Landgericht Tübingen Urteil, 12. Mai 2010 - 5 O 309/09

12.05.2010

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 10.000,- EUR

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Werbung der Beklagten für ein Hotelzimmer im Hotel der Klägerin.
Die Klägerin ist Betreiberin des ...hotels in F.., die Beklagte Ziffer 1 vertreibt unter anderem Hotelzimmer über das Internet, der Beklagte Ziffer 2 ist der Geschäftsführer der Beklagten Ziffer 1.
Die Beklagte Ziffer 1 hat Anfang Dezember 2009 unter anderem bei ebay ein Doppelzimmer im genannten Hotel vom 31.12.09 bis 2.1.10 (mit Frühstück) zum Preis von 219,99 EUR angeboten.
Die Klägerin hat zunächst behauptet, sie habe eine derartige Unterkunft für diesen Zeitraum nicht angeboten sondern lediglich ein „Silvesterpaket“, das sowohl ein Rahmen-programm als auch ein umfangreiches Menü enthielt und erheblich teurer war. Im Lauf des Prozesses hat sie dann vorgetragen, sie habe einem ausländischen Anbieter zu einem früheren Zeitpunkt 3 Doppelzimmer (ohne das genannte Paket) zur Verfügung gestellt, diese Zimmer seien aber Anfang Dezember 09 längst fest gebucht gewesen Die Beklagten hätten deshalb mit einer objektiv unmöglichen Leistung geworben, dies stelle eine unzulässige Werbung dar (§ 5 I 1 UWG sowie Nr. 5 der Anlage zu § 3 III UWG).
Nachdem die Klägerin zunächst die Unterlassung der Werbung für Mehrfachübernachtungen, soweit vom Betreiber des Hotels keine entsprechenden Übernachtungen angeboten werden, verlangt hat, stellte sie zuletzt folgenden Antrag :
Die Beklagten werden dazu verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Mehrfach-Übernachtungen im ..hotel F. anzubieten, wenn der Betreiber des Hotels für diese Nächte nur noch umfassende Arrangements zur Verfügung stellt.
Die Beklagten beantragen
Klagabweisung.
Sie behaupten, über die Beklagte Ziffer 1 seien nicht nur die beiden Doppelzimmer aus dem Kontingent des ausländischen Anbieters, die bereits am 15. Sept. 2009 fest gebucht wurden, vertrieben worden sondern über sie auch das letzte dieser Zimmer mit dem Vorbehalt der Stornierung bis zum 27. Dez. 2009 gebucht gewesen. Weil bis zu diesem Tag offen gewesen sei, ob die Interessenten für dieses Zimmer von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen werden, habe die Beklagte Ziffer 1 die streitgegenständlichen Dienstleistungen - aufschiebend bedingt - weiterhin im Angebot gehabt und deshalb dafür werben dürfen.
10 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. März 2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Klage ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet.
12 
Auf Grund des unstreitigen Umstands, dass die Beklagte Ziffer 1 noch bis zum 27. Dez. 2009 damit rechnen musste, dass das letzte der von der Klägerin ohne Silvesterpaket angebotenen Doppelzimmer zurückgegeben wird, handelte es sich bei der beanstandeten Werbung nicht um ein „Phantasieangebot“ der Beklagten sondern um ein bedingt zur Verfügung stehendes Restangebot. Wie sich auf Grund der tatsächlich erfolgten Stornierung dieser Buchung letztlich herausstellte, haben die Beklagten noch ein „paketfreies“ Doppelzimmer über Silvester im Hotel der Klägerin anbieten und vermitteln können. Ein Fall des „Nullvorrats“ der angebotenen Leistung liegt deshalb nicht vor.
13 
