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Die zulässige Klage ist teilweise begründet hinsichtlich des einbezahlten Betrags von EUR 5.000, da die Zahlung der Klägerin an die Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgt ist und das zugrunde liegende Rechtsgeschäft sittenwidrig und nichtig ist.
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a) Das der Zahlung der Klägerin zugrunde liegende Rechtsgeschäft ist keine zweckfreie unentgeltliche „Schenkung“, als die sie von den Moderatoren des Systems offenbar dargestellt wird. Zweck ist vielmehr die Teilnahme am System in der Art eines Gewinnspiels mit dem Ziel, in der Spitzenposition eine höhere Zahlung zu erlangen.
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b) Dieses Systemspiel ist gem. § 138 I BGB sittenwidrig und nichtig. Bei einem Rechtsgeschäft ist dies dann der Fall, wenn Letzteres nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist (BGH NJW 1997, 2314; BGHZ 106,269; BGH WM 1994, 1064, 1070).
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I. Bedenklich ist schon die Höhe des „Spieleinsatzes“ von EUR 5.000, d.h. in einer Höhe, die ein durchschnittliches Monatseinkommen erheblich übersteigt. Zweck dieser Kalkulation ist es offensichtlich, den Bewerbern einen beachtlichen Gewinn von EUR 40.000 innerhalb eines scheinbar überschaubaren Zeitraums in Aussicht stellen zu können. Das System appelliert offensichtlich an das Gewinnstreben der Teilnehmer und verdeckt dies durch eine gewisse Ideologie der Geborgenheit in einem immer größer werdenden Netz der Sicherheit, obwohl nach der Konstruktion des Schenk-Kreises die Aussichten auf einen Gewinn gerade mit zunehmender Ausbreitung schwinden müssen, weil sich immer mehr abgespaltene Systeme im Umlauf befinden, die immer neue Teilnehmerinnen benötigen.
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II. Der Zeitraum bis zum erwarteten Gewinn ist bei der Gestaltung des Systems kaum kalkulierbar. Die es symbolisierende Pyramide erweckt den Anschein, dass sich die Grundreihe der Pyramide von nur 8 Teilnehmerinnen ja nur dreimal teilen müsse, bis man selbst als Beschenkte an der Reihe sei. Dabei wird aber verschleiert, dass allein für den „Zweig“ eines Teilnehmers der ersten Achterreihe, wie die Beklagten selbst erkennen, 31 weitere Zahlerinnen von jeweils EUR 5.000 geworben werden müssen und für alle sich gleichzeitig aufteilenden und parallel weiter laufenden Systempyramiden insgesamt 127. Dies entspricht einem aufzubringenden Kapital von EUR 635.000. Die Werbung der Teilnehmerinnen erfolgt zwangsläufig im Bekanntenkreis der Teilnehmerinnen, der sich jedenfalls teilweise decken wird und dessen Umfang keineswegs in derselben rechnerischen Potenz zunimmt wie die Zahl der erforderlichen zusätzlichen Teilnehmerinnen.
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III. Hinzu kommt, dass die Zahl der genannten 127 zu werbenden Neu-Teilnehmerinnen keineswegs die Obergrenze darstellt. Das System beginnt ja nicht gerade bei der Pyramide, in welche eine Neu-Teilnehmerin jeweils gerade einsteigt. Jede Pyramide ist ihrerseits wieder ein durch zahlreiche vorangegangene Teilungen entstandener Bruchteil des Gesamtsystems. Die Anlage A 3 spricht hier davon, dass der Frauen-Schenk-Kreis schon seit über 15 Jahren laufen soll, so dass inzwischen schon zahllose Teilungen stattgefunden haben müssen. Sind die Mitglieder einer jeden Pyramide aber selbst bereits Teil eines schon länger laufenden Systems, schwindet dadurch zwangsläufig die Aussicht, im Bekanntenkreis neue Mitglieder werben zu können. Nicht besser sind die Aussichten, wenn das System, wie zu vermuten ist, zwar schon 15 Jahre im Schwange ist, dabei aber mehr oder weniger zahlreiche Untersysteme zusammengebrochen sind und sich nur immer wieder neue Systeme gebildet haben, bei welchen naturgemäß immer nur die Initiatoren auf einer relativ sicheren Seite sind.
