I.
1.
Bei der Staatsanwaltschaft Regensburg ist derzeit ein Ermittlungsverfahren (Az: 152 Js 16476/16) gegen ... wegen des Tatvorwurfs der Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB und gegen... und ... wegen des Tatvorwurfs der Vorteilsgewährung gemäß § 333 Abs. 1 StGB anhängig.
Nach den bisherigen Erkenntnissen besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten ... und ... im Zeitraum von ... unter Zuhilfenahme mehrerer natürlicher und juristischer Personen insgesamt mindestens 514.570,- Euro an den ... spendeten, wobei die Einzelspenden jeweils unter dem Betrag von 10.000,- Euro blieben. Diese Beschuldigten sind im ... tätig und führen dabei auch zahlreiche ... im ... durch. Der Beschuldigte ... ist seit dem ... und war bereits ab dem Jahr ... tätig. Er ist .... Die Beschuldigten sind verdächtig, die Einzelspenden bewusst gestückelt zu haben, um die nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Parteiengesetz ab dem Spendenbetrag von 10.000,- Euro andernfalls erforderliche Offenlegung der Spenden zu vermeiden.
Es besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten ... und ... beabsichtigten, sich durch die Vornahme der Spenden den Beschuldigten ... gewogen zu machen, damit dieser im Rahmen seiner Funktion ... auf für sie positive Entscheidungen hinwirken werde. Der Beschuldigte ... ist verdächtig, erkannt zu haben, dass die Mitbeschuldigten die gestückelten Spenden in dieser Absicht gewährten, und dies bei seinen Diensthandlungen in deren Sinne für sie positiv berücksichtigt zu haben.
Aufgrund der auf Antrag der Staatsanwaltschaft ... erlassenen Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts .../Ermittlungsrichters vom 03. und 14.06.2016 (Bl. 193 ff der Akte) erschienen die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungsbeamten am 14.06.2016 zu deren Vollzug in den Räumen des Rathauses der Stadt .... Dort wurden ihnen ohne Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses Unterlagen überlassen (vgl. Aktenvermerke Bl. 356/358 und Bl. 453/455 der Akte).
Im Zuge der Ermittlungen wurde auch der hiesige Beschwerdeführer ... und ... am 28.07.2016 durch die KPI ... als Zeuge einvernommen. Thema der Vernehmung waren überwiegend ... betreffend eine ... in der ... in .... In Bezug auf das so genannte ... gab der Zeuge an, dass die ... dieses zum ... habe erwerben wollen. Er sei in seiner Funktion als ... aber der Ansicht gewesen, dass die Stadt ... ihr Vorkaufsrecht hätte ausüben sollen. Dazu habe ... geäußert: „Warum wollt ihr dem ... schon wieder Knüppel zwischen die Beine werfen“. Der Beschwerdeführer lehnte es ab, dieses wörtliche Zitat in das schriftliche Protokoll seiner Zeugenaussage aufzunehmen (vgl. polizeilichen Aktenvermerk vom 01.08.2016).
Am 04.08.2016 erhielt die Kriminalpolizei ... von einem anonymen Absender eine E-Mail, die der Beschuldigte ... am 18.05.2015 an verschiedene ... der Stadt ... darunter auch an den Beschwerdeführer, gerichtet hatte (Bl. 795 d. Akte). Darin lud er zu einer Besprechung mit den Koalitionsfraktionen zum Thema „...“ im ... ein und bat um Vorbereitung einer Besprechung mit dem ... und einer anschließenden Besprechung mit den .... Dazu wurden die einzelnen Themen benannt und konkrete Fragen aufgelistet. Zu jedem Komplex waren Anmerkungen des Beschuldigten ... formuliert: „ich hätte gerne eine möglichst schnelle Realisierung und neben dem B-Plan eine Realisierung möglichst vieler Bereiche nach § 34, um schnell voran zu kommen“ „ich möchte gerne mehr ergänzende Nahversorgung realisieren und würde dort gerne eine Aufweitung des Stadtteilangebotes durch die... realisieren“ „ich würde gerne dort dem Wunsch des Investors entsprechen, den Versuch zu unternehmen, eine Wohnbebauung zu realisieren“ „auch hier hätte ich gerne so schnell wie möglich den Wohnungsbauvorstellungen des Investors entsprochen, um schnell Wohnraum zu schaffen“ „wie bekannt, möchte ich in diesem Gebiet grundsätzlich Gewerbe- bzw. Industriegebiet vorsehen“
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ... erließ das Amtsgericht ... Ermittlungsrichter am 12.08.2016 gegen den hiesigen Beschwerdeführer als Dritten im Sinne des § 103 StPO einen Durchsuchungsbeschluss für dessen Wohnung und dessen Arbeitsplatz hinsichtlich der Suche nach folgenden Beweismitteln (III Gs 2039/16, Bl. 885/889 der Akte). Als zu suchende Beweismittel war darin Folgendes angeführt: „schriftliche Unterlagen und Aufzeichnungen jeder Art, die die Bearbeitung bzw. dienstliche und/oder persönliche Befassung mit Projekten der von den Beschuldigten ... und ... (mit-) geführten bzw. (mit-) gehaltenen ... Unternehmen sowie mit Angelegenheiten bzw. Vorgängen der Stadt ... betreffend die Schaffung von Baugebieten, Wohnraum und Gewerbeflächen sowie die Planung und/oder Genehmigung solcher (Einzel-) Vorhaben (auch soweit es um bloße Belange des Umweltschutzes im Zusammenhang mit solchen Vorhaben geht) sowie die Kommunikation darüber (sowohl mit den vorgenannten oder dritten Personen als auch innerhalb der Verwaltung der Stadt ...) betreffen, wie z.B. Gesprächsprotokolle, Terminkalender, Handakten, Entwürfe, Notizen, Skizzen, Nachrichten, etc.; auch soweit die Unterlagen in elektronischer Form (Mobiltelefon, Festplatten Disketten, USB-Sticks, etc.) vorliegen, inklusive lauffähiger Hard- und Softwareumgebung (Computer, Server und Zubehör) und auch Daten auf hiervon räumlich getrennten Speichermedien, soweit vom Ort der Durchsuchung aus darauf zugegriffen werden kann, für den Zeitraum ab 01.01.2012 bis heute.“
In den Gründen des Durchsuchungsbeschlusses wird nach der Schilderung des Tatverdachts, insoweit wird auf den Durchsuchungsbeschluss verwiesen, ausgeführt, welche Anhaltspunkte - aus Sicht des Amtsgerichts - die Annahme begründen, dass bei dem Beschwerdeführer als Dritten Beweismittel aufzufinden sein könnten: „Die oben genannten Gegenstände können als Beweismittel von Bedeutung sein. Es ist zu erwarten, dass die Durchsuchung zum Auffinden der vorgenannten Gegenstände führen wird. Aus einer zwischenzeitlich gesichteten email des Beschuldigten ... vom 18.05.2016 mit dem Betreff „Entwicklung Innerer Stadtosten (Angelegenheiten ..., die u.a. auch an d. im Beschlusstenor genannte/n Zeugen/in gerichtet war, geht hervor, dass der Beschuldigte mehrere befasste Referenten und Amtsleiter der Stadt ... zu einer Besprechung am 27.05.2016 betreffend ... des Investors ... zunächst verwaltungsintern um 16.30 Uhr und anschließend mit dem genannten Investor um 17.30 Uhr geladen und dabei konkret zum Ausdruck gebracht hat, dass er bei allen ... eine zügige Umsetzung im Sinne des Investors wünsche. Soweit bislang Zeugen aus dem Bereich der Stadtverwaltung ... vernommen und zu konkreten Verhandlungen bzw. Gesprächen der Stadtverwaltung und des Beschuldigten ... mit den Beschuldigten Investoren/Bauträgern befragt wurden, gaben diese in Widerspruch zu der nunmehr ausgewerteten E-Mail auf entsprechende Frage nicht an, dass der Beschuldigte ... sich hinsichtlich einzelner Projekte der beschuldigten Investoren klar zu deren Gunsten positioniert und eine Entscheidung der Verwaltung zugunsten eines bestimmten Investors gewünscht habe. Ferner ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen entgegen bisheriger Aussagen vernommener Zeugen, dass zwischen Vertretern ... des ... und der Stadtverwaltung ... unter Beteiligung des Beschuldigten ... Gespräche zur Frage der Schaffung von Wohnraum auf ... in ... bereits vor dem Verkauf eines Teilareals hiervon samt Gebäudebestand an das ... stattfanden. Es besteht deshalb der begründete Verdacht, dass es auch bei weiteren Projekten oder Vorhaben bzw. Zukunftsplänen der beschuldigten Investoren gleichgelagerte Gespräche/Besprechungen bzw. Verhandlungen unter Beteiligung der Stadtverwaltung ... und des Beschuldigten ... gab und entsprechende Aufzeichnungen hierüber auch bei dem/der vorgenannten Zeugen/in aufgrund seiner/ihrer konkreten Tätigkeit bei der Stadt ... aufgefunden werden.“
In Vollziehung dieses Beschlusses durchsuchten Beamte der KPI ... am 17.08.2016 das Wohnhaus und den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und beschlagnahmten in seinem Wohnhaus ein dienstliches Laptop ... und sein privates Laptop ... sowie ein dienstliches Smartphone ...). Nachdem der Beschwerdeführer zunächst die Angabe der PIN-Nummern verweigerte, teilte er sie der Ermittlungsbehörde am 19.08.2016 mit. Die Gegenstände wurden am 22.08.2016 wieder an den Beschwerdeführer zurückgegeben (Bl. 902 der Akte).
Die Durchsuchung wurde durchgeführt ohne den Beschwerdeführer zuvor aufgefordert zu haben, Beweismittel freiwillig auszuhändigen.
2.
Mit Schreiben vom 19.08.2016 (Bl. 899 und 919 der Akte) legte der Beschwerdeführer gegen den Durchsuchungsbeschluss sowie die erfolgten Beschlagnahmen Beschwerde ein.
Er trägt insbesondere vor, dass die Durchsuchung seiner Privatwohnung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen sei. Ferner beantragte er die unverzügliche Herausgabe der in seiner Wohnung sichergestellten zwei Laptops und des Smartphones. Die zu suchenden Beweismittel seien im Beschluss nicht hinreichend konkret benannt worden. Seines Erachtens hätte es ausgereicht, sein dienstliches Laptop und das Smartphone auszulesen. Die Durchsuchung seiner Privatwohnung habe eine rechtswidrige Verletzung seiner Privatsphäre dargestellt. Er verwies darauf, dass im Juni 2016 bereits eine Durchsuchung seiner Diensträume stattgefunden habe und er auch bereits als Zeuge einvernommen worden sei. Er verwahrt sich dagegen, dass es Diskrepanzen zu seiner Aussage gegeben habe. Sofern solche aus Sicht der Ermittlungsbehörden vorhanden gewesen sei, wären ihm diese in einer weiteren Vernehmung vorzuhalten gewesen. Die Durchführung einer Durchsuchung sei unverhältnismäßig gewesen. Es gebe keine Hinweise oder Erfahrungen dergestalt, dass dienstliche Unterlagen zuhause aufbewahrt werden würden. Sofern es zu versteckende Unterlagen gegeben hätte, hätte er in der Zeit von Mitte Juni bis Mitte August sowohl in seinen Privaträumen als in den Diensträumen Zeit genug gehabt, diese als Zeuge zu beseitigen. Er sei bei der Durchsuchung der Diensträume im Juni 2016 kooperativ gewesen, sodass keine Notwendigkeit bestanden habe, seine Privatsphäre zu verletzen. Als milderes Mittel wäre seines Erachtens die vorherige Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe von Unterlagen zwingend geboten gewesen.
