Landgericht Traunstein Urteil, 18. Juli 2016 - 7 O 3674/14

bei uns veröffentlicht am18.07.2016

Gericht

Landgericht Traunstein

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 701,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten seit 11.10.2014 zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten seit dem 26.02.2014 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.100,51 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit 26.02.2014 zu bezahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.701,32 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht weitere Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall vom … gegen die Beklagte als zuständige Haftpflichtversicherung geltend. Zwischen den Parteien war bereits ein Verfahren vor dem Landgericht Traunstein unter dem AZ: 1 O 1919/05 anhängig, das mit einem Teilanerkenntnisurteil vom 13.03.2006 und einem Vergleich vom 09.08.2006 beendet worden war. Es wird diesbezüglich Bezug genommen auf die Anlagen K 14, K 15.

Der am … geborene Kläger ist … Staatsangehöriger. Am 23.06.2002 fuhr er mit seinem Kraftrad Suzuki GSX, amtl. Kennzeichen: …, auf der B… aus Richtung … kommend in Richtung … Am Kraftrad des Klägers war das Licht eingeschaltet. Frau … fuhr mit dem PKW Ford Mondeo, amtl. Kennzeichen: … auf der ST … aus Richtung … in Richtung B… Halter des Fahrzeugs war zum Unfallzeitpunkt Herr … An der Einmündung in die B… ist die Vorfahrt durch ein STOP-Schild geregelt. Frau … hielt an der Einmündung kurz an, fuhr dann in die B… ein, um nach links in Richtung … abzubiegen, ohne auf das schon kurz vor ihr befindliche Kraftrad des Klägers zu achten. Unmittelbar im Kreuzungsbereich, auf der Fahrspur des Klägers, kam es zum Zusammenstoß des Kraftrades des Klägers mit dem Pkw. Der Unfall stellte für den Kläger ein unvermeidbares Ereignis dar. Frau … gab im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung an, den Kläger übersehen zu haben. Das Kraftrad des Klägers sowie seine Schutzbekleidung wurden bei dem Verkehrsunfall total beschädigt. Der Kläger wurde schwer verletzt. Er erlitt bei dem Verkehrsunfall folgende Verletzungen: Körperferner, zweigradig offener Oberschenkelbruch links, vordere Kreuzbandläsion am linken Kniegelenk, Läsion am inneren Seitenband des linken Kniegelenks, Knorpelläsion am inneren Schienbeinkopf, Impressionsbruch der äußeren Oberschenkelrolle des linken Kniegelenks, Serienrippenbrüche links, Speichengriffelbruch links, Brüche der Mittelhandknochen II, IV sowie V links, Mittelnervläsion am linken Handgelenk (posttraumatische CTS) und Rissquetschwunden an der linken Hand. Aufgrund der erlittenen Verletzungen befand sich der Kläger bis Mitte 2004 in ständiger stationärer und ambulanter ärztlicher Behandlung sowie ambulanter krankengymnastischer Behandlung.

Am 05.04.2004 wurde von dem Facharzt für Unfallchirurgie, …, für die …, Rechtsvorgängerin der Beklagten, ein unfallchirurgisch fachärztliches Gutachten über erlittene Körperverletzung und daraus erwachsende Folgezustände für den Kläger erstellt, vgl. Anlage BLD 2. In diesem Zusammenhang wird von … zur Beschwerdeymptomatik ausgeführt wie folgt: „Aktuelle, subjektive Beschwerden: Linker Oberschenkel, Kniegelenk: Bei längerer Belastung würde ein Stechen in Höhe der Oberschenkel-Hüftnarbe beobachtet, eine Wetterfühligkeit wäre gegeben, Belastungsschmerzen in Höhe des Bruchs würden keine bestehen. Die Beweglichkeit an Hüft- und Kniegelenk wäre nicht besonders eingeschränkt. Am linken Kniegelenk würde ein Belastungsschmerz nach Belastung auftreten, ein Reiben, welches auch mit Schmerzen verbunden wäre, würde im Niveau der linken Kniescheibe gegeben sein. Linkes Handgelenk, Hand: Druck- und Belastungsschmerzen würden am Handrücken im Niveau des 5. Mittelhandknochens und des Kleinfingergrundgelenks bestehen, eine Störung des Hautgefühls und des Tastsinnes wäre an Finger I-IV der linken Hand gegeben, und darüber hinaus wäre die Kraft der linken Hand eingeschränkt.“ (vgl. S. 8 BLD 2). Als Untersuchungsbefund wird von … hinsichtlich des linken Knies dokumentiert wie folgt: „Schlanke Kniegelenkskontur, keine intraartikuläre Ergussbildung. Die Kreuzbänder sind stabil mit jeweils stabilem vorderen Anschlag beim Lachmann-Test sowie Anschlag beim hinteren Schubladentest. (…) Der Bewegungsumfang ist gering reduziert (…), endlagige Schmerzprovokation beim passiven Durchbewegen ohneg enaue Zuordenbarkeit. Der Gelenkspalt medial und lateral nicht druckempfindlich, keine Einklemmungssymptomatik (…). Allerdings ist ein deutlicher Druckschmerz der Kniescheibe gegeben mit forcierter Krepitation und Schmerzprovokation retropatellar bei aktiver und passiver Beugung. Der Zohlen-Test ist ausgeprägt positiv“ (S. 13, BLD 2). Auf Seite 21/22 des Gutachtens wie folgt ausgeführt: „Eine medizinische Zukunftsprognose ist gutachterlich wie folgt zusammenzufassen: Seitens des linken Oberschenkels sind für die Zukunft keine besonderen Probleme erwartbar. Da eine Hautnarbe an der Oberschenkelvorderseite mit der darunterliegenden Muskelfaszie derb fixiert ist, könnte hier allerdings eine operative Narbenlösung notwendig werden, zumindest kann eine solche nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Der Binnenschaden am linken Kniegelenk, insbesondere der hier gegebene Knorpelschaden ist mit seiner Beschwerdesymptomatik derzeit als stabil einzustufen. Inwieweit die Knorpelveränderungen Ausgangspunkt für eine zunehmende posttraumatische Arthrose sein können, bleibt abzuwarten, während kürzer- bis mittelfristig von einer stabilen Beschwerdesymptomatik ausgegangen werden kann, ist eine zunehmende posttraumatische Arthrose für die weitere Zukunft nicht auszuschließen und durchaus möglich.

Eine erhöhte Fehlbelastung des linken Kniegelenkes ist auch durch die Tatsache einer Achsenfehlstellung am linken Oberschenkel gutachterlich abzuwägen: Da diese Fehlstellung gering ist, ist ein hieraus resultierendes zusätzliches Schädigungspotenzial für das linke Kniegelenk aber als gering einzuschätzen.

Ein Feststellungsbegehren erscheint in diesem Zusammenhang durchaus gerechtfertigt, worauf gutachterlich hiermit ausdrücklich hingewiesen wird.

Während für das linke Handgelenk - ausgenommen der gegebenen Streckeinschränkung - auch für die weitere Zukunft Beschwerdefreiheit anzunehmen ist, wird die Kraftverminderung der linken Hand und Finger von anhaltender Dauer sein. Selbiges gilt für die gestörte Sensibilität der Finger I-IV als Folge der chronischen Mittelnervstörung. Trotz eines möglichen, gewissen Gewöhnungseffektes ist hier mit keiner Besserung zu rechnen, eine Verschlechterung des Zustandes für die Zukunft ist gutachterlich derzeit aber auch nicht absehbar.

So wie zum Begutachtungszeitpunkt das Brustkorbtrauma folgenlos ausgeheilt war und hier keine Beschwerden objektiviert werden konnten, ist dies auch für die weitere Zukunft praktisch auszuschließen.“ Es wird hinsichtlich des konkreten Inhalts des Gutachtens des Herrn … Bezug genommen auf die Anlage BLD 2.

Im außergerichtlichen Regulierungsverfahren zu AZ: 1 O 1919/05 hatte die … auf die Schmerzensgeldansprüche des Klägers einen Betrag in Höhe von 35.000,00 € gezahlt und zukünftige materielle und immaterielle unfallbedingte Schadensersatzansprüche des Klägers mit Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils anerkannt. Es wird diesbezüglich Bezug genommen auf das Schreiben der … vom 24.08.2004 (Anlage K1). Mit Klage zum Landgericht Traunstein, AZ: 1 O 1919/05, wurden dann die materiellen Schadensersatzansprüche des Klägers, einschließlich seines Verdienstausfalls, sowie ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld, welches mit 15.000,00 € beziffert worden war, geltend gemacht. Von dem materiellen Schaden hatte die Beklagte zunächst einen Betrag in Höhe von 8.573,13 € anerkannt, woraufhin am 13.03.2006 entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erging. Es wird diesbezüglich Bezug genommen auf die Anlage K14. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vom 09.08.2006 hatte die Beklagte dann in Ziffer I und II auf die streitgegenständlichen Sachschäden weitere 900,00 € sowie auf den streitgegenständlichen Verdienstausfallschaden weitere 3.426,87 € bezahlt.

