auch angesichts der Schwere der begangenen Verstöße nicht überwiegend schutzbedürftig ist.

(3) Soweit in den Fällen des Absatzes 2 die sofortige Entziehung oder Minderung der Leistungen zu unbilligen Härten führt, soll die Entziehung oder Minderung nach einer angemessenen Übergangsfrist erfolgen.

(1) Sowjetzonenflüchtling ist ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat oder gehabt hat und von dort vor dem 1. Juli 1990 geflüchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Eine besondere Zwangslage ist vor allem dann gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit vorgelegen hat. Eine besondere Zwangslage ist auch bei einem schweren Gewissenskonflikt gegeben. Wirtschaftliche Gründe sind als besondere Zwangslage anzuerkennen, wenn die Existenzgrundlage zerstört oder entscheidend beeinträchtigt worden ist oder wenn die Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand.

(2) Von der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling ist ausgeschlossen,

1.
wer dem in der sowjetischen Besatzungszone und im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin herrschenden System erheblich Vorschub geleistet hat,
2.
wer während der Herrschaft des Nationalsozialismus oder in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,
3.
wer die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin bekämpft hat.

(3) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4 bis 6, Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und er nach dem 13. November 1997 einen Antrag auf Leistungen gestellt hat. Anhaltspunkte, die eine besonders intensive Überprüfung erforderlich machen, ob ein Berechtigter durch sein individuelles Verhalten gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, können sich insbesondere aus einer freiwilligen Mitgliedschaft des Berechtigten in der SS ergeben.

(2) Leistungen sind mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zu entziehen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und das Vertrauen des Berechtigten auf eine fortwährende Gewährung der Leistungen im Einzelfall auch angesichts der Schwere der begangenen Verstöße nicht überwiegend schutzbedürftig ist.

(3) Soweit in den Fällen des Absatzes 2 die sofortige Entziehung oder Minderung der Leistungen zu unbilligen Härten führt, soll die Entziehung oder Minderung nach einer angemessenen Übergangsfrist erfolgen.

(1) Entschädigungsrenten sind nicht zu bewilligen, zu kürzen oder abzuerkennen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.

(2) Über die Kürzung oder Aberkennung einer Entschädigungsrente entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung.

(3) Für das Verfahren nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Versorgungsruhensgesetzes entsprechend; insbesondere finden auf die vorläufige Aberkennung von Entschädigungsrenten die Vorschriften über ein vorläufiges Ruhen der Versorgung nach § 4 Abs. 4 des Versorgungsruhensgesetzes entsprechende Anwendung. Auf Antrag des Betroffenen hat das Bundesamt für Soziale Sicherung eine von ihm benannte Verfolgtenorganisation zu hören.

(4) Liegen Anhaltspunkte für einen Sachverhalt im Sinne des Absatzes 1 vor, hat die Deutsche Rentenversicherung Bund den Vorgang dem Bundesamt für Soziale Sicherung vorzulegen. Die Vorlage an das Bundesamt für Soziale Sicherung ist dem Berechtigten mitzuteilen.

(5) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann Sachverhalte im Sinne des Absatzes 1 auch von sich aus aufgreifen. In solchen Fällen teilt es dies der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Berechtigten mit.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und er nach dem 13. November 1997 einen Antrag auf Leistungen gestellt hat. Anhaltspunkte, die eine besonders intensive Überprüfung erforderlich machen, ob ein Berechtigter durch sein individuelles Verhalten gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, können sich insbesondere aus einer freiwilligen Mitgliedschaft des Berechtigten in der SS ergeben.

(2) Leistungen sind mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zu entziehen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und das Vertrauen des Berechtigten auf eine fortwährende Gewährung der Leistungen im Einzelfall auch angesichts der Schwere der begangenen Verstöße nicht überwiegend schutzbedürftig ist.

(3) Soweit in den Fällen des Absatzes 2 die sofortige Entziehung oder Minderung der Leistungen zu unbilligen Härten führt, soll die Entziehung oder Minderung nach einer angemessenen Übergangsfrist erfolgen.

