Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Apr. 2004 - L 13 AL 3065/01

published on 20/04/2004 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Apr. 2004 - L 13 AL 3065/01
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Gericht

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Tatbestand

 
Der Kläger erhebt Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) nach höherer Bemessung und für eine längere Bezugsdauer.
Der ... 1961 geborene Kläger war seit 1983 – in F wohnhaft – in der Schweiz beschäftigt. Ein Arbeitsverhältnis als Vorarbeiter endete im Dezember 1986 den Angaben des Arbeitgebers zufolge wegen schlechter Auftragslage, ein weiteres von März bis August 1987 durch Kündigung nach Ablauf der Probezeit wegen mangelnder Leistungen. Vom 5. Oktober bis 21. November 1987 bestand eine befristete Beschäftigung als Betriebsarbeiter. Zum 21. Juni 1989 trat der Kläger eine Stelle als Betonbearbeiter an; die Beschäftigung war ab 10. August 1989 wegen eines Unfalls unterbrochen und wurde zum 2. März 1990 beendet. Vom 28. März 1990 bis 16. August 1992 bezog der Kläger Unfalltagegeld von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt. Am 17. August 1992 begann an der Handelsfachschule H W in B eine auf drei Jahre angelegte Ausbildung mit dem Ziel Handelsdiplom, die der Kläger zum 31. Januar 1996 ohne förmlichen Abschluss beendete. Während der Ausbildung wurde Taggeld aus der Schweizerischen Invalidenversicherung geleistet. Vom 1. Februar 1996 bis 31. Januar 1997 durchlief der Kläger ein Praktikum als kaufmännischer Angestellter bei C S Transporte und Lagerung in F; zusätzlich zum schweizerischen Taggeld wurde eine monatliche Entschädigung von DM 580 gezahlt.
Am 15. August 1997 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt F (ArbA) arbeitslos und beantragte Alg. Die Bearbeitung verzögerte sich wegen fehlender Bescheinigungen. Durch Bescheid vom 7. Mai 1998 lehnte das ArbA den Antrag wegen vermeintlicher mangelnder Beitragspflicht des Praktikums ab. Dies wurde im Widerspruchsverfahren richtiggestellt; es erging eine Abhilfeentscheidung vom 16. September 1998. Durch Bescheid vom selben Tag bewilligte das ArbA Alg ab 15. August 1997 für die Dauer der Geltung des früheren Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) bis 31. Dezember 1997; durch Bescheid vom 18. September 1998 erfolgte die Bewilligung für die Restanspruchsdauer von 44 Kalendertagen gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vom 1. Januar bis 13. Februar 1998. Hierbei wurde die Mindestanspruchsdauer von 156 Wochentagen (§ 106 Abs. 1 Satz 1 AFG) mit der Umrechnungsformel in § 427 Abs. 4 SGB III zugrunde gelegt. Das Bemessungsentgelt sollte sich auf monatlich DM 2875, wöchentlich gerundet DM 660 belaufen; dies ergab nach den geltenden Leistungsverordnungen für 1997 einen wöchentlichen Leistungssatz bei Leistungsgruppe A/0 von DM 256,80, für 1998 von DM 258,09. Durch Bescheid vom 19. Januar 1999 wurde ab 14. Februar 1998 Arbeitslosenhilfe (Alhi) bei gleicher Bemessung bewilligt.
Mit dem Widerspruch begehrte der Kläger Bemessung nach einem wöchentlichen Bruttoentgelt von über DM 1000; er sei als Bauvorarbeiter beschäftigt gewesen. Im übrigen verstehe er die kurze Anspruchsdauer nicht. Das ArbA erläuterte (Schreiben vom 8. Oktober 1998), das Bemessungsentgelt sei dem Tarifvertrag Handel-Banken-Versicherungen, Gruppe 2 entnommen und im Hinblick auf gesundheitliche Einschränkungen (nur leichte bis mittelschwere Arbeiten) nicht höher festzusetzen; die Anspruchsdauer sei aufgrund der lediglich einjährigen Dauer des Praktikums korrekt berechnet. Der Kläger verblieb dabei, er sei Vorarbeiter gewesen und habe im übrigen jahrelang Entgeltersatzleistungen der schweizerischen Sozialversicherung bezogen. Für den kaufmännischen Beruf sei er in vollem Umfang leistungsfähig, auf die im ärztlichen Gutachten festgehaltenen Einschränkungen für körperliche Arbeit komme es nicht an. Es erging der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1999. Eine höhere Tarifgruppe komme nicht in Betracht und für die Anwartschaft könnten nach dem deutsch-schweizerischen Abkommen keine anderen Zeiten als diejenige des Praktikums berücksichtigt werden.
Mit der am (Montag) 12. Juli 1999 zum Sozialgericht Freiburg erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, für die Anwartschaft seien auch die früheren Beschäftigungen in der Schweiz zu berücksichtigen. Wegen seiner langjährigen Berufserfahrung müsse er bei der Bemessung in Gruppe 5 12. Berufsjahr des Tarifvertrags des Groß- und Aussenhandels in Baden-Württemberg eingestuft werden. Die Beklagte hat anerkannt, dass eine Bemessung nach Gruppe 3 des Tarifvertrags Handel-Banken-Versicherungen – Bankgewerbe – mit einem damaligen Monatsentgelt von DM 3138 (1. Dezember 1997) zuzüglich pauschal 10. v.H. wegen der inzwischen zu berücksichtigenden Einmalzahlungen (wöchentlich gerundet DM 800) möglich sei; hieraus ergab sich vom 15. August bis 31. Dezember 1997 ein wöchentlicher Leistungssatz von DM 292,80, vom 1. Januar bis 13. Februar 1998 von DM 294,42. Der Änderungsbescheid datiert vom 14. September 2000. Im übrigen ist die Beklagte unter Hinweis auf ihre bisherige Auffassung der Klage entgegengetreten. Die Beteiligten haben durch Teilvergleich vereinbart, dass eine Neuberechnung der Alhi erfolge, soweit der Kläger im Streit über Alg obsiege. Durch Urteil vom 22. Juni 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt, bei der Bemessung könne der Kläger nicht besser als ein Berufsanfänger behandelt werden. Bezüglich der Anwartschaft seien nach dem Abkommen nur Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung anrechenbar.
Gegen das am 13. Juli 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Juli 2001 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, er dürfe mit seinen Qualifikationen und im damaligen Lebensalter nicht wie ein Berufsanfänger eingestuft werden. Insbesondere habe er handwerkliche Fähigkeiten erworben, was durch die vorgelegten Arbeitszeugnisse vom 16. Februar 1990, 6. Juli 1993 und 16. Mai 1994 untermauert werde. Inzwischen sei er als Kraftfahrer tätig (vgl. Arbeitszeugnis der W Transport AG O vom 25. Juni 2002).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Juni 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 16. und 18. September 1998 (Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1999) sowie des Bescheids vom 14. September 2000 zu verurteilen, Arbeitslosengeld bis 14. August 1998 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von DM 1080 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie entgegnet, da der Kläger über keine einschlägige Berufserfahrung in den Tätigkeiten der Tarifgruppe 3 des Banken-Tarifvertrags verfüge, komme eine Einstufung in ein höheres Berufsjahr und erst recht in eine höhere Gruppe nicht in Betracht. Auch die jetzt ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer sei der Gruppe 3 zugeordnet.
12 
Der Berichterstatter des Senats hat im nichtöffentlichen Termin vom 26. Juni 2003 die Beteiligten angehört. Diese haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
13 
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Leistungsakten (Kundennummer ...) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Berufung des Klägers hat zu einem geringen Teil Erfolg. Das wöchentliche Bemessungsentgelt für das ab 15. August 1997 bezogenen Alg ist von DM 800 auf DM 830 zu erhöhen. Eine noch höhere Bemessung kommt nicht in Betracht. Entgegen der Meinung des Klägers war der Anspruch auf Alg mit dem 13. Februar 1998 erschöpft; eine längere Anspruchsdauer steht nicht zu.
15 
Der Kläger hat durch das vom 1. Februar 1996 bis 31. Januar 1997 bei der S Spedition in F geleistete Praktikum einen Anspruch auf Alg erworben; dessen Höhe bestimmt sich, wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, wegen der nach schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Ausbildungszeit einschließlich des einjährigen Praktikums nach Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe a) des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung vom 20. Oktober 1982, BGBl. 1983 II S. 279 (ratifiziert durch Gesetz vom 13. September 1983, BGBl. II S. 278). Nach der an die damals geltende Vorschrift des § 112 Abs. 7 AFG angelehnten Bestimmung ist das am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Arbeitslosen maßgebliche tarifliche oder mangels einer tariflichen Regelung ortsübliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zugrunde zu legen, für die der Arbeitslose nach seinem Lebensalter und seiner Leistungsfähigkeit unter billiger Berücksichtigung seines Berufes und seiner Ausbildung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in Betracht kommt. Hierbei ist nicht vom mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielbaren, sondern dem höchstmöglichen Tariflohn auszugehen (vgl. Bundessozialgericht – BSG – SozR 4100 § 112 Nr. 43, 51).
16 
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und in Gesamtwürdigung des Werdegangs des Klägers vermag der Senat dem Festhalten der Beklagten an Tarifgruppe 3 des Tarifvertrags Handel, Banken und Versicherungen – Bankgewerbe – nicht zu folgen, sondern erachtet die nächsthöhere Tarifgruppe 4 für zutreffend. Letztere umfasst Tätigkeiten, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch um entsprechende Berufserfahrung ergänzte Zweckausbildung oder längere Einarbeitung erworben werden, z.B. Kontoführer/Disponenten, Sachbearbeiter in der Belegaufbereitung, im Zahlungs-, Überweisungs- und Abrechnungsverkehr. Entsprechende Tätigkeiten hat der Kläger während des Praktikums zur "vollsten Zufriedenheit" des Arbeitgebers übernommen (vgl. Zeugnis vom 31. Januar 1997). Dass die Umschulungsmaßnahme nicht mit einem förmlichen Abschluss geendet hatte, darf unter diesen Umständen vernachlässigt bleiben. Die Tarifgruppe 3 umfasst demgegenüber nur Tätigkeiten, wie sie in der Regel durch eine "Zweckausbildung" oder eine längere Einarbeitung erworben werden, wie Geldzähler, Geldboten mit Inkassovollmacht, Phonotypistinnen oder Telefonistinnen. Dieser Berufskatalog wird der vom Kläger offenkundig erworbenen Qualifikation nicht gerecht. Eine noch höhere Einstufung kommt freilich nicht in Betracht. Die vom Kläger in Anspruch genommene Gruppe 5 des Tarifvertrags für den Groß- und Außenhandel in Baden-Württemberg umfasst "qualifizierte kaufmännische oder technische Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse und umfangreiche Erfahrungen voraussetzen und die weitgehend selbständig ausgeführt werden." Hierzu gehören Verkaufsförderer/Kundenpfleger, Führen von Einkaufs- oder Verkaufsverhandlungen, Erstellung von Angeboten, Leiten von Verkaufsstellen und Filialen. Derartige Aktivitäten wurden während des Praktikums nicht gefordert. Insbesondere fehlt es aber an den "umfangreichen Erfahrungen". Soweit die nächstniedrigere Gruppe 4 jenes Tarifvertrags in Betracht kommen sollte, war diese (Stand 1. April 1997) bis zum 4. Berufsjahr nur mit DM 2.868 vergütet. Dass der Kläger wegen seiner handwerklichen und organisatorischen Erfahrungen aus dem Baubereich – inzwischen 8 Jahre zurückliegend – im kaufmännischen Bereich in ein noch höheres Berufsjahr eingestuft worden wäre, lässt sich nicht nachvollziehen. Die spätere Entwicklung (gut dotierte Beschäftigung als Kraftfahrer, Ausbildung bei der D Akademie als Berufskraftfahrer schließlich mit Meisterprüfung) ist insoweit unerheblich, da das Recht der Arbeitslosenversicherung die zum Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsanspruchs erworbene Qualifikation zu berücksichtigen hat.
17 
Demgemäß ist das Alg nach Gruppe 4 des Tarifvertrags Handel, Banken und Versicherungen – Bankgewerbe – (vorgelegt mit Beklagtenschriftsatz vom 19. Juli 2000), 1. bis 2. Berufsjahr in Höhe von monatlich DM 3.208 (so der zutreffende Stand bei Entstehung des Anspruchs im August 1997; die Erhöhung zum 1. Dezember 1997 gilt noch nicht) heranzuziehen; dies ergibt bei Aufstockung um 10 v.H. wegen der zwischenzeitlich erfolgenden Berücksichtigung der Einmalzahlungen sowie der vermögenswirksamen Leistung von DM 78 und umgerechnet auf einen gerundeten Wochenbetrag DM 830.