Entgegen der Auffassung der Klägerin durften die Beklagten für das letzte, möglicherweise zur Verfügung stehende Doppelzimmer in der geschehenen Weise werben, da hier keine Irreführung des Verbrauchers zu erwarten war. Nach den überzeugenden Ausführungen vom Bornkamm in Hefermehl u.a., UWG, 27. Aufl. Rn 8.19 ist gerade bei so individuellen Gütern wie Hotelzimmern in einem bestimmten Hotel die gesetzliche Regelung über die notwendige Bevorratung - die auf den Warenhandel zugeschnitten ist - nicht ohne weiteres anwendbar; dies gilt nicht nur für die Beweislastregel. Für die streitgegenständliche Werbung ist ergänzend zu berücksichtigen, dass der Verbraucher bei der Internetwerbung weit weniger in die Kaufentscheidung beeinflussende Situationen gelangt als bei der Anlockung von Interessenten in eine Verkaufsstätte, was eine eher restriktive Auslegung nahe legt. Entscheidend ist, dass solche Angebote immer nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehen und dies jedem (verständigen) Verbraucher klar ist oder es ihm bei auch nur kurzem Nachdenken sein muss. Deshalb ist die Werbung für das letzte Hotelzimmer grundsätzlich zulässig, und zwar ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, dass es (für den angebotenen Zeitraum) das letzte seiner Art ist. Ein derartiger, in vielen Internetanzeigen zu findender Hinweis drängt den Interessenten zu sofortigem Handeln und erscheint deshalb aus der Sicht des Verbrauchers ambivalent.
14 
Die ergänzende Frage, ob die Beklagten beim beanstandeten Angebot darauf hätten hinweisen müssen, dass das angebotene Doppelzimmer erst dann gebucht werden kann, wenn eine vorrangige Reservierung aufgegeben wird, ist offenbar bisher nicht entschieden worden. Unter besonderer Berücksichtigung des § 5 a UWG, der wesentliche Informationspflichten im Interesse des Verbrauchers normiert und dem deshalb für diese Frage entscheidende Bedeutung zukommt, ist davon auszugehen, dass für die Verfügbarkeit der beworbenen Ware oder Dienstleistung keine speziellen Informationspflichten bestehen sollen sondern dass es insoweit bei dem Verbot der irreführenden Angaben nach § 5 I verbleibt. Nach der Auffassung des Unterzeichners erscheint ein Hinweis auf die nur bedingte Verfügbarkeit der angebotenen Dienstleistung bereits in der Werbung nicht notwendig sondern es wird für ausreichend gehalten, dass hierauf der Interessent im Rahmen der konkreten Verhandlungen auf Grund der Werbung hingewiesen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein entsprechender Hinweis im Internet auf jede - meist wohl nur kurzfristige Reservierung eines Angebots - auf praktische Schwierigkeiten und eine völlige Unübersichtlichkeit der Angebote führen würde. Dass für die vorliegende, sicherlich sehr seltene langfristige Reservierung eines Hotelzimmers für Tage der Hochsaison, dann andere Regeln oder Grundsätze gelten, muss bereits wegen der unüberwindlichen Abgrenzungsprobleme zwischen kurz- und langfristiger Reservierung scheitern.
15 
Die Klage ist deshalb mit den Nebenfolgen aus §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO mangels eines Wettbewerbsverstoßes der Beklagten abzuweisen ohne dass darauf einzugehen ist, ob in der Änderung der Antragsformulierung lediglich eine Präzisierung oder eine (teilweise) Rücknahme des ursprünglichen Antrags liegt.

