Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. März 2016 - L 13 R 2903/14

bei uns veröffentlicht am22.03.2016

Tenor

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 2014 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger bereits ab 1. Dezember 2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab 1. Dezember 2011 anstatt der mittlerweile ab 1. Januar 2013 bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der 1956 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Rundfunk- und Fernsehtechniker sowie zum Staatlich geprüften Heimerzieher. Zuletzt war er als Erzieher versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 10. Mai 2010 war er wegen erneuter depressiver Symptomatik (s. Berichte der A. K. O. vom 28. April 2008 und 18. November 2010) arbeitsunfähig erkrankt und erhielt ab 21. Juni 2010 Krankengeld. Ab 25. Oktober 2011 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Im November 2011 kam es zu einer Entzündung des Sehnervenkopfes an beiden Augen (Papillitis), die vom 18. bis 26. November 2011 im Städtischen Klinikum K. stationär behandelt wurde. Die Goldmann-Gesichtsfelduntersuchung ergab ein eingeschränktes Gesichtsfeld beidseits (siehe Bericht des Städtischen Klinikums K. vom 29. Dezember 2011, Bl. 299 ff. der Verwaltungsakten der Beklagten). Mit Bescheid des Landratsamtes K. vom 8. Mai 2012 wurde ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen GB und RF anerkannt.
Nachdem der Arbeitgeber - die Stadt K. - dem Kläger mit Schreiben vom 10. Januar 2012 empfohlen hatte, einen Rentenantrag zu stellen, kam der Kläger dem am 31. Januar 2012 nach. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 16. März 2012 beim Kläger einen Zustand nach beidseitiger Papillitis, psychopathische Persönlichkeitszüge, eine Alkoholabhängigkeit mit seit 2008 andauernder Karenz sowie eine Internet- und Sexsucht fest. Der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkung vollschichtig ausüben.
Der Arzt für Orthopädie Dr. M. diagnostizierte im Gutachten vom 17. März 2012 ein chronisches LWS-, HWS- und BWS-Syndrom, ein Impingement- und Supraspinatussyndrom der Schulter sowie eine beidseitige Gonarthrose. Der Kläger könne noch leichte körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr täglich ausüben.
Der Arzt für Innere Medizin und Sozialmedizin L. stellte beim Kläger in seinem zusammenfassenden Gutachten vom 2. April 2012 fest, der Kläger könne seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Erzieher nur noch unter drei Stunden täglich ausüben. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien unter Beachtung qualitativer Einschränkungen jedoch noch sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten.
Mit Bescheid vom 5. April 2012 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da der Kläger Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten könne. Hiergegen erhob der Kläger am 24. April 2012 Widerspruch. Er machte einen qualifizierten Berufsschutz geltend. Aufgrund der Sehminderung seien ihm Tätigkeiten nicht mehr möglich. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch die Augenärztin Dr. S. In ihrem Gutachten vom 14. Juli 2012 diagnostizierte sie beim Kläger eine partielle postneuritische Optikusatrophie, eine Myopie sowie eine Presbyopie mit geringem Astigmatismus. Der Kläger könne seinen bisherigen Beruf nur noch unter dreistündig täglich ausüben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestünde ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Tätigkeiten mit hohen Sehanforderungen könnten nicht verrichtet werden. Der Kläger sei nicht fahrtüchtig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig, da er auf die Tätigkeit des Poststellenmitarbeiters zumutbar verwiesen werden könne.
Der Kläger hat am 5. Oktober 2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Im Hinblick auf die seit Jahren chronifizierte psychische Gesamtsituation sei durch das Hinzutreten der Augenerkrankung eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wie auch eine Verweisungstätigkeit nicht mehr zu leisten. Das SG hat von den behandelnden Ärzten schriftliche sachverständige Zeugenaussagen eingeholt. Der Arzt für Orthopädie Dr. F. hat ausgesagt, der Kläger könne körperlich leichte und nervlich wenig belastende Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Der Augenarzt Dr. T. hat mitgeteilt, der Kläger könne aufgrund der Gesichtsfeldausfälle und -einschränkungen eine körperlich leichte Tätigkeit nicht mehr sechs Stunden arbeitstäglich leisten. Der Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. R.-S. hat ausgeführt, der Kläger habe die Einschränkungen seiner Sehfähigkeit psychisch nicht verkraftet. Der Kläger sei nur zwei bis drei Stunden täglich einsatzfähig.
Das SG hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines augenärztlichen Gutachtens bei Prof. Dr. R. Im Gutachten vom 22. Juli 2013 hat der gerichtliche Sachverständige beim Kläger an beiden Augen eine Optikusatrophie nach ischämischer Optikusneuropathie, einen Gesichtsfeldausfall mit fast vollständigem Verlust der unteren Gesichtsfeldhälfte, eine leicht reduzierte Sehschärfe, eine Myopie sowie einen Astigmatismus festgestellt. Die genannte Verweisungstätigkeit in der Poststelle sei in normalem Umfang nicht denkbar. Gewisse Teilarbeiten, wie reines Öffnen von Briefen oder das Anbringen eines Eingangsstempels könnten verrichtet werden. Ein zügiges Sortieren von Briefen sei nicht, ein Erfassen am Computer nur eingeschränkt möglich. Mit qualitativen Einschränkungen könne der Kläger aber vollschichtig arbeiten. Der Gesichtsfeldausfall erschwere deutlich die Orientierung; z.B. allein das Einsteigen in einen Bus über die Stufen am Einstieg sei gefährlich erschwert. Aus diesem Grunde sei auch die Absolvierung einer Gehstrecke von 500 m nicht sicher mehrfach täglich in der üblicherweise veranschlagten Zeit von 20 Minuten zu absolvieren. Spätestens seit dem 5. Dezember 2011 sei eine Funktionseinschränkung im jetzigen Ausmaß anzunehmen. An diesem Tage sei bei Prof. A. (Städtisches Klinikum K.) eine kinetische Perimetrie am Goldmann-Perimeter durchgeführt worden, der sogar einen schwerwiegenderen Befund als bei der jetzigen Untersuchung ergeben habe.
10 
Die Beklagte hat die beratungsärztliche Stellungnahme des Sozialmediziners Dr. S. vom 26. August 2013 vorgelegt, zu der Prof. Dr. R. ergänzend befragt worden ist. In seiner Stellungnahme vom 16. September 2013 ist Prof. Dr. R. bei seiner Auffassung verblieben. Es sei kaum vorstellbar, dass der Kläger ohne Gefährdung öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne.
11 
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2013 einen Vergleich angeboten, nach der sie ab 1. Januar 2013 volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer gewähre. Dieses Angebot hat der Kläger nicht angenommen.
12 
Mit Urteil vom 26. Mai 2014 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 5. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2012 verurteilt, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Januar 2012 auf Dauer zu gewähren. Die Wegeunfähigkeit sei spätestens am 24. November 2011 eingetreten. Das SG hat sich auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen gestützt. Das Gutachten der Dr. S. gehe auf die rentenrelevante Wegefähigkeit nicht umfassend ein, sondern führe nur aus, dass eine Fahrtüchtigkeit nicht bestehe. Das Urteil ist dem Kläger am 11. Juni 2014, der Beklagten am 17. Juni 2014 zugestellt worden.
13 
Die Beklagte hat am 10. Juli 2014 Berufung eingelegt. Sie hat den Rentenbescheid vom 31. Juli 2014 vorgelegt, nach dem die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Januar 2013 gewährt. Die Beurteilung durch Prof. Dr. R. überzeuge nicht. So habe der Kläger z.B. bei Dr. B. ausreichend dargelegt, dass er in seiner Wegefähigkeit nicht eingeschränkt sei. Das Alltagsverhalten des Klägers in der Zeit nach November 2011 widerlege die Auffassung von Prof. Dr. R., dass beim Kläger eine rentenrelevante Funktionseinschränkung anzunehmen sei. Ein Nachweis, dass vor dem wohlwollend angenommenen Leistungsfall im Vergleichsvorschlag ein früherer Leistungsfall eingetreten ist, sei bisher nicht erbracht worden.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 2014 insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, als sie verurteilt worden ist, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren sowie die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 2014 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab dem 1. Dezember 2011 zu gewähren sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
18 
Das SG habe die Beklagte zu Recht verurteilt, ausgehend von einem Leistungsfall am 24. November 2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Hieraus ergäbe sich jedoch bereits ein Anspruch auf Rente gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ab 1. Dezember 2011, weshalb Anschlussberufung erhoben werde (Schriftsatz vom 10. September 2014).
19 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren Gutachtens von Prof. Dr. R. Im Gutachten vom 28. Juli 2015 hat der gerichtliche Sachverständige ausgeführt, dass die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter nicht dem positiven Leistungsbild des Klägers entspreche. Der Kläger sei nicht in der Lage, in üblicher Zeit eine entsprechende Tätigkeit auszuüben. Nach den vorliegenden Unterlagen sei bereits ab November 2011 von einer entsprechend eingeschränkten Wegefähigkeit auszugehen, wie er es auch gegenüber dem SG deutlich dargelegt habe. Dennoch habe der Kläger anlässlich der Begutachtung durch Dr. B. im März 2012 angegeben, noch allein einzukaufen, selbstständig zu Fuß zum Untersuchungstermin erschienen zu sein und auch viel spazieren zu gehen. Insofern sei zumindest nicht mit der genügenden an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Einschränkung der Wegefähigkeit bereits vor der Untersuchung im Juni 2013 bestanden habe.
20 
Der Senat hat hierauf erneut Prof. Dr. R. dazu befragt, ob der Kläger die Normstrecken lediglich unter Gefährdung in besonderer, mehr als üblicher Weise, zurücklegen konnte, wobei sich aus angegebenen Verrichtungen nicht ableiten lasse, dass sie auch ohne besondere Gefahr gewesen sind. Hierauf hat Prof. Dr. R. unter dem 22. November 2015 dargelegt, dass der beim Kläger sehr ausgeprägt vorliegende Gesichtsfeldausfall zu einer deutlich erhöhten Gefährdung im Straßenverkehr sowie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel geführt habe. Eine zusätzliche Erschwernis sei bei schlechten Beleuchtungssituationen, wie Nebel oder Dunkelheit, gegeben, sodass der Kläger selbst Bordsteinkanten oder Treppenstufen nicht sicher erkennen könne. Insgesamt stehe außer Frage, dass der Kläger in seiner Gehfähigkeit erheblich reduziert gewesen sei und ohne Gefährdung in besonderer Weise alleine keine öffentlichen Verkehrsmittel habe benutzen können. In gleicher Weise habe die Sehbehinderung dazu geführt, dass der Kläger eine Wegstrecke von 500 m nicht in der üblicherweise veranschlagten Zeit von 20 Minuten sicher habe absolvieren können. Diese Einschränkung habe ab November 2011 auf Dauer vorgelegen.
21 
Hierauf hat die Beklagte die beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. S. vom 4. Februar 2016 vorgelegt, der die in den Vordergrund gerückte Gefährdung überbewertet sieht.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die zulässige unselbständige Anschlussberufung des Klägers ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines Leistungsfalles am 24. November 2011 bereits ab 1. Dezember 2011. Das SG hat den den Rentenantrag ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 5. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2012 deshalb zu Recht aufgehoben.
24 
Wegen der Rechtsgrundlagen und der Beweiswürdigung wird auf das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 2014 verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG). Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger wegen einer eingeschränkten Wegefähigkeit seit 24. November 2011 voll erwerbsgemindert ist. Nach der Rechtsprechung des BSG gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 9. August 2001, B 10 LW 18/00 R, Juris). Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, täglich viermal Wegstrecken von knapp mehr als 500 m mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011, B 13 R 21/10 R, Juris). In seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2006 hat das BSG auch zutreffend darauf hingewiesen, dass in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr auch derjenige erheblich beeinträchtigt ist, der nicht ohne -besondere- Gefahr für sich oder andere die Fußwege zurückzulegen vermag und hat sich hierbei überzeugend auch auf die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht gestützt (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2006, B 13 R 27/06 R, Juris).
25 
Hiernach hat der Gutachter Prof. Dr. R. für den Senat schlüssig und nachvollziehbar herausgearbeitet, dass der Kläger seit der am 24. November 2011 durchgeführten Gesichtsfelduntersuchung mit Feststellung der Außengrenzen (Marke III/IV nach Goldmann; siehe Bl. 307 ff. der Verwaltungsakten der Beklagten) nachweislich nicht mehr in der Lage war, ohne besondere Gefahr für sich die Normstrecken zurückzulegen. Der Kläger kann sich hiernach aufgrund seiner erheblichen Gesichtsfeldeinschränkung nicht in üblicher Sicherheit alleine im öffentlichen Verkehrsraum bewegen, in 20 Minuten 500 m absolvieren und öffentliche Verkehrsmittel benutzen. So hat der Gutachter auch darauf hingewiesen, dass Probleme schon darin bestehen, dass der Kläger Hindernisse nicht bemerkt, die im öffentlichen Verkehrsraum unverhofft auf dem Boden stehen. Plastisch hat Prof. Dr. R. ausgeführt, dass der Kläger seinen Kopf so weit senken müsse, dass er seine Fußspitzen direkt anschaue, was aber dazu führe, dass er wiederum über dem Boden liegende Hindernisse, wie z.B. Fensterbänke nicht mehr erkenne, sodass es undenkbar sei, dass der Kläger eine Straße sicher überqueren könne. Zur sicheren Teilnahme am Straßenverkehr sei eine Begleitperson erforderlich. Dies überzeugt den Senat. Die dagegen von der Beklagten vorgebrachten Einwände hingegen nicht. Aus den z.B. bei Dr. B. angegebenen Verrichtungen (er komme aus der Weststadt, 15 Minuten zu Fuß, den Haushalt mache er komplett, die Einkäufe zu Fuß, er habe ja auch die Termine seiner Selbsthilfegruppe, er könne auch jetzt an PC-Spielen hängenbleiben) folgt nicht, dass der Kläger ohne besondere Gefahr die rentenrelevanten Normstrecken zurücklegen kann. Dies hat der gerichtliche Sachverständige für den Senat noch einmal in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. November 2015 eindeutig klargestellt, nachdem er in seinem Gutachten vom 28. Juli 2015 eine andere Beweiswürdigung -die den Senat im Übrigen nicht binden würde- vorgenommen hat. Bestätigt wird die Feststellung auch durch die Zuerkennung der Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B (Notwendigkeit ständiger Begleitperson) durch das Landratsamt K. Das Gutachten der Dr. S. widerspricht dem nicht, da es sich zu den Normstrecken nicht äußert. Da der Kläger nach den schlüssig und nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachter im Verwaltungsverfahren die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Erzieher nicht mehr verrichten kann, konnte auch dahingestellt bleiben, ob es dem Kläger ohne besondere Gefahr möglich ist, seine letzte Arbeitsstelle -das Arbeitsverhältnis ist erst mit Zuerkennung einer Dauerrente beendet (s. Blatt 115 der Verwaltungsakten der Beklagten)- aufzusuchen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28. August 2002, B 5 RJ 12/02 R, Juris). Eine Besserung ist unwahrscheinlich, eine Rehabilitationsmaßnahme, die den Kläger in die Lage versetzt, einen Arbeitsplatz ohne besondere Gefahr zu erreichen, ist nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht einmal in Aussicht gestellt (s. hierzu BSG, Urteil vom 21. März 2006, B 5 RJ 51/04 R, Juris).
26 
Der Kläger ist auch vor dem 24. November 2011 erwerbsfähig gewesen. Vor der Augenerkrankung konnte der Kläger die von der Beklagten benannte zumutbare Verweisungstätigkeit als Poststellenmitarbeiter (s. hierzu erkennender Senat, Urteil vom 25. September 2012, L 13 R 4924/09, Juris) vollschichtig verrichten und die rentenrelevante Normstrecken zurücklegen. Dies ergibt sich für den Senat aus den schlüssig und nachvollziehbaren Gutachten der Dres. B., M. und L. Bestätigt wird diese Einschätzung auch durch die Aussagen der behandelnden Ärzte. Dr. F. hat eine leichte Tätigkeit vollschichtig für möglich erachtet. Dr. R.-S. hat darauf hingewiesen, dass der Kläger (erst) die Augenerkrankung psychisch nicht verkraftet hat.
27 
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, da der Kläger vor dem Eintritt der Erwerbsminderung 36 Pflichtbeitragsmonate im Fünfjahreszeitraum (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) aufzuweisen und die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs. 1 SGB VI) erfüllt hat (s. Versicherungsverlauf im Rentenbescheid vom 31. Juli 2014).
28 
Nachdem der Leistungsfall am 24. November 2011 nachgewiesen ist, der Antrag binnen dreier Monate gestellt worden ist, besteht gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ein Anspruch des Klägers auf volle Erwerbsminderungsrente bereits ab 1. Dezember 2011, da zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Demnach ist die unselbständige Anschlussberufung auch begründet.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung Erfolg und die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
30 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
23 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die zulässige unselbständige Anschlussberufung des Klägers ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines Leistungsfalles am 24. November 2011 bereits ab 1. Dezember 2011. Das SG hat den den Rentenantrag ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 5. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2012 deshalb zu Recht aufgehoben.
24 
Wegen der Rechtsgrundlagen und der Beweiswürdigung wird auf das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 2014 verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG). Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger wegen einer eingeschränkten Wegefähigkeit seit 24. November 2011 voll erwerbsgemindert ist. Nach der Rechtsprechung des BSG gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 9. August 2001, B 10 LW 18/00 R, Juris). Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, täglich viermal Wegstrecken von knapp mehr als 500 m mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011, B 13 R 21/10 R, Juris). In seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2006 hat das BSG auch zutreffend darauf hingewiesen, dass in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr auch derjenige erheblich beeinträchtigt ist, der nicht ohne -besondere- Gefahr für sich oder andere die Fußwege zurückzulegen vermag und hat sich hierbei überzeugend auch auf die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht gestützt (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2006, B 13 R 27/06 R, Juris).
25 
Hiernach hat der Gutachter Prof. Dr. R. für den Senat schlüssig und nachvollziehbar herausgearbeitet, dass der Kläger seit der am 24. November 2011 durchgeführten Gesichtsfelduntersuchung mit Feststellung der Außengrenzen (Marke III/IV nach Goldmann; siehe Bl. 307 ff. der Verwaltungsakten der Beklagten) nachweislich nicht mehr in der Lage war, ohne besondere Gefahr für sich die Normstrecken zurückzulegen. Der Kläger kann sich hiernach aufgrund seiner erheblichen Gesichtsfeldeinschränkung nicht in üblicher Sicherheit alleine im öffentlichen Verkehrsraum bewegen, in 20 Minuten 500 m absolvieren und öffentliche Verkehrsmittel benutzen. So hat der Gutachter auch darauf hingewiesen, dass Probleme schon darin bestehen, dass der Kläger Hindernisse nicht bemerkt, die im öffentlichen Verkehrsraum unverhofft auf dem Boden stehen. Plastisch hat Prof. Dr. R. ausgeführt, dass der Kläger seinen Kopf so weit senken müsse, dass er seine Fußspitzen direkt anschaue, was aber dazu führe, dass er wiederum über dem Boden liegende Hindernisse, wie z.B. Fensterbänke nicht mehr erkenne, sodass es undenkbar sei, dass der Kläger eine Straße sicher überqueren könne. Zur sicheren Teilnahme am Straßenverkehr sei eine Begleitperson erforderlich. Dies überzeugt den Senat. Die dagegen von der Beklagten vorgebrachten Einwände hingegen nicht. Aus den z.B. bei Dr. B. angegebenen Verrichtungen (er komme aus der Weststadt, 15 Minuten zu Fuß, den Haushalt mache er komplett, die Einkäufe zu Fuß, er habe ja auch die Termine seiner Selbsthilfegruppe, er könne auch jetzt an PC-Spielen hängenbleiben) folgt nicht, dass der Kläger ohne besondere Gefahr die rentenrelevanten Normstrecken zurücklegen kann. Dies hat der gerichtliche Sachverständige für den Senat noch einmal in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. November 2015 eindeutig klargestellt, nachdem er in seinem Gutachten vom 28. Juli 2015 eine andere Beweiswürdigung -die den Senat im Übrigen nicht binden würde- vorgenommen hat. Bestätigt wird die Feststellung auch durch die Zuerkennung der Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B (Notwendigkeit ständiger Begleitperson) durch das Landratsamt K. Das Gutachten der Dr. S. widerspricht dem nicht, da es sich zu den Normstrecken nicht äußert. Da der Kläger nach den schlüssig und nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachter im Verwaltungsverfahren die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Erzieher nicht mehr verrichten kann, konnte auch dahingestellt bleiben, ob es dem Kläger ohne besondere Gefahr möglich ist, seine letzte Arbeitsstelle -das Arbeitsverhältnis ist erst mit Zuerkennung einer Dauerrente beendet (s. Blatt 115 der Verwaltungsakten der Beklagten)- aufzusuchen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28. August 2002, B 5 RJ 12/02 R, Juris). Eine Besserung ist unwahrscheinlich, eine Rehabilitationsmaßnahme, die den Kläger in die Lage versetzt, einen Arbeitsplatz ohne besondere Gefahr zu erreichen, ist nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht einmal in Aussicht gestellt (s. hierzu BSG, Urteil vom 21. März 2006, B 5 RJ 51/04 R, Juris).
26 
Der Kläger ist auch vor dem 24. November 2011 erwerbsfähig gewesen. Vor der Augenerkrankung konnte der Kläger die von der Beklagten benannte zumutbare Verweisungstätigkeit als Poststellenmitarbeiter (s. hierzu erkennender Senat, Urteil vom 25. September 2012, L 13 R 4924/09, Juris) vollschichtig verrichten und die rentenrelevante Normstrecken zurücklegen. Dies ergibt sich für den Senat aus den schlüssig und nachvollziehbaren Gutachten der Dres. B., M. und L. Bestätigt wird diese Einschätzung auch durch die Aussagen der behandelnden Ärzte. Dr. F. hat eine leichte Tätigkeit vollschichtig für möglich erachtet. Dr. R.-S. hat darauf hingewiesen, dass der Kläger (erst) die Augenerkrankung psychisch nicht verkraftet hat.
27 
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, da der Kläger vor dem Eintritt der Erwerbsminderung 36 Pflichtbeitragsmonate im Fünfjahreszeitraum (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) aufzuweisen und die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs. 1 SGB VI) erfüllt hat (s. Versicherungsverlauf im Rentenbescheid vom 31. Juli 2014).
28 
Nachdem der Leistungsfall am 24. November 2011 nachgewiesen ist, der Antrag binnen dreier Monate gestellt worden ist, besteht gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ein Anspruch des Klägers auf volle Erwerbsminderungsrente bereits ab 1. Dezember 2011, da zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Demnach ist die unselbständige Anschlussberufung auch begründet.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung Erfolg und die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
30 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. März 2016 - L 13 R 2903/14 zitiert 6 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 99 Beginn


(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, i

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 50 Wartezeiten


(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf 1. Regelaltersrente,2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und3. Rente wegen Todes.Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Sept. 2012 - L 13 R 4924/09

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Bundessozialgericht Urteil, 12. Dez. 2011 - B 13 R 21/10 R

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Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. März 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozi

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(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. März 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit steht der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung infolge eingeschränkter Wegefähigkeit im Zeitraum vom 1.1.2009 bis zum 18.6.2010.

2

Die Klägerin führt den Rechtsstreit als Sonderrechtsnachfolgerin (§ 56 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I) ihres im Jahre 1956 geborenen und während des Revisionsverfahrens (am 18.6.2010) verstorbenen Ehegatten (im Folgenden: Versicherter) fort. Der Versicherte erlitt am 20.6.2005 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich eine beidseitige Fersenbeinfraktur zuzog.

3

Der im Februar 2006 bei der Beklagten gestellte Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung blieb erfolglos (Bescheid vom 11.7.2006; Widerspruchsbescheid vom 21.3.2007). Im Klageverfahren vor dem SG Darmstadt berief sich der Versicherte insbesondere auf die durch die Berufsgenossenschaft anerkannte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 vH als Folge des erlittenen Arbeitsunfalls (Bewilligungsbescheid vom 4.5.2007) und auf den festgestellten Grad seiner Behinderung (GdB) von 70 sowie die Gewährung des Merkzeichens "G" durch das Versorgungsamt Darmstadt (Bewilligungsbescheid vom 22.5.2007). Seine eingeschränkte Wegefähigkeit erlaube es ihm nicht, einen Arbeitsplatz mit zumutbarem Aufwand zu erreichen. Infolge von Medikamenteneinnahme könne er keinen Pkw führen. Nach Einholung medizinischer Gutachten (Dr. Hohneck vom 11.11.2007; Dr. Koch vom 2.5.2008) räumte die Beklagte ein, dass der Versicherte nicht mehr in der Lage sei, Fußwege von mindestens 500 m ohne Unterbrechung zurückzulegen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach der Verordnung für Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (vom 28.9.1987, BGBl I 2251 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2003, BGBl I 2848) seien erfüllt. Hierzu erging der Bescheid vom 23.6.2008, in dem es im Übrigen wie folgt heißt:

"Wir bewilligen Ihnen deshalb Beförderungskosten im Rahmen der KfzHV. Diese werden übernommen, um den Arbeitsplatz zu erreichen. Beförderungskosten werden auch gezahlt, wenn Sie Wege zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses (Vorstellungsgespräch) zurücklegen müssen. Hierunter sind die Übernahme des Fahrpreises eines Taxis oder die erstattungsfähigen Kosten nach dem Bundesreisekostengesetz für die Fahrt mit einem Pkw durch Dritte zu verstehen.

Darüber hinaus bewilligen wir Ihnen noch folgende Leistungen nach der KfzHV:

- Zuschüsse zur Beschaffung eines Kfz

- falls erforderlich, Zuschüsse zur Erlangung einer Fahrerlaubnis

- Übernahme der Kosten für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung

Die vorstehenden Leistungen werden an Stelle der Beförderungskosten dann gewährt, wenn ein Arbeitsverhältnis dauerhaft begründet wurde (z.B. Ablauf der Probezeit).

Sofern die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses ansteht, bitten wir Sie, sich umgehend mit uns wegen der Leistungsgewährung in Verbindung zu setzen."

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG Darmstadt am 17.12.2008 gab die Terminsbevollmächtigte der Beklagten folgende Erklärung ab:

"Unser Bescheid vom 23.06.2008 ist dahingehend zu verstehen, dass wir in jedem Fall verbindlich auch die Kosten für Taxifahrten zum Arbeitsplatz und wieder zurück übernehmen, sofern es angesichts des Gesundheitszustandes des Klägers keine billigere Möglichkeit im Hinblick auf die Beschaffung bzw. Ausrüstung eines Kfz gibt."

4

Daraufhin hat das SG Darmstadt die Klage mit Urteil vom 17.12.2008 abgewiesen: Der Versicherte sei nicht erwerbsgemindert; seine eingeschränkte Wegefähigkeit werde durch die zugesagten Leistungen zur Teilhabe ausreichend kompensiert.

5

Im Berufungsverfahren hat die Beklagte den Eintritt der vollen Erwerbsminderung ab 20.6.2005 (Tag des Arbeitsunfalls) bis zum 17.12.2008 (Tag der mündlichen Verhandlung vor dem SG) anerkannt und sich verpflichtet, dem Versicherten Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs 2 SGB VI)vom 1.2.2006 bis zum 31.12.2008 zu gewähren (angenommenes Teilanerkenntnis vom 18.5.2009; Ausführungsbescheid vom 30.4.2010).

6

Die weitergehende Berufung, gerichtet auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab 1.1.2009, hat das LSG mit Urteil vom 19.3.2010 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Versicherten - nach Erledigung des Rechtsstreits bis zum 31.12.2008 gemäß § 101 Abs 2 SGG - ein Anspruch auf Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung über dieses Datum hinaus nicht zustehe. Er könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest noch leichte körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen für mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Es liege weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine bedeutsame schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.

7

Das Leistungsvermögen sei vor allen Dingen durch die Folgen der am 20.6.2005 erlittenen Sturzverletzung beeinträchtigt, was die fachärztlichen Gutachten im Wesentlichen übereinstimmend bestätigt hätten. Eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes sei aber nicht aufgrund eingeschränkter Wegefähigkeit des Versicherten anzunehmen (Hinweis auf BSG SozR 2200 § 1246 Nr 13 und BSG vom 27.2.1980 - 1 RJ 32/79). Zwar stehe fest, dass der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen keine Wegstrecken von 500 m Länge mehr in angemessener Zeit zurücklegen könne und dass auch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar sei. Zudem sei er auch nicht mehr in der Lage, einen Pkw ohne behindertengerechte Zusatzausstattung zu führen und auf diese Weise den Weg von und zur Arbeitsstätte zurückzulegen, sodass er über kein geeignetes Fahrzeug verfüge. Gleichwohl habe die Beklagte mit Bescheid vom 23.6.2008 und klarstellender Erklärung vom 17.12.2008 ein konkretes Angebot zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe abgegeben, das die eingeschränkte Wegefähigkeit des Versicherten ausreichend kompensiert habe. Dies genüge der Rechtsprechung des BSG, um ausreichende Mobilität des Versicherten herzustellen (Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 44 Nr 10; Senatsurteil vom 14.3.2002 - B 13 RJ 25/01 R).

8

Offengeblieben sei in der Rechtsprechung des BSG jedoch, wann im Einzelfall ein Mobilitätsdefizit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben behoben sei. Bislang sei nur entschieden, wann dies nicht der Fall sei. Für die hier infrage kommenden Mobilitätshilfen reichten bloße Hinweise auf gesetzlich vorgesehene Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wie auch auf Förderungsmöglichkeiten nach der KfzHV nicht aus. Erforderlich sei, dass die Beklagte eine fallbezogene Konkretisierung der im Rehabilitationsrecht normierten Leistungen vorgenommen habe. Es sei eine Ermessensentscheidung über die nach der KfzHV möglichen Mobilitätshilfen durch den Rentenversicherungsträger erforderlich. Das im Vorfeld eines noch nicht bestehenden bzw noch nicht in Aussicht gestellten Arbeitsverhältnisses abgegebene Angebot könne allerdings nicht alle zur Konkretisierung erforderlichen Einzelheiten enthalten, sondern dürfe noch Vorbehalte, Bedingungen und weitere Punkte zur Konkretisierung des zukünftigen Sachverhalts aufweisen. Zu fordern sei jedoch, dass - im Sinne einer vorweggenommenen Ermessensausübung - eine über die allgemeine Bindung an Gesetz und Recht hinausreichende Selbstbindung des Rentenversicherungsträgers zu erkennen sei, aufgrund derer der Versicherte auf die bestimmte Handhabung des konkreten Sachverhalts vertrauen könne.

9

Unter Anlegung dieses Maßstabes sei das von der Beklagten abgegebene Leistungsangebot als noch ausreichend anzusehen. Sie habe das "Ob" der Gewährung von Mobilitätshilfen bedingungslos anerkannt. Hinsichtlich der Ausgestaltung ihres Ermessens (das "Wie") habe die Beklagte ebenfalls eine hinreichend konkrete Festlegung getroffen. Sie habe dem Versicherten gemäß § 9 KfzHV vorbehaltlos und in voller Höhe die Übernahme des Fahrpreises eines Taxis oder der erstattungsfähigen Kosten nach dem Bundesreisekostengesetz für die Fahrt mit einem Pkw durch Dritte in Aussicht gestellt für den Fall, dass wegen Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses oder für die Beförderung an den Arbeitsplatz ein entsprechender Beförderungsbedarf bestehe, weil der Versicherte noch nicht über ein eigenes Kfz verfüge oder angesichts des Gesundheitszustandes außer Stande sei, ein im Rahmen der KfzHV förderungsfähiges Kfz mit behindertengerechter Zusatzausstattung zu führen. Ob die Beklagte mit dieser verbindlichen Kostenzusage möglicherweise Leistungen versprochen habe, die mit dem Gesetzes- bzw Verordnungsrecht schlechthin nicht zu vereinbaren seien, könne dahingestellt bleiben, weil die Bescheide der Beklagten bindend geworden seien. Die eingeschränkte Wegefähigkeit des Versicherten stehe somit der Erzielung von Erwerbseinkünften auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr entgegen. Wenn der Versicherte gleichwohl keinen Arbeitsplatz finde, realisiere sich das Risiko der Arbeitslosigkeit, das die Arbeitslosenversicherung bzw der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu tragen habe.

10

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin sinngemäß die Verletzung von § 43 Abs 2 SGB VI. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte dem Versicherten unbestimmte Kosten für Taxifahrten zu einem fiktiven Arbeitsplatz und zurück zugesichert habe, was nicht im Einklang mit dem Gesetzes- bzw Verordnungsrecht stehe. Dadurch werde deutlich, dass es der Beklagten nicht darum gehe, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren, die dem besonderen Bedarf und den besonderen Umständen des Versicherten gerecht würden, sondern darum, die gebotene Einzelfallentscheidung über das beim Versicherten bestehende Mobilitätsdefizit durch geeignete Leistungen zur Teilhabe leerlaufen zu lassen. Entgegen der Entscheidung des BSG vom 21.3.2006 (SozR 4-2600 § 43 Nr 8 RdNr 22)könne im Fall des arbeitslosen Versicherten eine Leistungsbewilligung zur Teilhabe die Wegeunfähigkeit des Versicherten nicht ausschließen. Sollte es - wie hier - keinen konkreten Arbeitsplatz geben, könnten einzelne Umstände, wie die Wirtschaftlichkeit (Taxikosten), die zeitliche und gesundheitliche Zumutbarkeit (im Hinblick auf die Entfernung des Arbeitsplatzes), die zumutbare Laufentfernung zwischen Wohnung und Einstieg ins Taxi oder die Entfernung am Arbeitsplatz zwischen Taxihalt und Arbeitsplatz nicht geprüft werden. Dem Leistungsangebot der Beklagten fehle mithin die konkrete Prüfung des Sachverhalts in Bezug auf einen konkreten Arbeitsplatz. Dass diese Verfahrensweise lediglich dazu führe, einen bestehenden Rentenanspruch auszuhöhlen, folge aus der Entscheidung des SG Berlin vom 8.1.2008 (S 6 R 1224/06 - Juris RdNr 21). Der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.12.2009 (L 10 R 270/08 - Juris RdNr 21) sei zu entnehmen, dass der Besitz und die Benutzung eines Kfz der Annahme einer die volle Erwerbsminderung begründenden Wegeunfähigkeit nicht entgegenstehe.

11

           

Die Klägerin beantragt,

        

die Urteile des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 2008 und des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. März 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 11. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2007 zu verurteilen, für den Versicherten ab 1. Januar 2009 bis zum 18. Juni 2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

12

           

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

13

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision der Klägerin ist zulässig.

15

Das Zulässigkeitserfordernis gemäß § 164 Abs 2 S 3 SGG ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - erfüllt. Danach muss die Revisionsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten und erkennen lassen, welche Norm des Bundesrechts der Revisionsführer als verletzt ansieht, wobei diese nicht ausdrücklich genannt werden muss (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 17 RdNr 10). Diesen Anforderungen trägt die Revisionsbegründung ausreichend Rechnung. Sie enthält einen bestimmten Antrag und lässt die als verletzt gerügte Rechtsnorm erkennen, indem sie ausführt, das angefochtene Berufungsurteil habe den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs 2 SGB VI zu Unrecht verneint.

16

Die Revision hat im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG Erfolg (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Es kann nicht entschieden werden, ob die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des verstorbenen Versicherten Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Januar 2009 hat (1.). Die Feststellungen des LSG zu den von der Beklagten zugesagten Teilhabeleistungen reichen hierfür nicht aus (2.).

17

Nicht mehr streitgegenständlich ist der Zeitraum vor Januar 2009, da die Beklagte den Rechtsanspruch der Klägerin anerkannt und der Rechtsstreit insofern seine Erledigung gefunden hat (§ 101 Abs 2 SGG).

18

1. Der Rentenanspruch richtet sich gemäß § 43 SGB VI(idF der Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl I 754).

19

Auf der Grundlage der nicht mit Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen kann nicht entschieden werden, ob der Versicherte voll erwerbsgemindert gewesen ist (§ 43 Abs 2 SGB VI).

20

a) Neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit des Versicherten am Arbeitsplatz gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen.

21

Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die dem Versicherten dies nicht erlaubt, stellt eine derart schwere Leistungseinschränkung dar, dass der Arbeitsmarkt trotz eines vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögens als verschlossen anzusehen ist (Großer Senat in BSGE 80, 24, 35 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 28). Diese Kriterien hat das BSG zum Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit entwickelt, wie ihn § 1247 RVO und § 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF) umschrieben hatten (vgl BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr 10 mwN; SozR 3-2600 § 44 Nr 10). Auch der erkennende Senat hat das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität als Teil des von §§ 43, 44 SGB VI aF versicherten Risikos erachtet(BSG vom 14.3.2002 - B 13 RJ 25/01 R - Juris RdNr 20 mwN). Diese Maßstäbe gelten für den Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung (§ 43 Abs 2 SGB VI) unverändert fort (vgl BSG vom 28.8.2002 - B 5 RJ 12/02 R - Juris RdNr 12; BSG SozR 4-2600 § 43 Nr 8 RdNr 15; Senatsurteil vom 12.12.2011 - B 13 R 79/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

22

Konkret gilt: Hat wie hier der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm möglich sein müssen - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt (vgl BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr 10 S 30; BSG SozR 2200 § 1247 Nr 53 S 106, Nr 56 S 111; Senatsurteil vom 14.3.2002 - B 13 RJ 25/01 R - Juris RdNr 21). Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel sowie vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege absolvieren muss. Eine (volle) Erwerbsminderung setzt danach grundsätzlich voraus, dass der Versicherte nicht vier Mal am Tag Wegstrecken von über 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und ferner zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (zB Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (vgl BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr 10 S 30 f). Dazu gehört zB auch die zumutbare Benutzung eines eigenen Kfz (vgl BSGE 24, 142, 145 = SozR Nr 56 zu § 1246 RVO Bl Aa 44 Rückseite; Senatsurteil vom 14.3.2002 - B 13 RJ 25/01 R - Juris RdNr 21).

23

b) Auf dieser Grundlage tragen die tatsächlichen Feststellungen des LSG seine Annahme, dass der Versicherte nicht mehr über die erforderliche Mobilität verfügt hat, um eine Arbeitsstelle des allgemeinen Arbeitsmarktes aus eigener Kraft aufzusuchen. Er konnte weder Wegstrecken von 500 m Länge in angemessener Zeit zurücklegen, noch war ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mehr zumutbar. Er war auch nicht in der Lage, einen Pkw ohne behindertengerechte Zusatzausstattung zu führen.

24

Diese Feststellungen sind für den Senat bindend (§ 163 SGG), da sie nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden sind. Auch die Beklagte geht davon aus, dass dem Versicherten kein geeignetes Fahrzeug zur Bewältigung des Weges von und zur Arbeitsstätte zur Verfügung gestanden hat.

25

2. Es kann nicht entschieden werden, ob die rentenrechtliche Wegefähigkeit nach der Rechtsprechung des BSG wiederhergestellt worden ist (a). Es fehlt an ausreichenden Feststellungen des LSG, ob das Mobilitätsdefizit durch die von der Beklagten im Bescheid vom 23.6.2008 und in ihrer Erklärung vom 17.12.2008 zugesagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beseitigt worden ist (b).

26

a) Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Beseitigung der rentenrechtlichen Wegeunfähigkeit möglich, wenn der Rentenversicherungsträger durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine ausreichende Mobilität des Versicherten wiederherstellt (vgl BSG SozR 3-2600 § 44 Nr 10 S 38; Senatsurteil vom 14.3.2002 - B 13 RJ 25/01 R - Juris RdNr 23).

27

Rehabilitationsleistungen des Rentenversicherungsträgers richten sich nach § 9 Abs 1 S 1 Nr 2 und Abs 2 SGB VI, wonach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur möglichst dauerhaften Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erbracht werden können, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen(§§ 10, 11 SGB VI) erfüllt sind und kein gesetzlicher Leistungsausschluss (§ 12 SGB VI) vorliegt. Die Entscheidung der Frage, "ob" einem Versicherten Rehabilitationsleistungen zu gewähren sind, ist anhand der og Vorschriften zu beurteilen. Erst die Entscheidung, "wie" die Rehabilitationsleistungen, etwa nach Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung (§ 13 S 1 SGB VI) zu erbringen sind, dh welche Leistungen in Betracht kommen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Rentenversicherungsträgers (stRspr, vgl BSGE 85, 298, 300 = SozR 3-2600 § 10 Nr 2 S 3; BSG SozR 3-5765 § 10 Nr 1 S 3 f; Nr 3 S 15; BSG SozR 3-1200 § 39 Nr 1 S 3 f; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr 3 RdNr 35; BSG SozR 4-5765 § 7 Nr 1 RdNr 11). Der Rentenversicherungsträger erbringt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den bereichsübergreifenden Vorschriften der §§ 33 bis 38 SGB IX(§ 16 SGB VI). Die Leistungen nach § 33 Abs 3 Nr 1 und Nr 6 SGB IX (Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes; sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um eine angemessene Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen oder zu erhalten), umfassen ua die Kraftfahrzeughilfe nach der KfzHV (§ 33 Abs 8 S 1 Nr 1 SGB IX). Die KfzHV enthält eigene Leistungsvoraussetzungen (zu §§ 3, 4 KfzHV, vgl Senatsurteil vom 9.12.2010 - BSGE 107, 157 = SozR 4-5765 § 4 Nr 1, RdNr 16 ff)und besondere Ermessensregelungen (§ 9 KfzHV, vgl BSG SozR 4-5765 § 7 Nr 1 RdNr 11 mwN).

28

Hierzu hat der 5. Senat des BSG klarstellend ausgeführt, dass nicht bereits das Angebot von Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation genüge, um den Eintritt des Versicherungsfalls abzuwenden, sondern erst mit deren erfolgreicher Durchführung die den Versicherungsfall begründende fehlende Mobilität effektiv wiederhergestellt sei. Offengelassen hat der 5. Senat, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise Fälle denkbar seien, in denen nicht erst die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme, sondern bereits eine geeignete Leistungsbewilligung die Wegeunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten beseitige. Eine Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung könne daher nur in Betracht kommen, wenn die bewilligte Leistung den Versicherten in eine Lage versetze, die derjenigen eines Versicherten gleiche, der einen Führerschein und ein privates Kfz besitze und dem die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch an einem über 500 m entfernt liegenden Arbeitsplatz zuzumuten sei, weil er mit einigermaßen verlässlich einzuschätzendem Aufwand an Zeit und Kosten dorthin gelangen könne. Nur wenn der gehbehinderte Versicherte jederzeit ein Kfz tatsächlich nutzen könne, sei es ihm möglich, trotz der Beschränkung seiner Wegefähigkeit ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen, sodass bei vollschichtigem Leistungsvermögen der Arbeitsmarkt trotz Wegeunfähigkeit nicht als verschlossen angesehen werden könne (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr 8 RdNr 16, 22).

29

Diesen aufgezeigten Maßstäben schließt sich der erkennende Senat an.

30

b) Ob demnach hier die Ausnahme - von dem Grundsatz, dass die zum Rentenanspruch führende Wegeunfähigkeit erst durch die erfolgreiche Durchführung einer vom Leistungsträger bewilligten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben behoben ist - vorliegt, dass die rentenrechtliche Wegefähigkeit bereits durch eine geeignete Bewilligung von Teilhabeleistungen wiederhergestellt ist, kann mangels ausreichender Feststellungen des LSG nicht entschieden werden.

31

Dem LSG kann insoweit noch gefolgt werden, als es dem Bescheid vom 23.6.2008 eine konkrete Bewilligung der Übernahme von Beförderungskosten (einschließlich Taxikosten) in voller Höhe zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses (Vorstellungsgespräche) entnimmt. Ob allerdings die Übernahme der Beförderungskosten (einschließlich Taxikosten) in voller Höhe auch für den Fall der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses im Bescheid vom 23.6.2008 geregelt worden ist, bleibt zweifelhaft.

32

Offensichtlich hat diese Unklarheit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem SG zu dem Teilanerkenntnis und zu der Erklärung vom 17.12.2008 veranlasst, wonach "wir in jedem Fall verbindlich auch die Kosten für Taxifahrten zum Arbeitsplatz und wieder zurück übernehmen". Der dieser Erklärung unmittelbar angefügte Zusatz, "sofern es angesichts des Gesundheitszustandes des Klägers keine billigere Möglichkeit im Hinblick auf die Beschaffung bzw. Ausrüstung eines KFZ gibt", zieht die vorangegangene, eindeutige Aussage des ersten Halbsatzes aber erneut in Zweifel. Denn die wortgetreue Auslegung ("sofern") deutet auf einen Vorbehalt hin, unter den die Beklagte die Kostenzusage für Fahrten zum Arbeitsplatz gestellt hat. Dann aber läge - unabhängig von der Frage der Rechtsnatur der Erklärung - eine Ungewissheit über die finanziellen Hilfen bzw den eigenen Kostenaufwand des Versicherten bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses vor, solange die Beklagte noch nicht über denkbare "billigere" Möglichkeiten entschieden hätte. Bereits diese Unsicherheit hätte den Versicherten daran gehindert, eine vergleichbare Lage mit der eines Versicherten einzunehmen, der einen Führerschein und ein privates Kfz besitzt und dem die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch an einem über 500 m entfernt liegenden Arbeitsplatz zuzumuten ist, weil er mit einigermaßen einzuschätzendem Aufwand an Zeit und Kosten dorthin gelangen kann (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr 8 RdNr 16, 22). Soweit das LSG davon ausgegangen ist, dass die Beklagte dem Versicherten "vorbehaltlos" die Übernahme von Taxikosten in voller Höhe zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses und zum Arbeitsplatz zugesagt habe (S 19 Entscheidungsgründe LSG), ist der Senat hieran nicht gebunden. Denn hierin liegt keine tatsächliche Feststellung iS des § 163 SGG. Vielmehr hat das LSG als Tatsachengericht den von ihm (S 6 des Berufungsurteils) festgestellten Wortlaut der Erklärung vom 17.12.2008 ohne Sachverhaltsermittlungen und ohne weitere Begründung in einer mit ihrem Wortlaut in Widerspruch stehenden Weise ausgelegt. Dies ist keine Tatsachenfeststellung, sondern eine (fehlerhafte) Rechtsanwendung, weil das LSG die von ihm selbst festgestellten Umstände nicht vollständig verwertet hat (s hierzu BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 S 47).

33

Andererseits kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Erklärung in der konkreten Situation der mündlichen Verhandlung vor dem SG - nach dem "wirklichen Willen" (§ 133 BGB) der Beklagten, soweit aus dem Empfängerhorizont erkennbar (vgl BSG vom 26.1.1983 - 1 RA 11/82 - Juris RdNr 15, insoweit nicht in SozR 1300 § 31 Nr 3 abgedruckt) - anders zu verstehen war, als es ihr Wortlaut nahelegt. Denn möglich ist auch, dass die Übernahme von Taxikosten ohne Eigenbeteiligung für den Hin- und Rückweg zum Arbeitsplatz so lange zugesichert werden sollte, bis die Beklagte nach Begründung einer dauerhaften Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der dann gegebenen individuellen, wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten über Leistungen nach der KfzHV (§ 2 Abs 1)unter Festlegung eines ggf zu tragenden Eigenanteils (vgl dazu BSG SozR 3-5765 § 9 Nr 2)oder über Zuschüsse zu den Beförderungskosten nach der Härtefallregelung (§ 9 KfzHV; vgl BSG SozR 4-5765 § 9 Nr 1; BSG SozR 3-4100 § 56 Nr 10)endgültig entscheiden würde. Bescheide solchen Inhalts hätten im Übrigen der Arbeitsanweisung der Deutschen Rentenversicherung (R9.8 zu § 9 KfzHV, Stand Dezember 2011) entsprochen. Für den Versicherten hätte dann Gewissheit bestanden, welche konkreten Mobilitätshilfen ihm bis zur Begründung eines dauerhaften Arbeitsverhältnisses (nach Ablauf der Probezeit) zur Verfügung gestanden hätten. Dann hätte nach der Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr 8 RdNr 16, 22)hinreichende Verlässlichkeit bestanden, mit welchem Aufwand an Zeit und Kosten er zum Arbeitsplatz hätte gelangen können. Das LSG wird daher Feststellungen zu treffen haben, wie die Erklärung der Beklagten vom 17.12.2008 in der mündlichen Verhandlung vor dem SG zu verstehen war.

34

Bei der Prüfung, ob die Beklagte die Mobilität des Versicherten wiederhergestellt hat (zu den Anforderungen vgl Senatsurteil vom 12.12.2011 - B 13 R 79/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen), kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf an, ob ein Arbeitsverhältnis bereits besteht oder zumindest konkret in Aussicht gestellt ist (so aber Sächsisches LSG vom 21.1.2003 - L 5 RJ 190/01; dem folgend SG Berlin vom 8.1.2008 - S 6 R 1224/06, beide in Juris). Ein solches Erfordernis widerspräche bereits dem Wortlaut von § 33 Abs 3 Nr 1 SGB IX, wonach Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben ua als Hilfen zur "Erlangung eines Arbeitsplatzes" erfolgen können. Auch die Härtefallregelung von § 9 Abs 1 S 1 Nr 2 KfzHV sieht Hilfen zur "Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit" vor. Dem Rehabilitationsrecht lassen sich keine rechtlichen Anhaltspunkte für die Sichtweise entnehmen, mit der Prüfung von Teilhabeleistungen müsse so lange zugewartet werden, bis der Versicherte zumindest eine konkrete Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit hat. Dem stünde im Übrigen der aus § 9 Abs 1 S 2 SGB VI abgeleitete Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" entgegen(vgl Senatsurteil vom 12.12.2011 - B 13 R 79/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen - mwN).

35

Weiter kann dahingestellt bleiben, ob der Bescheid vom 23.6.2008 mit Gesetzes- und Verordnungsrecht im Einklang steht. Denn der Versicherte hat diesen Bescheid nicht angefochten, er ist mithin bindend geworden (§ 77 SGG). Aus diesem Grund können auch die weiteren Einwände der Klägerin offenbleiben. Wenn sie der Meinung ist, die Teilhabeleistungen seien ungeeignet oder dem Versicherten aus gesundheitlichen oder zeitlichen Gründen nicht zuzumuten gewesen, um die ausreichende Mobilität von der Wohnung bis an den Arbeitsplatz zu gewährleisten, hätte sie den Teilhabebescheid anfechten müssen. Das ist jedoch nicht geschehen.

36

Sollte das LSG nach Durchführung der nachzuholenden Ermittlungen zu dem Ergebnis kommen, dass die Beklagte die rentenrechtliche Wegefähigkeit des Versicherten nicht wiederhergestellt hat, so wird es weiter zu prüfen haben, ob der Unfallversicherungsträger als zuständiger Träger für gleichartige Leistungen (vgl Hirsch in LPK-SGB VI, 2. Aufl 2010, § 12 RdNr 3)einen entsprechenden Bescheid entweder über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 35 Abs 1 SGB VII iVm § 33 Abs 3 Nr 1 und 6, Abs 8 Nr 1 SGB IX) oder über ergänzende Leistungen zur Teilhabe (§ 39 Abs 1 Nr 1 SGB VII iVm § 40 SGB VII) erteilt hat, mit dem das Mobilitätsdefizit des Versicherten ab 1.1.2009 wirksam beseitigt worden sein könnte. Da nach den bindenden Feststellungen des LSG die volle Erwerbsminderung ab dem Tag des Arbeitsunfalls (20.6.2005) aufgrund eingeschränkter Wegeunfähigkeit eingetreten ist, wäre die - an sich vorrangige - Leistungszuständigkeit des Unfallversicherungsträgers für Teilhabeleistungen zu prüfen (§ 12 Abs 1 Nr 1 SGB VI).

37

Das LSG wird abschließend über die gesamten Kosten des Rechtsstreits nach § 193 SGG zu befinden haben(BSG SozR 5870 § 2 Nr 62 S 201 f).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. September 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1949 geborene Kläger hat nach dem Hauptschulabschluss keinen Beruf erlernt und war danach als Kellner, Schleifer/Polier und Lagerist tätig. Seit dem 5. März 1973 war er als Lagerarbeiter bei der Firma D. M., Di., versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Implantation einer Kombi-Hüfttotalendoprothese (Hüft-TEP links) befand er sich vom 11. Mai 2005 bis 1. Juni 2005 in einer stationären Anschlussheilbehandlung in der Waldklinik Do.. Dem Entlassungsbericht der Waldklinik Do. vom 14. Juni 2005 zufolge fand sich bei dem Kläger eine gute Funktion und gute muskuläre Kompensation bzw. Mobilität bezüglich der Kombi-Hüft-TEP links, eine Adipositas per magna, eine noch schmerzkompensierte Coxarthrose rechts mit beginnenden Funktionsbehinderungen, eine medikamentös behandelte arterielle Hypertonie und ein Schlafapnoe-Syndrom bei vorhandenem Atemgerät. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Lageristen sei nicht mehr als leidensgerecht einzustufen. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter weiteren qualitativen Einschränkungen.
Am 17. November 2005 stellte der Kläger erstmalig einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte in diesem Zusammenhang eine Arbeitgeberauskunft ein, wonach der Kläger als Lagermitarbeiter bei der Be- und Entladung von LKWs sowie der Lagerverwaltung beschäftigt gewesen sei, verbunden mit Heben und Tragen von Lasten über 20 kg. Der Kläger sei gegenüber 4 Personen, darunter keine Facharbeiter, in Vorgesetztenfunktion tätig gewesen; es habe sich um eine Tätigkeit mit einer Anlernzeit von 6 Monaten gehandelt, ohne dass ein Ausbildungsabschluss nachgewiesen worden sei. Mit Bescheid vom 29. November 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Im sich daran anschließenden Widerspruchsverfahren veranlasste die Beklagte eine Begutachtung des Klägers durch Dr. G., Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie. Dieser kam in seinem Gutachten vom 21. Februar 2006, beruhend u.a. auf einer Untersuchung am 10. Februar 2006 zu folgenden Diagnosen:
1. Chronisch rezidivierende Lumbalgien mit mäßiger Funktionseinschränkung bei beklagter Bewegungs-/Belastungsschmerzhaftigkeit bei röntgenologisch mäßiggradig degenerativen LWS-Veränderungen.
2. Ordentliche Funktion des linken Hüftgelenks bei Zustand nach Kombi-Hüft-TEP links bei fortgeschrittener Coxarthrose, deutliche Schmerzreduktion postoperativ.
3. Coxarthrose Grad II rechts ohne wesentliche Funktionseinschränkungen bei beginnender Bewegungs-/Belastungsschmerzhaftigkeit.
4. Schlafapnoe-Syndrom, mit CPAP-Gerät versorgt, mit deutlicher Minderung der vorher bestehenden Tagesmüdigkeit.
5. COPD Grad I mit mäßiger Belastungsdyspnoe und leicht erhöhtem Atemwegswiderstand, auf inhalative Lösung gut teilreversibel.
6. Inkomplettes metabolisches Syndrom mit Adipositas per magna, arterieller Hypertonie (medikamentös eingestellt).
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Die Tätigkeit eines Lagerarbeiters mit aktiver Mitarbeit bei Be- und Entladetätigkeit (schwer) könne der Kläger nur noch unter 3 Stunden täglich verrichten. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt sei ein positives Leistungsbild für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von 6 Std. und mehr gegeben. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2006 zurück.
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Am 30. Mai 2007 (Eingang bei der Beklagten) beantragte der Kläger neuerlich die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Dem Rentenantrag beigefügt war ein unbefristet gültiger Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 und dem Merkzeichen „G“. Nach Beiziehung ärztlicher Befundunterlagen, darunter des bereits angesprochenen Reha-Entlassungsberichts der Waldklinik Do., lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juni 2007 den Antrag ab. Im sich anschließenden Widerspruchsverfahren veranlasste die Beklagte eine internistische Begutachtung des Klägers durch Frau Dr. Ki. Diese stellte in ihrem Gutachten vom 15. August 2007, beruhend auf einer ambulanten Untersuchung am selben Tag, folgende Diagnosen:
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1. Chronisch rezidivierende Lumbalgien bei geringer Funktionseinschränkung und röntgenologisch mäßiggradig degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen.
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2. Coxarthrose beidseits; Zustand nach Hüft-TEP links bei guter Funktion, Coxarthrose rechts mit Belastungsschmerz, endgradiger Bewegungseinschränkung, röntgenologisch Coxarthrose Grad II.
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3. COPD bei Zustand nach Nikotinabusus, mäßige Belastungsdyspnoe, leicht erhöhter Atemwegswiderstand, auf inhalative Lösung gut teilreversibel.
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4. Schlafapnoe-Syndrom, Versorgung mit CPAP-Gerät seit 2002 ohne Tagesmüdigkeit.
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5. Inkomplettes metabolisches Syndrom mit Adipositas per magna, arterieller Hypertonie und Hyperurikämie.
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Der Kläger sei weiterhin in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zeitweise stehend, zeitweise gehend, überwiegend sitzend, idealerweise im bedarfsgerechten Wechsel ohne Nachtschicht bei weiteren qualitativen Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2007 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Insbesondere sei er auch nicht berufsunfähig. Sein bisheriger Beruf sei die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Lagerarbeiter, welche dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des unteren Bereichs zuzuordnen sei; der Kläger müsse sich deshalb auf sämtliche angelernten und ungelernten Tätigkeiten verweisen lassen.
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Mit seiner am 19. November 2007 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Das SG hat zunächst eine schriftliche sachverständige Zeugenaussage des behandelnden Nervenfacharztes An. eingeholt. Dieser hat in seiner Stellungnahme vom 28. April 2008 mitgeteilt, der Kläger habe sich lediglich einmalig am 26. Juli 2007 dort vorgestellt. Das SG hat desweiteren eine schriftliche Zeugenaussage des früheren Arbeitgebers des Klägers, der Firma D. M. GmbH eingeholt. Danach (schriftliche Auskunft vom 22. April 2008) war der Kläger als Lagermeister beim Be- und Entladen von LKWs und der Lagerverwaltung beschäftigt. Seine praktischen und theoretischen Kenntnisse hätten in vollem Umfang denjenigen eines gelernten Facharbeiters entsprochen. Es sei von einer Anlernzeit von 1 Jahr für die vom Kläger verrichtete Tätigkeit auszugehen. Der Kläger habe 4 Personen (Lagerarbeiter) angeleitet.
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Auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG eine Begutachtung auf pneumologischem Gebiet (Dr. Re., Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde) und Dr. Cl. (Facharzt für Orthopädie) veranlasst. Dr. Re. hat bei dem Kläger auf pneumologischem Gebiet in seinem Gutachten vom 15. Juli 2008, u.a. gestützt auf eine ambulante Untersuchung, die Diagnose eines schweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom gestellt, dass unter CPAP-Therapie suffizient behandelt sei. Desweiteren lägen bei dem Kläger eine Obesitas-Hypoventilation in derzeit noch leichter Ausprägung, ein Syndrom des nicht erholsamen Schlafes, möglicherweise auf dem Boden einer reaktiven Depression sowie eine COPD Stadium I/II nach GOLD vor. Leichte Tätigkeiten, wie bspw. die eines Pförtners an der Nebenpforte könne der Kläger min. 6 Std. täglich verrichten. Zu vermeiden seien schwere und mittelschwere Arbeiten, sowie das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, das Arbeiten auf Leitern, Gerüsten, an laufenden Maschinen sowie Schicht- bzw. Nachtarbeit und Arbeiten mit Exposition auf Dämpfe, Rauche sowie Arbeiten im Freien. Dr. Cl. hat in seinem Gutachten vom 20. September 2008, beruhend auf einer Untersuchung am 19. September 2008 bei dem Kläger eine Funktionseinschränkung der HWS, der BWS, eine chronische Lumbalgie mit Funktionseinschränkung der LWS, eine endgradige Funktionseinschränkung bieder Schultergelenke, eine Hüft-TEP links, Coxarthrose rechts im Stadium II mit jeweils endgradigen Funktionseinschränkungen, eine medial betonte Pangonarthrose beidseits mit muskulär bedingten endgradigen Streckdefiziten beider Kniegelenke, einen Hallux rigidus und Senk-Spreizfuß beidseits sowie ein erhebliches Übergewicht festgestellt. Damit könne der Kläger noch leichte, kurzfristig auch mittelschwere Tätigkeiten mit Heben, Halten und Tragen von Lasten bis 10 kg Gewicht, überwiegend im Sitzen, zeitweilig im Gehen oder Stehen mit gelegentlichem Bücken, an Büromaschinen, in Tagschicht in temperierten Räumen vollschichtig ausüben. Gesundheitsstörungen, die verhindern könnten, dass der Kläger 4 mal täglich eine Wegstrecke von jeweils mehr als 500 m in einer Zeit von jeweils max. 20 Min. zurücklegen könne, hätten nicht festgestellt werden können.
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Das SG hat weiterhin von Amts wegen eine nervenfachärztliche Begutachtung durch Dr. Ho., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, veranlasst. Dieser hat bei dem Kläger in seinem Gutachten vom 7. Mai 2009, beruhend u.a. auf einer ambulanten Untersuchung am 12. März 2009, eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion diagnostiziert. Der Kläger könne Tätigkeiten als Pförtner an einer Nebenpforte wie auch solche des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der von orthopädischer Seite genannten qualitativen Einschränkungen min. 6 Std. täglich verrichten. Aus nervenärztlicher Sicht sollten Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das Arbeitstempo, das Konzentrations-, Reaktions-, Umstellungs- und Anpassungsvermögen sowie eine psychische Belastbarkeit vermieden werden.
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Mit Bescheid vom 28. April 2009 hat die Beklagte dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Mai 2009 bewilligt.
22 
Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Kammer sei nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen nicht zu einer Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens des Klägers jedenfalls für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes führten, was aus den schlüssigen und nachvollziehbaren sozialmedizinisch-internistischen Gutachten von Frau Dr. Ki. ableitbar sei. Die während des Rentenverfahrens aufgetretenen Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet resultierten, wie vom Sachverständigen Dr. Ho. schlüssig herausgearbeitet, aus der schwierigen Situation des Klägers nach Verlust seines langjährigen Arbeitsplatzes und sei als Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion leichteren Grades einzuordnen, ohne dass zeitliche Leistungseinschränkungen hieraus folgten. Auch aus den übrigen ärztlichen Äußerungen ergebe sich kein unter 6 Std. täglich abgesunkenes Leistungsvermögen. Vielmehr hätten sowohl der auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers gehörte Sachverständige Dr. Re. auf pneumologischem Gebiet wie auch der Orthopäde Dr. Cl. jeweils das zeitliche Leistungsvermögen des Klägers für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit min. 6 Std. beziffert. Auch eine Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Die Kammer betrachte den Kläger als angelernten Arbeiter des unteren Bereichs. Dies ergebe sich aus der Arbeitgeberauskunft, insbesondere der dort mit 1 Jahr bezifferten Anlernzeit für die Tätigkeit des Klägers. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger als Lagerleiter 4 Mitarbeiter vorgesetzt war. Zwar sei anerkannt, dass ein angelernter Arbeiter, dem Aufsichts- und Leitungsfunktionen über eine größere Gruppe von Angelernten übertragen worden ist, regelmäßig in die Gruppe der Facharbeiter einzuordnen sei. Vorliegend habe es sich aber weder um eine größere Gruppe gehandelt noch habe es sich dabei um Angelernte sondern, wie der Kläger auf ausdrückliche Frage in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt hat, um ungelernte Mitarbeiter gehandelt. Der Kläger sei hiernach zur Überzeugung der Kammer sozial zumutbar auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
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Gegen das Urteil des SG, welches dem Klägerbevollmächtigten am 24. September 2009 zugestellt worden ist, hat dieser am 26. Oktober 2009 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, er genieße entgegen der Annahme des SG Berufsschutz. So habe der Arbeitgeber auf Nachfrage des SG, ob seine praktischen und theoretischen Kenntnisse in vollem Umfang denjenigen eines gelernten Facharbeiters entsprächen, mit „Ja“ geantwortet. Er vertrete weitergehend die Auffassung, dass er im Mehrstufenschema in die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion einzustufen sei. Zudem werde geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderungsrente vorlägen, da sein Leistungsvermögen so stark eingeschränkt sei, dass er lediglich noch die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte ausüben könne; für diese Tätigkeit sei jedoch der Arbeitsmarkt verschlossen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. September 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2007 zu verurteilen, ihm ab 1. Mai 2007 bis zum 30. April 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
28 
Zur Begründung trägt sie vor, die wiederholte Beschreibung seiner Arbeitstätigkeit durch den Kläger lasse nicht erkennen, dass er mit Organisations- und Verwaltungsaufgaben betraut war. Soweit dem Kläger 4 Mitarbeiter unterstanden haben sollen, gehe man angesichts der Tätigkeitsbeschreibungen durch den Kläger davon aus, dass er lediglich als „schlichter Vorarbeiter“ im wesentlichen die gleichen Arbeiten wie seine Kollegen verrichtet habe und nur im engen Rahmen eine herausgehobene Stellung innerhalb einer Gruppe von ungelernten, allenfalls angelernten Arbeitern hatte. Dass der Kläger wissens- und könnensmäßig einer damaligen Fachkraft für Lagerwirtschaft gleichstand, sei nicht bewiesen. Man gehe weiterhin von einer breiten Verweisbarkeit aus. Dessen ungeachtet lasse man es im Übrigen dahingestellt, ob der Kläger noch den Beruf des Pförtners einer Nebenpforte ausüben könne und verweise ihn als Poststellenmitarbeiter.
29 
Der Senat hat zunächst eine schriftliche Zeugenvernehmung des früheren Arbeitgebers veranlasst. In seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2010 hat dieser ausgeführt, die Ausbildung des Klägers habe länger als 2 Jahre gedauert; auch die 4 weisungsgebundenen Mitarbeiter seien über 1 Jahr angelernt gewesen. Auch sei das Gehalt eindeutig auf die Tätigkeit und nicht auf die Betriebszugehörigkeit bezogen gewesen.
30 
Der Senat hat alsdann am 31. Januar 2011 eine nichtöffentliche Sitzung zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme durchgeführt und in deren Rahmen Herrn Ba., Geschäftsführer der Firma D. M. als Zeugen vernommen. Der Zeuge hat bekundet, der Kläger sei zuletzt als Meister im Versand/Lager tätig gewesen. Der Kläger habe neben einem Gehalt von 2.500,- EUR eine Meisterprämie von 490,- EUR sowie eine variable Prämie und einen Geschäftswagen erhalten. Wesentlich für die vom Kläger ausgeübte Stelle sei der Personalumgang, die Organisation der Mitarbeiter im Lager sowie die Organisation des Lagers selbst sowie der Kontakt ins Büro als Ansprechpartner für den Betrieb gewesen. Das Lager sei nicht EDV-gestützt gewesen. Die organisatorischen Anteile an der Tätigkeit des Klägers dürften sich wohl auf 40 bis 50 % belaufen haben. Max. 30 % der Tätigkeit dürften unterstützende Lagertätigkeiten gewesen sein. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Zeugenaussage wird auf die Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung vom 31. Januar 2011 verwiesen.
31 
Der Senat hat den Beteiligten die im Rahmen berufskundlicher Ermittlungen zur Tätigkeit eines Registrators sowie eines Poststellenmitarbeiters eingeholten schriftlichen Auskünfte von Arbeitgebern im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen zur Stellungnahme übersandt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Bezüglich des Ergebnisses der Ermittlungen im einzelnen wird auf die schriftlichen Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 12. Juli 2011 (Bl. 93-97 der Senatsakten), der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 17. August 2011 (Bl. 373-384 der Senatsakten), der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 22. August 2011 (Bl. 385-395 der Senatsakten), der Deutschen Rentenversicherung Schwaben vom 2. September 2011 (Bl. 396-397 der Senatsakten), des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 9. August 2011 (Blatt 353-358 der Senatsakten), des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22. Juli 2011 (Blatt 272-282 der Senatsakten), des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28. Juli 2011 (Blatt 304-349 der Senatsakten), des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22. Juli 2011 (Bl. 299-302 der Senatsakten), der SDK-Unternehmensgruppe vom 28. Juli 2011 (Bl. 293-296 der Senatsakten), der AOK Baden-Württemberg Hauptverwaltung vom 26. Juli 2011 (Bl. 266-271 der Senatsakten), der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse vom 29. Juli 2011 (Bl. 288-292 der Senatsakten), der Württembergischen Gemeinde-Versicherung a.G. vom 12. Juli 2011 (Bl. 98-119 der Senatsakten), der Wüstenrot und Württembergische AG vom 19. Juli 2011 (Bl. 124-265 der Senatsakten), der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG vom 8. September 2011 (Bl. 398-403 der Senatsakten), der Berufsgenossenschaft Holz und Metall vom 29. Juli 2011 (Bl. 297-298 der Senatsakten), der Allianz Lebensversicherungs-AG vom 12. Juli 2011 (Bl. 121-123 der Senatsakten), der Bundesagentur für Arbeit Nürnberg vom 15. August 2011 (Bl. 359-366 der Senatsakten) sowie der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Württemberg vom 8. August 2011 (Bl. 367-371 der Senatsakten) verwiesen. Darüber hinaus hat der Senat Stellungnahmen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) sowie der vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) zur Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingeholt. Bezüglich des genauen Inhalts der eingeholten Auskünfte, welche gleichfalls den Beteiligten zur Stellungnahme übersandt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, wird auf die Stellungnahme der TdL vom 27. Juni 2012 (Bl. 417-420 der Senatsakten) und derjenigen von ver.di vom 6. August 2012 (Bl. 428-433 der Senatsakten) verwiesen.
32 
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Reha- und die Rentenakte der Beklagte, die Klageakte des SG sowie auf die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
34 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
35 
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag des Klägers vom 30. Mai 2007 ablehnende Bescheid vom 21. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2007. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
36 
Durch das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827 ff.) hat der Gesetzgeber das Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundlegend neu geordnet. Kernstück der Neuregelung ist die Abschaffung der bisherigen Berufsunfähigkeitsrente für nach dem 1. Januar 1961 geborene Versicherte und die Einführung einer zweistufigen Erwerbsminderungsrente mit einer vollen Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden und einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei einem Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden. Berufsunfähige Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, können nun gemäß § 240 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beanspruchen.
37 
Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzen fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im Übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
38 
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben darüber hinaus Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).
39 
Dass bei dem Kläger eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens jedenfalls für leichte (bis gelegentlich mittelschwere) Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf ein unter sechsstündiges Maß nicht gegeben ist, hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der umfassend erhobenen Beweise zutreffend insbesondere aus dem im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Verwaltungsgutachten von Frau Dr. Ki. sowie den gerichtlichen Sachverständigengutachten von Dr. Re. auf pneumologischem, Dr. Cl. auf orthopädischem sowie Dr. Ho. auf nervenfachärztlichen Fachgebiet geschlussfolgert. Nach Einschätzung sämtlicher Gutachter - auch derjenigen der auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers gehörten beiden Sachverständigen Dr. Re. und Dr. Cl. - kann der Kläger noch leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung weiterer qualitativer Einschränkungen in einem wenigstens sechsstündigen täglichen Ausmaß verrichten. Die Leistungseinschätzungen der Sachverständigen bzw. Verwaltungsgutachter ist vor dem Hintergrund der jeweils erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen auch schlüssig und nachvollziehbar. Der Senat schließt sich deshalb den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 10. September 2009, insbesondere der dort vorgenommene Beweiswürdigung an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
40 
Damit ist der Senat - unter Betrachtung der Gesundheitsstörungen des Klägers im Einzelnen und in deren Zusammenschau - zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger noch in der Lage ist, zumindest leichte, kurzfristig auch mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen mindestens sechs Stunden an fünf Tagen die Woche zu verrichten. Dabei sind die sich aus den Gutachten ergebenden und bereits vom SG festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen - kein ständiges mittelschweres und schweres Heben und Tragen, kein Heben und Tragen über 10 kg, keine Arbeiten in ständig gebeugter Rumpfhaltung, im Knien, in der Hocke, Überkopfarbeiten und in längerer Armvorhalte kein häufiges Bücken, kein häufiges Steigen auf Leitern und Gerüsten, keine Schicht- bzw. Nachtarbeit, keine Arbeit mit Exposition auf Dämpfe, Rauche sowie im Freien, kein ständiges Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltung, keine inhalative Belastung, keine häufig wechselnden Arbeitszeiten, kein Arbeiten unter Nässe, Kälte, Zugluft, keine Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das Arbeitstempo, das Konzentrations-, Reaktions-, Umstellungs- und Anpassungsvermögen sowie an die psychische Belastbarkeit - zu beachten. Die vorliegenden Einschränkungen können damit zwar das Spektrum der für den Kläger in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
41 
Aus den genannten qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. dazu BSG vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 - Juris Rdnr. 18 ff.) dar. Insbesondere konnte der Senat Einschränkungen der Wegefähigkeit nicht feststellen.
42 
Dem Kläger steht daneben auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu. Der Kläger kann zwar aus gesundheitlichen Gründen seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerarbeiter mit Vorgesetztenfunktion nicht mehr ausüben. Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig. Kann der Versicherte seinen „bisherigen Beruf“ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist (sogenannte subjektive Zumutbarkeit) und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann (objektive Zumutbarkeit). Das Bundessozialgericht hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung sozial zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 - Juris Rdnr. 30; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der „oberen Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und „unteren Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG vom 22. September 1977 - 5 RJ 96/76 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23 - Juris Rdnr. 15; BSG vom 9. September 1986 - 5b RJ 50/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 139 - Juris Rdnr. 11).
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Ausgangspunkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist danach der „bisherige Beruf“, den der Versicherte ausgeübt hat. Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (BSG vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 = Juris Rdnr. 16). Der Kläger, der keinen Beruf erlernt hat, war zuletzt über 30 Jahre als Lagerarbeiter beschäftigt. Nach - insoweit allerdings nicht widerspruchsfrei gebliebenen - Angaben des ehemaligen Arbeitgebers erforderte die zuletzt vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eine Anlernzeit von bis zu zwei Jahren. Fest steht, dass der Kläger gegenüber vier Personen (Lagerarbeiter) eine Vorgesetztenfunktion eingenommen hat. Ihm oblag die Leitung des Lagers; zuletzt war er auch als Versandleiter tätig, was dazu führte, dass er direkt der Geschäftsleitung unterstellt war. In dieser Eigenschaft bezog der Kläger neben einem festen Gehalt eine „Meisterprämie“ von 490 EUR monatlich sowie eine variable Prämie und ihm wurde ein Geschäftswagen zur Verfügung gestellt. Der Aufgabenbereich des Klägers umfasste neben der Unterstützung bei Be- und Entladen verschiedenster LKWs vor allem den Umgang mit dem Lagerpersonal, die Organisation der Mitarbeiter im Lager, die Organisation des Lagers selbst sowie den „Kontakt ins Büro“ als Ansprechpartner für den Betrieb. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die tatsächlichen Umstände der Berufsausübung es rechtfertigen, den Kläger einem Facharbeiter gleichzustellen. Zweifel daran bestehen aus Sicht des Senats im Hinblick darauf, dass nach den Bekundungen des Zeugen weder eine wie auch immer geartete Ordnung bzw. Systematik bei der Lagerung zu beachten war und keinerlei EDV-Einsatz erfolgte; damit stellt sich die Tätigkeit des Klägers als im wesentlichen durch körperliche Tätigkeit geprägt dar. Aber auch bei Beurteilung als Facharbeiter liegt beim Kläger keine Berufsunfähigkeit vor. Nicht in Betracht kommt in jedem Fall eine Einstufung in die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion, wie vom Kläger begehrt. Das BSG hat den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion gebildet, um Versicherte mit Leitungsfunktion, deren Berufstätigkeit infolge besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen die des Facharbeiters in ihrer Qualität noch deutlich überragt, in einer besonderen Gruppe zusammenzufassen (BSG vom 7. Juni 1988 - 8/5a RKn 14/87 - Juris Rdnr. 13). Schlichte Vorarbeiter, die keine wesentlich anderen, höherwertigen Arbeiten als die der Gruppe der Facharbeiter angehörenden Arbeiter verrichten, fallen nicht hierunter (BSG a.a.O.). Vielmehr müssen hierfür regelmäßig Weisungsbefugnisse nicht nur gegenüber Angelernten und Hilfsarbeitern, sondern gegenüber mehreren Facharbeitern und - wegen der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und nicht etwa aufgrund des Lebensalters oder langjähriger Betriebszugehörigkeit - die Zugehörigkeit zur Spitzengruppe in der Lohnskala der Arbeiter verlangt werden; andrerseits ist zu fordern, dass der Versicherte nicht seinerseits Weisungen eines anderen Beschäftigten im Arbeitsverhältnis befolgen muss (BSG vom 3. November 1982 - 1 RJ 12/81 = SozR 2200 § 1246 Nr. 102 - Juris Rdnr. 13; BSG vom 30. Oktober 1991 - 8 RKn 4/90 - Juris Rdnr. 14). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Senat steht aber fest, dass diese Voraussetzungen beim Kläger nicht vorlagen. Unter den vier, dem Kläger nachgeordneten Lagermitarbeitern befand sich ausweislich der Arbeitgeberauskunft vom 7. Juli 2005 sowie vom 8. Januar 2010 kein Facharbeiter. Nach den Bekundungen des Zeugen in der nichtöffentlichen Sitzung des Senats vom 31. Januar 2011 weist das Unternehmen mittlerweile sechs Lagerarbeiter auf, unter denen sich eine fertig ausgebildete Fachkraft für Lagerlogistik befindet, wohingegen die anderen als angelernte Mitarbeiter einzustufen sind. Demnach lägen selbst zum heutigen Tage die Voraussetzungen nicht vor.
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Von dem zuletzt ausgeübten Beruf hat sich der Kläger durch seine anschließenden Krankheitszeiten nicht gelöst, so dass er - bewertet man diese Tätigkeit nach dem Mehrstufenschema als Facharbeitertätigkeit - nur auf Tätigkeiten als Angelernter verwiesen werden kann. Zur Überzeugung des Senats ist aber der Kläger zumutbar auf eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter nach Entgeltgruppe 3 des Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - eingeführt mit Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L - zu verweisen (zur diesbezüglichen Einordnung s.u.). Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere der eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, hat eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen ergeben, die keine abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. 3 Monaten erfordern und für betriebsfremde Personen offen stehen. Dabei erfolgt die Eingruppierung von Anfang an in der Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L bzw. in der entsprechenden Entgeltgruppe nach dem Tarifvertrag für die Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TV-TgDRV) bzw. dem BAT AOK, soweit die Tätigkeit bei Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes ausgeübt wird.
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Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen; das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Daneben bereiten Poststellenmitarbeiter die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher (vgl. Hessisches LSG vom 15. April 2011 - L 5 R 331/09 - Juris Rdnr. 38; LSG Baden-Württemberg vom 18. Juli 2006 - L 10 R 953/05 - sozialgerichtsbarkeit.de). Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z. T. in Großraumbüros (Poststelle). Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände; ausreichend sind durchschnittliche Lese- und Schreibkenntnisse (Hessisches LSG a.a.O.). Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über zehn Kilogramm gehoben bzw. getragen werden müssen. Solche Transporttätigkeiten sind jedoch zumindest in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in einer Poststelle; denn der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle wird dort regelmäßig von wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen (LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Der Kläger wird danach mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Der Umstand, dass dem Kläger angesichts seiner orthopädischen Beeinträchtigungen nur noch ein Heben/Tragen bis 10 kg zumutbar ist, steht dabei einer Verweisung nicht im Wege. Zwar kommt damit für den Kläger nicht mehr jeder Arbeitsplatz in einer Poststelle in Betracht. Für die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist indes nicht erforderlich, dass der leistungsgeminderte Versicherte auf allen in Betracht kommenden Arbeitsplätzen einsetzbar wäre. Vielmehr genügt die grundsätzliche Eignung für eine solche Tätigkeit und die Gewissheit, dass geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind (LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Dies ist zur Überzeugung des Senats aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Ermittlungen der Fall. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken an einer objektiven Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit als Poststellenmitarbeiter. Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat; dabei ist zu berücksichtigen, dass - wie die Ermittlungen des Senats ergeben haben - Vorkenntnisse weitgehend ohne Bedeutung sind. Vor dem Hintergrund der zuletzt von ihm ausgeübten verantwortungsvollen und anspruchsvollen Tätigkeit als Leiter des Lagers sowie des Versands mit ihren vielfältigen organisatorischen und personellen Anforderungen - im Zuge dessen er nach Bekundung des Zeugen sowie nach den schriftlichen Zeugenaussagen des Arbeitgebers gleichsam eine Stelle als Meister innegehabt hat - verbieten sich Zweifel daran, ob der Kläger intellektuell im Stande ist, die Anforderungen an die Verweisungstätigkeit zu erfüllen. Dies gilt auch, soweit der Kläger vorträgt, er habe beruflich bislang nicht mit Personalcomputern zu tun gehabt. Zum einen erscheint dies etwas widersprüchlich angesichts der Zeugenaussage in der nichtöffentlichen Sitzung des Senats vom 31. Januar 2011, wonach der Kläger zuletzt auch die Versandabteilung geleitet hat, welche mit einem wenn auch antiquierten Programm zur elektronischen Datenverarbeitung ausgestattet war. Zum anderen genügen ausweislich der vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskünfte einfache, grundlegende PC-Kenntnisse. Insbesondere unter Berücksichtigung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit kann von dem Kläger erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben, selbst wenn er keinerlei Vorkenntnisse besitzen sollte bzw. er bisher nicht in der Bedienung einer Tastatur geübt gewesen sein sollte (Bayerisches LSG, vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43).
46 
Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters ist dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist beim Poststellenmitarbeiter nach Entgeltgruppe 3 Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der Entgeltordnung zum TV-L zwar nicht der Fall; den eingeholten Arbeitgeberauskünften zufolge ist von einer Anlernzeit für die in Betracht kommenden Stellen von 3 bis 6 Wochen auszugehen. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufen solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - Juris Rdnr. 22 m.w.N.). Die Zuerkennung einer maßgeblichen Bedeutung der tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit auch für die Beurteilung des qualitativen Wert dieser Tätigkeit beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Bedeutung einer Tätigkeit, d.h. ihre Qualität, regelmäßig besser beurteilen können, als dies der Verwaltung oder Rechtsprechung möglich ist. Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb i.d.R. maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merkmalen beruht (BSG a.a.O.). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII zum Bundesangestelltentarif (BAT) einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind: Zwar sind die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT in der Anlage 1a zum BAT nicht in der Form beschrieben, dass allgemein Tätigkeiten aufgeführt würden, die eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzten. Es handelt sich aber nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern und damit als Verweisungstätigkeit auch einem Facharbeiter zumutbar sind (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 23).
47 
Der BAT ist bereits zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Bundesverwaltung und der Kommunen abgelöst worden. Für die Beschäftigten der Länder ist zum 1. November 2006 der TV-L an die Stelle des BAT getreten. Nachdem sich die Tarifvertragsparteien zunächst nicht auf ein neues Eingruppierungsrecht einigen konnten, blieben die Eingruppierungsvorgänge bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 vorläufig; für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 erfolgte auf Grundlage der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT mittels Anlage 4 Teil A des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Länder) eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L. Danach wurde ab 1. November 2006 bei neu eingestellten Beschäftigten, die nach altem Recht in VIII BAT einzustufen gewesen wären, die Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 vorgenommen, unabhängig davon, ob nach altem Recht ein so genannter Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstieg möglich gewesen wäre. Für die Übergangsphase blieb die Entgeltgruppe 4 unbesetzt; der früher nach VIII BAT mögliche Bewährungsaufstieg spiegelte sich im Übergangsrecht nicht wieder. Entsprechend wurde im Bereich der Deutschen Rentenversicherung verfahren; hier erfolgte ebenfalls durch eine Anlage 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVÜ-TgDRV) eine Zuordnung von VIII BAT TV TgRV zur Entgeltgruppe 3. Dementsprechend stellten die befragten Arbeitgeber im Bereich der öffentlichen Verwaltung ausweislich der noch vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L eingeholten Arbeitgeberauskünfte den Poststellenmitarbeiter in der Übergangsphase in der Entgeltgruppe 3 bzw. im Äquivalent im TVÜ-TgDRV ein. Während diese Übergangsphase im Bereich der Deutschen Rentenversicherung fortdauert, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft getreten und hat in Teilen eine Neukonzeption mit sich gebracht. So ist an die Stelle des in Vergütungsgruppe IX b1 zum BAT vorgesehenen „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten“ sowie an die Stelle des in Vergütungsgruppe VIII 1a geregelten „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit“ in der neuen Entgeltordnung im Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung) bzw. der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anleitung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht“ (Entgeltgruppe 3) sowie - ohne Entsprechung im bisherigen BAT - der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 4) getreten.
48 
Grundsätzliches Ziel dieser Neukonzeption war nach übereinstimmender Aussage der Tarifvertragsparteien (vergleiche Schreiben der TdL vom 27. Juni 2012 sowie von ver.di vom 6. August 2012) eine „Abbildung“ der nach BAT vorgesehenen dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII auch in der neuen Entgeltordnung zum TV-L. Zu diesem Zwecke haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1a, deren bisheriges Tätigkeitsmerkmal („Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit“) in der neuen Entgeltordnung keine Entsprechung mehr findet, teilweise der Entgeltgruppe 4 und teilweise der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Im Hinblick auf die Neustrukturierung haben sich die Tarifvertragsparteien dabei auf folgende Niederschrifterklärung zu Teil I Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 geeinigt:
49 
„Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal „schwierige“ Tätigkeiten verständigt. Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal „schwierigere Tätigkeiten“ (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a im Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen. Unter Bezugnahme auf den oben genannten Beispielkatalog werden die Tätigkeiten „Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung“, „Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben“, „Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge - auch ohne Anleitung -“ der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten „Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt“, werden der Entgeltgruppe 4 zugeordnet.“
50 
Während die Entgeltgruppen 1 bis 3 weiterhin kein Ausbildungserfordernis aufweisen, wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 4 eine Ausbildung von weniger als drei Jahren gefordert (vgl. Protokollerklärung Nr. 7 Allgemeiner Teil); erst ab Entgeltgruppe 5 aufwärts ist dann eine Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich.
51 
Danach führt die durch die neue Entgeltordnung dem Poststellenmitarbeiter nach Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“, Entgeltgruppe 3 vermittelte qualitative Wertigkeit weiterhin zu einer Gleichstellung zu Anlernverhältnissen (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012 - L 10 R 1780/11 - nicht veröff.;. Bayerisches LSG vom 17. April 2012 - L 20 R 19/08 - Juris Rdnr. 75). Diese ergibt sich bereits daraus, dass der weitaus größere Teil der im Beispielkatalog in der Vergütungsgruppe VIII 1a aufgeführten Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 „verblieben“ ist. Das BSG hat indes in der genannten Entscheidung vom 12. September 1991 ganz maßgeblich auf die beispielhaft aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zur Bestimmung der tarifvertraglich verliehenen Wertigkeit abgestellt. Es hat wörtlich ausgeführt, „die zur Vergütungsgruppe VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale (Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwürfe von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung von ständig wiederkehrenden Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnisse fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung), zeigen aber, dass nach der Bezeichnung nur Tätigkeiten erfasst sind, die eine längere Anlernzeit voraussetzen.“ (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mag demnach durch die Neukonzeption der Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 3 durch eine Aufwertung einzelner, bislang gleichfalls erfasster Tätigkeiten gegenüber demjenigen der Vergütungsgruppe VIII 1a geringer geworden sein, so verbleibt es aber weiterhin bezüglich der in Entgeltgruppe 3 verbliebenen Tätigkeiten bei der vom BSG getroffenen Bewertung, wonach diese grundsätzlich zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern. Für dieses Ergebnis spricht auch das Abgrenzungsmerkmal der Entgeltgruppe 3 gegenüber der Entgeltgruppe 2: Danach fordert die höherrangige Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die eine die Anforderungen nach Entgeltgruppe 2 übersteigende, eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anordnung erforderlich sind. Die (kurze) Einarbeitung bei der Entgeltgruppe 2 wiederum erstreckt sich nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien auf einen Zeitraum von mehreren Tagen oder wenigen Wochen (vergleiche Stellungnahme der TdL). Umgekehrt zeichnet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Entgeltgruppe 4 gegenüber der Entgeltgruppe 3 durch das Erfordernis einer unter dreijährigen Ausbildung aus. Für eine weiterhin gegebene tarifvertragliche Gleichstellung der Entgeltgruppe 3 zu Anlernverhältnissen spricht ferner, dass mit der neu geschaffenen Entgeltgruppe 4 in erster Linie eine „Abbildung“ der dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII beabsichtigt war. Die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs war aber schon nicht Bestandteil derjenigen tarifvertraglich geregelten Merkmale, denen das BSG maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Werts der Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII 1a und letztlich für die Gleichstellung zu einer angelernten Tätigkeit zuerkannt hat (vgl. BSG a.a.O.). Dies wäre auch schwerlich mit Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs zu vereinbaren gewesen: Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung über den Bewährungsaufstieg davon ausgegangen, dass dieser zum einen an die beanstandungsfreie Erfüllung der vertraglichen Leistungen während der Bewährungszeit anknüpft und zum anderen, dass ein Beschäftigter im Laufe der Zeit innerhalb seines Aufgabengebietes Fähigkeiten und Fertigkeiten durch seine Tätigkeit hinzu gewinnt, die seine persönliche Qualifikation erhöhen und eine Höhergruppierung rechtfertigen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG] vom 14. September 1988 - 4 AZR 351/88 = BAGE 59, 306 - Juris Rdnr. 24). Damit honorierte der Bewährungsaufstieg eine bestimmte künftige Entwicklung des Beschäftigten, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung (unter Berücksichtigung einer Anlernzeit von drei Monaten) naturgemäß noch keinen qualitativen Wert vermitteln konnte. Damit ist entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG (BSG a.a.O.) dem Kläger die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters nach Teil I Entgeltgruppe 3 sozial zumutbar. Zu demselben Ergebnis ist ohne Bezugnahme auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes auch das Hessische LSG in seiner bereits genannten Entscheidung gelangt (a.a.O., Juris Rdnr. 43; im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg a.a.O.; Bayerisches LSG a.a.O.). Dem Kläger steht demnach kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
53 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
33 
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
34 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
35 
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag des Klägers vom 30. Mai 2007 ablehnende Bescheid vom 21. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2007. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
36 
Durch das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827 ff.) hat der Gesetzgeber das Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundlegend neu geordnet. Kernstück der Neuregelung ist die Abschaffung der bisherigen Berufsunfähigkeitsrente für nach dem 1. Januar 1961 geborene Versicherte und die Einführung einer zweistufigen Erwerbsminderungsrente mit einer vollen Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden und einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei einem Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden. Berufsunfähige Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, können nun gemäß § 240 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beanspruchen.
37 
Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzen fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im Übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
38 
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben darüber hinaus Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).
39 
Dass bei dem Kläger eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens jedenfalls für leichte (bis gelegentlich mittelschwere) Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf ein unter sechsstündiges Maß nicht gegeben ist, hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der umfassend erhobenen Beweise zutreffend insbesondere aus dem im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Verwaltungsgutachten von Frau Dr. Ki. sowie den gerichtlichen Sachverständigengutachten von Dr. Re. auf pneumologischem, Dr. Cl. auf orthopädischem sowie Dr. Ho. auf nervenfachärztlichen Fachgebiet geschlussfolgert. Nach Einschätzung sämtlicher Gutachter - auch derjenigen der auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers gehörten beiden Sachverständigen Dr. Re. und Dr. Cl. - kann der Kläger noch leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung weiterer qualitativer Einschränkungen in einem wenigstens sechsstündigen täglichen Ausmaß verrichten. Die Leistungseinschätzungen der Sachverständigen bzw. Verwaltungsgutachter ist vor dem Hintergrund der jeweils erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen auch schlüssig und nachvollziehbar. Der Senat schließt sich deshalb den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 10. September 2009, insbesondere der dort vorgenommene Beweiswürdigung an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
40 
Damit ist der Senat - unter Betrachtung der Gesundheitsstörungen des Klägers im Einzelnen und in deren Zusammenschau - zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger noch in der Lage ist, zumindest leichte, kurzfristig auch mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen mindestens sechs Stunden an fünf Tagen die Woche zu verrichten. Dabei sind die sich aus den Gutachten ergebenden und bereits vom SG festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen - kein ständiges mittelschweres und schweres Heben und Tragen, kein Heben und Tragen über 10 kg, keine Arbeiten in ständig gebeugter Rumpfhaltung, im Knien, in der Hocke, Überkopfarbeiten und in längerer Armvorhalte kein häufiges Bücken, kein häufiges Steigen auf Leitern und Gerüsten, keine Schicht- bzw. Nachtarbeit, keine Arbeit mit Exposition auf Dämpfe, Rauche sowie im Freien, kein ständiges Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltung, keine inhalative Belastung, keine häufig wechselnden Arbeitszeiten, kein Arbeiten unter Nässe, Kälte, Zugluft, keine Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das Arbeitstempo, das Konzentrations-, Reaktions-, Umstellungs- und Anpassungsvermögen sowie an die psychische Belastbarkeit - zu beachten. Die vorliegenden Einschränkungen können damit zwar das Spektrum der für den Kläger in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
41 
Aus den genannten qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. dazu BSG vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 - Juris Rdnr. 18 ff.) dar. Insbesondere konnte der Senat Einschränkungen der Wegefähigkeit nicht feststellen.
42 
Dem Kläger steht daneben auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu. Der Kläger kann zwar aus gesundheitlichen Gründen seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerarbeiter mit Vorgesetztenfunktion nicht mehr ausüben. Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig. Kann der Versicherte seinen „bisherigen Beruf“ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist (sogenannte subjektive Zumutbarkeit) und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann (objektive Zumutbarkeit). Das Bundessozialgericht hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung sozial zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 - Juris Rdnr. 30; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der „oberen Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und „unteren Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG vom 22. September 1977 - 5 RJ 96/76 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23 - Juris Rdnr. 15; BSG vom 9. September 1986 - 5b RJ 50/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 139 - Juris Rdnr. 11).
43 
Ausgangspunkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist danach der „bisherige Beruf“, den der Versicherte ausgeübt hat. Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (BSG vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 = Juris Rdnr. 16). Der Kläger, der keinen Beruf erlernt hat, war zuletzt über 30 Jahre als Lagerarbeiter beschäftigt. Nach - insoweit allerdings nicht widerspruchsfrei gebliebenen - Angaben des ehemaligen Arbeitgebers erforderte die zuletzt vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eine Anlernzeit von bis zu zwei Jahren. Fest steht, dass der Kläger gegenüber vier Personen (Lagerarbeiter) eine Vorgesetztenfunktion eingenommen hat. Ihm oblag die Leitung des Lagers; zuletzt war er auch als Versandleiter tätig, was dazu führte, dass er direkt der Geschäftsleitung unterstellt war. In dieser Eigenschaft bezog der Kläger neben einem festen Gehalt eine „Meisterprämie“ von 490 EUR monatlich sowie eine variable Prämie und ihm wurde ein Geschäftswagen zur Verfügung gestellt. Der Aufgabenbereich des Klägers umfasste neben der Unterstützung bei Be- und Entladen verschiedenster LKWs vor allem den Umgang mit dem Lagerpersonal, die Organisation der Mitarbeiter im Lager, die Organisation des Lagers selbst sowie den „Kontakt ins Büro“ als Ansprechpartner für den Betrieb. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die tatsächlichen Umstände der Berufsausübung es rechtfertigen, den Kläger einem Facharbeiter gleichzustellen. Zweifel daran bestehen aus Sicht des Senats im Hinblick darauf, dass nach den Bekundungen des Zeugen weder eine wie auch immer geartete Ordnung bzw. Systematik bei der Lagerung zu beachten war und keinerlei EDV-Einsatz erfolgte; damit stellt sich die Tätigkeit des Klägers als im wesentlichen durch körperliche Tätigkeit geprägt dar. Aber auch bei Beurteilung als Facharbeiter liegt beim Kläger keine Berufsunfähigkeit vor. Nicht in Betracht kommt in jedem Fall eine Einstufung in die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion, wie vom Kläger begehrt. Das BSG hat den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion gebildet, um Versicherte mit Leitungsfunktion, deren Berufstätigkeit infolge besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen die des Facharbeiters in ihrer Qualität noch deutlich überragt, in einer besonderen Gruppe zusammenzufassen (BSG vom 7. Juni 1988 - 8/5a RKn 14/87 - Juris Rdnr. 13). Schlichte Vorarbeiter, die keine wesentlich anderen, höherwertigen Arbeiten als die der Gruppe der Facharbeiter angehörenden Arbeiter verrichten, fallen nicht hierunter (BSG a.a.O.). Vielmehr müssen hierfür regelmäßig Weisungsbefugnisse nicht nur gegenüber Angelernten und Hilfsarbeitern, sondern gegenüber mehreren Facharbeitern und - wegen der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und nicht etwa aufgrund des Lebensalters oder langjähriger Betriebszugehörigkeit - die Zugehörigkeit zur Spitzengruppe in der Lohnskala der Arbeiter verlangt werden; andrerseits ist zu fordern, dass der Versicherte nicht seinerseits Weisungen eines anderen Beschäftigten im Arbeitsverhältnis befolgen muss (BSG vom 3. November 1982 - 1 RJ 12/81 = SozR 2200 § 1246 Nr. 102 - Juris Rdnr. 13; BSG vom 30. Oktober 1991 - 8 RKn 4/90 - Juris Rdnr. 14). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Senat steht aber fest, dass diese Voraussetzungen beim Kläger nicht vorlagen. Unter den vier, dem Kläger nachgeordneten Lagermitarbeitern befand sich ausweislich der Arbeitgeberauskunft vom 7. Juli 2005 sowie vom 8. Januar 2010 kein Facharbeiter. Nach den Bekundungen des Zeugen in der nichtöffentlichen Sitzung des Senats vom 31. Januar 2011 weist das Unternehmen mittlerweile sechs Lagerarbeiter auf, unter denen sich eine fertig ausgebildete Fachkraft für Lagerlogistik befindet, wohingegen die anderen als angelernte Mitarbeiter einzustufen sind. Demnach lägen selbst zum heutigen Tage die Voraussetzungen nicht vor.
44 
Von dem zuletzt ausgeübten Beruf hat sich der Kläger durch seine anschließenden Krankheitszeiten nicht gelöst, so dass er - bewertet man diese Tätigkeit nach dem Mehrstufenschema als Facharbeitertätigkeit - nur auf Tätigkeiten als Angelernter verwiesen werden kann. Zur Überzeugung des Senats ist aber der Kläger zumutbar auf eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter nach Entgeltgruppe 3 des Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - eingeführt mit Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L - zu verweisen (zur diesbezüglichen Einordnung s.u.). Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere der eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, hat eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen ergeben, die keine abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. 3 Monaten erfordern und für betriebsfremde Personen offen stehen. Dabei erfolgt die Eingruppierung von Anfang an in der Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L bzw. in der entsprechenden Entgeltgruppe nach dem Tarifvertrag für die Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TV-TgDRV) bzw. dem BAT AOK, soweit die Tätigkeit bei Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes ausgeübt wird.
45 
Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen; das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Daneben bereiten Poststellenmitarbeiter die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher (vgl. Hessisches LSG vom 15. April 2011 - L 5 R 331/09 - Juris Rdnr. 38; LSG Baden-Württemberg vom 18. Juli 2006 - L 10 R 953/05 - sozialgerichtsbarkeit.de). Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z. T. in Großraumbüros (Poststelle). Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände; ausreichend sind durchschnittliche Lese- und Schreibkenntnisse (Hessisches LSG a.a.O.). Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über zehn Kilogramm gehoben bzw. getragen werden müssen. Solche Transporttätigkeiten sind jedoch zumindest in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in einer Poststelle; denn der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle wird dort regelmäßig von wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen (LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Der Kläger wird danach mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Der Umstand, dass dem Kläger angesichts seiner orthopädischen Beeinträchtigungen nur noch ein Heben/Tragen bis 10 kg zumutbar ist, steht dabei einer Verweisung nicht im Wege. Zwar kommt damit für den Kläger nicht mehr jeder Arbeitsplatz in einer Poststelle in Betracht. Für die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist indes nicht erforderlich, dass der leistungsgeminderte Versicherte auf allen in Betracht kommenden Arbeitsplätzen einsetzbar wäre. Vielmehr genügt die grundsätzliche Eignung für eine solche Tätigkeit und die Gewissheit, dass geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind (LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Dies ist zur Überzeugung des Senats aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Ermittlungen der Fall. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken an einer objektiven Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit als Poststellenmitarbeiter. Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat; dabei ist zu berücksichtigen, dass - wie die Ermittlungen des Senats ergeben haben - Vorkenntnisse weitgehend ohne Bedeutung sind. Vor dem Hintergrund der zuletzt von ihm ausgeübten verantwortungsvollen und anspruchsvollen Tätigkeit als Leiter des Lagers sowie des Versands mit ihren vielfältigen organisatorischen und personellen Anforderungen - im Zuge dessen er nach Bekundung des Zeugen sowie nach den schriftlichen Zeugenaussagen des Arbeitgebers gleichsam eine Stelle als Meister innegehabt hat - verbieten sich Zweifel daran, ob der Kläger intellektuell im Stande ist, die Anforderungen an die Verweisungstätigkeit zu erfüllen. Dies gilt auch, soweit der Kläger vorträgt, er habe beruflich bislang nicht mit Personalcomputern zu tun gehabt. Zum einen erscheint dies etwas widersprüchlich angesichts der Zeugenaussage in der nichtöffentlichen Sitzung des Senats vom 31. Januar 2011, wonach der Kläger zuletzt auch die Versandabteilung geleitet hat, welche mit einem wenn auch antiquierten Programm zur elektronischen Datenverarbeitung ausgestattet war. Zum anderen genügen ausweislich der vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskünfte einfache, grundlegende PC-Kenntnisse. Insbesondere unter Berücksichtigung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit kann von dem Kläger erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben, selbst wenn er keinerlei Vorkenntnisse besitzen sollte bzw. er bisher nicht in der Bedienung einer Tastatur geübt gewesen sein sollte (Bayerisches LSG, vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43).
46 
Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters ist dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist beim Poststellenmitarbeiter nach Entgeltgruppe 3 Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der Entgeltordnung zum TV-L zwar nicht der Fall; den eingeholten Arbeitgeberauskünften zufolge ist von einer Anlernzeit für die in Betracht kommenden Stellen von 3 bis 6 Wochen auszugehen. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufen solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - Juris Rdnr. 22 m.w.N.). Die Zuerkennung einer maßgeblichen Bedeutung der tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit auch für die Beurteilung des qualitativen Wert dieser Tätigkeit beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Bedeutung einer Tätigkeit, d.h. ihre Qualität, regelmäßig besser beurteilen können, als dies der Verwaltung oder Rechtsprechung möglich ist. Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb i.d.R. maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merkmalen beruht (BSG a.a.O.). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII zum Bundesangestelltentarif (BAT) einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind: Zwar sind die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT in der Anlage 1a zum BAT nicht in der Form beschrieben, dass allgemein Tätigkeiten aufgeführt würden, die eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzten. Es handelt sich aber nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern und damit als Verweisungstätigkeit auch einem Facharbeiter zumutbar sind (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 23).
47 
Der BAT ist bereits zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Bundesverwaltung und der Kommunen abgelöst worden. Für die Beschäftigten der Länder ist zum 1. November 2006 der TV-L an die Stelle des BAT getreten. Nachdem sich die Tarifvertragsparteien zunächst nicht auf ein neues Eingruppierungsrecht einigen konnten, blieben die Eingruppierungsvorgänge bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 vorläufig; für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 erfolgte auf Grundlage der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT mittels Anlage 4 Teil A des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Länder) eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L. Danach wurde ab 1. November 2006 bei neu eingestellten Beschäftigten, die nach altem Recht in VIII BAT einzustufen gewesen wären, die Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 vorgenommen, unabhängig davon, ob nach altem Recht ein so genannter Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstieg möglich gewesen wäre. Für die Übergangsphase blieb die Entgeltgruppe 4 unbesetzt; der früher nach VIII BAT mögliche Bewährungsaufstieg spiegelte sich im Übergangsrecht nicht wieder. Entsprechend wurde im Bereich der Deutschen Rentenversicherung verfahren; hier erfolgte ebenfalls durch eine Anlage 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVÜ-TgDRV) eine Zuordnung von VIII BAT TV TgRV zur Entgeltgruppe 3. Dementsprechend stellten die befragten Arbeitgeber im Bereich der öffentlichen Verwaltung ausweislich der noch vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L eingeholten Arbeitgeberauskünfte den Poststellenmitarbeiter in der Übergangsphase in der Entgeltgruppe 3 bzw. im Äquivalent im TVÜ-TgDRV ein. Während diese Übergangsphase im Bereich der Deutschen Rentenversicherung fortdauert, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft getreten und hat in Teilen eine Neukonzeption mit sich gebracht. So ist an die Stelle des in Vergütungsgruppe IX b1 zum BAT vorgesehenen „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten“ sowie an die Stelle des in Vergütungsgruppe VIII 1a geregelten „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit“ in der neuen Entgeltordnung im Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung) bzw. der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anleitung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht“ (Entgeltgruppe 3) sowie - ohne Entsprechung im bisherigen BAT - der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 4) getreten.
48 
Grundsätzliches Ziel dieser Neukonzeption war nach übereinstimmender Aussage der Tarifvertragsparteien (vergleiche Schreiben der TdL vom 27. Juni 2012 sowie von ver.di vom 6. August 2012) eine „Abbildung“ der nach BAT vorgesehenen dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII auch in der neuen Entgeltordnung zum TV-L. Zu diesem Zwecke haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1a, deren bisheriges Tätigkeitsmerkmal („Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit“) in der neuen Entgeltordnung keine Entsprechung mehr findet, teilweise der Entgeltgruppe 4 und teilweise der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Im Hinblick auf die Neustrukturierung haben sich die Tarifvertragsparteien dabei auf folgende Niederschrifterklärung zu Teil I Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 geeinigt:
49 
„Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal „schwierige“ Tätigkeiten verständigt. Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal „schwierigere Tätigkeiten“ (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a im Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen. Unter Bezugnahme auf den oben genannten Beispielkatalog werden die Tätigkeiten „Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung“, „Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben“, „Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge - auch ohne Anleitung -“ der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten „Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt“, werden der Entgeltgruppe 4 zugeordnet.“
50 
Während die Entgeltgruppen 1 bis 3 weiterhin kein Ausbildungserfordernis aufweisen, wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 4 eine Ausbildung von weniger als drei Jahren gefordert (vgl. Protokollerklärung Nr. 7 Allgemeiner Teil); erst ab Entgeltgruppe 5 aufwärts ist dann eine Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich.
51 
Danach führt die durch die neue Entgeltordnung dem Poststellenmitarbeiter nach Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“, Entgeltgruppe 3 vermittelte qualitative Wertigkeit weiterhin zu einer Gleichstellung zu Anlernverhältnissen (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012 - L 10 R 1780/11 - nicht veröff.;. Bayerisches LSG vom 17. April 2012 - L 20 R 19/08 - Juris Rdnr. 75). Diese ergibt sich bereits daraus, dass der weitaus größere Teil der im Beispielkatalog in der Vergütungsgruppe VIII 1a aufgeführten Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 „verblieben“ ist. Das BSG hat indes in der genannten Entscheidung vom 12. September 1991 ganz maßgeblich auf die beispielhaft aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zur Bestimmung der tarifvertraglich verliehenen Wertigkeit abgestellt. Es hat wörtlich ausgeführt, „die zur Vergütungsgruppe VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale (Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwürfe von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung von ständig wiederkehrenden Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnisse fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung), zeigen aber, dass nach der Bezeichnung nur Tätigkeiten erfasst sind, die eine längere Anlernzeit voraussetzen.“ (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mag demnach durch die Neukonzeption der Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 3 durch eine Aufwertung einzelner, bislang gleichfalls erfasster Tätigkeiten gegenüber demjenigen der Vergütungsgruppe VIII 1a geringer geworden sein, so verbleibt es aber weiterhin bezüglich der in Entgeltgruppe 3 verbliebenen Tätigkeiten bei der vom BSG getroffenen Bewertung, wonach diese grundsätzlich zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern. Für dieses Ergebnis spricht auch das Abgrenzungsmerkmal der Entgeltgruppe 3 gegenüber der Entgeltgruppe 2: Danach fordert die höherrangige Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die eine die Anforderungen nach Entgeltgruppe 2 übersteigende, eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anordnung erforderlich sind. Die (kurze) Einarbeitung bei der Entgeltgruppe 2 wiederum erstreckt sich nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien auf einen Zeitraum von mehreren Tagen oder wenigen Wochen (vergleiche Stellungnahme der TdL). Umgekehrt zeichnet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Entgeltgruppe 4 gegenüber der Entgeltgruppe 3 durch das Erfordernis einer unter dreijährigen Ausbildung aus. Für eine weiterhin gegebene tarifvertragliche Gleichstellung der Entgeltgruppe 3 zu Anlernverhältnissen spricht ferner, dass mit der neu geschaffenen Entgeltgruppe 4 in erster Linie eine „Abbildung“ der dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII beabsichtigt war. Die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs war aber schon nicht Bestandteil derjenigen tarifvertraglich geregelten Merkmale, denen das BSG maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Werts der Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII 1a und letztlich für die Gleichstellung zu einer angelernten Tätigkeit zuerkannt hat (vgl. BSG a.a.O.). Dies wäre auch schwerlich mit Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs zu vereinbaren gewesen: Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung über den Bewährungsaufstieg davon ausgegangen, dass dieser zum einen an die beanstandungsfreie Erfüllung der vertraglichen Leistungen während der Bewährungszeit anknüpft und zum anderen, dass ein Beschäftigter im Laufe der Zeit innerhalb seines Aufgabengebietes Fähigkeiten und Fertigkeiten durch seine Tätigkeit hinzu gewinnt, die seine persönliche Qualifikation erhöhen und eine Höhergruppierung rechtfertigen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG] vom 14. September 1988 - 4 AZR 351/88 = BAGE 59, 306 - Juris Rdnr. 24). Damit honorierte der Bewährungsaufstieg eine bestimmte künftige Entwicklung des Beschäftigten, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung (unter Berücksichtigung einer Anlernzeit von drei Monaten) naturgemäß noch keinen qualitativen Wert vermitteln konnte. Damit ist entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG (BSG a.a.O.) dem Kläger die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters nach Teil I Entgeltgruppe 3 sozial zumutbar. Zu demselben Ergebnis ist ohne Bezugnahme auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes auch das Hessische LSG in seiner bereits genannten Entscheidung gelangt (a.a.O., Juris Rdnr. 43; im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg a.a.O.; Bayerisches LSG a.a.O.). Dem Kläger steht demnach kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
53 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Regelaltersrente,
2.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3.
Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig Versicherte und
2.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. März 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit steht der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung infolge eingeschränkter Wegefähigkeit im Zeitraum vom 1.1.2009 bis zum 18.6.2010.

2

Die Klägerin führt den Rechtsstreit als Sonderrechtsnachfolgerin (§ 56 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I) ihres im Jahre 1956 geborenen und während des Revisionsverfahrens (am 18.6.2010) verstorbenen Ehegatten (im Folgenden: Versicherter) fort. Der Versicherte erlitt am 20.6.2005 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich eine beidseitige Fersenbeinfraktur zuzog.

3

Der im Februar 2006 bei der Beklagten gestellte Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung blieb erfolglos (Bescheid vom 11.7.2006; Widerspruchsbescheid vom 21.3.2007). Im Klageverfahren vor dem SG Darmstadt berief sich der Versicherte insbesondere auf die durch die Berufsgenossenschaft anerkannte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 vH als Folge des erlittenen Arbeitsunfalls (Bewilligungsbescheid vom 4.5.2007) und auf den festgestellten Grad seiner Behinderung (GdB) von 70 sowie die Gewährung des Merkzeichens "G" durch das Versorgungsamt Darmstadt (Bewilligungsbescheid vom 22.5.2007). Seine eingeschränkte Wegefähigkeit erlaube es ihm nicht, einen Arbeitsplatz mit zumutbarem Aufwand zu erreichen. Infolge von Medikamenteneinnahme könne er keinen Pkw führen. Nach Einholung medizinischer Gutachten (Dr. Hohneck vom 11.11.2007; Dr. Koch vom 2.5.2008) räumte die Beklagte ein, dass der Versicherte nicht mehr in der Lage sei, Fußwege von mindestens 500 m ohne Unterbrechung zurückzulegen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach der Verordnung für Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (vom 28.9.1987, BGBl I 2251 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2003, BGBl I 2848) seien erfüllt. Hierzu erging der Bescheid vom 23.6.2008, in dem es im Übrigen wie folgt heißt:

"Wir bewilligen Ihnen deshalb Beförderungskosten im Rahmen der KfzHV. Diese werden übernommen, um den Arbeitsplatz zu erreichen. Beförderungskosten werden auch gezahlt, wenn Sie Wege zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses (Vorstellungsgespräch) zurücklegen müssen. Hierunter sind die Übernahme des Fahrpreises eines Taxis oder die erstattungsfähigen Kosten nach dem Bundesreisekostengesetz für die Fahrt mit einem Pkw durch Dritte zu verstehen.

Darüber hinaus bewilligen wir Ihnen noch folgende Leistungen nach der KfzHV:

- Zuschüsse zur Beschaffung eines Kfz

- falls erforderlich, Zuschüsse zur Erlangung einer Fahrerlaubnis

- Übernahme der Kosten für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung

Die vorstehenden Leistungen werden an Stelle der Beförderungskosten dann gewährt, wenn ein Arbeitsverhältnis dauerhaft begründet wurde (z.B. Ablauf der Probezeit).

Sofern die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses ansteht, bitten wir Sie, sich umgehend mit uns wegen der Leistungsgewährung in Verbindung zu setzen."

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG Darmstadt am 17.12.2008 gab die Terminsbevollmächtigte der Beklagten folgende Erklärung ab:

"Unser Bescheid vom 23.06.2008 ist dahingehend zu verstehen, dass wir in jedem Fall verbindlich auch die Kosten für Taxifahrten zum Arbeitsplatz und wieder zurück übernehmen, sofern es angesichts des Gesundheitszustandes des Klägers keine billigere Möglichkeit im Hinblick auf die Beschaffung bzw. Ausrüstung eines Kfz gibt."

4

Daraufhin hat das SG Darmstadt die Klage mit Urteil vom 17.12.2008 abgewiesen: Der Versicherte sei nicht erwerbsgemindert; seine eingeschränkte Wegefähigkeit werde durch die zugesagten Leistungen zur Teilhabe ausreichend kompensiert.

5

Im Berufungsverfahren hat die Beklagte den Eintritt der vollen Erwerbsminderung ab 20.6.2005 (Tag des Arbeitsunfalls) bis zum 17.12.2008 (Tag der mündlichen Verhandlung vor dem SG) anerkannt und sich verpflichtet, dem Versicherten Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs 2 SGB VI)vom 1.2.2006 bis zum 31.12.2008 zu gewähren (angenommenes Teilanerkenntnis vom 18.5.2009; Ausführungsbescheid vom 30.4.2010).

6

Die weitergehende Berufung, gerichtet auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab 1.1.2009, hat das LSG mit Urteil vom 19.3.2010 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Versicherten - nach Erledigung des Rechtsstreits bis zum 31.12.2008 gemäß § 101 Abs 2 SGG - ein Anspruch auf Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung über dieses Datum hinaus nicht zustehe. Er könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest noch leichte körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen für mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Es liege weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine bedeutsame schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.

7

Das Leistungsvermögen sei vor allen Dingen durch die Folgen der am 20.6.2005 erlittenen Sturzverletzung beeinträchtigt, was die fachärztlichen Gutachten im Wesentlichen übereinstimmend bestätigt hätten. Eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes sei aber nicht aufgrund eingeschränkter Wegefähigkeit des Versicherten anzunehmen (Hinweis auf BSG SozR 2200 § 1246 Nr 13 und BSG vom 27.2.1980 - 1 RJ 32/79). Zwar stehe fest, dass der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen keine Wegstrecken von 500 m Länge mehr in angemessener Zeit zurücklegen könne und dass auch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar sei. Zudem sei er auch nicht mehr in der Lage, einen Pkw ohne behindertengerechte Zusatzausstattung zu führen und auf diese Weise den Weg von und zur Arbeitsstätte zurückzulegen, sodass er über kein geeignetes Fahrzeug verfüge. Gleichwohl habe die Beklagte mit Bescheid vom 23.6.2008 und klarstellender Erklärung vom 17.12.2008 ein konkretes Angebot zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe abgegeben, das die eingeschränkte Wegefähigkeit des Versicherten ausreichend kompensiert habe. Dies genüge der Rechtsprechung des BSG, um ausreichende Mobilität des Versicherten herzustellen (Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 44 Nr 10; Senatsurteil vom 14.3.2002 - B 13 RJ 25/01 R).

8

Offengeblieben sei in der Rechtsprechung des BSG jedoch, wann im Einzelfall ein Mobilitätsdefizit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben behoben sei. Bislang sei nur entschieden, wann dies nicht der Fall sei. Für die hier infrage kommenden Mobilitätshilfen reichten bloße Hinweise auf gesetzlich vorgesehene Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wie auch auf Förderungsmöglichkeiten nach der KfzHV nicht aus. Erforderlich sei, dass die Beklagte eine fallbezogene Konkretisierung der im Rehabilitationsrecht normierten Leistungen vorgenommen habe. Es sei eine Ermessensentscheidung über die nach der KfzHV möglichen Mobilitätshilfen durch den Rentenversicherungsträger erforderlich. Das im Vorfeld eines noch nicht bestehenden bzw noch nicht in Aussicht gestellten Arbeitsverhältnisses abgegebene Angebot könne allerdings nicht alle zur Konkretisierung erforderlichen Einzelheiten enthalten, sondern dürfe noch Vorbehalte, Bedingungen und weitere Punkte zur Konkretisierung des zukünftigen Sachverhalts aufweisen. Zu fordern sei jedoch, dass - im Sinne einer vorweggenommenen Ermessensausübung - eine über die allgemeine Bindung an Gesetz und Recht hinausreichende Selbstbindung des Rentenversicherungsträgers zu erkennen sei, aufgrund derer der Versicherte auf die bestimmte Handhabung des konkreten Sachverhalts vertrauen könne.

9

Unter Anlegung dieses Maßstabes sei das von der Beklagten abgegebene Leistungsangebot als noch ausreichend anzusehen. Sie habe das "Ob" der Gewährung von Mobilitätshilfen bedingungslos anerkannt. Hinsichtlich der Ausgestaltung ihres Ermessens (das "Wie") habe die Beklagte ebenfalls eine hinreichend konkrete Festlegung getroffen. Sie habe dem Versicherten gemäß § 9 KfzHV vorbehaltlos und in voller Höhe die Übernahme des Fahrpreises eines Taxis oder der erstattungsfähigen Kosten nach dem Bundesreisekostengesetz für die Fahrt mit einem Pkw durch Dritte in Aussicht gestellt für den Fall, dass wegen Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses oder für die Beförderung an den Arbeitsplatz ein entsprechender Beförderungsbedarf bestehe, weil der Versicherte noch nicht über ein eigenes Kfz verfüge oder angesichts des Gesundheitszustandes außer Stande sei, ein im Rahmen der KfzHV förderungsfähiges Kfz mit behindertengerechter Zusatzausstattung zu führen. Ob die Beklagte mit dieser verbindlichen Kostenzusage möglicherweise Leistungen versprochen habe, die mit dem Gesetzes- bzw Verordnungsrecht schlechthin nicht zu vereinbaren seien, könne dahingestellt bleiben, weil die Bescheide der Beklagten bindend geworden seien. Die eingeschränkte Wegefähigkeit des Versicherten stehe somit der Erzielung von Erwerbseinkünften auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr entgegen. Wenn der Versicherte gleichwohl keinen Arbeitsplatz finde, realisiere sich das Risiko der Arbeitslosigkeit, das die Arbeitslosenversicherung bzw der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu tragen habe.

10

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin sinngemäß die Verletzung von § 43 Abs 2 SGB VI. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte dem Versicherten unbestimmte Kosten für Taxifahrten zu einem fiktiven Arbeitsplatz und zurück zugesichert habe, was nicht im Einklang mit dem Gesetzes- bzw Verordnungsrecht stehe. Dadurch werde deutlich, dass es der Beklagten nicht darum gehe, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren, die dem besonderen Bedarf und den besonderen Umständen des Versicherten gerecht würden, sondern darum, die gebotene Einzelfallentscheidung über das beim Versicherten bestehende Mobilitätsdefizit durch geeignete Leistungen zur Teilhabe leerlaufen zu lassen. Entgegen der Entscheidung des BSG vom 21.3.2006 (SozR 4-2600 § 43 Nr 8 RdNr 22)könne im Fall des arbeitslosen Versicherten eine Leistungsbewilligung zur Teilhabe die Wegeunfähigkeit des Versicherten nicht ausschließen. Sollte es - wie hier - keinen konkreten Arbeitsplatz geben, könnten einzelne Umstände, wie die Wirtschaftlichkeit (Taxikosten), die zeitliche und gesundheitliche Zumutbarkeit (im Hinblick auf die Entfernung des Arbeitsplatzes), die zumutbare Laufentfernung zwischen Wohnung und Einstieg ins Taxi oder die Entfernung am Arbeitsplatz zwischen Taxihalt und Arbeitsplatz nicht geprüft werden. Dem Leistungsangebot der Beklagten fehle mithin die konkrete Prüfung des Sachverhalts in Bezug auf einen konkreten Arbeitsplatz. Dass diese Verfahrensweise lediglich dazu führe, einen bestehenden Rentenanspruch auszuhöhlen, folge aus der Entscheidung des SG Berlin vom 8.1.2008 (S 6 R 1224/06 - Juris RdNr 21). Der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.12.2009 (L 10 R 270/08 - Juris RdNr 21) sei zu entnehmen, dass der Besitz und die Benutzung eines Kfz der Annahme einer die volle Erwerbsminderung begründenden Wegeunfähigkeit nicht entgegenstehe.

11

           

Die Klägerin beantragt,

        

die Urteile des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 2008 und des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. März 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 11. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2007 zu verurteilen, für den Versicherten ab 1. Januar 2009 bis zum 18. Juni 2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

12

           

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

13

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision der Klägerin ist zulässig.

15

Das Zulässigkeitserfordernis gemäß § 164 Abs 2 S 3 SGG ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - erfüllt. Danach muss die Revisionsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten und erkennen lassen, welche Norm des Bundesrechts der Revisionsführer als verletzt ansieht, wobei diese nicht ausdrücklich genannt werden muss (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 17 RdNr 10). Diesen Anforderungen trägt die Revisionsbegründung ausreichend Rechnung. Sie enthält einen bestimmten Antrag und lässt die als verletzt gerügte Rechtsnorm erkennen, indem sie ausführt, das angefochtene Berufungsurteil habe den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs 2 SGB VI zu Unrecht verneint.

16

Die Revision hat im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG Erfolg (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Es kann nicht entschieden werden, ob die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des verstorbenen Versicherten Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Januar 2009 hat (1.). Die Feststellungen des LSG zu den von der Beklagten zugesagten Teilhabeleistungen reichen hierfür nicht aus (2.).

17

Nicht mehr streitgegenständlich ist der Zeitraum vor Januar 2009, da die Beklagte den Rechtsanspruch der Klägerin anerkannt und der Rechtsstreit insofern seine Erledigung gefunden hat (§ 101 Abs 2 SGG).

18

1. Der Rentenanspruch richtet sich gemäß § 43 SGB VI(idF der Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl I 754).

19

Auf der Grundlage der nicht mit Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen kann nicht entschieden werden, ob der Versicherte voll erwerbsgemindert gewesen ist (§ 43 Abs 2 SGB VI).

20

a) Neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit des Versicherten am Arbeitsplatz gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen.

