LGW 1 O 45/14
Gericht
Tenor
wird der Verkündungstermin vom 30.10.2014 aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung aufgehoben.
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Das Gericht erteilt der Klägerin folgenden Hinweis:
2Wie vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhanldung vom 09.10.2014 bereits angesprochen, stehen im Hinblick auf den streitgegenständlichen PKW der Klägerin zwei unstreitige Vorschäden im Raum.
3Zum Einen geht aus dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten (dort Seite 2) hervor, dass an der Fahrertür die Lackierung instand gesetzt wurde. Zum Anderen räumt die Klägerin im Schriftsatz vom 06.06.2014 ein, dass im Januar 2013 ein Schaden auf der rechten Fahrzeugseite entstand.
4Zu diesen Schäden dürfte die Klägerin bisher nicht ausreichend substantiiert vorgetragen haben. Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für bestehende Vorschäden und ggf. deren fachgerechte Reparatur. Dies gilt für Vorschäden im Bereich der jetzigen Schadensstelle, wenn die Kausalität des jetzigen Unfalls für die behaupteten Schäden bestritten wird, da ohne die Kenntnis des Ausmaßes und der Beseitigung der Vorschäden die durch den jetzigen Unfall verursachten Schäden nicht festgestellt werden können. Für Schäden außerhalb des Schadensbereiches ist die genaue Ermittlung von Vorschäden zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes erforderlich.
5Die Darlegungs- und Beweislast gilt auch für Schäden, die vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch die Klägerin entstanden sind. Der erforderliche Vortrag kann nicht durch die Einholung eines Sachverständigengutachtes ersetzt werden. Die Vorschäden müssen auf Grund des Beibringungsgrundsatzes zunächst substantiiert dargelegt werden, um einem Sachverständigen eine Tatsachengrundlage zu verschaffen.
6Vgl. zu diesem Hinweis insgesamt KG Berlin 12.12.2011, Az. 22 U 151/11; OLG Hamburg 06.05.2003, Az. 14 U 12/03).
7Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Hinweisen binnen zwei Wochen.