Landgericht Würzburg Beschluss, 01. März 2017 - 3 T 197/17

published on 01/03/2017 00:00
Landgericht Würzburg Beschluss, 01. März 2017 - 3 T 197/17
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... vom 02.01.2017, Az. 252 UR II 297/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Am 13.08.2015 wurde der Mandantin der Antragstellerin Beratungshilfe für die Angelegenheit „Scheidung und Folgesachen“ erteilt. Mit fünf Anträgen vom 18.08.2015 beantragte die Antragstellerin jeweils 121,38 €, insgesamt somit die Festsetzung eines Betrages in Höhe von 606,90 € für die Teilbereiche „Kindesunterhalt“, „Ehegattenunterhalt“, „Sorgerecht/Aufenthaltsbestimmung Ehefrau oder Wechselmodell“, „Nutzung ehelicher Wohnung“ sowie „Vermögensauseinandersetzung PKW (Haushaltssachen) Ford Galaxy“.

Antragsgemäß wurde zunächst ohne Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses am 14.09.2015 ein Betrag in Höhe von 606,90 € zur Auszahlung angewiesen. Mit Schreiben vom 04.02.2016 beantragte die Bezirksrevisorin beim Landgericht ... die Festsetzung der Vergütung auf insgesamt 364,14 €, somit für drei Angelegenheiten.

Durch Beschluss vom 04.04.2016 setzte der Rechtspfleger die Verkürzung auf 364,14 € fest und forderte den überzahlten Betrag in Höhe von 242,76 € von der Antragstellerin zurück. Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.04.2016 Erinnerung ein. Durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 02.01.2017 wurde die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen.

Dieser Beschluss wurde der Antragstellerin am 12.01.2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 24.01.2017, bei Gericht eingegangen am 25.01.2017, legte die Antragstellerin gegen den Beschluss vom 02.01.2017 Beschwerde ein.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht ... als zuständigem Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist zwar zulässig, erweist sich in der Sache jedoch als unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Erinnerung der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antragstellerin steht eine Vergütung in Höhe von insgesamt 364,14 € zu. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Angelegenheiten „Nutzung ehelicher Wohnung“ und „Vermögensauseinandersetzung PKW (Haushaltssachen) Ford Galaxy“ sowie die Angelegenheiten „Kindesunterhalt“ und „Ehegattenunterhalt“ sind zu jeweils einer Angelegenheit zusammenzufassen. Außerdem steht der Antragstellerin noch für die Angelegenheit „Sorgerecht/Aufenthaltsbestimmung Ehefrau oder Wechselmodell“ eine Vergütung zu.

Die Höhe der Vergütung für eine Angelegenheit beträgt dabei 121,38 € und setzt sich aus der Gebühr gemäß Nr. 2503 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Höhe von 85,00 €, einer Auslagenpauschale in Höhe von 17,00 € und der Mehrwertsteuer in Höhe von 19,38 € zusammen. Für drei Angelegenheiten stehen der Antragstellerin somit 364,14 € zu.

Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts ... (Beschluss vom 28.12.2010, Az.: 8 W 97/10), wonach es bei Trennungsfolgesachen nicht genügt, dass die verschiedenen Folgen ihren gemeinsamen Grund in der Trennung der Eheleute haben. Es kann nicht danach unterschieden werden, ob es sich um Sachen handelt, die im Ehescheidungsverbund geltend gemacht werden können. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob wegen eines einheitlichen Lebenssachverhaltes um Beratung ersucht wird, die auch einheitlich erledigt werden kann. Für die Beratungen über den Ehegatten- und Kindesunterhalt einerseits und den Umgang mit gemeinschaftlichen Kindern andererseits nimmt das Oberlandesgericht verschiedene Lebenssachverhalte und damit verschiedene Angelegenheiten an. Nach diesen Grundsätzen sind auch die geltend gemachten Angelegenheiten „Nutzung ehelicher Wohnung“ und „Vermögensauseinandersetzung PKW (Haushaltssachen) Ford Galaxy“ zu einer zusammenzufassen, da der PKW vom Amtsgericht zu Recht dem Komplex „Ehewohnung und Hausrat“ zugeordnet wurde.

Diese Entscheidung steht im Einklang mit in jüngster Zeit ergangenen Beschlüssen verschiedener Oberlandesgerichte (vgl. OLG ... vom 26.02.2015, Az.: 11 WF 1738/14; OLG ... vom 11.08.2016, Az.: I-10 W 106/16; OLG ... vom 12.05.2014, Az.: 20 W 237/13). So heißt es in dem genannten Beschluss des Oberlandesgerichts ...:

„Im Falle einer anwaltlichen Beratung nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) in Familiensachen für den Bereich „Trennung und Scheidung“ können bis zu vier nach §§ 2 Abs. 2, 6 Abs. 1 BerHG, § 44 RVG i.V.m. Nr. 2500 ff. RVG-VV abrechenbare gebührenrechtliche „Angelegenheiten“ i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG vorliegen. Es sind dies die Komplexe: Scheidung an sich, persönliches Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht); Fragen betreffend Ehewohnung und Hausrat sowie finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhalt, Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung).“

Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte an. Für den Komplex „Scheidung an sich“ macht die Antragstellerin keine Vergütung geltend, für die anderen drei Angelegenheiten steht ihr eine Vergütung in Höhe von jeweils 121,38 € zu.

Da der Beschluss des Amtsgerichts somit rechtmäßig ist, war die Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache war die weitere Beschwerde zuzulassen, § 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 6 RVG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

7 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 27/04/2017 00:00

Tenor I. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 01.03.2017 - Az.: 3 T 197/17 - wird zurückgewiesen. II. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsge
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat, ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können.

(2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.

(3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.

Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.