Landgericht Münster Beschluss, 22. Jan. 2016 - 114 O 86/13
Tenor
wird der Antrag der Beklagten vom 23.12.2015 auf Festsetzung von Kosten gegen die Kläger als
unzulässig
zurück gewiesen.
1
Gründe:
2Die Beklagte meldet die Kosten an, die sich aus der Differenz der Kosten berechnet nach den Streitwerten 51.129,19 EUR und 42,948,52 EUR ergeben.
3Dieser Antrag ist unzulässig, § 107 ZPO.
4Die mit Kostenantrag vom 23.12.2015 angemeldeten Gebühren sind bereits bei Erlass des Versäumnisurteils entstanden.
5Die Festsetzung der auf Grund dieses Versäumnisurteils entstandenen Kosten erfolgte durch Beschluss vom 10.08.2015 unter Berücksichtigung des am 28.04.2015 festgesetzten Streitwertes von 42.948,52 EUR.
6Durch die nach Einspruch erfolgte Abänderung des Streitwertes auf 51,129,19 EUR kann eine Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nur im Rahmen von § 107 ZPO erfolgen. Eine Änderung des Streitgegenstandes ist im Einspruchsverfahren nämlich nicht erfolgt (vgl. Klageantrag vor und nach dem Versäumnisurteil).
7In dem Verfahren nach Einspruchseinlegung sind daher keine weiteren Gebühren, die festzusetzen wären, entstanden.
8Die Frist des § 107 ZPO ist bei Antragstellung abgelaufen. Die Zustellung des Urteils, in dem sich die Streitwertfestsetzung befindet, erfolgte am 09.11.2015. Die Frist lief am 11.12.2015 ab.
9Rechtsbehelfsbelehrung:
10Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
11Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Münster oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
12Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
13Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 EUR, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.
14Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Landgerichts Münster oder eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
15Die Erinnerung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Landgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
16Münster, 22.01.2016Landgericht |
Unterschrift |
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Referenzen - Gesetze
(1) Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch die der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. Über den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges.
(2) Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle anzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Wert des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses.
(3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 sind anzuwenden.