Landgericht Schweinfurt Beschluss, 01. März 2019 - 11 T 24/19

bei uns veröffentlicht am01.03.2019
vorgehend
Amtsgericht Schweinfurt, 801 K 55/16, 23.01.2019

Gericht

Landgericht Schweinfurt

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 23.01.2019 wird zurückgewiesen.

2. Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 58.200,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsversteigerung mehrerer Versteigerungsobjekte des Schuldners; wegen des Sachverhalts wird zunächst Bezug genommen auf die Beschlüsse des Landgerichts Schweinfurt vom 17.07.2018 im Verfahren 11 T 115/18 (Bl. 725 d.A.) und vom 14.08.2018 im Verfahren 11 T 131/18 (Bl. 833 d.A.).

Im Versteigerungstermin vom 25.07.2018 wurden die Versteigerungsobjekte Flurstück Nr. und ... jeweils zugeschlagen, der Zuschlag auf das Versteigerungsobjekt Flurstück Nr. wurde gemäß § 74 a ZVG versagt. Eine sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Zuschlagsbeschluss vom 25.07.2018 wurde vom Landgericht Schweinfurt mit Beschluss vom 04.10.2018 im Verfahren 41 T 146/18 (Bl. 870 ff d.A.) zurückgewiesen.

Im weiteren Versteigerungstermin vom 23.01.2019 hinsichtlich des Versteigerungsobjektes Flurstück Nr. 924 übergab der Schuldner einen Antrag auf Aufhebung des Versteigerungstermins, eine schriftliche Rechtspflegerablehnung, ein mit „Erinnerung, Antrag nach § 765 a ZPO“ überschriebenes Schriftstück sowie einen Antrag auf Festsetzung eines neuen Versteigerungstermins. Mit Zuschlagsbeschluss vom 23.01.2019 wies der Rechtspfleger den Antrag auf Rechtspflegerablehnung als rechtsmissbräuchlich sowie den Antrag auf Anberaumung eines neuen Versteigerungstermins zurück und schlug das Versteigerungsobjekt für einen bar zu zahlenden Betrag von 291.000 € zu. Der Schuldner hat mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 28.01.2019, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.01.2019 eingelegt. Das Amtsgericht Schweinfurt hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 04.02.2019 nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie gemäß §§ 96, 97 ZVG, 793, 567, 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde ist aber in der Sache nicht begründet, da eine Verletzung der Vorschriften der §§ 81, 83-85 a ZVG oder eine Zuschlagserteilung unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen nicht ersichtlich ist, § 100 Abs. 1 ZVG.

1. Es lag kein Versagungsgrund nach § 83 Nr. 1 ZVG vor. Der Schuldner hat zwar in einem im Versteigerungstermin übergebenen Schreiben vom 23.01.2019 beantragt, abweichend von den gesetzlichen Vorschriften als Versteigerungensbedingungen festzustellen, dass der Ersteher sein Bargebot vom Zuschlag an mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen hat, gemäß § 52 ZVG eigentlich erlöschende Rechte bestehen bleiben, die Bestimmungen der §§ 57-57 b ZVG abbedungen werden und die Versteigerung von Fremdzubehör unterbleibt. Der Rechtspfleger hat aber verfahrensfehlerfrei davon abgesehen, mit Ausnahme des Antrages bezüglich der Verzinsung Doppelausgebote gemäß § 59 Abs. 2 ZVG wegen der drei übrigen Anträge vorzunehmen.

Der Antrag, gemäß § 52 ZVG eigentlich erlöschende Rechte bestehen bleiben zu lassen, ist so unbestimmt gestellt, dass der Rechtspfleger kein Doppelausgebot vornehmen musste. Im Antrag wird nicht einmal im Ansatz mitgeteilt, um welche Rechte es hierbei gehen soll. Auch in der Beschwerdebegründung fehlt hierzu jeglicher Sachvortrag. Es kann daher nicht festgestellt werden, wer überhaupt durch eine abweichende Versteigerungsbedingung beeinträchtigt wäre.

