Landgericht Wuppertal Beschluss, 04. März 2015 - 25 Qs-722 Js 660/15-5/15
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt
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Gründe:
2Der Beschuldigte ist allerdings dringend verdächtig, am 20.11.2014 gegen 12:00 Uhr in V eine Tat nach § 142 StGB begangen zu haben. Insoweit wird auf die Ausführungen des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen.
3Nach dem Gutachten des Sachverständigen T liegt die Schadenssumme mit 1.406,43 € auch durchaus im Bereich des bedeutenden Schadens nach aktueller Rechtsprechung der Kammer.
4Die Indizwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB setzt aber weiter voraus, dass der Täter weiß oder wissen kann, dass erhebliche Folgen eingetreten sind. Hierbei reicht es aus, dass er die objektiven Umstände erkennen konnte, die die rechtliche Bewertung des Schadens als „bedeutend“ begründen.
5Daran bestehen indes nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen Zweifel. Zwar ist auf den Lichtbildern des Fahrzeuges der Geschädigten eindeutig zu erkennen, dass dieses im vorderen linken Bereich Verschrammungen aufweist. Folgerichtig hat dies auch der den Unfall aufnehmende Polizeibeamte in der Verkehrsunfallanzeige notiert.
6Der darüber hinaus nach dem Gutachten des Sachverständigen T vorliegende Karosserieschaden „die vordere Stoßfängerverkleidung ist durchgestaucht“ ist jedoch auf den Lichtbildern jedenfalls bei laienhafter Betrachtung nicht erkennbar. Dieser Schaden ist offenbar auch von dem den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten nicht bemerkt worden, was ein Indiz dafür darstellt, dass dieser Umstand nur bei eingehender Betrachtung durch einen Sachverständigen zu erkennen ist.
Annotations
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
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zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder - 2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
- 1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), - 1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d), - 2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), - 3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder - 4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.