Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 12. Apr. 2017 - 12 O 3426/16

bei uns veröffentlicht am12.04.2017

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.288,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.08.2015 sowie weitere 1.011,14 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.08.2015 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 12.288,91 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung aus übergegangenem Recht in Anspruch.

Die Klägerin ist Rechtsschutzversicherer der Versicherungsnehmerin Irene Adamczewski (nachfolgend: VN). Letztgenannte hatte am 28.11.2003 unter Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen eine Eigentumswohnung in Nürnberg erworben. Nachdem sie sich in den Jahren 2006 und 2008 mit der Verkäuferin der Eigentumswohnung über die Beseitigung von baulichen Mängeln gestritten hatte, beauftragte die Klägerin den Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen, der am 31.10.2012 im Auftrag der VN beim Landgericht Nürnberg-Fürth Klage gegen die Wohnungsverkäuferin auf Rückabwicklung erhob. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 9 O 8507/12 geführt.

Mit Urteil vom 02.01.2014 wies das Landgericht Nürnberg-Fürth die Klage nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme ab. Das Landgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass mögliche Gewährleistungsansprüche der VN verjährt seien (die Verkäuferin der Eigentumswohnung hatte die Einrede der Verjährung erhoben) und dass ein arglistiges Verschweigen von Mängeln aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht nachgewiesen werden konnte.

Das Urteil wurde dem Beklagten am 08.01.2014 zugestellt. Gegen das Urteil legte der Beklagte fristgerecht beim Oberlandesgericht Nürnberg Berufung ein. Mit einem an das Landgericht Nürnberg-Fürth adressierten Schriftsatz vom 10.03.2014 hat der Beklagte hinsichtlich der an diesem Tag ablaufenden Berufungsbegrundungsfrist eine Verlängerung derselben bis 10.04.2014 beantragt. Dieser Schriftsatz ging per Telefax am 10.03.2014 um 16:55 Uhr beim Landgericht Nürnberg-Fürth ein. Der Schriftsatz ist am 11.03.2014 und damit einen Tag nach Fristablauf beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangen. Mit Verfügung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13.03.2014 wurde der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt. Hierauf beantragte der Beklagte mit Schriftsatz vom 19.03.2014 Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Berufungsbegründung. Durch Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30.04.2014 wies dieses den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zurück und verwarf die Berufung als unzulässig (Az.: 13 U 372/14). Der VN wurden die Kosten der Berufung auferlegt. Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Fristverlängerungsantrag vom 10.03.2014 nicht an das Rechtsmittelgericht per Telefax geschickt war, sondern an das Gericht der ersten Instanz. Der Fristverlängerungsantrag habe das Oberlandesgericht Nürnberg auf dem ordentlichen Gerichtsweg erst einen Tag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erreicht, weshalb die bereits abgelaufene Frist nicht mehr verlängert werden konnte. Die Fristversäumnis sei auf einen schulhaften Organisationsfehler des Beklagten zurückzuführen. Da die Klägerin der VN auch für das Rechtsmittelverfahren Versicherungsschutz gewahrt hatte, trug sie die Kosten der erfolglosen Berufung. Auf die Kostenrechnung der Landesjustizkasse Bamberg vom 06.05.2014 hat die Klägerin einen Betrag in Höhe von 9.132,- € bezahlt. Auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.06.2014 hat die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.130,06 € zuzüglich titulierter Zinsen in Höhe von 26,85 €, mithin einen Betrag in Höhe von 3.156,91 € bezahlt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.07.2015 forderte die hiesige Klägerin vom Beklagten Schadensersatz wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags aus übergegangenem Recht, so unter anderem (neben den Prozesskosten für die erste Instanz) die Rückerstattung der Kosten in dargelegter Höhe für das gescheiterte Berufungsverfahren sowie den Ausgleich der anwaltlichen Honorarforderung und forderte diesen zur Zahlung bis spätestens zum 17.08.2015 (Anlage K8) auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.09.2015 reduzierte die Klägerin ihre Forderung auf die Kosten der zweiten Instanz in Höhe von 12.288,91 € und forderte den Beklagten zur Begleichung dieses Betrages zuzüglich der aus diesem Gegenstandswert entstandenen Rechtsanwaltskosten auf.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, der Beklagte habe den Anwaltsvertrag mit der VN im Berufungsverfahren dadurch schlecht erfüllt, dass er die Berufung nicht fristgerecht begründet habe. Dieses Fehlverhalten habe bereits Kosten ausgelöst und verpflichte den Beklagten daher zum Ersatz der dadurch entstandenen Prozesskosten. Auf den Ausgang des missglückten Berufungsverfahrens, hätte der Beklagte die Berufungsfrist eingehalten, komme es daher nicht an. Es könne dahinstehen, ob das Berufungsverfahren hinreichende Erfolgsaussichten hatte, weil die Kosten bereits dadurch entstanden seien, dass der Beklagte die Berufungsbegründungsfrist versäumt habe und das Oberlandesgericht Nürnberg deshalb die Berufung bereits als unzulässig verwerfen konnte. Eine Entscheidung über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels habe das Gericht nicht treffen müssen. Auslöser der Prozesskosten sei daher nicht die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung, sondern allein die Tatsache, dass die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entstehe ein Kostenschaden bereits mit der ersten fehlerhaften Handlung einer Prozesspartei bzw. deren Anwalt. Die Prozesskosten der zweiten Instanz seien ausschließlich auf die Fristversäumnis des Beklagten zurückzuführen, der mit der Fristversäumnis den Anwaltsvertrag schlechterfüllt habe und deshalb die dadurch entstandenen Kosten aus übergegangenem Recht zu erstatten habe.

Ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin durch Erteilung der Deckungszusage liege nicht vor. Die Frist habe nicht die Klägerin versäumt. Unabhängig davon modifiziere die Deckungszusage nicht die Haftung eines Rechtsanwalts im Rahmen eines rechtsschutzversicherten Mandats, weil ein Rechtsschutzversicherungsvertrag kein Vertrag zu Gunsten Dritter sei und ein Rechtsschutzversicherer nicht ungewollt zum Haftpflichtversicherer eines schlechtleistenden Rechtsanwalts werden könne.

Der Beklagte sei dahingehend beweisbelastet, dass auch das unverfristete Berufungsverfahren hätte scheitern können. Soweit sich der Beklagte mit dem Einwand der Aussichtslosigkeit des Berufungsverfahrens verteidigen wolle, sei auch hierin ein Anwaltsfehler zu sehen, weil er dann in Kenntnis der Aussichtslosigkeit ein Berufungsverfahren eingeleitet hätte.

Vorsorglich trägt die Klägerin vor, dass die VN die Berufung nicht eingelegt hätte, wenn der Beklagte sie über die Aussichtslosigkeit derselben und den Umfang ihres Versicherungsschutzes aufgeklärt hätte.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 12.288,91 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2015 zu zahlen;

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 1.011,14 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, die Fristversäumnis des Beklagten bei der Einreichung des Fristverlängerungsantrags sei nicht kausal für die entstandenen Rechtsverfolgungskosten der zweiten Instanz. Für den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität sei die Klägerin, die hierzu keinen Sachvortrag leiste, darlegungs- und beweisbelastet. Sachvortrag zur Annahme eines Falls der Beweiserleichterung durch eine Beweislastumkehr nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises leiste die Klägerin gleichfalls nicht.

Ein anwaltlicher Pflichtenverstoß des Beklagten in einem unterlassenen Abraten von der Durchführung eines Berufungsverfahrens liege nicht vor, da kein Fall der aussichtslosen Berufung vorgelegen habe. Sowohl die Rechtsverfolgung der ersten, als auch der zweiten Instanz habe Aussicht auf Erfolg gehabt. Zwar habe der Beklagte die VN darauf hingewiesen, dass die Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens gering seien, weil die gerichtliche Beweiswürdigung der ersten Instanz in der Berufungsinstanz nur eingeschränkt angreifbar sei. Gleichwohl sei es der Wunsch der VN gewesen, das Berufungsverfahren durchzuführen. Daher sei Antrag auf Deckungszusage bei der Klägerin erfolgt, welcher bereits einen Tag später positiv beantwortet worden sei.

Es sei kein Schadensersatzanspruch wegen der versäumten Berufungsfrist entstanden. Es mag zwar sein, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch den Beklagten im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg pflichtwidrig gewesen sei. Diese mögliche Pflichtverletzung allein begründe aber noch keinen Schadensersatzanspruch, da eine Pflichtverletzung auch stets kausal für den geltend gemachten Schaden, hier die Rechtsverfolgungskosten, sein müsse. Die Klägerin mache dem Beklagten zum Vorwurf, es pflichtwidrig unterlassen zu haben, rechtzeitig die Berufungsbegründungsfrist bzw. den Antrag auf Fristverlängerung zur Einreichung der Berufungsbegründung zu stellen. Der Pflichtenverstoß des Beklagten liege daher in einer Unterlassung. Es müsse daher untersucht werde, wie die Dinge gelaufen wären, wenn der Beklagte die versäumte Handlung pflichtgemäß vorgenommen hatte. Diesbezüglich leiste die Klägerin keinen Sachvortrag. Sie sei jedoch für den Sachvortrag zur haftungsbegründenden Kausalität darlegungs- und beweisbelastet.

Es sei auch kein Schadensersatzanspruch wegen des Führens eines aussichtslosen Berufungsverfahrens entstanden. Die Erfolgsaussichten seien gering, jedoch vorhanden gewesen. Auch eine unterlassene Belehrung könne dem Beklagten nicht vorgeworfen werden. Die VN habe die Berufung, trotz der mangelnden Erfolgsaussichten gewünscht. Dies zeige, dass für die Entscheidung der VN nicht die Erfolgsaussichten der Berufung oder die Beratung des Beklagten maßgeblich gewesen seien, sondern allein ihr Wunsch nach Abgabe der streitgegenständlichen Wohnung. Daher liege auch keine Kausalität vor.

Der Klägerin stünden mangels Hauptsacheanspruch auch keine Nebenansprüche als Verzugsschadensersatz zu.

Binnen nachgelassener Schriftsatzfrist hat der Beklagte vorgetragen, dass es nicht seine Aufgabe sei, einen hypothetischen Kausalverlauf darzulegen und zu beweisen, so es auf einen solchen ankomme. Vielmehr sei es Aufgabe der Klägerin, die Ausnahmesituation des prozessual gleichgangbaren Wegs im Regress-/Inzidentverfahrens vorzutragen.

Eine Beweisaufnahme fand vor der erkennenden Kammer nicht statt. Zur Vervollständigung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

A.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angegangene Landgericht Nürnberg-Fürth örtlich (§§ 12, 13, 29 I. 35 ZPO) und sachlich (§§ 23 Nr. 1, 71 I GVG) zuständig.

B.

Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 12.288,91 € aus §§ 280 Absatz 1, 675 Abs. 1, 611, 249 BGB i. V. m. § 86 VVG / § 17 Abs. 8 ARB 2000, der in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2015 zu verzinsen ist gemäß § 288 Absatz 1 BGB.

Nach § 280 Abs. 1 BGB begründet die Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis einen Anspruch auf Ersatz des hierdurch verursachten Schadens. Vorliegend ist der Schadensersatzanspruch in der Person der VN entstanden und nach Maßgabe von § 86 VVG / § 17 Abs. 8 ARB 2000 auf die Klägerin übergegangen. Unstreitig hat die Klägerin die geltende gemachten Prozesskosten in der genannten Höhe von insgesamt 12.288,91 € (9.132,- € + 3.156,91 €) bezahlt. Unstreitig verletzte der Beklagte als prozessführungsbefugter Rechtsanwalt der VN schuldhaft die ihm obliegende Pflicht zur rechtzeitigen Begründung eines vereinbarten Rechtsmittels, woraufhin das zuständige Gericht die für die VN eingelegte Berufung als unzulässig verwarf. Dabei ging das Berufungsgericht unstreitig davon aus, dass der Beklagte keine Umstände vorgetragen hatte, die das Fristversäumnis exkulpieren und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO rechtfertigen würden. Aufgrund dieser schuldhaften Fristversäumung hat vorliegend das Oberlandesgericht Nürnberg die Berufung der VN ohne Sachprüfung bereits als unzulässig verworfen und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Damit ist für die VN ein konkreter Schaden eingetreten, den die nunmehr anspruchsberechtigte Klägerin liquidiert hat.

Der Auffassung des Beklagten, dass die Fristversäumnis sich vorliegend nicht kausal ausgewirkt hat, kann nicht gefolgt werden.

Die Kostentragungspflicht durch die Klägerin ist kausal auf die Fristversäumnis des Beklagten zurückzuführen. Hierdurch ist der Schaden bereits konkret eingetreten, da das Oberlandesgericht Nürnberg die Berufung der VN allein aus diesem Grund ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zurückgewiesen hat.

Der Beklagte trägt hier nicht einmal vor, dass das Berufungsverfahren auch bei Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, weshalb die Klägerin ohnehin die Kosten zu tragen gehabt hätte. Vielmehr hat der Beklagte die - wenn auch geringen - Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens bejaht. Der Beklagte hat sich darauf beschränkt vorzutragen, dass die Klägerin darlegen müsse, wie die Dinge sich ohne die Fristversäumnis entwickelt hätten. Aus seiner Sicht habe somit die Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass sie die Kosten des Berufungsverfahrens ohne die Pflichtverletzung des Beklagten nicht hätte tragen müssen.

Dem kann nicht gefolgt werden. Der Schaden war durch die Pflichtverletzung des Beklagten bereits real eingetreten. Damit war die Pflichtverletzung des Beklagten kausal für den eingetreten Schaden. Die Klägerin ist nicht dahingehend darlegungs- und beweisbelastet, dass sie die Prozesskosten der zweiten Instanz im Falle der Durchführung des Berufungsverfahrens nicht hätte tragen müssen. Vielmehr wäre es am Beklagten darzulegen und zu beweisen, dass die Klägerin die Prozesskosten auch ohne seine Pflichtverletzung „so oder so“ zu tragen gehabt hätte. Dies hat er nicht getan, zumal er nicht einmal vorgetragen hat, dass die Berufung ohnehin keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat grundsätzlich der Mandant, der seinen Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, neben der Pflichtverletzung, dem Schaden und dem Ursachenzusammenhang auch den Zurechnungszusammenhang darzulegen und zu beweisen. Ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn bei pflichtgemäßem Handeln des Rechtsanwalts dem Gericht verschiedene prozessual gleich gangbare Wege offen gestanden hatten. Hier muss nicht der Mandant darlegen und beweisen, dass auf einem dieser Wege der Schaden für ihn vermieden worden wäre. Noch weniger muss er belegen, dass das Gericht des Vorprozesses diesen Weg eingeschlagen hätte. Vielmehr muss der Rechtsanwalt darlegen und beweisen, dass auf allen in Betracht kommenden Wegen der Schaden nicht vermeidbar gewesen wäre. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil er sich auf hypothetische Geschehensabläufe beruft und deren Unaufklärbarkeit auf der von ihm zu vertretenden Pflichtwidrigkeit beruht (vgl. BGH NJW 2005, 3071 3073)

Im vorliegenden Fall hätten dem Oberlandesgericht Nürnberg bei fristgerechter Begründung der Berufung verschiedene prozessuale Wege offen gestanden. Daher wäre es vorliegend an dem Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden auf allen in Betracht kommenden Wegen nicht vermeidbar gewesen wäre.

Vorliegend war alleine die Verfristung für die konkrete Kostenentscheidung relevant, so dass die Kausalität der anwaltlichen Pflichtverletzung für den Schaden feststeht. Hätte der Beklagte ausgeführt, dass die Berufung ohnehin keine Erfolgsaussichten gehabt hätte, hätte er sich auf eine hypothetische Schadensursache berufen. Hierbei handelt sich wiederum um eine Frage der Schadenszurechnung, nicht der Kausalität. Inwieweit hypothetische Schadensursachen überhaupt zu berücksichtigen sind, ist umstritten (vgl. Palandt, 74. Auflage 2015, Vorb. v. § 249 Rn. 56); in jedem Fall aber hat sie derjenige - nach Maßgabe von § 287 ZPO zu beweisen, der sich auf den hypothetischen Geschehensablauf zu seiner Entlastung beruft. Die bloße Möglichkeit eines hypothetischen Ereignisses bleibt stets rechtlich unbeachtlich. Demgemäß hätte vorliegend der Beklagte darlegen und beweisen müssen, dass die Klage der VN auch im Berufungsverfahren als unbegründet abgewiesen worden wäre. Der Beklagte ging jedoch selbst nicht von den fehlenden Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens aus. Da der Beklagte weder Vortrag noch Nachweis darüber erbracht hat, dass der geltend gemachte Schaden selbst bei vollumfänglicher, ordnungsgemäßer Durchführung des Berufungsverfahrens eingetreten wäre, wird die haftungsrechtliche Schadenszurechnung nicht durch eine berücksichtigungsfähige Reserveursache unterbrochen.

Der Schadensersatzanspruch in Höhe von 12.288,91 € ist gemäß § 288 Abs. 1 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2015 zu verzinsen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.07.2015 hatte die Klägerin den Beklagten dazu aufgefordert, bis spätestens zum 17.08.2015 die Prozesskosten zweiter Instanz und die diesbezüglich entstandenen Anwaltskosten zu erstatten. Angesichts der eindeutigen Leistungsaufforderung ist das Schreiben als Mahnung zu bewerten, deren Vorliegen grundsätzlich weder die Androhung von Konsequenzen noch den Hinweis auf die Rechtsfolgen beim Ausbleiben der Leistung voraussetzt. Der Beklagte geriet mit der Zahlung der 12.288.91 € am 18.08.2015 in Verzug, da die Frist am 17.08.2015 endete. Somit war der Betrag ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen, antragsgemäß wurde der Zinsanspruch erst ab Geltendmachung (21.08.2015) zugesprochen.

Die Klägerin kann aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.011.14 € geltend machen, §§ 611, 280 I BGB. Diese sind rechnerisch nicht zu beanstanden; die Höhe und die Begleichung durch die Klägerin wurden von der Beklagtenseite nicht bestritten.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren voraus, dass die Tätigkeit des Anwalts aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Für die Feststellung der Erforderlichkeit kommt es darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Besteht aus seiner Perspektive angesichts einer unzweifelhaften Haftungslage kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Schädiger ohne weiteres seine Schadenersatzpflicht erfüllen wird, erweist sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur erstmaligen Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs in der Regel als nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 08.11.1994 - BGH Aktenzeichen VIZR394 VI ZR 3/94). Vorliegend handelte es sich bei dem Schadenersatzbegehren der Klägerin nicht um einen solchen einfach gelagerten Routinefall, vielmehr war die rechtliche Würdigung - insbesondere im Hinblick auf die Beweislast bezüglich der (hypothetischen) Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens - bis zum Schluss zwischen den Parteien streitig. Insbesondere weist auch der Bundesgerichtshof darauf hin, dass an die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind, da der Schädiger grundsätzlich für alle durch das Schadensereignis verursachten Kosten einzustehen hat (BGH, Urteil vom 08.11.1994 - BGH Aktenzeichen VI ZR 394 VI ZR 3/94).

Der Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten ist gemäß § 288 Abs. 1 BGB ebenfalls seit dem 21.08.2015 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (s. o.).

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert des Verfahrens war gemäß § 3 ZPO, § 48 I GKG auf den Wert der Hauptforderung festzusetzen.

Verkündet am 12.04.2017

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 86 Übergang von Ersatzansprüchen


(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werd

Referenzen

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.