Gründe

 
11 
Die Klage ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet.
12 
Auf Grund des unstreitigen Umstands, dass die Beklagte Ziffer 1 noch bis zum 27. Dez. 2009 damit rechnen musste, dass das letzte der von der Klägerin ohne Silvesterpaket angebotenen Doppelzimmer zurückgegeben wird, handelte es sich bei der beanstandeten Werbung nicht um ein „Phantasieangebot“ der Beklagten sondern um ein bedingt zur Verfügung stehendes Restangebot. Wie sich auf Grund der tatsächlich erfolgten Stornierung dieser Buchung letztlich herausstellte, haben die Beklagten noch ein „paketfreies“ Doppelzimmer über Silvester im Hotel der Klägerin anbieten und vermitteln können. Ein Fall des „Nullvorrats“ der angebotenen Leistung liegt deshalb nicht vor.
13 
Entgegen der Auffassung der Klägerin durften die Beklagten für das letzte, möglicherweise zur Verfügung stehende Doppelzimmer in der geschehenen Weise werben, da hier keine Irreführung des Verbrauchers zu erwarten war. Nach den überzeugenden Ausführungen vom Bornkamm in Hefermehl u.a., UWG, 27. Aufl. Rn 8.19 ist gerade bei so individuellen Gütern wie Hotelzimmern in einem bestimmten Hotel die gesetzliche Regelung über die notwendige Bevorratung - die auf den Warenhandel zugeschnitten ist - nicht ohne weiteres anwendbar; dies gilt nicht nur für die Beweislastregel. Für die streitgegenständliche Werbung ist ergänzend zu berücksichtigen, dass der Verbraucher bei der Internetwerbung weit weniger in die Kaufentscheidung beeinflussende Situationen gelangt als bei der Anlockung von Interessenten in eine Verkaufsstätte, was eine eher restriktive Auslegung nahe legt. Entscheidend ist, dass solche Angebote immer nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehen und dies jedem (verständigen) Verbraucher klar ist oder es ihm bei auch nur kurzem Nachdenken sein muss. Deshalb ist die Werbung für das letzte Hotelzimmer grundsätzlich zulässig, und zwar ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, dass es (für den angebotenen Zeitraum) das letzte seiner Art ist. Ein derartiger, in vielen Internetanzeigen zu findender Hinweis drängt den Interessenten zu sofortigem Handeln und erscheint deshalb aus der Sicht des Verbrauchers ambivalent.
14 
Die ergänzende Frage, ob die Beklagten beim beanstandeten Angebot darauf hätten hinweisen müssen, dass das angebotene Doppelzimmer erst dann gebucht werden kann, wenn eine vorrangige Reservierung aufgegeben wird, ist offenbar bisher nicht entschieden worden. Unter besonderer Berücksichtigung des § 5 a UWG, der wesentliche Informationspflichten im Interesse des Verbrauchers normiert und dem deshalb für diese Frage entscheidende Bedeutung zukommt, ist davon auszugehen, dass für die Verfügbarkeit der beworbenen Ware oder Dienstleistung keine speziellen Informationspflichten bestehen sollen sondern dass es insoweit bei dem Verbot der irreführenden Angaben nach § 5 I verbleibt. Nach der Auffassung des Unterzeichners erscheint ein Hinweis auf die nur bedingte Verfügbarkeit der angebotenen Dienstleistung bereits in der Werbung nicht notwendig sondern es wird für ausreichend gehalten, dass hierauf der Interessent im Rahmen der konkreten Verhandlungen auf Grund der Werbung hingewiesen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein entsprechender Hinweis im Internet auf jede - meist wohl nur kurzfristige Reservierung eines Angebots - auf praktische Schwierigkeiten und eine völlige Unübersichtlichkeit der Angebote führen würde. Dass für die vorliegende, sicherlich sehr seltene langfristige Reservierung eines Hotelzimmers für Tage der Hochsaison, dann andere Regeln oder Grundsätze gelten, muss bereits wegen der unüberwindlichen Abgrenzungsprobleme zwischen kurz- und langfristiger Reservierung scheitern.
15 
Die Klage ist deshalb mit den Nebenfolgen aus §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO mangels eines Wettbewerbsverstoßes der Beklagten abzuweisen ohne dass darauf einzugehen ist, ob in der Änderung der Antragsformulierung lediglich eine Präzisierung oder eine (teilweise) Rücknahme des ursprünglichen Antrags liegt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Referenzen

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.