Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Juni 2006 - L 5 AL 71/04

bei uns veröffentlicht am21.06.2006

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich im Rahmen eines Überprüfungsbegehrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gegen die Auszahlung (Abzweigung) eines Teilbetrages des ihm von der Beklagten in den Jahren 1998 bis 2000 gewährten Unterhaltsgeldes an die Beigeladene zur Befriedigung von Unterhaltsansprüchen seiner Kinder.
Dem 1960 geborenen Kläger, der zuvor bis zu seinem Umzug nach S im Juli 1998 Arbeitslosengeld vom Arbeitsamt M bezogen hatte (Akte L 5 AL 1305/02 S. 3,6), bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 15.9.1998 Arbeitslosengeld ab 22.7.1998 in Höhe von 328,79 DM wöchentlich/46,97 DM/täglich (Anspruchsdauer 154 Tage, Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 1, wöchentliches Bemessungsentgelt 800 DM, Leistungstabelle 1998, Leistungssatz 67 vH).
Mit Bescheid vom 5.10.1998 (VA S. 23) gewährte die Beklagte dem Kläger auf seinen am 9.9.1998 gestellten Antrag eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme (Umschulung zum Industriemechaniker vom 14.9.1998 bis 11.8.2000); übernommen wurden Lehrgangsgebühren und Fahrtkosten. Zuvor war ihm bereits eine Maßnahme (Berufsfindung) vom 3.8. bis 11.9.1998 gewährt worden (Bescheid vom 10.9.1998 (VA S. 6).
Mit Bescheid vom 08.10.1998 wurde dem Kläger Unterhaltsgeld in Höhe von 328,79 DM wöchentlich/46,97 DM täglich bewilligt (Bemessungsmerkmale wie zuvor bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld). In dieser Höhe bezog der Kläger Leistungen vom 14.9.1998 bis 23.12.1998. Vom 24. bis 31.12.1998 betrug der Leistungssatz 331,59 DM/47,37 DM täglich (wöchentliches Bemessungsentgelt 810 DM; im Übrigen unverändert). Vom 1.1. bis 23.12.1999 erhielt der Kläger Unterhaltsgeld in Höhe von 334,74 DM wöchentlich/47,82 DM täglich (Leistungstabelle 1999; im Übrigen unverändert – Bescheid vom 7.1.1999). Vom 24. bis 31.12.1999 wurde ihm Unterhaltsgeld von 337,82 DM wöchentlich/48,26 DM täglich (wöchentliches Arbeitsentgelt 820 DM) bewilligt. Vom 1.1. bis 13.8.2000 (Ablauf der geförderten Umschulung) erhielt der Kläger Unterhaltsgeld von 346,36 DM wöchentlich/49,48 DM täglich (Leistungstabelle 2000, im Übrigen unverändert). Vom 14.8. bis zur Arbeitsaufnahme ab 4.9.2000 bezog der Kläger schließlich Arbeitslosengeld von 370,16 DM wöchentlich/52,88 DM täglich (wöchentliches Bemessungsentgelt 900 DM, im Übrigen unverändert – Bescheid vom 12.9.2000).
Mit Schreiben vom 9.9.1998 (Verwaltungsakte – VA – S. 12) teilte das Sozialamt der Beigeladenen der Beklagten mit, der Kläger komme seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nach. Für seine beiden ... 1988 und ....1992 geborenen Söhne würden Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht. Im Falle einer Leistungsgewährung werde die Abzweigung bzw. Auszahlung der Geldleistungen nach § 48 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) in angemessener Höhe beantragt.
In einem vor dem Amtsgericht (Familiengericht) M im Verfahren ... (Unterhaltsprozess) am 15.9.1998 geschlossenen Prozessvergleich verpflichtete sich der Kläger, an die Stadt M 2.800,– DM in monatlichen Raten von 100 DM, beginnend ab Oktober 1998, zu zahlen.
Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 22.9.1998 zur Abzweigung von Leistungen an die Beigeladene an (VA S. 16).
Mit Bescheid vom 23.10.1998 (VA S. 30, 32) verfügte sie, dass der Stadt M von den laufenden Geldleistungen an den Kläger ab 1.10.1998 28,62 DM wöchentlich ausgezahlt werden. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger erfülle seine Unterhaltspflicht nicht; seine persönliche und wirtschaftliche Lage werde durch die Abzweigung nicht unzumutbar beeinträchtigt. Ihm verbleibe noch eine ausreichende Summe zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts. Die Abzweigung des genannten Betrags sei daher ermessengerecht und auch angemessen. Der Bescheid wurde der Beigeladenen und dem Kläger bekannt gegeben (VA S. 32).
Im an den Kläger gerichteten Änderungsbescheid (über die Bewilligung von Unterhaltsgeld) vom 26.10.1998 ist ein Abzweigungsbetrag ab 1.10.1998 von 28,56 DM wöchentlich festgesetzt (Senatsakte S. 28 bzw. Zahlungsnachweise). Ab 1.1.1999 wurde der Abzweigungsbetrag durch entsprechenden Änderungsbescheid auf 34,72 DM wöchentlich festgesetzt (Bescheid vom 7.1.1999, Senatsakte S. 26). Ab 1.1.2000 betrug der Abzweigungsbetrag 46,27 DM wöchentlich (Bescheid vom 19.1.2000, Senatsakte S. 24).
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Zur Begründung des gegen die Abzweigung eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, bei der Ausübung ihres Ermessens hätte die Beklagte die Zahlung eines Gewerkschaftsbeitrags von 17 DM monatlich, ab 1.10.1998 von 39 DM monatlich, die Nachzahlung von Mietnebenkosten für 1997 von 516,44 DM sowie Steuernachzahlungen für 1996 in Höhe von 719,87 DM berücksichtigen müssen. Hinzu komme eine Zahlungspflicht aus dem vor dem Familiengericht geschlossenen Vergleich, wonach er 2.800,– DM rückständigen Unterhalt in monatlichen Raten von 100 DM an die Beigeladene entrichten müsse.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.1999 (VA S. 78) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte ergänzend aus, die Abzweigung beruhe auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), wonach laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes dienten, in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten bzw. an die diesen Unterhalt gewährende Stellen ausgezahlt werden könnten, wenn der Leistungsberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkomme. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung seien alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine Ermäßigung des Abzweigungsbetrags sei nicht möglich, da der Kläger die notwendigen Angaben nicht gemacht habe. Das Ermessen sei auch im Übrigen fehlerfrei ausgeübt worden.
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Die dagegen am 28.12.1999 beim Sozialgericht Heilbronn erhobene Klage (Verfahren S 5 AL 3191/99) nahm der Kläger am 9.4.2001 wieder zurück. Am 27.3.2001 erhob der Kläger Klage gegen eine Abzweigungsentscheidung des Arbeitsamts M vom 3.4.2000 (Widerspruchsbescheid vom 27.2.2001 – Verfahren S 5 AL 731/01). Er brachte im Wesentlichen dieselben Einwendungen vor wie im vorliegenden Verfahren; im Streit war die Abzweigung von Leistungen in Höhe von 28,77 DM wöchentlich während der Zeit vom 1.3.1998 bis 21.7.1998. Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6.3.2002 ab; die Berufung wurde nicht zugelassen. Die gleichwohl eingelegte Berufung (Verfahren L 5 AL 1305/02) nahm der Kläger am 8.1.2003 zurück. Zuvor hatte er gegen den ergangenen Gerichtsbescheid beim Sozialgericht am 4.12.2002 mündliche Verhandlung beantragt (Verfahren S 5 AL 3319/02). Mit Urteil vom 6.3.2003 wies das Sozialgericht die Klage daraufhin (erneut) ab.
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Mit Schreiben vom 5.9.2001 (VA S. 126) beantragte der Kläger, die für die Zeit vom 1.10.1998 bis 13.8.2000 ergangenen Abzweigungsentscheidungen (in den Änderungsbescheiden über die Bewilligung von Unterhaltsgeld vom 26.10.1998, 7.1.1999 und 19.1.2000) gem. § 44 SGB X zu überprüfen und zurückzunehmen. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Auf Grund der Zahlungen an Sozialamt und Gerichtskasse seien ihm zum Lebensunterhalt nur 1.041,– DM verblieben; Sozialhilfeempfänger bekämen mehr. Außerdem seien seine Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Kindern nicht berücksichtigt worden. Das sei wegen der außergewöhnlich großen Entfernung zwischen seinem Wohnort (S) und dem Wohnort der Kinder (M, 490 Kilometer) geboten. Schließlich müssten die Werte der Düsseldorfer Tabelle für Erwerbstätige angewendet werden, weil er seinerzeit nicht arbeitslos gewesen sei. Vom 1.10.1998 bis 13.8.2000 habe er eine Vollzeitbeschäftigung, nämlich eine Umschulungsmaßnahme, absolviert. Die am 28.12.1999 erhobene Klage habe er nur wegen fehlender Unterstützung zurückgenommen; das sei ein Fehler gewesen.
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Mit Bescheid vom 14.9.2001 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab (VA S. 135). Es sei nichts Neues vorgetragen worden. Den dagegen ohne Begründung eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5.3.2002 (VA S. 141) zurück.
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Am 21.3.2002 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Heilbronn (Verfahren S 5 AL 711/02). Er trug vor, wie aus dem Berechnungsbogen (VA S. 83) ersichtlich sei, habe sich die Beklagte streng an den vorgegebenen Berechnungsweg gehalten und deshalb Ermessen nicht ausgeübt. Nach der Abzweigung sei ihm ein Nettoeinkommen von 125 DM monatlich über dem Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle verblieben. Die Beklagte hätte die schon zuvor geltend gemachten Kosten berücksichtigen müssen, nämlich Fahrtkosten im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts, den Gewerkschaftsbeitrag, die Zahlungen auf Unterhaltsrückstände aus dem Unterhaltsvergleich und Raten auf gewährte Prozesskostenhilfe. Die Fahrtkostenerstattung, die er während der Umschulung erhalten habe, habe ebenfalls nicht alle Kosten gedeckt; die öffentlichen Verkehrsmittel seien nicht gut ausgebaut. Auch eine Kleiderpauschale habe er nicht bekommen. Ihm stehe schließlich ein erhöhter Selbstbehalt wie einem Erwerbstätigen zu (1.500,– DM statt 1.300,– DM).
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Die Beklagte trug vor, der Kläger habe nur wiederholt, was Gegenstand des durch Rücknahme beendeten Klageverfahrens gewesen sei. Er wolle sie nur noch einmal zu einer wiederholenden Entscheidung zwingen und verlange mit dem (hinausgezögerten) Überprüfungsbegehren noch einmal Zahlungen, die bereits für ihn schuldbefreiend an die Unterhaltsvorschusskasse der Stadt Münster für den Unterhalt seiner Kinder erbracht worden seien.
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Mit Urteil vom 20.11.2003 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte habe vom Leistungsanspruch des Klägers zu Recht wöchentlich 28,62 DM (14,63 EUR) abgezweigt und an die Stadt M zur Befriedigung von Unterhaltsansprüchen seiner Kinder überwiesen. Hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung des Klägers lägen weder ein Unterhaltstitel noch eine Unterhaltsvereinbarung vor. Bei der Bemessung des Eigenbedarfs und des Unterhaltsanspruchs seien daher die pauschalen Richtwerte der so genannten Düsseldorfer Tabelle zu Grunde zu legen. Danach ergäben sich Unterhaltsansprüche der beiden Söhne in Höhe von jeweils 424 DM (216,79 EUR) monatlich. Da der Kläger seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen sei, habe die Stadt M Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbringen müssen. Hinsichtlich des Eigenbedarfs des Klägers sei von dem in der Düsseldorfer Tabelle für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete vorgesehenen Betrag von 1.300,– DM (664,68 EUR) monatlich auszugehen. Ab 1.3.1998 habe der Kläger von der Beklagten Leistungen in Höhe von 1.424,76 DM (728,47 EUR) monatlich bezogen, sodass nach Abzug des Eigenbedarfs ein Betrag von 124,76 DM (63,79 EUR) monatlich zur Erfüllung der Unterhaltspflichten verbleibe. Die Berechnung des Abzweigungsbetrags (VA S. 14) sei davon ausgehend zutreffend durchgeführt worden. Anhaltspunkte für Ermessensfehler lägen nicht vor. Insbesondere habe die Beklagte zu Recht den so genannten kleinen Selbstbehalt in Höhe von 1.300,– DM angesetzt. Die unterste Opfergrenze, die auf die allgemein für die einfache Lebensführung erforderlichen Mittel abstelle, werde weniger durch die individuellen Lebensumstände des Verpflichteten bestimmt als durch das Erfordernis, die Grenzen der Inanspruchnahme generalisierend festzulegen. Die geltend gemachten Kosten für das Umgangsrecht, den Gewerkschaftsbeitrag und die gewährte Prozesskostenhilfe seien kein berücksichtigungsfähiger Mehraufwand i. S. berufsbedingter Aufwendungen. Wegen der im Jahr 1998 zugeflossenen Steuerrückerstattung hätten diese Beträge außer Betracht bleiben können. Schließlich sei es dem Kläger wegen der besonderen Verantwortung gegenüber seinen unterhaltsberechtigten Kindern zuzumuten, sich in seiner Lebensführung so einzurichten, dass kein nennenswerter Mehraufwand entstehe. Das Sozialgericht ließ die Berufung gegen sein Urteil nicht zu. Das Urteil wurde dem Kläger am 1.12.2003 zugestellt.
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Am 23.12.2003 hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 25.7.2005 hat der Senat die Nichtzulassung der Berufung im angefochtenen Urteil aufgehoben und die Berufung für ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft erklärt.
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Der Kläger wiederholt sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, bei einem täglichen Leistungssatz ab 1.10.1998 von 42,89 DM habe er bei Monaten mit 30 Tagen und weniger den Selbstbehalt von 1.300,– DM (664,68 EUR) nicht erreicht. Davon abgesehen müsse er wie ein Berufstätiger behandelt werden, da die Umschulung Praxisteile, die in Betrieben durchgeführt worden seien, enthalten habe.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 20.11.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14.9.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.3.2002 sowie des Bescheides vom 23.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.1999 zu verurteilen, ihm die in den Änderungsbescheiden u. a. vom 26.10.1998, 23.12.1998, 07.01.1999, 12.01.2000 und 19.01.2000 festgesetzten Leistungen ohne die Abzweigungen an die Beigeladene auszuzahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte (Senatbeschluss vom 25.7.2005 (L 5 AL 71/04 NZB) und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
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Gegenstand des Verfahrens ist das auf § 44 SGB X gestützte Überprüfungsbegehren des Klägers hinsichtlich der Abzweigungsbeträge, die die Beklagte in den Änderungsbescheiden über die Bewilligung von Unterhaltsgeld vom 26.10.1998, 7.1.1999 und 19.1.2000 festgesetzt hatte. Zuvor hatte sie auf den von der Beigeladenen gestellten Abzweigungsantrag und nach Anhörung des Klägers geprüft, ob und in welcher Höhe ein Teilbetrag des Unterhaltsgelds abgezweigt werden soll und hierüber im auch dem Kläger bekannt gegeben Bescheid vom 23.10.1998 unter Ausübung des ihr in § 48 Abs. 1 SGB I eröffneten Ermessens (grundlegend) entschieden. Mit dieser Verfügung begründete die Beklagte ein (neues) Sozialrechtsverhältnis zwischen ihr und der Beigeladenen und übertrug dieser den Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Abzweigungsbeträge bzw. die Berechtigung zu deren Empfang (vgl. BSG, Urt. v. 18.3.1999, – B 14 KG 6/97; KassKomm-Seewald, SGB I § 48 Rdnr. 24). Die Änderungsbescheide über die Bewilligung von Unterhaltsgeld, auf die sich das Überprüfungsbegehren des Klägers in erster Linie richtet, haben die Abzweigungsbeträge für die Zukunft an veränderte Bemessungsgrundlagen angepasst, insoweit also jeweils eine eigenständige Regelung der Höhe der Abzweigungsbeträge durch Verwaltungsakt getroffen.
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Dass die Beigeladene die Abzweigungsbeträge bereits zur Befriedigung der nach Zahlung von Unterhaltsvorschuss übergegangenen Unterhaltsansprüche (vgl. § 7 Unterhaltsvorschussgesetz) erhalten hat, ist für das Überprüfungsbegehren des Klägers rechtlich unerheblich. Rechtsgrund der Zahlung durch die Beklagte sind die Abzweigungsverfügungen. Werden diese aufgehoben, müssten erbrachte Zahlungen ggf. von der Beigeladenen an die Beklagte erstattet werden (vgl. BSG, Urt. v. 18.3.1999, a. a. O.), die ihrerseits verpflichtet wäre, zu Unrecht abgezweigte Leistungen (in den Grenzen des § 44 Abs. 4 Satz 1 und 4 SGB X) an den Kläger nachzuentrichten. Die Beklagte hat die Rücknahme der Abzweigungsentscheidungen aber auch nach Auffassung des Senats zu Recht abgelehnt.
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Gem. § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem sich als unrichtig erweisenden Sachverhalt ausgegangen worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Insbesondere hat die Beklagte, worüber allein gestritten wird, das Recht bei der Abzweigung von Leistungen an die Beigeladene richtig angewandt.
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Rechtsgrundlage der von der Beklagten verfügten Abzweigung eines Teils des dem Kläger gewährten Unterhaltsgelds an die Beigeladene ist § 48 Abs. 1 SGB I. Danach können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt (Satz 1). Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die den Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt (Satz 4). Nach Maßgabe dieser Bestimmungen hat die Beklagte während der streitigen Zeit vom 1.10.1998 bis 13.8.2000 zu Recht einen Teil des dem Kläger gewährten Unterhaltsgelds an die Beklagte ausgezahlt. Sie hat über die Abzweigung rechtsfehlerfrei nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden und Abzweigungsbeträge in angemessener Höhe festgesetzt.
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Rechtsvoraussetzung für die Abzweigung bzw. Auszahlung laufender Geldleistungen an Dritte – hier gem. § 48 Abs. 1 Satz 4 SGB X an die den Kindern des Klägers Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbringende Beigeladene – ist, dass die Geldleistungen der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, und dass der Unterhaltspflichtige seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten oder Kindern nicht nachkommt. Grund und Höhe der Unterhaltspflicht richten sich nach den Vorschriften des BGB, hinsichtlich des hier streitigen Kindesunterhalts also nach den §§ 1601 ff., weil in § 48 SGB I eine spezifische sozialrechtliche Unterhaltsregelung nicht getroffen wurde. Neben der Unterhaltsbedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ist daher insbesondere die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten bzw. des Leistungsempfängers (ungeschriebene) Abzweigungsvoraussetzung.
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Eltern trifft ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Sie müssen alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig verwenden (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die gesteigerte Unterhaltspflicht endet erst dort, wo die Möglichkeit der Existenz des Unterhaltsverpflichteten in Frage gestellt wäre und ihm nicht mehr die Mittel zur Bestreitung des unentbehrlichen Lebensbedarfs verblieben (notwendiger oder kleiner Selbstbehalt). Zwar ist der genaue Betrag des notwendigen Selbstbehalts an sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass der Sozialleistungsträger (vorbehaltlich der für das Beitrittsgebiet zu beachtenden und hier daher nicht maßgeblichen Besonderheiten – dazu BSG, Urt. V. 29.8.2002, – B 11 AL 95/01 R –) die in der zivilrechtlichen Praxis verwendeten Erfahrungs- oder Richtwerte der so genannten Düsseldorfer Tabelle zugrunde legen darf und eine darüber hinausgehende Prüfung jedes Einzelfalles entbehrlich ist. Anderes würde dem Charakter der Abzweigung als Soforthilfenmaßnahme widersprechen (vgl. etwa BSG, Urt. vom 13.5.1987, – 7 Rar 13/86 –; Urt. v. 7.10.2004, – B 11 AL 13/04 R –). Denn damit soll, der Pfändung ähnlich, eine vereinfachte öffentlich-rechtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ermöglicht werden (vgl. BSG, Urt. v. 18.3.1999, a. a. O.). Dass es hier nicht um Zahlungen an den Unterhaltsberechtigten selbst, sondern an die Beigeladene geht, ist rechtlich unerheblich, da diese die Unterhaltsansprüche nach Zahlung von Unterhaltsvorschuss erworben hat. Die in § 48 Abs. 1 Satz 4 SGB I auch für diesen Fall vorgesehene Abzweigung verliert dadurch nicht den Charakter einer Soforthilfemaßnahme.
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Liegen die Rechtsvoraussetzungen der Abzweigung vor, hat die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Insbesondere muss sie ggf. einen angemessenen Abzweigungsbetrag festlegen. Hierfür ist ihr ein Beurteilungsspielraum eröffnet, der die gerichtliche Rechtskontrolle beschränkt (KassKomm-Seewald SGB I § 48 Rdnr. 14 m. N. zur Rechtsprechung). Die Obergrenze des Abzweigungsbetrags ergibt sich aus der Höhe der gesetzlich geschuldeten Unterhaltsleistung. Unterhalb dieser Obergrenze ist der Abzweigungsbetrag nach den konkreten Einkommens-, Vermögens- und Lebensverhältnissen der Beteiligten festzulegen, wobei allerdings (wiederum) die Werte der Düsseldorfer Tabelle als Anhaltspunkte dienen können (Seewald, a. a. O. Rdnr. 17).
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Davon ausgehend hat die Beklagte zu Recht angenommen, dass die Rechtsvoraussetzungen der Abzweigung erfüllt sind. Unstreitig handelt es sich bei dem dem Kläger gewährten Unterhaltsgeld um eine der Sicherung des Lebensunterhalts dienende Geldleistung. Die Empfangsberechtigung hierfür durfte durch Abzweigung gem. § 48 Abs. 1 Satz 4 SGB I auch grundsätzlich auf die Beigeladene übertragen werden, da diese den Kindern des Klägers Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht und damit im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 4 SGB I Unterhalt gewährt hatte. Unzweifelhaft waren die Kinder des Klägers unterhaltsbedürftig. Der Kläger war nach Auffassung des Senats schließlich auch leistungsfähig und hat mit der Weigerung, Unterhalt zu zahlen, seine gesetzliche Unterhaltspflicht daher (nicht nur unerheblich – vgl. Seewald, a. a. O. Rdnr. 8) verletzt.
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Nach dem Gesagten sind für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Klägers die Werte der damals gültigen Düsseldorfer Tabelle (Stand 1998, FamRZ 1999,776, die Düsseldorfer Tabelle wurde erst mit Wirkung zum 1.6.2001 geändert) heranzuziehen. Aus ihr ist der Betrag des notwendigen Eigenbedarfs, der dem Kläger auch gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern als Mindestselbstbehalt belassen werden musste, zu entnehmen (BSG, Urt. v. 7.10.2004, a. a. O.). Die Beklagte hat insoweit zu Recht auf den Mindestselbstbehalt für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige abgestellt. Dass der Kläger bei der durch Übernahme der Lehrgangsgebühren und Fahrtkosten geförderten Weiterbildungsmaßnahme auch Praktika zu absolvieren hatte, rechtfertigt es nicht, ihm den höheren Selbstbehalt von Erwerbstätigen zuzubilligen. Er bleibt während der gesamten Weiterbildungsmaßnahme Umschüler; eine unterschiedliche Behandlung von Unterrichts- und Praktikumszeiten findet nicht statt. Der erhöhte Selbstbehalt für Erwerbstätige soll diesen nämlich in erster Linie dazu anhalten, die Erwerbstätigkeit nicht aufzugeben. Etwaige berufsbedingte (Mehr-)Aufwendungen (zu Kosten für Arbeitskleidung vgl. auch § 82 SGB III in der seinerzeit geltenden Fassung bzw. jetzt § 80 SGB III) werden nicht durch den großen Selbstbehalt bzw. den entsprechenden Aufschlag auf den kleinen Selbstbehalt, sondern ggf. vorab bei der Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Einkommens in Rechnung gestellt (vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.10.2000, – L 9 AL 162/99 – unter Hinweis auf Nr. A 3 der Düsseldorfer Tabelle, in Akte S 5 AL 731/01 S. 13).
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Die Berechnungen der Beklagten sind davon ausgehend nicht zu beanstanden. Insbesondere trifft es nicht zu, dass, wie der Kläger entgegen früheren Vorbringens in Klageverfahren vor dem Sozialgericht behauptet, der nach der Düsseldorfer Tabelle jeweils maßgebliche kleine Selbstbehalt (von 1.300,– DM) nicht gewahrt worden wäre. Nach den Berechnungsbögen bei den Verwaltungsakten (VA S. 14, 43, 83) wurden die Leistungen vielmehr richtig errechnet. Die an den täglichen Leistungssatz anknüpfende Berechnung des Klägers (dazu LSG Hessen, Urt. v. 8.10.2003, L 6 AL 480/02 –) kann dem nicht entgegen gehalten werden. Sie geht für 1999 von einem unrichtigen täglichen Leistungssatz (42,89 DM statt 47,82 DM) aus; entsprechendes gilt für das Jahr 2000 (42,87 DM statt 49,48 DM). Außerdem sind ausweislich der Zahlungsnachweise auch höhere Leistungsbeträge als vom Kläger errechnet überwiesen worden. Im Februar 1999 erhielt er entgegen seiner Berechnung 1.338,96 DM und im Februar 2000 1.434,92 DM. Davon abgesehen verfügte der Kläger zeitweise offenbar auch über Nebeneinkommen (VA S. 108 ff.).
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Auch nach Auffassung des Senats besteht vorliegend kein Grund dafür, den dem Kläger zu belassenden Selbstbehalt abweichend von den dafür grundsätzlich maßgebenden Werten der Düsseldorfer Tabelle festzulegen oder das berücksichtigungsfähige Einkommen weiter zu vermindern. Dafür geben weder die geltend gemachten Kosten für Autofahrten nach M, um die Kinder von dort abzuholen oder wieder zurückzubringen, noch der Gewerkschaftsbeitrag des Klägers Veranlassung. Nichts anderes gilt für die Zahlungen, die der Kläger nach Maßgabe des am 15.9.1998 vor dem Amtsgericht (Familiengericht) Münster geschlossenen Prozessvergleichs an die Beigeladene zur Tilgung von Unterhaltsschulden leisten muss, und für die Raten auf ihm gewährte Prozesskostenhilfe. Auch angesichts dessen bleibt es dabei, dass der Mindestselbstbehalt des Sozialleistungen beziehenden Unterhaltsschuldners bei der als öffentlich-rechtliche Soforthilfemaßnahme für den Unterhaltsgläubiger konzipierten Abzweigung pauschalierend und schematisch bestimmt wird. Ins Gewicht fällt hier außerdem, dass Unterhalt für die (damals) minderjährigen Kinder des Klägers in Rede steht. Diesen gegenüber obliegt dem Kläger eine besondere Verantwortung. Deshalb muss er seine Lebensführung unter Aufbietung aller Anstrengungen so einrichten, dass er an der Unterhaltsleistung nicht durch eigenen Mehrbedarf gehindert wird.
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Die geltend gemachten Fahrtkosten als Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts können nach Auffassung des Senats daher nicht berücksichtigt werden. Nach der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung der Zivilgerichte wäre das bei der Festlegung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Ein solcher Ausnahmefall mag zwar bei sehr weiten Entfernungen denkbar sein (vgl. etwa BGH NJW 1995, 717 sowie Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts Rdnr. 994); auch dann wären aber alle Umstände des Einzelfalls unter Einbeziehung des Kindeswohls abzuwägen und es müsste auf eine gerechte Lastenverteilung geachtet werden (Kalthoener/Büttner/Niepmann, a. a. O. m. w. N.). Ob der Sozialleistungsträger dies – trotz der grundsätzlichen Anknüpfung an das zivilrechtliche Unterhaltsrecht – im Zuge der als Soforthilfemaßnahme konzipierten sozialrechtlichen Abzweigung gem. § 48 SGB I leisten kann, sei dahingestellt. Jedenfalls kann es nach Auffassung des Senats nicht zu Lasten des Unterhaltsanspruchs der minderjährigen Kinder des Klägers (bzw. hier der Beigeladenen, auf die der Anspruch übergegangen ist) gehen, wenn der Kläger seinen Wohnsitz in weiter Entfernung zum Wohnort der Kinder wählt. Ggf. müssen – unbeschadet der aus § 1684 Abs. 1 BGB (in der ab 1.7.1998 geltenden Fassung) folgenden Umgangspflicht der Eltern – Häufigkeit und Länge von Besuchen eingeschränkt (vgl. etwa OVG Münster FamRZ 1991, 245) und schlechthin alle Anstrengungen unternommen werden, um den Umgang – auch in reduzierter Form – bei Erfüllung der Unterhaltspflicht wahrnehmen zu können. Hier ist nicht dargetan, dass der Kläger ohne Berücksichtigung der von ihm (durch Tankstellenbelege) geltend gemachten Fahrtkosten von S nach M das Umgangsrecht mit seinen Kindern in einem (auch ihm) zumutbarem Maße nicht hätte ausüben können, zumal er in der Lage war, die im Prozessvergleich vom 15.9.1998 (Verfahren des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster 40 F 67/98) vereinbarten Unterhaltsrückstände während der streitigen Zeit zu tilgen; das geht aus einer Aufstellung der Beigeladenen (Senatsakte S. 33) hervor.
38 
Den Gewerkschaftsbeitrag hält der Senat ebenfalls nicht für berücksichtigungsfähig. Diesen kann der Kläger den Unterhaltsansprüchen seiner minderjährigen Kinder nicht entgegenhalten. Dass gem. Nr. A 3 der Düsseldorfer Tabelle nach objektiven Merkmalen eindeutig von privaten Lebenshaltungskosten abgrenzbare berufsbedingte Aufwendungen vom Einkommen abzuziehen sind, ändert daran nichts (zum Gewerkschaftsbeitrag in diesem Zusammenhang die Rechtsprechungsnachweise bei Kalthoener/Büttner/Niepmann, a. a. O., Rdnr. 942). Der Kläger hat in aller erster Linie für den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder zu sorgen und seine Leistungsfähigkeit dafür einzusetzen, zumal die gesteigerte Unterhaltspflicht – unbeschadet der Pauschalierungen und Festlegungen der Düsseldorfer Tabelle – ihre Grenze erst an der Existenzmöglichkeit des Unterhaltspflichtigen findet (vgl. BSG, Urt. v. 13.5.1987, a. a. O.). Für die Frage der Existenzmöglichkeit spielt der Gewerkschaftsbeitrag aber keine Rolle. Davon abgesehen war der Kläger seinerzeit als Umschüler, wie dargelegt, nicht erwerbstätig, so dass von berufsbedingten Aufwendungen im eigentlichen Sinne keine Rede sein kann (anders als andere Oberlandesgerichte zählt etwa das KG Berlin – FamRZ 1978,939 – den Gewerkschaftsbeitrag zu Kosten der Lebenshaltung). Nach Auffassung des Senats kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Einkommen des Klägers aus Sozialleistungen (Unterhaltsgeld) bestand und dieses in erster Linie zur Bestreitung des Unterhalts und nicht zur Zahlung von Beiträgen zu Organisationen, denen man freiwillig beigetreten ist, zu verwenden sind. Ob die Beiträge ggf. hätten gestundet oder erlassen werden können und der Kläger sich darum bemüht hatte, kann nach alledem offen bleiben.
39 
Die Unterhaltsschulden des Klägers, zu deren Tilgung er sich in dem vor dem Amtsgericht (Familiengericht) Münster am 15.9.1998 geschlossenen Prozessvergleich zur Zahlung von 2.800, – DM in Monatsraten von 100,– DM (ab Oktober 1998) verpflichtet hatte, sind ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Kläger den Unterhalt zahlen konnte und zur rechtzeitigen Zahlung auch verpflichtet war (vgl. Kalthoner/Büttner/Niepmann, a. a. O. Rdnr. 1022). Dass dem Kläger nach Abschluss des Vergleichs auf seinen bereits zuvor am 9.9.1998 gestellten Antrag eine Umschulung bewilligt wurde und sich deshalb Änderungen hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit ergaben, ändert daran nichts. Er kann deshalb die aufgelaufenen Unterhaltsschulden nicht zur Abwehr der aktuellen Unterhaltspflichten gegenüber seinen minderjährigen Kindern ins Feld führen. Offensichtlich war der Kläger im Übrigen auch in der Lage, die Unterhaltsschulden zu tilgen, nachdem aus einem Schreiben der Beigeladenen vom 9.8.2000 (Senatsakte S. 31) hervorgeht, dass die letzte Tilgungsrate am 2.8.2000 entrichtet wurde (Aufstellung Senatsakte S. 33).
40 
Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die von ihm zu entrichtenden Prozesskostenhilferaten berufen. Diese sind beim Kindesunterhalt nicht zu berücksichtigen (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, a. a. O., Rdnr. 1021), zumal grundsätzlich auch eine Änderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO möglich bleibt.
41 
Lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB I danach vor, hatte die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen über die Abzweigung von Unterhaltsgeld an die Kinder des Klägers bzw. die diesen Unterhaltsvorschuss leistende Beigeladene zu entscheiden und ggf. einen angemessenen Abzweigungsbetrag festzulegen. Für die Rechtskontrolle der Ermessensentscheidung ist auf den Bescheid der Beklagten vom 23.10.1998 bzw. den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 29.11.1999 abzustellen. Entgegen der Auffassung des Klägers sind rechtlich beachtliche Ermessensfehler nicht erkennbar. Die Beklagte hat den maßgeblichen Sachverhalt unter Anhörung des Klägers festgestellt und, wie aus der Begründung der genannten Bescheide hervorgeht, gesehen, dass sie Ermessen ausüben muss, und auch die nach Lage der Dinge gebotenen Erwägungen angestellt. Dem steht die Verwendung eines die gesetzlichen Entscheidungsmaßstäbe umsetzenden Bearbeitungsbogens (für den Ausgangsbescheid) nicht entgegen; darauf kann Beklagte schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht verzichten. Die Beklagte hat sich bei der Festlegung des angemessenen Abzweigungsbetrags nach dem Gesagten auch rechtsfehlerfrei an den Werten der Düsseldorfer Tabelle orientiert und brauchte die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen in ihre Ermessenserwägungen nicht einzubeziehen. Berechnungsfehler sind im Übrigen weder geltend gemacht noch ersichtlich.
42 
Das Sozialgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
43 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

Gründe

 
25 
Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte (Senatbeschluss vom 25.7.2005 (L 5 AL 71/04 NZB) und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
26 
Gegenstand des Verfahrens ist das auf § 44 SGB X gestützte Überprüfungsbegehren des Klägers hinsichtlich der Abzweigungsbeträge, die die Beklagte in den Änderungsbescheiden über die Bewilligung von Unterhaltsgeld vom 26.10.1998, 7.1.1999 und 19.1.2000 festgesetzt hatte. Zuvor hatte sie auf den von der Beigeladenen gestellten Abzweigungsantrag und nach Anhörung des Klägers geprüft, ob und in welcher Höhe ein Teilbetrag des Unterhaltsgelds abgezweigt werden soll und hierüber im auch dem Kläger bekannt gegeben Bescheid vom 23.10.1998 unter Ausübung des ihr in § 48 Abs. 1 SGB I eröffneten Ermessens (grundlegend) entschieden. Mit dieser Verfügung begründete die Beklagte ein (neues) Sozialrechtsverhältnis zwischen ihr und der Beigeladenen und übertrug dieser den Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Abzweigungsbeträge bzw. die Berechtigung zu deren Empfang (vgl. BSG, Urt. v. 18.3.1999, – B 14 KG 6/97; KassKomm-Seewald, SGB I § 48 Rdnr. 24). Die Änderungsbescheide über die Bewilligung von Unterhaltsgeld, auf die sich das Überprüfungsbegehren des Klägers in erster Linie richtet, haben die Abzweigungsbeträge für die Zukunft an veränderte Bemessungsgrundlagen angepasst, insoweit also jeweils eine eigenständige Regelung der Höhe der Abzweigungsbeträge durch Verwaltungsakt getroffen.
27 
Dass die Beigeladene die Abzweigungsbeträge bereits zur Befriedigung der nach Zahlung von Unterhaltsvorschuss übergegangenen Unterhaltsansprüche (vgl. § 7 Unterhaltsvorschussgesetz) erhalten hat, ist für das Überprüfungsbegehren des Klägers rechtlich unerheblich. Rechtsgrund der Zahlung durch die Beklagte sind die Abzweigungsverfügungen. Werden diese aufgehoben, müssten erbrachte Zahlungen ggf. von der Beigeladenen an die Beklagte erstattet werden (vgl. BSG, Urt. v. 18.3.1999, a. a. O.), die ihrerseits verpflichtet wäre, zu Unrecht abgezweigte Leistungen (in den Grenzen des § 44 Abs. 4 Satz 1 und 4 SGB X) an den Kläger nachzuentrichten. Die Beklagte hat die Rücknahme der Abzweigungsentscheidungen aber auch nach Auffassung des Senats zu Recht abgelehnt.
28 
Gem. § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem sich als unrichtig erweisenden Sachverhalt ausgegangen worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Insbesondere hat die Beklagte, worüber allein gestritten wird, das Recht bei der Abzweigung von Leistungen an die Beigeladene richtig angewandt.
29 
Rechtsgrundlage der von der Beklagten verfügten Abzweigung eines Teils des dem Kläger gewährten Unterhaltsgelds an die Beigeladene ist § 48 Abs. 1 SGB I. Danach können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt (Satz 1). Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die den Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt (Satz 4). Nach Maßgabe dieser Bestimmungen hat die Beklagte während der streitigen Zeit vom 1.10.1998 bis 13.8.2000 zu Recht einen Teil des dem Kläger gewährten Unterhaltsgelds an die Beklagte ausgezahlt. Sie hat über die Abzweigung rechtsfehlerfrei nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden und Abzweigungsbeträge in angemessener Höhe festgesetzt.
30 
Rechtsvoraussetzung für die Abzweigung bzw. Auszahlung laufender Geldleistungen an Dritte – hier gem. § 48 Abs. 1 Satz 4 SGB X an die den Kindern des Klägers Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbringende Beigeladene – ist, dass die Geldleistungen der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, und dass der Unterhaltspflichtige seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten oder Kindern nicht nachkommt. Grund und Höhe der Unterhaltspflicht richten sich nach den Vorschriften des BGB, hinsichtlich des hier streitigen Kindesunterhalts also nach den §§ 1601 ff., weil in § 48 SGB I eine spezifische sozialrechtliche Unterhaltsregelung nicht getroffen wurde. Neben der Unterhaltsbedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ist daher insbesondere die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten bzw. des Leistungsempfängers (ungeschriebene) Abzweigungsvoraussetzung.
31 
Eltern trifft ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Sie müssen alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig verwenden (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die gesteigerte Unterhaltspflicht endet erst dort, wo die Möglichkeit der Existenz des Unterhaltsverpflichteten in Frage gestellt wäre und ihm nicht mehr die Mittel zur Bestreitung des unentbehrlichen Lebensbedarfs verblieben (notwendiger oder kleiner Selbstbehalt). Zwar ist der genaue Betrag des notwendigen Selbstbehalts an sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass der Sozialleistungsträger (vorbehaltlich der für das Beitrittsgebiet zu beachtenden und hier daher nicht maßgeblichen Besonderheiten – dazu BSG, Urt. V. 29.8.2002, – B 11 AL 95/01 R –) die in der zivilrechtlichen Praxis verwendeten Erfahrungs- oder Richtwerte der so genannten Düsseldorfer Tabelle zugrunde legen darf und eine darüber hinausgehende Prüfung jedes Einzelfalles entbehrlich ist. Anderes würde dem Charakter der Abzweigung als Soforthilfenmaßnahme widersprechen (vgl. etwa BSG, Urt. vom 13.5.1987, – 7 Rar 13/86 –; Urt. v. 7.10.2004, – B 11 AL 13/04 R –). Denn damit soll, der Pfändung ähnlich, eine vereinfachte öffentlich-rechtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ermöglicht werden (vgl. BSG, Urt. v. 18.3.1999, a. a. O.). Dass es hier nicht um Zahlungen an den Unterhaltsberechtigten selbst, sondern an die Beigeladene geht, ist rechtlich unerheblich, da diese die Unterhaltsansprüche nach Zahlung von Unterhaltsvorschuss erworben hat. Die in § 48 Abs. 1 Satz 4 SGB I auch für diesen Fall vorgesehene Abzweigung verliert dadurch nicht den Charakter einer Soforthilfemaßnahme.
32 
Liegen die Rechtsvoraussetzungen der Abzweigung vor, hat die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Insbesondere muss sie ggf. einen angemessenen Abzweigungsbetrag festlegen. Hierfür ist ihr ein Beurteilungsspielraum eröffnet, der die gerichtliche Rechtskontrolle beschränkt (KassKomm-Seewald SGB I § 48 Rdnr. 14 m. N. zur Rechtsprechung). Die Obergrenze des Abzweigungsbetrags ergibt sich aus der Höhe der gesetzlich geschuldeten Unterhaltsleistung. Unterhalb dieser Obergrenze ist der Abzweigungsbetrag nach den konkreten Einkommens-, Vermögens- und Lebensverhältnissen der Beteiligten festzulegen, wobei allerdings (wiederum) die Werte der Düsseldorfer Tabelle als Anhaltspunkte dienen können (Seewald, a. a. O. Rdnr. 17).
33 
Davon ausgehend hat die Beklagte zu Recht angenommen, dass die Rechtsvoraussetzungen der Abzweigung erfüllt sind. Unstreitig handelt es sich bei dem dem Kläger gewährten Unterhaltsgeld um eine der Sicherung des Lebensunterhalts dienende Geldleistung. Die Empfangsberechtigung hierfür durfte durch Abzweigung gem. § 48 Abs. 1 Satz 4 SGB I auch grundsätzlich auf die Beigeladene übertragen werden, da diese den Kindern des Klägers Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht und damit im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 4 SGB I Unterhalt gewährt hatte. Unzweifelhaft waren die Kinder des Klägers unterhaltsbedürftig. Der Kläger war nach Auffassung des Senats schließlich auch leistungsfähig und hat mit der Weigerung, Unterhalt zu zahlen, seine gesetzliche Unterhaltspflicht daher (nicht nur unerheblich – vgl. Seewald, a. a. O. Rdnr. 8) verletzt.
34 
Nach dem Gesagten sind für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Klägers die Werte der damals gültigen Düsseldorfer Tabelle (Stand 1998, FamRZ 1999,776, die Düsseldorfer Tabelle wurde erst mit Wirkung zum 1.6.2001 geändert) heranzuziehen. Aus ihr ist der Betrag des notwendigen Eigenbedarfs, der dem Kläger auch gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern als Mindestselbstbehalt belassen werden musste, zu entnehmen (BSG, Urt. v. 7.10.2004, a. a. O.). Die Beklagte hat insoweit zu Recht auf den Mindestselbstbehalt für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige abgestellt. Dass der Kläger bei der durch Übernahme der Lehrgangsgebühren und Fahrtkosten geförderten Weiterbildungsmaßnahme auch Praktika zu absolvieren hatte, rechtfertigt es nicht, ihm den höheren Selbstbehalt von Erwerbstätigen zuzubilligen. Er bleibt während der gesamten Weiterbildungsmaßnahme Umschüler; eine unterschiedliche Behandlung von Unterrichts- und Praktikumszeiten findet nicht statt. Der erhöhte Selbstbehalt für Erwerbstätige soll diesen nämlich in erster Linie dazu anhalten, die Erwerbstätigkeit nicht aufzugeben. Etwaige berufsbedingte (Mehr-)Aufwendungen (zu Kosten für Arbeitskleidung vgl. auch § 82 SGB III in der seinerzeit geltenden Fassung bzw. jetzt § 80 SGB III) werden nicht durch den großen Selbstbehalt bzw. den entsprechenden Aufschlag auf den kleinen Selbstbehalt, sondern ggf. vorab bei der Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Einkommens in Rechnung gestellt (vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.10.2000, – L 9 AL 162/99 – unter Hinweis auf Nr. A 3 der Düsseldorfer Tabelle, in Akte S 5 AL 731/01 S. 13).
35 
