Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 31. Juli 2012 - L 12 KO 1608/12

31.07.2012

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. Es wird festgestellt, dass der Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zu den Terminen bei Prof. Dr. H. im September 2011 erloschen ist.

Gründe

 
I.
In dem beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg anhängig gewesenen Hauptsacheverfahren L 13 R 2169/11 ging es um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Im Rahmen einer Begutachtung von Amts wegen nahm der Kläger am 7. September 2011 einen Untersuchungstermin bei Prof. Dr. H. in H. wahr. Am 8. September 2011 fuhr er zur Rückgabe des Blutdruckmessgeräts erneut zum Klinikum G. in H. sowie nochmals am 20. September 2011 zu einer Abschlussbesprechung. Am 6. März 2012 fand ein Erörterungstermin in Stuttgart statt, zu dem das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet worden war.
Mit Schreiben vom 27. März 2012, eingegangen beim LSG Baden-Württemberg am 30. März 2012, machte der Kläger Fahrtkosten für den Gerichtstermin in Stuttgart sowie die drei Termine anlässlich der Begutachtung im September 2011 geltend, insgesamt 137,70 EUR.
Die Kostenbeamtin setzte mit Schreiben vom 3. April 2012 die Entschädigung für den Termin am 6. März 2012 auf 46,80 EUR fest (Fahrtkosten 28,80 EUR, Aufwand-Tagegeld 18 EUR). Bezüglich der Termine am 7., 8. und 20. September 2011 könne dem Antrag nicht entsprochen werden, da der Anspruch bereits erloschen sei, denn er sei nicht binnen drei Monaten nach Zuziehung gestellt worden.
Mit Schreiben vom 12. April 2012 hat sich der Kläger für die verspätete Geltendmachung entschuldigt und ausgeführt, dass er das Gericht mit der Einzelabrechnung nicht unnötig habe belasten wollen. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es sich bis zur abschließenden Verhandlung so lange hinziehen würde; schließlich habe er die Dreimonatsfrist aus den Augen verloren. Er bitte um wohlwollende Prüfung auf Basis der Kulanz.
Die Kostenbeamtin hat dem Antrag nicht abgeholfen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des Senats sowie die Akten L 13 R 2169/11 Bezug genommen.
II.
Das Schreiben des Klägers vom 12. April 2012 ist als Antrag auf richterliche Festsetzung der Entschädigung hinsichtlich der Termine im September 2011 gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz) zu verstehen. Der Senat entscheidet nach § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG mit seinen drei Berufsrichtern, weil die zuständige Einzelrichterin das Verfahren dem Senat übertragen hat.
Der Anspruch des Klägers auf die beantragte Entschädigung ist erloschen. Nach § 191 SGG werden einem Beteiligten auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet, wenn sein persönliches Erscheinen - wie hier anlässlich der Untersuchung durch den Sachverständigen - angeordnet worden ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 JVEG erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; die Frist beginnt im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit „Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung“.
10 
Die Frist von drei Monaten beginnt hier konkret mit der Beendigung der Untersuchung beim jeweiligen Sachverständigen, hier also spätestens mit der Abschlussbesprechung am 20. September 2011, denn damit ist die konkrete Maßnahme, zu der das persönliche Erscheinen angeordnet worden war, beendet (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. Juli 2006 - L 16 R 489/04 Ko -; Beschluss vom 1. September 2006 - L 17 U 184/05 Ko -; Thüringer LSG, Beschluss vom 9. April 2008 - L 6 SF 51/07 - alle Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 191 Rdnr. 8; Knittel in Hennig, SGG, Stand April 2012, § 191 Rdnr. 15; Groß in Hk-SGG, 4. Aufl. 2012, § 191 Rdnr. 9; Zeihe, SGG, Stand November 2010, § 191 Rdnr. 8a). Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, der Staatskasse binnen kurzer Frist Klarheit über die Höhe der Gerichtskosten zu verschaffen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - L 4 SF 21/04 -, Juris, zur Vorgängervorschrift § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen). Dieser Zweck wird sowohl bei einem Zeugen als auch bei einem Beteiligten mit der dreimonatigen Ausschlussfrist erreicht. Allein dass bei einem Beteiligten auch nach der Untersuchung im Rahmen einer Begutachtung weitere Kosten entstehen können, etwa durch die Anordnung persönlichen Erscheinens zu einem Gerichtstermin, rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung von Zeugen und Beteiligten (so aber LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. Dezember 2004, a.a.O.). Hinsichtlich jeder einzelnen Inanspruchnahme besteht ein Interesse der Staatskasse, binnen kurzer Frist Klarheit über die Kosten zu erhalten, zumal hinsichtlich der Höhe der Kosten weitere Ermittlungen notwendig sein können, die mit zunehmendem Zeitablauf nicht mehr möglich oder erschwert sein können. Ein denkbarer weiterer Entschädigungsanspruch etwa anlässlich der Anordnung des persönlichen Erscheinens zu einem Termin oder einer weiteren Untersuchung ändert daran nichts. Der Senat gibt insoweit seine früher vertretene Auffassung, dass die Beendigung der Zuziehung bei einem Beteiligten im Sinne des Verfahrensendes in der jeweiligen Instanz zu verstehen ist (Senatsbeschluss vom 13. April 2007 - L 12 U 447/07 KO-A -), ausdrücklich auf.
11 
Im Übrigen ist der Kläger auch ausdrücklich mit dem Hinweisblatt anlässlich der Benachrichtigung vom Gutachtensauftrag darüber belehrt worden, dass der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn der Antrag auf Entschädigung nicht binnen drei Monaten nach Beendigung der ambulanten oder stationären Untersuchung durch den Sachverständigen beim Gericht eingegangen ist. Hier hat der Kläger den Antrag erst im April 2012 und somit deutlich außerhalb der Dreimonatsfrist gestellt.
12 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG gewährt das Gericht dem Berechtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Der Kläger hat vorliegend nur geltend gemacht, im Warten auf den Verhandlungstermin die Frist aus den Augen verloren zu haben. Eine unverschuldete Fristversäumnis kann hierin nicht gesehen werden. Da das Gericht an das Gesetz gebunden ist, kommt hiervon abweichend eine „Kulanzlösung“ nicht in Betracht.
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 2 Abs. 2 Satz 6 JVEG i.V.m. § 4 Abs. 3 JVEG).

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Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde


(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung


(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu b

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 191


Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für gebo

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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.

(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt

1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,
4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und
5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.

(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.