Landgericht Würzburg Endurteil, 16. Dez. 2014 - 24 O 1222/14

bei uns veröffentlicht am16.12.2014

Gericht

Landgericht Würzburg

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Teile einer Forderung aus einer Abschlagsrechnung im Zusammenhang mit der Errichtung von Häusern.

Die Beklagte war Hauptunternehmin. Sie gab bei der Klägerin, der Nachunternehmerin, die schlüsselfertige Errichtung von drei Doppelhäusern in Auftrag.

Die Klägerin beantragte die Bürgschaften nach § 648 a BGB bei der Beklagten im November 2013. Diese wurden von der Beklagten am 08.01.2014 versendet und kamen 1-2 Tage später bei der Klägerin an.

Am 19.12.2013 stellte die Klägerin der Beklagten die streitgegenständliche 8. Abschlagsrechnung über 73.126,05 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 % in Höhe von 13.893,95 € (Anlage K 2). Hierfür setzte die Klägerin eine Zahlungsfrist bis zum 07.01.2014. Die Beklagte erbrachte darauf zunächst keine Leistungen.

Zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung waren die abgerechneten Leistungen teilweise mangelhaft ausgeführt worden, was die Klägerin auch gegenüber der Beklagten bestätigte (Scheiben Anlagen K 3, K 4).

Daraufhin gab die Beklagte ein Privatgutachten bei dem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ... über die Mangelhaftigkeit der abgerechneten Leistung der Klägerin und den Baufortschritt in Auftrag. Die Beklagte setzte der Klägerin am 14.01.2014 eine Frist zur Mangelbeseitigung und Restfertigstellung. In dem Gutachten wurde am 18.01.2014 zusammenfassend festgestellt, dass der Bautenstand die gegenständliche Abschlagszahlung nicht rechtfertige und Mängel vorlägen.

Mit Schreiben ihres anwaltschaftlichen Vertreters vom 29.01.2014 wies die Beklagte die geltend gemachten Mängelrügen zurück und teilte die Klägerin gegenüber mit, dass die Arbeiten an der Baustelle bis zur Zahlung des offenen Betrages der Abschlagsrechnung eingestellt bleiben (Anlage K 5).

Die Klägerin beauftragte ihrerseits ... einen Bausachverständigen, der, ebenso wie die Architektin der Klägerin, keine Mängel feststellte.

Auf den Bruttorechnungsbetrag von 87.020,00 € zahlte die Beklagte Anfang Februar 47.393,00 € und behielt die restlichen 39.627,00 € ein.

Mit Anwaltsschreiben vom 20.02.2014 (Anlage K; 8) erklärte die Beklagte die Vertragskündigung für die Häuser A und B sowie C und D.

Es wurden seitdem keine weiteren Arbeiten von der Klägerin durchgeführt. Die Häuser wurden inzwischen von den gleichen Handwerkern, die zuvor als Subunternehmer für die Klägerin tätig waren, im Auftrag der Beklagten ohne Beteiligung der Klägerin fertiggestellt.

Die Klägerin behauptet, es seien zwar ursprünglich geringfügige Mängel vorgelegen, die mit allenfalls 4.821,88 € zu beziffern seien (vgl. Aufstellung in Anlage K 11). Diese seien jedoch unverzüglich beseitigt worden. Es lägen nunmehr keine Mängel mehr vor.

Die Feststellungen des Gutachters ... seien zugunsten der Beklagten bewusst falsch angefertigt worden, jedenfalls aber unrichtig.

Außerdem trägt die Klägerin vor, sie habe sich zu keinem Zeitpunkt mit der Vertragsausführung in Verzug im Sinne des § 5 Abs. 4 VOB/B befunden.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Baustopp sei nach § 16 Ziffer 5 Abs. 3 VOB/B berechtigt gewesen. Sie habe die Arbeiten zu Recht eingestellt, da keine Zahlung auf die Abschlagsrechnung erfolgte. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Zahlung aufgrund von Mängeln zu verweigern. Darüber hinaus habe sie die Arbeiten auch wegen fehlender beziehungsweise zu spät übergebener Bürgschaften nach § 648 a BGB einstellen dürfen. Umgekehrt sei damit die Kündigung der Beklagten unrechtmäßig, es habe kein Kündigungsgrund vorgelegen. Eine Umdeutung in eine freie Kündigung nach § 8 Nr. 1 VOB/B könne nicht angenommen werden.

Sie trägt weiter vor, die streitgegenständliche Abschlagszahlung sei bereits zum Rechnungsdatum fällig gewesen. Die Fertigstellung der Gewerke sei nicht Fälligkeitsvoraussetzung.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39.627,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.01.2014 zu bezahlen sowie weitere Verzugskosten in Höhe von 1.680,10 €.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, ausweislich des Privatgutachtens des Sachverständigen ... seien die Leistungen der Klägerin bezüglich der Häuser A und B sowie C am 17.01.2014 (Anlage B 5 und B 6) mangelbehaftet und nicht fertiggestellt gewesen. Weitere Mängel habe der Privatgutachter mit Ergänzungsgutachten vom 24.03.2014 bestätigt (Anlage B 13, B 14). Außerdem sei an Haus C ein neuer Mangel aufgetreten, der mit Schreiben vom 16.05.2014 (Anlage B 16) gerügt wurde. Bei Haus D sei aufgrund des wochenlangen Baustopps nach Fertigstellung des Innenputzes Schimmel aufgetreten. Insgesamt beliefen sich die Kosten für die Nachbesserungsarbeiten auf 99.155,15 €.

Sie habe der Klägerin Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt.

Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, sie sei aufgrund der (vom Privatgutachter ... festgestellten) Mängel nicht dazu verpflichtet gewesen, die gesamte 8. Abschlagsrechnung zu bezahlen. Die Klägerin habe den Bau daher zu Unrecht eingestellt und hätte die Baustelle entsprechend der Aufforderung der Beklagten rechtzeitig angemessen besetzen müssen. Die Kündigung sei somit nach § 5 Abs. 4, § 4 Abs. 7 VOB/B in Verbindung mit § 8 Abs. 3 VOB/B wirksam.

Die Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, es sei Schlussrechnungsreife eingetreten, da das Erfüllungsstadium des Vertrags beendet sei. Nach erfolgter Abnahme erlösche das Recht des Auftragsnehmers, Abschlagsforderungen zu erheben; einer Abnahme aber stünde die ausgesprochene Vertragskündigung gleich. Der mit der Klage geltend gemachte Betrag könne daher jedenfalls nicht aufgrund einer Abschlagsrechnung, sondern höchstens mit einer Schlussrechnung eingefordert werden.

Die Klägerin müsse daher - was nicht geschehen ist - ihre erbrachten Leistungen entsprechend der Grundsätze des Bundesgerichtshofs für einen gekündigten Pauschalvertrag darlegen. Werde ein Pauschalvertrag nicht vollständig zu Ende geführt, müsse der Unternehmer zur Begründung seines Vergütungsanspruchs für die erbrachten Leistungen im Einzelnen auf Basis seiner Kalkulation darlegen, welchen Wert diese Leistungen im Verhältnis zum Wert der geschuldeten Gesamtleistungen hatten, andernfalls sei die Klage in vollem Umfang unschlüssig.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 02.12.2014 (Bl. 36-42 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung aus der streitgegenständlichen Abschlagsrechnung.

1. a) Die Klägerin war nach der Vertragsgestaltung zwar grundsätzlich berechtigt, Abschlagszahlungen von der Beklagten zu fordern.

Grundlage eines Anspruchs auf Abschlagszahlungen ist vorliegend § 16 Nr. 1 VOB/B. Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) sind wirksam Vertragsbestandteil geworden und somit anwendbar. Die Parteien hatten sich auf die Einbeziehung der VOB in den Vertrag geeinigt. Zudem sind Abschlagszahlungen von den Parteien abgeschlossenen Werkvertrag vorgesehen und auch zuvor unproblematisch gezahlt worden.

b) Die Klägerin war als Auftragsnehmerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung und erst Recht zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jedoch in der Lage und auch verpflichtet, der Beklagten eine Schlussrechnung zu stellen.

Forderungen aus Abschlagsrechnungen können dann grundsätzlich nicht mehr klageweise geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 20.08.2009, Az.: VII ZR 205/07 zit. nach JURIS).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben Abschlagsrechnungen nur einen vorläufigen Charakter. Trotzdem handelt es sich bei ihnen um eigenständige Forderungen im Sinne des § 241 Abs. 1 S. 1 BGB, die grundsätzlich isoliert eingeklagt werden können (BGH Urteil vom 05.11.1998, Az.: VII ZR 191/97, zit. nach JURIS).

Nach § 14 Abs. 3 VOB/B kann die Auftraggeberin von der Auftragsnehmerin nach abschließender Erbringung der Bauleistungen erwarten, dass sie der Pflicht zur Vorlage einer Schlussrechnung nachkommt. Das bedeutet zunächst, dass Abschlagszahlungen dann nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn eine Schlussrechnung vorliegt (BGH, Urteil vom 20.08.2009, Az.: VII ZR 205/07, zit. nach JURIS). Dem steht es nach der Rechtsprechung gleich, wenn bei einem gekündigten Bauvertrag Schlussrechnungsreife eingetreten ist. Es sei dann kein Raum mehr für die Abschlagsrechnung.

Ist die Klägerin also gemäß § 14 Abs. 3 VOB/B im Stande, eine Schlussrechnung anzufertigen und vorzulegen, können Forderungen aus Abschlagsrechnungen nicht mehr klageweise geltend gemacht werden. Daran ändert die Klageerhebung nichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Klageerhebung vor Schlussrechnungsreife nur eine Klageänderung zielführend (BGH, Urteil vom 20.08.2009, Az.: VII ZR 205/07, juris). Vorliegend liegt die Klageerhebung sogar nach Schlussrechnungsreife.

2. Voraussetzung für die Schlussrechnungsreife ist, dass der Bauvertrag zwischen der Auftragsnehmerin und der Auftragsgeberin beendet ist. Das ist im Streitfall entweder durch Kündigung (siehe a) und b)) oder jedenfalls durch faktische Beendigung (siehe c)) des Bauvorhabens eingetreten. Für die Vertragsbeendigung gelten aufgrund Einbeziehung der VOB/B deren besondere Vorschriften.

a) Der Bauvertrag über die Häuser A, B, C und D wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 20.02.2014 gekündigt.

b) Die Auftraggeberin hat grundsätzlich ein Kündigungsrecht nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B, wenn in den Fällen des § 4 Abs. 7 und 8 Nr. 1, sowie des § 5 Abs. 4 VOB/B die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist. Die Beklagte hat sich vorliegend sowohl auf fehlende Mangelbeseitigung trotz Fristsetzung nach § 4 Abs. 7 VOB/B, als auch auf Verzögerung der Vertragserfüllung nach § 5 Abs. 4 VOB/B als Kündigungsgrund berufen.

§ 4 Abs. 7 VOB/B erfordert einen Mangel in den von der Klägerin auszuführenden Arbeiten, welcher, trotz Aufforderung der Beklagten, nach Ablauf einer angemessenen Frist, nicht beseitigt wurde.

Ursprünglich lagen unstreitig einige Mängel vor. Im weiteren Verlauf wurde auch ein Teil der streitgegenständlichen Abschlagsrechnung, nämlich soweit unstreitig keine weiteren Mängel vorlagen, beglichen worden. Nach dem Privatgutachten des Sachverständigen ... bestanden einige weitere Mängel, was für die Existenz eines Kündigungsgrundes spricht. Die Beklagte hat der Klägerin unstreitig sowohl vor, als auch nach der Kündigungserklärung diverse Fristen zur Nacherfüllung gesetzt.

Ob sich aufgrund Vorliegens von Mängeln die Beklagte freilich zu Recht weigerte, die Abschlagsrechnung vor Ausspruch der Kündigung vollständig zu begleichen, bedürfte einer kostenintensiven Beweisaufnahme mindestens durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hierzu allerdings besteht kein Anlass, zumal hier in jedem Falle aus anderem Grunde Schlussrechungsreife vorliegt (dazu sogleich).

Ebenfalls dahin stehen bleiben kann die Frage, ob die Beklagte aufgrund der geltend gemachten Verzögerung im Bauablauf (Nichtaufnahme der Arbeiten nach der Weihnachtspause ab dem 8.1.) zu Recht kündigte.

c) Für den Fall nämlich, dass die Kündigung nicht bereits nach § 5 Abs. 4 VOB/B in Verbindung mit § 8 Abs. 3 VOB/B wirksam ist, liegt hier jedenfalls eine gültigen freien Kündigung vor.

Der Auftraggeberin steht jederzeit ein Kündigungsrecht nach § 8 Abs. 1 VOB/B zu. Diese führt ebenfalls zur Beendigung des Vertragsverhältnisses und somit zur Erforderlichkeit einer Schlussrechnung nach § 14 VOB/B.

Zwar wurde die Kündigung ausdrücklich auf § 5 Abs. 4 VOB/B in Verbindung mit § 8 Abs. 3 VOB/B gestützt, jedoch ist grundsätzlich eine Umdeutung möglich, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt. Als wesentliche Voraussetzung dafür muss aus der Kündigungserklärung erkennbar hervorgehen, dass die kündigende Partei keinesfalls an dem Vertrag festhalten möchte, die Kündigung also ohne außerordentliches Kündigungsrecht auch ordentlich erklärt hätte.

Nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs (Versäumnisurteil vom 24. Juli 2003, Az.: VII ZR 218/02, BGHZ 156, 82-91 - zit. nach JURIS) wird eine Auslegung der Kündigung eines Bauvertrages regelmäßig eine wirksame ordentliche Kündigung ergeben, wenn aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes folgt. Die Kündigung eines Bauvertrages ist eine Entscheidung, die in aller Regel nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Wirkungen hat. Mit ihr wird nicht nur zum Ausdruck gebracht, dass das Vertragsverhältnis beendet ist. Es werden, wie auch vorliegend, die Voraussetzungen für den Einsatz eines Drittunternehmers geschaffen. Das ist konfliktfrei nur möglich, wenn die außerordentliche Kündigung - dann als ordentliche - auch für den Fall wirksam sein soll, dass der Kündigungsgrund nicht besteht. Deshalb wirkt eine außerordentliche Kündigung als Erklärung, nach der alle in Betracht kommenden Kündigungsmöglichkeiten, auch die nach § 649 Satz 1 BGB oder § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B, ausgeschöpft werden sollen.

Ebenso liegt es hier. Denn die Klägerin ist zu Unrecht der Ansicht, das andauernde Beharren auf der Mängelbeseitigung spreche deutlich dafür, dass sich die Beklagte nicht von dem Vertrag habe lösen wollen. Dabei handelte es sich lediglich um ein Nacherfüllungsverlangen im Bezug auf die, ursprünglich noch vor der Kündigung zu erbringenden, mangelhaft beziehungsweise nicht erbrachten Leistungen der Klägerin. Vielmehr spricht das Indiz, dass die Beklagte nahezu unverzüglich selbst Handwerker mit der Fertigstellung der Bauarbeiten beauftragte, gegen das Festhalten an dem Vertrag mit der Klägerin. Am deutlichsten wird dies, wenn man berücksichtigt, dass das Bauvorhaben längst vollständig abgeschlossen ist.

Selbst für den Fall, dass man nicht von einer Umdeutung ausgeht, kommt das Gericht letztlich nicht zu einem anderen Ergebnis.

3. Mit der tatsächlichen Erledigung des gesamten Bauvorhabens ist nämlich jedenfalls Schlussrechnungsreife eingetreten. Die klageweise Geltendmachung der Abschlagsrechnung ist dann nicht mehr möglich. Ein darauf gestützter Anspruch besteht demnach nicht.

a) Der Anspruch auf Abschlagszahlung entsteht zu einem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schlusszahlung noch nicht vorliegen. Ist hingegen schon eine Schlussrechnung erteilt, kann eine Abschlagszahlung nicht mehr verlangt werden (BGH, Urteil vom 21.02.1985, Az.: VII ZR 160/83 - zit. nach JURIS). Letzteres gilt auch, wenn der Werkvertrag gekündigt wurde, eine Schlussrechnung aber noch nicht erstellt wurde (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1990, Az.: VII ZR 201/89 - zit. nach JURIS). Denn das Einräumen einer Abschlagszahlung durch § 16 Nr. 1 VOB/B bezweckt, den vorleistungspflichtigen Auftragnehmer zu entlasten und zu schützen. Da nach Kündigung die Vorleistungspflicht des Unternehmers aber entfällt, entfallen auch die Gründe für die Zubilligung von Abschlagsleistungen; vielmehr kann der Unternehmer seine Schlussrechnung erstellen und einen Zahlungsanspruch im Rahmen der Schlussabrechnung weiter verfolgen (BGH, Urteil vom 20.08.2009, Az.: VII ZR 205/07 - zit. nach JURIS). Gleiches würde im Fall einvernehmlicher Vertragsaufhebung gelten, die hier allerdings nicht erfolgt ist.

Die tatsächliche Situation stellt sich jedoch auch dann nicht anders dar, sollte vor Fertigstellung des Werkes keine wirksame Kündigung ausgesprochen worden sein, weitere Leistungen aber wegen zwischenzeitlicher Fertigstellung durch einen anderen, vom Besteller eingeschalteten Unternehmer nicht mehr erbracht werden können. Denn dann kann und muss ebenfalls schlussabgerechnet werden (OLG Nürnberg, Urteil vom 08.06.2000, Az.: 13 U 77/00 - zit. nach JURIS).

Um diese Situation handelt es sich auch hier. Nähme man an, es läge überhaupt keine Kündigung des Vertrages vor, so wäre das Bauvorhaben trotz bestehendem Vertragsverhältnis ohne Beteiligung der Auftragsnehmerin faktisch beendet worden. Auch wenn die Parteien sich nunmehr einig wären, könnten die vertraglichen Arbeiten unmöglich von der Klägern ausgeführt werden. Welche Ursache diese Situation hat, ist letztlich irrelevant. Jedenfalls kann der Vertrag von der Klägerin nicht mehr erfüllt werden. Die Sach- und Rechtslage stellt sich nach Abschluss der Bauarbeiten nicht anders dar, als nach einer jederzeit möglichen Kündigung des Vertrages durch die Beklagte.

b) Die von der Klägerin geschuldeten Leistungen wurden ohne deren Beteiligung, mit Abschluss der Bauarbeiten, vollendet. Für den vorliegenden Fall, einer Werklohnklage nach anderweitiger Vollendung des Werkes ohne wirksame, vorherige Kündigung gegenüber der ursprünglichen Auftragsnehmerin, finden sich weder im BGB noch in der VOB/B entsprechende Regelungen.

Die Sachlage entspricht aber der Situation nach einer jederzeit möglichen Kündigung. In beiden Fällen können die ursprünglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbracht werden. Es liegt eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage vor so dass die Regelung der Vertragsabwicklung nach einer einfachen Kündigung analog heranzuziehen sind.

Folglich greift § 8 VOB/B analog ein (vgl. OLG Celle, Urteil vom 01.08.2002, Az.: 13 U 48/02 - zit. nach JURIS; OLG Koblenz, Urteil vom 16.01.2004, Az.: 8 U 889/03 - zit. nach JURIS).

Der vorliegende Fall ist also, unabhängig davon, ob tatsächlich wirksam gekündigt wurde, jedenfalls so zu beurteilen, als wäre eine Kündigung des Bauvertrages nach den Vorschriften der VOB/B erfolgt.

Dementsprechend muss zur gemäß § 14 Abs. 3 VOB/B eine nachprüfbare Schlussrechnung gestellt werden. Das ist bislang nicht geschehen. Die Klägerin gab trotz eines Hinweises des Gerichts eindeutig zu erkennen, dass sie eine Schlussrechnung zeitnah nicht stellen werde und tat dies bis heute auch nicht.

Nach der von der Beklagten vorgebrachten und eingangs zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nicht mehr aus einer Abschlagsrechnung vorgegangen werden. Eine Abnahme ist hier nicht erforderlich, zumal sich der Bauvertrag, nachdem die Beklagte keine Erfüllung des Vertrages mehr verlangt, in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt hat (OLG Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009, Az.: 12 U 170/08 - zit. nach JURIS; BGH, Urteil vom 16.05.2002, Az.: VII ZR 479/00 - zit. nach JURIS).

Auch wenn tatsächlich noch keine Schlussrechnung gestellt ist, hätte dies erfolgen müssen.

Es besteht ein Anspruch auf Schlusszahlung, welcher mit der Schlussrechnung geltend gemacht werden müsste. Der Anspruch auf Abschlagszahlung und derjenige auf Schlusszahlung sind materiell-rechtlich selbständige Ansprüche. Beide Ansprüche können nicht nebeneinander bestehen, sondern schließen sich gegenseitig aus. Zusammenfassend kann das Vorgehen aus der Abschlagsrechnung nach der durch Fertigstellung des Bauwerkes eingetretenen Schlussrechnungsreife nicht zum Erfolg führen. Die Klage ist jedenfalls deswegen vollumfänglich unbegründet.

Der Vollständigkeit halber sei nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der Klägerin unbenommen ist, nunmehr eine Schlussrechnung zu erstellen und ihre Rechte auf dieser Grundlage - ggf. auch gerichtlich - weiterzuverfolgen.

4. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klagepartei vom 11.12.2014 gibt keinen Anlass, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II.

Die Kostenentscheidung resultiert aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO.

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(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 479/00 Verkündet am:
16. Mai 2002
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 641 (Art. 229 § 5 EGBGB)
Der Vergütungsanspruch des Unternehmers für ein mangelhaftes Werk wird ohne
Abnahme fällig, wenn der Besteller nicht mehr Erfüllung des Vertrages, sondern Minderung
verlangt.
BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - VII ZR 479/00 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. November 2000 aufgehoben , soweit zu deren Nachteil entschieden worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den Beklagten restlichen Werklohn aus einem Pauschalpreisvertrag sowie Vergütung für zusätzlich erbrachte Leistungen. Die Beklagten beauftragten die Fa. E -Hus A/S, eine Gesellschaft norwegischen Rechts, im Juli 1993 mit der Errichtung eines Sportstudios in M. zu einem Pauschalpreis von zuletzt 1.469.711,50 DM brutto. Die E -Hus trat ihre Ansprüche aus dem Vertrag am 1. März 1994 an die Klägerin ab.
Während und nach der Bauausführung rügten die Beklagten zahlreiche Mängel und forderten deren Beseitigung. Ohne förmliche Abnahme eröffneten sie am 19. Juni 1994 das Sportstudio. Den von der Klägerin errechneten Restwerklohn in Höhe von 362.925,05 DM einschließlich der Vergütung für zusätzliche Leistungen zahlten sie nicht. Die Klägerin hat Klage auf Zahlung von 362.925,05 DM erhoben. Die Beklagten haben zunächst ein Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht und schließlich in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 1996 erklärt, daß sie Minderung des Werklohns verlangten. Hilfsweise haben sie mit Kosten in Höhe von 5.987,66 DM aufgerechnet, die ihnen durch die Einschaltung von Drittfirmen entstanden sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat es als erwiesen angesehen , daß zahlreiche Mängel vorliegen, die eine Minderung in Höhe von mehr als 1 Mio. DM rechtfertigten. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin eine neue Schlußrechnung über einen Betrag von 341.140,58 DM brutto erstellt, in dem Fahrtkosten sowie die Vergütung für Baustellenberäumung, Baustrom und Stellung eines Krans enthalten sind. Diesen Betrag hat sie zuzüglich Zinsen zuletzt verlangt. Das Berufungsgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Die Beklagten verfolgen mit der Revision die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das für das Schuldverhältnis maûgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Die Parteien haben deutsches Recht vereinbart.

II.

1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Werklohnanspruch sei fällig. Die Beklagten hätten das Werk dadurch abgenommen, daû sie am 19. Juni 1994 das Sportstudio, wenn auch nur zur Schadensminderung, bezogen und eröffnet hätten. Die Beklagten könnten keine Minderung verlangen, da es an der erforderlichen Fristsetzung zur Mängelbeseitigung und Ablehnungsandrohung fehle. Diese sei auch nicht entbehrlich gewesen. Die Beklagten hätten keine Tatsachen dafür vorgetragen, daû ihr Vertrauen auf eine ordnungsgemäûe Mängelbeseitigung durch die Klägerin nachhaltig erschüttert gewesen sei. 2. Das hält den Angriffen der Revision nur zum Teil stand. Die Beklagten können Minderung des fälligen Werklohns der Klägerin verlangen.
a) Im Ergebnis zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Werklohnanspruch sei fällig.
Allerdings liegt eine Abnahme durch die Beklagten nicht vor. Diese haben zwar das Sportstudio am 19. Juni 1994 eröffnet. Darin kann jedoch keine konkludente Abnahme gesehen werden. Die Beklagten haben das Werk nicht als im wesentlichen vertragsgemäû gebilligt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgte die Eröffnung nur zur Schadensminderung. Die Beklagten hatten bereits vor dem Bezug mit Schreiben vom 27. März 1994 wesentliche Mängel gerügt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - VII ZR 310/99, BGHZ 146, 250, 262 und Urteil vom 10. Juni 1999 - VII ZR 170/98, BauR 1999, 1186, 1188 = ZfBR 1999, 327, 328). Sie haben in diesem Schreiben ferner darauf hingewiesen, daû der Bau nur mangelfrei abgenommen werde. Auch in der Folgezeit kam es zu keiner Abnahme. Vielmehr rügten die Beklagten wiederholt Mängel und forderten deren Beseitigung. Die gemeinsame Baustellenbesichtigung am 27. Juli 1994 mit Fertigung eines Mängelprotokolls allein besagt nichts dazu, daû die Beklagten nunmehr das Werk als im wesentlichen vertragsgemäû anerkannt hätten. Der Werklohn ist jedoch deshalb fällig, weil die Beklagten nur noch Minderung , nicht mehr Erfüllung des Vertrages verlangen. Damit wurde das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt. Das hat zur Folge, daû der Werklohnanspruch auch ohne Abnahme fällig wird (BGH, Urteil vom 23. November 1978 - VII ZR 29/78, BauR 1979, 152 und Urteil vom 16. September 1999 - VII ZR 456/98, BGHZ 142, 278, 281).
b) Die Voraussetzungen des § 634 BGB für eine Minderung liegen vor. aa) Das Berufungsgericht hat zu den von den Beklagten gerügten Mängeln keine Feststellungen getroffen. Diese sind daher in der Revisionsinstanz zu Gunsten der Beklagten zu unterstellen. Neben zahlreichen weiteren Mängeln wurden danach im Bereich der Duschen für die Wände keine Feuchtraumplat-
ten, sondern nässeempfindliche Gipskartonplatten verwendet (Mangelbeseitigungskosten rund 118.000 DM). Im gesamten Naûbereich wurden die Bodenfliesen auf nässeempfindlichem Anhydridestrich verlegt, eine Abdichtung zwischen Fliesen und Estrich fehlt (Mangelbeseitigungskosten rund 47.600 DM). Die Trittschalldämmung der Geschoûdecke unter dem Kampfsportraum und dem Gymnastikraum ist ungenügend (Mängelbeseitigungskosten mindestens 800.000 DM). bb) Ob die Beklagten wirksam eine Frist zur Mangelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung gesetzt haben, kann offen bleiben. Denn eine Fristsetzung war entbehrlich. Das Berufungsgericht hat bei seiner gegenteiligen Beurteilung das Verhalten der Klägerin nicht umfassend gewürdigt. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist entbehrlich, wenn sie reine Förmelei wäre. Das gilt vor allem dann, wenn der Unternehmer seine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin bestreitet oder wenn er die Beseitigung des Mangels in anderer Weise ernsthaft verweigert. Maûgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Das gesamte Verhalten des Unternehmers ist zu würdigen , auch seine spätere Einlassung im Prozeû (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 488/99, BauR 2001, 667, 669 = ZfBR 2001, 177 = NZBau 2001, 211, 212 m.w.N.). Die Klägerin hat die mangelhafte Trittschalldämmung, die bereits in der Mängelliste vom 26. Januar 1995 aufgeführt ist, sowie die erstmals in der Klageerwiderung gerügten Mängel an Fuûboden und Wänden des Naûbereichs stets und auch noch in der Berufungsinstanz bestritten und eine Nachbesserung verweigert. Es ist nichts dafür ersichtlich, daû eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung eine Änderung dieser Einstellung hätte bewirken können.
Daraus, daû sich die Klägerin vorprozessual zur Beseitigung einzelner, weniger schwerwiegender Mängel bereit erklärt hat, folgt nichts anderes. Daraus ergibt sich insbesondere nicht, wie sie sich bei Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung hinsichtlich der mit einem wesentlich höherem Kostenaufwand zu beseitigenden anderen Mängel verhalten hätte. Für die Klägerin war das Interesse der Beklagten erkennbar, die Mängelbeseitigung möglichst schnell und in einem Zuge durchzuführen, so daû die Störungen des Geschäftsbetriebs möglichst gering blieben. An einer Behebung lediglich einzelner Mängel konnte ihnen nicht gelegen sein. Dann umfaût die Weigerung der Klägerin, die schwerer wiegenden Mängel zu beseitigen, sämtliche am Bauwerk aufgetretenen Mängel (BGH, Urteil vom 22. November 1984 - VII ZR 287/82, BauR 1985, 198, 199 f. = ZfBR 1985, 79, 80). Aus ihren Schreiben vom 27. September 1999 und 24. November 1999 kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Sie teilt zwar den Beklagten zunächst mit, daû sie die im Urteil des Landgerichts festgestellten Mängel beseitigen möchte, weist aber zugleich im Widerspruch hierzu darauf hin, daû sie gegen das Urteil Berufung eingelegt habe. Die in dem Schreiben vom 24. November 1999 schlieûlich angesprochenen Reparaturen betreffen wiederum nur einzelne, weniger schwerwiegende Mängel.

III.

1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe aufgrund des Vertrages über die vereinbarte Pauschalvergütung hinaus auch Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für die Gestellung eines Mobilkrans, den Baustrom und die Räumung der Baustelle sowie der Fahrtkosten.
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Allerdings liegt entgegen der Auffassung der Revision bezüglich dieses Anspruchs keine Klageänderung vor, über deren Zulassung das Berufungsgericht hätte entscheiden müssen. Die Kosten für den Mobilkran, das Räumen der Baustelle und den Baustrom waren bereits Gegenstand der Klage. Im Berufungsrechtszug kam aufgrund der neu erstellten Schluûrechnung einerseits die Position Fahrtkosten hinzu, andererseits wurde die Klageforderung insgesamt reduziert. Beides bewegt sich im Rahmen des § 264 Nr. 2 ZPO.
b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch seine Entscheidung nicht. Ausreichend substantiierter Vortrag der Klägerin zu diesen von den Beklagten auch der Höhe nach bestrittenen Forderungen fehlt. aa) Hinsichtlich des Mobilkrans enthält der Vertrag folgende Regelung: "Wenn die Umstände so sind, daû ein Mobilkran verlangt wird, werden die Mehrkosten dem Käufer auferlegt." Daû ein Mobilkran verlangt wurde, ist bisher weder von der Klägerin vorgetragen noch vom Berufungsgericht festgestellt. bb) Nach Abschnitt 5.6 der Vertragsbestandteil gewordenen Angebotsbeschreibung enthält der Montagepreis nicht die Reisekosten zum Bauplatz. Sie sind von den Beklagten zusätzlich zu tragen. Der Vortrag der Klägerin zur Höhe der Fahrtkosten ist jedoch nicht schlüssig. Sie nennt lediglich den Endbetrag von 6.947,20 DM. Nachprüfbarer Vortrag zu der Anzahl der gefahrenen Kilometer und zu der zu Grunde gelegten Kilometerpauschale fehlt. cc) Nach dem Vertrag "sorgt" der Bauherr "für ... Elektrizität ..., Aufräumen ist nicht die Pflicht des Verkäufers". Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt hieraus nicht ohne weiteres eine Kostentragungspflicht der Be-
klagten. Das Berufungsgericht hat nicht bedacht, daû anders als bei der Regelung über die Kosten für den Mobilkran und die Fahrtkosten hier eine ausdrückliche Aussage darüber, wer die Kosten zu tragen hat, fehlt. Zudem sind auch bei diesen Positionen die geltend gemachten Beträge in keiner Weise nachprüfbar aufgeschlüsselt.

IV.

Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die Feststellungen zu den von den Beklagten behaupteten Mängeln und zu den Voraussetzungen der von der Klägerin begehrten zusätzlichen Vergütung nachzuholen haben. Für den Fall, daû es erneut einen Anspruch der Klägerin bejaht, weist der Senat auf folgendes hin: Die Beklagten haben hilfsweise mit den Kosten aufgerechnet, die ihnen durch die Beauftragung von Drittfirmen zur Verhinderung eines weiteren Wassereintritts entstanden sind. Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung nicht durchgreifen lassen. Seine Begründung, die Beklagten hätten die ausgeführten Arbeiten nicht genügend konkretisiert, und das angebotene Sachverständigengutachten sei kein geeignetes Beweismittel, trägt diese Entscheidung jedoch nicht. Die Beklagten haben vorgetragen, daû die Arbeiten ausgeführt wurden, um Wassereintritt im Naûbereich des ersten Obergeschosses zu verhindern. Um welche Arbeiten es sich handelte, ergibt sich aus der von ihnen vorgelegten Rechnung der Firma H.. Zu den von den Beklagten behaupteten Mängeln hat der vom Landgericht beauftragte Sachverständige K. Stellung genommen. Bei
dieser Sachlage kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, ein Sachverständiger könne nachträglich nicht mehr beurteilen, ob durch die Firma H. Mängel beseitigt wurden, die auf fehlerhafter Bauausführung beruhten.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.