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IV. In der Gesamtsicht handelt es sich bei dem Schenk-Kreis durchaus um ein einem Schneeballsystem vergleichbares System, bei welchem zwar vielleicht nicht mit derselben mathematischen Sicherheit das zwangsläufige vollständige Erliegen des Systems und das Leer-Ausgehen der später eintretenden Teilnehmer bewiesen werden kann. Die Wahrscheinlichkeit, dass auch das Schenk-Kreis-System alsbald und in nicht unerheblichen Teilen zum Erliegen kommt, ist aber vergleichbar hoch, nicht zuletzt auch durch den erforderlichen Kapitaleinsatz von jeweils EUR 5.000 pro Teilnehmerin. Das System appelliert offensichtlich an die emotionale Ansprechbarkeit von Frauen über eine Art von Geborgenheitsideologie, an ihre Leichtgläubigkeit und Unerfahrenheit wie auch an ein gewisses Gewinnstreben und muß insgesamt als sittenwidrig angesehen werden.
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V. Dass die Bewertung für das System zutrifft, ergibt sich nicht zuletzt aus der unstreitigen Entwicklung bei der Klägerin, welche nach über einem Jahr immer noch nicht zum Zuge gekommen ist.
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VI. Soweit die Beklagten einräumen, als Empfangende selbst der Komplettierung ihrer zahlenden Achterreihe nachgeholfen und den einen oder anderen Platz dort mitfinanziert zu haben, beweist auch dies nur die Unseriosität des Systems.
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c) Unerheblich ist, ob sich die Beklagten der Sittenwidrigkeit des Schenk-Kreises bewusst gewesen sind. Der Rückforderungsanspruch der Klägerin hängt von einer solchen subjektiven Seite nicht ab. Eine verschärfte Haftung bei Kenntnis nach § 819 BGB steht hier nicht in Frage.
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Ebenso kommt es nicht darauf an, ob und wie es im konkreten Fall Probleme bei der Akquisition neuer Teilnehmerinnen gegeben hat oder nicht. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit folgt aus dem System als solchem und ergibt sich nicht daraus, ob einem Teilnehmer im Einzelfall ein Nachteil entstanden ist oder nicht.
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Auch eine Strafbarkeit des Schenk-Kreis-Systems ist für einen Rückforderungsanspruch der Klägerin aus Bereicherungsrecht nicht erforderlich, so dass dem nicht weiter nachzugehen war.
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d) Die Klägerin ist mit ihrem Bereicherungsanspruch nicht gem. § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, weil ihr selbst durch ihre Leistung ein Verstoß gegen die guten Sitten vorzuwerfen wäre. Dazu wäre erforderlich, dass sich die Klägerin bei Zahlung der EUR 5.000 dieses Verstoßes auch bewusst gewesen ist oder sie sich dieser Einsicht leichtfertig verschlossen hat (BGHZ 50, 90, 92; BGH NJW 1997, 2314 m.w.N.). Hierfür gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Die Beklagten nehmen im Gegenteil für sich in Anspruch, selbst an die Zulässigkeit des Schenk-Kreis-Systems geglaubt zu haben, und halten es nach wie vor nicht für sittenwidrig. Dieses Bewusstsein müssen sie ohne das Vorliegen sonstiger Anhaltspunkte auch der Klägerin für die Zeit der Zahlung zubilligen. Das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit hängt im vorliegenden Fall insbesondere von einer Bewertung des Spiel-Systems ab, über welche man durchaus geteilter Meinung sein kann. Es kann daher insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin schon bei ihrem Beitritt der Sittenwidrigkeit bewusst gewesen ist. Ihr Rückforderungsanspruch ist damit nicht ausgeschlossen, so dass die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von EUR 5.000 zu verurteilen waren.
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Hinsichtlich der geltend gemachten Anwaltskosten von EUR 197,78 ist die Klage unbegründet und abzuweisen.
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Unabhängig davon, ob der Klägerin insoweit überhaupt ein verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zusteht, ist ein Anspruch jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb sie den Rat zweier verschiedener Rechtsanwälte bedurft hat. Hätte sie den jetzigen Klägervertreter sofort um Rat gefragt, wäre die angefallene Ratsgebühr in den Prozeßkosten aufgegangen und nicht zusätzlich angefallen. Dasselbe gilt, wenn die Klägerin nicht den jetzigen Klägervertreter mit der Klage beauftragt hätte, sondern Rechtsanwalt M., bei welchem die Ratsgebühr angefallen ist. Auch wenn die Klägerin danach verpflichtet ist, beide Anwälte zu bezahlen, kann sie die doppelt angefallene Ratsgebühr nicht ersetzt verlangen. Es muß vielmehr bei der Kostenentscheidung für den vorliegenden Prozeß sein Bewenden haben.
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Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 I 1; 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Es erschien dabei als angemessen, die Kosten nicht ausschließlich nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens in der Hauptsache zu quoteln, sondern auch danach, welchen Mehrkostenanteil die Klägerin durch die wenngleich nur geringfügige Überschreitung der Streitwertgrenze von EUR 5.000 veranlaßt und deshalb auch zu tragen hat.
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