Landgericht Wuppertal Urteil, 08. Nov. 2018 - 1 O 89/18

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Kläger machen gegen den Beklagten einen Schadenersatzanspruch geltend, weil von dessen Grundstück Wasser auf ihr Grundstück abgeleitet worden sei.
3Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks E-Weg in N. Der Beklagte war jedenfalls im Juli 2017 Eigentümer des Grundstücks Xx. Die Grundstücken liegen in einer schrägen Hanglage, wobei die Grundstücke der Parteien unterhalb von Grundstücken an der B-Straße liegen und das Grundstück der Kläger wiederum in einer Schräglage etwas tiefer als die benachbarten Grundstücke Xx und x gelegen ist. Zwischen den Grundstücken an der B-Str. und den Grundstücken am Xx führt ein unbefestigter schmaler Pfad, der Nweg, leicht abfallend vom Grundstück des Beklagten zum Grundstück der Kläger und weiter zum Kweg. Wegen der weiteren Einzelheiten der Lage der Grundstücke wird auf die Skizzen der Anlagen K1 zur Klageschrift und BLD1 zur Klageerwiderung Bezug genommen.
4Am 19.07.2017 kam es zu einem Starkregen. Das Wasser floss unter anderem von dem Weg, der zu dem oberhalb des Grundstücks des Beklagten liegenden Grundstücks der Familie T führt, kommend auf eine dort befindliche Geländeerhöhung zu. Von dort aus wurde es auf den Nweg abgeleitet. Der Beklagte hatte sein Grundstück zum Nweg hin mit aufgestellten Kantsteinen versehen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Lichtbilder der Anlage K2 Bezug genommen. An den Kantsteinen vorbei floss das Wasser weiter auf dem Nweg, lief von dort aus schräg über das Grundstück der Familie S, Nweg, und erreichte so das Grundstück der Kläger. Hier gelangte es schließlich über einen offenen Treppenabstieg in den Keller der Kläger.
5Die Kläger behaupten, bei dem Wasser habe es sich hauptsächlich um Wasser gehandelt, dass sich nicht zuvor in einem Abwasserkanal der Stadt Mettmann befunden habe. Es habe zu Feuchtigkeitsschäden im Keller geführt, die bislang mit einem Kostenaufwand von 5.898,02 € beseitigt worden seien. Wegen der Einzelheiten der geltend gemachten Kosten wird auf Seite 3 der Klageschrift (Bl. 3 der Akten) Bezug genommen. Darüber hinaus begehren die Kläger Ersatz der ihnen entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
6Die Kläger beantragen,1.)
7den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.898,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
82.)
9festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die aus dem Schadensereignis vom 17.07.2017 (richtig wohl 19.07.2017) resultieren;
103.)
11den Beklagten zu verurteilen, an sie 697,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.01.2018 zu zahlen.
12Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.
13Sie behaupten, während des Starkregens sei hauptsächlich Wasser aus dem auf dem Weg vor dem Haus der Familie T befindlichen Gully ausgetreten; der Deckel des Gully sei durch die Wassermassen, die der Kanal nicht habe aufnehmen können, angehoben worden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15Das Gericht hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 17.07.2018 (Bl. 60 ff der Akte) Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die zulässige Klage ist nicht begründet.
18Die Kläger haben aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus §§ 906 Abs. 2, 1004 BGB in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz oder mit § 27 Abs. 1 Nachbargesetz NRW einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz der von ihnen behaupteten Kosten.
191.)
20Ein Anspruch der Kläger aus §§ 906 Abs. 2, 1004 BGB in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG scheitert daran, dass es sich bei dem auf das Grundstück der Kläger geleitete Wasser nicht um wild abfließendes Wasser im Sinne des § 37 WHG handelt. Wild abfließendes Wasser ist solches, das tatsächlich wild aus einer Quelle stammt oder sich zunächst einmal natürlich ansammelt. Nicht von diesem Begriff erfasst ist Wasser, dass aus einer Leistung austritt (vgl. Faßbender, Haftung für Veränderungen des Ablaufs von wild abfließendem (Regen-)Wasser in NVwZ 2015, Seite 97 ff; VG Regensburg, Urteil vom 17.05.2013, RO 8 K 12.1056, Rdnr. 24, zitiert nach juris). Bei Wasser, dass aus Leitungen austritt, handelt es sich vielmehr um Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG, um „Niederschlagswasser“.
21Soweit die Kläger im Schriftsatz vom 12.10.2018 nunmehr behaupten, dass auf ihr Grundstück geleitete Wasser habe am streitgegenständlichen Ereignis nicht zum überwiegenden Teil aus dem Kanal gestammt, steht dies im Widerspruch zu den übereinstimmenden Erklärung der Parteien im Rahmen der Ortsbesichtigung. Hierbei haben beide Parteien übereinstimmend angegeben, dass der Gullydeckel vor dem Haus der Familie T von dem heranschießenden Wasser hochgehoben worden sei, so dass von da aus das Wasser auf die Grundstücke der Parteien geflossen sei. Soweit die Kläger auf den „Videobeweis“, das heißt auf eine von ihnen mit Schriftsatz vom 10.07.2018 eingereichte CD (Anlage K5) mit zwei Videoaufzeichnung, verweisen, stellt dies keinen ausreichenden Beweisantritt dar. Unabhängig davon, dass die eingereichten Videoaufzeichnungen nicht erkennen lassen, ob Wasser aus einem Gully austritt oder nicht, fehlt es an einem Beweisantritt, dass die Aufzeichnungen das streitige Ereignis zeigen und ob die damaligen örtlichen Verhältnisse zutreffend, insbesondere vollständig dargestellt werden.
222.)
23Die Kläger haben auch keinen Anspruch aus §§ 906 Abs. 2, 1004 BGB in Verbindung mit § 27 Abs. 1 NachbG NRW. Zwar verbietet § 27 Abs. 1 NachbG NRW bauliche Anlagen so einzurichten, dass Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück abgeleitet wird. Bei den von dem Beklagten an seinem Grundstück zum Nweg hin aufgestellten Kantensteinen handelt es sich auch um bauliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 NachbarG NRW, da es nach Satz 3 dieser Vorschrift bereits ausreichend ist, dass die erforderliche Verbindung mit dem Erdboden auf der eigenen Schwere der Anlage beruht. Das von dem Grundstück der Familie T zunächst auf das Grundstück des Beklagten hin abgeleitete Wasser ist aber, trotz des identischen Begriffs, kein Niederschlagswasser im Sinne des § 27 Abs. 1 NachbarG NRW. Bei einer verständigen Auslegung des Begriffs Niederschlagswasser im Sinne des § 27 NachbarG NRW handelt es sich gerade nicht um als Niederschlagswasser bezeichnetes Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG, sondern um Niederschlagswasser (Traufwasser), dass unmittelbar auf bauliche Anlagen des Grundstücks niedergeht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2000, 9 U 173/99, Rdnr. 4, zitiert nach juris). Das Wasser, das auf das Grundstück der Kläger gelangt ist, ist gerade nicht auf dem Grundstück des Beklagten niedergegangen.
24Mangels eines Schadenersatzanspruchs der Kläger gegen den Beklagten ist auch der Feststellungsantrag unbegründet und steht den Klägern weder Anspruch auf Verzinsung noch auf Ersatz der ihnen entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.
25Die prozessualen Nebenentscheidungen stützen sich auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
26Der Streitwert wird auf bis 6.500,00 EUR festgesetzt.

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(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden.
(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, auf denen der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert oder zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert wird, haben die Beseitigung des Hindernisses oder der eingetretenen Veränderung durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der benachteiligten Grundstücke zu dulden. Satz 1 gilt nur, soweit die zur Duldung Verpflichteten die Behinderung, Verstärkung oder sonstige Veränderung des Wasserabflusses nicht zu vertreten haben und die Beseitigung vorher angekündigt wurde. Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Hindernis oder die Veränderung entstanden ist, kann das Hindernis oder die eingetretene Veränderung auf seine Kosten auch selbst beseitigen.
(3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft, der Landeskultur und des öffentlichen Verkehrs, kann die zuständige Behörde Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. Soweit dadurch das Eigentum unzumutbar beschränkt wird, ist eine Entschädigung zu leisten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für wild abfließendes Wasser, das nicht aus Quellen stammt.
(1) Abwasser ist
- 1.
das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie - 2.
das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.
(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(4) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(5) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Abwasser ist
- 1.
das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie - 2.
das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.
(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(4) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(5) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.