Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 29. Sept. 2014 - 6 O 2273/14

bei uns veröffentlicht am29.09.2014

Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 55.778,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 10.03.2014 zu zahlen. Der Beklagten wird nachgelassen, aus dem Zinsbetrag die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag in der gesetzlichen Höhe an das zuständige Finanzamt abzuführen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 55.778,42 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach Widerruf eines Darlehensvertrags in Anspruch.

Unter dem 17.09.2007 bzw. 25.09.2007 gewährte die Beklagte dem Kläger zum privaten Erwerb einer Immobilie ein durch Grundschulden gesichertes Darlehen (vgl. Darlehensvertrag, Anlage K1) über eine Darlehenssumme von 700.000,00 €. Der Zinssatz war bis zum 30.09.2017 fest vereinbart.

Bei Vertragsschluss erteilte die Beklagte den Kläger eine von diesem gesondert unterzeichnete Widerrufsbelehrung (Anlage K2) mit auszugsweise folgendem Wortlaut:

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen  (Fussnote 2:<² Bitte Frist im Einzelfall prüfen.>) ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse).

...

Finanzierte Geschäfte

Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wen wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen.

...

Die Grundschulden wurden bestellt, das Darlehen ausbezahlt und vom Kläger bis Anfang 2014 vereinbarungsgemäß bedient.

Mit Schreiben vom 29.01.2014 (Anlage K3) teilte die Beklagte dem Kläger auf dessen Anfrage mit, dass bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens voraussichtlich eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 56.581,57 € anfiele.

Mit Schreiben vom 05.02.2014 (Anlage K4) ließ der Kläger gegenüber der Beklagten (zugegangen am 07.02.2014, Anlage K5) den Widerruf des Darlehensvertrags erklären.

Nach Erklärung des Widerrufs veräußerte der Kläger die finanzierte Immobilie (vgl. Kaufvertrag, Anlage K6). Unter dem 03.03.2014 erklärte die Beklagte gegenüber dem Erwerber die Löschungsbewilligung hinsichtlich der auf der Immobilie lastenden Grundschulden unter einer Zahlungsauflage über 604.000,00 € (Anlage K7). Der Erwerber zahlte daraufhin an die Beklagte den geforderten Betrag (Anlage K8).

Unter dem 21.03.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Zahlung des Erwerbers in Höhe von 544.878,76 € auf die restliche Darlehensforderung und in Höhe von 55.778,42 € auf eine Vorfälligkeitsentschädigung angerechnet werde.

Der Kläger meint, die Beklagte sei ihm gegenüber nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zur Auszahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet, da ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung wegen wirksamen Widerrufs nicht bestanden und der Erwerber vereinbarungsgemäß mit Fremdtilgungswillen sowie – im Hinblick auf den Kaufpreisanspruch – befreiend geleistet habe.

Die Widerspruchsbelehrung sei mangelhaft, da über den Beginn der Widerrufsfrist nicht ordnungsgemäß belehrt werde. Wegen mehrerer, teils zentraler Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV; Anlage K10) könne sich die Beklagte insoweit nicht auf eine Schutzwirkung berufen.

Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 357 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. i.V. mit § 286 Abs. 3 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB.

Der Kläger beantragt – nach Neuformulierung des Klageantrags (Schriftsatz vom 18.08.2014, Bl. 31 d.A.) – zuletzt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 55.778,42 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10. März 2014 zu zahlen. Der Beklagten wird nachgelassen, aus dem Zinsbetrag die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag in der gesetzlichen Höhe an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie ist der Ansicht, die erteilte Widerrufsbelehrung sei jedenfalls deswegen als ordnungsgemäß anzusehen, weil die Beklagte die Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV sowohl inhaltlich als auch der äußeren Gestaltung nach ohne eigene inhaltliche Bearbeitung übernommen habe. Die enthaltenen Fußnoten seien eindeutig nicht Bestandteil der Widerrufsbelehrung. Mit dem Zusatz in Kursivschrift habe die Beklagte lediglich den Gestaltungshinweis 3 aufgenommen, der Teil der Musterbelehrung sei. Der Text unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" entspreche inhaltlich dem Gestaltungshinweis 9 der Musterbelehrung für den Fall des Darlehensvertrags.

Zudem beruft sich die Beklagte auf Verwirkung. Nachdem die Widerrufsbelehrung grundsätzlich geeignet gewesen sei, einen durchschnittlichen Verbraucher über das Bestehen eines Widerrufsrechts aufzuklären, der Kläger jedoch sein Widerrufsrecht über einen Zeitraum von ca. 6 1/2 Jahren nicht ausgeübt habe, habe die Beklagte darauf vertrauen dürfen, dass er dieses auch in Zukunft nicht mehr ausüben werde (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 10.03.2014, Az. 17 W 11/14, juris, Anlage B1).

Jedenfalls sei der Beklagten nachzulassen, aus ausgeurteilten Zinsbeträgen die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abzuführen.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Anlagen und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 22.08.2014 (Bl. 39 f. d.A.) hat das Gericht mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Dem Kläger steht nach dem unstreitigen Sachvortrag der geltend gemachte Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.

1. Die Beklagte hat durch die Zahlung des Erwerbers auch einen Betrag in Höhe von 55.778,42 € auf die behauptete Vorfälligkeitsentschädigungsforderung erlangt. Dies ist – was auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird – nach der unstreitigen Fallgestaltung als Leistung des Klägers an die Beklagte anzusehen.

2. Für diese Leistung des Klägers bestand wegen eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrag kein Rechtsgrund.

a) Dem Kläger stand hinsichtlich seiner Vertragserklärungen zum Abschluss des Darlehensvertrags ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der § 495, § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Satz 3 BGB in der damals geltenden Fassung zu. Der Kläger war demnach an seine jeweilige Vertragserklärung nicht mehr gebunden, wenn er diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer (also gegenüber dem Darlehensgeber) in Textform widerrief, wobei die rechtzeitige Absendung genügte (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.). Die Frist begann in dem Zeitpunkt, zu dem dem Kläger eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden war, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. enthält (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.).

b) Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung hat die Beklagte dem Kläger nicht erteilt, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde und der am 05.02.2014 erklärte Widerruf nicht verfristet war.

aa) Die Widerrufsbelehrung ist nur dann ordnungsgemäß wenn sie umfassend, inhaltlich richtig, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig ist. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur Kenntnis von seinem Widerrufsrecht erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (vgl. BGH WM 2011, 1799, juris Tz. 31 m.w.N.).

bb) Unzureichend war die Belehrung jedenfalls hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist. Wie der BGH bereits mehrfach entschieden hat, ermöglicht es die Verwendung des Wortes "frühestens" dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche – etwaigen – weiteren Umstände dies sind (BGH NZG 2012, 427, juris Tz. 15 m.w.N.; BGH WM 2011, 1799, juris Tz. 35 m.w.N.).

cc) Eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Finanzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.2004 (BGBl. I S. 2302) ist der Beklagten verwehrt, weil sie - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - gegenüber dem Kläger kein Formular verwendet hat, das diesem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht vollständig entspricht.

(1) Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (jetzt: § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. dem Muster der Anlage 1 zum EGBGB) genügte eine Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. und den diesen ergänzenden Bestimmungen des BGB, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. in Textform verwendet wurde. Wie der BGH wiederholt ausgeführt hat, kann ein Unternehmer sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV allerdings von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Entscheidend ist dabei allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst sein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH NGZ 2012, 427, juris Tz. 17 m.w.N.).

(2) Im Streitfall ist bei einem Vergleich der erteilten Widerrufsbelehrung mit dem Muster zu § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-InfoV festzustellen, dass die Beklagte in den Mustertext eingegriffen und diesen einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat.

(a) Dies gilt zunächst (entgegen der von der Beklagten mitgeteilten Ansicht des LG Berlin, Urt. v. 04.02.2013, Az. 38 O 317/12) für die Anfügung der Fußnote 2 am Hinweis auf die Zweiwochenfrist.

Durch diesen Zusatz wird nach dem objektiven Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass die Frist möglicherweise zwei Wochen, aber möglicherweise auch einen anderen Zeitraum betragen könne. Dies ergibt sich zwanglos aus der Aufforderung, die "Frist" – also im Kontext betrachtet insbesondere deren Dauer – im Einzelfall auf Richtigkeit zu überprüfen. Damit wird die Belehrung über die Dauer der Frist vollkommen entwertet, da der Verbraucher als Adressat der Belehrung nicht wissen kann, ob in seinem Einzelfall nun die Frist zwei Wochen beträgt oder aber einen längeren oder kürzeren Zeitraum. Folglich bleibt der Verbraucher über die Dauer der Frist im Unklaren.

Hieran ändert auch nichts, dass sich die Fußnote möglicherweise nicht an den Adressaten, sondern an einen Sachbearbeiter richten mag. Offensichtlich hat die Beklagte das Formular über die Widerrufsbelehrung in der vorliegenden Form an den Kläger ausgehändigt und muss daher hinnehmen, dass sämtliche darin enthaltenen Erklärungen und Hinweise von diesem zur Kenntnis genommen werden. Dann sind aber auch möglicherweise interne Bearbeiterhinweise, sofern sie nach außen hin erkennbar werden, als Bestandteil der Belehrung anzusehen. Wird der Erklärungswert der Belehrung nun durch einen solchen Bearbeiterhinweis verwässert oder aufgehoben, hat die Beklagte eine eigene inhaltliche Bearbeitung des Mustertexts vorgenommen.

Unbehilflich ist auch die Ansicht der Beklagten, schon nach der äußeren Gestaltung gehörten die Fußnoten erkennbar nicht zum Inhalt der Belehrung. Genau das Gegenteil ist der Fall. Die Verknüpfung von näheren Erläuterungen über Fußnoten gehört zu dem kommunikativen Instrumentarium, dessen Beherrschung und Verwendung von einem durchschnittlichen Verbraucher – etwa im Bereich der möglicherweise irreführenden Werbung – geradezu verlangt wird. Hierzu gehört eben auch, die Zusätze in Fußnoten zum näheren Verständnis des mit einer Fußnote versehenen Textes heranzuziehen.

(b) Auch hinsichtlich des Textes unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" ist von einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung durch die Beklagte auszugehen.

Die Musterbelehrung sieht insofern unterschiedliche Textbausteine, die je nach Fallgestaltung verwendet werden können, vor (vgl. Gestaltungshinweis 9). Liegt kein verbundenes Geschäft nicht vor, kann der Hinweis vollständig entfallen. Im Übrigen bietet der Gestaltungshinweis 9 drei Textbausteine an, wobei der erste für die Belehrung für das finanzierte Geschäft und der zweite für die Belehrung für den Darlehensvertrag gelten soll. Die dritte Variante sieht vor, dass beim finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts der zweite Satz der zweiten Variante durch einen anderen Satz zu ersetzen ist.

Anders als die Beklagte meint, hat sie nicht lediglich diesen Gestaltungshinweis 9 umgesetzt. Insbesondere hat sie nicht die Belehrung in der zweiten Variante verwendet, bei welcher sie – wie angeordnet – den zweiten Satz entsprechend der Vorgabe ersetzt hätte. Vielmehr hat sie den nach der dritten Variante als Ersatz für den zweiten Satz der zweiten Variante vorgesehenen Satz zusätzlich nach dem zweiten Satz der zweiten Variante in diese eingegliedert und durch eine Bearbeitung des ersten Teilsatzes vom Sinngehalt her verknüpft.

Darin liegt (entgegen OLG Bamberg WM 2013, 927 und wohl auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.12.2012, Az. 17 U 139/11, juris Tz. 38) schon deswegen eine eigene inhaltliche Bearbeitung und nicht nur eine Umsetzung des Gestaltungshinweises 9, weil die Beklagte damit ein komplexeres Satzgefüge geschaffen hat, in welchem die Sätze 2 und 3 in einem systematischen Zusammenhang gestellt wurden, der ihnen nach den von der Musterbelehrung angebotenen Textbausteinen nicht zukommt (wie hier OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013, Az. 13 U 69/12, juris Tz. 29 ff.; wohl auch OLG München WM 2012, 1536, juris Tz. 41 ff.; OLG Stuttgart VuR 2012, 145, juris Tz. 33 f.). Insbesondere die Unterscheidung, ob das Darlehen dem Erwerb eines Grundstücks (oder grundstücksgleichen Rechts) oder aber eines anderen Vermögensgegenstands diente, ist nicht Gegenstand der Musterbelehrung, sondern eine nach dem Gestaltungshinweis vom Unternehmer zu treffende Entscheidung. Hätte der Verordnungsgeber dies gewollt, hätte er gleich selbst eine entsprechende – alternative – Belehrung als Muster bereitstellen können, was er jedoch nicht getan hat.

Die Beklagte hat sich auch nicht damit begnügt, den Textbaustein der dritten Variante unverändert in den Text der zweiten Variante zu inkorporieren, sondern hat insbesondere den ersten Teilsatz geändert und diesem einen über die Fassung der Musterbelehrung hinausgehenden Sinn gegeben. Auch in der Hinzufügung von – selbst zutreffenden – Informationen, die die Musterbelehrung so nicht vorsieht, liegt eine eigene inhaltliche Bearbeitung durch den Unternehmer (BGH WM 2014, 887 juris Tz. 17 ff.).

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die inhaltlichen Bearbeitungen für sich genommen zutreffend sind oder ob der durchschnittliche Verbraucher die geänderte Belehrung versteht. Auch kommt es nicht darauf an, ob die geänderten Teile der Widerrufsbelehrung in einem Zusammenhang mit den Teilen stehen, aufgrund derer die Belehrung als fehlerhaft zu beurteilen ist. Allein der Eingriff in die Gestaltung des Musters führt dazu, dass sich der Unternehmer jedenfalls nicht auf den hierdurch gewährten Vertrauensschutz berufen kann. Er trägt dann selbst das Risiko der Fehlerhaftigkeit der gesamten Erklärung, auch wenn die als fehlerhaft zu beurteilenden Teile mit identischem Wortlaut in der Musterbelehrung enthalten sind.

(c) Dahinstehen kann im Streitfall, ob auch die Aufnahme der nach dem Gestaltungshinweis 3 zu leistenden Angaben zu den Kontaktdaten des Widerrufsadressaten als Kursivzusatz eine eigene inhaltliche Bearbeitung durch die Beklagte darstellt.

c) Das Widerrufsrecht des Klägers war im Zeitpunkt der Widerrufserklärung auch nicht verwirkt.

aa) Die hier allein in Betracht kommende Verwirkung eines Rechts infolge Zeitablaufs bedeutet, dass dem Inhaber die Ausübung eines Rechts nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt wird, weil er über einen längeren Zeitraum von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht und dadurch bei der Gegenseite den Eindruck erweckt hat, mit der Inanspruchnahme des Rechts werde in Zukunft nicht mehr zu rechnen sein (sog. "illoyal verspätete Geltendmachung" des Rechts). Entscheiden ist, ob sich ein Schuldner bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und tatsächlich eingerichtet hat, dass der Gläubiger sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Die Verwirkung ist damit ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen früheren Verhaltens (venire contra factum proprium). Die unerwartete Ausübung des Rechts nach längerer Zeit widerspricht dem Vertrauenstatbestand, den der Berechtigte durch die länger dauernde Nichtausübung des Rechts erzeugt hat (vgl. MüKoBGB/Roth/ Schubert, 6. Aufl., § 242 Rn. 329 m.w.N.).

Gegenstand der Verwirkung kann grundsätzlich jedes subjektive Recht sein, auch das Widerrufsrecht.

Für die Verwirkung durch Zeitablauf muss das betroffene Recht über eine längere Zeitspanne hinweg nicht geltend gemacht worden sein (sog. "Zeitmoment"). Der für die Verwirkung erforderliche Zeitablauf lässt sich abstrakt nicht näher eingrenzen. Anders als bei den gesetzlichen oder vertraglichen Verjährungs- und Ausschlussfristen besteht keine absolute Zeitspanne, sondern es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Bereits daraus ergibt sich, dass der Zeitablauf allein – anders als bei Verjährungs- und Ausschlussfristen – nicht genügt, um die Rechtsfolgen der Verwirkung auszulösen. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten (sog. "Umstandsmoment"), so dass nach einer Gesamtbetrachtung der Interessenlage die Versagung der Rechtsausübung gerechtfertigt ist bzw. im Interesse der Gegenpartei geboten erscheint. Der Zeitablauf kann dabei umso kürzer sein, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und umgekehrt muss die abgelaufene Zeit umso länger sein, je geringer die Umstände sind (vgl. aaO Rn. 336 m.w.N.).

Bei Gestaltungsrechten, bei denen die Verjährungsfrist mangels Verjährbarkeit keinen Anhaltspunkt liefert, hat die Verwirkung besondere Bedeutung. Das Zeitmoment ist durch die Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Von besonderer Bedeutung ist dabei das schützenswerte Interesse der Gegenpartei an der Schaffung baldiger Rechtsklarheit (vgl. aaO Rn. 339 m.w.N.).

Erforderlich und ausreichend ist, dass die Untätigkeit des Berechtigten für die Gegenpartei einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat oder aus anderen Gründen die spätere Rechtsausübung mit der früheren Untätigkeit unvereinbar erscheint. Dafür sind die objektiven Gegebenheiten im Verhältnis beider Parteien und die subjektiven Aspekte in Bezug auf beide Parteien wesentlich. Das Umstandsmoment ist weder nur subjektiv noch ausschließlich objektiv zu betrachten. Ein gewichtiges subjektives Element ist das tatsächliche Vertrauen der Gegenseite darauf, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr ausüben werde, sowie die Schutzwürdigkeit dieses Vertrauens (vgl. aaO Rn. 340 m.w.N.).

Das tatsächliche Vertrauen der Gegenseite wird dabei grundsätzlich nur geschützt, wenn dem Berechtigten die Verspätung subjektiv zurechenbar ist, also etwa dann nicht, wenn er die Unkenntnis seines Rechts nicht zu vertreten hat, es sei denn, dass andere (objektive) Gesichtspunkte eine erhöhte Schutzwürdigkeit der Gegenpartei begründen. Auf der anderen Seite sind die Interessen der Gegenpartei weniger schutzwürdig, wenn sie selbst gut oder sogar besser als der Berechtigte in der Lage war, die Sach- und Rechtslage zu überblicken, oder wenn ihr ein rechtswidrig-schuldhaftes Verhalten zur Last fällt, auch wenn letzteres schließt die Verwirkung nicht zwingend ausschließt. Jedenfalls besteht kein Vertrauensschutz, wenn der Schuldner weiß oder davon ausgehen muss, dass der Gläubiger sein Recht aus Unkenntnis nicht geltend macht (vgl. aaO Rn. 342 f. m.w.N.).

Generell gilt für die Verwirkung, dass sie nur mit größter Zurückhaltung und nach sorgfältiger Prüfung der überwiegend schutzwürdigen Interessen anzunehmen ist (aaO Rn. 345 m.w.N.).

bb) Bei Anwendung dieser Vorgaben kann das Widerrufsrecht des Klägers nicht als verwirkt angesehen werden.

(1) An objektiven Gesichtspunkten ist im Streitfall festzustellen, dass der Kläger sein Widerrufsrecht über einen Zeitraum von ca. 6 1/2 Jahren nicht ausgeübt, dabei eine Ausübung weder angekündigt noch vorbehalten hat, und das Darlehen vertragsgemäß bedient hat. Die Beklagte hat sich deswegen offenbar auf eine vereinbarungsgemäße Vertragsdurchführung eingestellt. Weder wurde das Darlehen vor dem Widerruf gekündigt, einvernehmlich aufgehoben oder umgestaltet noch ist es vor dem Widerruf auf andere Weise rückabgewickelt worden. Dem Widerruf vorangegangen war einzig eine Anfrage des Klägers, unter welchen Umständen die Beklagte zu einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags bereit sei. Eine Beendigung durch Kündigung nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB wird von keiner Partei behauptet.

(2) An subjektiven Gesichtspunkten ist zu Grunde zu legen, dass die Beklagte nach der gesetzlichen Risikoverteilung zu einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verpflichtet war und – insbesondere da sie wegen einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung der Musterbelehrung insofern keinen Vertrauensschutz genoss (vgl. oben unter b cc (2)) – das Risiko zu tragen hatte, dass das Widerrufsrecht mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zeitlich unbefristet besteht. Gleichzeitig war sie im Vergleich zum Kläger als Verbraucher wesentlich besser in der Lage zu erkennen, ob die erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war und ob, unter welchen Umständen und innerhalb welcher Frist ein Widerrufsrecht des Klägers bestand. Sie hätte daher auch ohne weiteres durch eine auch bei Altverträgen zulässige (vgl. BGH WM 2012, 1799, juris Tz. 31) ordnungsgemäße Nachbelehrung die zweiwöchige Widerrufsfrist einseitig und ohne größeren Aufwand in Gang setzen können.

Demgegenüber kann nicht sicher angenommen werden, dass der Kläger vor einer offenbar erfolgten Beratung durch den Klägervertreter von einem bestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatte. Andernfalls hätte es nahe gelegen, von diesem Gebrauch zu machen, anstatt wegen einer einvernehmlichen vorzeitigen Rückzahlung anzufragen. Wegen des Zusatzes in der Fußnote 2 kann das Gericht auch nicht erkennen, dass die erteilte Widerrufserklärung vom Grundsatz her geeignet gewesen wäre, den Kläger über sein Widerrufsrecht aufzuklären. Vielmehr war durch den Zusatz insbesondere unklar, welche Widerrufsfrist gelten sollte (vgl. oben unter b cc (2) (a)).

(3) Bei Würdigung dieser Umstände kann (wohl entgegen OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.03.2014, Az. 17 W 11/14, juris Tz. 14 ff., Anlage B1) eine Verwirkung nicht angenommen werden. Vielmehr ist dem Vertrauen der Beklagten eine vergleichsweise geringe Schutzwürdigkeit beizumessen, insbesondere weil diese es selbst in der Hand hatte, für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu sorgen, nach der gesetzlichen Risikoverteilung das Risiko einer fehlerhaften Belehrung zu tragen hatte und wesentlich besser als der Kläger in der Lage war, die Ordnungsgemäßheit der Belehrung einzuschätzen. Hingegen kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger über die fehlerhafte Belehrung oder auf andere Weise Klarheit über den Bestand des Widerrufsrechts und die Dauer der Widerrufsfrist erhalten hätte, oder – über die vertragsgemäße Bedienung des Darlehens über einen Zeitraum von ca. 6 1/2 Jahren hinaus – der Beklagte einen sonstigen Anlass geboten hätte anzunehmen, er werde von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen. Insofern ist der Streitfall im Hinblick auf die für eine mögliche Verwirkung maßgeblichen Umstände durchaus anders zu beurteilen, als die Fälle, die den weiteren vom Beklagtenvertreter genannten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen (OLG Düsseldorf NJW 2014, 1599; KG GuT 2013, 213; OLG Köln WM 2012, 1532) zu Grunde lagen und in welchen die betreffenden Verträge bereits Jahre vor der Erklärung des Widerrufs vollständig abgewickelt waren.

3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 357 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BGB a.F. i.V. mit § 286 Abs. 3 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB.

Der Zinslauf beginnt 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung am 07.02.2014.

Unabhängig davon, ob der Beklagten zwingend im Urteil nachgelassen werden muss, anfallende Kapitalertragsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen, war die entsprechende Einschränkung in den Tenor auszunehmen, weil der Kläger dies ausdrücklich und nicht etwa nur hilfsweise beantragt hat, die Verurteilung mit diesem Nachlass ein Minus gegenüber einer Verurteilung ohne diesen Nachlass darstellt und das Gericht nicht über die Klageanträge hinaus verurteilen darf (ne ultra petita).

II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 29. Sept. 2014 - 6 O 2273/14 zitiert 13 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 360 Zusammenhängende Verträge


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(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter

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(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.