Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Feb. 2017 - 10 U 3261/16

bei uns veröffentlicht am24.02.2017

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 04.08.2016 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 18.07.2016 (Az. 7 O 3674/14) in Nr. I. bis III. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 614,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.10.2014 zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung weitergehender ärztlicher Behandlungskosten und Fahrtkosten bejaht. Hingegen besteht kein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld und daher auch nicht auf Ersatz von wegen dessen vorgerichtlicher Geltendmachung entstandenen Rechtsanwaltskosten.

1. Die Sachverständige Dr. med. Karin B., von deren hervorragender Sachkunde sich der Senat an Hand einer Vielzahl erholter Gutachten und Anhörungen vor dem Senat überzeugen konnte, hat in ihrem Gutachten ausgeführt, dass die den geltend gemachten Kosten zugrunde liegenden Behandlungen ihre Ursache in der sich verschlechternden unfallursächlichen Kniegelenksarthrose haben und medizinisch indiziert waren (schriftliches Gutachten S. 21). Danach ergibt sich ein Anspruch in Höhe von insgesamt 509,90 € (Anlagen K 5 und K 9). Die Entfernungsstrecke (38,2 km) und die Behandlungstage (11) ergeben nach der Aufstellung des Klägers Fahrtkosten in Höhe von 105,05 €. Die Höhe der Fahrtkosten bestimmt sich nach § 5 II Nr. 1 JVEG mit 0,25 € (BGH NJW 2010, 930 = MDR 2010, 320 = r + s, 2010, 76 = NZV 2010, 192 = DAR 2010, 80; Senat, Hinweis v. 21.09.2006 - 10 U 3932/06; OLG Naumburg NJW 2015, 261 = VersR 2015, 505 (506) = VRS 127 (2014) 18; LG Konstanz NJW-RR 2013, 399), nicht nach § 9 I 2 EStG (Senat, Hinweis- und Auflagenverfügung v. 10.08.2006 - 10 U 2853/06; Hinweis v. 21.09.2006 - 10 U 3932/06). Aus der vorliegenden Bescheinigung des Arbeitgebers (Anl. K 9) lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass dem Kläger selbst ein Verdienstausfall für 2 1/4 Stunden entstand. Insgesamt beläuft sich der ersatzfähige materielle Schaden auf 614,95 € zuzüglich Zinsen wie tenoriert. Insoweit war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

2. Ein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld über das vorprozessual und aufgrund des Vergleichs vom 09.08.2006 im Verfahren 1 O 1919/05 vor dem Landgericht Traunstein hinaus gezahlte (insgesamt 45.000 €) besteht nicht.

a) Nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH in NJW-RR 2006, 712 (vgl. auch Senat, Urt. v. 15.03.2013, Az. 10 U 4171/12 [Juris]) gelten für ein weiteres Schmerzensgeldverlangen nach einem ein Schmerzensgeld zusprechenden Urteil folgende Grundsätze, die auch dann anzuwenden sind, wenn sich die Parteien, wie vorliegend, über ein Schmerzensgeld in einem Vergleich geeinigt haben:

„Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat, Urteile vom 11. Juni 1963 - VI ZR 135/62 - VersR 1963, 1048, 1049; vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79 - VersR 1980, 975 f.; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87 - VersR 1988, 929 f.; vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94 - VersR 1995, 471, 472; vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876; vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03 - VersR 2004, 1334, 1335; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 41/74 - VersR 1976, 440, 441; vgl. auch Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 253 Rdn. 50; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 322 Rdn. 161; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 322 Rdn. 13; Diederichsen, VersR 2005, 433, 439; von Gerlach, VersR 2000, 525, 530; Heß, ZfS 2001, 532, 534; kritisch MünchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl., § 322 Rdn. 126). Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (Senat, Urteile vom 6. Dezember 1960 - VI ZR 73/60 - VersR 1961, 164 f.; vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - a. a. O.; vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03 - a. a. O.; Diederichsen, a. a. O., 439 f.; von Gerlach, a. a. O.). Solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein (vgl. Senat, Urteile vom 11. Juni 1963 - VI ZR 135/62 -; vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79 -; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87 -; vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 -; vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03 -; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 41/74 - alle a. a. O.; BGH(GS)Z 18, 149, 167; MünchKommZPO/Gottwald, a. a. O., Rdn. 135, 143; Stein/Jonas/Leipold, a. a. O., Rdn. 161; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 322 Rdn. 23 a.E.; Zöller/Vollkommer, a. a. O., Rdn. 13 und Vor § 322 Rdn. 49; Diederichsen, a. a. O., 440; Prütting/Gielen, NZV 1989, 329, 330).

Ob Verletzungsfolgen im Zeitpunkt der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes erkennbar waren, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Sicht der Parteien oder der Vollständigkeit der Erfassung des Streitstoffes durch das Gericht, sondern nach objektiven Gesichtspunkten, das heißt nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen (vgl. Senat, Urteile vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87 - und vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94 - beide a. a. O.; OLG Köln, ZfS 1992, 82; OLG Oldenburg, VersR 1997, 1541; OLG Köln, VersR 1997, 1551, OLG Düsseldorf, OLGZ 1994, 546, 548 f.; OLG Koblenz, OLGR 2005, 120, 121; Musielak/Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 322 Rdn. 52). Maßgebend ist, ob sich bereits in jenem Verfahren eine Verletzungsfolge als derart nahe liegend darstellte, dass sie schon damals bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden konnte (vgl. Senat, Urteile vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79 -; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87 -; vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94 - alle a. a. O.; siehe auch BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 41/74 - a. a. O.; OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, 1590, 1591; Kreft in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 847 Rdn. 51).“

Eine naheliegende Wahrscheinlichkeit der Verschlechterung wurde noch bei einem Wahrscheinlichkeitsgrad von 30%-40% angenommen (vgl. BGH NJW 1988, 2300 [2302] = VersR 1988, 929 f. = MDR 1988, 951; Senat, Beschl. v. 19.07.2007 - 10 U 1748/07).

b) Der Schmerzensgeldanspruch kann zwar wie jeder andere auf Zahlung einer Geldsumme lautende Anspruch auch nur teilweise geltend gemacht werden (OLG München NZV 1997, 440; Kramer ProzRB 2004, 289 f.). So kann der Geschädigte im Wege einer offenen Teilklage insbesondere eine Beschränkung auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufgetretenen Folgen vornehmen (sog. zeitlich unbegrenztes Teilschmerzensgeld), vgl. BGH NJW 2004, 1243 = NZV 2004, 240 = VersR 2004, 1334; OLG Düsseldorf NZV 1995, 449; Senat, Beschl. v. 12.12.2006 - 10 U 4849/06; Beschl. v. 19.07.2007 - 10 U 1748/07). Allein der Umstand, dass bei der Feststellungserklärung die Einstandspflicht nicht auf weitere Zukunftsschäden beschränkt, sondern für immaterielle Zukunftsschäden bestehen bleiben sollte, genügt hierfür nicht. Im Übrigen hätte es bei einer Beschränkung auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufgetretenen Folgen nicht der Erholung eines Gutachtens bedurft. Ausweislich der Anlage K 17 und des im Termin vorgelegten Schreibens des Klägervertreters vom 09.08.2004 war der Rechtsvorgängerin der Beklagten vor Abgabe der Erklärung über die Einstandspflicht hinsichtlich künftiger Schäden und der vorprozessualen Zahlung ein Klageentwurf zugeleitet worden, der die immateriellen Ansprüche bis 31.12.2004 erfasste und darüberhinausgehende materielle und immaterielle Ansprüche ausdrücklich vorbehielt und auch die Klage sah eine entsprechend Beschränkung vor. Dies war in dieser Form nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht zulässig. Maßgeblich ist aber, ob mit dem gerichtlichen Vergleich eine Einigung über das Schmerzensgeld insgesamt oder nur über ein Teilschmerzensgeld etwa über die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufgetretenen Folgen erzielt wurde. Die Vorlage eines Gutachtens unter Einschluss der künftigen Entwicklung, die vom Facharzt Dr. S. 2004 als kurz- bis mittelfristig stabil erachtet wurde und insbesondere der Vergleichsvorschlag vom 22.11.2005, der hinsichtlich des Schmerzensgeldes darauf abstellt, dass der vorgeschlagenen Betrag von noch 10.000 € oder eben insgesamt 45.000 € aufgrund der erlittenen Verletzungen, der erfolgten Behandlungen und der jetzt bestehenden und auch für die Zukunft absehbaren Folgeschäden unter Berücksichtigung des immateriellen Vorbehalts angemessen erscheint, spricht gerade dagegen, dass nur ein Teilschmerzensgeld erörtert wurde und hinsichtlich des Schmerzensgeldes entsprach der Vergleich der Parteien der vorgeschlagenen gerichtlichen Lösung. Gegen eine Einigung nur über ein Teilschmerzensgeld spricht weiter, dass angesichts der erlittenen Verletzungen mit einer im Kniegelenk nur geringfügigen Bewegungseinschränkung, einer MdE, die lediglich im Hinblick auf den sich möglicherweise künftig verschlechternden Knorpelschaden mit 20% bemessen wurde, und einer stabilen Beschwerdesymptomatik, mit der der Geschädigte seinerzeit gut zurecht kam, auch unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters ein Schmerzensgeld in Höhe von 45.000 € ohne Berücksichtigung einer sich möglicherweise künftig verschlechternden Beschwerdesymptomatik nicht gerechtfertigt wäre.

c) Die Entwicklung der jetzigen Beschwerdesymptomatik war bereits 2004 vorhersehbar und gerade nicht fernliegend. Nach dem Gutachten aus dem Jahr 2004 war die Arthrose langfristig möglich, der Gutachter hielt deshalb ein Feststellungsbegehren für gerechtfertigt, was bereits nahelegt, dass die Entstehung der Arthrose und ein diesbezüglicher Behandlungsbedarf mit Entstehung erheblicher Kosten, bezüglich derer der Kläger abzusichern war, nicht eben fern lag. Die Einschätzung einer kurz- bis mittelfristig stabilen Beschwerdesymptomatik mit der durchaus gegebenen Möglichkeit einer zunehmenden posttraumatischen Arthrose für die weitere Zukunft hat sich auch realisiert, wie sich der Anamnese bei der Sachverständigen Dr. B. entnehmen lässt, hatte der Kläger in den Jahren 2005 - 2011 doch mit dem Knie wenig Beschwerden.

Maßgeblich ist, ob die Entstehung der Arthrose als Spätfolge für einen Sachverständigen zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (09.08.2006) vorhersehbar war oder ob insoweit hinsichtlich Zeitpunkt und Schwere der Folge und der in der Anamnese bei der Sachverständigen Dr. B. beschriebenen Beeinträchtigungen von einem so ungewöhnlichen Verlauf auszugehen ist, mit dem nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste. Die Sachverständige Dr. med. Karin B. hat in ihrer ergänzenden Anhörung vor dem Senat, ohne sich insoweit in Widerspruch zu ihrem schriftlichen Gutachten und ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zu setzen, zur Überzeugung des Senats ausgeführt, dass der kurz- bis mittelfristige Bereich einen Zeitraum von bis zu etwa 5 Jahren umfasst, durch bestimmte Maßnahmen wie Muskelkräftigung und Gewichtsabnahme und andere Maßnahmen die subjektiven Beschwerden lange Zeit hinausgezögert werden können, was individuell und bei jedem Patienten unterschiedlich ist, der objektive Knorpelschaden durch CT und MR nachgewiesen und im Jahr 2004 bereits festgestellt war und eine Kompensation des Knorpelschadens zum damaligen Zeitpunkt genauso möglich war wie eine Verschlimmerung des Zustandes und der jetzt eingetretene Verlauf auch aus der Sicht eines Sachverständigen im Jahr 2004 in gleicher Weise möglich war wie ein durch Kompensation erzielter leichterer Verlauf. Danach handelt es sich bei dem jetzigen Beschwerdebild um keine fernliegende Entwicklung und gerade keinen ungewöhnlichen Verlauf.