21

Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die dem Versicherten dies nicht erlaubt, stellt eine derart schwere Leistungseinschränkung dar, dass der Arbeitsmarkt trotz eines vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögens als verschlossen anzusehen ist (Großer Senat in BSGE 80, 24, 35 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 28). Diese Kriterien hat das BSG zum Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit entwickelt, wie ihn § 1247 RVO und § 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF) umschrieben hatten (vgl BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr 10 mwN; SozR 3-2600 § 44 Nr 10). Auch der erkennende Senat hat das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität als Teil des von §§ 43, 44 SGB VI aF versicherten Risikos erachtet(BSG vom 14.3.2002 - B 13 RJ 25/01 R - Juris RdNr 20 mwN). Diese Maßstäbe gelten für den Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung (§ 43 Abs 2 SGB VI) unverändert fort (vgl BSG vom 28.8.2002 - B 5 RJ 12/02 R - Juris RdNr 12; BSG SozR 4-2600 § 43 Nr 8 RdNr 15; Senatsurteil vom 12.12.2011 - B 13 R 79/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

22

Konkret gilt: Hat wie hier der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm möglich sein müssen - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt (vgl BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr 10 S 30; BSG SozR 2200 § 1247 Nr 53 S 106, Nr 56 S 111; Senatsurteil vom 14.3.2002 - B 13 RJ 25/01 R - Juris RdNr 21). Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel sowie vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege absolvieren muss. Eine (volle) Erwerbsminderung setzt danach grundsätzlich voraus, dass der Versicherte nicht vier Mal am Tag Wegstrecken von über 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und ferner zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (zB Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (vgl BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr 10 S 30 f). Dazu gehört zB auch die zumutbare Benutzung eines eigenen Kfz (vgl BSGE 24, 142, 145 = SozR Nr 56 zu § 1246 RVO Bl Aa 44 Rückseite; Senatsurteil vom 14.3.2002 - B 13 RJ 25/01 R - Juris RdNr 21).

23

b) Auf dieser Grundlage tragen die tatsächlichen Feststellungen des LSG seine Annahme, dass der Versicherte nicht mehr über die erforderliche Mobilität verfügt hat, um eine Arbeitsstelle des allgemeinen Arbeitsmarktes aus eigener Kraft aufzusuchen. Er konnte weder Wegstrecken von 500 m Länge in angemessener Zeit zurücklegen, noch war ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mehr zumutbar. Er war auch nicht in der Lage, einen Pkw ohne behindertengerechte Zusatzausstattung zu führen.

24

Diese Feststellungen sind für den Senat bindend (§ 163 SGG), da sie nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden sind. Auch die Beklagte geht davon aus, dass dem Versicherten kein geeignetes Fahrzeug zur Bewältigung des Weges von und zur Arbeitsstätte zur Verfügung gestanden hat.

25

2. Es kann nicht entschieden werden, ob die rentenrechtliche Wegefähigkeit nach der Rechtsprechung des BSG wiederhergestellt worden ist (a). Es fehlt an ausreichenden Feststellungen des LSG, ob das Mobilitätsdefizit durch die von der Beklagten im Bescheid vom 23.6.2008 und in ihrer Erklärung vom 17.12.2008 zugesagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beseitigt worden ist (b).

26

a) Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Beseitigung der rentenrechtlichen Wegeunfähigkeit möglich, wenn der Rentenversicherungsträger durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine ausreichende Mobilität des Versicherten wiederherstellt (vgl BSG SozR 3-2600 § 44 Nr 10 S 38; Senatsurteil vom 14.3.2002 - B 13 RJ 25/01 R - Juris RdNr 23).

27

Rehabilitationsleistungen des Rentenversicherungsträgers richten sich nach § 9 Abs 1 S 1 Nr 2 und Abs 2 SGB VI, wonach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur möglichst dauerhaften Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erbracht werden können, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen(§§ 10, 11 SGB VI) erfüllt sind und kein gesetzlicher Leistungsausschluss (§ 12 SGB VI) vorliegt. Die Entscheidung der Frage, "ob" einem Versicherten Rehabilitationsleistungen zu gewähren sind, ist anhand der og Vorschriften zu beurteilen. Erst die Entscheidung, "wie" die Rehabilitationsleistungen, etwa nach Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung (§ 13 S 1 SGB VI) zu erbringen sind, dh welche Leistungen in Betracht kommen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Rentenversicherungsträgers (stRspr, vgl BSGE 85, 298, 300 = SozR 3-2600 § 10 Nr 2 S 3; BSG SozR 3-5765 § 10 Nr 1 S 3 f; Nr 3 S 15; BSG SozR 3-1200 § 39 Nr 1 S 3 f; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr 3 RdNr 35; BSG SozR 4-5765 § 7 Nr 1 RdNr 11). Der Rentenversicherungsträger erbringt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den bereichsübergreifenden Vorschriften der §§ 33 bis 38 SGB IX(§ 16 SGB VI). Die Leistungen nach § 33 Abs 3 Nr 1 und Nr 6 SGB IX (Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes; sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um eine angemessene Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen oder zu erhalten), umfassen ua die Kraftfahrzeughilfe nach der KfzHV (§ 33 Abs 8 S 1 Nr 1 SGB IX). Die KfzHV enthält eigene Leistungsvoraussetzungen (zu §§ 3, 4 KfzHV, vgl Senatsurteil vom 9.12.2010 - BSGE 107, 157 = SozR 4-5765 § 4 Nr 1, RdNr 16 ff)und besondere Ermessensregelungen (§ 9 KfzHV, vgl BSG SozR 4-5765 § 7 Nr 1 RdNr 11 mwN).

28

Hierzu hat der 5. Senat des BSG klarstellend ausgeführt, dass nicht bereits das Angebot von Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation genüge, um den Eintritt des Versicherungsfalls abzuwenden, sondern erst mit deren erfolgreicher Durchführung die den Versicherungsfall begründende fehlende Mobilität effektiv wiederhergestellt sei. Offengelassen hat der 5. Senat, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise Fälle denkbar seien, in denen nicht erst die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme, sondern bereits eine geeignete Leistungsbewilligung die Wegeunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten beseitige. Eine Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung könne daher nur in Betracht kommen, wenn die bewilligte Leistung den Versicherten in eine Lage versetze, die derjenigen eines Versicherten gleiche, der einen Führerschein und ein privates Kfz besitze und dem die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch an einem über 500 m entfernt liegenden Arbeitsplatz zuzumuten sei, weil er mit einigermaßen verlässlich einzuschätzendem Aufwand an Zeit und Kosten dorthin gelangen könne. Nur wenn der gehbehinderte Versicherte jederzeit ein Kfz tatsächlich nutzen könne, sei es ihm möglich, trotz der Beschränkung seiner Wegefähigkeit ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen, sodass bei vollschichtigem Leistungsvermögen der Arbeitsmarkt trotz Wegeunfähigkeit nicht als verschlossen angesehen werden könne (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr 8 RdNr 16, 22).

29

Diesen aufgezeigten Maßstäben schließt sich der erkennende Senat an.

30

b) Ob demnach hier die Ausnahme - von dem Grundsatz, dass die zum Rentenanspruch führende Wegeunfähigkeit erst durch die erfolgreiche Durchführung einer vom Leistungsträger bewilligten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben behoben ist - vorliegt, dass die rentenrechtliche Wegefähigkeit bereits durch eine geeignete Bewilligung von Teilhabeleistungen wiederhergestellt ist, kann mangels ausreichender Feststellungen des LSG nicht entschieden werden.

31

Dem LSG kann insoweit noch gefolgt werden, als es dem Bescheid vom 23.6.2008 eine konkrete Bewilligung der Übernahme von Beförderungskosten (einschließlich Taxikosten) in voller Höhe zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses (Vorstellungsgespräche) entnimmt. Ob allerdings die Übernahme der Beförderungskosten (einschließlich Taxikosten) in voller Höhe auch für den Fall der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses im Bescheid vom 23.6.2008 geregelt worden ist, bleibt zweifelhaft.

32

Offensichtlich hat diese Unklarheit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem SG zu dem Teilanerkenntnis und zu der Erklärung vom 17.12.2008 veranlasst, wonach "wir in jedem Fall verbindlich auch die Kosten für Taxifahrten zum Arbeitsplatz und wieder zurück übernehmen". Der dieser Erklärung unmittelbar angefügte Zusatz, "sofern es angesichts des Gesundheitszustandes des Klägers keine billigere Möglichkeit im Hinblick auf die Beschaffung bzw. Ausrüstung eines KFZ gibt", zieht die vorangegangene, eindeutige Aussage des ersten Halbsatzes aber erneut in Zweifel. Denn die wortgetreue Auslegung ("sofern") deutet auf einen Vorbehalt hin, unter den die Beklagte die Kostenzusage für Fahrten zum Arbeitsplatz gestellt hat. Dann aber läge - unabhängig von der Frage der Rechtsnatur der Erklärung - eine Ungewissheit über die finanziellen Hilfen bzw den eigenen Kostenaufwand des Versicherten bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses vor, solange die Beklagte noch nicht über denkbare "billigere" Möglichkeiten entschieden hätte. Bereits diese Unsicherheit hätte den Versicherten daran gehindert, eine vergleichbare Lage mit der eines Versicherten einzunehmen, der einen Führerschein und ein privates Kfz besitzt und dem die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch an einem über 500 m entfernt liegenden Arbeitsplatz zuzumuten ist, weil er mit einigermaßen einzuschätzendem Aufwand an Zeit und Kosten dorthin gelangen kann (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr 8 RdNr 16, 22). Soweit das LSG davon ausgegangen ist, dass die Beklagte dem Versicherten "vorbehaltlos" die Übernahme von Taxikosten in voller Höhe zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses und zum Arbeitsplatz zugesagt habe (S 19 Entscheidungsgründe LSG), ist der Senat hieran nicht gebunden. Denn hierin liegt keine tatsächliche Feststellung iS des § 163 SGG. Vielmehr hat das LSG als Tatsachengericht den von ihm (S 6 des Berufungsurteils) festgestellten Wortlaut der Erklärung vom 17.12.2008 ohne Sachverhaltsermittlungen und ohne weitere Begründung in einer mit ihrem Wortlaut in Widerspruch stehenden Weise ausgelegt. Dies ist keine Tatsachenfeststellung, sondern eine (fehlerhafte) Rechtsanwendung, weil das LSG die von ihm selbst festgestellten Umstände nicht vollständig verwertet hat (s hierzu BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 S 47).

33

Andererseits kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Erklärung in der konkreten Situation der mündlichen Verhandlung vor dem SG - nach dem "wirklichen Willen" (§ 133 BGB) der Beklagten, soweit aus dem Empfängerhorizont erkennbar (vgl BSG vom 26.1.1983 - 1 RA 11/82 - Juris RdNr 15, insoweit nicht in SozR 1300 § 31 Nr 3 abgedruckt) - anders zu verstehen war, als es ihr Wortlaut nahelegt. Denn möglich ist auch, dass die Übernahme von Taxikosten ohne Eigenbeteiligung für den Hin- und Rückweg zum Arbeitsplatz so lange zugesichert werden sollte, bis die Beklagte nach Begründung einer dauerhaften Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der dann gegebenen individuellen, wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten über Leistungen nach der KfzHV (§ 2 Abs 1)unter Festlegung eines ggf zu tragenden Eigenanteils (vgl dazu BSG SozR 3-5765 § 9 Nr 2)oder über Zuschüsse zu den Beförderungskosten nach der Härtefallregelung (§ 9 KfzHV; vgl BSG SozR 4-5765 § 9 Nr 1; BSG SozR 3-4100 § 56 Nr 10)endgültig entscheiden würde. Bescheide solchen Inhalts hätten im Übrigen der Arbeitsanweisung der Deutschen Rentenversicherung (R9.8 zu § 9 KfzHV, Stand Dezember 2011) entsprochen. Für den Versicherten hätte dann Gewissheit bestanden, welche konkreten Mobilitätshilfen ihm bis zur Begründung eines dauerhaften Arbeitsverhältnisses (nach Ablauf der Probezeit) zur Verfügung gestanden hätten. Dann hätte nach der Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr 8 RdNr 16, 22)hinreichende Verlässlichkeit bestanden, mit welchem Aufwand an Zeit und Kosten er zum Arbeitsplatz hätte gelangen können. Das LSG wird daher Feststellungen zu treffen haben, wie die Erklärung der Beklagten vom 17.12.2008 in der mündlichen Verhandlung vor dem SG zu verstehen war.

34

Bei der Prüfung, ob die Beklagte die Mobilität des Versicherten wiederhergestellt hat (zu den Anforderungen vgl Senatsurteil vom 12.12.2011 - B 13 R 79/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen), kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf an, ob ein Arbeitsverhältnis bereits besteht oder zumindest konkret in Aussicht gestellt ist (so aber Sächsisches LSG vom 21.1.2003 - L 5 RJ 190/01; dem folgend SG Berlin vom 8.1.2008 - S 6 R 1224/06, beide in Juris). Ein solches Erfordernis widerspräche bereits dem Wortlaut von § 33 Abs 3 Nr 1 SGB IX, wonach Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben ua als Hilfen zur "Erlangung eines Arbeitsplatzes" erfolgen können. Auch die Härtefallregelung von § 9 Abs 1 S 1 Nr 2 KfzHV sieht Hilfen zur "Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit" vor. Dem Rehabilitationsrecht lassen sich keine rechtlichen Anhaltspunkte für die Sichtweise entnehmen, mit der Prüfung von Teilhabeleistungen müsse so lange zugewartet werden, bis der Versicherte zumindest eine konkrete Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit hat. Dem stünde im Übrigen der aus § 9 Abs 1 S 2 SGB VI abgeleitete Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" entgegen(vgl Senatsurteil vom 12.12.2011 - B 13 R 79/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen - mwN).

35

Weiter kann dahingestellt bleiben, ob der Bescheid vom 23.6.2008 mit Gesetzes- und Verordnungsrecht im Einklang steht. Denn der Versicherte hat diesen Bescheid nicht angefochten, er ist mithin bindend geworden (§ 77 SGG). Aus diesem Grund können auch die weiteren Einwände der Klägerin offenbleiben. Wenn sie der Meinung ist, die Teilhabeleistungen seien ungeeignet oder dem Versicherten aus gesundheitlichen oder zeitlichen Gründen nicht zuzumuten gewesen, um die ausreichende Mobilität von der Wohnung bis an den Arbeitsplatz zu gewährleisten, hätte sie den Teilhabebescheid anfechten müssen. Das ist jedoch nicht geschehen.

36

Sollte das LSG nach Durchführung der nachzuholenden Ermittlungen zu dem Ergebnis kommen, dass die Beklagte die rentenrechtliche Wegefähigkeit des Versicherten nicht wiederhergestellt hat, so wird es weiter zu prüfen haben, ob der Unfallversicherungsträger als zuständiger Träger für gleichartige Leistungen (vgl Hirsch in LPK-SGB VI, 2. Aufl 2010, § 12 RdNr 3)einen entsprechenden Bescheid entweder über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 35 Abs 1 SGB VII iVm § 33 Abs 3 Nr 1 und 6, Abs 8 Nr 1 SGB IX) oder über ergänzende Leistungen zur Teilhabe (§ 39 Abs 1 Nr 1 SGB VII iVm § 40 SGB VII) erteilt hat, mit dem das Mobilitätsdefizit des Versicherten ab 1.1.2009 wirksam beseitigt worden sein könnte. Da nach den bindenden Feststellungen des LSG die volle Erwerbsminderung ab dem Tag des Arbeitsunfalls (20.6.2005) aufgrund eingeschränkter Wegeunfähigkeit eingetreten ist, wäre die - an sich vorrangige - Leistungszuständigkeit des Unfallversicherungsträgers für Teilhabeleistungen zu prüfen (§ 12 Abs 1 Nr 1 SGB VI).