18 
Eine Verlängerung der Anspruchsdauer des Alg über den 13. Februar 1998 hinaus ist nicht möglich. Art. 7 Abs. 1 des Abkommens bezieht sich nach eindeutigem Wortlaut nur auf Zeiten einer Beschäftigung, nicht aber auf gleichgestellte Zeiten (Bezug von Entgeltersatzleistungen) im Sinne von § 107 Satz 1 Nr. 5 AFG, ab 1998 § 26 Abs. 2 SGB III. In diesem Sinne ist das Abkommensrechts von Anfang an ohne Einwand verstanden worden (vgl. die Rundverfügung Nr. 34/87 des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg vom 20. Mai 1987 unter 4.1). Dies rechtfertigt sich daraus, dass solche Zeiten nach schweizerischem Recht nicht anwartschaftsbegründend sind (vgl. Art. 13 f. des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982, AS 1982, 2184). Art. 10 des Abkommens, wonach Leistungen der sozialen Sicherheit des anderen Vertragsstaates in gleicher Weise zu berücksichtigen seien wie vergleichbare Leistungen des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht wird, bezieht sich nicht auf die Gleichstellungstatbestände, sondern auf das Ruhen des Anspruchs bei Bezug von Leistungen (vgl. Bundestags-Drucksache 10/40 S. 15 und Nr. 4 der zitierten Rundverfügung). Für die vom Kläger begehrte extensive Auslegung der Vorschriften aufgrund seines Werdegangs bietet sich keine Grundlage.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes. Für eine Kostenquotelung bleibt der Teilerfolg zu geringfügig.

Gründe

 
14 
Die zulässige Berufung des Klägers hat zu einem geringen Teil Erfolg. Das wöchentliche Bemessungsentgelt für das ab 15. August 1997 bezogenen Alg ist von DM 800 auf DM 830 zu erhöhen. Eine noch höhere Bemessung kommt nicht in Betracht. Entgegen der Meinung des Klägers war der Anspruch auf Alg mit dem 13. Februar 1998 erschöpft; eine längere Anspruchsdauer steht nicht zu.
15 
Der Kläger hat durch das vom 1. Februar 1996 bis 31. Januar 1997 bei der S Spedition in F geleistete Praktikum einen Anspruch auf Alg erworben; dessen Höhe bestimmt sich, wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, wegen der nach schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Ausbildungszeit einschließlich des einjährigen Praktikums nach Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe a) des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung vom 20. Oktober 1982, BGBl. 1983 II S. 279 (ratifiziert durch Gesetz vom 13. September 1983, BGBl. II S. 278). Nach der an die damals geltende Vorschrift des § 112 Abs. 7 AFG angelehnten Bestimmung ist das am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Arbeitslosen maßgebliche tarifliche oder mangels einer tariflichen Regelung ortsübliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zugrunde zu legen, für die der Arbeitslose nach seinem Lebensalter und seiner Leistungsfähigkeit unter billiger Berücksichtigung seines Berufes und seiner Ausbildung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in Betracht kommt. Hierbei ist nicht vom mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielbaren, sondern dem höchstmöglichen Tariflohn auszugehen (vgl. Bundessozialgericht – BSG – SozR 4100 § 112 Nr. 43, 51).
16 
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und in Gesamtwürdigung des Werdegangs des Klägers vermag der Senat dem Festhalten der Beklagten an Tarifgruppe 3 des Tarifvertrags Handel, Banken und Versicherungen – Bankgewerbe – nicht zu folgen, sondern erachtet die nächsthöhere Tarifgruppe 4 für zutreffend. Letztere umfasst Tätigkeiten, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch um entsprechende Berufserfahrung ergänzte Zweckausbildung oder längere Einarbeitung erworben werden, z.B. Kontoführer/Disponenten, Sachbearbeiter in der Belegaufbereitung, im Zahlungs-, Überweisungs- und Abrechnungsverkehr. Entsprechende Tätigkeiten hat der Kläger während des Praktikums zur "vollsten Zufriedenheit" des Arbeitgebers übernommen (vgl. Zeugnis vom 31. Januar 1997). Dass die Umschulungsmaßnahme nicht mit einem förmlichen Abschluss geendet hatte, darf unter diesen Umständen vernachlässigt bleiben. Die Tarifgruppe 3 umfasst demgegenüber nur Tätigkeiten, wie sie in der Regel durch eine "Zweckausbildung" oder eine längere Einarbeitung erworben werden, wie Geldzähler, Geldboten mit Inkassovollmacht, Phonotypistinnen oder Telefonistinnen. Dieser Berufskatalog wird der vom Kläger offenkundig erworbenen Qualifikation nicht gerecht. Eine noch höhere Einstufung kommt freilich nicht in Betracht. Die vom Kläger in Anspruch genommene Gruppe 5 des Tarifvertrags für den Groß- und Außenhandel in Baden-Württemberg umfasst "qualifizierte kaufmännische oder technische Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse und umfangreiche Erfahrungen voraussetzen und die weitgehend selbständig ausgeführt werden." Hierzu gehören Verkaufsförderer/Kundenpfleger, Führen von Einkaufs- oder Verkaufsverhandlungen, Erstellung von Angeboten, Leiten von Verkaufsstellen und Filialen. Derartige Aktivitäten wurden während des Praktikums nicht gefordert. Insbesondere fehlt es aber an den "umfangreichen Erfahrungen". Soweit die nächstniedrigere Gruppe 4 jenes Tarifvertrags in Betracht kommen sollte, war diese (Stand 1. April 1997) bis zum 4. Berufsjahr nur mit DM 2.868 vergütet. Dass der Kläger wegen seiner handwerklichen und organisatorischen Erfahrungen aus dem Baubereich – inzwischen 8 Jahre zurückliegend – im kaufmännischen Bereich in ein noch höheres Berufsjahr eingestuft worden wäre, lässt sich nicht nachvollziehen. Die spätere Entwicklung (gut dotierte Beschäftigung als Kraftfahrer, Ausbildung bei der D Akademie als Berufskraftfahrer schließlich mit Meisterprüfung) ist insoweit unerheblich, da das Recht der Arbeitslosenversicherung die zum Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsanspruchs erworbene Qualifikation zu berücksichtigen hat.
17 
Demgemäß ist das Alg nach Gruppe 4 des Tarifvertrags Handel, Banken und Versicherungen – Bankgewerbe – (vorgelegt mit Beklagtenschriftsatz vom 19. Juli 2000), 1. bis 2. Berufsjahr in Höhe von monatlich DM 3.208 (so der zutreffende Stand bei Entstehung des Anspruchs im August 1997; die Erhöhung zum 1. Dezember 1997 gilt noch nicht) heranzuziehen; dies ergibt bei Aufstockung um 10 v.H. wegen der zwischenzeitlich erfolgenden Berücksichtigung der Einmalzahlungen sowie der vermögenswirksamen Leistung von DM 78 und umgerechnet auf einen gerundeten Wochenbetrag DM 830.
18 
Eine Verlängerung der Anspruchsdauer des Alg über den 13. Februar 1998 hinaus ist nicht möglich. Art. 7 Abs. 1 des Abkommens bezieht sich nach eindeutigem Wortlaut nur auf Zeiten einer Beschäftigung, nicht aber auf gleichgestellte Zeiten (Bezug von Entgeltersatzleistungen) im Sinne von § 107 Satz 1 Nr. 5 AFG, ab 1998 § 26 Abs. 2 SGB III. In diesem Sinne ist das Abkommensrechts von Anfang an ohne Einwand verstanden worden (vgl. die Rundverfügung Nr. 34/87 des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg vom 20. Mai 1987 unter 4.1). Dies rechtfertigt sich daraus, dass solche Zeiten nach schweizerischem Recht nicht anwartschaftsbegründend sind (vgl. Art. 13 f. des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982, AS 1982, 2184). Art. 10 des Abkommens, wonach Leistungen der sozialen Sicherheit des anderen Vertragsstaates in gleicher Weise zu berücksichtigen seien wie vergleichbare Leistungen des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht wird, bezieht sich nicht auf die Gleichstellungstatbestände, sondern auf das Ruhen des Anspruchs bei Bezug von Leistungen (vgl. Bundestags-Drucksache 10/40 S. 15 und Nr. 4 der zitierten Rundverfügung). Für die vom Kläger begehrte extensive Auslegung der Vorschriften aufgrund seines Werdegangs bietet sich keine Grundlage.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes. Für eine Kostenquotelung bleibt der Teilerfolg zu geringfügig.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.