Landgericht Siegen Urteil, 13. Nov. 2014 - 8 O 32/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagte wegen angeblicher Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht als Träger der T-T2 auf Schadensersatz wegen einer in seinem Eigentum stehenden beschädigten Brille in Anspruch.
3Am 29.06. 2012 morgens gegen 7:55 Uhr ging der Kläger die T2 „Peter – Dassis – Ring“ an der Talseite herunter. Diese T2 ist eine H-T2 im Bereich der Beklagten. Sie ist Trägerin der T-T2.
4Dort soll die Brille des Klägers durch einen herabhängenden Ast beschädigt worden sein.
5Der Kläger behauptet hierzu, dass er wegen starken Regens einen Regenschirm benutzt habe. Wegen des starken Regens hing ein Ast der am Straßenrand befindlichen Pflanzungen derart tief herab, dass er von vorne gegen den von dem Kläger getragenen Regenschirm stieß und dadurch die von dem Kläger getragene Brille zu Fall brachte, die hierdurch beschädigt wurde.
6Unter dem 5.7.2012 ließ der Kläger die Brille reparieren. Der Rechnungsbetrag belief sich auf 330 €.
7Zuletzt mit Schreiben vom 6.8.2012 lehnte die Beklagte eine Regulierung des Schadens ab.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn 330 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.8.2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 83,54 € zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
11Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen O und W.
12Wegen des Ergebnisses wird auf Bl. 77 ff. der Akte Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist unbegründet.
15Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu.
16Zwar geht das Gericht davon aus, dass sich der Schadensfall tatsächlich so ereignet hat, wie ihn der Kläger vorgetragen hat. Der Kläger schildert in seiner persönlichen Anhörung das Geschehen so, wie er es in der Klageschrift behauptet hat. Die Schilderung ist in sich schlüssig und nachvollziehbar.
17Diese Angaben werden bestätigt durch den Zeugen W. Dieser gibt an, dass der Kläger ihm zwei oder drei Tage nach dem Unfall den Hergang so geschildert hat, wie der Kläger dies in der Klageschrift darlegt.
18Gleichwohl hat der Kläger nicht dargelegt und bewiesen, dass die Beklagte gegen eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat.
19Aufgrund der Aussage des Zeugen O steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Stadt – zuletzt durch Privatfirmen – grundsätzlich den Grünschnitt an der Unfallstelle durchführen lässt.
20Dabei ist die Beklagte jedoch nicht verpflichtet, eine jegliche erdenkliche Unfallquelle auszuschließen.
21Vorliegend ist vielmehr davon auszugehen, dass der Ast aufgrund des starken Regens in den Bereich des H2 hineinragte. Der Beklagten kann aber nicht zugemutet werden, nahezu täglich dort und an vielen anderen Stellen den Grünschnitt zu kontrollieren.
22Darüber hinaus trifft nach Überzeugung des Gerichtes den Kläger ein derart überwiegendes Mitverschulden, dass eine eventuelle Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte dahinter zurücktritt.
23Der Kläger gibt selber an, bei starken Regen mit einem Regenschirm den H3 benutzt zu haben. In einer solchen Situation ist es ihm zumutbar, langsamer zu gehen und auf den vor ihm liegenden H3 nebst Lichtraum zu achten.
24Dies hat der Kläger offensichtlich im vorliegenden Fall nicht getan.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
26Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
27Streitwert: 330,00 Euro.
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.