37

Das LSG wird abschließend über die gesamten Kosten des Rechtsstreits nach § 193 SGG zu befinden haben(BSG SozR 5870 § 2 Nr 62 S 201 f).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. September 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1949 geborene Kläger hat nach dem Hauptschulabschluss keinen Beruf erlernt und war danach als Kellner, Schleifer/Polier und Lagerist tätig. Seit dem 5. März 1973 war er als Lagerarbeiter bei der Firma D. M., Di., versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Implantation einer Kombi-Hüfttotalendoprothese (Hüft-TEP links) befand er sich vom 11. Mai 2005 bis 1. Juni 2005 in einer stationären Anschlussheilbehandlung in der Waldklinik Do.. Dem Entlassungsbericht der Waldklinik Do. vom 14. Juni 2005 zufolge fand sich bei dem Kläger eine gute Funktion und gute muskuläre Kompensation bzw. Mobilität bezüglich der Kombi-Hüft-TEP links, eine Adipositas per magna, eine noch schmerzkompensierte Coxarthrose rechts mit beginnenden Funktionsbehinderungen, eine medikamentös behandelte arterielle Hypertonie und ein Schlafapnoe-Syndrom bei vorhandenem Atemgerät. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Lageristen sei nicht mehr als leidensgerecht einzustufen. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter weiteren qualitativen Einschränkungen.
Am 17. November 2005 stellte der Kläger erstmalig einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte in diesem Zusammenhang eine Arbeitgeberauskunft ein, wonach der Kläger als Lagermitarbeiter bei der Be- und Entladung von LKWs sowie der Lagerverwaltung beschäftigt gewesen sei, verbunden mit Heben und Tragen von Lasten über 20 kg. Der Kläger sei gegenüber 4 Personen, darunter keine Facharbeiter, in Vorgesetztenfunktion tätig gewesen; es habe sich um eine Tätigkeit mit einer Anlernzeit von 6 Monaten gehandelt, ohne dass ein Ausbildungsabschluss nachgewiesen worden sei. Mit Bescheid vom 29. November 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Im sich daran anschließenden Widerspruchsverfahren veranlasste die Beklagte eine Begutachtung des Klägers durch Dr. G., Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie. Dieser kam in seinem Gutachten vom 21. Februar 2006, beruhend u.a. auf einer Untersuchung am 10. Februar 2006 zu folgenden Diagnosen:
1. Chronisch rezidivierende Lumbalgien mit mäßiger Funktionseinschränkung bei beklagter Bewegungs-/Belastungsschmerzhaftigkeit bei röntgenologisch mäßiggradig degenerativen LWS-Veränderungen.
2. Ordentliche Funktion des linken Hüftgelenks bei Zustand nach Kombi-Hüft-TEP links bei fortgeschrittener Coxarthrose, deutliche Schmerzreduktion postoperativ.
3. Coxarthrose Grad II rechts ohne wesentliche Funktionseinschränkungen bei beginnender Bewegungs-/Belastungsschmerzhaftigkeit.
4. Schlafapnoe-Syndrom, mit CPAP-Gerät versorgt, mit deutlicher Minderung der vorher bestehenden Tagesmüdigkeit.
5. COPD Grad I mit mäßiger Belastungsdyspnoe und leicht erhöhtem Atemwegswiderstand, auf inhalative Lösung gut teilreversibel.
6. Inkomplettes metabolisches Syndrom mit Adipositas per magna, arterieller Hypertonie (medikamentös eingestellt).
10 
Die Tätigkeit eines Lagerarbeiters mit aktiver Mitarbeit bei Be- und Entladetätigkeit (schwer) könne der Kläger nur noch unter 3 Stunden täglich verrichten. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt sei ein positives Leistungsbild für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von 6 Std. und mehr gegeben. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2006 zurück.
11 
Am 30. Mai 2007 (Eingang bei der Beklagten) beantragte der Kläger neuerlich die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Dem Rentenantrag beigefügt war ein unbefristet gültiger Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 und dem Merkzeichen „G“. Nach Beiziehung ärztlicher Befundunterlagen, darunter des bereits angesprochenen Reha-Entlassungsberichts der Waldklinik Do., lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juni 2007 den Antrag ab. Im sich anschließenden Widerspruchsverfahren veranlasste die Beklagte eine internistische Begutachtung des Klägers durch Frau Dr. Ki. Diese stellte in ihrem Gutachten vom 15. August 2007, beruhend auf einer ambulanten Untersuchung am selben Tag, folgende Diagnosen:
12 
1. Chronisch rezidivierende Lumbalgien bei geringer Funktionseinschränkung und röntgenologisch mäßiggradig degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen.
13 
2. Coxarthrose beidseits; Zustand nach Hüft-TEP links bei guter Funktion, Coxarthrose rechts mit Belastungsschmerz, endgradiger Bewegungseinschränkung, röntgenologisch Coxarthrose Grad II.
14 
3. COPD bei Zustand nach Nikotinabusus, mäßige Belastungsdyspnoe, leicht erhöhter Atemwegswiderstand, auf inhalative Lösung gut teilreversibel.
15 
4. Schlafapnoe-Syndrom, Versorgung mit CPAP-Gerät seit 2002 ohne Tagesmüdigkeit.
16 
5. Inkomplettes metabolisches Syndrom mit Adipositas per magna, arterieller Hypertonie und Hyperurikämie.
17 
Der Kläger sei weiterhin in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zeitweise stehend, zeitweise gehend, überwiegend sitzend, idealerweise im bedarfsgerechten Wechsel ohne Nachtschicht bei weiteren qualitativen Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2007 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Insbesondere sei er auch nicht berufsunfähig. Sein bisheriger Beruf sei die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Lagerarbeiter, welche dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des unteren Bereichs zuzuordnen sei; der Kläger müsse sich deshalb auf sämtliche angelernten und ungelernten Tätigkeiten verweisen lassen.
18 
Mit seiner am 19. November 2007 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Das SG hat zunächst eine schriftliche sachverständige Zeugenaussage des behandelnden Nervenfacharztes An. eingeholt. Dieser hat in seiner Stellungnahme vom 28. April 2008 mitgeteilt, der Kläger habe sich lediglich einmalig am 26. Juli 2007 dort vorgestellt. Das SG hat desweiteren eine schriftliche Zeugenaussage des früheren Arbeitgebers des Klägers, der Firma D. M. GmbH eingeholt. Danach (schriftliche Auskunft vom 22. April 2008) war der Kläger als Lagermeister beim Be- und Entladen von LKWs und der Lagerverwaltung beschäftigt. Seine praktischen und theoretischen Kenntnisse hätten in vollem Umfang denjenigen eines gelernten Facharbeiters entsprochen. Es sei von einer Anlernzeit von 1 Jahr für die vom Kläger verrichtete Tätigkeit auszugehen. Der Kläger habe 4 Personen (Lagerarbeiter) angeleitet.
19 
Auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG eine Begutachtung auf pneumologischem Gebiet (Dr. Re., Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde) und Dr. Cl. (Facharzt für Orthopädie) veranlasst. Dr. Re. hat bei dem Kläger auf pneumologischem Gebiet in seinem Gutachten vom 15. Juli 2008, u.a. gestützt auf eine ambulante Untersuchung, die Diagnose eines schweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom gestellt, dass unter CPAP-Therapie suffizient behandelt sei. Desweiteren lägen bei dem Kläger eine Obesitas-Hypoventilation in derzeit noch leichter Ausprägung, ein Syndrom des nicht erholsamen Schlafes, möglicherweise auf dem Boden einer reaktiven Depression sowie eine COPD Stadium I/II nach GOLD vor. Leichte Tätigkeiten, wie bspw. die eines Pförtners an der Nebenpforte könne der Kläger min. 6 Std. täglich verrichten. Zu vermeiden seien schwere und mittelschwere Arbeiten, sowie das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, das Arbeiten auf Leitern, Gerüsten, an laufenden Maschinen sowie Schicht- bzw. Nachtarbeit und Arbeiten mit Exposition auf Dämpfe, Rauche sowie Arbeiten im Freien. Dr. Cl. hat in seinem Gutachten vom 20. September 2008, beruhend auf einer Untersuchung am 19. September 2008 bei dem Kläger eine Funktionseinschränkung der HWS, der BWS, eine chronische Lumbalgie mit Funktionseinschränkung der LWS, eine endgradige Funktionseinschränkung bieder Schultergelenke, eine Hüft-TEP links, Coxarthrose rechts im Stadium II mit jeweils endgradigen Funktionseinschränkungen, eine medial betonte Pangonarthrose beidseits mit muskulär bedingten endgradigen Streckdefiziten beider Kniegelenke, einen Hallux rigidus und Senk-Spreizfuß beidseits sowie ein erhebliches Übergewicht festgestellt. Damit könne der Kläger noch leichte, kurzfristig auch mittelschwere Tätigkeiten mit Heben, Halten und Tragen von Lasten bis 10 kg Gewicht, überwiegend im Sitzen, zeitweilig im Gehen oder Stehen mit gelegentlichem Bücken, an Büromaschinen, in Tagschicht in temperierten Räumen vollschichtig ausüben. Gesundheitsstörungen, die verhindern könnten, dass der Kläger 4 mal täglich eine Wegstrecke von jeweils mehr als 500 m in einer Zeit von jeweils max. 20 Min. zurücklegen könne, hätten nicht festgestellt werden können.
20 
Das SG hat weiterhin von Amts wegen eine nervenfachärztliche Begutachtung durch Dr. Ho., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, veranlasst. Dieser hat bei dem Kläger in seinem Gutachten vom 7. Mai 2009, beruhend u.a. auf einer ambulanten Untersuchung am 12. März 2009, eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion diagnostiziert. Der Kläger könne Tätigkeiten als Pförtner an einer Nebenpforte wie auch solche des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der von orthopädischer Seite genannten qualitativen Einschränkungen min. 6 Std. täglich verrichten. Aus nervenärztlicher Sicht sollten Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das Arbeitstempo, das Konzentrations-, Reaktions-, Umstellungs- und Anpassungsvermögen sowie eine psychische Belastbarkeit vermieden werden.
21 
Mit Bescheid vom 28. April 2009 hat die Beklagte dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Mai 2009 bewilligt.
22 
Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Kammer sei nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen nicht zu einer Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens des Klägers jedenfalls für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes führten, was aus den schlüssigen und nachvollziehbaren sozialmedizinisch-internistischen Gutachten von Frau Dr. Ki. ableitbar sei. Die während des Rentenverfahrens aufgetretenen Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet resultierten, wie vom Sachverständigen Dr. Ho. schlüssig herausgearbeitet, aus der schwierigen Situation des Klägers nach Verlust seines langjährigen Arbeitsplatzes und sei als Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion leichteren Grades einzuordnen, ohne dass zeitliche Leistungseinschränkungen hieraus folgten. Auch aus den übrigen ärztlichen Äußerungen ergebe sich kein unter 6 Std. täglich abgesunkenes Leistungsvermögen. Vielmehr hätten sowohl der auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers gehörte Sachverständige Dr. Re. auf pneumologischem Gebiet wie auch der Orthopäde Dr. Cl. jeweils das zeitliche Leistungsvermögen des Klägers für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit min. 6 Std. beziffert. Auch eine Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Die Kammer betrachte den Kläger als angelernten Arbeiter des unteren Bereichs. Dies ergebe sich aus der Arbeitgeberauskunft, insbesondere der dort mit 1 Jahr bezifferten Anlernzeit für die Tätigkeit des Klägers. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger als Lagerleiter 4 Mitarbeiter vorgesetzt war. Zwar sei anerkannt, dass ein angelernter Arbeiter, dem Aufsichts- und Leitungsfunktionen über eine größere Gruppe von Angelernten übertragen worden ist, regelmäßig in die Gruppe der Facharbeiter einzuordnen sei. Vorliegend habe es sich aber weder um eine größere Gruppe gehandelt noch habe es sich dabei um Angelernte sondern, wie der Kläger auf ausdrückliche Frage in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt hat, um ungelernte Mitarbeiter gehandelt. Der Kläger sei hiernach zur Überzeugung der Kammer sozial zumutbar auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
23 
Gegen das Urteil des SG, welches dem Klägerbevollmächtigten am 24. September 2009 zugestellt worden ist, hat dieser am 26. Oktober 2009 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, er genieße entgegen der Annahme des SG Berufsschutz. So habe der Arbeitgeber auf Nachfrage des SG, ob seine praktischen und theoretischen Kenntnisse in vollem Umfang denjenigen eines gelernten Facharbeiters entsprächen, mit „Ja“ geantwortet. Er vertrete weitergehend die Auffassung, dass er im Mehrstufenschema in die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion einzustufen sei. Zudem werde geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderungsrente vorlägen, da sein Leistungsvermögen so stark eingeschränkt sei, dass er lediglich noch die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte ausüben könne; für diese Tätigkeit sei jedoch der Arbeitsmarkt verschlossen.
24 
Der Kläger beantragt,
25 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. September 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2007 zu verurteilen, ihm ab 1. Mai 2007 bis zum 30. April 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Zur Begründung trägt sie vor, die wiederholte Beschreibung seiner Arbeitstätigkeit durch den Kläger lasse nicht erkennen, dass er mit Organisations- und Verwaltungsaufgaben betraut war. Soweit dem Kläger 4 Mitarbeiter unterstanden haben sollen, gehe man angesichts der Tätigkeitsbeschreibungen durch den Kläger davon aus, dass er lediglich als „schlichter Vorarbeiter“ im wesentlichen die gleichen Arbeiten wie seine Kollegen verrichtet habe und nur im engen Rahmen eine herausgehobene Stellung innerhalb einer Gruppe von ungelernten, allenfalls angelernten Arbeitern hatte. Dass der Kläger wissens- und könnensmäßig einer damaligen Fachkraft für Lagerwirtschaft gleichstand, sei nicht bewiesen. Man gehe weiterhin von einer breiten Verweisbarkeit aus. Dessen ungeachtet lasse man es im Übrigen dahingestellt, ob der Kläger noch den Beruf des Pförtners einer Nebenpforte ausüben könne und verweise ihn als Poststellenmitarbeiter.
29 
Der Senat hat zunächst eine schriftliche Zeugenvernehmung des früheren Arbeitgebers veranlasst. In seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2010 hat dieser ausgeführt, die Ausbildung des Klägers habe länger als 2 Jahre gedauert; auch die 4 weisungsgebundenen Mitarbeiter seien über 1 Jahr angelernt gewesen. Auch sei das Gehalt eindeutig auf die Tätigkeit und nicht auf die Betriebszugehörigkeit bezogen gewesen.
30 
Der Senat hat alsdann am 31. Januar 2011 eine nichtöffentliche Sitzung zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme durchgeführt und in deren Rahmen Herrn Ba., Geschäftsführer der Firma D. M. als Zeugen vernommen. Der Zeuge hat bekundet, der Kläger sei zuletzt als Meister im Versand/Lager tätig gewesen. Der Kläger habe neben einem Gehalt von 2.500,- EUR eine Meisterprämie von 490,- EUR sowie eine variable Prämie und einen Geschäftswagen erhalten. Wesentlich für die vom Kläger ausgeübte Stelle sei der Personalumgang, die Organisation der Mitarbeiter im Lager sowie die Organisation des Lagers selbst sowie der Kontakt ins Büro als Ansprechpartner für den Betrieb gewesen. Das Lager sei nicht EDV-gestützt gewesen. Die organisatorischen Anteile an der Tätigkeit des Klägers dürften sich wohl auf 40 bis 50 % belaufen haben. Max. 30 % der Tätigkeit dürften unterstützende Lagertätigkeiten gewesen sein. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Zeugenaussage wird auf die Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung vom 31. Januar 2011 verwiesen.
31 
Der Senat hat den Beteiligten die im Rahmen berufskundlicher Ermittlungen zur Tätigkeit eines Registrators sowie eines Poststellenmitarbeiters eingeholten schriftlichen Auskünfte von Arbeitgebern im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen zur Stellungnahme übersandt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Bezüglich des Ergebnisses der Ermittlungen im einzelnen wird auf die schriftlichen Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 12. Juli 2011 (Bl. 93-97 der Senatsakten), der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 17. August 2011 (Bl. 373-384 der Senatsakten), der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 22. August 2011 (Bl. 385-395 der Senatsakten), der Deutschen Rentenversicherung Schwaben vom 2. September 2011 (Bl. 396-397 der Senatsakten), des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 9. August 2011 (Blatt 353-358 der Senatsakten), des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22. Juli 2011 (Blatt 272-282 der Senatsakten), des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28. Juli 2011 (Blatt 304-349 der Senatsakten), des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22. Juli 2011 (Bl. 299-302 der Senatsakten), der SDK-Unternehmensgruppe vom 28. Juli 2011 (Bl. 293-296 der Senatsakten), der AOK Baden-Württemberg Hauptverwaltung vom 26. Juli 2011 (Bl. 266-271 der Senatsakten), der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse vom 29. Juli 2011 (Bl. 288-292 der Senatsakten), der Württembergischen Gemeinde-Versicherung a.G. vom 12. Juli 2011 (Bl. 98-119 der Senatsakten), der Wüstenrot und Württembergische AG vom 19. Juli 2011 (Bl. 124-265 der Senatsakten), der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG vom 8. September 2011 (Bl. 398-403 der Senatsakten), der Berufsgenossenschaft Holz und Metall vom 29. Juli 2011 (Bl. 297-298 der Senatsakten), der Allianz Lebensversicherungs-AG vom 12. Juli 2011 (Bl. 121-123 der Senatsakten), der Bundesagentur für Arbeit Nürnberg vom 15. August 2011 (Bl. 359-366 der Senatsakten) sowie der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Württemberg vom 8. August 2011 (Bl. 367-371 der Senatsakten) verwiesen. Darüber hinaus hat der Senat Stellungnahmen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) sowie der vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) zur Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingeholt. Bezüglich des genauen Inhalts der eingeholten Auskünfte, welche gleichfalls den Beteiligten zur Stellungnahme übersandt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, wird auf die Stellungnahme der TdL vom 27. Juni 2012 (Bl. 417-420 der Senatsakten) und derjenigen von ver.di vom 6. August 2012 (Bl. 428-433 der Senatsakten) verwiesen.
32 
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Reha- und die Rentenakte der Beklagte, die Klageakte des SG sowie auf die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
34 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
35 
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag des Klägers vom 30. Mai 2007 ablehnende Bescheid vom 21. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2007. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
36 
Durch das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827 ff.) hat der Gesetzgeber das Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundlegend neu geordnet. Kernstück der Neuregelung ist die Abschaffung der bisherigen Berufsunfähigkeitsrente für nach dem 1. Januar 1961 geborene Versicherte und die Einführung einer zweistufigen Erwerbsminderungsrente mit einer vollen Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden und einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei einem Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden. Berufsunfähige Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, können nun gemäß § 240 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beanspruchen.
37 
Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzen fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im Übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
38 
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben darüber hinaus Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).
39 
Dass bei dem Kläger eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens jedenfalls für leichte (bis gelegentlich mittelschwere) Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf ein unter sechsstündiges Maß nicht gegeben ist, hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der umfassend erhobenen Beweise zutreffend insbesondere aus dem im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Verwaltungsgutachten von Frau Dr. Ki. sowie den gerichtlichen Sachverständigengutachten von Dr. Re. auf pneumologischem, Dr. Cl. auf orthopädischem sowie Dr. Ho. auf nervenfachärztlichen Fachgebiet geschlussfolgert. Nach Einschätzung sämtlicher Gutachter - auch derjenigen der auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers gehörten beiden Sachverständigen Dr. Re. und Dr. Cl. - kann der Kläger noch leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung weiterer qualitativer Einschränkungen in einem wenigstens sechsstündigen täglichen Ausmaß verrichten. Die Leistungseinschätzungen der Sachverständigen bzw. Verwaltungsgutachter ist vor dem Hintergrund der jeweils erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen auch schlüssig und nachvollziehbar. Der Senat schließt sich deshalb den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 10. September 2009, insbesondere der dort vorgenommene Beweiswürdigung an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
40 
Damit ist der Senat - unter Betrachtung der Gesundheitsstörungen des Klägers im Einzelnen und in deren Zusammenschau - zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger noch in der Lage ist, zumindest leichte, kurzfristig auch mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen mindestens sechs Stunden an fünf Tagen die Woche zu verrichten. Dabei sind die sich aus den Gutachten ergebenden und bereits vom SG festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen - kein ständiges mittelschweres und schweres Heben und Tragen, kein Heben und Tragen über 10 kg, keine Arbeiten in ständig gebeugter Rumpfhaltung, im Knien, in der Hocke, Überkopfarbeiten und in längerer Armvorhalte kein häufiges Bücken, kein häufiges Steigen auf Leitern und Gerüsten, keine Schicht- bzw. Nachtarbeit, keine Arbeit mit Exposition auf Dämpfe, Rauche sowie im Freien, kein ständiges Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltung, keine inhalative Belastung, keine häufig wechselnden Arbeitszeiten, kein Arbeiten unter Nässe, Kälte, Zugluft, keine Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das Arbeitstempo, das Konzentrations-, Reaktions-, Umstellungs- und Anpassungsvermögen sowie an die psychische Belastbarkeit - zu beachten. Die vorliegenden Einschränkungen können damit zwar das Spektrum der für den Kläger in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
41 
Aus den genannten qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. dazu BSG vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 - Juris Rdnr. 18 ff.) dar. Insbesondere konnte der Senat Einschränkungen der Wegefähigkeit nicht feststellen.
42 
Dem Kläger steht daneben auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu. Der Kläger kann zwar aus gesundheitlichen Gründen seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerarbeiter mit Vorgesetztenfunktion nicht mehr ausüben. Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig. Kann der Versicherte seinen „bisherigen Beruf“ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist (sogenannte subjektive Zumutbarkeit) und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann (objektive Zumutbarkeit). Das Bundessozialgericht hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung sozial zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 - Juris Rdnr. 30; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der „oberen Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und „unteren Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG vom 22. September 1977 - 5 RJ 96/76 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23 - Juris Rdnr. 15; BSG vom 9. September 1986 - 5b RJ 50/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 139 - Juris Rdnr. 11).
43 
Ausgangspunkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist danach der „bisherige Beruf“, den der Versicherte ausgeübt hat. Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (BSG vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 = Juris Rdnr. 16). Der Kläger, der keinen Beruf erlernt hat, war zuletzt über 30 Jahre als Lagerarbeiter beschäftigt. Nach - insoweit allerdings nicht widerspruchsfrei gebliebenen - Angaben des ehemaligen Arbeitgebers erforderte die zuletzt vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eine Anlernzeit von bis zu zwei Jahren. Fest steht, dass der Kläger gegenüber vier Personen (Lagerarbeiter) eine Vorgesetztenfunktion eingenommen hat. Ihm oblag die Leitung des Lagers; zuletzt war er auch als Versandleiter tätig, was dazu führte, dass er direkt der Geschäftsleitung unterstellt war. In dieser Eigenschaft bezog der Kläger neben einem festen Gehalt eine „Meisterprämie“ von 490 EUR monatlich sowie eine variable Prämie und ihm wurde ein Geschäftswagen zur Verfügung gestellt. Der Aufgabenbereich des Klägers umfasste neben der Unterstützung bei Be- und Entladen verschiedenster LKWs vor allem den Umgang mit dem Lagerpersonal, die Organisation der Mitarbeiter im Lager, die Organisation des Lagers selbst sowie den „Kontakt ins Büro“ als Ansprechpartner für den Betrieb. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die tatsächlichen Umstände der Berufsausübung es rechtfertigen, den Kläger einem Facharbeiter gleichzustellen. Zweifel daran bestehen aus Sicht des Senats im Hinblick darauf, dass nach den Bekundungen des Zeugen weder eine wie auch immer geartete Ordnung bzw. Systematik bei der Lagerung zu beachten war und keinerlei EDV-Einsatz erfolgte; damit stellt sich die Tätigkeit des Klägers als im wesentlichen durch körperliche Tätigkeit geprägt dar. Aber auch bei Beurteilung als Facharbeiter liegt beim Kläger keine Berufsunfähigkeit vor. Nicht in Betracht kommt in jedem Fall eine Einstufung in die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion, wie vom Kläger begehrt. Das BSG hat den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion gebildet, um Versicherte mit Leitungsfunktion, deren Berufstätigkeit infolge besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen die des Facharbeiters in ihrer Qualität noch deutlich überragt, in einer besonderen Gruppe zusammenzufassen (BSG vom 7. Juni 1988 - 8/5a RKn 14/87 - Juris Rdnr. 13). Schlichte Vorarbeiter, die keine wesentlich anderen, höherwertigen Arbeiten als die der Gruppe der Facharbeiter angehörenden Arbeiter verrichten, fallen nicht hierunter (BSG a.a.O.). Vielmehr müssen hierfür regelmäßig Weisungsbefugnisse nicht nur gegenüber Angelernten und Hilfsarbeitern, sondern gegenüber mehreren Facharbeitern und - wegen der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und nicht etwa aufgrund des Lebensalters oder langjähriger Betriebszugehörigkeit - die Zugehörigkeit zur Spitzengruppe in der Lohnskala der Arbeiter verlangt werden; andrerseits ist zu fordern, dass der Versicherte nicht seinerseits Weisungen eines anderen Beschäftigten im Arbeitsverhältnis befolgen muss (BSG vom 3. November 1982 - 1 RJ 12/81 = SozR 2200 § 1246 Nr. 102 - Juris Rdnr. 13; BSG vom 30. Oktober 1991 - 8 RKn 4/90 - Juris Rdnr. 14). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Senat steht aber fest, dass diese Voraussetzungen beim Kläger nicht vorlagen. Unter den vier, dem Kläger nachgeordneten Lagermitarbeitern befand sich ausweislich der Arbeitgeberauskunft vom 7. Juli 2005 sowie vom 8. Januar 2010 kein Facharbeiter. Nach den Bekundungen des Zeugen in der nichtöffentlichen Sitzung des Senats vom 31. Januar 2011 weist das Unternehmen mittlerweile sechs Lagerarbeiter auf, unter denen sich eine fertig ausgebildete Fachkraft für Lagerlogistik befindet, wohingegen die anderen als angelernte Mitarbeiter einzustufen sind. Demnach lägen selbst zum heutigen Tage die Voraussetzungen nicht vor.
44 
Von dem zuletzt ausgeübten Beruf hat sich der Kläger durch seine anschließenden Krankheitszeiten nicht gelöst, so dass er - bewertet man diese Tätigkeit nach dem Mehrstufenschema als Facharbeitertätigkeit - nur auf Tätigkeiten als Angelernter verwiesen werden kann. Zur Überzeugung des Senats ist aber der Kläger zumutbar auf eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter nach Entgeltgruppe 3 des Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - eingeführt mit Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L - zu verweisen (zur diesbezüglichen Einordnung s.u.). Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere der eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, hat eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen ergeben, die keine abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. 3 Monaten erfordern und für betriebsfremde Personen offen stehen. Dabei erfolgt die Eingruppierung von Anfang an in der Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L bzw. in der entsprechenden Entgeltgruppe nach dem Tarifvertrag für die Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TV-TgDRV) bzw. dem BAT AOK, soweit die Tätigkeit bei Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes ausgeübt wird.
45 
Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen; das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Daneben bereiten Poststellenmitarbeiter die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher (vgl. Hessisches LSG vom 15. April 2011 - L 5 R 331/09 - Juris Rdnr. 38; LSG Baden-Württemberg vom 18. Juli 2006 - L 10 R 953/05 - sozialgerichtsbarkeit.de). Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z. T. in Großraumbüros (Poststelle). Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände; ausreichend sind durchschnittliche Lese- und Schreibkenntnisse (Hessisches LSG a.a.O.). Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über zehn Kilogramm gehoben bzw. getragen werden müssen. Solche Transporttätigkeiten sind jedoch zumindest in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in einer Poststelle; denn der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle wird dort regelmäßig von wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen (LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Der Kläger wird danach mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Der Umstand, dass dem Kläger angesichts seiner orthopädischen Beeinträchtigungen nur noch ein Heben/Tragen bis 10 kg zumutbar ist, steht dabei einer Verweisung nicht im Wege. Zwar kommt damit für den Kläger nicht mehr jeder Arbeitsplatz in einer Poststelle in Betracht. Für die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist indes nicht erforderlich, dass der leistungsgeminderte Versicherte auf allen in Betracht kommenden Arbeitsplätzen einsetzbar wäre. Vielmehr genügt die grundsätzliche Eignung für eine solche Tätigkeit und die Gewissheit, dass geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind (LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Dies ist zur Überzeugung des Senats aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Ermittlungen der Fall. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken an einer objektiven Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit als Poststellenmitarbeiter. Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat; dabei ist zu berücksichtigen, dass - wie die Ermittlungen des Senats ergeben haben - Vorkenntnisse weitgehend ohne Bedeutung sind. Vor dem Hintergrund der zuletzt von ihm ausgeübten verantwortungsvollen und anspruchsvollen Tätigkeit als Leiter des Lagers sowie des Versands mit ihren vielfältigen organisatorischen und personellen Anforderungen - im Zuge dessen er nach Bekundung des Zeugen sowie nach den schriftlichen Zeugenaussagen des Arbeitgebers gleichsam eine Stelle als Meister innegehabt hat - verbieten sich Zweifel daran, ob der Kläger intellektuell im Stande ist, die Anforderungen an die Verweisungstätigkeit zu erfüllen. Dies gilt auch, soweit der Kläger vorträgt, er habe beruflich bislang nicht mit Personalcomputern zu tun gehabt. Zum einen erscheint dies etwas widersprüchlich angesichts der Zeugenaussage in der nichtöffentlichen Sitzung des Senats vom 31. Januar 2011, wonach der Kläger zuletzt auch die Versandabteilung geleitet hat, welche mit einem wenn auch antiquierten Programm zur elektronischen Datenverarbeitung ausgestattet war. Zum anderen genügen ausweislich der vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskünfte einfache, grundlegende PC-Kenntnisse. Insbesondere unter Berücksichtigung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit kann von dem Kläger erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben, selbst wenn er keinerlei Vorkenntnisse besitzen sollte bzw. er bisher nicht in der Bedienung einer Tastatur geübt gewesen sein sollte (Bayerisches LSG, vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43).
46 
Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters ist dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist beim Poststellenmitarbeiter nach Entgeltgruppe 3 Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der Entgeltordnung zum TV-L zwar nicht der Fall; den eingeholten Arbeitgeberauskünften zufolge ist von einer Anlernzeit für die in Betracht kommenden Stellen von 3 bis 6 Wochen auszugehen. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufen solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - Juris Rdnr. 22 m.w.N.). Die Zuerkennung einer maßgeblichen Bedeutung der tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit auch für die Beurteilung des qualitativen Wert dieser Tätigkeit beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Bedeutung einer Tätigkeit, d.h. ihre Qualität, regelmäßig besser beurteilen können, als dies der Verwaltung oder Rechtsprechung möglich ist. Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb i.d.R. maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merkmalen beruht (BSG a.a.O.). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII zum Bundesangestelltentarif (BAT) einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind: Zwar sind die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT in der Anlage 1a zum BAT nicht in der Form beschrieben, dass allgemein Tätigkeiten aufgeführt würden, die eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzten. Es handelt sich aber nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern und damit als Verweisungstätigkeit auch einem Facharbeiter zumutbar sind (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 23).
47 
Der BAT ist bereits zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Bundesverwaltung und der Kommunen abgelöst worden. Für die Beschäftigten der Länder ist zum 1. November 2006 der TV-L an die Stelle des BAT getreten. Nachdem sich die Tarifvertragsparteien zunächst nicht auf ein neues Eingruppierungsrecht einigen konnten, blieben die Eingruppierungsvorgänge bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 vorläufig; für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 erfolgte auf Grundlage der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT mittels Anlage 4 Teil A des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Länder) eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L. Danach wurde ab 1. November 2006 bei neu eingestellten Beschäftigten, die nach altem Recht in VIII BAT einzustufen gewesen wären, die Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 vorgenommen, unabhängig davon, ob nach altem Recht ein so genannter Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstieg möglich gewesen wäre. Für die Übergangsphase blieb die Entgeltgruppe 4 unbesetzt; der früher nach VIII BAT mögliche Bewährungsaufstieg spiegelte sich im Übergangsrecht nicht wieder. Entsprechend wurde im Bereich der Deutschen Rentenversicherung verfahren; hier erfolgte ebenfalls durch eine Anlage 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVÜ-TgDRV) eine Zuordnung von VIII BAT TV TgRV zur Entgeltgruppe 3. Dementsprechend stellten die befragten Arbeitgeber im Bereich der öffentlichen Verwaltung ausweislich der noch vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L eingeholten Arbeitgeberauskünfte den Poststellenmitarbeiter in der Übergangsphase in der Entgeltgruppe 3 bzw. im Äquivalent im TVÜ-TgDRV ein. Während diese Übergangsphase im Bereich der Deutschen Rentenversicherung fortdauert, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft getreten und hat in Teilen eine Neukonzeption mit sich gebracht. So ist an die Stelle des in Vergütungsgruppe IX b1 zum BAT vorgesehenen „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten“ sowie an die Stelle des in Vergütungsgruppe VIII 1a geregelten „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit“ in der neuen Entgeltordnung im Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung) bzw. der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anleitung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht“ (Entgeltgruppe 3) sowie - ohne Entsprechung im bisherigen BAT - der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 4) getreten.
48 
Grundsätzliches Ziel dieser Neukonzeption war nach übereinstimmender Aussage der Tarifvertragsparteien (vergleiche Schreiben der TdL vom 27. Juni 2012 sowie von ver.di vom 6. August 2012) eine „Abbildung“ der nach BAT vorgesehenen dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII auch in der neuen Entgeltordnung zum TV-L. Zu diesem Zwecke haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1a, deren bisheriges Tätigkeitsmerkmal („Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit“) in der neuen Entgeltordnung keine Entsprechung mehr findet, teilweise der Entgeltgruppe 4 und teilweise der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Im Hinblick auf die Neustrukturierung haben sich die Tarifvertragsparteien dabei auf folgende Niederschrifterklärung zu Teil I Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 geeinigt:
49 
„Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal „schwierige“ Tätigkeiten verständigt. Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal „schwierigere Tätigkeiten“ (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a im Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen. Unter Bezugnahme auf den oben genannten Beispielkatalog werden die Tätigkeiten „Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung“, „Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben“, „Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge - auch ohne Anleitung -“ der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten „Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt“, werden der Entgeltgruppe 4 zugeordnet.“
50 
Während die Entgeltgruppen 1 bis 3 weiterhin kein Ausbildungserfordernis aufweisen, wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 4 eine Ausbildung von weniger als drei Jahren gefordert (vgl. Protokollerklärung Nr. 7 Allgemeiner Teil); erst ab Entgeltgruppe 5 aufwärts ist dann eine Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich.
51 
Danach führt die durch die neue Entgeltordnung dem Poststellenmitarbeiter nach Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“, Entgeltgruppe 3 vermittelte qualitative Wertigkeit weiterhin zu einer Gleichstellung zu Anlernverhältnissen (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012 - L 10 R 1780/11 - nicht veröff.;. Bayerisches LSG vom 17. April 2012 - L 20 R 19/08 - Juris Rdnr. 75). Diese ergibt sich bereits daraus, dass der weitaus größere Teil der im Beispielkatalog in der Vergütungsgruppe VIII 1a aufgeführten Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 „verblieben“ ist. Das BSG hat indes in der genannten Entscheidung vom 12. September 1991 ganz maßgeblich auf die beispielhaft aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zur Bestimmung der tarifvertraglich verliehenen Wertigkeit abgestellt. Es hat wörtlich ausgeführt, „die zur Vergütungsgruppe VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale (Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwürfe von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung von ständig wiederkehrenden Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnisse fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung), zeigen aber, dass nach der Bezeichnung nur Tätigkeiten erfasst sind, die eine längere Anlernzeit voraussetzen.“ (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mag demnach durch die Neukonzeption der Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 3 durch eine Aufwertung einzelner, bislang gleichfalls erfasster Tätigkeiten gegenüber demjenigen der Vergütungsgruppe VIII 1a geringer geworden sein, so verbleibt es aber weiterhin bezüglich der in Entgeltgruppe 3 verbliebenen Tätigkeiten bei der vom BSG getroffenen Bewertung, wonach diese grundsätzlich zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern. Für dieses Ergebnis spricht auch das Abgrenzungsmerkmal der Entgeltgruppe 3 gegenüber der Entgeltgruppe 2: Danach fordert die höherrangige Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die eine die Anforderungen nach Entgeltgruppe 2 übersteigende, eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anordnung erforderlich sind. Die (kurze) Einarbeitung bei der Entgeltgruppe 2 wiederum erstreckt sich nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien auf einen Zeitraum von mehreren Tagen oder wenigen Wochen (vergleiche Stellungnahme der TdL). Umgekehrt zeichnet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Entgeltgruppe 4 gegenüber der Entgeltgruppe 3 durch das Erfordernis einer unter dreijährigen Ausbildung aus. Für eine weiterhin gegebene tarifvertragliche Gleichstellung der Entgeltgruppe 3 zu Anlernverhältnissen spricht ferner, dass mit der neu geschaffenen Entgeltgruppe 4 in erster Linie eine „Abbildung“ der dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII beabsichtigt war. Die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs war aber schon nicht Bestandteil derjenigen tarifvertraglich geregelten Merkmale, denen das BSG maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Werts der Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII 1a und letztlich für die Gleichstellung zu einer angelernten Tätigkeit zuerkannt hat (vgl. BSG a.a.O.). Dies wäre auch schwerlich mit Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs zu vereinbaren gewesen: Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung über den Bewährungsaufstieg davon ausgegangen, dass dieser zum einen an die beanstandungsfreie Erfüllung der vertraglichen Leistungen während der Bewährungszeit anknüpft und zum anderen, dass ein Beschäftigter im Laufe der Zeit innerhalb seines Aufgabengebietes Fähigkeiten und Fertigkeiten durch seine Tätigkeit hinzu gewinnt, die seine persönliche Qualifikation erhöhen und eine Höhergruppierung rechtfertigen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG] vom 14. September 1988 - 4 AZR 351/88 = BAGE 59, 306 - Juris Rdnr. 24). Damit honorierte der Bewährungsaufstieg eine bestimmte künftige Entwicklung des Beschäftigten, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung (unter Berücksichtigung einer Anlernzeit von drei Monaten) naturgemäß noch keinen qualitativen Wert vermitteln konnte. Damit ist entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG (BSG a.a.O.) dem Kläger die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters nach Teil I Entgeltgruppe 3 sozial zumutbar. Zu demselben Ergebnis ist ohne Bezugnahme auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes auch das Hessische LSG in seiner bereits genannten Entscheidung gelangt (a.a.O., Juris Rdnr. 43; im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg a.a.O.; Bayerisches LSG a.a.O.). Dem Kläger steht demnach kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
53 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
33 
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
34 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
35 
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag des Klägers vom 30. Mai 2007 ablehnende Bescheid vom 21. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2007. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
36 
Durch das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827 ff.) hat der Gesetzgeber das Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundlegend neu geordnet. Kernstück der Neuregelung ist die Abschaffung der bisherigen Berufsunfähigkeitsrente für nach dem 1. Januar 1961 geborene Versicherte und die Einführung einer zweistufigen Erwerbsminderungsrente mit einer vollen Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden und einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei einem Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden. Berufsunfähige Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, können nun gemäß § 240 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beanspruchen.
37 
Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzen fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im Übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
38 
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben darüber hinaus Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).
39 
Dass bei dem Kläger eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens jedenfalls für leichte (bis gelegentlich mittelschwere) Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf ein unter sechsstündiges Maß nicht gegeben ist, hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der umfassend erhobenen Beweise zutreffend insbesondere aus dem im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Verwaltungsgutachten von Frau Dr. Ki. sowie den gerichtlichen Sachverständigengutachten von Dr. Re. auf pneumologischem, Dr. Cl. auf orthopädischem sowie Dr. Ho. auf nervenfachärztlichen Fachgebiet geschlussfolgert. Nach Einschätzung sämtlicher Gutachter - auch derjenigen der auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers gehörten beiden Sachverständigen Dr. Re. und Dr. Cl. - kann der Kläger noch leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung weiterer qualitativer Einschränkungen in einem wenigstens sechsstündigen täglichen Ausmaß verrichten. Die Leistungseinschätzungen der Sachverständigen bzw. Verwaltungsgutachter ist vor dem Hintergrund der jeweils erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen auch schlüssig und nachvollziehbar. Der Senat schließt sich deshalb den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 10. September 2009, insbesondere der dort vorgenommene Beweiswürdigung an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
40 
Damit ist der Senat - unter Betrachtung der Gesundheitsstörungen des Klägers im Einzelnen und in deren Zusammenschau - zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger noch in der Lage ist, zumindest leichte, kurzfristig auch mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen mindestens sechs Stunden an fünf Tagen die Woche zu verrichten. Dabei sind die sich aus den Gutachten ergebenden und bereits vom SG festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen - kein ständiges mittelschweres und schweres Heben und Tragen, kein Heben und Tragen über 10 kg, keine Arbeiten in ständig gebeugter Rumpfhaltung, im Knien, in der Hocke, Überkopfarbeiten und in längerer Armvorhalte kein häufiges Bücken, kein häufiges Steigen auf Leitern und Gerüsten, keine Schicht- bzw. Nachtarbeit, keine Arbeit mit Exposition auf Dämpfe, Rauche sowie im Freien, kein ständiges Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltung, keine inhalative Belastung, keine häufig wechselnden Arbeitszeiten, kein Arbeiten unter Nässe, Kälte, Zugluft, keine Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das Arbeitstempo, das Konzentrations-, Reaktions-, Umstellungs- und Anpassungsvermögen sowie an die psychische Belastbarkeit - zu beachten. Die vorliegenden Einschränkungen können damit zwar das Spektrum der für den Kläger in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
41 
Aus den genannten qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. dazu BSG vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 - Juris Rdnr. 18 ff.) dar. Insbesondere konnte der Senat Einschränkungen der Wegefähigkeit nicht feststellen.
42 
Dem Kläger steht daneben auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu. Der Kläger kann zwar aus gesundheitlichen Gründen seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerarbeiter mit Vorgesetztenfunktion nicht mehr ausüben. Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig. Kann der Versicherte seinen „bisherigen Beruf“ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist (sogenannte subjektive Zumutbarkeit) und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann (objektive Zumutbarkeit). Das Bundessozialgericht hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung sozial zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 - Juris Rdnr. 30; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der „oberen Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und „unteren Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG vom 22. September 1977 - 5 RJ 96/76 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23 - Juris Rdnr. 15; BSG vom 9. September 1986 - 5b RJ 50/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 139 - Juris Rdnr. 11).
43 
Ausgangspunkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist danach der „bisherige Beruf“, den der Versicherte ausgeübt hat. Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (BSG vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 = Juris Rdnr. 16). Der Kläger, der keinen Beruf erlernt hat, war zuletzt über 30 Jahre als Lagerarbeiter beschäftigt. Nach - insoweit allerdings nicht widerspruchsfrei gebliebenen - Angaben des ehemaligen Arbeitgebers erforderte die zuletzt vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eine Anlernzeit von bis zu zwei Jahren. Fest steht, dass der Kläger gegenüber vier Personen (Lagerarbeiter) eine Vorgesetztenfunktion eingenommen hat. Ihm oblag die Leitung des Lagers; zuletzt war er auch als Versandleiter tätig, was dazu führte, dass er direkt der Geschäftsleitung unterstellt war. In dieser Eigenschaft bezog der Kläger neben einem festen Gehalt eine „Meisterprämie“ von 490 EUR monatlich sowie eine variable Prämie und ihm wurde ein Geschäftswagen zur Verfügung gestellt. Der Aufgabenbereich des Klägers umfasste neben der Unterstützung bei Be- und Entladen verschiedenster LKWs vor allem den Umgang mit dem Lagerpersonal, die Organisation der Mitarbeiter im Lager, die Organisation des Lagers selbst sowie den „Kontakt ins Büro“ als Ansprechpartner für den Betrieb. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die tatsächlichen Umstände der Berufsausübung es rechtfertigen, den Kläger einem Facharbeiter gleichzustellen. Zweifel daran bestehen aus Sicht des Senats im Hinblick darauf, dass nach den Bekundungen des Zeugen weder eine wie auch immer geartete Ordnung bzw. Systematik bei der Lagerung zu beachten war und keinerlei EDV-Einsatz erfolgte; damit stellt sich die Tätigkeit des Klägers als im wesentlichen durch körperliche Tätigkeit geprägt dar. Aber auch bei Beurteilung als Facharbeiter liegt beim Kläger keine Berufsunfähigkeit vor. Nicht in Betracht kommt in jedem Fall eine Einstufung in die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion, wie vom Kläger begehrt. Das BSG hat den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion gebildet, um Versicherte mit Leitungsfunktion, deren Berufstätigkeit infolge besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen die des Facharbeiters in ihrer Qualität noch deutlich überragt, in einer besonderen Gruppe zusammenzufassen (BSG vom 7. Juni 1988 - 8/5a RKn 14/87 - Juris Rdnr. 13). Schlichte Vorarbeiter, die keine wesentlich anderen, höherwertigen Arbeiten als die der Gruppe der Facharbeiter angehörenden Arbeiter verrichten, fallen nicht hierunter (BSG a.a.O.). Vielmehr müssen hierfür regelmäßig Weisungsbefugnisse nicht nur gegenüber Angelernten und Hilfsarbeitern, sondern gegenüber mehreren Facharbeitern und - wegen der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und nicht etwa aufgrund des Lebensalters oder langjähriger Betriebszugehörigkeit - die Zugehörigkeit zur Spitzengruppe in der Lohnskala der Arbeiter verlangt werden; andrerseits ist zu fordern, dass der Versicherte nicht seinerseits Weisungen eines anderen Beschäftigten im Arbeitsverhältnis befolgen muss (BSG vom 3. November 1982 - 1 RJ 12/81 = SozR 2200 § 1246 Nr. 102 - Juris Rdnr. 13; BSG vom 30. Oktober 1991 - 8 RKn 4/90 - Juris Rdnr. 14). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Senat steht aber fest, dass diese Voraussetzungen beim Kläger nicht vorlagen. Unter den vier, dem Kläger nachgeordneten Lagermitarbeitern befand sich ausweislich der Arbeitgeberauskunft vom 7. Juli 2005 sowie vom 8. Januar 2010 kein Facharbeiter. Nach den Bekundungen des Zeugen in der nichtöffentlichen Sitzung des Senats vom 31. Januar 2011 weist das Unternehmen mittlerweile sechs Lagerarbeiter auf, unter denen sich eine fertig ausgebildete Fachkraft für Lagerlogistik befindet, wohingegen die anderen als angelernte Mitarbeiter einzustufen sind. Demnach lägen selbst zum heutigen Tage die Voraussetzungen nicht vor.
44 
Von dem zuletzt ausgeübten Beruf hat sich der Kläger durch seine anschließenden Krankheitszeiten nicht gelöst, so dass er - bewertet man diese Tätigkeit nach dem Mehrstufenschema als Facharbeitertätigkeit - nur auf Tätigkeiten als Angelernter verwiesen werden kann. Zur Überzeugung des Senats ist aber der Kläger zumutbar auf eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter nach Entgeltgruppe 3 des Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - eingeführt mit Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L - zu verweisen (zur diesbezüglichen Einordnung s.u.). Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere der eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, hat eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen ergeben, die keine abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. 3 Monaten erfordern und für betriebsfremde Personen offen stehen. Dabei erfolgt die Eingruppierung von Anfang an in der Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L bzw. in der entsprechenden Entgeltgruppe nach dem Tarifvertrag für die Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TV-TgDRV) bzw. dem BAT AOK, soweit die Tätigkeit bei Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes ausgeübt wird.
45 
Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen; das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Daneben bereiten Poststellenmitarbeiter die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher (vgl. Hessisches LSG vom 15. April 2011 - L 5 R 331/09 - Juris Rdnr. 38; LSG Baden-Württemberg vom 18. Juli 2006 - L 10 R 953/05 - sozialgerichtsbarkeit.de). Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z. T. in Großraumbüros (Poststelle). Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände; ausreichend sind durchschnittliche Lese- und Schreibkenntnisse (Hessisches LSG a.a.O.). Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über zehn Kilogramm gehoben bzw. getragen werden müssen. Solche Transporttätigkeiten sind jedoch zumindest in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in einer Poststelle; denn der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle wird dort regelmäßig von wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen (LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Der Kläger wird danach mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Der Umstand, dass dem Kläger angesichts seiner orthopädischen Beeinträchtigungen nur noch ein Heben/Tragen bis 10 kg zumutbar ist, steht dabei einer Verweisung nicht im Wege. Zwar kommt damit für den Kläger nicht mehr jeder Arbeitsplatz in einer Poststelle in Betracht. Für die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist indes nicht erforderlich, dass der leistungsgeminderte Versicherte auf allen in Betracht kommenden Arbeitsplätzen einsetzbar wäre. Vielmehr genügt die grundsätzliche Eignung für eine solche Tätigkeit und die Gewissheit, dass geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind (LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Dies ist zur Überzeugung des Senats aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Ermittlungen der Fall. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken an einer objektiven Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit als Poststellenmitarbeiter. Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat; dabei ist zu berücksichtigen, dass - wie die Ermittlungen des Senats ergeben haben - Vorkenntnisse weitgehend ohne Bedeutung sind. Vor dem Hintergrund der zuletzt von ihm ausgeübten verantwortungsvollen und anspruchsvollen Tätigkeit als Leiter des Lagers sowie des Versands mit ihren vielfältigen organisatorischen und personellen Anforderungen - im Zuge dessen er nach Bekundung des Zeugen sowie nach den schriftlichen Zeugenaussagen des Arbeitgebers gleichsam eine Stelle als Meister innegehabt hat - verbieten sich Zweifel daran, ob der Kläger intellektuell im Stande ist, die Anforderungen an die Verweisungstätigkeit zu erfüllen. Dies gilt auch, soweit der Kläger vorträgt, er habe beruflich bislang nicht mit Personalcomputern zu tun gehabt. Zum einen erscheint dies etwas widersprüchlich angesichts der Zeugenaussage in der nichtöffentlichen Sitzung des Senats vom 31. Januar 2011, wonach der Kläger zuletzt auch die Versandabteilung geleitet hat, welche mit einem wenn auch antiquierten Programm zur elektronischen Datenverarbeitung ausgestattet war. Zum anderen genügen ausweislich der vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskünfte einfache, grundlegende PC-Kenntnisse. Insbesondere unter Berücksichtigung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit kann von dem Kläger erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben, selbst wenn er keinerlei Vorkenntnisse besitzen sollte bzw. er bisher nicht in der Bedienung einer Tastatur geübt gewesen sein sollte (Bayerisches LSG, vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43).
46 
Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters ist dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist beim Poststellenmitarbeiter nach Entgeltgruppe 3 Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der Entgeltordnung zum TV-L zwar nicht der Fall; den eingeholten Arbeitgeberauskünften zufolge ist von einer Anlernzeit für die in Betracht kommenden Stellen von 3 bis 6 Wochen auszugehen. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufen solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - Juris Rdnr. 22 m.w.N.). Die Zuerkennung einer maßgeblichen Bedeutung der tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit auch für die Beurteilung des qualitativen Wert dieser Tätigkeit beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Bedeutung einer Tätigkeit, d.h. ihre Qualität, regelmäßig besser beurteilen können, als dies der Verwaltung oder Rechtsprechung möglich ist. Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb i.d.R. maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merkmalen beruht (BSG a.a.O.). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII zum Bundesangestelltentarif (BAT) einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind: Zwar sind die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT in der Anlage 1a zum BAT nicht in der Form beschrieben, dass allgemein Tätigkeiten aufgeführt würden, die eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzten. Es handelt sich aber nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern und damit als Verweisungstätigkeit auch einem Facharbeiter zumutbar sind (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 23).
47 
Der BAT ist bereits zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Bundesverwaltung und der Kommunen abgelöst worden. Für die Beschäftigten der Länder ist zum 1. November 2006 der TV-L an die Stelle des BAT getreten. Nachdem sich die Tarifvertragsparteien zunächst nicht auf ein neues Eingruppierungsrecht einigen konnten, blieben die Eingruppierungsvorgänge bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 vorläufig; für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 erfolgte auf Grundlage der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT mittels Anlage 4 Teil A des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Länder) eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L. Danach wurde ab 1. November 2006 bei neu eingestellten Beschäftigten, die nach altem Recht in VIII BAT einzustufen gewesen wären, die Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 vorgenommen, unabhängig davon, ob nach altem Recht ein so genannter Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstieg möglich gewesen wäre. Für die Übergangsphase blieb die Entgeltgruppe 4 unbesetzt; der früher nach VIII BAT mögliche Bewährungsaufstieg spiegelte sich im Übergangsrecht nicht wieder. Entsprechend wurde im Bereich der Deutschen Rentenversicherung verfahren; hier erfolgte ebenfalls durch eine Anlage 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVÜ-TgDRV) eine Zuordnung von VIII BAT TV TgRV zur Entgeltgruppe 3. Dementsprechend stellten die befragten Arbeitgeber im Bereich der öffentlichen Verwaltung ausweislich der noch vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L eingeholten Arbeitgeberauskünfte den Poststellenmitarbeiter in der Übergangsphase in der Entgeltgruppe 3 bzw. im Äquivalent im TVÜ-TgDRV ein. Während diese Übergangsphase im Bereich der Deutschen Rentenversicherung fortdauert, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft getreten und hat in Teilen eine Neukonzeption mit sich gebracht. So ist an die Stelle des in Vergütungsgruppe IX b1 zum BAT vorgesehenen „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten“ sowie an die Stelle des in Vergütungsgruppe VIII 1a geregelten „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit“ in der neuen Entgeltordnung im Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung) bzw. der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anleitung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht“ (Entgeltgruppe 3) sowie - ohne Entsprechung im bisherigen BAT - der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 4) getreten.
48 
Grundsätzliches Ziel dieser Neukonzeption war nach übereinstimmender Aussage der Tarifvertragsparteien (vergleiche Schreiben der TdL vom 27. Juni 2012 sowie von ver.di vom 6. August 2012) eine „Abbildung“ der nach BAT vorgesehenen dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII auch in der neuen Entgeltordnung zum TV-L. Zu diesem Zwecke haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1a, deren bisheriges Tätigkeitsmerkmal („Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit“) in der neuen Entgeltordnung keine Entsprechung mehr findet, teilweise der Entgeltgruppe 4 und teilweise der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Im Hinblick auf die Neustrukturierung haben sich die Tarifvertragsparteien dabei auf folgende Niederschrifterklärung zu Teil I Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 geeinigt:
49 
„Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal „schwierige“ Tätigkeiten verständigt. Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal „schwierigere Tätigkeiten“ (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a im Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen. Unter Bezugnahme auf den oben genannten Beispielkatalog werden die Tätigkeiten „Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung“, „Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben“, „Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge - auch ohne Anleitung -“ der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten „Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt“, werden der Entgeltgruppe 4 zugeordnet.“
50 
Während die Entgeltgruppen 1 bis 3 weiterhin kein Ausbildungserfordernis aufweisen, wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 4 eine Ausbildung von weniger als drei Jahren gefordert (vgl. Protokollerklärung Nr. 7 Allgemeiner Teil); erst ab Entgeltgruppe 5 aufwärts ist dann eine Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich.
51 
Danach führt die durch die neue Entgeltordnung dem Poststellenmitarbeiter nach Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“, Entgeltgruppe 3 vermittelte qualitative Wertigkeit weiterhin zu einer Gleichstellung zu Anlernverhältnissen (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012 - L 10 R 1780/11 - nicht veröff.;. Bayerisches LSG vom 17. April 2012 - L 20 R 19/08 - Juris Rdnr. 75). Diese ergibt sich bereits daraus, dass der weitaus größere Teil der im Beispielkatalog in der Vergütungsgruppe VIII 1a aufgeführten Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 „verblieben“ ist. Das BSG hat indes in der genannten Entscheidung vom 12. September 1991 ganz maßgeblich auf die beispielhaft aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zur Bestimmung der tarifvertraglich verliehenen Wertigkeit abgestellt. Es hat wörtlich ausgeführt, „die zur Vergütungsgruppe VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale (Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwürfe von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung von ständig wiederkehrenden Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnisse fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung), zeigen aber, dass nach der Bezeichnung nur Tätigkeiten erfasst sind, die eine längere Anlernzeit voraussetzen.“ (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mag demnach durch die Neukonzeption der Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 3 durch eine Aufwertung einzelner, bislang gleichfalls erfasster Tätigkeiten gegenüber demjenigen der Vergütungsgruppe VIII 1a geringer geworden sein, so verbleibt es aber weiterhin bezüglich der in Entgeltgruppe 3 verbliebenen Tätigkeiten bei der vom BSG getroffenen Bewertung, wonach diese grundsätzlich zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern. Für dieses Ergebnis spricht auch das Abgrenzungsmerkmal der Entgeltgruppe 3 gegenüber der Entgeltgruppe 2: Danach fordert die höherrangige Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die eine die Anforderungen nach Entgeltgruppe 2 übersteigende, eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anordnung erforderlich sind. Die (kurze) Einarbeitung bei der Entgeltgruppe 2 wiederum erstreckt sich nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien auf einen Zeitraum von mehreren Tagen oder wenigen Wochen (vergleiche Stellungnahme der TdL). Umgekehrt zeichnet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Entgeltgruppe 4 gegenüber der Entgeltgruppe 3 durch das Erfordernis einer unter dreijährigen Ausbildung aus. Für eine weiterhin gegebene tarifvertragliche Gleichstellung der Entgeltgruppe 3 zu Anlernverhältnissen spricht ferner, dass mit der neu geschaffenen Entgeltgruppe 4 in erster Linie eine „Abbildung“ der dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII beabsichtigt war. Die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs war aber schon nicht Bestandteil derjenigen tarifvertraglich geregelten Merkmale, denen das BSG maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Werts der Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII 1a und letztlich für die Gleichstellung zu einer angelernten Tätigkeit zuerkannt hat (vgl. BSG a.a.O.). Dies wäre auch schwerlich mit Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs zu vereinbaren gewesen: Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung über den Bewährungsaufstieg davon ausgegangen, dass dieser zum einen an die beanstandungsfreie Erfüllung der vertraglichen Leistungen während der Bewährungszeit anknüpft und zum anderen, dass ein Beschäftigter im Laufe der Zeit innerhalb seines Aufgabengebietes Fähigkeiten und Fertigkeiten durch seine Tätigkeit hinzu gewinnt, die seine persönliche Qualifikation erhöhen und eine Höhergruppierung rechtfertigen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG] vom 14. September 1988 - 4 AZR 351/88 = BAGE 59, 306 - Juris Rdnr. 24). Damit honorierte der Bewährungsaufstieg eine bestimmte künftige Entwicklung des Beschäftigten, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung (unter Berücksichtigung einer Anlernzeit von drei Monaten) naturgemäß noch keinen qualitativen Wert vermitteln konnte. Damit ist entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG (BSG a.a.O.) dem Kläger die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters nach Teil I Entgeltgruppe 3 sozial zumutbar. Zu demselben Ergebnis ist ohne Bezugnahme auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes auch das Hessische LSG in seiner bereits genannten Entscheidung gelangt (a.a.O., Juris Rdnr. 43; im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg a.a.O.; Bayerisches LSG a.a.O.). Dem Kläger steht demnach kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
53 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Regelaltersrente,
2.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3.
Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig Versicherte und
2.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.