Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 10. Feb. 2014 - 6 O 3784/12

published on 10.02.2014 00:00
Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 10. Feb. 2014 - 6 O 3784/12
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.223,06 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus 9.974,11 € im Zeitraum 20.03.2008 bis 23.07.2008, aus 9.696,68 € im Zeitraum 24.07.2008 bis 26.07.2009, aus 9.437,88 € im Zeitraum 27.07.2009 bis 27.07.2010, aus 9.159,63 € im Zeitraum 28.07.2010 bis 28.07.2011, aus 8.873,10 € im Zeitraum 29.07.2011 bis 19.12.2011 sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.873,10 € seit 19.12.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 166 Anteilen an dem Immobilienfonds AXA IMMOSELECT, verbrieft als Miteigentumsanteil an der Globalurkunde zur International-Securities-Identification-Number (ISIN) DE0009846451 bzw. Wertpapier-Kennnummer (WKN) 984645.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 718,40 € freizustellen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der in Ziffer 1. benannten Anteile in Verzug befindet.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %.

6. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Das Urteil ist für die Beklagte in Ziffer 4. vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 8.973,10 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger begehrt die Rückabwicklung ihrer Investition in einen offenen Immobilienfonds aufgrund fehlerhafter Anlageberatung.

Die Klägerin ist eine 1952 geborene Angestellte, die seit 1992 immer wieder in Festgeldanlagen und Aktien(fonds) investierte. Die Beklagte ist eine französische Bank mit einer Zweigniederlassung in Nürnberg, über die sie das Bankgeschäft in Deutschland betreibt. Im November 2006 eröffnete die Klägerin bei der Beklagten ein Depot, ein Wertpapierverrechnungskonto sowie ein Tagesgeldkonto. Im zugehörigen Antrag gab sie die Risikoklasse 4 an, die in dem Antrag wie folgt beschrieben wird: "Anlageziel: Spekulativ - Streben nach kurzfristig hohem Gewinn, Suche nach Renditechancen überwiegt Sicherheits- und Liquiditätsaspekt. Kursschwankungen erwünscht, Inkaufnahme von teilweisen Kapitalverlusten, kurzfristig, stark renditeorientiert. In der Risikoklasse enthaltene Wertpapiere: z. B. deutsche Aktien (Nebenwerte)." In der Folge erhielt die Klägerin die Beklagten-Broschüre "Basisinformationen über Vermögensanlagen in Finanzierungsinstrumente", in der u.a. über das Schließungsrisiko bei Fonds informiert wurde.

Am 19.03.2008 rief die Klägerin bei der Beklagten an und wurde mit dem Zeugen X, einem Mitarbeiter der Beklagten, verbunden. Diesem teilte sie mit, über den Verkauf ihres Geldmarktfonds, dessen Wert stark abgenommen hatte, nachzudenken. X empfahl den Verkauf und bot ihr die Bestandskundenaktion "Super 6" - eine Kombination aus einer hälftigen Festgeldanlage mit einer Laufzeit von 6 Monaten und einem Jahreszins von 6 % sowie einer hälftigen Fondsanlage - als Anlagealternative zu Festgeld an. Hierzu stellte X der Klägerin den streitgegenständlichen, am 03.06.2002 aufgelegten offenen Immobilienfonds AXA IMMOSELECT, dessen Fremdkapitalquote ca. 26 % betrug, als konservative Anlage mit einer üblichen jährlichen Rendite von ca. 5,5 % vor. Der Fonds bietet, so X weiter, eine hohe Sicherheit. Auf die Ausgabegebühr in Höhe von 2,5 % sowie die regelmäßig wiederkehrende Verwaltungsvergütung in Höhe von 0,68 % wies er hin. Wegen dieser Gebühren empfahl er, den Fonds mindestens ein Jahr zu halten. Er erläuterte auf Nachfrage der Klägerin hinsichtlich der US-Immobilienkrise, dass der Fonds in europäische Gewerbeimmobilien investiert und deshalb keine Abhängigkeit von privaten Schuldnern in den USA besteht. Die Wertentwicklung des Fonds wurde anhand eines Charts auf der Homepage der Beklagten erörtert. Die von der Klägerin gewählte Risikoklasse sowie die Risikoklasse des Fonds wurden erörtert. Auf das Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme sowie auf das Risiko der Schließung und Liquidation des Fonds wies X nicht hin. Die Klägerin verzichtete auf Nachfrage auf die Übersendung des Fondsprospekts und ließ sich stattdessen auf die Möglichkeit des Prospekt-Downloads auf der Beklagten-Homepage verweisen. Am Ende des insgesamt ca. 20 bis 30 Minuten dauernden Telefongesprächs entschied die Klägerin sich zu einer Investition in Höhe von 20.000 € im Rahmen der Aktion "Super 6" und erteilte den Auftrag, Anteile am streitgegenständlichen Fonds im Wert von 10.000 € zuzüglich Agio zu zeichnen.

Am 20.03.2008 wurden 166 Anteile zum Preis von 9.974,11 € auftragsgemäß erworben.

In den Folgetagen rief die Klägerin in ihrem Online-Account bei der Beklagten die zugehörige Wertpapierrechnung (Anlage K1) ab, druckte diese aus und nahm dabei auch folgenden Passus zur Kenntnis: "Ausgabegebühr regulär 5,00000 % - C... erhält die Ausgabegebühr zu 100 % rückvergütet."

Im Zeitraum 29.10.2008 bis 28.08.2009 war die Rücknahme der Fondsanteile ausgesetzt. Im November 2008 erfuhr die Klägerin aus der Zeitung von der Aussetzung. Sie konfrontierte den Zeugen X damit telefonisch. Dieser riet ihr von einem Anteilsverkauf über die Börse aufgrund der zu erwartenden Kursverluste ab.

Die Rückgabe der Anteile bei der Fondsgesellschaft war noch einmal vom 29.08.2009 bis 19.11.2009 möglich. Anschließend war die Anteilsrücknahme erneut (zumindest bis Klageerhebung) ausgesetzt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.11.2011 forderte die Klägerin die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 19.12.2011 zur Schadensersatzzahlung in Höhe von 9.974,00 € Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile auf. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 23.12.2011 ab.

Im Zeitraum 24.07.2008 bis 19.12.2013 erhielt die Klägerin Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 2.751,05 €.

Die Klägerin behauptet, dass sie im Gespräch eine annähernd jederzeit verfügbare Geldanlage wünschte. In dem Telefonat im November 2008 habe X ihr mitgeteilt, dass er davon ausgehe, dass der Fonds bald wieder, in drei Monaten, öffnet. Bei ordnungsgemäßer Beratung hätte sie die Anteile nicht erworben. Die Klägerin vertritt hierzu die Rechtsansicht, dass die Beklagte sie auf die Risiken der Aussetzung der Anteilsrücknahme, der endgültigen Aussetzung der Anteilsrücknahme mit Liquidation und Abwicklung des Immobilienfonds sowie der erheblichen Abwertung des Sondervermögens und des Anteilswertes hätte hinweisen müssen. Die Beklagte hätte sie auch über die von ihr vereinnahmten Rückvergütungen aufklären müssen. Hätte X sie schließlich, wie es seine Pflicht gewesen wäre, nach dem Telefonat im November 2008 über die kurzzeitig wieder mögliche Rückgabe der Anteile informiert, hätte sie die Anteile sofort veräußert; sie sei davon ausgegangen, dass X, dem sie vertraut habe, sich in der weiteren Angelegenheit um sie kümmern werde.

Nach dem Erhalt von 4 weiteren Ausschüttungen im Gesamtwert von 1.650,04 € seit Klageerhebung beantragt die Klägerin zuletzt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 9.974,11 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit 20.03.2008 bis 19.12.2011 und nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.12.2011 abzüglich erhaltener Ausschüttungen zu einem Betrag von EUR 277,43 per 24.07.2008, EUR 286,53 per 29.07.2011, EUR 258,80 per 27.07.2009 sowie EUR 278,25 per 28.07.2010, EUR 307,10 per 27.07.2012, EUR 257,30 per 18.12.2012, EUR 288,84 per 25.07.2013 sowie EUR 796,80 per 19.12.2013 Zug um Zug gegen Aushändigung bzw. Übertragung von nominal Stück 166 Investmentfondsanteile (Inhaber-Anteile) an dem Immobilienfonds AXA Immoselect, verbrieft als Miteigentumsanteil an der Globalurkunde zur International-Securities-Identification-Number (ISIN) DE0009846451 bzw. Wertpapier-Kennnummer (WKN) 984645.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 891,31 freizustellen.

3.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der im Klageantrag zu Ziffer 1) benannten Anteile (Wertpapiere) in Verzug befindet.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin eine erfahrene und risikoaffine Anlegerin war. Sie vertritt die Rechtsansicht, dass in dem Telefongespräch keine Anlageberatung, sondern lediglich eine Produktinformation erfolgte. Über ein etwaiges Schließungsrisiko sei im Frühjahr 2008 noch nicht zu berichten gewesen. Es habe sich um rein abstrakte Produktrisiken ohne konkreten Anlass gehandelt. Für den streitgegenständlichen Fonds habe es vor dem Herbst 2008 nicht den geringsten Anlass gegeben, der eine derartige Aufklärungspflicht hätte auslösen können. Eine detaillierte Darstellung der rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Risiken unter Berücksichtigung aller denkbar möglichen Zukunftsszenarien sei nicht geschuldet gewesen. Sämtliche Ansprüche seien jedenfalls (mangels Kausalität bzw. wegen Mitverschuldens) ausgeschlossen, weil die Klägerin trotz vorübergehend wieder möglicher Anteilsrückgabe die Anteile behalten habe. Dass Fondsobjekte an Wert verlieren und es zu Immobilienkrisen kommen kam, sei auch für die Klägerin offensichtlich gewesen. Die Beklagte habe keine Rückvergütungen im Sinne der BGH-Rechtsprechung erhalten. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Vorschrift des § 37a WpHG sei anwendbar; es liege zumindest ein vorsatzausschließender Rechtsirrtum der Beklagten vor.

Wegen des weiteren Vortrags wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 21.11.2012 und 29.01.2014.

Die Klage ging am 07.05.2012 bei Gericht ein und wurde der Beklagten am 08.06.2012 zugestellt. Das Gericht erhob Beweis durch Vernehmung des Zeugen X.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage ist, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, ganz überwiegend begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung (dazu I.) nebst Zinsanspruch zu (dazu II.). Die Beklagte befindet sich mit der Annahme der verfahrensgegenständlichen Anteile im Verzug (dazu IV.). Eine Teilklageabweisung hatte nur mit Blick auf den Freistellungsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erfolgen (dazu III.).

I.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.223,06 € Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen 166 Anteile am offenen Immobilienfonds AXA IMMOSELECT gemäß § 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 249 ff. BGB.

Die Klägerin kann sich auf eine unterlassene Aufklärung hinsichtlich des allgemeinen Risikos der endgültigen Schließung und Liquidation eines Immobilienfonds im Rahmen des Beratungsgesprächs am 19.03.2008 berufen (dazu 1.), nicht dagegen auf eine unterlassene Aufklärung sowohl hinsichtlich des allgemeinen Risikos einer Aussetzung der Rücknahme von Fondsanteilen gemäß § 81 InvG als auch hinsichtlich der an die Beklagte geflossenen Rückvergütungen (dazu 2.). Nicht entscheidungserheblich ist, ob es im Rahmen des Telefongesprächs im November 2008 zu einer weiteren, der Beklagten zuzurechnenden Beratungspflichtverletzung kam (dazu 3.).

1.

a.

Zwischen den Parteien kam am 19.03.2008 entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ein Beratungsvertrag zustande.

Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.03.2006, XI ZR 63/05).

So liegt der Fall hier: Die Klägerin rief am 19.03.2008 bei der Beklagten an, um mit Blick auf ihren im Wert stark abnehmenden Geldmarktfonds über eine rentablere Anlageform beraten zu werden. Gesprächspartner war der Zeuge X, ein Mitarbeiter der Beklagten. Dieser bestätigte in seiner Vernehmung glaubhaft, dass er der Klägerin zum Verkauf des Geldmarktfonds riet. Er habe die Klägerin über die aktuellen Konditionen einer festverzinslichen Anlage informiert und ihr als Alternative die Bestandskundenaktion "Super 6" vorgestellt, deren Bestandteil auch die streitgegenständliche Fondsbeteiligung war.

b.

Die Pflichtverletzung der Beklagten liegt in einer zumindest nicht objektgerechten Beratung der Klägerin. Diese wurde nicht über das allgemeine Risiko einer endgültigen Schließung und Liquidation der Fondsgesellschaft aufgeklärt. Ihr wurde insofern ein falsches Bild von der Anlage vermittelt.

aa. Die beratende Bank ist zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Objektgerechte Beratung bedeutet, dass der Berater über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung Bedeutung haben, informieren muss (Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 280 Rn. 49). Während der Berater hierüber richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat, muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (u.a. BGH, Urteil vom 26.06.2012, XI ZR 316/11).

bb. Nach diesen Grundsätzen ist nach der Auffassung des Gerichts im Rahmen einer Anlageberatung zu einem offenen Immobilienfonds grundsätzlich ungefragt auf die Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme der Fondsanteile gemäß § 81 InvG hinzuweisen. Dies gilt auch für die Zeit vor der durch die Insolvenz der US-Investmentbank Lehman Brothers im Herbst 2008 ausgelösten Flucht der (institutionellen) Anleger (auch) aus offenen Immobilienfonds und unabhängig davon, ob es beim beratungsgegenständlichen Fonds bereits in der Vergangenheit zu einer Rücknahmeaussetzung kam (ebenso OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.02.2013, 9 U 131/11; a. A. OLG Dresden, Urteil vom 15.11.2012, 8 U 512/12; OLG Schleswig, Urteil vom 19.09.2013, 5 U 34/13).

Die Möglichkeit der jederzeitigen Rückgabe der Fondsanteile an die Fondsgesellschaft ist ein prägendes Strukturelement des offenen Immobilienfonds. Die Liquidität der Geldanlage ist für den Anleger gewährleistet, ohne dass er zu einem Verkauf an einer Börse oder auf einem sonstigen Sekundärmarkt gezwungen wäre (vgl. bereits OLG Frankfurt a.a.O.). Die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme ist damit eine Ausnahme, die ein Grundprinzip des offenen Immobilienfonds durchbricht, und damit systematisch / konstruktiv wesentlich.

Die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme ist darüber hinaus aber auch anlegerwesentlich. Denn mit dieser Aussetzungsmöglichkeit geht das Liquiditätsrisiko und das damit einhergehende Kapitalverlustrisiko - entgegen dem Grundkonzept der Anlage - auf den Anleger über: Im Fall der Aussetzung ist die Rückgabe der Anteile an die Fondsgesellschaft nicht möglich. Der dem Anleger dann womöglich noch verbleibende Verkauf der Anteile über eine Börse oder auf einem sonstigen Sekundärmarkt bringt das naheliegende Risiko mit sich, dass nur ein niedriger Preis als bei ordnungsgemäßer Anteilsrückgabe zu erzielen ist. Die Tatsache der Aussetzung der Anteilsrücknahme wird nämlich in aller Regel in den Kurs eingepreist und führt zu Abschlägen, die der Anleger hinnehmen muss (so bereits OLG Frankfurt a.a.O. m.w.N.). Dieses für den durchschnittlichen Anleger nicht ohne weiteres erkennbare Risiko ist auch ein anderes als das - weithin als bekannt anzunehmende - allgemeine Risiko von Kursschwankungen infolge von Schwankungen im Wert des Immobilienvermögens, das der Fonds verwaltet.

Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass die Rücknahmeaussetzung die Werthaltigkeit des Fondsvermögens grundsätzlich nicht berührt und sie überdies dem Schutz der Anleger davor dient, dass das unter Zeitdruck geratene Fondmanagement Fondsvermögen unter Wert verkauft. Entscheidend ist, dass der Anleger im Fall der Aussetzung die Werthaltigkeit des Fondsvermögens und damit seiner Anteile gegenüber der Gesellschaft überhaupt nicht und auf dem Markt allenfalls mit erheblichen Abschlägen realisieren kann und sich damit das beschriebene Risiko voll verwirklicht.

Entgegen der Ansicht der Beklagten handelte es sich bei der Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme im Frühjahr 2008 nicht mehr um ein rein abstraktes Produktrisiko bzw. ein rein theoretisches Zukunftsszenario, auf das im Rahmen der Anlageberatung nicht einzugehen war. Die von der Klägerin vorgelegten Artikel aus Fachzeitschriften, Tageszeitungen und Zeitschriften aus den Jahren 2005 und 2006 ("Anlagenkonvolut" Nr. 5-9) belegen eindrucksvoll zum Teil aufsehenerregende Rücknahmeaussetzungen, darunter bei einem prominenten Fonds, in den vorangegangenen Jahren. So wurde im Jahr 2005 bei einem Immobilienfonds der größten deutschen Bank die Anteilsrücknahme ausgesetzt. Auch wurde über Liquiditätsprobleme bei einem Sparkassen-Fonds schon im Jahr 2004 berichtet.

Hält man demnach den Anlageberater hinsichtlich des allgemeinen Aussetzungsrisikos für aufklärungspflichtig, so muss dies erst recht hinsichtlich des allgemeinen Risikos gelten, dass der Fonds dauerhaft geschlossen und liquidiert werden muss. Denn in diesem Fall ist dem Anleger die Rückgabe der Anteile endgültig verwehrt. Will er die - hinsichtlich der Dauer und des Resterlöses für den Anleger regelmäßig sehr ungewisse - Liquidation der Fondsgesellschaft nicht abwarten, muss er mit den zu erwartenden deutlichen Abschlägen an der Börse oder einem sonstigen Sekundärmarkt verkaufen.

Dabei verfängt der Einwand nicht, dass das Risiko der endgültigen Schließung und Liquidation des Fonds im Frühjahr 2008 von noch theoretischerer Natur als das Aussetzungsrisiko und daher erst recht nicht beratungsrelevant war. Der endgültigen Schließung und Liquidation der Gesellschaft gehen regelmäßig Rücknahmeaussetzungen als Vorboten voraus. Der Übergang kann auch nahtlos erfolgen, etwa wenn die gesetzlich zugebilligten Aussetzungszeiträume ausgeschöpft sind. Rücknahmeaussetzungen hatten aber, wie bereits aufgezeigt, bis zum Frühjahr 2008 bereits praktische Bedeutung erlangt. Letztlich kann man wohl niemals seriös und robust vorhersagen, ob es bei einer vorübergehenden Rücknahmeaussetzung bleibt oder ob, womöglich nahtlos, die endgültige Fondsschließung folgt.

cc. Unter Berücksichtigung der gesamten Beratungssituation ist das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagte die Klägerin vorliegend nicht, wie geboten, über das allgemeine Schließungs- und Liquidationsrisiko aufklärte. Der Klägerin wurde ein falsches Bild von der Anlage vermittelt.

Der Berater X klärte - unstreitig - weder über das allgemeine Aussetzungsrisiko noch über das allgemeine Schließungs- und Liquidationsrisiko auf. X erklärte der Klägerin unstreitig, dass der Fonds hohe Sicherheit bietet. Er empfahl - ebenso unstreitig - der Klägerin, wegen der in jedem Fall zu zahlenden Zeichnungsgebühren den Fonds mindestens ein Jahr zu halten. Damit suggerierte er der Klägerin in der Gesamtschau sachlich unzutreffend, dass sie - wenn sie den Verlust der Ausgabegebühren in Kauf nehmen will - grundsätzlich jederzeit die Anteile bei der Fondsgesellschaft zum aktuellen Wert zurückgeben kann. Er suggerierte mithin jederzeitige Verfügbarkeit und damit jederzeitige Liquidität der Anteile.

Die Beklagte erfüllte ihre Aufklärungspflicht auch nicht dadurch, dass sie der Klägerin anlässlich der Depoteröffnung im Jahr 2006 die Broschüre "Basisinformationen über Vermögensanlagen in Finanzierungsinstrumente" übersandte, in der auch über das Schließungsrisiko bei Fonds informiert wird. Neben dem zeitlichen Bezug - es vergingen ca. 2 Jahre - fehlt auch der konkret-sachliche Bezug zum streitgegenständlichen Anteilserwerb.

Die Aufklärungspflicht wurde auch nicht dadurch erfüllt, dass die Klägerin gegen Ende der telefonischen Beratung im März 2008 auf die Übersendung des Fondsprospekts verzichtete, sondern sich auf die Möglichkeit des Prospekt-Downloads auf der Beklagten-Homepage verweisen ließ. Der Berater X war am Ende des Telefonats von der Klägerin uneingeschränkt beauftragt, den Anteilskauf durchzuführen; der Vollzug erfolgte dann am nächsten Tag auch ohne weiteren Kontakt mit der Klägerin. X wusste am Ende des Telefonats auch, dass die Klägerin noch keinen Fondsprospekt hat. Dies ist rechtlich nicht anders zu beurteilen als der Fall, dass der Berater im persönlichen Beratungsgespräch dem Anleger den Prospekt erst zum Zeitpunkt der Zeichnung oder gar erst danach aushändigt. Es fehlt in beiden Fällen an der so rechtzeitigen Übergabe des Prospekts, dass dessen Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10).

c.

Der der Beklagten zuzurechnende Beratungsfehler - der unterbliebene Hinweis auf das allgemeine Risiko der endgültigen Schließung und Liquidation des Fonds - war ursächlich für den Anteilskauf der Klägerin.

aa. Derjenige, der eine vertragliche Aufklärungspflicht verletzt hat, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Es handelt sich um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (BGH, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10).

bb. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens wurde durch die Beklagte nicht widerlegt. Nach der Auffassung des Gerichts bleibt sogar überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung über das Schließungs- und Liquidationsrisiko von der Zeichnung Abstand genommen hätte.

Die Vermutung ist nicht dadurch widerlegt, dass die Klägerin ihre Fondsanteile nicht verkaufte, als die Rücknahmeaussetzung des Fonds im Zeitraum 29.08.2009 bis 19.11.2009 über fast 3 Monate hinweg nicht bestand. Unwiderlegt gab die Klägerin an, dass sie vom Aussetzungsende nicht erfuhr. Hätte sie dies gewusst, hätte sie sofort verkauft. Nicht unglaubhaft gab sie weiter an, dass sie - ohne ausdrückliche Absprache - davon ausging, dass X, dem sie vertraute, sich in dieser Angelegenheit nach ihrem Anruf im November 2008 um sie kümmern werde.

Die Vermutung ist auch nicht dadurch widerlegt, dass die Klägerin bei ihrer Depoteröffnung bei der Beklagten im Jahr 2006 die Risikoklasse 4 angab. Allgemein ist von nur eingeschränkter Aussagekraft einer solchen Einordnung auszugehen. Denn sie erfolgte nicht im Rahmen eines gründlichen Beratungsgesprächs, sondern es ist ein Selbsteintrag des Anlegers ohne fachkundige Unterstützung am PC. Hierbei kann es zu - dem Anleger letztlich nicht (als gravierend) anzulastenden - Irrtümern kommen. Vorliegend fällt dabei als potentielle Quelle für Missverständnisse das genannte Beispiel für diese Risikoklasse "deutsche Aktien" auf. Dass in Klammern ohne optische Hervorhebung "Nebenwerte" steht und was dies bedeutet, muss der durchschnittliche Anleger nicht zwingend in seiner gesamten Bedeutung erfassen. Die Risikoklasse der Klägerin und die Risikoklasse der Anlage wurden auch im Telefongespräch am 19.03.2008 erörtert. Dass bei diesem Anlass aber auch die Risikoklasseneinordnung der Klägerin auf Richtigkeit überprüft wurde, trägt die Beklagte nicht vor. Dies ist auch durchaus plausibel vor dem Hintergrund, dass die klägerische Risikoklasse nach der Beklagten-Klassifizierung für die streitgegenständliche Anlage unproblematisch genügte.

Ein wesentlicher Umstand - zu Gunsten der Klägerin - ist demgegenüber, dass diese - unstreitig - weder vor noch nach der vorliegenden Zeichnung in (offene) Immobilienfonds investierte. Sie legte Geld als Festgeld bzw. in (Mitarbeiter-)Aktien und Aktienfonds an.

Eher für die Klägerin spricht zuletzt auch ihr spontaner Anruf beim Zeugen X im November 2008, um ihn mit der aus der Zeitung erfahrenen Rücknahmeaussetzung zu konfrontieren.

Aus der informatorischen Anhörung der Klägerin und der Vernehmung des Zeugen X ergaben sich auch keine sonstigen, zu einer Beweislastumkehr führenden Umstände.

d.

Das gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutete Verschulden der Beklagten ist nicht widerlegt. Insbesondere beruft die Beklagte sich nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum, sondern - im Rahmen des § 37a WpHG - auf einen vorsatzausschließenden Rechtsirrtum.

e.

Der Schaden der Klägerin beträgt 7.223,06 €.

Die Klägerin ist gem. § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie sie stünde, wenn die Beklagte sie pflichtgemäß beraten hätte. Demnach steht ihr ein Ersatzanspruch hinsichtlich des investierten Kapitals in Höhe von 9.974,11 € zu. Hiervon sind im Wege des Vorteilsausgleichs die bislang erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 2.751, 05 € in Abzug zu bringen. Im Hinblick auf die Zinsen aus dem Festgeldanteil der Aktion "Super 6" ist kein Vorteilsausgleich vorzunehmen. Aus dem Beklagtenvortrag ergibt sich lediglich ein Gesamtertrag für 6 Monate von 300 €. Der - allenfalls und allein abzugsfähige - Differenzbetrag, um den der Ertrag aus "Super 6" den üblichen Zinsertrag übersteigt, ist dagegen nicht dargelegt.

f.

Der Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt.

aa. Die Sonderverjährungsvorschrift des § 37a WpHG, dessen zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich grundsätzlich eröffnet ist, greift hier nicht zu Gunsten der Beklagten ein, obwohl zum Zeitpunkt der Klageerhebung die 3-Jahresfrist bereits abgelaufen war.

Nach § 37a WpHG verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen wegen fehlerhafter Anlageberatung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Fristlauf beginnt mit dem Vertragschluss (BGH, Urteil vom 08.03.2005, XI ZR 170/04). Im Fall einer vorsätzlichen Beratungspflichtverletzung kann die Bank sich indes nicht auf die kenntnisunabhängige 3-Jahres-Frist des § 37a WpHG berufen. Da die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht nur für den Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit, sondern auch für den Vorsatz gilt, trägt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es nicht vorsätzlich gehandelt hat, und zwar auch dann, wenn seine Haftung für fahrlässiges Handeln nach § 37a WpHG verjährt ist. Ein vorsätzliches Organisationsverschulden des Unternehmens ist gegeben, wenn es seine Verpflichtung zur Aufklärung des Kunden gekannt oder zumindest für möglich gehalten hat (bedingter Vorsatz) und es gleichwohl bewusst unterlassen hat, ihre Anlageberater anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären. Beruft sich die Bank auf einen Rechtsirrtum, muss sie diesen darlegen und beweisen (zum Ganzen BGH, Urteil vom 12.05.2009, XI ZR 586/07).

Nach diesen Grundsätzen gelang der Beklagten vorliegend nicht der Nachweis, dass die Aufklärungspflichtverletzung gegenüber der Klägerin nicht auf (zumindest bedingtem) Vorsatz beruhte: Die Beklagte beruft sich nicht auf ein singuläres Beratungsverschulden ihres Mitarbeiters X, sondern auf einen vorsatzausschließenden Rechtsirrtum. Dies kann das Gericht nur so verstehen, dass es keine Anweisung der Beklagten an ihre Berater gab, die Kunden über das allgemeine Schließungs- und Liquidationsrisiko bei offenen Immobilienfonds aufzuklären. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung verbleiben beim Gericht zu Lasten der Beklagten gehende Zweifel daran, dass dies lediglich infolge grob fahrlässiger Verkennung der Sachlage unterblieb. Denkbar bleibt, dass die Beklagte eine entsprechende Aufklärungspflicht für möglich hielt, eine entsprechende Anweisung gleichwohl bewusst unterblieb. Ein wichtiger Gesichtspunkt ist, dass die Beklagte selbst in ihrer - im Jahr 2006 auch an die Klägerin übersandten - Broschüre "Basisinformationen über Vermögensanlagen in Finanzierungsinstrumente" u. a. über das Schließungsrisiko bei Fonds informierte. Die Beklagte hatte somit schon frühzeitig Problembewusstsein. Warum sie ihre Berater dennoch nicht anwies, diese Risiken auch in der konkreten Beratung zu thematisieren, ist nicht nachvollziehbar erklärt. Die Beklagte führt insofern - sinngemäß - allein an, dass es sich bei den Aussetzungs-, Schließungs- und Liquidationsrisiken bei offenen Immobilienfonds zumindest im Frühjahr 2008 noch um "graue Theorie" handelte. Dies ist jedoch widerlegt. Entsprechende Risiken hatten sich bereits zuvor in der Praxis realisiert. In den Jahren 2005 und 2006 gab es, wie bereits ausgeführt, erste, zum Teil großes Aufsehen erregende Rücknahmeaussetzungen. Von einer Bank wie der Beklagten ist zu erwarten, dass sie all dies aufmerksam begleitet.

bb. Der Schadensersatzanspruch ist nicht nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt.

Es ist nicht erwiesen, dass die Klägerin noch im Jahr 2008 davon Kenntnis erlangte, dass das Risiko der endgültigen Schließung und Liquidation der Fondsgesellschaft, über das sie nicht aufgeklärt wurde, besteht. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass dieses Risiko in dem von der Klägerin im November 2008 gelesenen Zeitungsartikel thematisiert war. Es ist auch nicht erwiesen, dass der Klägerin dieses Risiko noch im Jahr 2008 infolge grob fahrlässigen Verhaltens verborgen blieb. Ein entsprechender Anknüpfungspunkt ergibt sich insbesondere nicht aus dem Telefongespräch der Klägerin mit dem Berater X im November 2008. Nach der vom Zeugen X nicht bestrittenen, für möglich gehaltenen Einlassung der Klägerin teilte X ihr mit, dass er davon ausgeht, dass der Fonds in 3 Monaten wieder öffnet und dies abgewartet werden soll. Aufgrund dieser Aussage des Fachmanns X, dem die Klägerin nach ihren glaubhaften Angaben noch immer vertraute, war der Klägerin der grundsätzlich naheliegende Blick auf die Gefahr einer endgültigen Schließung und Liquidation des Fonds weiterhin in nicht vorwerfbarer Weise verstellt.

2.

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich dagegen nicht aus dem unterbliebenen Hinweis auf das allgemeine Risiko einer Aussetzung der Anteilsrücknahme sowie aus einer unterbliebenen Aufklärung über etwaige Rückvergütungen. Die Beklagte beruft sich jeweils mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung.

a. Die Klägerin erlangte nach ihren eigenen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2014 schon im November 2008 aus der Zeitung positive Kenntnis davon, dass die Anteilsrücknahme beim streitgegenständlichen Fonds ausgesetzt ist. Ein etwaiger Anspruch wegen unterlassenen Hinweises auf das allgemeine Aussetzungsrisiko verjährte damit am 31.12.2011 (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB), wogegen die Klage erst am 07.05.2012 bei Gericht einging. Zu anderweitigen Hemmungs- oder Unterbrechungstatbeständen wurde nicht vorgetragen.

b. Die Klägerin nahm nach ihren eigenen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2014 wenige Tage nach dem Erwerb der Fondsanteile, also jedenfalls noch im Frühjahr 2008, Kenntnis von dem Hinweis auf der Wertpapierabrechnung (Anlage K1), wonach die Beklagte die Ausgabegebühr in Höhe von 5 % zu 100 % rückvergütet erhält. Ein etwaiger Anspruch wegen unterbliebener Aufklärung über Rückvergütungen wäre gleichfalls am 31.12.2011 verjährt (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände sind nicht ersichtlich. Auch trägt die Klägerin nicht vor, dass die Rückvergütungsinformation auf der Wertpapierabrechnung inhaltlich falsch ist, sie mithin durch den Hinweis über eine tatsächlich höhere Provision getäuscht wurde.

3.

Mangels Entscheidungserheblichkeit kann offen bleiben, inwieweit beim Telefongespräch zwischen der Klägerin und dem Zeugen X im November 2008 ein weiterer Beratungsvertrag zustande kam (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.03.2006, XI ZR 63/05) und inwieweit auch hieraus ein Schadensersatzanspruch resultiert, weil der Berater X selbst bei diesem Anlass nicht auf das Risiko einer endgültigen Schließung und Liquidation des Fonds hinwies.

II.

Der Zinsanspruch in Höhe von 4 Prozent beruht auf §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB i.V.m. § 287 ZPO. Der Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz beruht auf §§ 286 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind grundsätzlich gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB aus einem damals berechtigten Gegenstandswert von 8.873,10 € (Investition 9.974,11 € abzügl. Ausschüttungen 1.101,01 €) in Höhe von 718,40 € (1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 583,70 € + Pauschale 20,00 € + 19 % USt 114,70 €) ersatzfähig. Da diese offensichtlich noch nicht bezahlt sind, macht die Klägerin insofern zu Recht nur einen Freistellungsanspruch geltend.

Soweit die Klägerin einen weitergehenden Freistellungsanspruch geltend machte, war die Klage abzuweisen: Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts wurden die bis 22.11.2011 erhaltenen Ausschüttungen nicht berücksichtigt. Der Ansatz einer erhöhten Geschäftsgebühr ist nicht nachvollziehbar.

IV.

Die Beklagte befindet sich mit der Annahme der Fondsanteile der Klägerin in Annahmeverzug im Sinne der §§ 293, 298 BGB. Die Klägerin machte mit Schreiben vom 22.11.2011 Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile geltend. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 23.12.2011 ab.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1 Satz 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt hinsichtlich der Klägerin aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO, hinsichtlich der Beklagten aus §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

C.

Die Streitwertfestsetzung gründet auf §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Es wird berücksichtigt, dass der Zahlungsanspruch bereits in der Klageschrift um die bis dahin geleisteten Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 1.101,01 € reduziert war. Für den Klageantrag Ziffer 3. wird pauschal ein Betrag von 100 € angesetzt.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 12.05.2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 586/07 Verkündet am: 12. Mai 2009 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 21.03.2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 63/05 Verkündet am: 21. März 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ______
published on 08.03.2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 170/04 Verkündet am: 8. März 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _________
published on 26.06.2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 316/11 Verkündet am: 26. Juni 2012 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.