Die Berechnungen der Beklagten sind davon ausgehend nicht zu beanstanden. Insbesondere trifft es nicht zu, dass, wie der Kläger entgegen früheren Vorbringens in Klageverfahren vor dem Sozialgericht behauptet, der nach der Düsseldorfer Tabelle jeweils maßgebliche kleine Selbstbehalt (von 1.300,– DM) nicht gewahrt worden wäre. Nach den Berechnungsbögen bei den Verwaltungsakten (VA S. 14, 43, 83) wurden die Leistungen vielmehr richtig errechnet. Die an den täglichen Leistungssatz anknüpfende Berechnung des Klägers (dazu LSG Hessen, Urt. v. 8.10.2003, L 6 AL 480/02 –) kann dem nicht entgegen gehalten werden. Sie geht für 1999 von einem unrichtigen täglichen Leistungssatz (42,89 DM statt 47,82 DM) aus; entsprechendes gilt für das Jahr 2000 (42,87 DM statt 49,48 DM). Außerdem sind ausweislich der Zahlungsnachweise auch höhere Leistungsbeträge als vom Kläger errechnet überwiesen worden. Im Februar 1999 erhielt er entgegen seiner Berechnung 1.338,96 DM und im Februar 2000 1.434,92 DM. Davon abgesehen verfügte der Kläger zeitweise offenbar auch über Nebeneinkommen (VA S. 108 ff.).
36 
Auch nach Auffassung des Senats besteht vorliegend kein Grund dafür, den dem Kläger zu belassenden Selbstbehalt abweichend von den dafür grundsätzlich maßgebenden Werten der Düsseldorfer Tabelle festzulegen oder das berücksichtigungsfähige Einkommen weiter zu vermindern. Dafür geben weder die geltend gemachten Kosten für Autofahrten nach M, um die Kinder von dort abzuholen oder wieder zurückzubringen, noch der Gewerkschaftsbeitrag des Klägers Veranlassung. Nichts anderes gilt für die Zahlungen, die der Kläger nach Maßgabe des am 15.9.1998 vor dem Amtsgericht (Familiengericht) Münster geschlossenen Prozessvergleichs an die Beigeladene zur Tilgung von Unterhaltsschulden leisten muss, und für die Raten auf ihm gewährte Prozesskostenhilfe. Auch angesichts dessen bleibt es dabei, dass der Mindestselbstbehalt des Sozialleistungen beziehenden Unterhaltsschuldners bei der als öffentlich-rechtliche Soforthilfemaßnahme für den Unterhaltsgläubiger konzipierten Abzweigung pauschalierend und schematisch bestimmt wird. Ins Gewicht fällt hier außerdem, dass Unterhalt für die (damals) minderjährigen Kinder des Klägers in Rede steht. Diesen gegenüber obliegt dem Kläger eine besondere Verantwortung. Deshalb muss er seine Lebensführung unter Aufbietung aller Anstrengungen so einrichten, dass er an der Unterhaltsleistung nicht durch eigenen Mehrbedarf gehindert wird.
37 
Die geltend gemachten Fahrtkosten als Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts können nach Auffassung des Senats daher nicht berücksichtigt werden. Nach der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung der Zivilgerichte wäre das bei der Festlegung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Ein solcher Ausnahmefall mag zwar bei sehr weiten Entfernungen denkbar sein (vgl. etwa BGH NJW 1995, 717 sowie Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts Rdnr. 994); auch dann wären aber alle Umstände des Einzelfalls unter Einbeziehung des Kindeswohls abzuwägen und es müsste auf eine gerechte Lastenverteilung geachtet werden (Kalthoener/Büttner/Niepmann, a. a. O. m. w. N.). Ob der Sozialleistungsträger dies – trotz der grundsätzlichen Anknüpfung an das zivilrechtliche Unterhaltsrecht – im Zuge der als Soforthilfemaßnahme konzipierten sozialrechtlichen Abzweigung gem. § 48 SGB I leisten kann, sei dahingestellt. Jedenfalls kann es nach Auffassung des Senats nicht zu Lasten des Unterhaltsanspruchs der minderjährigen Kinder des Klägers (bzw. hier der Beigeladenen, auf die der Anspruch übergegangen ist) gehen, wenn der Kläger seinen Wohnsitz in weiter Entfernung zum Wohnort der Kinder wählt. Ggf. müssen – unbeschadet der aus § 1684 Abs. 1 BGB (in der ab 1.7.1998 geltenden Fassung) folgenden Umgangspflicht der Eltern – Häufigkeit und Länge von Besuchen eingeschränkt (vgl. etwa OVG Münster FamRZ 1991, 245) und schlechthin alle Anstrengungen unternommen werden, um den Umgang – auch in reduzierter Form – bei Erfüllung der Unterhaltspflicht wahrnehmen zu können. Hier ist nicht dargetan, dass der Kläger ohne Berücksichtigung der von ihm (durch Tankstellenbelege) geltend gemachten Fahrtkosten von S nach M das Umgangsrecht mit seinen Kindern in einem (auch ihm) zumutbarem Maße nicht hätte ausüben können, zumal er in der Lage war, die im Prozessvergleich vom 15.9.1998 (Verfahren des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster 40 F 67/98) vereinbarten Unterhaltsrückstände während der streitigen Zeit zu tilgen; das geht aus einer Aufstellung der Beigeladenen (Senatsakte S. 33) hervor.
38 
Den Gewerkschaftsbeitrag hält der Senat ebenfalls nicht für berücksichtigungsfähig. Diesen kann der Kläger den Unterhaltsansprüchen seiner minderjährigen Kinder nicht entgegenhalten. Dass gem. Nr. A 3 der Düsseldorfer Tabelle nach objektiven Merkmalen eindeutig von privaten Lebenshaltungskosten abgrenzbare berufsbedingte Aufwendungen vom Einkommen abzuziehen sind, ändert daran nichts (zum Gewerkschaftsbeitrag in diesem Zusammenhang die Rechtsprechungsnachweise bei Kalthoener/Büttner/Niepmann, a. a. O., Rdnr. 942). Der Kläger hat in aller erster Linie für den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder zu sorgen und seine Leistungsfähigkeit dafür einzusetzen, zumal die gesteigerte Unterhaltspflicht – unbeschadet der Pauschalierungen und Festlegungen der Düsseldorfer Tabelle – ihre Grenze erst an der Existenzmöglichkeit des Unterhaltspflichtigen findet (vgl. BSG, Urt. v. 13.5.1987, a. a. O.). Für die Frage der Existenzmöglichkeit spielt der Gewerkschaftsbeitrag aber keine Rolle. Davon abgesehen war der Kläger seinerzeit als Umschüler, wie dargelegt, nicht erwerbstätig, so dass von berufsbedingten Aufwendungen im eigentlichen Sinne keine Rede sein kann (anders als andere Oberlandesgerichte zählt etwa das KG Berlin – FamRZ 1978,939 – den Gewerkschaftsbeitrag zu Kosten der Lebenshaltung). Nach Auffassung des Senats kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Einkommen des Klägers aus Sozialleistungen (Unterhaltsgeld) bestand und dieses in erster Linie zur Bestreitung des Unterhalts und nicht zur Zahlung von Beiträgen zu Organisationen, denen man freiwillig beigetreten ist, zu verwenden sind. Ob die Beiträge ggf. hätten gestundet oder erlassen werden können und der Kläger sich darum bemüht hatte, kann nach alledem offen bleiben.
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Die Unterhaltsschulden des Klägers, zu deren Tilgung er sich in dem vor dem Amtsgericht (Familiengericht) Münster am 15.9.1998 geschlossenen Prozessvergleich zur Zahlung von 2.800, – DM in Monatsraten von 100,– DM (ab Oktober 1998) verpflichtet hatte, sind ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Kläger den Unterhalt zahlen konnte und zur rechtzeitigen Zahlung auch verpflichtet war (vgl. Kalthoner/Büttner/Niepmann, a. a. O. Rdnr. 1022). Dass dem Kläger nach Abschluss des Vergleichs auf seinen bereits zuvor am 9.9.1998 gestellten Antrag eine Umschulung bewilligt wurde und sich deshalb Änderungen hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit ergaben, ändert daran nichts. Er kann deshalb die aufgelaufenen Unterhaltsschulden nicht zur Abwehr der aktuellen Unterhaltspflichten gegenüber seinen minderjährigen Kindern ins Feld führen. Offensichtlich war der Kläger im Übrigen auch in der Lage, die Unterhaltsschulden zu tilgen, nachdem aus einem Schreiben der Beigeladenen vom 9.8.2000 (Senatsakte S. 31) hervorgeht, dass die letzte Tilgungsrate am 2.8.2000 entrichtet wurde (Aufstellung Senatsakte S. 33).
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Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die von ihm zu entrichtenden Prozesskostenhilferaten berufen. Diese sind beim Kindesunterhalt nicht zu berücksichtigen (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, a. a. O., Rdnr. 1021), zumal grundsätzlich auch eine Änderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO möglich bleibt.
41 
Lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB I danach vor, hatte die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen über die Abzweigung von Unterhaltsgeld an die Kinder des Klägers bzw. die diesen Unterhaltsvorschuss leistende Beigeladene zu entscheiden und ggf. einen angemessenen Abzweigungsbetrag festzulegen. Für die Rechtskontrolle der Ermessensentscheidung ist auf den Bescheid der Beklagten vom 23.10.1998 bzw. den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 29.11.1999 abzustellen. Entgegen der Auffassung des Klägers sind rechtlich beachtliche Ermessensfehler nicht erkennbar. Die Beklagte hat den maßgeblichen Sachverhalt unter Anhörung des Klägers festgestellt und, wie aus der Begründung der genannten Bescheide hervorgeht, gesehen, dass sie Ermessen ausüben muss, und auch die nach Lage der Dinge gebotenen Erwägungen angestellt. Dem steht die Verwendung eines die gesetzlichen Entscheidungsmaßstäbe umsetzenden Bearbeitungsbogens (für den Ausgangsbescheid) nicht entgegen; darauf kann Beklagte schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht verzichten. Die Beklagte hat sich bei der Festlegung des angemessenen Abzweigungsbetrags nach dem Gesagten auch rechtsfehlerfrei an den Werten der Düsseldorfer Tabelle orientiert und brauchte die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen in ihre Ermessenserwägungen nicht einzubeziehen. Berechnungsfehler sind im Übrigen weder geltend gemacht noch ersichtlich.
42 
Das Sozialgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
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Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Juni 2006 - L 5 AL 71/04

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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Juni 2006 - L 5 AL 71/04 zitiert 14 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120 Festsetzung von Zahlungen


(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1603 Leistungsfähigkeit


(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren min

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern


(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträ

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 82 Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer


(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können abweichend von § 81 bei beruflicher Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn1.Fertigkeiten, Kennt

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 48 Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht


(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner g

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 80 Anordnungsermächtigung


Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

Referenzen

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können abweichend von § 81 bei beruflicher Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1.
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
2.
der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, in der Regel mindestens vier Jahre zurückliegt,
3.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren vor Antragsstellung nicht an einer nach dieser Vorschrift geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat,
4.
die Maßnahme außerhalb des Betriebes oder von einem zugelassenen Träger im Betrieb, dem sie angehören, durchgeführt wird und mehr als 120 Stunden dauert und
5.
die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Die Förderung soll darauf gerichtet sein, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind, eine Anpassung und Fortentwicklung ihrer beruflichen Kompetenzen zu ermöglichen, um den genannten Herausforderungen besser begegnen zu können. Gleiches gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einem Betrieb mit weniger als 250 Beschäftigten angehören und soweit sie nach dem 31. Dezember 2020 mit der Teilnahme beginnen, das 45. Lebensjahr vollendet haben oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches sind. Ausgeschlossen von der Förderung ist die Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist.

(2) Nach Absatz 1 soll nur gefördert werden, wenn sich der Arbeitgeber in angemessenem Umfang an den Lehrgangskosten beteiligt. Angemessen ist die Beteiligung, wenn der Betrieb, dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer angehört,

1.
mindestens zehn und weniger als 250 Beschäftigte hat und der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent,
2.
250 Beschäftigte und weniger als 2 500 Beschäftigte hat und der Arbeitgeber mindestens 75 Prozent,
3.
2 500 Beschäftigte oder mehr hat und der Arbeitgeber mindestens 85 Prozent
der Lehrgangskosten trägt. Abweichend von Satz 1 soll in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden. Bei Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten kann von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
1.
bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
2.
schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches ist.

(3) Für die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können Arbeitgeber durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. Die Zuschüsse können für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine Weiterbildungsförderung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses nach § 81 Absatz 2 erfüllt sind, bis zur Höhe des Betrags erbracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet. Dieses umfasst auch den darauf entfallenden pauschalen Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Im Übrigen können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Zuschüsse für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben mit

1.
weniger als zehn Beschäftigten in Höhe von bis zu 75 Prozent,
2.
mindestens zehn und weniger als 250 Beschäftigten in Höhe von bis zu 50 Prozent,
3.
250 Beschäftigten oder mehr in Höhe von bis zu 25 Prozent
des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 3 erbracht werden.

(4) Bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung oder eines Tarifvertrages, der betriebsbezogen berufliche Weiterbildung vorsieht, verringert sich die Mindestbeteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten nach Absatz 2 unabhängig von der Betriebsgröße um fünf Prozentpunkte. Die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt nach Absatz 3 Satz 4 können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 um fünf Prozentpunkte erhöht werden.

(5) Die Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten nach Absatz 2 verringert sich um jeweils 10 Prozentpunkte, wenn die beruflichen Kompetenzen von mindestens 20 Prozent, im Fall des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 10 Prozent, der Beschäftigten eines Betriebes den betrieblichen Anforderungen voraussichtlich nicht oder teilweise nicht mehr entsprechen. Die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt nach Absatz 3 Satz 4 können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

(6) Der Antrag auf Förderung nach Absatz 1 kann auch vom Arbeitgeber gestellt und die Förderleistungen an diesen erbracht werden, wenn

1.
der Antrag mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer betrifft, bei denen Vergleichbarkeit hinsichtlich Qualifikation, Bildungsziel oder Weiterbildungsbedarf besteht, und
2.
diese Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder die Betriebsvertretung ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.
Bei der Ermessensentscheidung über die Höhe der Förderleistungen nach den Absätzen 1 bis 5 kann die Agentur für Arbeit die individuellen und betrieblichen Belange pauschalierend für alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einheitlich und maßnahmebezogen berücksichtigen und die Leistungen als Gesamtleistung bewilligen. Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die Weiterleitung der Leistungen für Kosten, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie dem Träger der Maßnahme unmittelbar entstehen, spätestens drei Monate nach Ende der Maßnahme nachzuweisen. § 83 Absatz 2 bleibt unberührt.

(7) § 81 Absatz 4 findet Anwendung. Der Bildungsgutschein kann in Förderhöhe und Förderumfang beschränkt werden. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind zu berücksichtigen,

1.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
a)
nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25,
b)
nicht mehr als 20 Stunden mit 0,50 und
c)
nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und
2.
im Rahmen der Bestimmung der Betriebsgröße nach den Absätzen 1 bis 3 sämtliche Beschäftigte des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, und, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, die Zahl der Beschäftigten des Konzerns.

(8) Bei der Ausübung des Ermessens hat die Agentur für Arbeit die unterschiedlichen Betriebsgrößen angemessen zu berücksichtigen.

(9) Die Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Maßnahmen, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld beginnen, ist bis zum 31. Juli 2024 ausgeschlossen.

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können abweichend von § 81 bei beruflicher Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1.
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
2.
der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, in der Regel mindestens vier Jahre zurückliegt,
3.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren vor Antragsstellung nicht an einer nach dieser Vorschrift geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat,
4.
die Maßnahme außerhalb des Betriebes oder von einem zugelassenen Träger im Betrieb, dem sie angehören, durchgeführt wird und mehr als 120 Stunden dauert und
5.
die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Die Förderung soll darauf gerichtet sein, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind, eine Anpassung und Fortentwicklung ihrer beruflichen Kompetenzen zu ermöglichen, um den genannten Herausforderungen besser begegnen zu können. Gleiches gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einem Betrieb mit weniger als 250 Beschäftigten angehören und soweit sie nach dem 31. Dezember 2020 mit der Teilnahme beginnen, das 45. Lebensjahr vollendet haben oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches sind. Ausgeschlossen von der Förderung ist die Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist.

(2) Nach Absatz 1 soll nur gefördert werden, wenn sich der Arbeitgeber in angemessenem Umfang an den Lehrgangskosten beteiligt. Angemessen ist die Beteiligung, wenn der Betrieb, dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer angehört,

1.
mindestens zehn und weniger als 250 Beschäftigte hat und der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent,
2.
250 Beschäftigte und weniger als 2 500 Beschäftigte hat und der Arbeitgeber mindestens 75 Prozent,
3.
2 500 Beschäftigte oder mehr hat und der Arbeitgeber mindestens 85 Prozent
der Lehrgangskosten trägt. Abweichend von Satz 1 soll in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden. Bei Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten kann von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
1.
bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
2.
schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches ist.

(3) Für die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können Arbeitgeber durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. Die Zuschüsse können für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine Weiterbildungsförderung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses nach § 81 Absatz 2 erfüllt sind, bis zur Höhe des Betrags erbracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet. Dieses umfasst auch den darauf entfallenden pauschalen Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Im Übrigen können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Zuschüsse für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben mit

1.
weniger als zehn Beschäftigten in Höhe von bis zu 75 Prozent,
2.
mindestens zehn und weniger als 250 Beschäftigten in Höhe von bis zu 50 Prozent,
3.
250 Beschäftigten oder mehr in Höhe von bis zu 25 Prozent
des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 3 erbracht werden.

(4) Bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung oder eines Tarifvertrages, der betriebsbezogen berufliche Weiterbildung vorsieht, verringert sich die Mindestbeteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten nach Absatz 2 unabhängig von der Betriebsgröße um fünf Prozentpunkte. Die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt nach Absatz 3 Satz 4 können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 um fünf Prozentpunkte erhöht werden.

(5) Die Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten nach Absatz 2 verringert sich um jeweils 10 Prozentpunkte, wenn die beruflichen Kompetenzen von mindestens 20 Prozent, im Fall des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 10 Prozent, der Beschäftigten eines Betriebes den betrieblichen Anforderungen voraussichtlich nicht oder teilweise nicht mehr entsprechen. Die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt nach Absatz 3 Satz 4 können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

(6) Der Antrag auf Förderung nach Absatz 1 kann auch vom Arbeitgeber gestellt und die Förderleistungen an diesen erbracht werden, wenn

1.
der Antrag mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer betrifft, bei denen Vergleichbarkeit hinsichtlich Qualifikation, Bildungsziel oder Weiterbildungsbedarf besteht, und
2.
diese Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder die Betriebsvertretung ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.
Bei der Ermessensentscheidung über die Höhe der Förderleistungen nach den Absätzen 1 bis 5 kann die Agentur für Arbeit die individuellen und betrieblichen Belange pauschalierend für alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einheitlich und maßnahmebezogen berücksichtigen und die Leistungen als Gesamtleistung bewilligen. Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die Weiterleitung der Leistungen für Kosten, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie dem Träger der Maßnahme unmittelbar entstehen, spätestens drei Monate nach Ende der Maßnahme nachzuweisen. § 83 Absatz 2 bleibt unberührt.

(7) § 81 Absatz 4 findet Anwendung. Der Bildungsgutschein kann in Förderhöhe und Förderumfang beschränkt werden. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind zu berücksichtigen,

1.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
a)
nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25,
b)
nicht mehr als 20 Stunden mit 0,50 und
c)
nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und
2.
im Rahmen der Bestimmung der Betriebsgröße nach den Absätzen 1 bis 3 sämtliche Beschäftigte des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, und, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, die Zahl der Beschäftigten des Konzerns.

(8) Bei der Ausübung des Ermessens hat die Agentur für Arbeit die unterschiedlichen Betriebsgrößen angemessen zu berücksichtigen.

(9) Die Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Maßnahmen, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld beginnen, ist bis zum 31. Juli 2024 ausgeschlossen.

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.