Landgericht Waldshut-Tiengen Urteil, 28. Nov. 2005 - 2 KLs 14 Js 2290/05

bei uns veröffentlicht am28.11.2005

Tenor

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
I.
Der Angeklagte H. ist 60 Jahre alt, geschieden und Vater zweier Kinder. Er wurde kurz vor Ende des 2. Weltkriegs am... in B. als einziges Kind des Werkzeugmachers H. und dessen Ehefrau, einer belgischen Staatsangehörigen, geboren. Seine Eltern trennten sich recht bald nach seiner Geburt und ließen sich 1954 scheiden. Seine Mutter kehrte nach der Trennung zurück nach Belgien, sodass der Angeklagte, der bei seinem Vater aufwuchs und als Kind außer von diesem durch die im väterlichen Haushalt lebende Großmutter betreut und versorgt wurde, zunächst etwa 15 Jahre lang keinen Kontakt mehr zur Mutter hatte.
Der Angeklagte besuchte von 1951 bis 1959 die Volksschule in F. die er auch erfolgreich – mit einem guten Abgangszeugnis – abschloss. Danach absolvierte er von 1959 bis 1962 in einer ... Druckerei eine Ausbildung zum Drucker (Stereotypeur), die er mit der Gesellenprüfung ebenfalls erfolgreich (mit Noten von 2 und 3) beendete. Allerdings wurde er bereits in dieser Zeit erstmals straffällig: Wegen Diebstahls wurde H. am 26.06.1961 vom Amtsgericht F. zu drei Wochen Jugendarrest verurteilt.
Nach Abschluss der Lehre war der Angeklagte zunächst – mit Unterbrechungen zwischen Januar und Mai 1963 – bis Anfang April 1964 bei seinem Ausbildungsbetrieb in F. beschäftigt. Nach Differenzen mit seinem Vater kündigte er diese Stelle, verließ sein Elternhaus und war dann zunächst in M. und später – ab Anfang 1965 – in Hg. als Zeitschriftenwerber tätig. Am 24.06.1965 wurde er nach mehreren gemeinschaftlich begangenen Einbrüchen festgenommen und kam bis zur Hauptverhandlung am 02.11.1965 in Untersuchungshaft. An diesem Tag verurteilte ihn das Amtsgericht Hg. dann zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von einem Jahr und entließ ihn wieder aus der Haft. Der Angeklagte fand daraufhin kurzzeitig Aufnahme bei seinem Vater in F.. Bereits Anfang 1966 kehrte er jedoch wieder nach Hg. zurück, wo er nach einem Einbruchsversuch am 12.01.1966 erneut verhaftet und vom Amtsgericht Hg. am 29.03.1966 unter Einbeziehung der vorangegangenen Verurteilung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt wurde. Diese verbüßte er in einer Hg. Jugendstrafvollzugsanstalt bis zum 09.10.1967.
Nach seiner Haftentlassung war H. kurzzeitig als Kellner auf ... tätig. Am 26.12.1967 setzte er sich nach einem in einem dortigen Lokal verübten Raubüberfall auf einen Seemann nach Belgien ab, wo er erstmals seit seiner Kindheit wieder persönlichen Kontakt zur Mutter aufnahm. Diese veranlasste ihn zur freiwilligen Rückkehr nach Deutschland, wobei er bei der Wiedereinreise am 31.08.1968 in ... festgenommen wurde und sich daraufhin bis zur nächsten Hauptverhandlung am 05.03.1969 in Untersuchungshaft befand. Dann wurde er vom Landgericht Hg. wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die er zu zwei Dritteln bis zum 02.06.1970 in der JVA Br. verbüßte. Bereits kurz nach seiner vorzeitigen Haftentlassung zog er ohne Absprache mit seinem Bewährungshelfer wieder nach Belgien und ließ sich – ohne Information des die Bewährung überwachenden Gerichts – in der Nähe des Wohnorts seiner Mutter in Antwerpen nieder. Dort hatte er bereits 1968 eine – zunächst auf fünf Jahre befristete – Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erhalten. Da er sich mit seinem Umzug ins Ausland der Bewährungsüberwachung entzog, erfolgte am 27.05.1971 der Widerruf der Reststrafaussetzung zur Bewährung und die Ausschreibung des Angeklagten zur Festnahme.
In Belgien hatte H. in der Zwischenzeit eine Tätigkeit als Handwerker bei einer Innenausstattungsfirma aufgenommen. Im Juni 1973 eröffnete er in Antwerpen eine Kneipe. Außerdem lernte er die griechische Staatsangehörige K. kennen, die Ende 1973 vom Angeklagten schwanger wurde. Beide verlobten sich. Ob es auch noch zur Heirat kam, bevor der Angeklagte auf Grund der nach dem Bewährungswiderruf eingeleiteten Fahndung am 06.02.1974 in Antwerpen festgenommen wurde und in Auslieferungshaft kam, konnte nicht zuverlässig festgestellt werden. Möglicherweise heiratete der Angeklagte, der Anfang April 1974 nach Deutschland überstellt wurde und dort dann bis zum 05.11.1974 die widerrufene Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hg. vom 05.03.1969 verbüßte, auch erst nach seiner Entlassung aus der Haft und seiner anschließenden Rückkehr nach Belgien.
Das sich in Belgien niederlassende Ehepaar bekam noch ein zweites Kind. Welchen Beruf der Angeklagte in dieser Zeit ausübte, konnte nicht zuverlässig geklärt werden. Möglicherweise war er Ende der 1970er-Jahre in Deutschland und Belgien als Vertreter für Elektroartikel tätig, er soll sich aber auch als Handwerker (für Renovierungsarbeiten), Café-Besitzer und Handwerksartikel-Händler betätigt haben. Auch in Belgien wurde er einmal straffällig und deshalb am 26.07.1977 vom Berufungsgericht in Antwerpen wegen versuchten Diebstahls und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. 1981 kam es zu Trennung von seiner Ehefrau, später wurde die Ehe dann auch geschieden. Zu seiner Ex-Frau und seinen Kindern unterhält der Angeklagte schon seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr.
Wohl ab Ende der 1970er- oder Anfang der 1980er-Jahre hielt sich H. offenbar in den Niederlanden auf. Er war jedenfalls in Amsterdam wohnhaft, als er am 29.01.1983 in Amsterdam festgenommen und am 08.04.1983 wegen Heroinhandels zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. Nach seiner Festnahme war er zumindest bis zu dem am 24.10.1983 ergangenen Berufungsurteil in Haft, vermutlich sogar bis 1984. Dann scheint eine Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden zu sein. Nach seiner Haftentlassung in den Niederlanden zog er im Herbst 1984 nach Basel. Er lebte dort mit einer festen Freundin zusammen, ging jedoch keiner geregelten Arbeit nach, sondern verbrachte seine Zeit mit dem Konsum von und dem Handel mit Drogen. Deswegen wurde er am 30.07.1985 in Wd. (Kanton Zürich) festgenommen und am 16.05.1986 vom Strafgericht Basel-Stadt zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und 15 Jahren Landesverweisung verurteilt. Bis zu seiner vorzeitigen Entlassung am 15.07.1988 befand er sich in der Schweiz in Haft. Dann wurde er – angeblich nach Amsterdam – abgeschoben. Schon recht bald darauf kehrte er jedoch illegal in die Schweiz zurück. Dort war er seit 1989 bis Mitte 1994 in großem Stil als Drogendealer tätig, indem er in Holland große Mengen Kokain beschaffte und diese überwiegend in der Schweiz absetzte.
Ende 1992 erlitt H. einen schweren Schlaganfall, der zunächst zu einer rechtsseitigen Teillähmung führte. Die Bewegungsfähigkeit verbesserte sich zwar wieder. Es verblieben jedoch deutliche Beeinträchtigungen, insbesondere eine gestörte Feinmotorik und Einschränkungen der Sensibilität der rechten Hand. Seither hat der Angeklagte noch mindestens zwei weitere Schlaganfälle erlitten, den letzten im Frühjahr (wohl Mitte Mai) 2005. Er leidet deshalb an Schwindelgefühlen, wird auch wegen seit dem ersten Schlaganfall auftretender Probleme mit seinen Augen medikamentös behandelt und muss dauerhaft blutverdünnende Mittel (Aspirin) einnehmen. Außerdem beklagt er sich über massive Erinnerungslücken und Gedächtnisprobleme.
Am 25.06.1994 wurde der Angeklagte in R. bei Basel festgenommen. Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte ihn am 19.07.1995 zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren und Landesverweisung auf Lebenszeit. Da außerdem die Reststrafaussetzung aus dem Urteil vom 16.05.1986 (eine restliche Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die durch Entscheid der Strafvollstreckungskommission Basel-Stadt vom 08.07.1988 zur Bewährung ausgesetzt worden war) durch Entscheid vom 16.10.1996 widerrufen wurde, befand sich H. bis zum 24.09.1999 in Haft. Dann wurde die bis dahin noch nicht verbüßte Reststrafe wiederum zur Bewährung ausgesetzt und der Angeklagte in Vollziehung der Landesverweisung nach Deutschland abgeschoben.
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Er ließ sich daraufhin im Landkreis L. nieder. Zuletzt war H. zwar noch in der Sch. Str. in Sch. gemeldet. Tatsächlich bewohnte er jedoch ein Zimmer in der Wi. Str.. Er bezog Sozialleistungen, zuletzt monatlich 276,- EUR Sozialhilfe. Einen legalen Beruf übt er schon seit Jahren nicht mehr aus.
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Am 03.06.2005 wurde H. wegen der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Tat in Ba. vorläufig festgenommen und befindet sich seither in der JVA W. in Untersuchungshaft.
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Wie bereits angedeutet, ist H. bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und befand sich in Deutschland, den Niederlanden und in der Schweiz insgesamt schon mehr als zwölf Jahre lang in Haft. Im Bundeszentralregister sind neun Verurteilungen verzeichnet. Erstmals wurde er – wie bereits erwähnt – am 26.06.1961 wegen fortgesetzten und teilweise schweren Diebstahls und Diebstahlsversuchs zu einem dreiwöchigen Jugendarrest verurteilt. Das Amtsgericht He. verhängte am 07.02.1966 (also zwischen den beiden jugendstrafrechtlichen Verurteilungen durch das Amtsgericht Hg. [vgl. nachstehend Ziff. 1 und 2] wegen fahrlässiger Körperverletzung im Verkehr in Tateinheit mit Nichtbeachten der Vorfahrt eine Geldstrafe von 100,- DM (der zehn Tage Freiheitsstrafe) gegen den Angeklagten. Daneben kam es zu den folgenden sieben Verurteilungen, bei denen gegen den Angeklagten jeweils Freiheitsstrafen verhängt wurden:
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1. Am 02.11.1965 wurde H. wegen schweren Diebstahls in sechs Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zunächst auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Fahrerlaubnissperre von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt. Bis zu dieser Verurteilung hatte der Angeklagte mehr als vier Monate lang in Untersuchungshaft gesessen. Der Angeklagte hatte in Hg. mit zwei Mittätern, die er auf ... kennen gelernt hatte, u.a. mehrere Einbrüche verübt und dabei den von den Tätern benutzten Mietwagen gesteuert.
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2. Die Bewährungszeit stand der Angeklagte nicht durch. Vielmehr wurde er bereits am 12.01.1966 erneut verhaftet, nachdem er von der Polizei dabei überrascht worden war, wie er mit einem Bekannten, den er zum Mitmachen überredet hatte, versuchte, in eine Schnellreinigung in Hg. einzubrechen, um sich dort Kleidungsstücke zu besorgen. Das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Hg. verurteilte H. deshalb am 29.03.1966 wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls unter Einbeziehung des Urteils vom 02.11.1965 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Außerdem wurde eine Fahrerlaubnissperre von drei Jahren festgesetzt. Die Jugendstrafe verbüßte der Angeklagte vollständig bis zum 09.10.1967.
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3. Keine drei Monate nach seiner Haftentlassung wurde H. das nächste Mal in ganz massiver Weise straffällig. Am frühen Morgen des 26.12.1967 raubte er gemeinsam mit einem Mittäter auf der Reeperbahn in Hg.-... in stark angetrunkenem Zustand (der Angeklagte hatte außerdem seit dem 24.12.1967 nicht mehr geschlafen) einen ebenfalls betrunkenen Seemann aus. Dieser hatte zuvor den Mittäter des Angeklagten kennen gelernt, sich mit diesem über die Möglichkeit der Beschaffung einer Waffe unterhalten und ihm dabei das mitgeführte Bargeld gezeigt. Der Angeklagte war dann hinzugekommen, zu dritt hatte man ein benachbartes Lokal aufgesucht und dort zunächst gemeinsam weitergezecht. Als der Seemann das Lokal dann verlassen wollte und sich weigerte, die bestellten Getränke zu zahlen, wurde er von seinen beiden Begleitern festgehalten, worauf sich eine Schlägerei entwickelte, in deren Verlauf der Angeklagte mehrfach mit den Fäusten auf den Seemann einschlug. Dann mischte sich auch der Mittäter des Angeklagten ein und hielt den Seemann fest, damit der Angeklagte diesen mit zahllosen Schlägen auf Kopf, Oberkörper und Magen malträtieren konnte. Beide Mittäter forderten den deshalb mehrfach zu Boden gehenden Seemann hierbei auf, ihnen sein Geld zu geben. Als der vom Angeklagten auch noch getretene Seemann schließlich am Boden liegen blieb, durchsuchten die beiden Angreifer ihn nach Geld, wobei ihm der Angeklagte aus der Brusttasche 200,- DM und der Mittäter weitere 1.000,- DM wegnahm. Die 200,- DM verteilte der Angeklagte an zwei in dem Lokal beschäftigte Frauen. Andererseits erhielt er von seinem Mittäter mindestens 300,- DM aus dessen Beuteanteil. Die beiden Angreifer verließen daraufhin das Lokal. Durch ihre Schläge und Tritte erlitt der Seemann u.a. blutende Platzwunden an der Stirn. Außerdem waren zwei Vorderzähne lose. Das Krankenhaus, in das ihn die kurz nach der Tat alarmierte Polizei gebracht hatte, verließ er allerdings eigenmächtig ohne Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung.
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Wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung wurde der Angeklagte deshalb vom Landgericht Hg. am 05.03.1969 unter Anrechnung der seit dem 31.08.1968 erlittenen Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach Verbüßung von etwas mehr als zwei Dritteln dieser Strafe setzte das Landgericht Hg. die Reststrafe durch Beschluss vom 07.04.1970 mit Wirkung zum 02.06.1970 auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aus. Diese Strafaussetzung widerrief das Landgericht Hg. jedoch durch Beschluss vom 27.05.1971 wieder, da sich der Angeklagte seit Ende Juli 1970 der Aufsicht und Leitung des im Beschluss vom 07.04.1970 für ihn bestellten Bewährungshelfers entzogen hatte. Auf Grund dieser in seiner Abwesenheit ergangenen Entscheidung wurde der Angeklagte später in Belgien festgenommen und in Auslieferungshaft genommen. Die Reststrafe verbüßte er nach seiner Überstellung nach Deutschland bis zum 05.11.1974.
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4. Vom Berufungsgerichtshof (Hof van Beroep) in Antwerpen wurde der Angeklagte am 26.07.1977 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe von 4.000,- belgischen Francs (ersatzweise 30 Tagen Freiheitsstrafe) verurteilt, weil er an einem versuchten nächtlichen Diebstahl mit Waffen, einer Bedrohung mit Waffen und einer vorsätzlichen, zur Arbeitsunfähigkeit des Opfers führenden Körperverletzung mitgewirkt hatte. Ob der Angeklagte diese Freiheitsstrafe verbüßen musste, konnte nicht geklärt werden.
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5. Erstmals wegen eines Betäubungsmitteldelikts wurde der Angeklagte am 08.04.1983 verurteilt, und zwar durch das Landgericht (Arrondissementsrechtbank) Amsterdam. Der damals in Amsterdam wohnhafte Angeklagte war am 29.01.1983 gemeinsam mit einem in Korea geborenen Mittäter in eine Polizeikontrolle geraten, bei der die Beamten zunächst eine von diesem mitgeführte Kleinmenge (0,5 g) Heroin entdeckten, von der der Angeklagte Kenntnis hatte. Bei der sich daran anschließenden Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten fanden die Polizeibeamten zwei Plastikbeutel mit insgesamt 328 g Heroin. Wegen vorsätzlichen Transports und vorsätzlichen Besitzes von Heroin unter Verstoß gegen die Bestimmungen des niederländischen Opiumgesetzes wurde H. deshalb zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die er – teilweise durch Anrechnung der seit seiner Festnahme am 29.01.1983 erlittenen Untersuchungshaft – auch zumindest bis zur Verkündung des die erstinstanzliche Verurteilung bestätigenden Berufungsurteils des Gerichtshofs (Gerechtshof) in Amsterdam vom 24.10.1983 verbüßte. Eine Reststrafe, deren Länge nicht geklärt werden konnte, wurde vermutlich im Jahr 1984 bis zum 30.01.1986 zur Bewährung ausgesetzt.
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6. Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte H. am 16.05.1986 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das schweizerische Betäubungsmittelgesetz und wegen wiederholten und fortgesetzten Konsums von Betäubungsmitteln zu einer Zuchthausstrafe von 4 ½ Jahren und zu 15 Jahren Landesverweisung. Die Strafe verbüßte der Angeklagte, der sich seit seiner Festnahme am 30.07.1985 in Untersuchungshaft bzw. im vorläufigen Strafvollzug befand, zunächst nur teilweise, nämlich bis zu seiner vorzeitigen Haftentlassung am 29.07.1988, da die Reststrafe auf vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Durch Entscheid des Präsidenten der Strafvollzugskommission Basel-Stadt vom 16.10.1996 wurde die Strafaussetzung jedoch wieder widerrufen, sodass H. auch die restlichen 1 ½ Jahre im Zuchthaus verbringen musste.
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Der Angeklagte hatte zwischen Herbst 1984 und Juli 1985 insgesamt 369 g Heroin zu Grammpreisen zwischen 180,- sfr. und 400,- sfr. auf Kommissionsbasis an verschiedene Abnehmer weitergegeben. Im Frühjahr 1985 erwarb er von einem in Rotterdam ansässigen griechischen Staatsangehörigen ca. 100 g Kokain zum Einkaufspreis von mindestens 10.000,- sfr., das er von seiner Freundin, einer Schweizerin, die er Ende 1984 kennen gelernt hatte, in einem Zug versteckt in die Schweiz einführen ließ. Von dem importierten Kokain gab er mehr als 90 g auf Kommissionsbasis an verschiedene Abnehmer weiter. Der hierfür von seinen Abnehmern zu zahlende Preis lag bei 220,- sfr. pro Gramm. Von einem Abnehmer erhielt der Angeklagte statt Geld auch einmal mehr als 250 g Haschisch, das er größtenteils an einen Dritten verkaufte. Während seines Aufenthalts in der Schweiz rauchte der Angeklagte außerdem in unregelmäßigen Abständen Haschisch und sniffte zumindest bis Anfang 1985 außerdem größere Mengen Kokain und Heroin.
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7. Die letzte Verurteilung erfolgte ebenfalls wegen Betäubungsmittelhandels in der Schweiz, und zwar wiederum durch das Strafgericht Basel-Stadt, das den Angeklagten am 19.07.1995 wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen mehrfachen Verweisungsbruchs zu einer Zuchthausstrafe von 5 ½ Jahren und Landesverweisung auf Lebenszeit verurteilte. Das Urteil wurde am 05.07.1996 durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigt. Weitere Rechtsmittel des Angeklagten wies das Schweizerische Bundesgericht durch Urteil vom 28.02.1997 ab. Vor dieser Verurteilung befand sich H. seit dem 25.06.1994 in Untersuchungshaft. Die Strafe wurde bis zum 24.09.1999 vollstreckt. Dann wurde die Reststrafe auf vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt und der Angeklagte in Vollzug der Landesverweisung aus der Schweiz abgeschoben.
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Der Angeklagte hatte zwischen September 1989 und August 1990 bei insgesamt neun – mit verschiedenen Mittätern unternommenen – Fahrten in die Niederlande Kokainmengen zwischen 100 g und 1 kg, insgesamt 7 kg, zu Preisen zwischen 6.500,- und 7.500,- hfl. je 100 g erworben und via Deutschland in die Schweiz eingeführt. Ende 1992 hatte er – wahrscheinlich von L. aus – bei seinem holländischen Lieferanten ein weiteres Mal 100 g Kokain bestellt, die Ware in den Niederlanden auf Kommission (der Kaufpreis sollte 7.500,- hfl. betragen, wurde vom Angeklagten jedoch nicht bezahlt) übernommen und überwiegend in der Schweiz abgesetzt. Im Frühjahr 1994 lieferte er in Basel 50 g Kokain hohen Reinheitsgrades an eine Drogenkonsumentin, die ihm dafür zunächst 120,- bis 150,- sfr. pro Gramm zahlte und später als Gegenleistung freie Kost und Logis gewährte. Außerdem hielt sich H. zwischen 1989 und 1994 mehrfach unter Verstoß gegen die gegen ihn mit der letzten Verurteilung ausgesprochene Landesverweisung in der Schweiz auf.
II.
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1. Am 14.04.2005 fuhr der Angeklagte von seiner Wohnung in Sch., Wi. Str., mit dem um 14.00 Uhr am Busbahnhof in Sch. abfahrenden Linienbus zunächst nach Ba. und von dort mit einem Anschlussbus nach W., wo er um 15.33 Uhr an der in der Nähe des Krankenhauses gelegenen Haltestelle ausstieg und sich zu Fuß in das in der Fußgängerzone in der W. Innenstadt (Kaiserstraße) gelegene Eiscafé „Mi.“ begab. Dort traf er sich entsprechend einer vorherigen telefonischen Absprache gegen 16.00 Uhr mit dem damals in 8820 Wd./ZH, ..., wohnhaften, am 05.10.1959 geborenen schweizerischen Staatsangehörigen Si.. Diesem übergab der Angeklagte – versteckt in einer blauen Plastiktüte – in Erfüllung einer zwischen beiden zuvor getroffenen Vereinbarung mindestens 100 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 20 %, das der Angeklagte mit dem Bus von Sch. nach W. gebracht hatte. In der Tüte befand sich somit eine Wirkstoffmenge von mindestens 20 g Kokainhydrochlorid; dies entspricht bei der für einen Erstkonsumenten und nasaler Aufnahme üblichen Einmaldosis von 30 mg Kokainhydrochlorid mehr als 660 Konsumeinheiten.
24 
Der Angeklagte überließ Si. das Kokain zunächst ohne Bezahlung, vereinbarte jedoch mit ihm, dass dieser ihm hierfür nach erfolgter Weiterveräußerung 60,- sfr. pro Gramm zahlen werde. Zur Zahlung dieser 6.000,- sfr. kam es in der Folgezeit allerdings nicht. Si. transportierte das vom Angeklagten erhaltene Kokain unmittelbar nach dem Treffen mit seinem Pkw der Marke Ford Mondeo in die Schweiz und übergab es in O./ZH an einen Abnehmer namens Fe., mit dem er einen Grammpreis von 70,- sfr. vereinbart hatte.
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Der Angeklagte war sich während des gesamten Kontakts mit Si. darüber im Klaren, dass er nicht über die zum legalen Umgang mit Kokain erforderliche Erlaubnis des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte verfügte. Die Kokainmenge, die er Si. übergab, war ihm ebenfalls bekannt.
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2. Am 03.06.2005 fuhr der Angeklagte von seiner Wohnung in Sch. mit dem vom Busbahnhof Sch. um 13.02 Uhr abfahrenden Linienbus nach Ba., von wo aus er nach W. weiterfahren wollte, um sich dort erneut mit Si. zu treffen und diesem ein weiteres Päckchen mit Kokain zu übergeben. Das Rauschgift, insgesamt 203 g zu einer Platte gepresstes Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 49,8 % Kokainbase, hatte der Angeklagte in einer leeren Packung Fleckensalz versteckt, die er in einer Plastiktüte mit sich führte. Das Kokain steckte dabei in mehreren Gefrierbeuteln, die in mehrere Schichten Frischhaltefolie eingewickelt und von zwei Lagen Klebeband umwickelt waren. Außerdem war das Rauschgift von einer – ebenfalls mit Plastikfolie umwickelten – dünnen Schicht Kaffeepulver umgeben. Das Päckchen enthielt eine Wirkstoffmenge von 101,094 g Kokainbase bzw. 113,225 g Kokainhydrochlorid, hätte also bei der für einen Erstkonsumenten und nasaler Aufnahme üblichen Einmaldosis von 30 mg Kokainhydrochlorid 3774 Konsumeinheiten ergeben.
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Der Angeklagte und Si. hatten sich in den Tagen zuvor telefonisch zu dem Treffen in W. verabredet. Bei dem Treffen hätte der Angeklagte das Kokain an Si. übergeben sollen, der es dann in die Schweiz bringen und dort gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Vom Veräußerungserlös wollte auch der Angeklagte profitieren. Zu diesem Treffen kam es allerdings nicht, da der Angeklagte um 13.55 Uhr auf dem Busbahnhof in Ba. von den ihn seit seiner Abfahrt in Sch. observierenden Beamten der Kriminalpolizei L. angehalten und – nach Auffinden und Sicherstellung des Kokain-Päckchens – vorläufig festgenommen wurde. Si. musste deshalb unverrichteter Dinge wieder von W. in die Schweiz zurückreisen.
28 
Auch während dieser Fahrt und der vorangegangenen telefonischen Kontakte mit Si. war dem Angeklagten klar, dass er nicht über die zum legalen Umgang mit den 203 g Kokain erforderliche Erlaubnis verfügte.
III.
A.
29 
Der Angeklagte hat sich zu seinen persönlichen Verhältnissen zwar grundsätzlich aussagebereit erklärt, konnte oder wollte jedoch nur rudimentäre Angaben zu seiner biografischen Entwicklung machen und berief sich ansonsten auf massive Erinnerungsverluste als Folge der verschiedenen Schlaganfälle, die er seit den frühen 1990er-Jahren erlitten habe. So bestätigte er zwar, dass er verheiratet gewesen und zweimal Vater geworden sei, den Beruf des Druckers erlernt und diese Ausbildung auch abgeschlossen habe. Außerdem bestätigte er, keinen Kontakt zu seiner Familie mehr zu haben und auch ansonsten keine engeren persönlichen Beziehungen zu unterhalten. Eine Antwort auf die Fragen, wie alt seine Kinder heute seien und ob er den erlernten Beruf auch einmal ausgeübt habe, blieb H. unter Hinweis auf seine fehlende Erinnerung jedoch schuldig. Auch an seine Kindheit konnte sich der Angeklagte – angeblich – nicht mehr erinnern. Schließlich sah er sich auch nicht in der Lage, konkrete Angaben dazu zu machen, ob er die in Amsterdam und Basel gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen vollständig verbüßen musste oder ob – und ggf. in welchem Umfang – es insoweit zu vorzeitigen Haftentlassungen kam. Auch auf Vorhalt der biografischen Daten, die die Kammer den ihr zur Verfügung stehenden Akten der in der Vergangenheit gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren entnehmen konnte, erfolgten keine Präzisierungen und oder Ergänzungen. Er zog insoweit lediglich in Zweifel, jemals in Amsterdam gewohnt und dort ein Café betrieben zu haben. Allein zu seinen Schlaganfällen und den daraus resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen machte der Angeklagte ausführlichere Angaben.
