Landgericht Wuppertal Beschluss, 05. Sept. 2014 - 2 O 240/14
Tenor
Dem Antragsgegner wird verboten,
in der Gesellschafterversammlung der H. und S GmbH & Co. KG am 08.09.2014 anders abzustimmen als es dem geäußerten Willen der Antragstellerin entspricht, sofern er sich nicht der Stimme enthält sowie
in der Gesellschafterversammlung der S GmbH & Co. KG am 08.09.2014 anders abzustimmen als es dem geäußerten Willen der Antragstellerin entspricht, sofern er sich nicht der Stimme enthält.
Dem Antragsgegner wird im Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren angedroht.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Verfahrenswert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
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Gründe
2Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist mit den oben formulierten Anträgen aus dem Schriftsatz vom 04.09.2014 zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund substantiiert vorgetragen und durch Vorlage von Abschriften diverser Urkunden glaubhaft gemacht.
3Der Anordnungsanspruch der Antragstellerin beruht auf § 241 Abs. 2 i.V.m. § 2287 Abs. 1 BGB. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr gem. § 2287 Abs. 1 BGB gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Übertragung von 50 % der diesem zu Lebzeiten von der Erblasserin, der am 11.02.2012 verstorbenen Frau T, im Wege der Schenkung übertragenen Gesellschaftsanteile an der H. und S GmbH & Co. KG und der S GmbH & Co. KG zusteht. Denn mit der Schenkung der vorgenannten Gesellschaftsanteile hat die Erblasserin die Antragstellerin, die neben dem Antragsgegner und dessen Vater Vertragserbin der Erblasserin ist, beeinträchtigt, ohne dass hierfür ein lebzeitiges Eigeninteresse bestand. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 11.06.2014 zu dem Az. 2 O 90/14 gegenüber dem Landgericht Wuppertal bereits seine grundsätzliche Bereitschaft, die vorgenannten Gesellschaftsanteile der Antragstellerin zu übertragen, signalisiert.
4Gemäß § 241 Abs. 2 BGB hat der Antragsgegner, solange er die vorgenannten Gesellschaftsanteile der Antragstellerin noch nicht übertragen hat, auf die Interessen der Antragstellerin Rücksicht zu nehmen und es zu unterlassen, durch Ausübung der Stimmrechte, die mit der Inhaberschaft der Gesellschaftsanteile einhergehen, Rechte oder Interessen der Antragstellerin zu beeinträchtigen. Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin droht eine Beeinträchtigung ihrer Interessen in den am 08.09.2014 angesetzten Gesellschafterversammlungen der H. und S GmbH & Co. KG und der S GmbH & Co. KG, sollte der Antragsgegner seine Stimmrechte entgegen dem geäußerten Willen der Antragstellerin ausüben.
5Die Antragstellerin hat auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Die Eilbedürftigkeit liegt darin begründet, dass die Gesellschafterversammlungen der H. und S GmbH & Co. KG und der S GmbH & Co. KG, in deren Rahmen die Beeinträchtigung ihrer Interessen droht, bereits am 08.09.2014 stattfinden.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
7Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
8Rechtsbehelfsbelehrung:
9Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.
10Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
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Referenzen - Gesetze
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.