Der Vergleichstext lautete in diesem Zusammenhang wie folgt:

„I. Die Beklagte zu 1) bis 3) zahlen als Gesamtschuldner an den Kläger auf die streitgegenständlichen Sachschäden zur Abgeltung weitere 900,00 €.“

II. Die Beklagten zu 1) bis 3) zahlen als Gesamtschuldner an den Kläger auf den streitgegenständlichen Verdienstausfallschaden weitere 3.426,87 €.

III. Die Beklagten zu 1) bis 3) zahlen als Gesamtschuldner an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 10.000,00 €.

IV. Die Einstandspflicht der Beklagten für die materiellen und immateriellen Zukunftsschäden des Klägers bleibt entsprechend der Erklärung der Beklagten zu 3) vom 24.08.2004 mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils aufrechterhalten.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich dieses Vergleichs tragen die Beklagten 2/3, der Kläger 1/3.

Es wird diesbezüglich Bezug genommen auf die Anlage K15.

Dem Vergleichsschluss vorausgegangen war eine Güteverhandlung vor dem Landgericht Traunstein am 22.11.2005, worin der dort zuständige Richter den Parteien mitteilte, dass ein Schmerzensgeld von insgesamt 45.000,00 € aufgrund der erlittenen Verletzungen, der erfolgten Behandlungen und der jetzt bestehenden und auch für die Zukunft absehbaren Folgeschäden angemessen sei, auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Beklagte zu 3) ihre Einstandspflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden anerkannt habe. Es wird diesbezüglich Bezug genommen auf die Anlage …, Seite 2 des Protokolls vom 22.11.2005.

Im Rahmen einer privat beauftragten Begutachtung wurden von Herrn Dr … am 21.12.2012 folgende unfallbedingte körperliche Entwicklungen beim Kläger festgestellt: „Am linken Kniegelenk Entwicklung einer mittelgradigen Arthrose zum medialen Gelenkspalt mit Sklerosierung und osteophytärer Ausziehung am medialen Tibiakopf, sowie zur Intercondylarregion, sowie deutliche arthrotische Veränderungen in den Sequenzen 3 IMA 21 bis 3 IMA 24 mit auffällig deutlicher osteophytärer Kantenreaktion und Arthrose. Die Arthroseveränderungen werden als mittelgradig fortgeschritten bewertet.“ Es wird Bezug genommen auf die Anlage K4. Auch an der linken Hand beschreibt deutliche Zeichen einer beginnenden Degeneration im Bereich der ulnaren radiocarpalen Handwurzelreihe mit deutlich unruhigen Gelenkstrukturen, vgl. Anlage K 4.

Mit Schreiben vom 11.02.2014 forderte der Klägervertreter die Beklagte auf, ein weiteres Schmerzensgeld für den Kläger in Höhe von 17.500,00 € unter Fristsetzung bis zum 25.02.2014 auf. Nachdem die Beklagte die Ansprüche mit Schreiben vom 13.02.2014 zurückwies, forderte der Klägervertreter nochmals mit Schreiben vom 06.03.2014, unter Fristsetzung bis zum 21.03.2014, zur Zahlung des Gesamtbetrags in Höhe von 18.651,00 € auf, was die Beklagte erneut mit Schreiben vom 13.03.2014 ablehnte.

Mit Klage vom 12.09.2014, der Beklagten zugestellt am 10.10.2014 (vgl. Bl. 10-Z), macht der Kläger nunmehr weitere Ersatzansprüche geltend.

