Landgericht Münster Urteil, 11. Aug. 2014 - 115 O 237/13

ECLI:ECLI:DE:LGMS:2014:0811.115O237.13.00
bei uns veröffentlicht am11.08.2014

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die mitversicherte Tochter H, X 8, N, von den Rechtsverfolgungskosten in den Hochschulkapazitätsverfahren vor dem

Verwaltungsgericht Dresden (AZ: NC 15 L 596/13),

Verwaltungsgericht Göttingen (AZ: 8 C 748/13),

Niedersächsisches OVG (AZ: noch nicht bekannt),

Verwaltungsgericht Halle (AZ: 3 B 281/13 HAL),

Verwaltungsgericht Gera (AZ: 2 NC 893/13 Ge),

Verwaltungsgericht Mainz (AZ: 15 L 1081/13.MZ),

Verwaltungsgericht Gießen (AZ: 1 L 2111/13.MM.W3),

Verwaltungsgericht Schwerin (AZ: 3 B 570/13),

Verwaltungsgericht Saarland (AZ: 1 L 1373/13.NC),

Verwaltungsgericht Sigmaringen (Uni Tübingen, Einstweilige Anordnung, AZ: NC 6 K 2953/13)

Verwaltungsgericht Sigmaringen (Uni Tübingen, Klage, AZ noch nicht bekannt)

Verwaltungsgericht Sigmaringen (Uni Ulm, Einstweilige Anordnung, AZ: NC 6 K 2960/13),

Verwaltungsgericht Sigmaringen (Uni Ulm, Klage, AZ: NC 6 K 3875/13)

freizustellen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, die mitversicherte Tochter H, X 8, N, ohne Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung von 150,00 € im Rahmen der Hochschulkapazitätsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin (VG 30 L 125.14), Verwaltungsgericht Ansbach (AN 2 E 14.10040), Verwaltungsgericht Mainz (15 L 284/14.MZ), Verwaltungsgericht Tübingen (NC 6 K 791/14) und Verwaltungsgericht Würzburg (W 7 E 14.20037) den zugesagten Deckungsschutz zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger mit 7/18, die Beklagte mit 11/18.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Landgericht Münster Urteil, 11. Aug. 2014 - 115 O 237/13 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.