Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 17. Dez. 2015 - 18 T 1191/15

bei uns veröffentlicht am17.12.2015

Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Gründe

Landgericht Nürnberg-Fürth

Az.: 18 T 1191/15

(59 XIV 5/15 [B] - Amtsgericht Nürnberg)

In Sachen

I. Z., geb. ...1979 in V. (Mazedonien), Staatsangehörigkeit: mazedonisch, letzter bekannter Aufenthalt: Justizvollzugsanstalt M. ...

- Betroffener und Beschwerdeführer -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte L./Sch./F., B. Straße ..., H., Rechtsanwälte E. & R., J-straße ..., K.

Stadt N., Einwohneramt - Ausländerwesen. H1-gasse ..., N., Az. ...

- beteiligte Behörde -

wegen: Abschiebungshaft

hier: Beschwerde

erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth - 18. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Weidlich, den Richter: am Landgericht Schönlau und die Richterin am Landgericht Liepold

am 17.12.2015 folgenden

Beschluss

1. Es wird festgestellt, dass der Betroffene durch den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 15.02.2015, Az.: 59 XIV 5/15 [B]; in seinen Rechten verletzt wurde.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in sämtlichen Instanzen werden der Staatskasse auferlegt.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Betroffene ist mazedonischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 01.09.2012 ins Bundesgebiet ein und beantragte am 11.09.2012 die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Diesen Antrag nahm er mangels Erfolgsaussicht am 27.09.2012 zurück und tauchte unter.

Am 04.09. sowie 16.09.2014 wurde er jeweils von Polizeibeamten angetroffen und es wurde ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Verdachts des illegalen Aufenthalts eingeleitet. Im Rahmen der hierzu durchgeführten Vernehmung am 16.09.2014 bestätigte der Betroffene, sich seit 2012 ununterbrochen im Bewusstsein seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufzuhalten. Mit bestandskräftiger Verfügung vom 16.09.2014 wurde der Betroffene für die Dauer von 3 Jahren ab seiner Ausreise/Abschiebung ausgewiesen und unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise bis spätestens 28.09.2014 aufgefordert.

Nachdem der Betroffene am 14.02.2015 erneut von Polizeibeamten im Rahmen einer Personenkontrolle angetroffen wurde und in Gewahrsam genommen wurde, beantragte die Stadt Nürnberg, Einwohneramt - Ausländerwesen die Anordnung der Sicherungshaft gegen den Betroffenen bis zum 29.03.2015 sowie für den Fall dass hierfür nicht entschieden werden kann, Sicherungshaft im Wege der einstweiligen Anordnung für die Dauer von 6 Wochen. Die Staatsanwaltschaft erteilte am gleichen Tag ihr Einvernehmen mit der Abschiebung.

Nach durchgeführter Anhörung ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 15.02.2015 die einstweilige Anordnung der Freiheitsentziehung bis längstens 29.03.2014 an. Die hiergegen am 18.02.2015 erhobene Beschwerde wies das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 13.03.2015 mit der Maßgabe zurück, dass die angefochtene Entscheidung nicht im Wege der einstweiligen Anordnung erlassen wurde, sondern vielmehr eine Hauptsacheentscheidung vorliege.

Gegen die Beschwerdezurückweisung wendete sich der Betroffene, der am 24.03.2015 in sein Heimatland abgeschoben worden ist, mit der Rechtsbeschwerde und beantrage die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts sowie die Feststellung, dass er durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 15.02.2015 in seinen Rechten verletzt sei.

Mit Beschluss vom 16.09.2015 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.03.2015 aufgehoben wird und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof insbesondere ausgeführt, dass das Beschwerdegericht nicht befugt ist, einen im Wege der einstweiligen Anordnung getroffenen Beschluss nachträglich als Hauptsacheentscheidung anzusehen und deshalb für die vom Beschwerdegericht vorgenommene „Klarstellung“ kein Raum war.

II.

Die zulässige (Fortsetzungsfeststellungs-) Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss vom 15.02.2015 hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Beschwerde ist gegen die einstweilige Anordnung ist zulässig gem. §§ 58 Abs. 1. 59 Abs. 1 FamFG. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist eingelegt (§§ 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 FamFG).

Der Betroffene hat auch in zulässiger Weise den Antrag gestellt, festzustellen, dass er durch den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 15.02.2015 in seinen Rechten verletzt worden ist, § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 1 FamFG liegt vor, da die Freiheitsentziehung stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt (vgl. BGH, NJW 2012, 1582, 1583 m. w. N.).

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 15.02.2015 verletzt den Betroffenen in dessen Rechten, da die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgen durfte.

Die Anordnung der Sicherungshaft im Wege der einstweiligen Anordnung war formell rechtswidrig. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 427 Abs. 1 FamFG ist unter anderem, dass feststeht, dass über die endgültige Freiheitsentziehung nicht rechtzeitig entschieden werden kann (Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Auflage 2015. § 427 Rn. 6). Vorliegend wäre jedoch eine Hauptsacheentscheidung möglich und damit auch geboten gewesen. Wie die Beschwerdekammer bereits in ihrem Beschluss vom 13.03.2015 ausgeführt hat, hat das Amtsgericht keinerlei Feststellungen dazu getroffen, warum die Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung noch nicht abschließend festgestellt werden können. Eine endgültige Entscheidung wäre dem Amtsgericht bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Anordnung möglich gewesen.

Hierdurch wird der Betroffene in seinen Rechten verletzt. Zwar waren sämtliche materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft erfüllt, jedoch wird der Betroffene durch den Verfahrensfehler der Anordnung im Wege der einstweiligen Anordnung im Gegensatz zu einer Entscheidung in der Hauptsache benachteiligt, insbesondere wegen der verkürzten Beschwerdefrist und der fehlenden Möglichkeit der Rechtsbeschwerde. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG zu genügen, muss der Eingriff in das Freiheitsgrundrecht den Voraussetzungen der konkret gewählten Rechtsgrundlage entsprechen (BVerfG InfAUslR 2012, 186).

III.

Von einer Kostenentscheidung war abzusehen, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen waren nicht nach § 430 FamFG der beteiligten Behörde aufzuerlegen, nachdem die Ursache für die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehungsmaßnahme nicht in deren Einflussbereich liegt, sondern auf einem Verfahrensfehler des Gerichts beruht. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK waren die notwendigen Auslagen des Betroffenen jedoch in entsprechender Anwendung der §§ 307, 337 FamFG der Staatskasse aufzuerlegen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 79 Abs. 1 S. 1, 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 104


(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden. (2) Über die Zuläss

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache


(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführ

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 430 Auslagenersatz


Wird ein Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags nicht vorlag, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zu

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 79 Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 427 Einstweilige Anordnung


(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind und ein dringendes Bedür

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 337 Kosten in Unterbringungssachen


(1) In Unterbringungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nummer 1 bis 3

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 307 Kosten in Betreuungssachen


In Betreuungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerl

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(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Die vorläufige Freiheitsentziehung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers erlassen; die Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Wird ein Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags nicht vorlag, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört.

In Betreuungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine solche Maßnahme beendet wird.

(1) In Unterbringungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nummer 1 bis 3 abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird.

(2) Wird ein Antrag auf eine Unterbringungsmaßnahme nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker nach § 312 Nummer 4 abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass für die zuständige Verwaltungsbehörde ein begründeter Anlass, den Antrag zu stellen, nicht vorgelegen hat, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.