Der Kläger trägt vor, es handle sich bei den festgestellten Entwicklungen um Folge- bzw. Spätschäden des Verkehrsunfalls. Für in diesem Zusammenhang erforderliche orthopädische Behandlungen im Februar 2013 am linken Knie mittels einer Synocrom Spritzenserie seien ihm Kosten in Höhe von 194,90 € entstanden. Für diese Behandlungen seien zudem Fahrtkosten des Klägers von seinem Wohnort zur Praxis wie folgt angefallen: 5 Fahrten á 38,2 km × 0,30 € = 57,30 €. Aufgrund weiterer Beschwerden am linken Knie habe sich der Kläger erneut am Juli 2014 in orthopädischer Behandlung durch die orthopädische Gemeinschaftspraxis … in Form einer Spritzenkur mit Cortison und Hyaluronsäure zur Schmerzlinderung und zum Schutz des Knorpels in 5 Behandlungseinheiten unterziehen müssen. Auch hierfür seien ihm Kosten, und zwar in Höhe von 315,00 €, entstanden. Zudem seien Fahrtkosten in Höhe von 68,76 € angefallen. Für die Wahrnehmung des Arzttermins am 10.06.2014 sei ihm ein Verdienstausfallschaden in Höhe von brutto 65,36 € entstanden. Bei einem durchschnittlichen Steuersatz des Klägers von 27% errechne sich ein Nettobetrag von 47,71 €. Die auf Basis der im privaten Gutachten der orthopädischen Gemeinschaftspraxis im Rahmen der Untersuchung vom 21.12.2012 festgestellten Schäden seien Spätfolgen und damit Schäden, die im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 09.08.2006 nicht erkennbar oder absehbar gewesen seien. Der Kläger leide unter starker Wetter- und Druckempfindlichkeit sowie Hitze- und Kälteempfindlichkeit an der linken Hand. Nach einem arbeitsreichen Tag schmerze ihm die linke Hand. Das sei seit ca. 2012 der Fall, weshalb er sich auch in die Behandlung von … begeben habe. Auch habe er Schmerzen im Bereich der Narben. Er sei in diesem Bereich sehr schmerzempfindlich, das äußere sich durch ein „wie elektrisierendes Gefühl“. Diese Beeinträchtigungen seien für ihn seit ca. 2011/2012 gravierender Art. Im Bereich von drei Fingern sowie im Narbenbereich habe er außerdem Taubheitsgefühle. Im linke Knie verspüre könne er aufgrund des Knorpelschadens bei jeglicher starker Belastung des linken Knies einen stechenden Schmerz in der Kniescheibe. Das sei beispielsweise beim Fahrradfahren der Fall. Er höre zunächst eine Art Knirschgeräusch im linken Knie, dann stelle sich der stechende Schmerz an. Er habe permanente Schmerzen, wenn er laufe.

Der Kläger hat daher beantragt,

wie folgt zu erkennen:

1. Die Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger 701,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.02.2014 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.02.2014 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, der geltend gemachte immaterielle Schaden sei bereits im Vergleichswege am 09.08.2006 erfasst, im Übrigen auch durch die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 45.000,00 € abgegolten.

Das Gericht hat den Kläger, im Rahmen der Hauptverhandlung vom 20.04.2015, persönlich informatorisch angehört (vgl. Protokoll vom 20.04.2015, Blatt 45/47 d.A.). Weiter hat das Gericht Beweis erhoben durch Erholung eines unfallchirurgischen und chirurgischen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen … am 17.07.2015. Es wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 17.07.2015 (Blatt 64 d.A.). Die Sachverständige hat ihr Gutachten mit schriftlichen Gutachten vom 30.09.2015 (vgl. Blatt 80 d.A.) schriftlich und im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 20.06.2016 (vgl. 107/111 d.A.) ergänzt und erläutert.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage sowie die Gutachten der Sachverständigen … sowie die Protokolle der mündlichen Hauptverhandlung vom 20.04.2015 und 20.06.2016.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

A. Zulässigkeit:

Die Klage ist zulässig.

B. Begründetheit:

Die Klage ist begründet.

I.

Anspruch auf Zahlung weiterer 15.000,00 € Schmerzensgeld:

1. Entwicklung einer posttraumatischen Arthrose in zunehmender Form am linken Knie

Dem Kläger steht für die von ihm dargelegten, unstreitigen, im Übrigen von der Sachverständigen … bestätigten, durch das Unfallereignis kausal hervorgerufenen Schäden im linken Knie (Entwicklung der posttraumatische Arthrose in zunehmender Form) ein weiteres Schmerzensgeld gemäß §§ 823 I, II i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 2, § 9 Abs. 1 und 3 StVO, § 7 Abs. 1 StVG, § 18 StVG, § 3 PflVG i.V.m. Ziffer IV gerichtlichen Vergleichs zu, da die hier geltend gemachten Körperschäden nicht bereits durch den Vergleich vom 09.08.2006 mit abgegolten sind.

Ob und gegebenenfalls inwieweit dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld zusteht, bestimmt sich zunächst nach dem Inhalt des am 09.08.2006 geschlossenen Vergleichs (vgl. OLG Hamm, r+s 2001, 505). Hieraus geht hervor, dass zum einen unter III. die Beklagten als Gesamtschuldner an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 10.000,00 € zu zahlen hatten und unter IV. die Einstandspflicht der Beklagten für materielle und immaterielle Zukunftsschäden des Klägers, entsprechend der Erklärung der Beklagten zu 3) vom 24.08.2004 mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils aufrecht erhalten bleiben sollten. Damit wurde ein umfassender Abfindungsvergleich gerade nicht geschlossen und war auch, wie sich aus den eindeutigen Formulierungen ergibt, nicht gewollt. Weiter wurden Eintrittspflichten der Beklagten auch gerade nicht auf „weitere“ Zukunftsschäden beschränkt, sondern sollten gemäß dem Schreiben K 1 in Verbindung mit dem Vergeich vom 09.08.2006 für „materielle und immaterielle Zukunftsschäden“ bestehen bleiben. Insofern greift auch die von Beklagtenseite zitierte Rechtsprechung des OLG Hamm, BLD 3, nicht, da dem Wortlaut nach vorliegend nicht von einem „weiteren“ zukünftigen immateriellen Schaden, vielmehr von zukünftigem Schaden überhaupt gesprochen wird. Aus dem Wortlaut des Vergleichs ergibt sich mithin im Umkehrschluss, dass eine Abfindung lediglich für gegenwärtige, materielle und immaterielle Ansprüche des Klägers erfolgen sollte.

Insofern stellt sich vorliegend die Frage, ob die nunmehr beim Kläger vorliegenden Körperschäden des linken Knies im Kontext des Vergleichs als damals gegenwärtige/bestehende Schäden oder zukünftige Schäden anzusehen sind.

Grundsätzlich werden in der Rechtsprechung unter Zukunftsschäden solche Verletzungsfolgen angesehen, die zeitlich nach Abschluss des Vergleichs eintreten und im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht erkennbar und voraussehbar waren und damit bei der Einigung nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. vor dem Hintergrund weiterer Schmerzensgeldforderungen nach rechtskräftigem Urteil BGH, NJW 1995, 1614). Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sicht der Parteien, sondern auf nach objektiven Gesichtspunkten, d.h. nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen an (vgl. BGH NJW 1995, 1614).

Die Parteien haben in diesem Zusammenhang - wenngleich mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen - übereinstimmend auf die Feststellungen des … im Gutachten vom 05.04.2004 abgestellt. Dieser hat hierzu ausgeführt, der Binnenschaden am linken Kniegelenk, insbesondere der hier gegebene Knorpelschaden sei mit seiner Beschwerdesymptomatik derzeit als stabil einzustufen (vgl. S. 22 des Gutachtens). Inwieweit die Knorpelveränderungen Ausgangspunkt für eine zunehmende posttraumatische Arthrose sein könnten, bliebe abzuwarten und könne nicht ausgeschlossen werden (vgl. S. 22). Nach Auffassung des Gerichts wird damit die von … für möglich gehaltene Entwicklung posttraumatische Arthrose in zunehmender Form hin als zukünftig und im Grunde nicht absehbar beurteilt und stellt damit einen Zukunftsschaden im Sinne des Vergleichs dar.

Dieses Auffassung wird auch gestützt durch die sachverständige Beurteilung der gerichtlich beauftragten Sachverständigen … Frau … hat in diesem Zusammenhang dargelegt, dass die Einschätzungen des … auf Seite 22 seines Gutachtens sich nicht vollständig bestätigt hätten, der eingetretene Knorpelschaden und die daraus resultierende belastungsabhängige Beschwerdesymptomatik hätten nun erheblich zugenommen (S. 20 des Gutachtens vom 17.07.2015, Bl. 64 d.A.). 2004 werde (von …) eine freie Funktion des linken Kniegelenks beschrieben, 2012 liege computertomographisch nachgewiesen ein diskreter Gelenkerguss vor sowie eine diskrete Verschlechterung der Kniegelenksbeweglichkeit (S. 18 des Gutachtens vom 17.07.2015). Es fände sich eine endgradig eingeschränkte Beweglichkeit mit 0-10-130 Grad. Es liege eine Kreuzbandinsuffizienz sowie klinisch eine diskrete X-Beinfehlstellung mit Scheitelpunkt im Bereich des linken Kniegelenks vor. Auch hätten Kniescheibendruck und Bewegungsschmerz objektiviert werden können mit Krepitation links (S. 19 des SVG vom 17.07.2015). Das Ausmaß der Knorpelschäden sei im Übrigen auch aus medizinischer Sicht im Jahr 2004 nicht absehbar gewesen und es widerspreche ärztlicher Erfahrung, weitergehende Prognosen für einen längeren Zeitraum, der über einen 5-Jahreszeitraum hinausgeht - zu erstellen. Der Zustand im Kniegelenk des Klägers habe sich im Verhältnis zum Befund von 2004 wesentlich verschlechtert. Eine Weiterentwicklung der Schäden in diesem Ausmaß habe 2004 naturgemäß nicht bekannt sein können (S. 2 des Gutachtens vom 15.10.2015). Man habe bei dem Kläger, der 2004 noch sehr jung gewesen sei, das Ausmaß bzw. die Entwicklung dieses Schadens nicht vorhersehen können (S. 2 des Protokolls vom 20.06.2016, Bl. 108 d.A.). Es habe sich eine sehr negative Entwicklung ergeben, man habe den Schaden so, wie er sich entwickelt habe, zum damaligen Zeitpunkt nicht seriös vorhersagen können (S. 2 des Protokolls vom 20.06.2016, S. 2). Im Jahr 2004 hätten annähernd achsgerechte Stellungsverhältnisse bestanden und die Möglichkeit, die Kreuzbandinsuffizienz des vorderen Kreuzbandes muskulär zu kompensieren, insofern hätten die Unfallfolgen nicht exakt eingeschätzt werden können (vgl. S. 2 Protokoll vom 20.06.2016).

Das Gericht schließt sich den nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Feststellungen der Sachverständigen an und macht sie sich zu eigen. Insofern ist davon auszugehen, dass die Entwicklung der zunehmend posttraumatischen Arthrose beim Kläger - wenngleich medizinisch für möglich erachtet - zumindest in diesem Ausmaß nicht als absehbar beurteilt wurde, auch nicht beurteilt werden konnte. Insofern waren die hieraus resultierenden Verletzungsfolgen im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses gerade noch nicht erkennbar und voraussehbar und konnten damit im Vergleich keine Berücksichtigung finden. Sie stellen damit einen Zukunftsschaden im Kontext des streitgegenständlichen Vergleichs dar. Das gilt auch vor dem Hintergrund als … 2004 unter Zugrundelegung einer nur geringen Fehlstellung der Achse des linken Oberschenkels des Klägers das zusätzliche Schädigungspotential für das linke Kniegelenk als „sehr gering“ einschätzte (S. 22 Gutachten …). Tatsächlich entwickelte sich die Fehlstellung aber so negativ, dass es wiederum zu schädigenden Einwirkungen auf das Kniegelenk und mithin zur vorliegenden Entwicklung der posttraumatischen Arthrose kam (vgl. S. 18-20 SVG … vom 17.07.2016).

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht vor der Auslegung des Vergleichstext vor dem Hintergrund der Güteverhandlung zu Az 1 O 1919/05 am 22.11.2005: Soweit die gütliche Einigung auch vor dem Hintergrund des vor dem Landgericht Traunstein am 22.11.2005 stattgefundenen Gütetermins steht, worin der dort zuständige Richter den Parteien mitteilte, ein Schmerzensgeld von insgesamt 45.000,00 € aufgrund der erlittenen Verletzungen, der erfolgten Behandlungen und der jetzt bestehenden und auch für die Zukunft absehbaren Folgeschäden werde als angemessen erachtet, dürfte diese Einschätzung - zumindest wurde hier nicht gegenteilig vorgetragen - vor dem Hintergrund des bekannten Gutachtens des … zu sehen sein, der nach dargetaner Auffassung des Gerichts keineswegs von diesbezüglich absehbaren Folgen, sondern lediglich von medizinisch möglichen Folgen gesprochen hat (s.o.). Zudem haben die Parteien im später geschlossenen Vergleich ohne Einschränkung explizit eine Einstandspflicht der Beklagten für zukünftige materielle und immaterielle Schäden vereinbart.

Dem steht weiter der Grundsatz der einheitlichen Schmerzensgeldbemessung nicht entgegen. Bei der Schmerzensgeldbemessung sind zwar die aus der Verletzung folgenden gesundheitlichen Zukunftsrisiken zu berücksichtigen. Grundsätzlich umfaßt das Schmerzensgeld alle Verletzungsfolgen, die im Zeitpunkt der Entscheidung als nicht völlig fernliegend anzusehen sind. Allerdings hat die Rechtsprechung dem Geschädigten die Möglichkeit eingeräumt, bei einem noch nicht hinreichend absehbaren Heilungs- oder Beeinträchtigungsverlauf den Schmerzensgeldantrag auf die bereits eingetretenen Verletzungsfolgen zu beschränken (sog. immaterieller Vorbehalt, vgl. BGH NJW 80, NJW Jahr 1980 Seite 2754 OLG Koblenz VersR 89, VERSR Jahr 1989 Seite 598 VRS Bd. 77, VRS Band 77 Seite 427 ff.). Dementsprechend kann auch im Vergleichswege ein solcher immaterieller Vorbehalt erklärt werden, was hier geschehen ist.

2. Folgeschäden an der linken Hand

Soweit der Kläger auf Grundlage des Gutachten … einen unfallbedingten Folgeschaden an der linken Hand behauptet, hat die Sachverständige … in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass sich die Verhältnisse und Untersuchungsbefunde im Bereich der linken Hand des Klägers in beiden Gutachten (…) nicht wesentlich unterscheiden (S. 17/18 des Gutachtens vom 17.07.2015). Das Gericht macht sich diese nachvollziehbaren Ausführungen zu eigen und kommt mithin zu dem Ergebnis, dass diesbezüglich nicht von einer negativen Entwicklung oder einem Folgeschaden ausgegangen werden kann, so dass Schäden in diesem Bereich bereits als gegenwärtige immaterielle Schäden abgegolten wurden.

3. Zur Höhe des Schmerzensgeldes

Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, gewähren und zugleich dem Genugtuungsbedürfnis des Geschädigten Rechnung tragen (vgl. BGHZ 18, BGHZ Band 18 Seite 149 (BGHZ Band 18 Seite 157). Hier steht die (weitere) Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes im Vordergrund, da die Genugtuungsfunktion bereits im Vergleich vom 09.08.2006 Berücksichtigung gefunden hat. Bei der Schätzung des angemessenen Ausgleichs für diesen nun gegenwärtig gewordenen Zukunftsschaden sind die Schwere und Dauer der erlittenen Schmerzen, Umfang und Dauer der bleibenden Beeinträchtigungen und die diesbezüglichen gesundheitlichen Zukunftsrisiken zu berücksichtigen (BGH r+s 1992, 273). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach eigenen Angaben seit ca. 4 Jahren unter z.T. stechenden Schmerzen u.a. beim Laufen und unter einer endgradig eingeschränkten Beweglichkeit leidet (vgl. S. 19 des SVG Bauer vom 17.07.2015). Eine diesbezügliche Besserung ist auch bei weiter erfolgenden Synochromspritzen (S. 21 des SVG …) nicht absehbar ist, vielmehr wird die Arthrose als „zunehmend“ von der Sachverständigen … eingeschätzt, vgl. S. 19 SVG vom 17.07.2016, unten, und zieht unter Umständen operative Maßnahmen nach sich (vgl. Anhörung Kläger). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass auch im Rahmen der Untersuchungen von … im Jahr 2004 eine relevante Belastungsschmerzhaftigkeit am linken Kniegelenk aufgrund eines unfallkausal bedingten Knorpelschadens am inneren Schienbeinkopf festgestellt wurde (vgl. S. 20 des Gutachten …) und diese als definitiv und endgültig eingeschätzt wurde (vgl. S. 21 des Gutachten …). Mithin ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits ab dem Unfallereignis unter Belastungsschmerzen litt. Indes hat die Sachverständige … hierzu ausgeführt, dass der nunmehr eingetretene Knorpelschaden zu einer deutlich zugenommenen belastungsabhängigen Beschwerdesymptomatik geführt hat (vgl. S. 20 des SVG … vom 17.07.2015). Weiter hat die Sachverständige … erhebliche Bewegungseinschränkungen des linken Kniegelenks, die auf die posttraumatische Arthrose zurück zu führen sind festgestellt. Entsprechende deutlich verstärkte Schmerzen und Bewegungseinschränkungen aufgrund der zunehmenden posttraumatischen Arthrose stehen für das Gericht damit fest aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen …, welche hierzu Untersuchungen zur Objektivierung durchgeführt hat, vgl. S. 19 des Gutachtens vom 17.07.2015. Nach Auffassung des Gerichts ist der derzeit erst 34 jährige Kläger durch diese deutlich verstärkte Beschwerde- und Schmerzsymptomatik zusätzlich erheblich und dauerhaft in der Lebensqualität insbesondere beim Sport eingeschränkt, weshalb es ein weiteres Schmerzensgeld von 15.000,00 Euro für angemessen erachtet hat.

Dem steht auch nicht entgegen, dass bereits 45.000,00 Euro Schmerzensgeld bezahlt und damit unter Umständen auch unter Berücksichtigung der sehr negativen Entwicklung am linken Knie insgesamt gerichtlicherseits im Urteilswege kein höheres Schmerzensgeld zugesprochen worden wäre. Die Parteien haben sich mit Vergleichsabschlusses dahingehend geeinigt, dass die damals gegenwärtig erlittenen immateriellen Schäden durch Zahlung einer Summe in Höhe von 45.000,00 Euro angemessen ausgeglichen waren. Mithin war hiervon der Ausgleich für einen nicht hinreichend absehbaren Heilungs- oder Beeinträchtigungsverlauf nicht erfasst, so dass dieser vom Gericht ohne den Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes zu verletzten (s.o., immaterieller Vorbehalt) unter Zugrundelegung der nunmehr zu bewertenden Schäden festzulegen war. Dabei spielt die Frage, ob die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsschluss für die damals gegenwärtigen immateriellen Schäden einen „zu hohen“ Betrag vereinbarten, keine Rolle.

II.

Anspruch auf 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 15.000 Euro ab dem 26.02.2014

Dem Kläger steht ein entsprechender Zinsanspruch gemäß §§ 280 I, 286, 288 BGB zu. Die Beklagte war wie unter I. dargelegt, verpflichtet, ein weiteres Schmerzensgeld in genannter Höhe zu bezahlen. Nachdem sie dies nicht tat, geriet sie nach entsprechend erfolgter Fristsetzung durch den Klägervertreter mit Schreiben vom 11.02.2014 unter Fristsetzung bis zum 25.02.2014 ab dem 26.02.2014 in Verzug.

III.

Anspruch auf Ersatz materieller Kosten in Höhe von 701,32 €:

Dem Kläger steht ein entsprechender Anspruch gemäß §§ 823 I, II i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 2, § 9 Abs. 1 und 3 StVO, § 7 Abs. 1 StVG, § 18 StVG, § 3 PflVG i.V.m. gerichtl. Vergleich zu. Soweit die Klägerseite Ersatz materieller Schäden für durchgeführte Spritzenbehandlungen und Fahrtkosten sowie Verdienstausfall geltend macht, hat sie das Entstehen dieser Kosten durch Vorlage der entsprechenden Rechnungen bzw. Bestätigungen (vgl. K 5-K 9) nach Auffassung des Gerichts hinreichend nachgewiesen. Die Sachverständige … hat auch die Erforderlichkeit entsprechender Behandlungsmaßnahmen im Rahmen ihrer Sachverständigenbegutachtung bestätigt. Nachdem auch dem Vergleichswortlaut entsprechend materielle Zukunftsschäden nicht vom Vergleichsabschluss ausgeschlossen bzw. ausgenommen worden waren, steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung entsprechender Kosten auch zu.

IV. Anspruch auf 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 701,32 Euro ab Rechtshängigkeit

Dem Kläger steht ein entsprechender Zinsanspruch gemäß §§ 280 I, 291 BGB zu.

V. Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 Euro

Dem Kläger steht weiter ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu, da es sich hierbei ebenfalls um unfallkausale Schadenspositionen handelt. Nachdem dem Kläger ein entsprechender Hauptanspruch zusteht, war er berechtigt, den Klägervertreter mit der Geltendmachung seiner Rechte entsprechend zu beauftragen, sodass die hierfür entstandenen Rechtsanwaltskosten ebenfalls gemäß den §§§ 823 I, II i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 2, § 9 Abs. 1 und 3 StVO, § 7 Abs. 1 StVG, § 18 StVG, § 3 PflVG i.V.m. Ziffer IV. des gerichtlen Vergleichs von der Beklagtenseite zu ersetzen sind.

VI.

Anspruch auf 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.100,51 Euro ab dem 26.02.2014

Ein entsprechender Anspruch besteht nach erfolgter Fristsetzung der Klägerseite und fruchtlosem Ablauf (vgl. oben II.) gemäß §§ 280 I, 286, 288 BGB.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

VIII.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

IX.

Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 3 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Traunstein Urteil, 18. Juli 2016 - 7 O 3674/14

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Landgericht Traunstein Urteil, 18. Juli 2016 - 7 O 3674/14 zitiert 10 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


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Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers


(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursa

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren


(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahn

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Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahr

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 8 Vorfahrt


(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, 1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine

Referenzen

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.