30 
Vor diesem Hintergrund musste sich die Kammer bei den in Abschnitt I getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ganz überwiegend auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Urteilen des Landgerichts Hg. vom 05.03.1969 und des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16.05.1986 verlassen, in denen der familiäre Hintergrund sowie der schulische und berufliche Werdegang des Angeklagten recht ausführlich und weitgehend widerspruchsfrei nachgezeichnet werden. Das strafrechtliche Vorleben des Angeklagten sowie seine Haftbiografie konnte außer durch diese beiden Urteile auch noch durch die sonstigen in der Hauptverhandlung verlesenen gerichtlichen Entscheidungen des Landgerichts Hg. sowie der Gerichte in Basel und Amsterdam und durch die ebenfalls verlesene Auskunft aus dem Bundeszentralregister umfassend und präzise nachvollzogen werden. Die beiden im Jahr 1983 ergangenen Urteile der Arrondissementsrechtbank und des Gerechtshof in Amsterdam belegen außerdem, dass H. Anfang der 1980er-Jahre zumindest vorübergehend auch einmal in den Niederlanden gewohnt haben muss. Dies hatte er im Übrigen auch bei seinen späteren Strafverhandlungen vor dem Strafgericht Basel-Stadt bestätigt.
31 
Zu den aktuellen Lebensverhältnissen des Angeklagten in den Monaten vor seiner Inhaftierung Anfang Juni 2003 wurde seine Aussage, zuletzt von Sozialhilfe gelebt zu haben, durch den verlesenen Kontoauszug seines Girokontos bei der Postbank bestätigt, dem eine monatliche Überweisung seitens des Landratsamtes L. in Höhe von 276,- EUR zu entnehmen ist. Dass er tatsächlich bereits vor mehr als zehn Jahren einen ersten – recht schweren – Schlaganfall erlitten hat, der zu einer halbseitigen Lähmung und zu Beeinträchtigungen der Sensibilität und der Feinmotorik führte, wird durch das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19.07.1995 bestätigt, nach dessen Feststellungen H. seit 1992 solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat. Die Kammer zweifelt deshalb auch nicht an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten, nur wenige Wochen vor seiner Inhaftierung einen weiteren Schlaganfall erlitten zu haben. Über dessen Schwere waren allerdings keine zuverlässigen Feststellungen zu treffen. Aus den Angaben des Zeugen KOK St., der den Angeklagten zwischen März und Juni 2005 mehrfach über einige Stunden hinweg observierte, kann jedoch zuverlässig entnommen werden, dass zumindest die Fortbewegungs- und Kommunikationsfähigkeit des Angeklagten hierunter nicht wesentlich gelitten hat. Dies wird durch den Eindruck, den H. in der Hauptverhandlung hinterließ, sowie durch seine Angaben zu seiner aktuellen medizinischen Versorgung und Medikation bestätigt.
B.
32 
Zu den beiden ihm in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Anklagen vom 21.09.2005 und 09.11.2005 zur Last gelegten Betäubungsmitteldelikten hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht. Zu der Tat vom 14.04.2005 hatte er sich auch im Ermittlungsverfahren nicht geäußert. Dagegen hatte er sich unmittelbar nach seiner Festnahme am 03.06.2005 zunächst gegenüber dem Zeugen KOK Wg. dahingehend geäußert, das an diesem Tag bei ihm sichergestellte Kokainpäckchen im Bus von Sch. nach Ba. gefunden zu haben. Nachdem ihm vom Zeugen KOK Wg. eröffnet worden war, dass diese Einlassung auf Grund der lückenlosen Observation der Busfahrt widerlegt werden könne, modifizierte er seine Einlassung während der Haftbefehlseröffnung durch die Haftrichterin des Amtsgerichts W. in der Weise, als er dieser gegenüber angab, das Päckchen bereits an der Bushaltestelle in Sch. gefunden zu haben. Dies folgt aus dem hierüber aufgenommenen Protokoll vom 03.06.2005. Dass dieser Wechsel des Einlassungsverhaltens ganz offensichtlich eine Reaktion auf die ihm zuvor offenbarten Ermittlungsergebnisse darstellte, konnte der Zeuge Wg. anschaulich und in jeder Hinsicht stimmig beschreiben. Bereits aus diesem Grund kommt den Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren kein relevanter Erkenntniswert zu.
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Dass es sich hierbei um eine unwahre Schutzbehauptung handelt und der Angeklagte das – aus einer nicht ermittelbaren Quelle stammende – Kokain nicht nur am 03.06.2005 bewusst und zielgerichtet mit sich führte, um es seinem Abnehmer Si. zu übergeben, sondern zuvor am 14.04.2005 bereits eine erfolgreiche Kokainlieferung stattgefunden hatte, lässt sich durch die von den Zeugen KOK St. und KKin Sm. mitgeteilten Ergebnisse der Ermittlungen der Kriminalpolizei L. zuverlässig beweisen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die letzte Darstellung des Angeklagten auf Grund des vom Zeugen KOK St. bestätigten Umstands, dass die Observation am 03.06.2005 erst zu einem Zeitpunkt begann, als der Angeklagte bereits am Busbahnhof saß und auf den Linienbus nach Ba. wartete, allein durch die Wahrnehmungen dieses Zeugen nicht direkt widerlegt werden kann.
34 
Der Zeuge KOK St. konnte als Leiter des Observationstrupps anschaulich und detailreich beschreiben, wie der Angeklagte am Nachmittag des 14.04.2005 mit einer hinter dem Anwesen Wi. Str. in Sch. hervorgeholten blauen Plastiktüte in der Hand mit dem Linienbus von Sch. über Ba. nach W. fuhr, dort am Eingang der Fußgängerzone ausstieg, zunächst einen Blick in das Eiscafé „Mi.“ warf, sich dann zu einer öffentlichen Telefonzelle begab und dort ein kurzes Gespräch führte und nur etwas mehr als zehn Minuten später im „Mi.“ mit dem von der Kantonspolizei Zürich observierten Si. zusammentraf, der das Café zwölf Minuten später mit der vom Angeklagten mitgebrachten blauen Plastiktüte wieder verließ, während der Angeklagte wenig später ohne solch eine Tüte ebenfalls aufbrach und mit dem Zug zurück in Richtung Basel/Sch. fuhr. Dass ihm vom Angeklagten bei dieser Gelegenheit mit der Tüte eine Kokainlieferung übergeben wurde, bestätigte Si. in seiner polizeilichen Vernehmung durch den Polizeibeamten Fw Kn. von der Kantonspolizei Zürich am 18.10.2005, die durch die mit Zustimmung aller Beteiligten nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO erfolgte Verlesung des hierüber aufgenommenen Vernehmungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Bei dieser Vernehmung erklärte Si., der nach den vom Zeugen KOK Wg. übermittelten Informationen der Kantonspolizei Zürich am 12.08.2005 mit einer Menge von mehreren Kilogramm Heroin und ca. 50 kg Streckmittel festgenommen worden war, in Anwesenheit seines Verteidigers außerdem, dass es sich um eine Menge von 100 g Kokain gehandelt habe, die er vom Angeklagten auf Kommissionsbasis zu einem Grammpreis von 60,- sfr. erhalten und unmittelbar nach seiner Rückkehr in die Schweiz einem Abnehmer namens Fe. übergeben habe, der ihm hierfür 70,- sfr. pro Gramm habe zahlen sollen.
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In derselben Vernehmung bestätigte Si. außerdem, dass er sich auch am 03.06.2005 in W. mit dem Angeklagten habe treffen und von diesem eine weitere Kokainlieferung habe entgegennehmen wollen. Dass der Angeklagte auf dem Weg nach W. war, als er – wie der Zeuge KOK St. anschaulich beschrieb – um 13.51 Uhr beim Verlassen des Busses in Ba. von den Observationskräften angehalten und nach Auffinden des Kokainpäckchens festgenommen wurde, lässt sich daraus entnehmen, dass die bei ihm aufgefundene (Rück-)Fahrkarte als Zielort Waldshut auswies. Wenn der Angeklagte tatsächlich ein am Schopfheimer Busbahnhof aufgefundenes Päckchen hätte bei der Polizei abgeben wollen, wie er am 03.06.2005 bei der Haftbefehlseröffnung angab, so hätte er dies nach den Beobachtungen des Zeugen KOK St. auch ohne weiteres noch beim nur etwas mehr als 200 m von dort entfernten Polizeirevier Sch. tun können, statt sich damit in den Bus nach Ba. zu setzen, wo er – wie der Zeuge KOK St. anschaulich schilderte – im Übrigen auch keine Anstalten traf, sich zur Polizei zu begeben. Die ohnehin reichlich konstruiert wirkende Einlassung des Angeklagten gegenüber der Haftrichterin steht somit in deutlichem Widerspruch zu seinem vom Zeugen KOK St. beobachteten Verhalten vor der Festnahme.
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Bei seiner Festnahme am 03.06.2005 führte der Angeklagte eine 203 g schwere, sorgfältig verpackte Platte aus gepresstem Kokain mit sich. Dies folgt zweifelsfrei aus der anschaulichen Schilderung des Zeugen KOK St. sowie den von dem Päckchen und der Verpackung des Rauschgifts angefertigten Lichtbildern. Gewicht und Wirkstoffgehalt der Kokainplatte ergeben sich aus dem Untersuchungsbericht des Kriminaltechnischen Instituts beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg vom 18.08.2005. Dass sich bei der daktyloskopischen Untersuchung des Verpackungsmaterials keine vom Angeklagten stammenden Fingerabdrücke nachweisen ließen, lässt sich ganz zwanglos damit erklären, dass der Angeklagte den Stoff entweder bereits verpackt bezogen hat oder beim Umgang mit dem Päckchen besondere Vorsicht (beispielsweise durch Tragen von Handschuhen) an den Tag legte. Ein gegen seine Absicht, am weiteren In-Verkehr-Bringen dieser 203 g Kokain mitzuwirken, sprechendes Indiz stellt das Fehlen solcher Spuren deshalb nicht dar.
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Dass der – mehrfach einschlägig vorbestrafte – Angeklagte genau solche auf den Vertrieb von Rauschgift gerichteten Absatzbemühungen am 14.04.2005 erfolgreich entfaltet und am 03.06.2005 zumindest tatkräftig in Gang gesetzt hat, wird schließlich durch den um die beiden Übergabezeitpunkte herum geführten Telefonverkehr zwischen ihm und Si. belegt, von dem die Zeugin KKin Sm. der Kammer berichtete. Diese hat die Protokolle der von der Kantonspolizei Zürich abgehörten Gespräche (eine Telefonüberwachung wäre gemäß § 100 a S. 1 Nr. 4 StPO auch nach deutschem Recht zulässig gewesen) ausgewertet und dabei festgestellt, dass zwischen dem Angeklagten und Si. bereits seit Februar 2005 ein intensiver telefonischer Kontakt bestand.
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Dass es sich bei dem zumeist von Telefonzellen aus mit Si. in Kontakt tretenden Anrufer um den Angeklagten handelte, konnte durch die zeitliche Übereinstimmung mit verschiedenen Besuchen solcher Telefonzellen durch den Angeklagten zuverlässig bestimmt werden. Diese Telefonate hatte die Polizei während der vom Zeugen KOK St. geleiteten Observationen beobachtet. Anschließend wurden die Verbindungsdaten der zu diesen Zeitpunkten von dort aus geführten Gespräche ausgewertet. Dies wurde von der Zeugin KKin Sm. überzeugend erläutert und konnte von der Kammer exemplarisch an Hand des am 14.04.2005 um 15.48 Uhr, also unmittelbar vor dem Treffen im Eiscafé „Mi.“ geführten Telefonats nachvollzogen werden. Auch das gescheiterte Treffen vom 03.06.2005 wird durch eine telefonische Verabredung am Vortag und verschiedene Telefongespräche, die Si. nach dem für das Treffen vorgesehenen Zeitpunkt führte, stimmig belegt. Schließlich berichtete die Zeugin KKin Sm. von ihrer bei der Auswertung des in der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen Mobiltelefons getroffenen Feststellung, dass auf diesem in Abwesenheit des Angeklagten zwei von Telefonzellen in der Nähe von Wd. (dem Wohnort des Si.) aus geführte Anrufe eingegangen waren. Auch hieraus lässt sich ableiten, dass Si. in Waldshut vergeblich auf den Angeklagten wartete, nachdem dieser am 03.06.2005 in Ba. festgenommen worden war.
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Dann liegt der Schluss, dass das bei H. an diesem Tag sichergestellte Kokain für Si. bestimmt war und diesem in vergleichbarer Weise wie die blaue Plastiktüte übergeben werden sollte, die am 14.04.2005 den Besitzer gewechselt hatte, jedoch so nahe, dass kein vernünftiger Zweifel daran mehr besteht, dass der Angeklagte bei beiden Gelegenheiten Kokain weiterveräußert hat (am 14.04.2005) bzw. dies zumindest wollte (am 03.06.2005) und die für ein erfolgreiches Absatzgeschäft erforderlichen Maßnahmen auch am 03.06.2005 bereits weitgehend in Gang gesetzt hatte.
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Der am 03.06.2005 beim Angeklagten aufgefundene Wechselbeleg, aus dem sich ergibt, dass er am 25.05.2005 1.150,- sfr. (die er angesichts seiner vom Fehlen einer Erwerbstätigkeit und dem Bezug von Sozialhilfe gekennzeichneten finanziellen Lage kaum auf legale Weise erwirtschaftet haben kann) in Euro umgetauscht hat, ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Angeklagte im Frühjahr 2005 seinen Lebensunterhalt in ähnlicher Weise mit Betäubungsmittelgeschäften bestritten hat, wie er dies ausweislich der Urteile der Arrondissementsrechtbank Amsterdam und des Strafgerichts Basel-Stadt bereits in den Jahren 1983, 1984 bis 1985, 1989/90, 1992 und 1994 getan hat.
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Nachdem sich die Angaben des Si. vom 18.10.2005 gegenüber der Kantonspolizei Zürich hinsichtlich des äußeren Ablaufs seines Kontakts mit dem Angeklagten somit vollständig mit den – uneingeschränkt glaubwürdigen – Angaben der auf deutscher Seite ermittelnden Polizeibeamten decken, hat die Kammer auch keinen Zweifel daran, dass seine Mengen- und Preisangaben zu dem am 14.04.2005 ausgetauschten Kokain zumindest insoweit zuverlässig sind, als diese keine Übertreibungen zum Nachteil des Angeklagten enthalten. Wenn Si. in Anwesenheit eines anwaltlichen Beistands dort einräumte, vom Angeklagten 100 g Kokain erhalten zu haben, belastete er sich damit in erster Linie selbst. Bereits dies spricht ganz stark gegen eine Falschaussage zum Nachteil des Angeklagten. Dass es sich um Kokain handelte, wird außerdem durch die Parallele zu dem für den 03.06.2005 vorgesehenen Geschäft belegt. Die Mengenangabe von 100 g ist auf Grund der auch damit verbundenen Selbstbelastung sicherlich keinesfalls übertrieben. Denn dagegen, dass Si. dem Angeklagten eine übertrieben hohe Liefermenge anlasten wollte, spricht bereits der Umstand, dass er in seiner Darstellung einer Menge von 200 g, die bei verschiedenen Vorgesprächen erwähnt worden sei, als tatsächlich gelieferte Menge eben nur diese 100 g gegenüberstellte. Andererseits gab er plausibel an, dass als Probe im Februar 2005 nur eine Kleinmenge von 0,5 g übergeben worden sei. Diese differenzierte Darstellung spricht für den Wahrheitsgehalt des Angaben des Si.. Dass der Angeklagte zur Lieferung solcher Mengen ohne weiteres in der Lage war, belegt die Größe des am 03.06.2005 bei ihm sichergestellten Päckchens. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass am 14.04.2005 mindestens 100 g Kokain übergeben wurden.
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Da diese Lieferung auch in der Schweiz nicht sichergestellt wurde, war eine chemische Untersuchung und die exakte Bestimmung des Wirkstoffgehalts des am 14.04.2005 in den Verkehr gebrachten Kokains nicht möglich. Die Kammer war deshalb insoweit auf eine Schätzung angewiesen. Unter Berücksichtigung des von Si. angegebenen Grammpreises von 60,- sfr. im Ankauf und 70,- sfr. im Verkauf einerseits und der Qualität des am 03.06.2005 sichergestellten Stoffes (der einen Wirkstoffgehalt von 49,8 % Kokainbase aufwies) andererseits ist die Annahme, dass der Angeklagte auch am 14.04.2005 Kokain zumindest mittlerer Qualität übergab, sicher richtig. Dann hat die Kammer jedoch keine Bedenken, dass die Annahme der Staatsanwaltschaft, der Stoff habe einen Wirkstoffanteil von mindestens 20 % Kokainhydrochlorid aufgewiesen, den Angeklagten nicht belastet, sondern allen insoweit bestehenden Unsicherheiten durch großzügige Sicherheitsabschläge zu seinen Gunsten in jeder Hinsicht Rechnung trägt.
43 
Daran, dass der Angeklagte über sämtliche Umstände seiner Tathandlungen orientiert war, er das Kokain also bei beiden Gelegenheiten zielgerichtet in Verkehr gebracht hat bzw. bringen wollte, hat die Kammer angesichts seiner durch die drei einschlägigen Vorverurteilungen belegten Erfahrung im Betäubungsmittelhandel ebenso wenig Zweifel wie daran, dass der Angeklagte sich darüber im Klaren war, dass ihm der Umgang mit Kokain weder im April noch im Juni 2005 gestattet war.
IV.
44 
Der Angeklagte hat somit auf Grund eines jeweils neu gefassten Willensentschlusses sowohl am 14.04.2005 als auch am 03.06.2005 mit dem Ziel, sich hierdurch finanzielle Gewinne zu erwirtschaften, ernsthafte Bemühungen entfaltet, den Umsatz einer Menge Kokain zu fördern, die den bei einer Wirkstoffmenge von 5 g Kokainhydrochlorid anzusetzenden Grenzwert zur „nicht geringen Menge“ im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG jeweils deutlich überschritt.
45 
Dass das zweite Veräußerungsgeschäft durch die Festnahme des Angeklagten am 03.06.2005 nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte, steht der Annahme eines auch insoweit vollendeten Handeltreibens mit Kokain angesichts des bereits sehr weit fortgeschrittenen Stands der Veräußerungsbemühungen nicht entgegen.
46 
Auf Grund der zwischen beiden Lieferungen verstrichenen Zeit und der durch die telefonischen Kontakte zwischen dem Angeklagten und Si. belegten Lieferschwierigkeiten in diesem Zeitraum (die durch die Angaben der Zeugin KKin Sm. nachvollzogen werden konnten) kann auch ausgeschlossen werden, dass es sich bei den beiden – im zweiten Fall geplanten – Kokainübergaben nur um unselbständige Teillieferungen eines einheitlichen größeren Kokaingeschäfts handelte, die der Annahme von zwei selbständigen Einzeltaten möglicherweise entgegengestanden hätte.
47 
Der Angeklagte hat sich deshalb wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen gemäß §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar gemacht.
V.
48 
Bei der Frage, wie der Angeklagte für diese Taten zu bestrafen ist, war jeweils vom Regelstrafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Die Annahme eines minder schweren Falles (§ 29 a Abs. 2 BtMG) kam in keinem der beiden Fälle in Betracht. Dagegen sprach neben der hohen objektiven Gefährlichkeit des Tatobjekts Kokain und dem Umstand, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge in beiden Fällen deutlich überschritten wurde, vor allem die in den zahlreichen einschlägigen Vorstrafen sehr deutlich zum Ausdruck kommende Schwere der Schuld des Angeklagten, die alles andere als unterdurchschnittlich zu bewerten ist. Der insoweit allenfalls heranzuziehende Umstand, dass das Rauschgift bei der Tat vom 03.06.2005 nicht in Verkehr gelangt ist und auch am 14.04.2005 von der Polizei hätte sichergestellt werden können (wenn auch nur um den Preis der Gefährdung der weiteren Ermittlungen in der Schweiz), setzt die Tatschwere nicht so weit herab, dass die Anwendung des Regelstrafrahmen nicht mehr als in jeder Hinsicht angemessen angesehen werden könnte.
49 
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigte die Kammer zu Gunsten des Angeklagten zunächst dessen auf Grund seines Alters, seiner angeschlagenen Gesundheit und der bereits erlittenen Untersuchungshaft sicherlich erhöhte Haftempfindlichkeit, auch wenn dieser Umstand durch die sehr große Hafterfahrung des Angeklagten relativiert wird. Auch dass durch seine Inhaftierung im Juni 2005 praktisch keine relevanten sozialen Beziehungen zu anderen in Freiheit lebenden Personen zerstört wurden, nimmt diesem Gesichtspunkt etwas von seinem strafmildernd zu berücksichtigenden Gewicht.
50 
Weiterhin war zu Gunsten des Angeklagten zu beachten, dass bei der Tat vom 03.06.2005 infolge der lückenlosen Überwachung des Rauschgifttransports und der von Anfang an beabsichtigten Festnahme des Angeklagten letztlich keine ernsthafte Gefahr bestand, dass diese 203 g Kokain in Verkehr gelangen und die Gesundheit Dritter schädigen könnten. Auch wenn diese fehlende Gefährdung der Volksgesundheit allein auf dem Eingreifen der Polizei beruhte und dem Angeklagten hieran kein eigenes Verdienst zukommt, war dieser Gesichtspunkt durchaus strafmildernd zu berücksichtigen.
51 
Von besonderer strafmildernder Bedeutung war das auf eine schnelle und unkomplizierte Verfahrensbeendigung ausgerichtete Prozessverhalten des Angeklagten. Dieser hat zwar kein Geständnis abgelegt, wobei er hierzu auf Grund seiner krankheitsbedingten Erinnerungsdefizite möglicherweise auch gar nicht mehr in der Lage war. Durch seine vorbehaltlos erklärte Zustimmung zur Verbindung der beiden Ausgangsverfahren 2 KLs 14 Js 2290/05 und 2 KLs 14 Js 9702/05, vor allem aber dadurch, dass er damit einverstanden war, die polizeiliche Aussage des in der Schweiz inhaftierten Zeugen Si. vom 18.10.2005 durch Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO in die Hauptverhandlung einzuführen, hat er aber den Abschluss des Verfahrens in einer einem umfassenden Geständnis zumindest im Ergebnis durchaus nahe kommenden Weise gefördert. Diese Kooperationsbereitschaft hat die Kammer insbesondere bei der Bestimmung der für die Tat vom 14.04.2005 zu verhängenden Einzelstrafe in erheblichem Umfang strafmildernd berücksichtigt, da eine Hauptverhandlung über diese Tat ohne die Zustimmung zur Verlesung des Vernehmungsprotokolls erst nach recht aufwändigen weiteren Rechtshilfeersuchen möglich gewesen wäre. Aber auch bei der Gesamtstrafenbildung fiel dieser Gesichtspunkt deutlich zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht.
52 
Strafschärfend war bei der Tat vom 03.06.2005 die recht große Menge des umzusetzenden Rauschgifts zu berücksichtigen. Auch wenn dieses infolge der lückenlosen polizeilichen Überwachung des Angeklagten letztlich nicht in den Verkehr gelangen konnte, musste dem Umstand, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge hier um mehr als den Faktor 20 überschritten wurde und über 3.700 Konsumeinheiten an Si. übergeben werden sollten, durch eine erkennbare Distanz zum unteren Ende des Strafrahmens Rechnung getragen werden. Demgegenüber gestattete die deutlich geringere Menge, die am 14.04.2005 übergeben wurde, insoweit die Verhängung einer spürbar milderen Einzelstrafe, auch wenn dieses Kokainlieferung aus polizeitaktischen Gründen nicht aus dem Verkehr gezogen werden konnte.
53 
Ganz massiv zu Lasten des Angeklagten fiel dessen von zahlreichen Straftaten und strafgerichtlichen Verurteilungen geprägtes Vorleben ins Gewicht. Der bereits als Jugendlicher erstmals straffällig gewordene Angeklagte verbüßte in den letzten vierzig Jahren fünfmal Jugend- oder Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr, insgesamt befand er sich in dieser Zeit mehr als zwölf Jahre lang in Haft. Seit 1983 wurden wegen Betäubungsmitteldelikten dreimal mehrjährige Freiheitsstrafen gegen ihn verhängt und zumindest zum größten Teil auch vollstreckt. Auch wenn die letzte Haftentlassung bereits mehr als sechs Jahre zurückliegt, beweist dies eine außerordentlich hohe Renitenz des Angeklagten gegen die gesellschaftlichen Verhaltensnormen und ein besonderes Maß an krimineller Energie, das – wie bereits bei seiner zweiten Verurteilung durch die Basler Strafjustiz in den Jahren 1995/96 – auch dieses Mal Anlass zu einer deutlich spürbaren staatlichen Reaktion auf das begangene Unrecht gibt.
54 
Unter Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verhängte die Kammer zur tat- und schuldangemessenen Ahndung der Tat vom 14.04.2005 (Abschnitt II Ziff. 1) eine
55 
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten
56 
und für die Tat vom 03.06.2005 (Abschnitt II Ziff. 2) eine weitere
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Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten .
58 
Aus diesen beiden Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren und neun Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei erschien der Kammer angesichts des recht engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs beider Taten, vor allem aber wegen der auch insoweit zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigenden prozessualen Kooperationsbereitschaft eine recht enge Zusammenführung der beiden Einzelstrafen angezeigt. Nach nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und des Unrechtsgehalts beider Taten erkannte die Kammer deshalb auf die tat- und schuldangemessene
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Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten .
VI.
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Strafprozeßordnung - StPO | § 251 Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen


(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden, 1. wenn der Angeklagte einen Vert

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(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden,

1.
wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind;
2.
wenn die Verlesung lediglich der Bestätigung eines Geständnisses des Angeklagten dient und der Angeklagte, der keinen Verteidiger hat, sowie der Staatsanwalt der Verlesung zustimmen;
3.
wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann;
4.
soweit das Protokoll oder die Urkunde das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft.

(2) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch die Verlesung des Protokolls über seine frühere richterliche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn

1.
dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen;
2.
dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann;
3.
der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind.

(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen, so dürfen Protokolle und Urkunden auch sonst verlesen werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. Der Grund der Verlesung wird bekanntgegeben. Wird das Protokoll über eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist. Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.