Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 21. Jan. 2015 - 3 O 1430/14

bei uns veröffentlicht am21.01.2015

Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Gründe

Landgericht Nürnberg-Fürth

3 O 1430/14

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 21.01.2015

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

wegen Forderung

erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth - 3. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... den Richter am Landgericht ... und den Richter am Landgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2014 folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für Pilzmischungen, bei denen Pilze nicht aus Bayern stammen, mit der Angabe „...“ zu werben oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.12.2013 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist in Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- € und in Ziffer 2 und 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Vertriebs einer Pilzmischung unter der Bezeichnung „...“.

Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 26 weiterer Verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Satzungsgemäßer Zweck des Klägers ist es, u. a. Verbraucherinteressen wahrzunehmen, indem er Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das UKlaG i. V. m. anderen Verbraucherschutzgesetzen durch geeignete Maßnahmen unterbindet. Er ist in der vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.

Die Beklagte ist Inhaberin der seit 2007 eingetragenen Wort-Bildmarke Nr. ... für die Warenklassen 29, 31 und 35. Die Firmenbezeichnung „...“ besteht seit dem Jahr 2002. Die Beklagte hat ihren Geschäftssitz in .../Bayern und von diesem Geschäftssitz übt sie ihre Geschäftstätigkeit aus.

Die Beklagte vertreibt u. a. das Produkt „...“. Die darin verwendeten Pilze stammen aus China und Chile. Die Beklagte vertreibt dieses Produkt in der Aufmachung, wie aus Seite 2a der Klageschrift, welche in Kopie zum Bestandteil des Urteils gemacht wird, ersichtlich. Insbesondere ist auf dem Produktaufkleber die Bezeichnung „...“ und am unteren Ende die Angabe „Ursprungsland: China, Chile“ enthalten.

Mit Schreiben vom 06.11.2013 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach.

Der Kläger behauptet, ihm seinen anteilige Personal- und Sachkosten für die Abmahnung entstanden; diese seien für eine Abmahnung mit durchschnittlich 213,16 EUR netto zu veranschlagen. Die geltend gemachten Kosten in Höhe von 200,- € zzgl. 7% MwSt seien daher angemessen.

Der Kläger ist der Meinung, die Angabe „...“ sei irreführend. Es bestehe ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 11 Abs. 1 Nr. 1 LFBG, § 5 a Abs. 3 Nr. 1 UWG sowie § 128 MarkenG.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für ... wie nachfolgend abgebildet zu werben bzw. werben zu lassen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte meint, die beanstandete Aufmachung für die Pilzmischung sei zulässig. Eine Irreführungsgefahr sei aufgrund der zutreffenden Angaben über das Ursprungsland der Pilze ausgeschlossen. Zudem sei eine Bezugnahme im Firmennamen auf den Firmensitz üblich und zulässig.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Termin zur mündlichen Verhandlung fand statt am 10.12.2014.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I. Klageantrag zu 1)

Der Klageantrag zu 1) ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch nach § 128 Abs. 1 S. 1 Markengesetz zu.

1. Die Kammer war an der Tenorierung des Unterlassungsanspruchs gem. Ziffer 1. des Tenors nicht gem. § 308 ZPO gehindert. Zwar hat sie den Klageantrag zu 1) des Klägers nicht wortwörtlich übernommen. Der Klageantrag zu Ziffer 1) des Klägers war indes in der tenorierten Form auszulegen. Aus der Klagebegründung ist ohne Weiteres ersichtlich, dass der Kläger sich gegen die Bewerbung der Pilzmischung entsprechend der Abbildung auf Seite 2 a der Klageschrift wendet, da die Angabe „...“ unzutreffender Weise auf eine Herkunft der verwendeten Pilze aus Bayern hindeuten solle.

2. Der Kläger ist in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen und damit gem. § 128 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert. Die Beklagte ist als Vertreiber der beanstandeten Pilzmischung passiv legitimiert.

3. Die Verwendung der Angaben „...“ für die von der Beklagten vertriebene Pilzmischung erfolgt im geschäftlichen Verkehr. Die Bezeichnung „...“ stellt zudem eine geografische Herkunftsangabe im Sinne des § 126 Abs. 1 MarkenG dar. Ein erheblicher Teil des maßgeblichen Verkehrs, d. h. der Verbraucher, versteht diese Abkürzung als „...“ und damit als adjektivische Bezugnahme auf das Bundesland Bayern.

4. Diese Herkunftsangabe wird von der Beklagten für Waren benutzt. Zwar ist § 127 Abs. 1 MarkenG nach der Rechtsprechung nicht anwendbar, wenn die geografische Herkunftsangabe nicht zur Bezeichnung von Waren, sondern in einer Firma Verwendung findet und sich das Verbot gegen eine Benutzung des Firmenbestandteils schlechthin richtet (BGH GRUR 2001, 73, 76 - Stich den Buben). Hiervon ist aber der Fall zu unterscheiden, dass sich der Kläger gegen die Verwendung der Firmenbezeichnung im Zusammenhang mit einer konkreten Ware wendet und auch kein Schlechthinverbot der in Rede stehenden Bezeichnung für einen Geschäftsbetrieb erstrebt (BGH GRUR 2007, 884, 886 - The Cambridge Institute). So liegt der Fall hier: Der Kläger erstrebt ein Verbot der Verwendung der Bezeichnung „...“ im Zusammenhang mit der Ware „...“ der Beklagten.

5. Es liegt eine Irreführung nach § 127 Abs. 1 MarkenG vor, da die angegriffene Bezeichnung bei einem nicht unwesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die unrichtige Vorstellung über die geografische Herkunft der in der Pilzmischung verwendeten Pilze hervorruft.

a) Die angegriffene Bezeichnung „...“ wird von den maßgeblichen Verkehrskreisen dahingehend verstanden, dass die in der Pilzmischung verwendeten Pilze aus Bayern stammen. Welche Grundzeugnisse oder Produktionsschritte aus dem geografischen Gebiet stammen müssen, richtet sich danach, wie die Verkehrsauffassung die beanstandeten Angaben verstehen. Dabei wird die Verkehrsauffassung wesentlich durch das jeweilige Erzeugnis und dadurch geprägt, was für typische Eigenschaften mit den Waren oder Dienstleistungen verbunden sind, die mit der geografischen Herkunftsangabe bezeichnet werden (BGH GRUR 1995, 65, 66 - Produktionsstätte; OLG Stuttgart, GRUR-RR 2014, 251, 254 - Mark Brandenburg - m. w. N.).

Bei einer Pilzmischung, welche unter der Bezeichnung „...“ vertrieben wird, wird ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher dies dahingehend verstehen, dass die verwandten Pilze als Grunderzeugnisse aus dem bezeichneten Herkunftsgebiet stammen. Bei Pilzen kommt es für den Verbraucher nämlich weniger darauf an, wo diese verarbeitet oder verpackt werden, sondern auf das Ursprungsland dieser Pilze. Eine solche Interpretation der streitgegenständlichen Angaben ergibt sich auch aus deren Aufmachung. So ist der Teil „...“ in Schriftgröße und Erscheinungsbild deutlich von der Bezeichnung „...“ zu unterscheiden, so dass für ein verständigen Verbraucher nicht ohne Weiteres klar ist, dass es sich um eine einheitliche Firmenbezeichnung handeln kann, zumal die Firma der Beklagten vollständig „...“ lautet. Der Begriff „...“ erscheint insoweit eigenständig. Dies kann die Kammer selbst beurteilen, da die Mitglieder der Kammer zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen.

b) Die Gefahr der Irreführung ist auch relevant. Zwar ist streitig, ob zur Verwirklichung des § 127 Abs. 1 MarkenG eine relevante Irreführungsgefahr zur Tatbestandsverwirklichung von Nöten ist (ablehnend BGH GRUR 2001, 420 - SPA; bejahend Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 127 Rz. 5; offen gelassen nun BGH GRUR 2002, 160, 162 - Warsteiner III und BGH GRUR 2002, 1044, 1076 - Original Oettinger). Diese Frage kann indes dahinstehen, da vorliegend eine relevante Irreführungsgefahr gegeben ist. Diese Relevanz wird bei der Gefahr der Irreführung vermutet (BGH GRUR 2008, 443 - Saugeinlagen). Zudem ist sie auch konkret gegeben. Denn für den Verkehr ist die Herkunft der in einer getrockneten Pilzmischung enthaltenen Grunderzeugnisse (d. h. der Pilze) von Bedeutung, selbst wenn er mit ihr nicht (überragende) Qualitätsvorstellungen verbindet; so kann die Frage der Nachhaltigkeit im Hinblick auf die Länge der Transportwege für ihn ebenso bedeutsam sein wie eine bloße landsmannschaftliche Verbundenheit (vgl. OLG Stuttgart GRUR-RR 2014, 251, 254 - Mark Brandenburg). Zudem kann bei Pilzen auch die (begründete oder unbegründete) Sorge von Auswirkungen der Luftverschmutzung im Herkunftsgebiet der Pilze auf deren Qualität relevant sein.

c) In dieser (relevanten) Vorstellung wird der maßgebliche Verkehr vorliegend getäuscht. Denn die Pilze stammen nicht aus Bayern, sondern aus China und Chile.

d) Eine Irreführung wird auch nicht durch ausreichende entlokalisierende Hinweise aufgehoben oder unter das maßgebliche Quorum abgesenkt. Zwar kann durch entlokalisierende Zusätze der Gefahr der Irreführung begegnet werden. An solche Zusätze sind indes strenge Anforderung zu stellen, da geografischen Herkunftsangaben ein möglichst wirksamer Schutz gegen unrichtige Verwendung gewährt werden soll und im allgemeinen kein schutzwürdiges Interesse Dritter besteht, unrichtige Angaben über die Herkunft zu verwenden (BGH GRUR 2002, 160, 162 - Warsteiner III; BGH GRUR 2002, 1074, 1076 - Original Oettinger). Vorliegend sind solche ausreichende entlokalisierenden Zusätze nicht gegeben. Zwar ist auf dem Verpackungsaufkleber angegeben: „Ursprungsland: China, Chile“. Ein solcher Hinweis auf das Ursprungsland kann grundsätzlich ein ausreichender entlokalisierende Hinweis sein, der die Gefahr der Irreführung beseitigt. Allerdings springt dieser Zusatz keineswegs ins Auge, sondern ist erst am Ende des Aufklebers und vor einem Hintergrund, der an der Stelle dieses entlokalisierenden Hinweis von Farbwechseln geprägt ist und damit die Lesbarkeit des entlokalisierenden Hinweises zusätzlich erschwert, angebracht. Auch sonst ist keine Verbindung - z. B. durch ein Sternchenhinweis - mit der nach Anzahl, Positionierung, Größe und Farbgebung blickfangartig herausgestellten Bezeichnung „...“ hergestellt.

6. Ein Unterlassungsanspruch nach § 128 Abs. 1 i. V. m. § 127 Abs. 1 MarkenG scheitert auch nicht aufgrund des Vorbehalts der Verhältnismäßigkeit. Aufgrund dieses Vorbehalts ist eine Interessenabwägung der Verbraucher und der Mitbewerber daran, dass keine Irreführung über die Herkunft der Pilze erfolgt, mit dem Interesse der Beklagten an der Verwendung der Bezeichnung „...“ erforderlich.

Ausgangspunkt dieser Abwägung ist, dass im Allgemeinen kein schutzwürdiges Interesse Dritter besteht, unrichtige geografische Herkunftsangaben zu verwenden (vgl. BGH GRUR 1981, 71, 72 - Lübecker Marzipan). Zugunsten der Beklagten ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese die Bezeichnung „...“ als Teil des Firmennamens „...“ verwendet und mit der eingetragenen Wort - Bildmarke „...“ ein wertvolles Kennzeichen aufgebaut hat. Die Kammer verkennt nicht, dass es für ein Unternehmen wirtschaftlich vernünftig ist, die Kennzeichnungskraft eines bekannten Unternehmenskennzeichens und Warenkennzeichens einheitlich zu verwenden.

Zugunsten der Allgemeinheit und der Mitbewerber ist indes zu sehen, dass diese ein erhebliches Interesse an der Vermeidung einer Irreführung hinsichtlich der Herkunft der Pilze haben. Bei der Abwägung dieser beiden Interessen überwiegt das Interesse der Allgemeinheit und der Mitbewerber im vorliegenden Fall. Denn der Beklagten wäre es ohne Weiteres möglich, durch ausreichende entlokalisierende Hinweise einer Irreführungsgefahr vollständig oder zumindest wesentlich stärker zu begegnen, als dies derzeit der Fall ist, ohne dass sie auf die Verwendung ihrer Wort-Bildmarke und ihres Unternehmenskennzeichens für die streitgegenständliche Pilzmischung verzichten müsste. So wäre es z. B. denkbar, durch einen Sternchenhinweis eine Verbindung zwischen dem Ursprungsland und der Produktbezeichnung „Pilzmischung“ herzustellen, den Hinweis auf das Ursprungsland der Pilze durch eine drucktechnische Änderung (z. B. in der gleichen Größe, Fettdruck und Schriftart wie das Wort „Verwendung“ auf dem Etikett) deutlicher herauszustellen oder eine geänderte konkrete Produktbezeichnung (z. B. internationale Pilzmischung) zu verwenden. Solche Änderungen sind der Beklagten auch zumutbar. Jedenfalls hat sie keine Gründe vorgetragen, die eine Unzumutbarkeit der Verwendung ausreichender entlokalisierender Hinweise nahe legen würden.

7. Es besteht Wiederholungsgefahr i. S. d. § 128 Abs. 1 S. 1 MarkenG. Diese wird durch die bereits begangene Verletzungshandlung vermutet und wurde nicht, z. B. durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, ausgeräumt.

II. Klageantrag zu 2)

1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB zu.

Die Abmahnung war berechtigt (s. o.).

Es ist anerkannt, dass für einen nach § 4 UKlaG qualifizierten Verband als zu ersetzende Abmahnkosten die anteiligen Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale geltend gemacht werden können (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 5 UKlaG Rz. 4: in der Regel 200 €). Der Kläger hat substantiiert die Höhe der durchschnittlichen Personal- und Sachkosten für eine Abmahnung in Höhe von 213,16 EUR netto dargelegt. Diese hat die Beklagte nur pauschal und damit unbeachtlich bestritten. Die eingeklagten (niedrigeren) Kostenpauschale in Höhe von 200,- EUR zzgl. 7% MwSt. ist damit erstattungsfähig.

2. Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

III. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Der Streitwert wurde gem. § 3 ZPO bestimmt.

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(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.

(2) Wer dem § 127 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist dem berechtigten Nutzer der geographischen Herkunftsangabe zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. § 19b gilt entsprechend.

(3) § 14 Abs. 7 und § 19d gelten entsprechend.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.

(2) Wer dem § 127 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist dem berechtigten Nutzer der geographischen Herkunftsangabe zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. § 19b gilt entsprechend.

(3) § 14 Abs. 7 und § 19d gelten entsprechend.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Geographische Herkunftsangaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.

(2) Dem Schutz als geographische Herkunftsangaben sind solche Namen, Angaben oder Zeichen im Sinne des Absatzes 1 nicht zugänglich, bei denen es sich um Gattungsbezeichnungen handelt. Als Gattungsbezeichnungen sind solche Bezeichnungen anzusehen, die zwar eine Angabe über die geographische Herkunft im Sinne des Absatzes 1 enthalten oder von einer solchen Angabe abgeleitet sind, die jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung verloren haben und als Namen von Waren oder Dienstleistungen oder als Bezeichnungen oder Angaben der Art, der Beschaffenheit, der Sorte oder sonstiger Eigenschaften oder Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dienen.

(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.

(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

(4) Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern

1.
in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht oder
2.
in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe besteht.

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.

(2) Wer dem § 127 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist dem berechtigten Nutzer der geographischen Herkunftsangabe zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. § 19b gilt entsprechend.

(3) § 14 Abs. 7 und § 19d gelten entsprechend.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.