Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 27. Apr. 2017 - 8 W 22/17

published on 27/04/2017 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 27. Apr. 2017 - 8 W 22/17
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Gericht

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Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 01.03.2017 - Az.: 3 T 197/17 - wird zurückgewiesen.

II. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerdeführerin wendet sich im Beratungshilfeverfahren gegen die mit Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Würzburg vom 04.04.2016 - Az.: 252 UR II 297/15 - erfolgte Festsetzung der Vergütung ihrer Verfahrensbevollmächtigten auf „lediglich“ 364,14 Euro und die zugleich festgesetzte Rückerstattung von 242,76 Euro (Bl. 50-53 d.A.).

Das Amtsgericht Würzburg hat die hiergegen erhobene Erinnerung der Antragstellerin mit Beschluss vom 02.01.2017 (Bl. 60-63 d.A.) als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg mit Beschluss vom 01.03.2017 - Az.: 3 T 197/17 - zurückgewiesen. Zugleich hat das Landgericht die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (Bl. 73-76 d.A.).

Gegen die ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 06.03.2017 zugestellte landgerichtliche Entscheidung hat die Antragstellerin mit Anwaltsschriftsatz vom 17.03.2017, bei dem Oberlandesgericht eingegangen am 20.03.2017, weitere Beschwerde eingelegt (Bl. 81-82 d.A.), der die Zivilkammer des Landgerichts mit weiterem Beschluss vom 10.04.2017 (Bl. 96-97 d.A.) nicht abgeholfen hat.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, der gerichtlichen Entscheidungen und des Beschwerdevorbringens wird auf die genannten gerichtlichen Entscheidungen sowie auf die Beschwerdebegründung der Antragstellerin Bezug genommen.

II.

Die weitere Beschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Landgericht Würzburg statthaft (§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 6 RVG). Sie ist auch zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 RVG).

Die weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 2 RVG, 546 ZPO).

Verfahrensfehlerfrei und in der Sache zutreffend vertritt das Landgericht Würzburg - in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht Würzburg - die Auffassung, dass vorliegend lediglich für drei Angelegenheiten eine Vergütung verlangt werden kann, und zwar für die Angelegenheit „Vermögensauseinandersetzung PKW … und Ehewohnung“, für die Angelegenheit „Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmung / Wechselmodell“ sowie für die Angelegenheit „Ehegatten- / Kindesunterhalt“.

Die angefochtene Entscheidung entspricht der vom Senat bereits im Beschluss vom 28.12.2010, Az.: 8 W 97/10 (abgedr. In JurBüro 2011, 425) vertretenen Rechtsauffassung, wonach es entscheidend für das Vorliegen einer Angelegenheit sei, ob ein gleichzeitiger Auftrag, ein gleicher Rahmen und ein innerer Zusammenhang gegeben sei. Insgesamt müsse ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Bearbeitung bestehen. Zwar hat der Senat bereits in jener Entscheidung ausgeführt, dass es bei Trennungsfolgesachen nicht ausreiche, dass die verschiedenen Folgen ihren gemeinsamen Grund in der Trennung der Eheleute haben und auch nicht danach unterschieden werden könne, ob es sich um Sachen handele, die im Ehescheidungsverbund geltend gemacht werden könnten. Vielmehr komme es allein darauf an, ob wegen eines einheitlichen Lebenssachverhaltes um Beratung ersucht werde, die auch einheitlich erledigt werden könne.

Der Senat hält auch weiterhin an dieser Rechtsauffassung fest und lehnt abweichende Rechtsauffassungen ab, wonach im Zusammenhang von Trennung und Scheidung von Eheleuten von lediglich einer oder einer festgelegten geringen Anzahl von Angelegenheiten auszugehen ist (vgl. OLG München MDR 2011, 1386 [unter teilweiser Aufgabe der früheren Rspr., vgl. JurBüro 1988, 593; abweichend nun Beschluss v. 26.02.2015, abgedr. in JurBüro 2015, 352]; OLG Nürnberg MDR 2004, 1186).

In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung schließt sich der Senat der mittlerweile überwiegend in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht an, wonach der Begriff der „Angelegenheit“ für den Bereich einer außergerichtlichen Beratung hinsichtlich der Folgen von Trennung oder Scheidung gebührenrechtlich dahin bestimmt werden kann, dass grundsätzlich von vier typisierten Komplexen auszugehen ist; jeder kann für sich eine „Angelegenheit“ darstellen. Es sind dies die Scheidung als solche, die Angelegenheiten betreffend das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgang), die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Aufteilung von Ehewohnung und Hausrat sowie die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung generell (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung). Erfolgte Beratungstätigkeiten sind diesen vier Bereichen zuzuordnen, so dass maximal vier Angelegenheiten vorliegen können (vgl. OLG München JurBüro 2015, 352; OLG Frankfurt NJW-RR 2014, 1351; OLG Schleswig FamRZ 2014, 241; OLG Stuttgart FamRZ 2013, 726; OLG Celle FamRZ 2011, 1894; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1687).

Die vom Amtsgericht vorgenommene - und vom Landgericht aufrechterhaltene -Aufteilung entspricht diesen Grundsätzen. Soweit die Beschwerdeführerin den Einwand der Verwirkung erhebt, teilt der Senat auch insoweit die vom Landgericht in der Nichtabhilfeentscheidung vertretene Rechtsauffassung, sodass die weitere Beschwerde insgesamt keinen Erfolg haben konnte.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 56 Abs. 2 RVG.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht statthaft, § 33 Abs. 4 S. 3 RVG.

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge
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published on 01/03/2017 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... vom 02.01.2017, Az. 252 UR II 297/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei Außergerichtliche Kosten werden nicht
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Annotations

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.