3. Die vorgerichtlichen Kosten fielen ausweislich der Anlage K 10 nur für das geltend gemachte weitere Schmerzensgeld an, so dass auch insoweit ein Anspruch nicht besteht.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2004 - VI ZR 70/03

bei uns veröffentlicht am 20.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 70/03 Verkündet am: 20. Januar 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 70/03 Verkündet am:
20. Januar 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage der Zulässigkeit einer Teilklage im Schmerzensgeldprozeß.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03 - OLG Stuttgart
LG Ulm
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Februar 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in der Sache zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der Folgen einer tätlichen Auseinandersetzung auf Zahlung materiellen Schadensersatzes und eines Teilbetrages des ihm zustehenden Schmerzensgeldes in Anspruch. Er begehrt außerdem die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, materiellen Zukunftsschaden zu ersetzen.
Das Landgericht hat dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 4.803,20 zugesprochen und festgestellt, daß der Beklagte 80% des materiellen Zukunftsschadens zu ersetzen habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, angesichts der vorsätzlichen Tat und der gravierenden Dauerfolgen sei bei einer Haftung des Beklagten in vollem Umfang ein einheitlich zu bemessendes Schmerzensgeld ! #" $ %& '$ ( ' ) *% '+ von 5000 i- - ' . /0 1 320 '+ 4 ! #" $ % 5 '$ schen Mitverschuldens von 20% 4000 , , eine Teilklage erhoben habe, müsse derzeit nicht entschieden werden, wie hoch das insgesamt zu bezahlende Schmerzensgeld sei. $ Die auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 1000 6 rzensgeld gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Beklagten, mit der dieser die Unzulässigkeit der Teilklage gerügt hat, hat das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der Schmerzensgeldforderung in vollem Umfang abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung damit begründet, daß der Kläger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Teilschmerzensgeld trotz rechtlicher Hinweise durch das Gericht nicht vorgetragen habe. Auf Teilschmerzensgeld könne nur geklagt werden, wenn sich die künftige Entwicklung noch nicht überschauen lasse, deswegen das insgesamt angemessene Schmerzensgeld noch nicht endgültig beurteilt werden könne und sich deshalb das Gericht außer Stande sehe, den Betrag in voller Höhe zu ermitteln. Nur in solchen
Ausnahmefällen müsse dem Verletzten, um ihm eine Entschädigung für zukünftige Schäden nicht abzuschneiden, für den bisher überschaubaren Zeitraum ein Teilschmerzensgeld zugesprochen und die Geltendmachung einer weiteren Entschädigung für die Zukunft vorbehalten werden. Das mache der Kläger jedoch nicht geltend, sondern glaube, ein Teilschmerzensgeld nur deshalb verlangen zu können, weil es sich um eine teilbare Geldforderung handle. Das berechtige den Geschädigten jedoch nicht, ein Teilschmerzensgeld einzuklagen. Der einheitliche Schmerzensgeldanspruch lasse sich - von dem Ausnahmefall ungewisser Zukunftsschäden abgesehen - nicht in zwei oder mehr Teile "zerlegen". Für sich bereits abzeichnende Verletzungsfolgen sei die angemessene Höhe des Schmerzensgeldes zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unter Einbeziehung sämtlicher schmerzensgeldrelevanter Faktoren zu ermitteln, die durch das entsprechend festgesetzte Schmerzensgeld dann auch abgegolten seien.

II.

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. 1. Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsgerichts, daß es der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl. Großer Senat BGHZ 18, 149; Senatsurteile vom 6. Dezember 1960 - VI ZR 73/60 - VersR 1961, 164, 165 und vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876). Dabei steht die mit der Verletzung verbundene Lebensbeeinträchtigung im Verhältnis zu den anderen zu berücksichtigenden Umständen
stets an der Spitze. Denn Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden bil- den das ausschlaggebende Moment für den angerichteten immateriellen Schaden. Im übrigen läßt sich ein Rangverhältnis der zu berücksichtigenden Umstände nicht allgemein aufstellen, weil diese Umstände ihr Maß und Gewicht für die vorzunehmende Ausmessung der billigen Entschädigung erst durch ihr Zusammenwirken im Einzelfall erhalten (vgl. BGHZ 18, 149, 157 ff.). Soweit die Revision darauf hinweist, daß der Begriff der Einheitlichkeit sich daneben auf die Doppelfunktion des Schmerzensgeldes als Ausgleich und Genugtuung für die erlittenen Verletzungen bezieht, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, sondern bedeutet nur, daß der Anspruch weder in einen Betrag auf angemessenen Ausgleich und einen weiteren Betrag zur Genugtuung, noch in Teilbeträge zum Ausgleich bestimmter Verletzungen aufgespalten werden kann (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1960 - VI ZR 73/60 - aaO). 2. Das wird vom Berufungsgericht im Grundsatz nicht verkannt.
a) In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertritt es die Auffassung, daß mit dem auf eine unbeschränkte Klage insgesamt zuzuerkennenden Schmerzensgeld nicht nur alle bereits eingetretenen, sondern auch alle erkennbaren und objektiv vorhersehbaren künftigen unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten werden (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79 - VersR 1980, 975; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87 - VersR 1988, 929 f.; vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94 - VersR 1995, 471, 472; vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - aaO; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 41/74 - VersR 1976, 440). Das stellt auch die Revision nicht in Frage.

b) Mit Erfolg macht sie jedoch geltend, daß das Berufungsgericht bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall, die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen nicht gewürdigt hat (§ 286 ZPO). aa) Nach den bereits mit der Klageschrift vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen besteht die Gefahr, daß es beim Kläger zu einer Humeruskopfnekrose kommen könnte, die eine erneute operative Versorgung und höchstwahrscheinlich eine Schulterprothese erfordern würde; außerdem drohe die Gefahr einer sich zunehmend entwickelnden Handgelenksarthrose, die im Falle ihres Auftretens mittelfristig eine Korrekturoperation erforderlich machen würde. Somit läßt sich eine Aussage darüber, ob und in welchem Umfang in der Zukunft noch Spätfolgen der Unfallverletzungen auftreten können, derzeit nicht treffen. Es besteht jedenfalls die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts. bb) Auf diesen Vortrag hat der Kläger in der Berufung nicht nur Bezug genommen, sondern in der Erwiderung auf die Anschlußberufung ausdrücklich vorgetragen, daß mit der vorliegenden Klage ausdrücklich ein bezifferter Teilbetrag des Schmerzensgeldes geltend gemacht werde, das dem Kläger insgesamt zustehe, weil sich wegen der ungewissen weiteren Folgen der Verletzungen das Gesamtschmerzensgeld, das der Kläger beanspruchen könne, noch nicht ausreichend verlässlich beziffern lasse. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich dabei nicht um einen allgemeinen Hinweis auf das praktische Bedürfnis einer solchen Teilklage, sondern um die Darlegung, weshalb dem Kläger derzeit eine endgültige Bezifferung des Schmerzensgeldes nicht möglich sei.
c) Diesen Vortrag hätte das Berufungsgericht der Beurteilung zugrundelegen müssen, ob unter diesen Voraussetzungen die geltend gemachte offene Teilklage zulässig war, was zu bejahen ist.
aa) Bereits das Reichsgericht (RG Warn Rspr. 1917 Nr. 99 S. 143, 144) hat es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - für zulässig erachtet, den Betrag des Schmerzensgeldes zuzusprechen, der dem Verletzten zum Zeitpunkt der Entscheidung mindestens zusteht, und später den zuzuerkennenden Betrag auf die volle abzuschätzende Summe zu erhöhen, die der Verletzte aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der für den immateriellen Schaden maßgeblichen Umstände beanspruchen kann, wenn sich nicht endgültig sagen läßt, welche Änderungen des gesundheitlichen Zustandes noch eintreten können. bb) Dieser Rechtsauffassung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 1961 - VI ZR 112/60 - VersR 1961, 727, 728; vom 22. April 1975 - VI ZR 50/74 - VersR 1975, 852, 853 f. zu IV. und vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876, 877). So hat er für den Fall, daß mit dem Eintritt weiterer Schäden zu rechnen ist, die letztlich noch nicht absehbar sind, das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für die Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger immaterieller Schäden bejaht, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung Grund besteht , mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. Senatsurteile vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874 ff. und vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - aaO). Auch im Falle eines solchen Feststellungsantrages bleibt offen, wie hoch der Schmerzensgeldanspruch letztendlich sein wird, und wird der zu zahlende Betrag nach den gegenwärtigen Umständen und unter Außerachtlassung der noch nicht absehbaren Folgen in gewisser Weise vorläufig als Teilbetrag festgesetzt. cc) Im Hinblick darauf hätte es der offenen Teilklage nicht bedurft. Der Kläger hätte sich auch durch einen Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für zukünftige immaterielle Schäden seinen Anspruch sichern können.
3. Andererseits bestehen gegen die Zulässigkeit einer Teilklage, wie sie hier vorliegt, keine rechtlichen Bedenken.
a) Da die Schmerzensgeldforderung auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, ist sie grundsätzlich teilbar (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93 - NJW 1994, 3165 f.; RGRK/Kreft BGB 12. Aufl. § 847 Rdn. 19; Jauernig, Festgabe 50 Jahre Bundesgerichtshof, Bd. III, S. 311, 327 f. unter Hinweis auf BGHZ 34, 337). Dem steht nicht entgegen, daß es sich um einen einheitlichen Anspruch handelt (vgl. BGHZ 18, 149). Ob ein einheitlicher Anspruch im rechtlichen Sinne teilbar ist, hängt davon ab, ob er quantitativ abgrenzbar und eindeutig individualisierbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1992 - V ZR 253/90 - NJW 1992, 1769, 1770) und in welchem Umfang über ihn Streit bestehen kann, ohne daß die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht. Ist die Höhe des Anspruchs im Streit, kann grundsätzlich ein ziffernmäßig oder sonstwie individualisierter Teil davon Gegenstand einer Teilklage sein, sofern erkennbar ist, um welchen Teil des Gesamtanspruchs es sich handelt (vgl. BGHZ 124, 164, 166).
b) Macht der Kläger - wie im vorliegenden Fall - nach diesen Grundsätzen nur einen Teilbetrag eines Schmerzensgeldes geltend und verlangt er bei der Bemessung der Anspruchshöhe nur die Berücksichtigung der Verletzungsfolgen , die bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten sind, ist eine hinreichende Individualisierbarkeit gewährleistet. 4. Von der offenen Teilklage sind allerdings die Fallgestaltungen zu unterscheiden , für die gewöhnlich der Begriff des Teilschmerzensgeldes gebraucht wird und für die sich die Frage stellt, ob über den Schmerzensgeldanspruch bereits in einem früheren Verfahren rechtskräftig abschließend entschieden worden ist. Wird für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein
Schmerzensgeld verlangt, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (ständige Rechtsprechung; Senatsurteile vom 11. Juni 1963 - VI ZR 135/62 - VersR 1963, 1048, 1049; vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79 - VersR 1980, 975 f.; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87 - VersR 1988, 929 f. und vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94 - VersR 1995, 471 f.; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 41/74 - VersR 1976, 440, 441). Nicht erfasst werden solche Verletzungsfolgen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, d.h. mit denen nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876, 877). Dem Geschädigten muß auch in einem solchen Fall für den bisher überschaubaren Zeitraum ein Schmerzensgeld zugesprochen werden , so dass das bereits früher zuerkannte Schmerzensgeld sich gegenüber einer durch die spätere Entwicklung bedingten weiteren Schmerzensgeldforderung als Teilschmerzensgeld darstellt (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94 - aaO; v. Gerlach VersR 2000, 525, 530 f.). In einem solchen Fall kann der Geschädigte weitere Ansprüche nur geltend machen, wenn später Schäden auftreten, die vom Streit- und Entscheidungsgegenstand des vorausgegangenen Schmerzensgeldprozesses nicht erfaßt sind und deren Geltendmachung daher dessen Rechtskraft nicht entgegensteht.

III.

Nach alledem wird sich das Berufungsgericht mit der in der Berufungsbegründung aufgeworfenen Frage zu befassen haben, ob angesichts der ge-
samten Umstände des Falls, insbesondere des Tathergangs, der Verletzungen des Klägers und ihrer Folgen sowie des Mitverschuldens des Klägers von 20% ! ( $ 879 ! ( ' : ;. ein Schmerzensgeld von 5000
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.