Gleiches gilt für den Antrag, dass die Bestimmungen der §§ 57-57 b ZVG abbedungen werden. Mieter bzw. Pächter des Versteigerungsobjekts sind nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht aus dem Wertgutachten. Der Antrag wurde durch den Schuldner rechtsmissbräuchlich gestellt. Dies zeigt sich daran, dass der Schuldner auf Nachfrage des Rechtspflegers im Versteigerungstermin bezüglich der Vermietung des Objekts keine Angaben gemacht hat, sondern mitgeteilt hat, das Gericht möge seinen - im Termin nicht anwesenden - Rechtsanwalt befragen.

Auch der Antrag, geltend gemachtes Fremdzubehör nicht zu versteigern, ist so unbestimmt, dass der Rechtspfleger wegen dieses Antrages kein Doppelausgebot vornehmen musste. Eine nähere Begründung erfolgt auch in der Beschwerdebegründung nicht.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Schuldner bereits im Versteigerungstermin am 25.07.2018 wortgleich die gleichen Anträge gestellt hatte, die auch damals bereits vom Rechtspfleger zurückgewiesen worden waren, auch damals war in der Begründung der sofortigen Beschwerde kein weiterer Sachvortrag erfolgt, weshalb die sofortige Beschwerde gegen den damaligen Zuschlagsbeschluss zurückgewiesen wurde. Trotz dieses vorangegangenen Beschwerdeverfahrens hat es der Schuldner nicht für erforderlich gehalten, seine Anträge ausreichend konkret zu begründen, anstatt diese lediglich wortgleich zu wiederholen.

2. Es lag kein Versagungsgrund gemäß § 83 Nr. 1 ZVG vor, weil die Abweichensverlangen aus den genannten Gründen nicht ins geringste Gebot einzufließen hatten und daher auch kein Fehler bezüglich der Feststellung und Verlesung vorliegt. Ein Versagungsgrund gemäß § 83 Nr. 2 ZVG scheidet von vornherein aus, da hier nur noch ein Grundstück versteigert wurde.

3. Es lag kein Versagungsgrund gemäß § 83 Nr. 5 ZVG wegen einer unrichtigen Wertfestsetzung vor. Der Schuldner hatte gegen die Festsetzung des Verkehrswertes für das Versteigerungsobjekt im Beschluss vom 11.07.2018 sofortige Beschwerde eingelegt, diese wurde durch das Landgericht Schweinfurt im Verfahren 11 T 131/18 mit Beschluss vom 14.08.2018 zurückgewiesen. Neuer, zu berücksichtigender Vortrag erfolgte nicht, auch nicht in der Beschwerdebegründung.

4. Es lag kein Versagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG wegen eines unterlassenen Hinweises auf ein falsches Wertgutachten vor. Wie bereits dargestellt trägt der Schuldner keine noch zu berücksichtigenden Umstände vor, die gegen die Richtigkeit des Wertgutachtens sprechen würden, auch in der Beschwerdebegründung wird dies nicht näher ausgeführt.

5. Es lag kein Versagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG wegen unterlassener Auskunftserteilung über die Höhe der persönlichen Forderung vor. Im Termin wurden die das Verfahren betreibenden Gläubiger mit ihren Ansprüchen bekanntgegeben. Es wird nicht näher ausgeführt, welche Unklarheiten überhaupt bezüglich der Höhe der persönlichen Forderung bestanden haben sollen.

6. Es lag kein Versagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG wegen der Entscheidung im Versteigerungstermin anstelle der Anberaumung eines Verkündungstermins vor. Grundsätzlich entscheidet das Vollstreckungsgericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es einen besonderen Verkündungstermin ansetzen will, beim Vorliegen besonderer Umstände kann es dazu bei einer verfassungskonformen Anwendung des § 87 Abs. 1 ZVG verpflichtet sein (BGH, Beschluss vom 30.01.2004 - IXa ZB 196/03). Nach diesen Maßstäben war der Rechtspfleger hier nicht gehalten, einen Verkündungstermin anzusetzen. Der Schuldner war im Termin anwesend und hat Anträge gestellt bzw. übergeben. Nur weil er im Termin nicht anwaltlich vertreten war bestand keine Veranlassung, einen Verkündungstermin anzusetzen.

7. Der Rechtspfleger hat zutreffend im angegriffenen Beschluss den Antrag auf Rechtspflegerablehnung vom 23.01.2019 als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen. Es liegt daher auch kein diesbezüglicher Versagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG vor.

Der Rechtspfleger durfte über den im Termin gestellten Befangenheitsantrag selbst entscheiden. Die Vorschriften über den Ausschluss und die Ablehnung eines Richters finden auf den Rechtspfleger entsprechende Anwendung, § 10 S. 1 RPflG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Ablehnungsgesuch begründet, wenn ein Grund gegeben ist, dessentwegen der Ablehnende von seinem Standpunkt aus nachvollziehbaren Anlass für die Befürchtung hat, der Rechtspfleger werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden. Der abgelehnte Rechtspfleger hat sich bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch den gem. § 10 S. 2 RPflG zuständigen Richter grundsätzlich jeder weiteren Tätigkeit in dem Verfahren zu enthalten. Ebenso wie ein abgelehnter Richter kann er über das Gesuch jedoch selbst entscheiden, wenn es als missbräuchlich zu verwerfen ist; so verhält es sich, wenn das Ablehnungsgesuch lediglich der Verschleppung dient und dies offensichtlich ist (BGH, Beschluß vom 14.04.2005 - V ZB 7/05). Diese Voraussetzungen für eine Selbstentscheidung des Rechtspflegers lagen hier vor. Das im Termin übergebene Ablehnungsgesuch enthält keinerlei konkrete Angaben dazu, weshalb die Besorgnis der Befangenheit des Rechtspflegers bestehen sollte, sondern besteht lediglich aus einer Aneinanderreihung von allgemeinen rechtlichen Ausführungen ohne jeglichen konkreten Bezug zum Sachverhalt bzw. zu Handlungen des Rechtspflegers. Das Ablehnungsgesuch wurde daher offensichtlich lediglich zur Verfahrensverschleppung und damit rechtsmissbräuchlich erhoben.

8. Ein Versagungsgrund gemäß § 85 ZVG lag nicht vor. Der Schuldner hat zwar im Termin schriftlich einen neuen Versteigerungstermin mit der Begründung beantragt, das höchste Gebot sei geringer als der Verkehrswert (Verschleuderung). Der Rechtspfleger hat aber verfahrensfehlerfrei davon abgesehen, deshalb gemäß § 85 Abs. 1 S. 1 ZVG den Zuschlag zu versagen. Die Antragstellung erfolgte offensichtlich rechtsmissbräuchlich, um das Zwangsversteigerungsverfahren zu verschleppen. Dies zeigt sich schon daran, dass bereits im vorangegangenen Versteigerungstermin am 25.07.2018 ein gleichlautender Antrag übergeben worden war, obwohl dort das höchste Gebot in Höhe des Verkehrswertes erfolgte. Auch aus dem Umstand, dass der Schuldner ansonsten gerade behauptet, der Verkehrswert sei wegen Schäden am Objekt in Höhe von ca. 200.000 € zu hoch festgesetzt worden, während er nunmehr eine angebliche Verschleuderung wegen des Verhältnisses zwischen höchstem Gebot und Verkehrswert einwendet, zeigt die Rechtsmissbräuchlichkeit der Antragstellung; bei einem festgesetzten Verkehrswert von 380.000 € erfolgte der Zuschlag zu einem Betrag von 291.000 €, somit ca. 3/4 des festgesetzten Verkehrswertes.

9. Ein Versagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG wegen Nichtvorliegens einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels lag nicht vor. Ausweislich des Protokolls lagen die Vollstreckungstitel der betreibenden Gläubigerin vor. Aus der Begründung der sofortigen Beschwerde geht nicht hervor, inwieweit diese Feststellung unzutreffend gewesen sein sollte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 96 ZVG, 97 ZPO. Der Beschwerdewert wurde in Höhe von ca. 1/5 der Zuschlaghöhe festgesetzt.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, §§ 96 ZVG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 83


Der Zuschlag ist zu versagen: 1. wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;2. wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzela

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 100


(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist. (2) Auf einen Grund, der nur das

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 52


(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte. (2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Ges

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 96


Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ein anderes vorgeschrieben ist.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 10 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers


Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 97


(1) Die Beschwerde steht im Falle der Erteilung des Zuschlags jedem Beteiligten sowie dem Ersteher und dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten, im Falle der Versagung dem Gläubiger zu, in beiden Fällen auch dem Bieter, dessen Gebot nicht erlosche

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 59


(1) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen verlangen. Der Antrag kan

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 87


(1) Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt oder versagt wird, ist in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termin zu verkünden. (2) Der Verkündungstermin soll nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden. Die Bes

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 85


(1) Der Zuschlag ist zu versagen, wenn vor dem Schluß der Verhandlung ein Beteiligter, dessen Recht durch den Zuschlag beeinträchtigt werden würde und der nicht zu den Berechtigten des § 74a Abs. 1 gehört, die Bestimmung eines neuen Versteigerungster

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2005 - V ZB 7/05

bei uns veröffentlicht am 14.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 7/05 vom 14. April 2005 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RPflG § 10 Satz 1, ZPO § 47 Über ein mißbräuchlich gestelltes Ablehnungsgesuch kann der Rechtspf

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Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ein anderes vorgeschrieben ist.

(1) Die Beschwerde steht im Falle der Erteilung des Zuschlags jedem Beteiligten sowie dem Ersteher und dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten, im Falle der Versagung dem Gläubiger zu, in beiden Fällen auch dem Bieter, dessen Gebot nicht erloschen ist, sowie demjenigen, welcher nach § 81 an die Stelle des Bieters treten soll.

(2) Im Falle des § 9 Nr. 2 genügt es, wenn die Anmeldung und Glaubhaftmachung des Rechts bei dem Beschwerdegericht erfolgt.

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte.

(2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf

a)
den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart worden ist;
b)
Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück als Ganzem lasten, wenn in ein Wohnungseigentum mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 vollstreckt wird und diesen kein anderes Recht der Rangklasse 4 vorgeht, aus dem die Versteigerung betrieben werden kann.

(1) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen verlangen. Der Antrag kann spätestens zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zurückgenommen werden. Wird durch die Abweichung das Recht eines anderen Beteiligten beeinträchtigt, so ist dessen Zustimmung erforderlich.

(2) Sofern nicht feststeht, ob das Recht durch die Abweichung beeinträchtigt wird, ist das Grundstück mit der verlangten Abweichung und ohne sie auszubieten.

(3) Soll das Fortbestehen eines Rechts bestimmt werden, das nach § 52 erlöschen würde, so bedarf es nicht der Zustimmung eines nachstehenden Beteiligten.

(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte.

(2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf

a)
den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart worden ist;
b)
Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück als Ganzem lasten, wenn in ein Wohnungseigentum mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 vollstreckt wird und diesen kein anderes Recht der Rangklasse 4 vorgeht, aus dem die Versteigerung betrieben werden kann.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt oder versagt wird, ist in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termin zu verkünden.

(2) Der Verkündungstermin soll nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden. Die Bestimmung des Termins ist zu verkünden und durch Anheftung an die Gerichtstafel bekanntzumachen.

(3) Sind nachträglich Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so sollen in dem Verkündungstermin die anwesenden Beteiligten hierüber gehört werden.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 7/05
vom
14. April 2005
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Über ein mißbräuchlich gestelltes Ablehnungsgesuch kann der Rechtspfleger selbst
entscheiden. § 47 ZPO gilt in diesem Fall nicht.
BGH, Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 7/05 - LG Coburg
AG Coburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 26. Mai 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 135.000 €.

Gründe:


I.


Durch Beschluß vom 21. August 2001 ordnete das Amtsgericht die Versteigerung eines Grundstücks an. Im Versteigerungstermin vom 17. Februar 2004 beantragte der Schuldner die einstweilige Einstellung des Verfahrens gem. § 765a ZPO, weil er erkrankt sei. Unter Vorlage des Attestes eines Arztes vom 16. Februar 2004 machte er geltend, während der nächsten Monate krankheitsbedingt nicht verhandlungsfähig zu sein. Auf Bitten des Schuldners veranlaßte der Rechtspfleger die Untersuchung des Schuldners durch den
Landgerichtsarzt. Eine Verhandlungsunfähigkeit des Schuldners bestätigte dieser nicht.
Die Ersteher gaben das höchste Gebot ab. Auf Antrag de r Gläubigerin unterblieb die Entscheidung über den Zuschlag zunächst, weil das Gebot der Ersteher die in § 74a ZVG bestimmte Grenze nicht übersteigt. Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag wurde auf den 20. Februar 2004 bestimmt.
In diesem Termin stellte der Schuldner wiederum einen Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens und übergab ein ärztliches Attest vom 19. Februar 2004, nach welchem nicht auszuschließen ist, daß eine depressive Erkrankung des Schuldners bei einem Verlust seines (Mit)Eigentums an dem Grundstück zu einer Suizidgefährdung führen könne. Nachdem der Rechtspfleger zu erkennen gegeben hatte, daß er über den Antrag auf Einstellung des Verfahrens nicht durch gesonderten Beschluß entscheiden werde, lehnte der Schuldner den Rechtspfleger wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Der Rechtspfleger verwarf das Ablehnungsgesuch und verkündete im Anschluß hieran den Beschluß, das Grundstück den Erstehern zuzuschlagen. In den Gründen des Beschlusses wies er die Anträge des Schuldners nach § 765a ZPO zurück.
Hiergegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde einge legt und den Rechtspfleger erneut als befangen abgelehnt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung des Zuschlags.

II.


Das Landgericht meint, den Erstehern sei der Zuschlag zu Recht erteilt worden. Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Schuldners bestünden nicht. Daß der Rechtspfleger über den gegen ihn gestellten Befangenheitsantrag selbst entschieden habe, sei nicht zu beanstanden, weil der Antrag allein zur Verzögerung des Verfahrens und damit rechtsmißbräuchlich gestellt worden sei. Einer gesonderten Entscheidung über den Einstellungsantrag des Schuldners vor der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses habe es nicht bedurft. Von einer ernstlichen Suizidgefährdung des Schuldners sei nicht auszugehen. Daß der Schuldner die Gläubigerin befriedigen könne, sei auszuschließen.

III.


1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Schuldner war aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, die Beschwerde rechtzeitig zu begründen. Dieses Hindernis ist mit der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für den Schuldner entfallen. Innerhalb der damit begonnenen Frist hat der Schuldner rechtzeitig Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung beantragt und die Beschwerde begründet, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F..
2. Die angefochtene Entscheidung ist frei von Rechtsfehle rn, auf die die Beschwerde gem. § 100 ZVG gestützt werden kann.

a) Der Rechtspfleger durfte über den im Termin vom 20. Februar 2004 gestellten Befangenheitsantrag selbst entscheiden.

Die Vorschriften über den Ausschluß und die Ablehnung e ines Richters, §§ 41 bis 49 ZPO, finden auf den Rechtspfleger entsprechende Anwendung, § 10 Satz 1 RPflG. Ein Ablehnungsgesuch ist begründet, wenn ein Grund gegeben ist, dessentwegen der Ablehnende von seinem Standpunkt aus nachvollziehbaren Anlaß für die Befürchtung hat, der Rechtspfleger werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden (LG Göttingen, Rpfleger 1976, 55). Der abgelehnte Rechtspfleger hat sich bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch den gem. § 10 Satz 2 RPflG zuständigen Richter gem. § 47 ZPO a.F. grundsätzlich jeder weiteren Tätigkeit in dem Verfahren zu enthalten. Ebenso wie ein abgelehnter Richter kann er über das Gesuch jedoch selbst entscheiden, wenn es als mißbräuchlich zu verwerfen ist (OLG Koblenz, Rpfleger 1985, 368; ferner BVerfGE 11, 1, 5; BGH, Beschl. v. 7. November 1973, VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55 f; Beschl. v. 14. Dezember 1991, I ZB 15/91, NJW 1992, 983, 984; BayObLGZ 93, 9, 10 f). So verhält es sich, wenn das Ablehnungsgesuch lediglich der Verschleppung dient und dies offensichtlich ist (KG MDR 1992, 997; OLG Braunschweig, NJW 1995, 2114; Böttcher, ZVG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 16; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 42 Rdn. 12; Zöller /Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 45 Rdn. 4). In diesem Fall gilt § 47 ZPO nicht (BVerwG, NJW 1988, 722; KG FamRZ 1986, 1022).
So liegt es hier: Der Schuldner hat den Rechtspfleger abgelehnt, nachdem deutlich geworden war, daß der Rechtspfleger vor der Entscheidung über den Zuschlag nicht über die von dem Schuldner gestellten Anträge auf einstweilige Einstellung des Verfahrens entscheiden würde. Die von dem Rechtspfleger beabsichtigte Verfahrensweise ist zulässig (Stöber, ZVG, 17. Aufl., Einleitung Anm. 59.4) und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstan-
det. Der Rechtsschutz des Schuldners ist dadurch gewahrt, daß die Zurückweisung des Einstellungsantrags im Rahmen der Anfechtung der Entscheidung über den Zuschlag der Nachprüfung zugänglich ist (vgl. Senat, BGHZ 44, 138 ff). Die erkennbare Absicht des Rechtspflegers, in dieser Weise zu verfahren , erlaubt nicht die Feststellung eines nachvollziehbaren Grundes für die Befürchtung , die Entscheidung über den Einstellungsantrag und den Zuschlag werde nicht unparteiisch erfolgen. Dem entspricht es, daß der Schuldner in seinem Ablehnungsgesuch vom 20. Februar 2004 einen Grund für die Ablehnung des Rechtspflegers auch nicht angegeben hat. Damit ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß der Rechtspfleger das Ablehnungsgesuch als rechtsmißbräuchlich und offensichtlich allein als zum Zwecke der Verzögerung des Verfahrens eingelegt gewertet und über die Verwerfung des Gesuchs selbst entschieden hat. Die Verwerfung konnte, wie geschehen, durch einen selbständigen Beschluß oder als Teil der Entscheidung in der Hauptsache erfolgen.

b) Die angefochtene Entscheidung weist auch insoweit kein en Rechtsfehler auf, als das Beschwerdegericht die einstweilige Einstellung des Verfahrens abgelehnt hat. Daß der Einstellungsantrag vom 20. Februar auf das ärztliche Attest vom 19. Februar 2004 Bezug nimmt, ändert hieran entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde nichts. Der Schuldner hat schon im Termin vom 17. Februar 2004 das Attest eines Arztes vorgelegt, nach welchem er auf Monate nicht verhandlungsfähig sei. Die Untersuchung durch den Landgerichtsarzt bestätigte das nicht. Eine Suizidgefährdung für den Fall des Verlustes seines Miteigentums an dem Grundstück hat er gegenüber dem Landgerichtsarzt nicht geltend gemacht. Auch nach dem Attest vom 19. Februar 2004
besteht keine aktuelle Suizidgefahr. Mit einer solchen Gefahr ist nach dem Attest vielmehr nur "eventuell zu rechnen". Auch bei der im Hinblick auf die Möglichkeit einer Gefährdung des Lebens des Schuldners gebotenen besonders sorgsamen Abwägung (BVerfGE 52, 214, 220) bedeutet es im Hinblick hierauf keinen Rechtsfehler, daß das Beschwerdegericht über den Einstellungsantrag zum Nachteil des Schuldners entschieden hat, ohne zuvor ein Sachverständigengutachten zu dieser Frage einzuholen.

IV.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Zoll Stresemann

(1) Der Zuschlag ist zu versagen, wenn vor dem Schluß der Verhandlung ein Beteiligter, dessen Recht durch den Zuschlag beeinträchtigt werden würde und der nicht zu den Berechtigten des § 74a Abs. 1 gehört, die Bestimmung eines neuen Versteigerungstermins beantragt und sich zugleich zum Ersatz des durch die Versagung des Zuschlags entstehenden Schadens verpflichtet, auch auf Verlangen eines anderen Beteiligten Sicherheit leistet. Die Vorschriften des § 67 Abs. 3 und des § 69 sind entsprechend anzuwenden. Die Sicherheit ist in Höhe des bis zum Verteilungstermin zu berichtigenden Teils des bisherigen Meistgebots zu leisten.

(2) Die neue Terminsbestimmung ist auch dem Meistbietenden zuzustellen.

(3) Für die weitere Versteigerung gilt das bisherige Meistgebot mit Zinsen von dem durch Zahlung zu berichtigenden Teil des Meistgebots unter Hinzurechnung derjenigen Mehrkosten, welche aus dem Versteigerungserlös zu entnehmen sind, als ein von dem Beteiligten abgegebenes Gebot.

(4) In dem fortgesetzten Verfahren findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ein anderes vorgeschrieben ist.