Landgericht Ravensburg Urteil, 10. Juli 2014 - 8 O 36/14 KfH

published on 10.07.2014 00:00
Landgericht Ravensburg Urteil, 10. Juli 2014 - 8 O 36/14 KfH
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Tenor

I. Dem Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder festzusetzender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für den Vertrieb von Geräten zur Kryolipolyse-Behandlung mit den folgenden Angaben zu werben

1.
„Fettpolster durch Kälte reduzieren“,

2.
„Die Kryolipolyse Methode ist eine Methode, bei der Fettzellen am Körper durch Kälte reduziert werden, also weggefroren und so dauerhaft weg bleiben“,

3.
mit dem Text und/oder der Abbildung:
„Diese Methode funktioniert deshalb so gut, da Fettzellen von Natur aus sehr empfindlich auf Kälte reagieren und so zerstört werden. Die Methode erfolgt ganz ohne Nebenwirkungen und schmerzfrei. Eingesetzt werden kann Kryolipolyse an Bauch, Beinen, Hüfte, Gesäß und Knie. Bei der Behandlung, die bis zu ca. 60 Minuten dauert wird der gewünschte Körperbereich durch den Applikator einer Kälte von bis zu -5 Grad Celsius ausgesetzt. Dabei wird das Fettgewebe angesaugt und runtergekühlt. Das Fett kristallisiert und zerstört dadurch die Fettzellen. Die toten Fettzellen werden durch den Stoffwechsel auf natürliche Weise abgebaut. Neue Fettzellen können sich nicht mehr generieren was zu einer dauerhaften Fettentfernung führt.

Bereits nach der ersten Anwendung können Fettzellen um bis zu 30% reduziert werden“,

4.
„Wissenschaftliche Studien belegen außerdem, dass Fettzellen anders als andere Zellen besonders auf Kälte reagieren, deshalb ist die Kryolipolyse so wirkungsvoll“,

sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage A 4 zum Antrag vom 20.06.2014 wiedergegeben.

II. Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Streitwert: 40.000,00 EUR

Tatbestand

 
Der Verfügungskläger begehrt vom Verfügungsbeklagten die Unterlassung mehrerer in Verbindung mit dem Vertrieb von Geräten zur Durchführung einer Kryolipolyse-Behandlung getroffener Werbeaussagen.
Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.
Der Verfügungsbeklagte vertreibt kosmetische Geräte, insbesondere im Internet unter www……… (Anl. A 3). Unter anderem vertreibt er Geräte der Kryolipolyse-Methode und bewirbt diese mit den aus dem Tenor ersichtlichen Aussagen (Anl. A 4). Insbesondere sollen bei der Kryolipolyse durch eine Kältebehandlung (Abkühlung auf ca. - 5° C über die Dauer von etwa einer Stunde) Fettzellen absterben und danach vom Körper abgebaut werden.
Der Verfügungskläger erlangte am 22.05.2014 Kenntnis von der beanstandeten Werbung und mahnte den Verfügungsbeklagten deswegen mit Schreiben vom 26.05.2014 unter Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wettbewerbsrechtlich ab (Anl. A 5).
Der Verfügungsbeklagte bestätigte mit E-Mail-Schreiben vom 05.06.2014 (Anl. A 6) den Zugang der Abmahnung, lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung jedoch ab.
Der Verfügungskläger ist der Auffassung, die im Internetauftritt getroffenen Werbeaussagen seien irreführend, weil die behaupteten Wirkungen einer dauerhaften Fettreduzierung nicht einträten, sondern einer reinen Marketingphantasie entsprängen.
Der Verfügungskläger beantragt,
I. Dem Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder festzusetzender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für den Vertrieb von Geräten zur Kryolipolyse-Behandlung mit den folgenden Angaben zu werben
1.
„Fettpolster durch Kälte reduzieren“,
10 
2.
„Die Kryolipolyse Methode ist eine Methode, bei der Fettzellen am Körper durch Kälte reduziert werden, also weggefroren und so dauerhaft weg bleiben“,
11 
3.
mit dem Text und/oder der Abbildung:
„Diese Methode funktioniert deshalb so gut, da Fettzellen von Natur aus sehr empfindlich auf Kälte reagieren und so zerstört werden. Die Methode erfolgt ganz ohne Nebenwirkungen und schmerzfrei. Eingesetzt werden kann Kryolipolyse an Bauch, Beinen, Hüfte, Gesäß und Knie. Bei der Behandlung, die bis zu ca. 60 Minuten dauert wird der gewünschte Körperbereich durch den Applikator einer Kälte von bis zu -5 Grad Celsius ausgesetzt. Dabei wird das Fettgewebe angesaugt und runtergekühlt. Das Fett kristallisiert und zerstört dadurch die Fettzellen. Die toten Fettzellen werden durch den Stoffwechsel auf natürliche Weise abgebaut. Neue Fettzellen können sich nicht mehr generieren was zu einer dauerhaften Fettentfernung führt.
12 
Bereits nach der ersten Anwendung können Fettzellen um bis zu 30% reduziert werden“,
13 
4.
„Wissenschaftliche Studien belegen außerdem, dass Fettzellen anders als andere Zellen besonders auf Kälte reagieren, deshalb ist die Kryolipolyse so wirkungsvoll“,
14 
sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage A 4 wiedergegeben.
15 
Der Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
16 
Er ist der Auffassung, die Wirksamkeit der Kryolipolysebehandlung sei wissenschaftlich nachgewiesen.
17 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
19 
Die Antragsbefugnis folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
20 
Der Verfügungskläger hat die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG glaubhaft gemacht.
21 
Die beanstandete Werbung verstößt wegen Irreführung gegen §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG sowie § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 20 Verordnung Nr. 1223/09 über kosmetische Mittel.
22 
Der Verfügungsbeklagte hat nicht glaubhaft machen können, dass die in der beanstandeten Werbung (Anl. A 4) behauptete Wirkungsweise der Kryolipolyse gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht. Die Darlegungs- und Beweislast, damit auch die Glaubhaftmachungslast im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung, obliegt dem Verfügungsbeklagten. Zwar obliegt auch der Nachweis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, grundsätzlich dem Unterlassungsgläubiger (BGH GRUR 2013, 649). Behauptet eine Werbung jedoch eine bestimmte gesundheitsbezogene Wirkungsweise durch Darstellung einer naturwissenschaftlichen Erklärung unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Studien, wie es der Verfügungsbeklagten mit der in Anl. A 4 dargestellten Werbung tut, übernimmt er die Verantwortung für die Richtigkeit der aufgestellten Behauptungen und hat diese deshalb darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH GRUR 2013, 649 zur Wirksamkeit eines Arzneimittels zur Behandlung von Diabetes mellitus; BGH GRUR 2012, 1164 zur Wirksamkeit eines Arzneimittels zur diätetischen Behandlung von Gelenkarthrose). Diese überwiegend zu Arzneimitteln entwickelten Grundsätze finden auch auf den Vertrieb von Geräten, die zur medizinischen Behandlung dienen, Anwendung. Aussagekräftige und wissenschaftlich fundierte Studien hat der Verfügungsbeklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht benannt oder gar vorgelegt.
23 
Auch die Ausführungen in dem außerhalb eines nachgelassenen Schriftsatzrechts eingereichten Schriftsatz vom 07.07.2014 zu vorliegenden wissenschaftlichen Studien reichen zur Glaubhaftmachung nicht aus und gebieten die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung daher nicht. Zum einen sind die Unterlagen weitgehend in englischer Sprache verfasst und schon deshalb zur Glaubhaftmachung nicht geeignet. Darüber hinaus belegen die vorgelegten Unterlagen nicht die Durchführung einer wissenschaftlich fundierten Studie. Zwar dürfte für den Beweis der Wirksamkeit eines Geräts zur Kryolipolyse nicht die Durchführung einer placebokontrollierten Untersuchung zu fordern sein, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Wirksamkeit der Behandlung sich vor allem am Befinden der Patienten erkennen lasse. Allerdings fehlt es schon an der konkreten und nachvollziehbaren Darstellung des die Studie durchführenden Instituts sowie der der angewendeten Methoden zur Datengewinnung und deren statistischer Auswertung. Zudem ist für keine der Studien erkennbar, dass es sich um eine randomisierte, gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechende Studie gehandelt habe. Vielmehr ist sogar ausdrücklich erwähnt, dass lediglich Literaturstudien vorgenommen worden seien. Soweit Tierversuche zugrunde liegen, sind die Studien nicht ausreichend.
24 
Ob die Werbeaussage möglicherweise durch nicht prospektive Studiendaten getragen wird, kann dahin stehen, denn der Verfügungsbeklagte hat solche Studien nicht dargelegt.
25 
Darüber hinaus hat der Verfügungsbeklagte bereits in der Erwiderung vom 03.07.2014 eingeräumt, dass die werbenden Angaben insoweit unzutreffend seien, als behauptet werde, Fettzellen könnten sich nach der Kryolipolysebehandlung nicht regenerieren, so dass Fettzellen dauerhaft wegblieben, die Kryolipolyse damit zu einer dauerhaften Fettentfernung führe. Zudem hat der Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung des Sach- und Streitstands eingeräumt, dass auch die Angabe, die Methode erfolge ganz ohne Nebenwirkungen und schmerzfrei, nicht zutreffend sei, da weder Schmerzen noch Nebenwirkungen ausgeschlossen seien.
26 
Der Verfügungsbeklagte ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Werbeaussage auch nicht berechtigt, die Aussage "Fettpolster durch Kälte reduzieren" als Überschrift zu verwenden, weil es sich lediglich um eine wörtliche Übersetzung der griechischen Grundbegriffe der Bezeichnung "Kryolipolyse" handle. Aus der beanstandeten Werbung geht nicht ansatzweise hervor, dass lediglich ein ins griechische transferierter Fachbegriff verwendet werde. Vielmehr stellt sich die beanstandete Aussage als plakativ hervorgehobene Behauptung dar, die aufgrund der Verwendung als Überschrift sogar eine erhöhten Richtigkeitsanspruch erhebt.
27 
Eine Erledigung der Hauptsache ist durch die Abgabe der als Anlage zur Erwiderung vom 03.07.2014 vorgelegten Unterlassungserklärung nicht eingetreten. Der Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers ist dadurch schon deswegen nicht erloschen, weil sich der Verfügungsbeklagte keinerlei Strafbewehrung unterworfen hat. Die den Anspruch auf Unterlassung begründende Wiederholungsgefahr ist damit nicht ausgeschlossen.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Streitwert ist angesichts des geplanten Verkaufspreises von 6.900,- EUR je Gerät mit 40.000,- EUR festzusetzen.

Gründe

 
18 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
19 
Die Antragsbefugnis folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
20 
Der Verfügungskläger hat die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG glaubhaft gemacht.
21 
Die beanstandete Werbung verstößt wegen Irreführung gegen §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG sowie § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 20 Verordnung Nr. 1223/09 über kosmetische Mittel.
22 
Der Verfügungsbeklagte hat nicht glaubhaft machen können, dass die in der beanstandeten Werbung (Anl. A 4) behauptete Wirkungsweise der Kryolipolyse gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht. Die Darlegungs- und Beweislast, damit auch die Glaubhaftmachungslast im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung, obliegt dem Verfügungsbeklagten. Zwar obliegt auch der Nachweis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, grundsätzlich dem Unterlassungsgläubiger (BGH GRUR 2013, 649). Behauptet eine Werbung jedoch eine bestimmte gesundheitsbezogene Wirkungsweise durch Darstellung einer naturwissenschaftlichen Erklärung unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Studien, wie es der Verfügungsbeklagten mit der in Anl. A 4 dargestellten Werbung tut, übernimmt er die Verantwortung für die Richtigkeit der aufgestellten Behauptungen und hat diese deshalb darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH GRUR 2013, 649 zur Wirksamkeit eines Arzneimittels zur Behandlung von Diabetes mellitus; BGH GRUR 2012, 1164 zur Wirksamkeit eines Arzneimittels zur diätetischen Behandlung von Gelenkarthrose). Diese überwiegend zu Arzneimitteln entwickelten Grundsätze finden auch auf den Vertrieb von Geräten, die zur medizinischen Behandlung dienen, Anwendung. Aussagekräftige und wissenschaftlich fundierte Studien hat der Verfügungsbeklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht benannt oder gar vorgelegt.
23 
Auch die Ausführungen in dem außerhalb eines nachgelassenen Schriftsatzrechts eingereichten Schriftsatz vom 07.07.2014 zu vorliegenden wissenschaftlichen Studien reichen zur Glaubhaftmachung nicht aus und gebieten die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung daher nicht. Zum einen sind die Unterlagen weitgehend in englischer Sprache verfasst und schon deshalb zur Glaubhaftmachung nicht geeignet. Darüber hinaus belegen die vorgelegten Unterlagen nicht die Durchführung einer wissenschaftlich fundierten Studie. Zwar dürfte für den Beweis der Wirksamkeit eines Geräts zur Kryolipolyse nicht die Durchführung einer placebokontrollierten Untersuchung zu fordern sein, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Wirksamkeit der Behandlung sich vor allem am Befinden der Patienten erkennen lasse. Allerdings fehlt es schon an der konkreten und nachvollziehbaren Darstellung des die Studie durchführenden Instituts sowie der der angewendeten Methoden zur Datengewinnung und deren statistischer Auswertung. Zudem ist für keine der Studien erkennbar, dass es sich um eine randomisierte, gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechende Studie gehandelt habe. Vielmehr ist sogar ausdrücklich erwähnt, dass lediglich Literaturstudien vorgenommen worden seien. Soweit Tierversuche zugrunde liegen, sind die Studien nicht ausreichend.
24 
Ob die Werbeaussage möglicherweise durch nicht prospektive Studiendaten getragen wird, kann dahin stehen, denn der Verfügungsbeklagte hat solche Studien nicht dargelegt.
25 
Darüber hinaus hat der Verfügungsbeklagte bereits in der Erwiderung vom 03.07.2014 eingeräumt, dass die werbenden Angaben insoweit unzutreffend seien, als behauptet werde, Fettzellen könnten sich nach der Kryolipolysebehandlung nicht regenerieren, so dass Fettzellen dauerhaft wegblieben, die Kryolipolyse damit zu einer dauerhaften Fettentfernung führe. Zudem hat der Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung des Sach- und Streitstands eingeräumt, dass auch die Angabe, die Methode erfolge ganz ohne Nebenwirkungen und schmerzfrei, nicht zutreffend sei, da weder Schmerzen noch Nebenwirkungen ausgeschlossen seien.
26 
Der Verfügungsbeklagte ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Werbeaussage auch nicht berechtigt, die Aussage "Fettpolster durch Kälte reduzieren" als Überschrift zu verwenden, weil es sich lediglich um eine wörtliche Übersetzung der griechischen Grundbegriffe der Bezeichnung "Kryolipolyse" handle. Aus der beanstandeten Werbung geht nicht ansatzweise hervor, dass lediglich ein ins griechische transferierter Fachbegriff verwendet werde. Vielmehr stellt sich die beanstandete Aussage als plakativ hervorgehobene Behauptung dar, die aufgrund der Verwendung als Überschrift sogar eine erhöhten Richtigkeitsanspruch erhebt.
27 
Eine Erledigung der Hauptsache ist durch die Abgabe der als Anlage zur Erwiderung vom 03.07.2014 vorgelegten Unterlassungserklärung nicht eingetreten. Der Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers ist dadurch schon deswegen nicht erloschen, weil sich der Verfügungsbeklagte keinerlei Strafbewehrung unterworfen hat. Die den Anspruch auf Unterlassung begründende Wiederholungsgefahr ist damit nicht ausgeschlossen.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Streitwert ist angesichts des geplanten Verkaufspreises von 6.900,- EUR je Gerät mit 40.000,- EUR festzusetzen.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Annotations

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.