Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. März 2004 - L 11 KR 181/03

bei uns veröffentlicht am23.03.2004

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Die 1960 geborene Klägerin schloss 1993 den Studiengang Produktgestaltung als Diplom-Designerin (Fachhochschule) ab. Vom 24.06.1996 bis 01.12.1996 war sie im Bereich Möbelentwurf und Innenraumgestaltung (Schreiben der Freien Architekten und Innenarchitekten B, B und Partner vom 01.06.1996) tätig und demzufolge wurde sie von der Beklagten für diesen Zeitraum mit Bescheid vom 15.08.1996 pflichtversichert. In der Folgezeit war sie über ihren Mann familienversichert.
Am 07.11.2000 beantragte die sie bei der Beklagten die Prüfung der Versicherungspflicht nach dem KSVG ab dem 01.01.2001. Sie gab an, selbstständig als Industriedesignerin, Formgestalterin und Layouterin tätig zu sein. Hierzu legte sie u.a. einen Werbeprospekt mit dem Titel "Freie Einrichtungsberatung, Lebensraumgestaltung" vor. Auf Nachfragen seitens der Beklagten teilte sie ergänzend mit, sie habe bislang als Hausfrau nur ein geringfügiges Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit gehabt. Verträge seien bisher mündlich geschlossen worden. Wegen der ihr entstandenen Kosten aus Werbung, Computerausstattung etc. habe sie noch keinen Gewinn erzielen können. Sie legte hierzu Rechnungen über Beratungsgespräche, Bearbeitungen, Entwurf, Zeichenarbeiten und Recherche vor.
Mit Bescheid vom 01.02.2001 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, ihre Tätigkeit als Einrichtungsberaterin sei keine künstlerische im Sinne des KSVG, denn in erster Linie gestalte und richte sie Räume ein.
Mit ihrem hiergegen eingereichten Widerspruch machte die Klägerin geltend, im Vergleich zu ihrer damaligen, von der Beklagten als die Pflichtversicherung auslösend bewertete Tätigkeit, sei ihr heutiges Arbeitsfeld dasselbe, jedoch etwas bereiter angelegt und vorerst noch in kleinerem Stil. Sie biete ihre künstlerische Leistung und Qualität auch in Form von bzw. in Zusammenhang mit Dienstleistungen an um Zugang zu vielen Interessenten zu finden. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2001 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Tätigkeit als "freie Einrichtungsberatung" und "Lebensraumgestaltung" gehöre in den Bereich der Innenarchitektur bzw. Dekoration. Werke der bildenden Kunst würden nicht geschaffen. Auch werde nicht jeder, der im Bereich seiner Tätigkeit irgendwie gestaltend tätig sei, dadurch zum Künstler im Sinne des KSVG.
Dagegen erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG), zu deren Begründung sie ergänzend vortrug, sie unterfalle bereits aufgrund ihrer Ausbildung als Industriedesignerin dem Künstlerbegriff. Neben ihrer Beratungs- und Gestaltungstätigkeit im Bereich von Farbharmonie, Materialcollage, Formgestaltung und Entwurf individueller Möbel sei weiterer Tätigkeitsschwerpunkt der Bereich der Architekturvisualisierung und Animation. Hierbei gestalte sie mit Computerprogrammen Innenräume bis hin zu Komplexität einer "Erlebniswelt". Dabei würden die Räume virtuell betreten werden mit 3-D-Animationen. Hierzu legte die Klägerin Rechnungen über Architekturvisualisierung, Projektdarstellungen, Entwurf und Darstellung von Messeständen, Beratungsgesprächen etc. vor.
Die Beklagte ist der Klage mit der Begründung entgegengetreten, auch die vorgelegten Rechnungen wiesen auf Tätigkeiten im Bereich der Innenraumgestaltung und Innenarchitektur hin. Eine künstlerische Tätigkeit könne hierin nicht gesehen werden.
Mit Urteil vom 14.11.2002, zugestellt am 18.12.2002, wies das SG die Klage mit der Begründung zurück, dem Kunstbegriff des KSVG sei eine eigenschöpferische Leistung, deren künstlerische Elemente das Gesamtbild der Tätigkeit prägten, immanent. Die Einordnung einer Tätigkeit im Design, die ausdrücklich als künstlerische Tätigkeit aufzufassen sei, setzte allerdings voraus, dass sich diese auf das Entwerfen beschränken. Eine Tätigkeit, die eine Kombination von Entwurf und handwerklicher Umsetzung des Entwurfs in Einzelstücke oder Serien darstelle, sei insgesamt dem Bereich des Handwerks (Kunsthandwerk) zuzuordnen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin liege trotz ihres Ausbildungsabschlusses als Diplom-Designerin nicht im Design. Zwar entwerfe die Klägerin auch Einrichtungsgegenstände. Aus den von ihr vorgelegten Rechnungen und Unterlagen ergebe sich aber, dass sie hauptsächlich im Bereich der Innenarchitektur und Einrichtungsberatung tätig sei. Dies gelte auch für die vorgelegten Entwürfe für Messestände. Bei der Einrichtungsberatung stehe der dienstleistende Charakter eindeutig im Vordergrund. Soweit die Klägerin als Innenarchitektin tätig werde, bestehe kein Schutzbedürfnis für die Einbeziehung in das KSVG. Auch die allgemeine Verkehrsauffassung ginge davon aus, dass die Architekten bzw. Innenarchitekten nicht der Kunst im engeren Sinne zuzuordnen wären. Schließlich sei auch die Architekturvisualisierung und Animation eine Leistung, die von Architekten bei entsprechender EDV-Ausstattung erbracht würden, so das auch dies dem Tätigkeitsfeld der Architektur zuzuordnen sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 16.01.2003 Berufung eingelegt, mit der sie ergänzend vorträgt, sie entwerfe individuelle Möbel für Privatkunden und Büros, erstelle Strukturen und Ordnungssysteme mittels Stil-, Farb- und Materialkonzeptionen für ihre Kunden im Bereich der Raumgestaltung, entwerfe Messestände, Ausstellungen und Objekte sowie Displays und andere Sonderbauteile, präsentiere ihre Arbeiten in digitaler Form und nach den gestalterisch-ästhetischen Gesichtspunkten als Bild oder auch als Film. Darüber hinaus erstelle sie Plakate, Broschüren etc. zum Zwecke der Präsentation ihrer Arbeiten. Somit sei sie im klassischen Aufgabenfeld eines Designers tätig. Dieser künstlerischen Tätigkeit sei eine gewisse technische bzw. handwerkliche Komponente immanent. Auch könne sie einem Architekten nicht gleichgestellt werden, da sie bereits über die entsprechende Ausbildung nicht verfüge und deswegen die sozialen Versicherungssysteme einer Architektin nicht in Anspruch nehmen könne.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Sozialgericht Stuttgart vom 14. November 2002 sowie den Bescheid vom 1. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Versicherungspflicht der Klägerin nach dem KSVG festzustellen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin einen überwiegend künstlerischen Beruf trotz ihrer Ausbildung zur Diplom-Designerin im Studiengang Produktgestaltung nicht mehr ausübe. Eine eigenschöpferische Leistung sei allenfalls im Bezug auf Möbelentwürfe und damit verbundene grafische Darstellungen erfüllt, was aber im Rahmen der Gesamttätigkeit unerheblich wäre. Überwiegend sei sie im Bereich der Innenarchitektur tätig und formiere deswegen auch unter dem Begriff "freie Einrichtungsberatung". Hierbei biete sie auch ausweislich ihres Prospektes professionellen Rat, Hilfe und Unterstützung bei der Gestaltung von Räumen an. Diese Beschreibung werde durch die vorgelegten Rechnungen bestätigt. Dass sie die Innenarchitekturtätigkeiten mittels neuer technischer Möglichkeiten unterstütze, entspreche dem Berufsbild eines Innenarchitekten. Diese seien aber nicht in der KSVG mitversichert, welches bereits das LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 13. November 1997 – Az.: L 16 KR 29/97 und das Sächsische LSG (Urteil vom 1. Juni 1999 – Az.: L 1 KR 48/97) entschieden hätten.
15 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die nach den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgemäß eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin nicht versicherungspflichtig im Sinne des KSVG ist.
17 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG sind im Urteil des SG zutreffend zitiert. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
18 
In Ansehung dieser rechtlichen Gegebenheiten hat die Klägerin wie vom SG im Urteil ausführlich und zutreffend begründet, keinen Anspruch auf Aufnahme in die Künstlersozialversicherung. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des SG in vollem Umfang an und sieht deswegen insoweit von einer weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab.
19 
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Senat in Würdigung insbesondere der von der Klägerin vorgelegten Rechnungen wie auch ihrer Eigenwerbung in dem vorgelegten Prospekt davon überzeugt ist, dass Schwerpunkt ihrer Tätigkeit nicht das Design, nämlich den Entwurf von Möbeln, sondern die Innenraumgestaltung und somit die einer Innenarchitektin ist. Denn nur bei dem Design steht der künstlerisch-ästhetische Aspekt, d.h. der zum späteren Produkt klar abgrenzbare eigenschöpferisch gestaltende Entwurf, im Vordergrund, während bei der Raumgestaltung die Dienstleistung prägenden Charakter hat. Das BSG hat in seinem insoweit einschlägigen Urteil vom 30.01.2001 (SozR 3-5425 § 2 Nr. 11) zwar ausdrücklich offen gelassen, ob und unter welchen Umständen Architektur Kunst im Sinne des KSVG sein kann. In dem konkreten, vom BSG zu beurteilenden Fall war es aber so, dass die designerische Tätigkeit im Vordergrund stand und deswegen der Architekt auch als Künstler im Sinne des § 1 KSVG angesehen werden konnte. All dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass eine erwerbsmäßige Designtätigkeit im Bereich Möbel durch die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen nicht bestätigt wird, somit überwiegend sie nicht mehr als Designerin, sondern auch insofern als Innenarchitektin tätig ist. Dies wird auch dadurch belegt, dass sie als "freie Einrichtungsberatung" im Geschäftsverkehr auftritt sowie nach ihrem Prospekt professionellen Rat, Hilfe und Unterstützung bei der Gestaltung von Räumen anbietet.
20 
Unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des KSVG kann somit hinsichtlich ihrer Architekturtätigkeit nur darauf abgestellt werden, ob sie mit diesem Werk zumindest in den einschlägigen fachkundigen Kreisen als Künstlerin anerkannt und behandelt wird (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.11.1997 – L 16 KR 29/97 –). Dies hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen, so dass sie nicht Künstlerin im Sinne des KSVG ist. Insbesondere kann in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung finden, ob eine zuvor geartete Tätigkeit bereits der KSVG unterfiel, nachdem die Klägerin offenbar ihren Tätigkeitsschwerpunkt verändert hat.
21 
Schließlich kann allein der Umstand, dass sich die Klägerin nicht in den Versorgungswerken der Architekten versichern kann, da sie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen schon mangels Ausbildung nicht erfüllt, nicht zur Feststellung der Versicherungspflicht führen. Maßgebend für die Zuordnung ist allein, ob das Tätigkeitsfeld der Klägerin als Kunst im Sinne des § 1 KSVG anzusehen ist, nicht ihr soziales Schutzbedürfnis. Dieses Abgrenzungskriterium stellt zugleich einen sachlichen Grund für die Differenzierung dar, so dass keine Ungleichbehandlung im Sinne des Art 3 GG vorliegt. Denn der Gleichheitssatz ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (sog. neue Formel seit BVerfGE 79, 87, 98).
22 
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Gründe

 
16 
Die nach den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgemäß eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin nicht versicherungspflichtig im Sinne des KSVG ist.
17 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG sind im Urteil des SG zutreffend zitiert. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
18 
In Ansehung dieser rechtlichen Gegebenheiten hat die Klägerin wie vom SG im Urteil ausführlich und zutreffend begründet, keinen Anspruch auf Aufnahme in die Künstlersozialversicherung. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des SG in vollem Umfang an und sieht deswegen insoweit von einer weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab.
19 
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Senat in Würdigung insbesondere der von der Klägerin vorgelegten Rechnungen wie auch ihrer Eigenwerbung in dem vorgelegten Prospekt davon überzeugt ist, dass Schwerpunkt ihrer Tätigkeit nicht das Design, nämlich den Entwurf von Möbeln, sondern die Innenraumgestaltung und somit die einer Innenarchitektin ist. Denn nur bei dem Design steht der künstlerisch-ästhetische Aspekt, d.h. der zum späteren Produkt klar abgrenzbare eigenschöpferisch gestaltende Entwurf, im Vordergrund, während bei der Raumgestaltung die Dienstleistung prägenden Charakter hat. Das BSG hat in seinem insoweit einschlägigen Urteil vom 30.01.2001 (SozR 3-5425 § 2 Nr. 11) zwar ausdrücklich offen gelassen, ob und unter welchen Umständen Architektur Kunst im Sinne des KSVG sein kann. In dem konkreten, vom BSG zu beurteilenden Fall war es aber so, dass die designerische Tätigkeit im Vordergrund stand und deswegen der Architekt auch als Künstler im Sinne des § 1 KSVG angesehen werden konnte. All dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass eine erwerbsmäßige Designtätigkeit im Bereich Möbel durch die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen nicht bestätigt wird, somit überwiegend sie nicht mehr als Designerin, sondern auch insofern als Innenarchitektin tätig ist. Dies wird auch dadurch belegt, dass sie als "freie Einrichtungsberatung" im Geschäftsverkehr auftritt sowie nach ihrem Prospekt professionellen Rat, Hilfe und Unterstützung bei der Gestaltung von Räumen anbietet.
20 
Unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des KSVG kann somit hinsichtlich ihrer Architekturtätigkeit nur darauf abgestellt werden, ob sie mit diesem Werk zumindest in den einschlägigen fachkundigen Kreisen als Künstlerin anerkannt und behandelt wird (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.11.1997 – L 16 KR 29/97 –). Dies hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen, so dass sie nicht Künstlerin im Sinne des KSVG ist. Insbesondere kann in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung finden, ob eine zuvor geartete Tätigkeit bereits der KSVG unterfiel, nachdem die Klägerin offenbar ihren Tätigkeitsschwerpunkt verändert hat.
21 
Schließlich kann allein der Umstand, dass sich die Klägerin nicht in den Versorgungswerken der Architekten versichern kann, da sie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen schon mangels Ausbildung nicht erfüllt, nicht zur Feststellung der Versicherungspflicht führen. Maßgebend für die Zuordnung ist allein, ob das Tätigkeitsfeld der Klägerin als Kunst im Sinne des § 1 KSVG anzusehen ist, nicht ihr soziales Schutzbedürfnis. Dieses Abgrenzungskriterium stellt zugleich einen sachlichen Grund für die Differenzierung dar, so dass keine Ungleichbehandlung im Sinne des Art 3 GG vorliegt. Denn der Gleichheitssatz ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (sog. neue Formel seit BVerfGE 79, 87, 98).
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Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. März 2004 - L 11 KR 181/03 zitiert 7 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 1


Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie 1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig un

Referenzen

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie

1.
die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
2.
im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie

1.
die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
2.
im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.