(1) Entschädigungsrenten sind nicht zu bewilligen, zu kürzen oder abzuerkennen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.

(2) Über die Kürzung oder Aberkennung einer Entschädigungsrente entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung.

(3) Für das Verfahren nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Versorgungsruhensgesetzes entsprechend; insbesondere finden auf die vorläufige Aberkennung von Entschädigungsrenten die Vorschriften über ein vorläufiges Ruhen der Versorgung nach § 4 Abs. 4 des Versorgungsruhensgesetzes entsprechende Anwendung. Auf Antrag des Betroffenen hat das Bundesamt für Soziale Sicherung eine von ihm benannte Verfolgtenorganisation zu hören.

(4) Liegen Anhaltspunkte für einen Sachverhalt im Sinne des Absatzes 1 vor, hat die Deutsche Rentenversicherung Bund den Vorgang dem Bundesamt für Soziale Sicherung vorzulegen. Die Vorlage an das Bundesamt für Soziale Sicherung ist dem Berechtigten mitzuteilen.

(5) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann Sachverhalte im Sinne des Absatzes 1 auch von sich aus aufgreifen. In solchen Fällen teilt es dies der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Berechtigten mit.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und er nach dem 13. November 1997 einen Antrag auf Leistungen gestellt hat. Anhaltspunkte, die eine besonders intensive Überprüfung erforderlich machen, ob ein Berechtigter durch sein individuelles Verhalten gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, können sich insbesondere aus einer freiwilligen Mitgliedschaft des Berechtigten in der SS ergeben.

(2) Leistungen sind mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zu entziehen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und das Vertrauen des Berechtigten auf eine fortwährende Gewährung der Leistungen im Einzelfall auch angesichts der Schwere der begangenen Verstöße nicht überwiegend schutzbedürftig ist.

(3) Soweit in den Fällen des Absatzes 2 die sofortige Entziehung oder Minderung der Leistungen zu unbilligen Härten führt, soll die Entziehung oder Minderung nach einer angemessenen Übergangsfrist erfolgen.

(1) Entschädigungsrenten sind nicht zu bewilligen, zu kürzen oder abzuerkennen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.

(2) Über die Kürzung oder Aberkennung einer Entschädigungsrente entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung.

(3) Für das Verfahren nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Versorgungsruhensgesetzes entsprechend; insbesondere finden auf die vorläufige Aberkennung von Entschädigungsrenten die Vorschriften über ein vorläufiges Ruhen der Versorgung nach § 4 Abs. 4 des Versorgungsruhensgesetzes entsprechende Anwendung. Auf Antrag des Betroffenen hat das Bundesamt für Soziale Sicherung eine von ihm benannte Verfolgtenorganisation zu hören.

(4) Liegen Anhaltspunkte für einen Sachverhalt im Sinne des Absatzes 1 vor, hat die Deutsche Rentenversicherung Bund den Vorgang dem Bundesamt für Soziale Sicherung vorzulegen. Die Vorlage an das Bundesamt für Soziale Sicherung ist dem Berechtigten mitzuteilen.

(5) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann Sachverhalte im Sinne des Absatzes 1 auch von sich aus aufgreifen. In solchen Fällen teilt es dies der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Berechtigten mit.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und er nach dem 13. November 1997 einen Antrag auf Leistungen gestellt hat. Anhaltspunkte, die eine besonders intensive Überprüfung erforderlich machen, ob ein Berechtigter durch sein individuelles Verhalten gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, können sich insbesondere aus einer freiwilligen Mitgliedschaft des Berechtigten in der SS ergeben.

(2) Leistungen sind mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zu entziehen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und das Vertrauen des Berechtigten auf eine fortwährende Gewährung der Leistungen im Einzelfall auch angesichts der Schwere der begangenen Verstöße nicht überwiegend schutzbedürftig ist.

(3) Soweit in den Fällen des Absatzes 2 die sofortige Entziehung oder Minderung der Leistungen zu unbilligen Härten führt, soll die Entziehung oder Minderung nach einer angemessenen Übergangsfrist erfolgen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.