Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Nov. 2004 - L 11 RJ 2585/04

bei uns veröffentlicht am23.11.2004

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist der Rentenbeginn sowie die Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten streitig.
Der ... 1935 geborene Kläger bestand am 6. Juli 1996 die Diplomprüfung zum Diplomkaufmann und am 16.12.1974 die zum Steuerberater. Ab dem 16.12.1974 war er als Steuerberater tätig, gab diese Tätigkeit im Juni 1989 auf und gab 1998 die eidesstattliche Versicherung ab.
Ihm wurde ausweislich des Kontenspiegels am 11. Dezember 2000 ein Anschreiben nach § 115 Abs. 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) durch die damals für den Kläger zuständige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) erteilt (Bl. 607 d. Verw.-Akte).
Am 2. April 2002 beantragte der Kläger bei der BfA per Fax Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres, unterzeichnet am 31.03.2002.
Der Rentenantrag wurde an die nunmehr – nach Erstattung der von ihm in der Zeit vom 01.07.1989 bis 31.12.1993 freiwillig geleisteten Beiträge – für den Kläger zuständige Beklagte abgegeben. Diese führte zunächst ein Kontenklärungsverfahren durch. Im Rahmen desselben legte der Kläger Unterlagen vor, wonach er am 10. Februar 1956 die Reifeprüfung bestanden und vom 1. April 1956 bis 31. März 1973 und dann wieder vom 1. Oktober 1982 bis 31. März 1995 die Hochschule der Freien Universität B besucht habe.
Mit Bescheid vom 18. September 2002 gewährte die Beklagte dem Kläger daraufhin Regelaltersrente ab 1. April 2002. Die Anspruchsvoraussetzungen, d. h. die Vollendung des 65. Lebensjahres, sei mit dem 09.12.2000 erfüllt gewesen. Die Rente werde vom Antragsmonat an geleistet, weil der Antrag erst nach Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt worden wäre, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien (§ 99 SGB VI). Für die Schulausbildung berücksichtigte die Beklagte die Zeit vom 10.12.1952 bis 31.03.1956, d. h. insgesamt 40 Monate. An Hochschulausbildungszeiten wurden 56 Monate, d. h. die Zeit vom 1. April 1956 bis 30.11.1960 der Rentenberechnung zugrunde gelegt. Danach könnten Zeiten nicht mehr berücksichtigt werden, weil die Höchstdauer der Anrechnungszeit überschritten sei.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, ihm müsse Rente bereits ab dem 01.01.2000 gezahlt werden, hilfsweise ab dem 01.03.2002. Denn er habe seinen Rentenantrag bereits am 02.04.2002 gestellt. Der 31.03.2002 sei ein Ostersonntag gewesen, der 01.04.2002 demzufolge Ostermontag. Folglich sei der Fristenmonat 3/02 am 02.04.2002 abgelaufen. Deswegen habe er den Antrag fristgerecht für den März 2002 gestellt. Ihm sei auch nicht bekannt gewesen, dass ein Antrag, der nach Ablauf von 3 Monaten, beginnend mit dem Monat, der auf denjenigen folge, in dem das 65. Lebensjahr vollendet werde, gestellt werde, die Rente später beginnen lasse als mit dem Monat, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folge. Ihm sei zu keiner Zeit und in keiner Form ein entsprechender Hinweis der BfA oder LVA zugegangen. Er habe den Antrag ausschließlich in eigener Initiative gestellt. Das Formular habe er privat von jemanden erhalten, der es nicht gebraucht habe, weil er mehrere Exemplare gehabt habe. Seinen Anspruch stützte er auch auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, da er nicht auf die Befristung und nach Ablauf der Frist auch nicht auf die Möglichkeit einer früheren Antragstellung hingewiesen worden wäre. Schließlich müssten auch seine Hochschulmonate nach § 252 Abs. 4 SGB VI berücksichtigt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2003 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger habe am 09.12.2000 das 65. Lebensjahr vollendet. Die 3-Monatsfrist für die rechtzeitige Rentenantragstellung habe somit am 01.01.2001 begonnen und am 31.03.2001 geendet. Er habe aber erst am 03.04.2002 Antrag auf Regelaltersrente gestellt. Da dieser Rentenantrag nicht innerhalb der 3-Monatsfrist gestellt und somit verspätet gewesen wäre, beginne die Regelaltersrente nach § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI im Antragsmonat, hier also am 01.04.2002. Laut der gespeicherten Daten sei er auch mit maschinellem Schreiben vom 11.12.2000 anlässlich der Vollendung des 65. Lebensjahres von der BfA Berlin auf die Möglichkeit der Gewährung von Regelaltersrente hingewiesen worden. Dieses Schreiben habe auch über die Folgen verspäteter Rentenantragstellung aufgeklärt, so dass der Rentenversicherungsträger seiner Aufklärungsfrist nachgekommen sei und ein Anspruch auf früheren Rentenbeginn nach dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entfalle.
Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er habe das Hinweisschreiben vom 11.12.2000 auf die Möglichkeit der Gewährung von Altersrente nie erhalten. Auch sei die Behauptung der Beklagten, er habe seinen Antrag erst am 03.04.2002 gestellt, nachweislich falsch.
10 
Auf Anfrage des Gerichts legte die Beklagte ihr Formschreiben über die Rentenantragstellung zu § 115 Abs. 6 SGB VI vor. Das Schreiben lautet wie folgt:
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"Sie vollenden in Kürze das 65. Lebensjahr und haben dann voraussichtlich Anspruch auf Altersrente. Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nur auf Antrag gewährt. Sie können Ihre Altersrente rechtzeitig erhalten, wenn Sie die Rente bis zum XX.XX.XXXX. beantragen. Bei späterer Antragstellung wird die Rente erst von dem Kalendermonat an geleistet, in dem sie beantragt wird. Wegen der Antragstellung setzen Sie sich bitte mit einer auf der Rückseite genannten Stelle bzw. einem Versichertenältesten in Verbindung. Sollten Sie den Rentenantrag in den letzten Tagen bereits gestellt haben, bitten wir dieses Schreiben als gegenstandslos anzusehen".
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Die BfA teilte mit Schreiben vom 27. November 2003 ergänzend mit, dass die Dokumentation im Kontenspiegel nur dann erfolge, wenn die Verarbeitung erfolgreich sei und ein Anschreiben auch tatsächlich gedruckt worden wäre. Deswegen könne davon im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Die Datei mit gesammelten Druckkarten werde in dem Rechenzentrum verarbeitet. Dort würden die Anschreiben auch gedruckt, kuvertiert und der Post übergeben. Auch hierzu sei kein Fehler aus Dezember 2000 bekannt. Könne das Poststück von der Post nicht zugestellt werden, erhalte die Poststelle der BfA den Brief zurück. In diesen Fällen werde im Konto vermerkt, dass die Druckausgabe nicht habe zugestellt werden können, die zutreffende Anschrift werde ermittelt und eine neue Druckausgabe veranlasst. Bei dem Kläger könne dies ausgeschlossen werden, da der entsprechende Verweis auf die Nichtzustellung im Kontenspiegel fehle.
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Mit Urteil vom 22. April 2004, dem Kläger zugestellt am 13. Mai 2004, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch auf Regelaltersrente ab 01.01.2001, auch wenn er im Dezember 2000 das 65. Lebensjahr vollendet habe. Er habe nämlich seinen Rentenantrag nicht rechtzeitig bis Ende März 2001 gestellt. Ein Anspruch auf früheren Rentenbeginn folge auch nicht aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Denn Voraussetzung hierfür sei eine Pflichtverletzung eines Leistungsträgers. Nach § 115 Abs. 6 SGB VI sollten die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten zwar in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten könnten, wenn sie diese beantragten. Nach § 1 der Gemeinsamen Richtlinien der Rentenversicherungsträger nach § 115 Abs. 6 Satz 2 SGB VI würden demzufolge Versicherte, die ausweislich ihres Versicherungskontos die allgemeine Wartezeit erfüllt und eine Rente der Rentenversicherung weder bezogen noch beantragt hätten, spätestens im Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres darauf hingewiesen, dass sie die Regelaltersrente rechtzeitig erhalten könnten, wenn sie diese bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragten, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendeten. Demzufolge sei der Kläger spätestens im Dezember 2000 darauf hingewiesen worden, dass er Regelaltersrente beantragen könne. Nach den Ermittlungen des Gerichts müsse auch davon ausgegangen werden, dass die BfA ihren Pflichten entsprechend nachgekommen sei. Dies ergebe sich aus dem vorgelegten Kontospiegel sowie dem fehlenden Rückgang der Post. Nicht erwartet werden könne, dass solche Anschreiben förmlich zugestellt würden, um den Eingang des Schreibens beim Versicherten nachweisen zu können. § 37 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) könne nicht entsprechend angewendet werden, da die Bestimmung unmittelbar nur für Verwaltungsakte gelte. Im Rahmen der Massenverwaltung könnten solche Anforderungen bei Übersendung von Hinweisschreiben nicht an den Rentenversicherungsträger gestellt werden. Die Beklagte trage deswegen nicht das Risiko einer fehlerhaften Bekanntgabe eines Hinweisschreibens, wenn sie eine förmliche Zustellung unterlasse. Im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei nur die Frage einer Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers zu prüfen. Von einer solchen könne nicht ausgegangen werden.
14 
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung von Regelaltersrente ab 01.03.2002, denn der Kläger habe den Rentenantrag erst mit Telefax vom 02.04.2002 gestellt. Seine Rentenantragstellung sei deswegen dem Kalendermonat April 2002 zuzurechnen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der 31.03.2002 Ostersonntag und der 01.04.2002 Ostermontag gewesen wäre. Bei der Bestimmung des § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI handle es sich nicht um eine Fristenregelung, vielmehr bestimme sie, dass die Rente von dem Kalendermonat an geleistet werde, in dem die Rente beantragt werde. Entscheidend sei somit allein, in welchem Monat die Antragstellung erfolgt wäre.
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Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten, denn diese seien im Bescheid vom 18.09.2002 im zulässigen Umfang berücksichtigt worden.
16 
Hiergegen richtet sich die am 14. Juni 2004 (einem Montag) eingelegte Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, der Hinweispflicht wäre nur dann genügt, wenn der Empfänger das Schreiben auch tatsächlich erhalte. Denn nur hierdurch könnten Nichtinformierte vor Nachteilen bewahrt werden, die sich aus dem Antragsprinzip ergäben, das mit dem Rentenreformgesetz 1991 eingeführt worden sei. Dementsprechend habe der Rentenversicherungsträger dafür zu sorgen, dass der Berechtigte den Hinweis auch erhalte. Ein fehlgeschlagener Versuch der Aufklärung des Versicherten könne somit nicht als Pflichterfüllung angesehen werden. Die BfA müsse das Risiko, dass sie mit einfachem Brief zugestellt habe, auch tragen. Deswegen sei seiner Auffassung nach der sozialrechtliche Herstellungsanspruch auf Gewährung von Regelaltersrente ab 01.01.2001 erfüllt. Das SG gehe auch insoweit fehl, als es die Auffassung vertrete, § 99 Abs. 1 SGB VI sei keine Fristenregelung. Deswegen habe er auch zutreffend das Fristende für den Monat März auf den 02.04.2002 verschoben.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22. April 2004 sowie den Bescheid vom 18. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Regelaltersrente ab 01.01.2001, hilfsweise Regelaltersrente ab 01.03.2002 zu gewähren, jeweils unter Berücksichtigung der anrechnungsfähigen Hochschulmonate.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Sie ist der Auffassung, die Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz sei sachgerecht. Nach den Regeln des sog. Anscheinsbeweises könne der Beweis geführt werden, dass die Rentenversicherung ihrer Hinweispflicht nachgekommen sei. Zur Entkräftung dieser widerlegbaren Vermutung reiche es nämlich nicht aus, wenn ein Versicherter erkläre, ein Schreiben nicht erhalten zu haben.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die nach den §§ 151 Abs. 2, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) formgerecht eingelegte Berufung ist insbesondere fristgemäß, da das Fristende auf einen Sonntag fiel (§ 64 Abs. 3 SGG). Sie ist auch statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da sie laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
24 
Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder Anspruch auf einen früheren Rentenbeginn noch die Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten.
25 
Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind im angefochtenen Urteil zutreffend zitiert; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
26 
Die Voraussetzungen einer rechtzeitigen Rentenantragstellung, die insbesondere im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden können, erfüllt der Kläger auch zur Überzeugung des Senats nicht.
27 
Dass der Kläger den Rentenantrag im Sinne des § 99 Abs. 1 SGB VI nach Vollendung des 65. Lebensjahres am 9.12.2000 nicht rechtzeitig gestellt hat, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und folgt auch eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen. Der Kläger ist auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte er den Rentenantrag rechtzeitig gestellt.
28 
Denn es fehlt bereits an der den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auslösenden Pflichtverletzung der Beklagten (vgl. Kasseler Kommentar, §§ 38 ff. SGB I RdNr. 36). Unstreitig besteht zwar nach § 115 Abs. 6 SGB VI eine Hinweispflicht der Beklagten darauf, dass der Kläger eine Leistung erhalten könne, wenn er diese beantrage. Denn bei der Beantragung einer Regelaltersrente handelt es sich um eine Fallgestaltung, bei der ohne weiteres bereits aufgrund des Lebensalters des Versicherten ohne weitere Sachprüfung seitens des Leistungsträgers festgestellt werden kann, dass der Versicherte eine entsprechende Rente beantragen kann (so auch Kasseler Kommentar, § 115 SGB VI RdNr. 23). Dieser Hinweispflicht hat die Beklagte durch Ausfertigung des Hinweisschreibens mit dem dem SG bekannt gegebenen Inhalt genügt. Dass der Versicherte das Hinweisschreiben tatsächlich nicht erhalten hat, steht dem nicht entgegen, denn im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches trägt die Behörde bereits deswegen nicht das Risiko der Postzustellung wie nach § 37 Abs. 2 Zweiter Halbsatz SGB X, weil es dem Hinweisschreiben an der dafür erforderlichen Verwaltungsaktqualität fehlt (BSG SozR 3-1500 § 55 Nr. 29). Dies gilt vorliegend um so mehr, als ein förmliches Zustellungsverfahren für Hinweispflichten nach § 115 SGB VI auch nach den gemeinsamen Richtlinien der Rentenversicherungsträger nicht vorgesehen ist, sondern die Hinweispflicht mit einfachem Brief erfüllt werden kann.
29 
Für dieses Ergebnis spricht auch, dass Anhaltspunkte dafür nicht vorliegen, dass der Kläger das Schreiben nicht erhalten hat. Denn nach den sog. Regeln des Anscheinsbeweises muss davon ausgegangen werden, dass eine Zustellung des Schreibens erfolgte, da ein Rücklauf bei der damals für den Kläger zuständigen BfA nicht zu verzeichnen ist.
30 
Des weiteren hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Beginn der Regelaltersrente bereits ab 01.03.2002. Denn nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wird bei verspäteter Antragstellung eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Die Vorschrift regelt mithin den Rentenbeginn, nicht aber ein Fristende, wie dies aber für den Anwendungsbereich des § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X Voraussetzung ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass das Fristende auf einen Feiertag, nämlich vorliegend den Ostersonntag bzw. Ostermontag fiel, sondern maßgebend ist allein, dass Rentenbeginn der Kalendermonat ist, in dem die Rente beantragt ist.
31 
Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger das Antragsformular bereits am 31.03.2002 unterzeichnet hat, maßgebend ist der allein Zugang des Antrags bei der Beklagten. Dieser war erst am 02.04.2002 zu verzeichnen, so dass die Rente erst ab dem Antragsmonat, d. h. dem April geleistet werden kann.
32 
Dass schließlich die Ausbildungszeiten im höchstmöglichen Umfang mit höchstens 8 Jahren berücksichtigt werden, folgt aus § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI. Nach dieser Vorschrift werden Zeiten der schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr, hier also dem 10.12.1956, nur bis zu dieser Höchstdauer angerechnet, wenn die Rente nach der Übergangsvorschrift des § 252 Abs. 4 SGB VI nicht bis spätestens 31.12.2000 beginnt, was bei dem Kläger nach den obigen Ausführungen nicht der Fall ist. Die Beklagte hat daher zu Recht bei dem Kläger 40 Monate Schulausbildung und 56 Monate Hochschulausbildung und damit insgesamt 96 Monate Ausbildungszeiten berücksichtigt. Somit besteht auch kein Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten bei der Rentenberechnung.
33 
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
23 
Die nach den §§ 151 Abs. 2, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) formgerecht eingelegte Berufung ist insbesondere fristgemäß, da das Fristende auf einen Sonntag fiel (§ 64 Abs. 3 SGG). Sie ist auch statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da sie laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
24 
Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder Anspruch auf einen früheren Rentenbeginn noch die Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten.
25 
Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind im angefochtenen Urteil zutreffend zitiert; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
26 
Die Voraussetzungen einer rechtzeitigen Rentenantragstellung, die insbesondere im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden können, erfüllt der Kläger auch zur Überzeugung des Senats nicht.
27 
Dass der Kläger den Rentenantrag im Sinne des § 99 Abs. 1 SGB VI nach Vollendung des 65. Lebensjahres am 9.12.2000 nicht rechtzeitig gestellt hat, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und folgt auch eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen. Der Kläger ist auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte er den Rentenantrag rechtzeitig gestellt.
28 
Denn es fehlt bereits an der den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auslösenden Pflichtverletzung der Beklagten (vgl. Kasseler Kommentar, §§ 38 ff. SGB I RdNr. 36). Unstreitig besteht zwar nach § 115 Abs. 6 SGB VI eine Hinweispflicht der Beklagten darauf, dass der Kläger eine Leistung erhalten könne, wenn er diese beantrage. Denn bei der Beantragung einer Regelaltersrente handelt es sich um eine Fallgestaltung, bei der ohne weiteres bereits aufgrund des Lebensalters des Versicherten ohne weitere Sachprüfung seitens des Leistungsträgers festgestellt werden kann, dass der Versicherte eine entsprechende Rente beantragen kann (so auch Kasseler Kommentar, § 115 SGB VI RdNr. 23). Dieser Hinweispflicht hat die Beklagte durch Ausfertigung des Hinweisschreibens mit dem dem SG bekannt gegebenen Inhalt genügt. Dass der Versicherte das Hinweisschreiben tatsächlich nicht erhalten hat, steht dem nicht entgegen, denn im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches trägt die Behörde bereits deswegen nicht das Risiko der Postzustellung wie nach § 37 Abs. 2 Zweiter Halbsatz SGB X, weil es dem Hinweisschreiben an der dafür erforderlichen Verwaltungsaktqualität fehlt (BSG SozR 3-1500 § 55 Nr. 29). Dies gilt vorliegend um so mehr, als ein förmliches Zustellungsverfahren für Hinweispflichten nach § 115 SGB VI auch nach den gemeinsamen Richtlinien der Rentenversicherungsträger nicht vorgesehen ist, sondern die Hinweispflicht mit einfachem Brief erfüllt werden kann.
29 
Für dieses Ergebnis spricht auch, dass Anhaltspunkte dafür nicht vorliegen, dass der Kläger das Schreiben nicht erhalten hat. Denn nach den sog. Regeln des Anscheinsbeweises muss davon ausgegangen werden, dass eine Zustellung des Schreibens erfolgte, da ein Rücklauf bei der damals für den Kläger zuständigen BfA nicht zu verzeichnen ist.
30 
Des weiteren hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Beginn der Regelaltersrente bereits ab 01.03.2002. Denn nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wird bei verspäteter Antragstellung eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Die Vorschrift regelt mithin den Rentenbeginn, nicht aber ein Fristende, wie dies aber für den Anwendungsbereich des § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X Voraussetzung ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass das Fristende auf einen Feiertag, nämlich vorliegend den Ostersonntag bzw. Ostermontag fiel, sondern maßgebend ist allein, dass Rentenbeginn der Kalendermonat ist, in dem die Rente beantragt ist.
31 
Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger das Antragsformular bereits am 31.03.2002 unterzeichnet hat, maßgebend ist der allein Zugang des Antrags bei der Beklagten. Dieser war erst am 02.04.2002 zu verzeichnen, so dass die Rente erst ab dem Antragsmonat, d. h. dem April geleistet werden kann.
32 
Dass schließlich die Ausbildungszeiten im höchstmöglichen Umfang mit höchstens 8 Jahren berücksichtigt werden, folgt aus § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI. Nach dieser Vorschrift werden Zeiten der schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr, hier also dem 10.12.1956, nur bis zu dieser Höchstdauer angerechnet, wenn die Rente nach der Übergangsvorschrift des § 252 Abs. 4 SGB VI nicht bis spätestens 31.12.2000 beginnt, was bei dem Kläger nach den obigen Ausführungen nicht der Fall ist. Die Beklagte hat daher zu Recht bei dem Kläger 40 Monate Schulausbildung und 56 Monate Hochschulausbildung und damit insgesamt 96 Monate Ausbildungszeiten berücksichtigt. Somit besteht auch kein Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten bei der Rentenberechnung.
33 
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Nov. 2004 - L 11 RJ 2585/04

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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Nov. 2004 - L 11 RJ 2585/04 zitiert 15 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 58 Anrechnungszeiten


(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte1.wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,1a.nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 64


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung. (2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 99 Beginn


(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, i

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 26 Fristen und Termine


(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. (2) Der Lauf einer Frist, die von einer B

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 115 Beginn


(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 252 Anrechnungszeiten


(1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte1.Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,1a.Anpassungsgeld bezogen haben, weil sie als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue

Referenzen

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte

1.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
1a.
Anpassungsgeld bezogen haben, weil sie als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie der Steinkohleanlagen aus den in § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben,
2.
nach dem 31. Dezember 1991 eine Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben,
3.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Lehrling nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren und die Lehrzeit abgeschlossen haben, längstens bis zum 28. Februar 1957, im Saarland bis zum 31. August 1957,
4.
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben, in der eine Zurechnungszeit nicht enthalten war,
5.
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invalidenrente, ein Ruhegeld oder eine Knappschaftsvollrente bezogen haben, wenn diese Leistung vor dem 1. Januar 1957 weggefallen ist,
6.
Schlechtwettergeld bezogen haben, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden ist, längstens bis zum 31. Dezember 1978.

(2) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, für die

1.
die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Januar 1983,
2.
ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Januar 1984
bis zum 31. Dezember 1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1997 bei Versicherten, die

1.
nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder
2.
in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren,
nur vor, wenn für diese Zeiten, längstens jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach mindestens 70 vom Hundert, für die Zeit vom 1. Januar 1995 an 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens gezahlt worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 sind bei Handwerkern nur dann Anrechnungszeiten, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.

(6) Bei selbständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren, und bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen sie

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren. Anrechnungszeiten nach dem 30. April 1985 liegen auch vor, wenn die Versicherten mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.

(7) Zeiten, in denen Versicherte

1.
vor dem 1. Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
2.
vor dem 1. Januar 1979 Schlechtwettergeld bezogen haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und
a)
vor dem 1. Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben oder
b)
vor dem 1. Januar 1992 eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauerten. Folgen mehrere Zeiten unmittelbar aufeinander, werden sie zusammengerechnet.

(8) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten nach dem 30. April 2003, in denen Versicherte

1.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet waren,
2.
der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
3.
eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben.
Für Zeiten nach Satz 1 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Zeiten nach Satz 1 werden nach dem 31. Dezember 2007 nur dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und der Versicherte vor dem 2. Januar 1950 geboren ist.

(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit oder in Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(10) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2022 Arbeitslosengeld II bezogen haben. Dies gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die

1.
Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben oder
2.
in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind.
Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 32 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte

1.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
1a.
Anpassungsgeld bezogen haben, weil sie als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie der Steinkohleanlagen aus den in § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben,
2.
nach dem 31. Dezember 1991 eine Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben,
3.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Lehrling nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren und die Lehrzeit abgeschlossen haben, längstens bis zum 28. Februar 1957, im Saarland bis zum 31. August 1957,
4.
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben, in der eine Zurechnungszeit nicht enthalten war,
5.
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invalidenrente, ein Ruhegeld oder eine Knappschaftsvollrente bezogen haben, wenn diese Leistung vor dem 1. Januar 1957 weggefallen ist,
6.
Schlechtwettergeld bezogen haben, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden ist, längstens bis zum 31. Dezember 1978.

(2) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, für die

1.
die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Januar 1983,
2.
ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Januar 1984
bis zum 31. Dezember 1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1997 bei Versicherten, die

1.
nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder
2.
in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren,
nur vor, wenn für diese Zeiten, längstens jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach mindestens 70 vom Hundert, für die Zeit vom 1. Januar 1995 an 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens gezahlt worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 sind bei Handwerkern nur dann Anrechnungszeiten, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.

(6) Bei selbständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren, und bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen sie

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren. Anrechnungszeiten nach dem 30. April 1985 liegen auch vor, wenn die Versicherten mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.

(7) Zeiten, in denen Versicherte

1.
vor dem 1. Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
2.
vor dem 1. Januar 1979 Schlechtwettergeld bezogen haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und
a)
vor dem 1. Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben oder
b)
vor dem 1. Januar 1992 eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauerten. Folgen mehrere Zeiten unmittelbar aufeinander, werden sie zusammengerechnet.

(8) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten nach dem 30. April 2003, in denen Versicherte

1.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet waren,
2.
der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
3.
eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben.
Für Zeiten nach Satz 1 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Zeiten nach Satz 1 werden nach dem 31. Dezember 2007 nur dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und der Versicherte vor dem 2. Januar 1950 geboren ist.

(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit oder in Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(10) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2022 Arbeitslosengeld II bezogen haben. Dies gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die

1.
Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben oder
2.
in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind.
Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 32 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte

1.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
1a.
Anpassungsgeld bezogen haben, weil sie als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie der Steinkohleanlagen aus den in § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben,
2.
nach dem 31. Dezember 1991 eine Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben,
3.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Lehrling nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren und die Lehrzeit abgeschlossen haben, längstens bis zum 28. Februar 1957, im Saarland bis zum 31. August 1957,
4.
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben, in der eine Zurechnungszeit nicht enthalten war,
5.
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invalidenrente, ein Ruhegeld oder eine Knappschaftsvollrente bezogen haben, wenn diese Leistung vor dem 1. Januar 1957 weggefallen ist,
6.
Schlechtwettergeld bezogen haben, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden ist, längstens bis zum 31. Dezember 1978.

(2) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, für die

1.
die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Januar 1983,
2.
ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Januar 1984
bis zum 31. Dezember 1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1997 bei Versicherten, die

1.
nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder
2.
in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren,
nur vor, wenn für diese Zeiten, längstens jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach mindestens 70 vom Hundert, für die Zeit vom 1. Januar 1995 an 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens gezahlt worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 sind bei Handwerkern nur dann Anrechnungszeiten, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.

(6) Bei selbständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren, und bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen sie

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren. Anrechnungszeiten nach dem 30. April 1985 liegen auch vor, wenn die Versicherten mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.

(7) Zeiten, in denen Versicherte

1.
vor dem 1. Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
2.
vor dem 1. Januar 1979 Schlechtwettergeld bezogen haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und
a)
vor dem 1. Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben oder
b)
vor dem 1. Januar 1992 eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauerten. Folgen mehrere Zeiten unmittelbar aufeinander, werden sie zusammengerechnet.

(8) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten nach dem 30. April 2003, in denen Versicherte

1.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet waren,
2.
der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
3.
eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben.
Für Zeiten nach Satz 1 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Zeiten nach Satz 1 werden nach dem 31. Dezember 2007 nur dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und der Versicherte vor dem 2. Januar 1950 geboren ist.

(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit oder in Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(10) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2022 Arbeitslosengeld II bezogen haben. Dies gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die

1.
Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben oder
2.
in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind.
Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.