Das Amtsgericht .../Ermittlungsrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 915 der Akte).
Die Staatsanwaltschaft ... hat unter Aktenvorlage zum 05.09.2016 beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig zu verwerfen und nahm ergänzend zum Beschwerdevorbringen Stellung (Bl. 902/903, 913/914, 916 der Akte).
Im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs äußerte der Beschwerdeführer sich ergänzend mit Schreiben vom 16.10.2016, eingegangen am 18.10.2016, dazu. Er bringt insbesondere vor, dass die Aussagen der Zeugen ... und ... nichts mit ihm zu tun hätten und keine Hinweise darauf bestünden, dass er in seiner Zeugenaussage unrichtige Angaben getätigt habe. Sein Wunsch an die Vernehmungsbeamten, einen bestimmten Satz so nicht in seiner Zeugenaussage stehen sehen zu wollen, rechtfertige nicht die Durchsuchung seiner Privatwohnung. Es sei keine allgemeingültige Tatsache, dass verbeamtete kommunale Zeugen Beweismittel zuhause aufbewahren oder diese vernichten würden. Mit der seiner Ansicht nach floskelhaften Begründung der Staatsanwaltschaft bestünde die Gefahr einer jederzeitigen erneuten Durchsuchung.
II.
Die Beschwerde des Betroffenen richtet sich allein gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen in seinem Wohnhaus.
Die Beschwerde ist zulässig.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, soweit sie den privaten Laptop des Beschwerdeführers betrifft. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Beschwerdeführer wendet sich im Rahmen seiner Beschwerde sowohl gegen den Durchsuchungsbeschluss als auch die Beschlagnahme der PCs und des Smartphones (Bl. 899 d. Akte).
1.
Die Beschwerde hinsichtlich der Durchsuchungsanordnung durch das Amtsgericht .../Ermittlungsrichter ist zulässig, § 304 Abs. 1, 2 StPO. Ebenso ist die Beschwerde zulässig betreffend die angeordnete Beschlagnahme von Gegenständen, insbesondere seines privaten Laptops, im Rahmen der Durchsuchung durch die Ermittlungsbehörden. Gegen Beschlagnahmeanordnungen der Ermittlungsbehörden kann der Betroffene Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 StPO stellen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 98 R19 f.). Der Ermittlungsrichter hat über diesen Antrag inzident durch die Nichtabhilfeentscheidung vom 30.08.2016 eine negative Entscheidung getroffen, denn dem Ermittlungsrichter war bekannt, dass sich der Beschwerdeführer auch gegen die Beschlagnahme von Gegenständen wandte. Gegen diese Entscheidung des Ermittlungsrichters ist die Beschwerde nach § 304 Abs. 1, 2 StPO eröffnet.
Der Umstand, dass die angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahmen durch ihren Vollzug und die Rückgabe der dabei beschlagnahmten Gegenstände bereits erledigt und damit prozessual überholt sind, hindert die Zulässigkeit der Beschwerde nicht. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Beschwerde gegen eine erledigte richterliche Anordnung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit gleichwohl zulässig, wenn das Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme auch nach deren Erledigung fortbesteht. Dies ist vor allem bei tiefgreifenden, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffen wie etwa einer aufgrund richterlicher Anordnung vorgenommenen Wohnungsdurchsuchung (Art. 13 GG) der Fall.
Diese Rechtsprechung gilt für die Beschlagnahme von Gegenständen gleichfalls. Der Beschwerdeführer hat auch nach Rückgabe des privaten Laptops ein Interesse daran, dass über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme eine Entscheidung ergeht. Die Beschlagnahme seines privaten Laptops greift tief in die Unverletzlichkeit der Wohnung ein. Dieses Grundrecht umfasst und schützt im Rahmen der Durchsuchung auch das subsidiäre Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (hierzu BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07; 2 BvR vom 06.07.2016 - NJW 2016, S. 3508 ff.). Trotz prozessualer Überholung war die Beschwerde daher nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu überprüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. Meyer-Goßner, 59. Auflage, 2016, Vor § 296 StPO, Rn. 17 ff.).
2.
Die Beschwerde erweist sich überwiegend als unbegründet, mit Ausnahme der Beschlagnahme des privaten Laptops des Beschwerdeführers.
Maßgeblicher Prüfungsmaßstab ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses bzw. der Anordnung der Beschlagnahme. Aus dieser ex-ante-Sicht ist die Anordnung der Durchsuchung rechtmäßig ergangen.
2.1.
Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird (BVerfG, Beschluss vom 11.01.2016, 2 BvR 1361/13).
Der vom Amtsgericht ... erlassene Durchsuchungsbeschluss genügt den formellen Voraussetzungen im Hinblick auf die Darlegung der Verdachtsmomente nicht in vollem Umfang, das Beschwerdegericht kann jedoch in den Grenzen seiner Prüfungskompetenz die Beschlussbegründung des Amtsgerichts ergänzen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 105 Rn. 15 a). Die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts ist bei Durchsuchungsbeschlüssen wegen der Funktion des Richtervorbehalts im Hinblick auf eine vorbeugende Kontrolle insoweit eingeschränkt, als das Beschwerdegericht seine Entscheidung nicht auf Gründe stützen darf, die dem Ermittlungsrichter nicht bekannt waren. Prüfungsmaßstab bleibt im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses. Nach Erledigung durch Vollzug können daher Mängel bei der Umschreibung des Tatvorwurfs und der Beweismittel nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden, soweit diese Erkenntnisse insbesondere erst durch die Durchsuchung gewonnen wurden.
Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat ist dem Durchsuchungsbeschluss hinreichend zu entnehmen. Dem Beschuldigten ... wird Vorteilsannahme und den Beschuldigten ... und ... Vorteilsgewährung zur Last gelegt, wobei der Tatvorwurf in materieller Hinsicht hinreichend deutlich dargestellt wird.
Notwendiger und grundsätzlich auch hinreichender Anlass für Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren ist der Verdacht einer Straftat. Im amtsrichterlichen Durchsuchungsbeschluss sind zwar die Verdachtsmomente betreffend den Tatvorwurf nicht dargestellt, diese Darstellung darf das Beschwerdegericht jedoch nachholen, sofern die Umstände bereits bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses dem Ermittlungsrichter bekannt waren. Die Verdachtsgründe müssen über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausgehen, ein erhöhter Verdachtsgrad ist jedoch nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 44, 353 <381 f.>; 59, 95 <97 f.>; BVerfGE 1, 126 <131>). Der Tatverdacht beruht auf folgenden Tatsachen: Der Schatzmeister des ... teilte in einer dienstlichen Stellungnahme vom 08.02.2016 mit, dass es zu möglichen Verstößen gegen die Finanzordnung durch den ... bei dem der Beschuldigte ... als ... und ... fungierte, gekommen sei. Es wurde eine Spendenliste der Jahre 2013 bis 2015 übersandt, aus der ergibt sich, dass eine Vielzahl von Spenden unter der rechenschaftspflichtigen Grenze von 10.000,00 Euro durch einzelne Firmen und Personen an den ... in Höhe von 9.900,00 Euro ergingen. Bereits in einem Zwischenbericht der KPI ... vom 13.05.2016 wurde aufgelistet, dass insgesamt mindestens 514.570,00 Euro gespendet wurden. Diese Spenden stammen überwiegend von regionalbekannten Bauträgern oder Personen, die für diese Bauträger tätig sind oder waren. Es kam im Bereich ... zur Überlassung von baureifen Grundstücken an diese Bauträger. Teilweise handelt es sich hierbei um Areale, die öffentlich im Fokus standen, kontrovers diskutiert wurden und auch von der Verwaltung andere Bauträger für die Vergabe präferiert wurden als dann tatsächlich der Zuschlag aufgrund politischer Entscheidung erfolgte. So gab der Beschwerdeführer in seiner Vernehmung vor Erlass der Durchsuchungsanordnung bzw. der Anordnung der Beschlagnahmen an, dass bei dem ... verschiedene Bauträger von der Verwaltung für die 3 Quartiere vorgeschlagen worden waren, der Beschuldigte ... jedoch zusammen mit dem ... die Vergabe an das ... favorisierte. Schließlich wies der Beschuldigte ... unter anderem den Beschwerdeführer an, dass das Areal an das ... vergeben werden solle. Nach Ansicht der Kammer tritt damit bereits offen zu Tage, dass jedenfalls genügend tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verdacht besteht, dass Grund der gewillkürten Spendenstückelung an den Beschuldigten ... war, sich dessen Wohlwollen bei Entscheidung versichern zu wollen. Der Verdacht der Vorteilsgewährung bzw. der Vorteilsannahme beruht damit auf objektiven nachvollziehbaren Tatsachen, nicht auf bloßen Vermutungen; ein höherer Verdachtsgrad ist für die Anordnung einer Durchsuchung nicht erforderlich.
2.2.
Bei der zum Auffinden von Beweismitteln dienenden Durchsuchung von Räumen eines Dritten verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung die Angabe hinreichend individualisierter Beweismittel. Da die Durchsuchung ausdrücklich nur zur Beschlagnahme/Sicherstellung bestimmter Gegenstände zulässig ist, sind diese im Durchsuchungsbeschluss so konkret zu bezeichnen, dass weder bei dem Betroffenen noch bei den die Durchsuchung vollziehenden Beamten Zweifel über die zu suchenden und zu beschlagnahmenden Gegenstände entstehen können. Dazu ist es nicht notwendig, dass die Gegenstände in allen Einzelheiten beschrieben werden. Vielmehr ist es erforderlich, aber im Hinblick auf die Begrenzungsfunktion auch ausreichend, dass sie ihrer Gattung nach bestimmt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.04.2003, 2 BvR 358/03; BGH, Beschluss vom 21.11.2001, StB 20/01).
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene ermittlungsrichterliche Durchsuchungsbeschluss. In diesem sind die zu suchenden und zu beschlagnahmenden Gegenstände mit der in obiger Ziffer I zitierten Formulierung hinreichend konkretisiert, sodass weder bei dem Beschwerdeführer noch bei den durchsuchenden Ermittlungsbeamten Zweifel über die zu suchenden und zu beschlagnahmenden Gegenstände aufkommen konnten. Die gesuchten Gegenstände wurden hinsichtlich der behandelten Thematik („... die Bearbeitung bzw. dienstliche und/oder persönliche Befassung mit Projekten der von den Beschuldigten ... und ... (mit-) geführten bzw. (mit-) gehaltenen (Immobilien-) Unternehmen sowie mit Angelegenheiten bzw. Vorgängen der Stadt ... betreffend die Schaffung von Baugebieten, Wohnraum und Gewerbeflächen sowie die Planung und/oder Genehmigung solcher (Einzel-) Vorhaben (auch soweit es um bloße Belange des Umweltschutzes im Zusammenhang mit solchen Vorhaben geht) sowie die Kommunikation darüber (sowohl mit den vorgenannten oder dritten Personen als auch innerhalb der Verwaltung der Stadt ...) betreffen“) als auch der Gattung nach hinreichend bestimmt (“wie z.B. Gesprächsprotokolle, Terminkalender, Handakten, Entwürfe, Notizen, Skizzen, Nachrichten, etc.; auch soweit die Unterlagen in elektronischer Form (Mobiltelefon, Festplatten Disketten, USB-Sticks, etc.) vorliegen, inklusive lauffähiger Hard- und Softwareumgebung (Computer, Server und Zubehör) und auch Daten auf hiervon räumlich getrennten Speichermedien, soweit vom Ort der Durchsuchung aus darauf zugegriffen werden kann), als auch hinsichtlich einer bestimmten Zeitphase („für den Zeitraum ab 01.01.2012 bis heute.“) hinreichend genau beschrieben.
2.3.
Es lagen hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor, aus denen zu schließen war, dass sich die gesuchten Gegenstände in den zu durchsuchenden Räumen befinden könnten und damit der Zweck der Durchsuchung erreicht werden wird. Insoweit müssen - insbesondere bei einer Durchsuchung in Wohnräumen Dritter - konkrete Erkenntnisse vorliegen, die den vertretbaren Schluss zulassen, dass die gesuchten Beweismittel in den zu durchsuchenden Räumen aufgefunden werden könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.2016, 2 BvR 1361/13).
An eine Durchsuchung nach § 103 StPO bei einer nicht verdächtigen Person, die durch ihr Verhalten auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden in keiner Weise Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, sind besondere Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGK 1, 126 <132>). Konkrete Gründe müssen dafür sprechen, dass der gesuchte Beweisgegenstand in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten des Unverdächtigen gefunden werden kann. Dies unterscheidet die Durchsuchung beim Unverdächtigen nach § 103 StPO von einer Durchsuchung bei einer verdächtigen Person nach § 102 StPO, bei der es bereits nach der Lebenserfahrung in gewissem Grade wahrscheinlich ist, dass Beweisgegenstände zu finden sind, die zur Prüfung des Tatverdachts beitragen können, und bei der durch die Verknüpfung des personenbezogenen Tatverdachts mit einem eher abstrakten Auffindeverdacht ein hinreichender Eingriffsanlass besteht (vgl. BVerfGK 1, 126 <132>; 15, 225 <241>).
In den Gründen des angefochtenen Durchsuchungsbeschlusses fehlen zwar nähere Ausführungen dazu, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte angenommen werden konnte, dass der Beschwerdeführer auch in seinen Privaträumen Aufzeichnungen zu dienstlichen Angelegenheiten aufbewahren könnte. Hat jedoch der Ermittlungsrichter die Voraussetzungen eigenständig geprüft, kann das Beschwerdegericht die Konkretisierung der den Anfangsverdacht belegenden Umstände nachholen (BGH NStZ-RR 2009, 142). Dass der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer auch in seinen Privaträumen dienstliche Aufzeichnungen aufbewahrt, lässt sich dem Akteninhalt, der dem Ermittlungsrichter im Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannt war, entnehmen und steht der Rechtmäßigkeit des Beschlusses daher nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.04.2004, 2 BvR 2043/03 und 2 BvR 2104/03): Bei der bereits im Juni 2016 durchgeführten Durchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten ... wurden dienstliche Unterlagen aufgefunden. Dies ließ den Schluss zu, dass es jedenfalls Leitenden Mitarbeitern der Stadtverwaltung ... gestattet war, dienstliche Unterlagen und Daten auch in ihren Privaträumen aufzubewahren und dort zu bearbeiten. Dass Führungskräfte berufliche Unterlagen nicht nur im Dienstzimmer verwahren, sondern sie zulässigerweise zur Dürcharbeit auch in ihre Privaträume mitnehmen, ist ähnlich der freien Wirtschaft auch im Staatsdienst nicht unüblich. Davon ist unter anderem nach aushäusigen Terminen auszugehen. Der Beschwerdeführer hat seit Jahren als Amtsleiter des Liegenschaftsamts eine Führungsposition inne, sodass der Schluss, er werde Arbeitsunterlagen teilweise auch in seiner Privatwohnung zur Bearbeitung bei sich haben, nachvollziehbar war. Ein hinreichend konkreter Verdacht, in den Privaträumen relevante dienstliche Unterlagen in schriftlicher und elektronischer Form auffinden zu können, lag vor. Insoweit bedarf es keiner an Sicherheit grenzenden Auffindewahrscheinlichkeit.
Dass es sich bei den zu suchenden Unterlagen um sachdienliches Material handeln könnte, wird in den Gründen des angegriffenen Durchsuchungsbeschlusses hinreichend dargelegt: Dazu wird unter anderem ausgeführt, dass aus einer zwischenzeitlich gesichteten E-mail vom 18.05.2015 des Beschuldigten ... hervorgehe, dass dieser im Vorfeld einer geplanten Besprechung mit dem Investor ... deutlich zum Ausdruck gebracht habe, er wünsche eine zügige Umsetzung aller Vorhaben im Sinne des Investors. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass es betreffend andere Projekte ähnliche Besprechungen gegeben habe und entsprechende Aufzeichnungen bei den Zeugen aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Stadt ... aufgefunden werden könnten.
Die E-Mail vom 18.05.2015 belegt nach Ansicht der Kammer, dass der Beschuldigte ... den an der Besprechung mit dem Investor beteiligten Mitarbeitern der Stadtverwaltung schriftlich klare Zielvorgaben hinsichtlich einzelner Projekte machte. Unter den Empfängern dieser E-mail war auch der Beschwerdeführer (Bl. 795 ff der Akte). Daraus durfte im aktuellen Ermittlungsstadium zulässigerweise der Schluss gezogen werden, dass auch im Hinblick auf andere Vorhaben derartige Wünsche des ... in schriftlicher oder elektronischer Form an Bedienstete der Stadtverwaltung ergangen sein könnten. Das offensichtliche Schreibversehen im Beschluss, der das Datum dieser email mit der falschen Jahreszahl 2016 statt 2015 angibt, berührt die Rechtmäßigkeit des Beschlusses nicht.
Darüber hinaus bestehen nach Aktenlage aufgrund der bisherigen Ermittlungen weitere Anhaltspunkte für das Einwirken des Beschuldigten ... auf die (Mit-) Entscheidungsträger. Als Beispiel hierfür ist die Neubesetzung der Stelle ..., einem ... der Stadt ..., anzuführen. Der Verdacht seiner Einflussnahme ergibt sich aus der Aussage des Zeugen ..., dem Geschäftsführer der ... GmbH, vom 05. Und 12.07.2016 der das Besetzungsverfahren im Einzelnen schilderte: Entsprechend der Satzung der GmbH bestehe für diese Personalentscheidung eine Zustimmungspflicht für den Aufsichtsrat, weshalb er den Vorsitzenden - den Beschuldigten ... - und dessen Stellvertreter ... über die anstehende Neubesetzung informiert habe. Beide hätten ihm mitgeteilt, dass Herr ... der ehemalige Geschäftsführer der ... GmbH, diese Stellung anstreben würde und dass sie beide in ihm eine gute Besetzung sehen würden. Der Zeuge ... berichtete, dass er zum Bewerbungsverfahren eine externe Personalberaterin hinzugezogen habe, um ein hohes Maß an Objektivität zu garantieren. Die externe Beraterin sei bei den Bewerbungsgesprächen mit den in die engere Auswahl gekommenen drei Bewerbern anwesend gewesen und habe im Rahmen einer Bewertungsmatrix gemeinsam mit ihm die Kandidaten bepunktet. Dabei habe eine Bewerberin Platz 1, eine weitere Bewerberin Platz 2 und Herr ... lediglich Platz 3 erreicht, da ihm die geforderte Vorbildung fehle. Anders als die anderen Bewerberinnen habe Herr ... kein abgeschlossenes Fachstudium. In einer Sitzung des beschließenden Ausschuss im Stadtrat habe er (der Zeuge ...) über den Stand des Bewerbungsverfahrens informiert. In seiner Tischvorlage zur nächsten Sitzung an den ... habe er seinen Vorschlag, den Posten mit der erstplatzierten Kandidatin zu besetzen, angegeben und einen Entwurf des zu fassenden Beschlusses angefügt. Der Beschuldigte ... habe ihm mitgeteilt, der Beschluss könne so nicht ergehen und habe wortwörtlich gesagt: „Ich will den .... Nachdem er (der Zeuge ...) sodann die Bewertungsmatrix der Bewerber in Vorbereitung der Sitzung an die Ausschussmitglieder verteilt habe, habe es ein unerfreuliches Telefonat mit Herrn ... gegeben, der ihm mitgeteilt habe, ob er „richtig Ärger“ mit ihm haben wolle. Herr ... habe deutlich gemacht, dass er auf jeden Fall Herrn ... auf dieser Stelle sehen wolle. In der Aufsichtsratssitzung am 12.05.2016 habe Herr ... dann geäußert, dass die Beschlusskompetenz für die Stellenbesetzung beim Aufsichtsrat liege und er als Aufsichtsrat auch bereit wäre, eine Entscheidung zu treffen. Er (der Zeuge ...) habe sich daher gezwungen gesehen, dem Ausschuss letztlich doch Herrn ... vorzuschlagen, der die Stelle dann erhielt.
2.4.
Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss mit Blick auf den bei der Anordnung verfolgten Zweck verhältnismäßig sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein; dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>). Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf die verfahrenserheblichen Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten. Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden Gegenstände sowie die Vagheit des Auffindeverdachts der Durchsuchung entgegenstehen (vgl. BVerfGE 113, 29 <57>; 115, 166 <197>).
Die Durchsuchung bei einem Dritten hat ferner in einem angemessenen Verhältnis zur Straftat und der Stärke des Tatverdachts zu stehen. Aufgrund der im Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses vorhandenen Ermittlungsergebnisse bestand der im Durchsuchungsbeschluss ausreichend dargelegte konkrete Tatverdacht im Sinne der §§ 331 Abs. 1 bzw. 333 Abs. 1 StGB gegen die Beschuldigten. Den zu suchenden Beweismitteln kam dabei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens große Bedeutung zu, da etwaige Einflussnahmen des Beschuldigten ... in Richtung positiver Verwaltungsentscheidungen betreffend Projekte der betroffenen Bauträger gerade den Kern des Tatvorwurfs bilden. Dabei war zu berücksichtigen, dass an die Durchsuchung bei Dritten erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu stellen sind. Die Durchsuchung bei dem Dritten muss mit Blick auf den bei der Anordnung verfolgten Zweck verhältnismäßig sein. Regelmäßig wird dem Dritten daher die Gelegenheit zur freiwilligen Herausgabe vor Vollzug des Beschlusses zu geben sein (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 103 Rn. 1 a).
Der angegriffene ermittlungsrichterliche Beschluss hält sich in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, da ebenso erfolgversprechende, aber weniger einschneidende und den Ermittlungszweck nicht gefährdende Maßnahmen nicht verfügbar waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.2016, 2 BvR 1361/13). Der den Ermittlungsbehörden hierzu gesetzlich eingeräumte Beurteilungsspielraum wurde unter Abwägung der konkreten Umstände, insbesondere der Schwere des gegen die Beschuldigten im Raum stehenden Tatvorwurfs, der Geeignetheit der Beweismittel, der Stärke des Tatverdachts und des Grundrechtschutzes der Wohnung des Dritten, vorliegend gewahrt.
Dass bereits am 03.06.2016 und am 14.06.2016 ein Durchsuchungsbeschluss für die Diensträume der Stadtverwaltung ... erwirkt wurde, die aufgrund des zugesagten kooperativen Verhaltens der Bediensteten der Stadtverwaltung nicht vollzogen wurden, hindert den Erlass des verfahrensgegenständlichen Durchsuchungsbeschluss vom 12.08.2016 nicht. Aufgrund des kooperativen Verhaltens der Bediensteten der Stadtverwaltung war dieser nicht vollzogen worden. Wie im Beschluss vom 12.08.2016 ausgeführt, ergaben sich zeitlich nachfolgend im Zuge der weiteren Ermittlungen Anhaltspunkte dafür, dass relevante Unterlagen dabei nicht übergeben worden seien.
Bei der Durchsuchung bei nicht tatverdächtigen Dritten ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderer Weise zu beachten. Es war daher beispielsweise eine erneute Vernehmung des Beschwerdeführers als milderes Mittel in Erwägung zu ziehen. Allerdings ist dabei zu prüfen, ob diese Alternative ebenso erfolgversprechend gewesen wäre. Die in der Stadtverwaltung tätigen Zeugen stehen während des Laufs des Ermittlungsverfahrens sowohl untereinander als auch insbesondere mit dem Beschuldigten ... in ständigem beruflichem Kontakt. Angesichts der möglichen Loyalitätskonflikte der Zeugen wäre eine Nachvernehmung einzelner Zeugen den anderen Zeugen und dem Beschuldigter ... voraussichtlich bekannt geworden. Dadurch wären die konzertiert durchzuführenden Durchsuchungen gefährdet gewesen. Es wäre nicht auszuschließen gewesen, dass den Ermittlungsbehörden relevante Informationen und Unterlagen vorenthalten worden wären. Ausweislich des polizeilichen Aktenvermerks vom 01.08.2016 äußerte der Beschwerdeführer gegenüber den Vernehmungsbeamten den Wunsch, eine von ihm dabei getätigte Äußerung, in welcher er den Beschuldigten ... wörtlich zitierte, nicht in das schriftliche Vernehmungsprotokoll aufzunehmen. In seiner Beschwerde bestätigte der Beschwerdeführer diesen Vorgang implizit. Dieser Umstand weckte bei den Ermittlungsbehörden den Eindruck, dass der Zeuge in seinen Bekundungen Zurückhaltung übe und seine Aussage Lücken enthalten könnten. Dabei war zu berücksichtigen, dass sich das Ermittlungsverfahren unter anderem gegen den ihm grundsätzlich weisungsbefugten Oberbürgermeister richtet und der Beschwerdeführer sich dadurch in einem gewissen Loyalitätskonflikt befinden könnte. Im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft rekurrierte Email vom 18.05.2015 hat der Beschwerdeführer jedoch Recht, dass ihm persönlich insoweit aus Sicht der Kammer eine Unrichtigkeit seiner eigenen bisherigen Zeugenangaben nicht vorzuwerfen ist. Die Ermittlungsbehörden hätten dem Beschwerdeführer die E-mail im Rahmen einer Nachvernehmung vorhalten können. Zumal der Beschwerdeführer, soweit aus den Akten erkennbar, mit den Ermittlungsbehörden vor der Durchsuchung seiner Privatwohnung kooperierte und soweit erkennbar, auch keine unvollständigen Angaben machte. Jedenfalls ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer von sich aus angab, dass es bei der Vergabe eines Grundstücks des ... zu unterschiedlichen Ansichten zwischen der Verwaltung, also auch ihm als ... und dem Beschuldigten ... als ... der Stadt ... kam. Der Beschuldigte ... habe schließlich, so der Beschwerdeführer, eine Anweisung zur Vergabe des Areals erteilt. Welche darüber hinausgehenden Angaben der Beschwerdeführer noch machen sollte im Hinblick darauf, dass es bei der Vergabe von Grundstücken zu Anweisungen durch den ... gekommen ist, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Jedenfalls kann bei dieser Sachlage nicht davon ausgegangen werden, dass, wenn der Beschwerdeführer bei einer stundenlangen Vernehmung nicht von sich aus eine E-Mail des ... erwähnt, er zudem den Ermittlungsbehörden sachdienliche Hinweise im Ermittlungsverfahren liefert, die Ermittlungsbehörden nicht mit der vollen Wahrheit bedient hätte. Naheliegend ist vielmehr, dass dem Beschwerdeführer die E-mail bei der Vernehmung nicht präsent war oder im Rahmen der Vernehmung der Beschwerdeführer die E-mail als nicht relevant einordnete, da er ja bereits von Anweisungen des Beschuldigten gesprochen hatte. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft verfängt demnach im Hinblick auf unrichtige Angaben des Beschwerdeführers nicht.
Bei einer Gesamtbetrachtung der Anordnung der Durchsuchung war im Blick zu behalten, dass in engem zeitlichen Zusammenhang neben dem Beschwerdeführer auch zahlreiche seiner Kollegen, Vorgesetzten und Mitarbeiter als Zeugen einvernommen wurden. Aufgrund ausweichender Angaben einzelner anderer Zeugen und des Eingangs des anonymen Schreibens am 04.08.2016 ergab sich für die Ermittlungsbehörden der nachvollziehbare Verdacht, es könnten relevante Informationen, wenn auch nicht vom Beschwerdeführer, zurückgehalten werden. Dies betraf beispielsweise die Einvernahme des Zeugen ... betreffend das Bauvorhaben in der ... und die Frage nach etwaigen diesbezüglichen Weisungen oder Bitten des Beschuldigten .... Um Abweichungen in den Zeugenangaben abzuklären, ist die Suche nach objektiven Beweismaterial und dessen Auswertung geeignet.
Aufgrund der Notwendigkeit, Widersprüche und Abweichungen in den Angaben einzelner Zeugen abzuklären und mit entsprechendem Beweismaterial abzugleichen, hielt sich die Anordnung der erneuten Durchsuchung auch in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit. Da sich die Arbeitsbereiche der Zeugen teilweise überschneiden, war nicht von vorneherein auszuschließen, dass sich auch in der Privatwohnung des Beschwerdeführers ... dazu geeignete berufliche Unterlagen befänden. Die Anordnung der Durchsuchung nach Beweismitteln - wie sie im Durchsuchungsbeschluss aufgelistet sind - erwies sich in der gegebenen Ermittlungssituation als vertretbar.
In der Regel ist ein Dritter aufgrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips vor einer Durchsuchung aufzufordern, freiwillig die Beweisgegenstände herauszugeben. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass eine derartige Aufforderung an den Beschwerdeführer ergangen wäre. Die herrschende Meinung hält eine Durchsuchung ohne entsprechende Aufforderung im Regelfall für rechtswidrig (Meyer-Goßner/Schmitt StPO § 103 R 1 a; LR-Tsambikakis, § 103 R 8), ohne dies jedoch vertieft zu begründen. Die veröffentliche herrschende Meinung hält eine vorhergehende Aufforderung zur Herausgabe von Beweismitteln letztlich nur dann nicht für erforderlich, wenn sich aus den Ermittlungen ergibt, dass ein betroffener Dritter die Ermittlungsbehörden mit unwahren Angaben im Laufe der Ermittlungen bedient hat; denn bei einer derartigen Fallgestaltung sei nicht zu erwarten, dass die Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe von Beweisgegenständen die notwendige Ermittlungssicherheit erbringt. Diese Fallgestaltung liegt jedoch betreffend den Beschwerdeführer nicht vor. Der Beschwerdeführer hat die Ermittlungsbehörden zu keinem Zeitpunkt mit der Unwahrheit bedient oder Tatsachen verschleiert (siehe hierzu oben). Die Kammer vertritt abweichend von der herrschenden Ansicht die Rechtsauffassung, dass ein Verstoß gegen die Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe der Beweisgegenstände Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung nur hat, wenn eine Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt, dass der Formverstoß schwer wiegt. Hierbei ist sich die Kammer bewusst, dass Formerfordernisse ohne rechtliche Folgen letztlich zu bloßen Ordnungsvorschriften ohne Geltungsanspruch verkümmern können. Eine solche Folge ist jedoch mit der Entscheidung der Kammer nicht verbunden, da nach Ansicht der Kammer auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen ist. Die Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe der Beweisgegenstände ist Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der seinerseits im Rechtsstaatsprinzip verankert ist. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass eine Maßnahme unter Würdigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls gewürdigt wird (Meyer-Goßner, Schmitt, StPO Einl R 20). Das Verbot des Übermaßes setzt insoweit eine Grenze, als sonst zulässige Maßnahmen bei Nichtbeachtung unzulässig werden können. Die Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe der Beweisgegenstände hat zwar nach Ansicht der Kammer in aller Regel vor der Durchsuchung bei einem Dritten zu erfolgen, hindert aber nicht, dass die Ermittlungsbehörden auch nach Aushändigung von Beweisgegenständen sich anschließend noch selbst von der Vollständigkeit der ausgehändigten Gegenstände mittels Durchsuchung überzeugen, wenn begründeter Anlass dafür besteht, dass nicht alle Gegenstände ausgehändigt wurden. Ergeht die Aufforderung zur Herausgabe der Beweisgegenstände vor der Durchsuchung nicht, wiegt ein solcher Verstoß zum Beispiel dann schwer, wenn sich die Ermittlungsbehörden bewusst über das Formerfordernis hinweggesetzt haben. Dies hätte die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung zur Folge. Eine bewusste Hinwegsetzung der Ermittlungsbehörden über das Formerfordernis lässt sich der Akte nicht entnehmen. Es ist demnach eine Einzelbewertung der Durchsuchung im Hinblick auf die Schwere des Formverstoßes vorzunehmen. Es handelte sich um eine konzertierte Durchsuchungsaktion bei mehreren Beteiligten, - der Beschwerdeführer war nur einer von mehreren Betroffenen. Naheliegend ist es, dass das Formerfordernis der vorherigen Aufforderung zur Herausgabe der Beweisgegenstände den Ermittlungsbehörden auch im Rahmen der zeitlichen Koordination der Durchsuchungen aus dem Blick geriet. Die Ermittlungen im vorliegenden Fall gestalten sich kompliziert und erfordern sowohl von der Vorbereitung als auch beim Vollzug der Durchsuchungen einen größeren Aufwand als in vielen anderen Fällen. Eine Gesamtwürdigung ergibt im vorliegenden Fall, dass der Formverstoß nicht die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung beim Beschwerdeführer zur Folge hat. Es handelte sich um ein bloßes versehentliches Unterlassen der Ermittlungsbehörden, vor dem Vollzug der Durchsuchung die freiwillige Herausgabe der Beweisgegenstände zu fordern.
Soweit der Beschwerdeführer anklingen lässt, dass er als Leiter des ... nunmehr bei der gegebenen Sachlage, wenn diese Durchsuchung rechtmäßig wäre, er jederzeit und immer wieder mit der Durchsuchung seiner Privatwohnung rechnen müsste, bemerkt die Kammer, dass eine erneute Durchsuchung aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht in Betracht kommt. Das Gesetz gestattet den Ermittlungsbehörden nicht Durchsuchungen beliebig oft zu wiederholen. Die wiederholte Durchsuchung einer Privatwohnung bei einem Dritten wird nur unter eng begrenzten Fallkonstellationen möglich sein. Ohne dies vollkommen bei neuen Entwicklungen ausschließen zu können, hält die Kammer bei der derzeit gegebener Sachlage eine neuerliche Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers durch die Ermittlungsbehörden für unwahrscheinlich.
3.
Die Beschwerde erweist sich jedoch hinsichtlich der Beschlagnahme des privaten Laptops Marke Medion des Beschwerdeführers als begründet. Anhaltspunkte dafür, dass sich beruflichen Unterlagen nicht nur auf dem dienstlichen Laptop, sondern auch auf dem privaten Laptop des Beschwerdeführers zu finden seien, waren aus Sicht der Kammer im maßgebenden Zeitpunkt des Beschlusserlasses nicht gegeben. Das Eindringen in die private Datensphäre des Betroffenen, der mit den Behörden bisher zusammengearbeitet hat, war nicht gerechtfertigt.
Die Beschlagnahme des privaten Laptops der Marke Medion in der Wohnung des Beschwerdeführers erschien deshalb im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgebotes nicht erforderlich, um den Durchsuchungszweck zu erreichen.
Insoweit hatte die Beschwerde demnach in der Sache Erfolg.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO.