Landgericht Wuppertal Beschluss, 09. Apr. 2014 - 6 T 88/12

ECLI: ECLI:DE:LGW:2014:0409.6T88.12.00
published on 09.04.2014 00:00
Landgericht Wuppertal Beschluss, 09. Apr. 2014 - 6 T 88/12
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Tenor

Die angefochtene Kostenrechnung wird wie folgt abgeändert:

Geschäftswert (€)

Paragraphen der Kostenordnung

Gegenstand der Gebühr

Gebühr

4.515.000

§§ 146 I, 39 II, 20

§§ 137, 152 II

anteilige Vollzugsgebühr,

4/10

Postdienstleistungen

2.734,40 €

    12,00 €

Netto-Gesamtsumme:

2.746,40 €

§ 151 a

19 % Umsatzsteuer:

(Steuernummer: 126/#####/####)

521,82 €

verauslagte Kosten

Kosten Notar B

Rechnungsbetrag

             78,04 €

3.346,26 €


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkraft

Annotations

(1) In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen die Sätze 1 und 2 keine Anwendung finden, gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht.

(2) Für notarielle Verfahren oder Geschäfte, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben.