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Die nach den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und insbesondere im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft, da die Berufung die Versicherungspflicht des Klägers in der KSVG für mehr als 1 Jahr umfasst.
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Reutlingen ist rechtswidrig. Die Beklagte hat zu Recht mit den angefochtenen Bescheiden vom 1. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 3. April 2001 festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 1. September 2000 bis 30. Juni 2002 nicht nach dem KSVG pflichtversichert ist.
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Nach § 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der Rentenversicherung der Angestellten, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Als Publizist im Sinne des Gesetzes bezeichnet § 2 Satz 2 KSVG denjenigen, der als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Hierunter ist u.a. auch der wissenschaftliche Autor zu verstehen (vgl. Finke/Brachmann/Nordhausen, Kommentar zum KSVG, 3. Auflage 2004, § 2 Rdnr. 19). Allerdings muss seiner Veröffentlichung zur Überzeugung des Senats ein Bezug zur Öffentlichkeit inne wohnen um ihn von dem Autor abzugrenzen, der lediglich seine wissenschaftlichen Ergebnisse in Fachverlagen publiziert und sie somit nur einer Fachwelt zugänglich macht. Diese Abgrenzung ist deswegen erforderlich, weil ansonsten jede Publikation einer Doktorarbeit den Verfasser in den Kreis wissenschaftlicher Autoren einbeziehen und der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterziehen würde.
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Dabei verkennt der Senat nicht, dass grundsätzlich der dem KSVG zugrundeliegende Kunstbegriff nur eine eigenschöpferische Leistung verlangt, wobei ein relativ geringes Niveau der Leistung genügt. Entscheidend ist mithin allein, ob dem Schaffen eine schöpferische Leistung inne wohnt, die über den Bereich des Handwerklichen hinaus geht. Leitbild publizistischer Tätigkeit ist nach § 2 Satz 2 KSVG das Berufsbild des Schriftstellers oder Journalisten, bei dessen Erfüllung das Gesetz nicht weiter nach der Qualität der eigenschöpferischen Leistung unterscheidet. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, der Begriff des Publizisten weit auszulegen (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 7). Er beschränkt sich nicht auf die „eigenschöpferische Wortgestaltung“ sowie auf die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern und sog. Massenkommunikationsmitteln (z.B. Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren, Rundfunk, Fernsehen, Internet). Vielmehr ist unter einem Publizisten jeder im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkende zu verstehen, wobei der „Publizistik“ eigen ist, dass die erstellten Schriftstücke für die „Öffentlichkeit“ bestimmt sind. Die schöpferische Tätigkeit muss im Wesentlichen in Eigenregie nach Außen dringen. Bei einem aus mehreren Tätigkeitsbereichen zusammengesetzten gemischten Beruf, für den ein einheitliches Entgelt gezahlt wird, kann von einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nur dann ausgegangen werden, wenn diese Elemente das Gesamtbild der Tätigkeiten prägen (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 12).
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Der Senat ist ausgehend davon zu der Überzeugung gelangt, dass bei einer Vielzahl der vorgelegten Publikationen des Klägers der danach erforderliche Öffentlichkeitsbezug vorliegt, so z.B. der populärwissenschaftlichen Abhandlung zur Geschichte der mittelalterlichen Siedlung bei S. gegen ein Honorar von 11.000,- DM, veröffentlicht im Jahrbuch des historischen Vereins H.. Die jeweiligen Aufsätze des Klägers waren einer breiten Öffentlichkeit nicht nur zugänglich, sondern auch dazu bestimmt, denn die Gemeinden wollten ihre Heimatgeschichte über die Gemeindegrenze hinaus bekannt machen. Insoweit hat sich die Publikation nicht an einen nur Wissenschaftlern der Fachrichtung Archäologie zugänglichen Kreis gewendet, sondern an eine breite Öffentlichkeit, i. d. R. den Einwohnern der betroffenen Gemeinden.
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Das allein macht den Kläger jedoch noch nicht zum wissenschaftlichen Autor im Sinne des KSVG. Dafür ist weiter notwendig, dass die Publikationen prägend für die Erwerbstätigkeit des Klägers sind (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 6). Das ist bei dem Kläger aber nach den im Verwaltungs- und Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen nicht der Fall. Sowohl nach der Aufgabenstellung der Werkverträge wie auch dem wirtschaftlichen Anteil seiner diesbezügliche Einkünfte waren die Publikationen von deutlich untergeordneter Bedeutung. Er wurde quasi für seine Recherchen entlohnt.
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Einkünfte als Autor hat der Kläger nicht ausgewiesen, sondern nur solche aus Werkverträgen mit Trägern der öffentlichen Hand. Nach den exemplarisch vorgelegten drei Werkverträgen mit der Stadt S. und den Gemeinden R. und D. war er überwiegend mit typischen archäologischen Tätigkeiten beschäftigt. Diese haben nämlich im wesentlichen die Erhebung der Fundstellen (Begehung, Aufbereitung und zeitliche Einordnung des Fundmaterials), die Kartierung derselben, die Restaurierung von Funden, die Quellensuche (ins. intensive Nachforschungen zu älteren Fundstellenbeobachtungen, Analysen früherer Geschichte) und Klärung siedlungstopographischer Eigenheiten beinhaltet.
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Die jeweiligen Untersuchungsergebnisse wurden dann zwar veröffentlicht, wobei die wissenschaftliche Aufbereitung des Materials durch den Kläger auch gerade zu diesem Zweck erfolgte. Die Werkverträge sahen aber getrennte Arbeitsschritte vor, für die auch eine anteilige Entlohnung erfolgte, die wiederum für die Erstellung des Manuskripts nur eine marginale Entlohnung vorsahen.
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So hat er ausweislich des Werkvertrags mit der Landesarchivdirektion Baden-Württemberg über die Bearbeitung der Kreisbeschreibung R. „Raumerschließung und Siedlung“ insgesamt 7.962,- DM bezogen, während die Erstellung des Manuskripts lediglich einen Betrag von DM 1.500,- ausmachte. Dies gilt auch für den Werkvertrag mit der Stadt S. als „wissenschaftliche Erstuntersuchung“, wonach er in verschiedenen Phasen das Fundmaterial wissenschaftlich für spätere Veröffentlichungen und Ausstellungen (sowohl Sonderausstellung als auch Dauerrepräsentation) aufbereiten sollte, wofür er insgesamt 12.000,- DM erhielt, mithin für die Publikation nur DM 3000,-. Ebenso verhält es sich bei dem vom Kläger vorgelegten Kostenvoranschlag für die wissenschaftliche Bearbeitung des Fundplatzes W./H. zur Ausarbeitung eines Heimatbuchbeitrags, wonach von der Gesamtauftragssumme von 16.000,- DM lediglich 1.500,- DM auf die Manuskripterstellung entfielen. Für die Ortschronik der Gemeinde D. verlangte der Kläger 4.640,- DM, während das Manuskript mit 1500,- DM abgerechnet werden sollte.
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Somit war die Veröffentlichung seiner Ergebnisse lediglich von untergeordneter Bedeutung, d.h. prägend war insgesamt der wissenschaftliche Charakter seiner archäologischen Tätigkeit.
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Allein die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen kann aber nicht dazu führen, dass die Tätigkeit insgesamt der Publizistik zugeordnet werden muss, denn andernfalls würden sämtliche Veröffentlichungen von Arbeitsergebnissen von Wissenschaftlern dazu führen, dass diese nach dem KSVG versichert wären. Das kann also insbesondere dann nicht der Fall sein, wenn wie vorliegend ein Wissenschaftler im archäologischen Bereich tätig ist und Auftraggeber wie Landesarchivdirektionen oder Institute für Denkmalpflege eine wissenschaftliche Arbeit in Auftrag geben und diese dann auch veröffentlicht wird.
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Insofern kann nämlich nicht bei der Bewertung, ob eine Tätigkeit unter das KSVG fällt, außer Acht bleiben, dass Erwerbsmäßigkeit i.S.d. § 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG voraussetzt, dass sie zumindest auch zum Zwecke des Broterwerbs ausgeübt wird und mit der publizistischen Tätigkeit nicht nur reine Liebhaberei betrieben wird (so auch Finke/Brachmann/Nordhausen a.a.O. § 1 Rdnr. 23).
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Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Kläger durch seine freiberufliche Tätigkeit nur eine Zeit bis zur Aufnahme seiner Angestelltentätigkeit überbrücken wollte, diese mithin nicht auf Dauer angelegt und nicht zum Aufbau einer eigenständigen Existenz als Publizist gedacht war.
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Nach alledem war daher auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
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Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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