Landgericht Wuppertal Beschluss, 09. Apr. 2014 - 6 T 88/12

ECLI:ECLI:DE:LGW:2014:0409.6T88.12.00
bei uns veröffentlicht am09.04.2014

Tenor

Die angefochtene Kostenrechnung wird wie folgt abgeändert:

Geschäftswert (€)

Paragraphen der Kostenordnung

Gegenstand der Gebühr

Gebühr

4.515.000

§§ 146 I, 39 II, 20

§§ 137, 152 II

anteilige Vollzugsgebühr,

4/10

Postdienstleistungen

2.734,40 €

    12,00 €

Netto-Gesamtsumme:

2.746,40 €

§ 151 a

19 % Umsatzsteuer:

(Steuernummer: 126/#####/####)

521,82 €

verauslagte Kosten

Kosten Notar B

Rechnungsbetrag

             78,04 €

3.346,26 €


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 134 Übergangsvorschrift


(1) In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkraft

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(1) In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen die Sätze 1 und 2 keine Anwendung finden, gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht.

(2) Für notarielle Verfahren oder Geschäfte, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben.